Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk Allgemeines |
SJVollzSichG - Saarländisches Justizvollzugssicherungsgesetz
- Saarland -
Vom 01. Juli 2009
(Amtbl.
Nr. 30 vom 30.07.2009 S. 1219; 13.10.2015 S. 790 15; 18.05.2016 S. 506 16)
§ 1 Verbot des Mobilfunks
Der Besitz und Betrieb von Mobilfunkendgeräten auf dem Gelände der Justizvollzugsanstalten ist untersagt. Für Einrichtungen, die der Unterbringung von Freigängern dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.
§ 2 Störung des Mobilfunkverkehrs
Die Justizvollzugsanstalten dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen.
§ 3 Eingrenzung auf das Anstaltsgelände
Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht beeinträchtigt werden.
(1) Über dem Gelände der Justizvollzugsanstalten und der Jugendarrestanstalt ist der Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen in einer Höhe von bis zu 300 m über Grund verboten.
(2) Für vollzugliche oder sonstige öffentliche Zwecke kann die Anstaltsleitung den Betrieb im Einzelfall gestatten.
§ 5 Störung des unbefugten Betreibens von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen
Die Justizvollzugsanstalten und die Jugendarrestanstalt dürfen technische Geräte zur Störung von Frequenzen betreiben, um so ein unbefugtes Fliegen von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen über dem Anstaltsgelände zu verhindern. Die Möglichkeit des Betreibens von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrtsystemen außerhalb des Geländes der Anstalten darf nicht erheblich beeinträchtigt werden.
§ 6 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Flugmodelle oder unbemannte Luftfahrtsysteme entgegen § 4 unbefugt betreibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung gebraucht oder bestimmt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), ist anzuwenden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die örtlich betroffene Justizvollzugs- oder Jugendarrestanstalt.
ENDE |