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SBG - Saarländisches Beamtengesetz
-Saarland-
Vom 11. März 2009
(ABl. Nr. 12 vom 26.03.2009 S. 514; 10.02.2010 S. 28; 08.12.2010 S. 1522; 23.05.2012 S. 136; 20.06.2012 S. 238 12; 16.10.2012 S. 437 12a; 12.11.2014 14; 17.06.2015 15; 15.03.2017 S. 436 17; 04.12.2017 S. 1013 17a; 16.05.2018 S. 266 18; 14.11.2018 S. 817 18a; 04.12.2019 S. 78 20; 08./09.12.2020 S. 1341 20a; 13.10.2021 S. 2547 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 12.07.2023 S. 810 23; 24.04.2024 S. 354 24)
Archiv: 1996 (letzte Änderung vom 19.11.2008 S. 1930 08a)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt neben dem Beamtenstatusgesetz.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamtinnen, Beamten, Seelsorgerinnen und Seelsorger diesem Gesetz entsprechend zu regeln.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Die Dienstherrnfähigkeit nach § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes kann durch Gesetz, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder durch Satzung, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf, verliehen werden.
§ 3 Oberste Dienstbehörde; Dienstvorgesetzte 12
(1) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamtinnen und Beamten
(2) Ist die oberste Dienstbehörde weggefallen, so bestimmt die Landesregierung die an ihre Stelle tretende Behörde.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist. Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer Beamtinnen oder Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer ihre oder seine Aufgabe wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten des Landes die zuständige oberste Landesbehörde, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde, wer die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten wahrnehmen soll.
Abschnitt II
Beamtenverhältnis
§ 4 Berufung in das Beamtenverhältnis 17 21
(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer neben den allgemein vorgeschriebenen Voraussetzungen die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung und Ausbildung besitzt (Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber) und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfinsses für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern. Bei Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Finanzen und Europa die oberste Aufsichtsbehörde.
(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(3) In das Beamtenverhältnis kann abweichend von Absatz 1 auch berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberinnen und Bewerber). Das gilt nicht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben oder ihrer Eigenart nach herkömmlich oder erforderlich ist.
(4) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen zulassen; dabei darf die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden.
(5) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann Ausnahmen von § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes zulassen, wenn für die Gewinnung von Beamtinnen oder Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht; bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis kann es Ausnahmen auch aus anderen wichtigen Gründen zulassen.
§ 5 Stellenausschreibungspflicht; gesundheitliche Eignung; Frauenförderung 12 21
(1) Vor einer Einstellung und vor der Versetzung von Beamtinnen oder Beamten aus dem Bereich eines anderen Dienstherrn sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln. Für die Landesverwaltung kann die Landesregierung, im Übrigen die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport allgemeine Ausnahmen zulassen.
(2) Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens oder eines Gutachtens einer von der obersten Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der obersten Dienstbehörde bestimmten Arztes (§ 50) festzustellen.
(3) § 22 des Gesetzes über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(4) Bei der Auslese der Bewerberinnen und Bewerber und bei Ernennungen (§ 9 des Beamtenstatusgesetzes) kann das Geschlecht nach Maßgabe der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes Berücksichtigung finden.
§ 6 Ernennung; Zuständigkeit und Wirksamkeit
(1) Beamtinnen und Beamte auf Probe, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit erfüllen, sollen spätestens ein Jahr, nachdem sie die vorgeschriebene Probezeit erfolgreich abgeleistet haben, zu Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit ernannt werden. Spätestens nach fünf Jahren ist das Beamtenverhältnis auf Probe in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtinnen und Beamten die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.
(2) Die Landesregierung ernennt die Beamtinnen und Beamten des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(3) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.
(4) Einer Ernennung bedarf es auch zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts.
(5) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(6) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).
§ 7 Nichtigkeit; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(1) Die Nichtigkeit der Ernennung nach § 11 des Beamtenstatusgesetzes wird von der obersten Dienstbehörde festgestellt. Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtin oder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich bekannt zu geben.
(2) Nach Kenntnis des Nichtigkeitsgrundes ist den Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu verbieten. Das Verbot ist erst dann auszusprechen, wenn bei Nichtigkeit nach
(3) Ist eine Ernennung nichtig, so sind die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
§ 8 Rücknahme der Ernennung
(1) Die Rücknahme der Ernennung nach § 12 des Beamtenstatusgesetzes soll innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem zur Rücknahme berechtigenden Grund Kenntnis erlangt hat. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde schriftlich erklärt; sie hat die Wirkung, dass eine Ernennung nicht zustande gekommen ist. Die Erklärung ist der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) Ist eine Ernennung zurückgenommen worden, so sind die bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen der oder des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie eine Beamtin oder ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.
Abschnitt III
Laufbahnen
§ 9 Erlass von Rechtsverordnungen 21
(1) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze.
(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Laufbahnvorschriften nach Absatz 1 von den Ministerien für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung erlassen; für die Gemeinden und Gemeindeverbände erlässt die Rechtsverordnungen das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.
(3) Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Eignung von Beamtinnen und Beamten, im öffentlichen Dienst in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz auszubilden.
§ 10 Begriff und Einteilung
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die verwandte und gleichwertige Vorbildungen und Ausbildungen voraussetzen; zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt der Laufbahn.
(3) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen zugeordnet.
(4) Vor- und Ausbildung, Prüfung sowie sonstige Voraussetzungen müssen geeignet sein, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln.
§ 11 Einstellung; Beförderung 14
(1) Die Einstellung von Beamtinnen oder Beamten ist nur in dem Eingangsamt ihrer Laufbahn zulässig.
(2) Die Beförderung ist eine Ernennung, durch die Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn Beamtinnen oder Beamten ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts verliehen wird.
(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig
Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Landespersonalausschusses Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen. § 25 Absatz 3 bleibt unberührt. Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Satz 1 die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen.
(5) Bei der Anrechnung von Betreuungs- und Pfl egezeiten können durch Laufbahnvorschriften Höchstgrenzen festgesetzt werden.
(6) Der Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen für diese Laufbahn möglich, jedoch ist die Ablegung einer Prüfung erforderlich, soweit die Laufbahnvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
§ 12 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten
Legen in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählte Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis ruhen oder die ohne Bezüge beurlaubt sind, ihr Mandat nieder und bewerben sie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein solches Mandat, so sind die Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und die Übertragung eines anderen Amtes beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts nicht zulässig. Entsprechendes gilt für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.
§ 13 Laufbahnen des einfachen Dienstes
Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern
§ 14 Laufbahnen des mittleren Dienstes
Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern
§ 15 Laufbahnen des gehobenen Dienstes 14
(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Lehrerlaufbahnen kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 geregelt werden.
(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstehenden Studiengang den Beamtinnen und Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.
§ 16 Laufbahnen des höheren Dienstes 14
(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Lehrerlaufbahnen kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 geregelt werden.
(2) Auf die Ausbildung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst nach Absatz 1 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.
§ 17 Zulassung zum Vorbereitungsdienst; Laufbahnbefähigung 21
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst einer Laufbahn darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil die Bewerberin oder der Bewerber die für ihre oder seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben hat.
(2) Wer im Bereich eines Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen bei allen Dienstherren im Saarland. Welcher Laufbahn die Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht, entscheidet die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(3) Die Befähigung für eine Laufbahn kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Laufbahnen gelten als einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Befähigung angenommen oder durch Unterweisung erworben werden kann. Über die Gleichwertigkeit entscheidet die für die neue Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport.
(4) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann erworben werden, wenn die Beamtin oder der Beamte an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung erfolgreich teilgenommen hat. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
§ 18 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG 12a 17 21
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden.
(3) Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung sowie Ausgleichsmaßnahmen regeln.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13b und des § 17 keine Anwendung. Zuständige Stelle nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland ist
§ 19 Anrechnung von förderlichen Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung der Beamtin oder des Beamten förderliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.
§ 20 Beschränkung der Zulassung zum Vorbereitungsdienst 14
(1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes Voraussetzung ist, kann in einzelnen Laufbahnen, Fachrichtungen und Fachgebieten auf Zeit beschränkt werden, soweit die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze nicht für alle Bewerberinnen und Bewerber ausreicht.
(2) Die Zahl der zur Verfügung zu stellenden Ausbildungsplätze richtet sich nach
(3) Die Ausbildungsmöglichkeiten sind voll auszuschöpfen, ohne dass die von der Ausbildungseinrichtung wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt oder die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden.
(4) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zu besetzenden Ausbildungsplätze, gelten die folgenden Auswahlgrundsätze:
zu vergeben.
Sind weniger als zehn Ausbildungsplätze vorhanden, sind diese in Anlehnung an die anteilmäßigen Vorgaben in Nummer 1 und 2 zu vergeben.
(5) Bei gleicher Eignung sind die Bewerberinnen und Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Absatz 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes, ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst nach dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst abgeleistet haben. Im Übrigen entscheidet das Los.
(6) Der Wartezeit sind Zeiten einer Dienstpflicht, einer Entwicklungshelfertätigkeit, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes nach Absatz 5 hinzuzurechnen. Die Wartezeit erhöht sich auch um Kindererziehungszeiten, soweit diese die Ausbildung verzögert haben. Berücksichtigungsfähig sind für jedes Kind Verzögerungszeiten, die das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz als allgemeine Höchstdauer für den Bezug von Elterngeld vorsieht. Bei gleicher Wartezeit ist die Eignung zu berücksichtigen. Im Übrigen entscheidet das Los.
(7) Das Nähere regelt das für die Ausbildung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. In ihr sind insbesondere zu bestimmen:
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes können bis zu einer Mindestprobezeit von einem Jahr auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist. Darüber hinaus kann die Probezeit auch aus besonderen dienstlichen Gründen bis auf die Dauer der Mindestprobezeit gekürzt werden.
(3) Für die in § 51 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen.
(4) Die Probezeit kann entfallen, wenn eine frühere Beamtin oder ein früherer Beamter erneut in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden soll. Dabei kann ihr oder ihm das ihrem oder seinem früheren Amt entsprechende Amt verliehen werden.
§ 22 Andere Bewerberinnen und Bewerber 14 17
(1) Andere als Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber (§ 4 Absatz 3) können nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und wenn die Berücksichtigung einer solchen Bewerberin oder eines solchen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist.
(2) Von anderen Bewerberinnen und Bewerbern darf vorbehaltlich der Bestimmung des § 4 Absatz 3 Satz 2 ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden. Die Befähigung dieser Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, ist durch den Landespersonalausschuss festzustellen. Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten stellt die Landesregierung die Laufbahnbefähigung fest.
§ 23 Probezeit bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern 21
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Feststellung der Befähigung für die Laufbahn bewähren sollen.
(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes können mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bis zu einer Mindestprobezeit von zwei Jahren auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn gleichwertig ist.
(3) Für die in § 51 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann die Landesregierung die Probezeit in besonderen Fällen bis auf ein Jahr kürzen. Die Mindestprobezeit nach Absatz 2 Satz 2 kann insoweit unterschritten werden.
(4) § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 24 Fortbildung
Die berufliche Entwicklung der Beamtinnen und Beamten setzt auch die erforderliche Fortbildung voraus. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, an der erforderlichen dienstlichen Fortbildung teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Die oberste Dienstbehörde hat durch geeignete Maßnahmen für die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten zu sorgen.
§ 25 Benachteiligungsverbot; Nachteilsausgleich
(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für familienbedingte Teilzeit, Telearbeit und Beurlaubung, wenn zwingende sachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich ihre oder seine Bewerbung um Einstellung infolge der Geburt oder Betreuung eines Kindes verzögert hat, und hat sie oder er sich innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes beworben, so ist der Grad ihrer oder seiner fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie oder er sich ohne die Geburt des Kindes hätte bewerben können. Für die Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind die Fristen nach § 4 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes zugrunde zu legen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verzögerung der Einstellung wegen der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen. Zu den sonstigen Angehörigen gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge
können Beamtinnen und Beamte abweichend von § 11 Absatz 3 Nummer 1 und 2 während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Zu den Angehörigen nach Satz 1 Nummer 2 gehören auch eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind, soweit ein Bundesgesetz die Vornahme eines Nachteilsausgleichs anordnet, entsprechend anzuwenden.
Abschnitt IV 12
Dienstherrnwechsel; Zuweisung
(1) Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gelten bei landesinterner Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften.
(2) Bei länderübergreifender Abordnung und Versetzung sowie bei Abordnung und Versetzung in die Bundesverwaltung gelten die §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes.
(3) Bei länderübergreifender Umbildung von Körperschaften gelten die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes.
(4) Für die Zuweisung einer Tätigkeit bei anderen Einrichtungen gilt § 20 des Beamtenstatusgesetzes.
§ 27 Abordnungs- und Versetzungsverfügung; Zuweisung 12 21a
(1) Abordnung und Versetzung im Bereich desselben Dienstherrn werden von der abgebenden im Einverständnis mit der aufnehmenden obersten Dienstbehörde verfügt.
(2) Abordnung und Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn dürfen von dem abgebenden Dienstherrn nur verfügt werden, wenn der aufnehmende Dienstherr sein Einverständnis schriftlich oder elektronisch erklärt hat.
(3) In der Abordnungs- oder Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Einverständnis vorliegt.
(4) Die Entscheidung über die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde
§ 28 Abordnung
(1) Beamtinnen und Beamte können, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.
(3) Die Abordnung an eine Dienststelle im Bereich eines anderen Dienstherrn bedarf der schriftlichen Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung der Beamtin oder des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.
(4) Werden Beamtinnen und Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf sie die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten, mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung, entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihnen zustehenden Besoldung ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem sie abgeordnet sind.
(1) Beamtinnen und Beamte können in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die sie die Befähigung besitzen, versetzt werden, wenn sie es beantragen oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht ihrer Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf entsprechend.
(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen und Beamte ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt einer gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzen die Beamtinnen und Beamten nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so haben sie an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen; das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.
(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine ihrem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtinnen oder Beamten vor dem bisherigen Amt innehatten. Die Versetzung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Aufl ösung oder Umbildung vollzogen ist.
(4) Werden Beamtinnen und Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 30 Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten bei der Umbildung von Körperschaften
(1) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft über.
(2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu übernehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körperschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge als Gesamtschuldner.
(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften gebildet werden oder wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
§ 31 Verfahren bei Übertritt oder Übernahme in den Dienst einer anderen Körperschaft
(1) Treten Beamtinnen und Beamte auf Grund des § 30 Absatz 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder werden sie auf Grund des § 30 Absatz 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, so gilt § 29 Absatz 4 entsprechend.
(2) Im Fall des § 30 Absatz 1 ist den Beamtinnen und Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtinnen und Beamten treten sollen; die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtinnen und Beamten wirksam. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommen sie der Verpflichtung nicht nach, so sind sie zu entlassen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 30 Absatz 4.
§ 32 Übertragung eines gleichzubewertenden Amtes
Den nach § 30 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamtinnen oder Beamten soll ein ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, findet § 29 Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung. Für Beamtinnen oder Beamte auf Probe gilt § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes. Bei Anwendung des § 29 dürfen die Beamtinnen und Beamten neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a. D.") führen.
§ 33 Ernennung von Beamtinnen und Beamten bei bevorstehenden Umbildungen
Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im Sinne des § 30 zu rechnen, so können die obersten Aufsichtsbehörden der beteiligten Körperschaften anordnen, dass die Beamtinnen und Beamten, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussichtlich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der nach den §§ 30 bis 32 erforderlichen Maßnahmen wesentlich erschwert würde.
§ 34 Umbildung; Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
(1) Die Vorschriften des § 30 Absatz 1 und 2 und des § 31 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des § 30 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 30 Absatz 4.
§ 35 Körperschaft; Begriff
Als Körperschaften im Sinne der Vorschriften der §§ 30 bis 34 gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit im Saarland.
Abschnitt V
Beendigung des Beamtenverhältnisses
1. Entlassung
§ 36 Entlassung kraft Gesetzes 17 21, 21
(1) Beamtinnen und Beamte sind außer in den in § 22 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen entlassen, wenn sie in das Richterverhältnis zu demselben Dienstherrn berufen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Sie kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Finanzen und Europa sowie dem neuen Dienstherrn im Falle des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
(3) § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zum Mitglied der Regierung eines anderen Landes ernannt wird; für diesen Fall gilt § 18 Absatz 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Das gilt auch für den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs entspricht.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der Ablegung der Prüfung, falls dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis endet im Falle des § 22 Absatz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes mit dem Ende des Monats, in dem Beamtinnen und Beamte die Altersgrenze erreichen.
§ 37 Entlassung durch Verwaltungsakt
(1) Beamtinnen oder Beamte sind außer in den in § 23 des Beamtenstatusgesetzes genannten Fällen zu entlassen, wenn sie zur Zeit ihrer Ernennung Mitglied
waren und nicht innerhalb einer von der obersten Dienstbehörde zu bestimmenden angemessenen Frist ihr Mandat niederlegen; dies gilt nicht für Beamtinnen oder Beamte ohne Dienstbezüge.
(2) Verlangen Beamtinnen oder Beamte ihre Entlassung (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes), so müssen sie dies der oder dem Dienstvorgesetzten gegenüber erklären. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der oder dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach dieser Frist.
(3) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin ihre oder der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, jedoch längstens für drei Monate. Bei Lehrkräften kann die Entlassung bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.
(4) Bei der Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monaten ein Monat zum Monatsschluss,
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit als Beamtin oder Beamter auf Probe im Bereich desselben Dienstherrn.
(5) Im Fall des § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes können Beamtinnen und Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 29 des Saarländischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
(6) Nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes entlassene Beamtinnen und Beamte auf Probe sind bei Neueinstellung von Beamtinnen und Beamten auf Probe auf ihren Wunsch bevorzugt zu berücksichtigen.
(7) Bei der Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Widerruf gelten die Absätze 4 bis 6 entsprechend.
§ 38 Zuständigkeit; Wirksamkeit der Entlassung
(1) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
(2) Die Entlassung tritt im Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden ist. § 37 Absatz 3 bis 5 bleibt unberührt.
§ 39 Folgen der Entlassung
Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 70 Absatz 5 erteilt ist.
2. Verlust der Beamtenrechte
§ 40 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte; Wiederaufnahmeverfahren
(1) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nicht führen.
(2) Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, im Falle des § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 29 Absatz 1 Satz 2); bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Dienstbezüge, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.
(3) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder auf Grund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung der Beamtin oder des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.
(5) Beamtinnen und Beamte müssen sich auf die ihnen nach Absatz 2 zustehenden Bezüge ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.
§ 41 Gnadenrecht
Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt an § 40 Absatz 2 entsprechend.
3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
§ 42 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erfolgt nach den Bestimmungen des Disziplinarrechts.
4. Ruhestand
§ 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze 12 14 20 21
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr/ Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahre | Monate | ||
1950 | |||
Januar bis Juni | 2 | 65 | 2 |
Juli bis Dezember | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt, jedoch nicht länger als insgesamt drei Jahre. Der Antrag soll spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand gestellt werden. Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, mit Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden. Die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden.
(4) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten vor Erreichen der für sie geltenden Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden.
(5) Die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit (§ 32 des Beamtenstatusgesetzes) richtet sich nach § 4 Absatz 1 des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes. Ist diese nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes durch Entlassung.
(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. Dem Antrag von im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Schulen auf Versetzung in den Ruhestand zum Ende des Monats des Schulhalbjahres, das vor dem Schulhalbjahr liegt, in dem sie die Altersgrenze nach § 43 Absatz 1 und 2 erreichen, soll entsprochen werden.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
(3) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und vor dem 1. Januar 1955 geboren sind, können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind und nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr/ Geburtsmonat | Anhebung um Monate | Altersgrenze | |
Jahre | Monate | ||
1955 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni | 6 | 60 | 6 |
Juli | 7 | 60 | 7 |
August | 8 | 60 | 8 |
September bis Dezember | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10 |
§ 45 Verfahren bei Dienstunfähigkeit 12
(1) Beamtinnen und Beamte können auch dann als dienstunfähig angesehen werden, wenn sie infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan haben und keine Aussicht besteht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit einer Beamtin oder eines Beamten (§ 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), ist sie oder er verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen (§ 50) und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt oder eine als Gutachterin beauftragte Ärztin oder ein als Gutachter beauftragter Arzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Dem Dienstherrn sind auf Anforderung die für die Feststellung der Dienstunfähigkeit erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.
(2) Stellt eine Beamtin oder ein Beamter den Antrag, sie oder ihn wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wird ihre oder seine Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass ihre oder seine unmittelbare Dienstvorgesetzte oder ihr oder sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50) erklärt, sie oder er halte sie oder ihn nach pflichtgemäßer Prüfung für dauernd unfähig, ihre oder seine Amtspflichten zu erfüllen. Die über die Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behörde ist an die Erklärung der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie kann auch andere Beweise erheben.
(3) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten auf Grund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand (§ 50) für dienstunfähig und beantragt die Beamtin oder der Beamte die Versetzung in den Ruhestand nicht, teilt die oder der Dienstvorgesetzte der Beamtin oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder dem Beamten oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter mit, dass ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. Die Beamtin oder der Beamte oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die nach § 47 Absatz 1 zuständige Behörde. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt wird. Mit Beginn des Ruhestandes werden die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, einbehalten. Wird die Versetzung in den Ruhestand im Widerspruchsverfahren oder durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, sind die einbehaltenen Dienstbezüge nachzuzahlen.
(4) Vor der Versetzung der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand ist zu prüfen, ob eine anderweitige Verwendung (§ 26 des Beamtenstatusgesetzes) möglich ist oder die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) vorliegen.
(5) Kommen Beamtinnen und Beamte im Falle des Absatzes 1 oder 3 trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlich untersuchen (§ 50) zu lassen, nicht nach, so können sie so behandelt werden, als ob Dienstunfähigkeit vorläge.
(6) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben unberührt.
§ 46 Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand 14
Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand nach § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die oberste Dienstbehörde. Bei Beamtinnen und Beamten auf Probe des Landes ist das Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erforderlich. Die Befugnis nach Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen auf andere Behörden übertragen werden.
§ 47 Zuständigkeit für die Versetzung in den Ruhestand; Beginn des Ruhestandes; Ruhegehalt 14 21
(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.
(2) Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beginnt der Ruhestand mit dem Ende des Monats, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt wird.
(3) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte erhalten auf Lebenszeit Ruhegehalt nach den Vorschriften des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 48 Zuständigkeit und Verfahren bei begrenzter Dienstfähigkeit 17
Über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit entscheidet, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, die nach § 6 Absatz 2 und 3 für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre. Für das Verfahren gelten § 45 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, Absatz 3 und § 47 Absatz 1 und 2 entsprechend. § 87 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass von der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.
§ 49 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Versetzung in den Ruhestand 12
(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, haben nach § 29 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes die Pflicht, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen. Vor der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit sind die Beamtinnen und Beamten auf diese Pflicht hinzuweisen. Die oberste Dienstbehörde soll in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine regelmäßige Überprüfung nicht in Betracht.
(2) Kommen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte trotz wiederholter schriftlicher Weisung ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (§ 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) nicht nach, können sie so behandelt werden, als ob Dienstfähigkeit vorläge.
(3) Die Frist, innerhalb derer Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei wiederhergestellter Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen können (§ 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes), beträgt zehn Jahre.
(4) Für die Untersuchung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen und Beamten gilt § 50.
§ 50 Ärztliche Untersuchung
(1) Die ärztliche Untersuchung kann nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztinnen und Ärzte mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden können; sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung mit. Das ärztliche Gutachten ist in einem gesonderten und verschlossenen Umschlag zu übersenden. Es ist verschlossen zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für die zu treffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.
(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der auf Grund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte.
5. Einstweiliger Ruhestand
a) Allgemeines
§ 51 Politische Beamtinnen und Beamte 17a 23
(1) beamtinnen und Beamte, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regeirung sthen müssen (§ 30 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes), sind die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die oder der Bevollmächtige beim Bund, die oder der Bevollmächtigte für Europaangelgenheiten sowie die oder der Beauftragte für Strukturwandel.
(2) Für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand und die Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Sinne des Absatzes 1 ist die Landesregierung zuständig.
§ 52 Einstweiliger Ruhestand 14
(1) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vorschriften über den Ruhestand, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten mitgeteilt wird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.
(3) Der einstweilige Ruhestand von Beamtinnen und Beamten auf Zeit endet mit Ablauf der Amtszeit. Sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.
b) Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen
§ 53 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Behörden
(1) Für die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Zeit in den einstweiligen Ruhestand, deren Aufgabengebiet bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen von der Auflösung oder Umbildung berührt wird (§ 31 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes) und deren Versetzung nach § 29 nicht möglich ist, ist die oberste Dienstbehörde zuständig. Die Versetzung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ausgesprochen werden, in dem die Auflösung oder Umbildung vollzogen ist. Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist jedoch nur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.
(2) Von einer erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis nach § 31 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kann abgesehen werden, wenn sie weniger als fünf Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wirksam würde.
(3) Vor der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ist die Beamtin oder der Beamte unter Aufnahme einer Niederschrift zu hören.
§ 54 Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Auflösung oder Umbildung von Körperschaften
(1) Bei einem Übertritt oder einer Übernahme von Beamtinnen und Beamten nach § 30 kann die aufnehmende oder neue Körperschaft, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Fall des § 30 Absatz 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamtinnen und Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 30 Absatz 4. Freie Planstellen im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die für diese Stellen geeignet sind, vorbehalten werden.
(2) Bei länderübergreifender Umbildung von Körperschaften beträgt die Frist für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (§ 18 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes) sechs Monate.
Abschnitt VI
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
1. Pflichten
a) Allgemeines
§ 55 Mitgliedschaft in der Landesregierung und Ausübung eines Mandates 12
Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten zum Mitglied der Landesregierung und aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandates in einer Volksvertretung oder einer Vertretungskörperschaft in der Bundesrepublik - mit Ausnahme des Bundestages - ergeben, werden in besonderen Gesetzen geregelt.
b) Diensteid
§ 56 Eidesformel
(1) Beamtinnen und Beamte haben folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, dass ich das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Saarlandes und die Gesetze beachten und befolgen, das mir übertragene Amt gerecht und unparteiisch verwalten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen den Eid nicht leisten wollen, können anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.
(4) In den Fällen, in denen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes eine Ausnahme von § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; die Beamtin oder der Beamte hat zu geloben, dass sie ihre oder dass er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.
c) Beschränkung bei Vornahme von Amtshandlungen
§ 57 Befreiung von Amtshandlungen
(1) Beamtinnen und Beamte dürfen keine Amtshandlungen vornehmen, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten oder die ihnen oder Angehörigen einen Vorteil verschaffen würden.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Personen, zu deren Gunsten den Beamtinnen oder Beamten wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
§ 58 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2) Wird Beamtinnen oder Beamten die Führung ihrer Dienstgeschäfte untersagt, so können ihnen insbesondere auch das Tragen der Dienstkleidung und der Ausrüstung, der Aufenthalt in den Diensträumen oder in den dienstlichen Unterkünften und die Führung dienstlicher Ausweise oder Abzeichen untersagt werden.
(3) Absatz 2 gilt auch für die vorläufige Dienstenthebung nach dem Saarländischen Disziplinargesetz.
d) Amtsverschwiegenheit
§ 59 Amtsgeheimnis; Aussagegenehmigung
(1) Die Genehmigung nach § 37 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oder der Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, die oder der letzte Dienstvorgesetzte. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer oder einem früheren Dienstvorgesetzten ereignet, darf die Genehmigung nur mit deren oder dessen Zustimmung erteilt werden.
(2) Über die Versagung der Genehmigung nach § 37 Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde.
(3) Sind Aufzeichnungen (§ 37 Absatz 6 des Beamtenstatusgesetzes) auf Bild-, Ton- oder Datenträgern gespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werden können oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbar ist, sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen dem Dienstherrn zu übermitteln und zu löschen. Beamtinnen und Beamte haben auf Verlangen über die zu löschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben. Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
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