umwelt-online: KWG - Kommunalwahlgesetz (Saarland)(2)

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§ 41 Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl

(1) Die Gemeinderatssitze werden auf die Wahlvorschläge im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegeben worden sind, nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt. Über die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Miteinander verbundene Wahlvorschläge werden bei der Verteilung der Sitze im Verhältnis zu den übrigen Wahlvorschlägen zunächst wie ein Wahlvorschlag behandelt. Die der Verbindung hiernach zufallenden Sitze werden sodann auf die einzelnen an der Verbindung beteiligten Wahlvorschläge entsprechend Satz 1 und 2 verteilt.

(2) Enthält ein Wahlvorschlag nur eine Gebietsliste, so sind alle nach Absatz 1 dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze der Gebietsliste zuzuteilen.

(3) Enthält ein Wahlvorschlag neben der Gebietsliste auch Bereichslisten, so sind zwei Drittel der nach Absatz 1 dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze auf die Wahlbereiche zu verteilen; dabei gelten Bruchteile eines Sitzes als Sitz für die Wahlbereiche. Die Verteilung der Sitze erfolgt im Verhältnis der Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die der Wahlvorschlag in den einzelnen Wahlbereichen erhalten hat. Dabei findet das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt Anwendung. Die auf die Wahlbereiche verteilten Sitze sind den Bereichslisten zuzuteilen; enthält ein Wahlvorschlag für einzelne Wahlbereiche keine Bereichslisten, so werden die dem Wahlvorschlag in diesen Wahlbereichen zugefallenen Sitze der Gebietsliste zugeteilt. Die restlichen dem Wahlvorschlag zugefallenen Sitze sind der Gebietsliste zuzuteilen.

(4) Fallen der Gebietsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze durch Fortführung des Höchstzahlverfahrens nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 auf die Bereichslisten des Wahlvorschlags zu verteilen. Fallen einer Bereichsliste eines Wahlvorschlags mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, so sind diese Sitze der Gebietsliste des Wahlvorschlags zuzuteilen. Fallen einem Wahlvorschlag insgesamt mehr Sitze zu, als er Bewerberinnen und Bewerber enthält, so bleiben diese Sitze unbesetzt.

(5) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Gemeinderatssitze werden den in dem Wahlvorschlag benannten Bewerberinnen und Bewerbern entsprechend der Aufteilung der Sitze auf die Gebiets- und Bereichslisten in der Reihenfolge zugeteilt, in der sie in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. Ist eine Bewerberin oder ein Bewerber auf der Gebietsliste und einer Bereichsliste aufgestellt, so scheidet sie oder er aus der Gebietsliste aus, wenn ihr oder ihm ein Sitz auf einer Bereichsliste zuzuteilen ist.

§ 42 Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl

Findet Mehrheitswahl statt, so werden die Gemeinderatssitze den Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Enthält ein Stimmzettel mehr als doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind, so werden die überzähligen Bewerberinnen und Bewerber unberücksichtigt gelassen.

§ 43 Benachrichtigung der Gewählten

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb der Frist keine Erklärung bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter ein, so gilt die Wahl als angenommen. Erfolgt die Annahme der Wahl unter Vorbehalt, so gilt sie als nicht angenommen. Wird die Wahl nicht angenommen, so ist dies unwiderruflich.

§ 44 Ersatzleute

(1) Bei Verhältniswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, als Ersatzleute der aus ihrem Wahlvorschlag Gewählten - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - in der im Wahlvorschlag aufgeführten Reihenfolge vom Gemeindewahlausschuss festzustellen.

(2) Bei Mehrheitswahl sind die gewählten Personen, auf die kein Sitz entfällt, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahl als Ersatzleute vom Gemeindewahlausschuss festzustellen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Reihenfolge.

(3) Nimmt eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an oder stirbt sie oder er oder scheidet ein Mitglied aus dem Gemeinderat aus, so stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die nachrückende Ersatzperson fest. Dabei ist die Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag - gegliedert nach Gebiets- und Bereichslisten - maßgebend. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags aus dieser Partei oder Wählergruppe ausgeschieden sind. Unberücksichtigt bleiben ebenso Bewerberinnen und Bewerber, die als gewählte Bewerberinnen oder Bewerber die Annahme der Wahl abgelehnt oder als Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft im Gemeinderat verzichtet haben. § 41 Abs. 4 und § 43 finden entsprechende Anwendung.

§ 45 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. bei Verhältniswahl: die Gesamtzahl der auf sämtliche Wahlvorschläge und die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen, die Zahlen der auf jeden einzelnen Wahlvorschlag, auf die Gebietsliste und die Bereichslisten entfallenden Sitze sowie die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber in der vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Reihenfolge,
  2. bei Mehrheitswahl: die Namen und die Reihenfolge der Gewählten sowie die auf jede oder jeden Gewählten entfallende Zahl der gültigen Stimmen.

Achter Abschnitt
Nachwahl, Wahlanfechtung, Wiederholungswahl und Parteiverbot

§ 46 Nachwahl

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn in einem oder mehreren Wahlbezirken die Wahl nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachwahl soll spätestens drei Wochen nach dem Tag der Hauptwahl stattfinden.

(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.

(4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben.

§ 47 Anfechtung der Wahl

(1) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden.

(2) Die Wahl kann wegen Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften angefochten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist.

(3) Anfechtungsberechtigt sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft und jede oder jeder Wahlberechtigte.

(4) Die Anfechtung ist bei der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich einzulegen und zu begründen.

(5) Die Anfechtung muss innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei der Kommunalaufsichtsbehörde eingegangen sein.

§ 48 Entscheidung über die Anfechtung

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörde überprüft die Wahl im Umfang der Anfechtung und ihrer Begründung.

(2) Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde den Mangel der Wählbarkeit einer oder eines Gewählten fest, so erklärt sie ihre oder seine Wahl für ungültig.

(3) Stellt die Kommunalaufsichtsbehörde einen Verstoß nach § 47 Abs. 2 fest, so erklärt sie die Wahl für ungültig. Wird ein derartiger Verstoß nur in einem Wahlbereich oder Wahlbezirk festgestellt, so beschränkt sich die Ungültigkeitserklärung auf diesen Wahlbereich oder Wahlbezirk. Die Ungültigkeit kann nur erklärt werden, wenn eine Berichtigung nicht möglich ist. Im Fall der Berichtigung stellt die Kommunalaufsichtsbehörde das Wahlergebnis neu fest.

(4) Die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter unverzüglich mitzuteilen.

(5) Gegen die Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde ist die Klage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig.

(6) Wird in einer Entscheidung über die Anfechtung festgestellt, dass die Wahl einer oder eines Gewählten ungültig ist oder dass ein Gemeinderatsmitglied die Mitgliedschaft verloren hat, so behält die oder der Gewählte ihre oder seine Rechte und Pflichten als Gemeinderatsmitglied bis zur Rechtskraft der Entscheidung. Beschlüsse des Gemeinderates, die vor Rechtskraft einer Entscheidung über die Ungültigkeit der Wahl des Gemeinderates oder eines Teils davon gefasst werden, bleiben in ihrer Wirksamkeit von der Ungültigkeitserklärung unberührt.

§ 49 Wiederholungswahl

(1) Wird die Wahl eines Wahlgebiets, eines Wahlbereichs oder einzelner Wahlbezirke rechtskräftig für ungültig erklärt, so ist sie entsprechend der ergangenen rechtskräftigen Entscheidung zu wiederholen. Die Wiederholung soll binnen drei Wochen nach der rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung erfolgen.

(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vorschriften aufgrund desselben Wählerverzeichnisses und nach denselben Wahlvorschlägen statt wie die ursprüngliche Wahl, soweit nicht die Mangelhaftigkeit des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge der Grund für die Wiederholung der Wahl ist. Wahlvorschläge nicht mehr bestehender Parteien und Wählergruppen bleiben unberücksichtigt.

(3) Ist eine Wiederholungswahl durchgeführt, so ist das Wahlergebnis für den Wahlbereich neu festzustellen oder, wenn die Wiederholungswahl nur in einzelnen Wahlbezirken stattgefunden hat, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu berichtigen. Das endgültige Wahlergebnis ist öffentlich bekannt zu machen.

(4) Wird die Wiederholungswahl nicht binnen sechs Monaten nach dem ursprünglichen Wahltag durchgeführt, so ist sie als Neuwahl nach den Vorschriften für die ursprüngliche Wahl durchzuführen.

§ 50 Folgen eines Parteiverbotes

(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Mitglieder des Gemeinderates, die aufgrund eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation gewählt worden sind oder dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die Ersatzleute, auf die eine dieser Voraussetzungen zutrifft, ihre Anwartschaft auf die Nachfolge. Mitglieder des Gemeinderates und Ersatzleute, die aufgrund eines Wahlvorschlags einer durch das Bundesverfassungsgericht verbotenen Ersatzorganisation gewählt worden sind oder einer solchen im Zeitpunkt des Verbotes angehören, verlieren mit der Auflösung der Ersatzorganisation ihren Sitz und die Ersatzleute ihre Anwartschaft auf die Nachfolge.

(2) Den Verlust der Mitgliedschaft und der Anwartschaft nach Absatz 1 stellt die Kommunalaufsichtsbehörde fest.

(3) Die freigewordenen Sitze bleiben, sofern sie nicht durch Berufung von Ersatzleuten besetzt werden können, unbesetzt; in diesem Fall vermindert sich die gesetzliche Mitgliederzahl des Gemeinderates für den Rest der Wahlperiode entsprechend.

Zweiter Teil
Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten

§ 51 Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Zweiten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten entsprechend.

§ 52 (aufgehoben)

§ 53 Wahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Ortsratswahl und die Bezirksratswahl ist der nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz gebildete Gemeindebezirk oder Stadtbezirk.

(2) Das Wahlgebiet wird nicht in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Ortsratswahl oder die Bezirksratswahl.

§ 54 Wahlorgane

Die Wahlorgane für die Wahlen zu den Gemeinderäten sind zugleich Wahlorgane für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten.

§ 55 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in dem betreffenden Gemeindebezirk oder Stadtbezirk maßgebend.

(2) Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs. 1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs. 1 sind für die Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt innerhalb derselben Gemeinde ergeben. Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Ortsrat oder zum Bezirksrat in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks in dem Gemeindebezirk oder Stadtbezirk aufzunehmen, in dem sie oder er am 35. Tag vor dem Wahltag wohnt.

§ 56 Wahlschein

Die Wahlscheine für die Wahl zum Ortsrat oder Bezirksrat berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Gemeindebezirks oder Stadtbezirks, für den sie ausgestellt sind.

§ 57 Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag wird nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert.

(2) Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates oder Bezirksrates zu wählen sind.

(3) Der Unterstützung des Wahlvorschlags bedarf es nicht, wenn einer Partei oder Wählergruppe bei den letzten Wahlen Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder Bezirksrat oder den Gemeinderat zugefallen sind. In Gemeindebezirken oder Stadtbezirken bis zu 500 Einwohnerinnen und Einwohnern bedarf ein unterstützungsbedürftiger Wahlvorschlag der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder oder Bezirksratsmitglieder; , dabei sind Zahlenbruchteile nicht anzurechnen. Im Übrigen gilt § 22 Abs. 2 entsprechend.

Dritter Teil
Wahlen zu den Kreistagen

§ 58 Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Dritten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes für die Wahlen zu den Kreistagen entsprechend.

§ 59 (aufgehoben)

§ 60 Kreiswahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Kreistagswahl ist das Gebiet des Landkreises.

(2) Das Wahlgebiet wird vom Kreistag für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Kreistagswahl.

§ 61 Kreiswahlleiterin, Kreiswahlleiter

Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter ist die Landrätin oder der Landrat; stellvertretende Kreiswahlleiterin oder stellvertretender Kreiswahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Landrätin oder des Landrats.

§ 62 Kreiswahlausschuss

(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bildet für den Landkreis einen Kreiswahlausschuss.

(2) Der Kreiswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.

§ 63 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Anstelle der Wohnung in der Gemeinde ist die Wohnung in Gemeinden desselben Landkreises maßgebend.

(2) Der Dreimonatszeitraum des § 13 Abs. 1 und der Sechsmonatszeitraum des § 16 Abs. 1 sind für die Wahl zu den Kreistagen auch dann als erfüllt anzusehen, wenn sie sich aus dem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt in verschiedenen Gemeinden desselben Landkreises ergeben. Die oder der Wahlberechtigte ist in einem solchen Fall für die Wahl zum Kreistag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde aufzunehmen, in der sie oder er am 35. Tag vor dem Wahltag wohnt.

§ 64 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Mitglied des Kreistages können nicht sein

  1. besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landkreises in diesem Landkreis,
  2. leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  3. Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem der Landkreis mit mehr als fünfzig vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer),
  4. Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über den Landkreis zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei dem Landkreis auszuüben,
  5. besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises.

Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten. § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 65 Wahlschein

(1) Für die Wahl zum Kreistag können Wahlscheine auf Antrag auch an Wahlberechtigte ausgestellt werden, die nach dem 35. Tag vor dem Wahltag aus der Gemeinde, in der sie in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, in eine andere Gemeinde desselben Landkreises verzogen sind.

(2) Die Wahlscheine für die Wahl zum Kreistag berechtigen zur Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des Wahlbereichs, für den sie ausgestellt sind.

§ 66 Wahlvorschläge

Eine Gebietsliste für die Wahl zum Kreistag soll mehr und darf höchstens doppelt so viel Namen von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern enthalten, wie Sitze im Kreistag zu vergeben sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Jede Wahlbewerberin oder jeder Wahlbewerber darf im Wahlvorschlag nur einmal aufgeführt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.

Vierter Teil
Wahl zur Regionalversammlung Saarbrücken

§ 67 Allgemeines

Soweit in den Vorschriften des Vierten Teils nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes für die Wahl der Regionalversammlung entsprechend.

§ 68 (aufgehoben)

§ 69 Regionalverbandswahlgebiet

(1) Das Wahlgebiet für die Wahl zur Regionalversammlung ist das Gebiet des Regionalverbandes.

(2) Das Wahlgebiet wird von der Regionalversammlung für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt.

(3) Die Wahlbezirke für die Gemeinderatswahl sind zugleich Wahlbezirke für die Wahl zur Regionalversammlung.

§ 70 Regionalverbandswahlleiterin, Regionalverbandswahlleiter

Regionalverbandswahlleiterin ist die Regionalverbandsdirektorin; Regionalverbands wahl leiter ist der Regionalverbandsdirektor. Stellvertretende Regionalverbandswahlleiterin ist die gesetzliche Vertreterin der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors; stellvertretender Regionalverbandswahlleiter ist der gesetzliche Vertreter der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors.

§ 71 Regionalverbandswahlausschuss

(1) Die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter bildet für den Regionalverband einen Regionalverbandswahlausschuss.

(2) Der Regionalverbandswahlausschuss prüft aufgrund der Niederschriften der Gemeindewahl aus schüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.

Fünfter Teil
Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors

§ 72 Grundsatz

(1) Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils dieses Gesetzes gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Wahlen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors sind nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält keine Bewerberin oder kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, statt.

§ 73 Wahlorgane

Für die Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors sind die für die Gemeinderats-, Kreistags- und Regionalversammlungswahlen berufenen Wahlorgane zuständig, sofern Wahlorgane nicht neu berufen werden.

§ 74 Wahltag

(1) Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors finden vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gleichzeitig mit den allgemeinen Kommunalwahlen statt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Tag für die Wahlen nach diesem Teil des Gesetzes von der obersten Kommunalaufsichtsbehörde im Benehmen mit der betroffenen Gemeinde, dem betroffenen Landkreis oder dem Regionalverband festgesetzt. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekannt zu machen.

(3) Die Wahl soll frühestens zwölf und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden. Von diesem Zeitrahmen kann bis zu drei Monate abgewichen werden, wenn dadurch die gleichzeitige Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl oder Abstimmung ermöglicht wird. Kann die Wahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nicht innerhalb des Zeitrahmens nach Satz 1 durchgeführt werden, so soll die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag stattfinden, an dem das Ende der Amtszeit feststeht.

(4) Stichwahlen finden 14 Tage nach der ersten Wahl statt.

§ 75 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend.

(2) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren, sowie Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

§ 76 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets zu wählen. § 22 Abs. 2, die §§ 23, 24, 24a und 25 gelten entsprechend.

(2) Wahlvorschläge können auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Bewirbt sich die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber, findet § 22 Abs. 2 keine Anwendung.

(3) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Reihenfolge (Nummer) der Wahlvorschläge der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der bei der letzten Gemeinderatswahl erreichten Stimmenzahl. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in alphabetischer Reihenfolge des Bewerbernamens. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge in der von ihr oder ihm festgelegten Reihenfolge spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt.

(4) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bis spätestens am 46. Tag vor der Wahl bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung gewählt.

(5) Stirbt eine Bewerberin oder ein Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlags, aber vor der Wahl, oder verliert sie oder er ihre oder seine Wählbarkeit, so findet die Wahl nicht statt. Die Wahl ist innerhalb von drei Monaten nach dem Termin der ausgefallenen Wahl nachzuholen. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

(6) Absätze 1 bis 5 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrates und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.

§ 77 Stimmzettel und Stimmabgabe 14 15

(1) Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe des Namens, Vornamens, Berufs, des Wohnortes (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers, des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie bei einem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers deren oder dessen Familiennamen.

Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter unterrichtet unverzüglich die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 1 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein".

(2) Die Wählerin oder der Wähler hat eine Stimme. Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann sie oder er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einer Bewerberin oder einem Bewerber geben, deren oder dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt die Wählerin ihre oder der Wähler seine Stimme ab, indem sie oder er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.

§ 78 Wahlergebnis, Wiederholungswahl

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

(2) Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so ist sie innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. Sie ist auch dann zu wiederholen, wenn nur eine Bewerbung zugelassen worden ist und die Bewerberin oder der Bewerber nicht gewählt wird. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht öffentlich bekannt, dass das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung wiederholt wird. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend. Wird im Fall des Satzes 2 die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzige zugelassene Bewerber nicht gewählt, wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gewählt.

(3) Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrates und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.

§ 79 Stichwahl

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt die beiden Bewerberinnen oder Bewerber für eine Stichwahl fest. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht unverzüglich den Tag der Stichwahl und die Namen der beiden Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe ihrer Stimmenzahl öffentlich bekannt.

(2) Der Gemeindewahlausschuss stellt fest, welche Bewerberin oder welcher Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter macht das Wahlergebnis öffentlich bekannt.

(3) Scheidet eine der Bewerberinnen oder einer der Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. § 78 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Wahl der Landrätin oder des Landrats und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.

§ 80 Anfechtung der Wahl

Anfechtungsberechtigt ist auch jede Bewerberin oder jeder Bewerber.

§ 81 Abwahl

Mit Ausnahme der §§ 47 bis 49 gelten die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Landrätinnen und Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung der Abwahl entsprechend, soweit sich nicht aus dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz oder den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 82 Tag der Abwahl, Bekanntmachung

(1) Die Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Landrätin oder des Landrates oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors ist unverzüglich nach der Beschlussfassung des Gemeinderates, Kreistages oder der Regionalversammlung gemäß § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 177 Abs. 3 und § 212 Abs. 3 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes durchzuführen.

(2) Die Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiterin oder der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlleiter hat den Tag der Entscheidung über die Abwahl öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu enthalten.

§ 83 Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage der Abwahl enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 84 Wahlergebnis, Bekanntmachung

Der Gemeinde-, Kreis- oder Regionalverbandswahlausschuss stellt das Ergebnis der Entscheidung über die Abwahl fest. Die jeweilige Wahlleiterin oder der jeweilige Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat, Kreistag und die Regionalversammlung unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

Sechster Teil
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 85 Unterstützung des Bürgerbegehrens

(1) Die Unterstützung des Bürgerbegehrens ist durch persönliche und handschriftliche Unterschrift stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, auf Unterstützungsblättern nachzuweisen; die Unterstützung darf frühestens sechs Monate vor Einreichung des Bürgerbegehrens bei der Gemeinde erfolgt sein, es sei denn das Bürgerbegehren richtet sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates.

(2) Das Unterstützungsblatt muss die zu entscheidende Frage, ihre Begründung und den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten.

§ 86 Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens

Die Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens sind nur gemeinsam berechtigt, verbindliche Erklärungen für dieses abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 87 Vorprüfung des Bürgerbegehrens

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister prüft die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Enthält es behebbare Mängel, so fordert sie oder er unverzüglich die Vertreterinnen oder Vertreter des Bürgerbegehrens auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Nach Ablauf der Frist können die Mängel nicht mehr behoben werden.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister teilt dem Gemeinderat unverzüglich Eingang und Gegenstand des Bürgerbegehrens sowie das Ergebnis seiner Vorprüfung mit.

§ 88 Entscheidung über das Bürgerbegehren

(1) Vor einer Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den erschienenen Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Die Entscheidung über das Bürgerbegehren ist den Vertreterinnen und Vertretern des Bürgerbegehrens zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen. Sie ist zu begründen, wenn das Bürgerbegehren als unzulässig abgelehnt wird.

§ 89 Einleitung des Bürgerentscheides

(1) Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, entspricht ihm jedoch nicht oder beschließt die Durchführung eines Bürgerentscheids, so hat er unverzüglich den Tag des Bürgerentscheides, der ein Sonntag oder öffentlicher Ruhetag sein muss, festzulegen.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister macht

  1. den Tag der Stimmabgabe,
  2. den Text der zu entscheidenden Frage und ihre Begründung sowie den Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme,
  3. die Namen der Vertreterinnen und Vertreter des Bürgerbegehrens,
  4. die von den Gemeindeorganen zum Gegenstand des Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen öffentlich bekannt.

§ 90 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(2) Stehen mehrere Fragen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel anzuführen. Ihre Reihenfolge auf dem Stimmzettel richtet sich nach der Zahl der gültigen Unterstützungsunterschriften.

§ 91 Anzuwendende Vorschriften

(1) Soweit in den Vorschriften der §§ 85 bis 90 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Ersten Teils mit Ausnahme der §§ 1, 22 bis 30, 41 bis 44 und 50 entsprechend.

(2) Für Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in den Landkreisen und im Regionalverband Saarbrücken gilt Absatz 1 entsprechend, soweit die §§ 60 bis 63, 65 und 69 bis 71 nichts anderes bestimmen.

Siebter Teil
Schlussbestimmungen

§ 92 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Ehrenamtes entzieht oder
  2. entgegen § 34 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1
    1. die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Wahlvorsteherin oder eines Wahlvorstehers, ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters, einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlvorstand oder im Gemeindewahlausschuss,
    2. die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, wenn eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter das Amt einer Beisitzerin oder eines Beisitzers oder stellvertretenden Beisitzerin oder Beisitzers im Wahlbeschwerdeausschuss oder im Kreiswahlausschuss unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
  2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter.

§ 93 Wahlkosten

(1) Die Gemeinden, die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen jeweils auf ihre Kosten die amtlichen Drucksachen für diese Wahlen. Die Kosten der Wahlbeschwerdeausschüsse werden von den Landkreisen und dem Regionalverband Saarbrücken getragen.

(2) Die den Gemeinden durch die Wahl eines Organs des Landkreises oder des Regionalverbandes Saarbrücken veranlassten notwendigen Ausgaben sind in entsprechender Anwendung des § 48 des Landtagswahlgesetzes zu ersetzen; die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken bestimmen den jeweiligen Festbetrag.

(3) Die Kosten, die durch die Verwendung von Wahlgeräten entstehen, werden von den Gemeinden, den Landkreisen oder dem Regionalverband Saarbrücken getragen, die den Einsatz der Wahlgeräte veranlasst haben.

(4) Die Gemeinden, Landkreise und der Regionalverband erstatten den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch die Herstellung und die Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend.

§ 94 Durchführungsverordnungen 14

(1) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) zu erlassen, in der insbesondere Bestimmungen zu treffen sind über

  1. die Bildung, die Tätigkeit, die Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
  2. die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaberinnen und Inhaber von Wahlehrenämtern,
  3. die Bildung der Wahlbereiche und Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
  4. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
  5. die Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung sowie über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Versagung von Wahlscheinen,
  6. die Aufstellung, die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung und Änderung, über die Beseitigung von Mängeln sowie über die Zurücknahme, die Zulassung, die Reihenfolge und die Bekanntmachung der Wahlvorschläge,
  7. den Inhalt, die Farbe und die Form der Stimmzettel und über die Stimmzettelumschläge,
  8. die Bereitstellung, die Einrichtung und die Bekanntmachung der Wahlräume sowie über die Wahlschutzvorrichtungen, die Wahlkabinen und die Ordnung im Wahlraum,
  9. die Stimmabgaben, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,
  10. die Briefwahl,
  11. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides statt,
  12. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
  13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntmachung sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,
  14. die Ungültigkeit der Wahl und die Berichtigung des Wahlergebnisses, die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen sowie das Nachrücken von Bewerberinnen und Bewerbern,
  15. die Stichwahl und die Abwahl,
  16. den Inhalt und die Form der Unterstützungsblätter des Bürgerbegehrens,
  17. den Inhalt, die Farbe und die Form der Stimmzettel des Bürgerentscheides sowie über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
  18. die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen.

(2) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, von diesem Gesetz durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung gleichzeitig stattfindender Wahlen und Abstimmungen erforderlich ist.

§ 95 Fristen, Termine und Form

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund § 94 erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen.

§ 96 Öffentliche Bekanntmachungen 14

(1) Soweit bei einer öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes eine durch dieses Gesetz oder durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung bestimmte Frist nicht eingehalten werden kann, ist die öffentliche Bekanntmachung in einer örtlich verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitung zulässig.

(2) Der Inhalt der nach diesem Gesetz und der Kommunalwahlordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 45 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Amtszeit zu löschen.

§ 97 Übergangsvorschrift

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Wahlen nach dem Fünften Teil Anwendung, wenn deren Wahltag noch nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt war.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals auf die nach seinem Inkrafttreten stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung.

§ 98 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes

Vom 9. November 2008
(ABl. Nr. 47 vom 20.11.2008 S. 1835)



Aufgrund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1757) wird nachstehend der Wortlaut des Kommunalwahlgesetzes in der seit dem 7. November 2008 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Kommunalwahlgesetzes vom 4. Februar 2004 (Amtsbl. S. 382),
  2. den am 14. Mai 2004 in Kraft getretenen Artikel 5 a des Gesetzes zur Deregulierung landesrechtlicher Vorschriften vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037),
  3. den am 7. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 Absatz 20 des Gesetzes zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung von Landesgesetzen vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530),
  4. den am 7. September 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes zur Bündelung von Direktwahlen vom 29. August 2007 (Amtsbl. S. 1766),
  5. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 19 des Gesetzes zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393),
  6. den am 26. September 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1542)
    und
  7. den am 7. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten Gesetzes.
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