Druck- und Lokalversion Regelwerk, Allgemeines, VerwaltungFrame öffnen

SLStatG - Saarländisches Landesstatistikgesetz
- Saarland -

Vom 24. Oktober 1989
(Amtsbl. S. 1570; 27.11.1996 S. 1313; 07.11.2001 S. 2158; 19.09.2006 S. 1694; 21.11.2007 S. 2393; 08.12.2021 S. 2629 21)
Gl.-Nr.: 29-1



§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt

  1. ergänzend zu den Rechtsvorschriften des Bundes nur die Durchführung
    1. von statistischen Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und
    2. von Bundesstatistiken;
  2. für Statistiken von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie von sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen.

§ 2 Statistisches Amt

(1) Die Aufgaben der amtlichen Statistik im Saarland werden vom Statistischen Amt wahrgenommen. Es ist als eigenständige Organisationseinheit in das Landesamt für Zentrale Dienste eingegliedert. Das Statistische Amt ist organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen des Landesamtes für Zentrale Dienste und der sonstigen Landesverwaltung abzugrenzen, gegen den Zutritt unbefugter Personen ausreichend zu sichern und mit gesondertem Personal auszustatten.

(2) Das Weisungsrecht gegenüber dem Statistischen Amt erstreckt sich nicht auf die Weitergabe von Einzel angaben, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen (§ 18).

(3) Die im Statistischen Amt tätigen Personen dürfen die aus oder gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse mit Personenbezug auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Statistischen Amt nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden; sie sind vor dem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, zur Beachtung der gesetzlichen Gebote und Verbote zur Sicherung des Datenschutzes und über die Folgen der Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten. Sie dürfen während ihrer Tätigkeit im Statistischen Amt nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden.

§ 3 Aufgaben des Statistischen Amtes

(1) Das Statistische Amt ist zuständige Behörde für die Durchführung von Bundes- und Landesstatistiken sowie für statistische Erhebungen auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Zu den Aufgaben des Statistischen Amtes zählen auch

  1. Aufstellung und Veröffentlichung von volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen,
  2. Beratung und Unterstützung anderer Verwaltungsträger des Landes oder der Kommunen bei der Durchführung v on Statistiken, insbesondere Geschäftsstatistiken, und der Verwendung vorhandener statistischer Daten,
  3. die Durchführung von Prognose- und Modellberechnungen für Planungs- und Entscheidungszwecke im Benehmen mit dem Planungsträger,
  4. die Führung statistischer Informationssysteme sowie die Mitwirkung an der Koordinierung spezieller Datenbanken anderer Stellen des Landes,
  5. die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

(3) Das Statistische Amt darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Auf gaben statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Ämter übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(4) Soweit dem Statistischen Amt andere als statistische Aufgaben übertragen werden, ist deren Erfüllung räumlich, organisatorisch und personell von derjenigen der statistischen Aufgaben zu trennen, soweit es die Wahrung des Statistikgeheimnisses erfordert.

(5) Das Statistische Amt entscheidet über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die von ihm erlassen worden sind.

§ 4 Mitwirkung öffentlicher Stellen

(1) Behörden des Landes und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind verpflichtet, dem Statistischen Amt im Rahmen von statistischen Erhebungen, die durch Rechtsvorschrift angeordnet sind, die erforderlichen Date n unentgeltlich zu übermitteln, soweit nicht Rechtsvorschriften einer Übermittlung entgegenstehen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen unterrichten das Statistische Amt auf Anforderung über die von ihn en wiederkehrend erstellten Statistiken nach Art und Verwendungszweck.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen Aufgaben bei der Erhebung von Daten für Bundes- und Landesstatistiken im örtlichen Bereich nach Weisung des Statistischen Amtes. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Aufgabe im Einzelnen zu regeln.

§ 5 Erhebungsstellen

(1) Soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes Erhebungsstellen außerhalb des Statistischen Amtes, insbesondere in Gemeinden, einzurichten sind, erstreckt sich deren Zuständigkeit auf die örtlichen Aufgaben der Durchführung amtlicher Statistik; hier zu gehören insbesondere

  1. die Erhebungsbezirke festzulegen;
  2. die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, zu unterrichten, zur Geheimhaltung zu verpflichten und zu beaufsichtigen;
  3. die zu Befragenden gemäß § 17 zu unterrichten, zur Auskunft aufzufordern, die Erhebungsvordrucke auszuteilen und einzusammeln;
  4. die Personen, die noch keine Auskünfte gegeben haben, durch geeignete Maßnahmen zur Auskunftserteilung anzuhalten;
  5. die Vollzähligkeit der ausgefüllten Erhebungsvordrucke sowie deren Vollständigkeit und die formale Richtigkeit der Angaben zu überprüfen sowie
  6. unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsvordrucke durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen.

(2) Die Erhebungsstellen sind für Dauer der Aufbewahrung von Einzelangaben von Verwaltungsstellen, die andere als statistische Aufgaben erfüllen, räumlich, organisatorisch und personell zu trennen. § 2 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 gelten entsprechend.

(3) Werden Erhebungsstellen gemäß Absatz 1 eingerichtet, so ist das Statistische Amt überörtliche Erhebungsstelle.

§ 6 Erhebungsbeauftragte

(1) Zur Durchführung einer Statistik können Erhebungsbeauftragte, die die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten, eingesetzt werden. Personen, bei denen auf Grund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen die Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der zu Befragenden genutzt werden könnten, dürfen nicht zu Erhebungsbeauftragten bestellt werden. § 2 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen der mit der Durchführung der Statistik betrauten Stelle zu befolgen. Sie haben sich auszuweisen.

(3) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten sowie über diejenigen der zu Befragend en zu belehren.

§ 7 Vergabe statistischer Arbeiten

(1) Das Statistische Amt und die Statistikdienststellen der Gemeinden können einzelne Arbeiten der Durchführung von Statistiken an Dritte übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Die Kenntnisnahme von Hilfsmerkmalen durch den Dritten muss ausgeschlossen sein.

(2) Dem Landesbeauftragten für Datenschutz ist vor der Vergabe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Soweit die Vergabe an nicht öffentliche Stellen erfolgt, ist die auftraggebende Dienststelle verpflichtet, sicherzustellen, dass der Dritte sich der Kontrolle des Landesbeauftragten für Datenschutz unterwirft.

(3) Behörden des Landes dürfen Forschungs-, Planungs- und Untersuchungsaufträge, die mit statistischen Erhebungen oder Auswertungen verbunden sind, hinsichtlich der statistischen Arbeiten an Dritte nur nach Anhörung des Statistischen Amtes vergeben.

§ 8 Durchführung von Statistiken

(1) Statistiken des Landes oder sonstiger juristischer Personen des Öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, dürfen nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung durchgeführt werden, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

(2) Zur Durchführung von Statistiken gehören insbesondere die Vorbereitung, Datenerhebung und -aufbereitung sowie die Darstellung und Veröffentlichung statistischer Ergebnisse.

§ 9 Geschäftsstatistiken

(1) Geschäftsstatistiken sind Statistiken, deren Grunddaten ausschließlich im Geschäftsgang der Gerichte und Behörden des Landes sowie dessen Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts anfallen. Geschäftsstatistiken sind nur zulässig, soweit sie der Aufgabenbewältigung der Ausgangsbehörde dienen.

(2) Die Geschäftsstatistiken dürfen nur von dem Teil der Behörde oder Verwaltungsstelle aufbereitet werd en, in deren Geschäftsbereich die zu Grunde liegenden Vorgänge geführt werden. Die statistische Aufbereitung kann mit Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde ganz oder teilweise auf das Statistische Amt übertragen werden. Das Statistische Amt ist mit Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörden berechtigt, aus aufbereiteten Daten der Geschäftsstatistiken statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen. Ist eine Statistikdienststelle eingerichtet, so kann der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung die statistische Aufbereitung von Geschäftsstatistiken aus dieser Verwaltung auf die Statistikdienststelle übertragen.

(3) Statistiken gemäß Absatz 1 bedürfen keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung.

(4) Besondere Regelungen in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

§ 10 Landesstatistiken

(1) Landesstatistiken sind Statistiken, die durch Landesgesetze, sonstige Rechtsvorschriften des Landes oder von obersten Landesbehörden angeordnet werden.

(2) Einer gesetzlichen Grundlage bedürfen nur solche Statistiken nicht, bei denen Angaben ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, Statistiken ohne Auskunftspflicht mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren oder statistische Umfragen ohne Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung anzuordnen, wenn deren Ergebnisse zur Erfüllung bestimmter, zum Zeitpunkt der Erhebung feststehender Planungsaufgaben erforderlich sind und die Erhebung einen begrenzten Personenkreis umfasst.

§ 11 Aussetzung und Einschränkung von Landesstatistiken

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. die Erhebung von Sachverhalten einer landesrechtlich angeordneten Statistik auszusetzen, die Periodizität zu verlängern oder den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr, nicht in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen entfallen sind, und
  2. von der in einer Rechtsvorschrift vorgesehenen Befragung mit Auskunftspflicht zu einer Befragung ohne Auskunftspflicht überzugehen, wenn und soweit ausreichende Ergebnisse einer Landesstatistik auch auf diese Weise erreicht werden können.

§ 12 Kommunalstatistik

(1) Die Gemeinden können zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben statistische Erhebungen durchfuhren, soweit weder die benötigten statistischen Einzelangaben noch die erforderlichen Ergebnisse vom Statistischen Amt zur Verfügung gestellt werden können. Die Gemeinden regeln nach Anhörung des Statistischen Amtes die Einzelheiten der Durchführung, insbesondere die Grundsätze des Einsatzes der automatischen Datenverarbeitung, durch Satzung.

(2) Eigene statistische Aufgaben im Sinne von Absatz 1 liegen nur vor, wenn aus den erhobenen oder übermittelten Einzelangaben auf Grund vorgegebener sachlicher Kriterien Zahlensummen (Tabellen) erstellt werden, aus denen kein Bezug auf eine bestimmte Person hergestellt werden kann.

(3) Einzelangaben aus anderen Verwaltungsbereichen können zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben statistisch ausgewertet werden, soweit dies erforderlich ist und gesetzliche Übermittlungsverbote nicht entgegenstehen. Diese Übermittlungen sind nur auf Grund einer Satzung zulässig.

(4) Die Einrichtung einer Statistikdienststelle und die Gewährleistung der statistischen Geheimhaltung nach Maßgabe von § 18 ist Voraussetzung für die Durchführung kommunaler Statistiken.

§ 13 Statistikdienststellen

(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik dürfen nur von einer Stelle der Gemeinde wahrgenommen werden, die organisatorisch und räumlich von den anderen Verwaltungsstellen der Körperschaft getrennt, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend gesichert und mit eigenem Personal ausgestattet ist, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet (Statistikdienststelle).

(2) § 2 Abs. 3 gilt entsprechend für die in den kommunalen Statistikdienststellen tätigen Personen.

(3) Für Gemeindeverbände und Zweckverbände gelten die §§ 12 und 13 entsprechend.

§ 14 Regelungsumfang statistischer Rechtsvorschriften

Die eine Statistik anordnende Rechtsvorschrift muss die Erhebungsmerkmale, die Hilfsmerkmale, die Art der Erhebung, den Berichtszeitraum, den Berichtszeitpunkt, die Periodizität und den Kreis der zu Befragenden bestimmen. Ferner ist festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll.

§ 15 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Erhebungsmerkmale sind Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung von Statistiken.

(2) Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(3) Hilfsmerkmale einer Erhebung sowie bei Unternehmen Beschäftigtengrößenklasse und Wirtschaftszweig können auf Grund besonderer Rechtsvorschriften als Grundlage weiterer Erhebungen verwendet werden. Diese sind nach der Trennung und gesonderten Aufbewahrung gemäß Absatz 2 Satz 2 zu löschen, wenn sie für nachfolgende Erhebungen nicht mehr benötigt werden.

(4) Laufende Nummern und Ordnungsnummern sind keine Hilfsmerkmale im Sinne dieses Gesetzes. Sie bedürfen einer Regelung durch Rechtsvorschrift nur dann, wenn sie Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Erhebungs- und Hilfsmerkmale hinausgehen.

§ 16 Auskunftspflicht

(1) Statistiken werden grundsätzlich ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durchgeführt. Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle natürlichen Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Personenvereinigungen, Behörden und sonstige öffentliche Stellen zur Beantwortung der Fragen verpflichtet.

(2) Die Auskunftspflicht besteht gegenüber den mit der Durchführung von Statistiken betrauten Stellen oder Personen.

(3) Die Antwort ist wahrheitsgemäß, vollständig und fristgerecht zu erteilen. Bei schriftlicher Auskunftserteilung ist die Antwort erst erteilt, wenn die ordnungsgemäß ausgefüllten Erhebungsvordrucke der erhebenden Stelle zugegangen sind. Die Antwort ist für den Empfänger kosten- und portofrei zu erteilen.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, können die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen mündlich oder schriftlich beantwortet werden. Im letzteren Fall können die Auskunftspflichtigen die Erhebungsbögen im verschlossenen Umschlag den Erhebungsbeauftragten übergeben oder der erhebenden Stelle übersenden.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 17 Unterrichtung 21

(1) Die zu Befragenden sind zu unterrichten über

  1. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Statistik,
  2. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
  3. den Umfang der Pflicht und der Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
  4. die bei der Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
  5. die Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale,
  6. die statistische Geheimhaltung,
  7. die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
  8. die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern.

(2) Im Falle der Auskunftspflicht hat die Unterrichtung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

§ 18 Statistikgeheimnis 21

(1) Die für eine Statistik auf Grund dieses Gesetzes oder einer anderen landesrechtlichen Vorschrift erhobenen Einzelangaben dürfen ausschließlich zu statistischen Zwecken genutzt werden, soweit nicht dieses Gesetz oder ein einzelstatistisches Gesetz etwas anderes bestimmt.

(2) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Statistiken betrauten Personen geheim zu halten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für:

  1. Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung die Auskunft Gebenden oder die betroffenen Personen schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form der Einwilligung angemessen ist;
  2. Einzelangaben über öffentliche Stellen, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, soweit aus öffentlichem Interesse nichts anderes bestimmt ist;
  3. Einzelangaben, die von dem Statistischen Amt oder den Statistikdienststellen mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefasst und in statistischen Ergebnissen dargestellt sind;
  4. Einzelangaben, die den Befragten oder Betroffenen nicht zuzuordnen sind.

(3) Die Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 2 besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben auf Grund einer besonderen Ermächtigung oder § 19 sind.

§ 19 Übermittlung von Einzelangaben

(1) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben dürfen von dem Statistischen Amt oder einer Statistikdienststelle Einzelangaben an Hochschulen oder sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung übermittelt werden, wenn sie nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können. Darüber hinaus sind die Übermittlung von Einzelangaben zwischen den an einer Zusammenarbeit nach § 3 Abs. 3 beteiligten Statistischen Ämtern und die zentrale Verarbeitung und Nutzung dieser Einzelangaben in einem oder mehreren Statistischen Ämtern zulässig.

(2) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder bereits für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) gilt entsprechend.

(3) Soweit Übermittlungen von Einzelangaben in einem eine Statistik anordnenden Gesetz vorgesehen und Ar t und Umfang der zu übermittelnden Daten bestimmt sind, dürfen den Statistikdienststellen für ausschließlich eigene statistische Zwecke Einzelangaben aus der amtlichen Statistik für ihren Zuständigkeitsbereich von dem Statistischen Amt auf Datenträgern übermittelt werden, die zur maschinellen Weiterverarbeitung bestimmt sind. Die Gemeinden regeln den Einsatz der automatisierten Datenverarbeitung durch Satzung.

(4) Die übermittelten Angaben dürfen von dem Empfänger nur für die von ihm mitgeteilten Zwecke verwendet werden. In den Fällen des Absatzes 1 sind sie zu löschen, sobald das wissenschaftliche Vorhaben durchgeführt ist. Bei den Stellen, denen Einzelangaben üb ermittelt werden, muss durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, dass nur Verpflichtete gemäß Absatz 2 Zugang zu den Einzelangaben haben.

(5) Jede Übermittlung gemäß den Absätzen 1 oder 3 ist von der übermittelnden Dienststelle nach Zeitpunkt, Art der übermittelten Daten, Zweck der Übermittlung und Empfänger aufzuzeichnen. Die Stelle, der Einzelangaben übermittelt wurden, hat Art und Zweck der Nutzung sowie deren Löschung zu verzeichnen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 und 2 sind fünf Jahre aufzubewahren.

§ 20 Verbot der Reidentifizierung

(1) Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Statistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezuges außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Landes - oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

(2) Wer entgegen Absatz 1 Einzelangaben oder solche mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 21 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Falle der Auskunftspflicht (§ 16 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1) eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sind die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden, im Regionalverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - der Stadtverbandspräsident, in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.

§ 22 Übergangsvorschrift

Bestehende Statistiken, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, können bis zu zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiter durchgeführt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 23 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Gesetz zur Regelung des statistischen Dienstes im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33),
  2. das Gesetz über die Einrichtung kommunaler Statistikdienststellen vom 6. Mai 1987 (Amtsbl. S. 570).
UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen