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Änderungstext
Gesetz Nr. 1629 zur Regelung des Zugangs zu Umweltinformationen *
Vom 12. September 2007
(ABl. Nr. 44 vom 02.11.2007 S. 2026; 26.10.2011 S. 1406)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
SUIG - Saarländisches Umweltinformationsgesetz
Artikel 2
Änderung der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses
In der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. Seite 381), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2007 (Amtsbl. Seite 826) wird das als Anlage beigefügte Allgemeine Gebührenverzeichnisses in Nr. 665 wie folgt geändert:
665 Umweltbezogene Informationen
A. Gebühren
Gebühren beim Vollzug des Gesetzes zur Umsetzung Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Abl.EG Nr. L 41 Seite 26)
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag in Euro |
1. | Auskünfte | |
1.1 | - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei |
1.2 | - Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Duplikaten
- zum Beispiel Übermittlung von Schutzgebietsinformationen auf Datenträgern oder mittels E-Mail | 20,45 bis 250 |
1.3 | Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere zum Schutz öffentlicher oder privater Belange, in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen
Auslagen werden mit Ausnahme der Nr. 1.1 zusätzlich erhoben. | 50 bis 500 |
2 | Herausgabe | |
2.1 | - Herausgabe von Duplikaten | 20,45 bis 125 |
2.2 | - Herausgabe von Duplikaten im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen.
Auslagen werden zusätzlich erhoben. | 50 bis 500 |
3 | Einsichtnahme vor Ort
einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Duplikaten | gebührenfrei |
4 | Vorkehrungen nach § 7 Abs. 2 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes | gebührenfrei |
5 | Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 10 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes | gebührenfrei |
Artikel 3
Änderung weiterer Vorschriften
(1) Im § 47 Abs. 2 Satz 2 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz vom 26. November 1997 (Amtsbl. Seite 1352, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. September 2006 (Amtsbl. Seite 1694, 1730) wird vor dem Wort "Umweltinformationsgesetz" das Wort "Saarländischen" eingefügt.
(2) Im § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. Seite 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. Seite 726) wird vor dem Wort "Umweltinformationsgesetz" das Wort "Saarländischen" eingefügt.
(3) Im § 41 Abs. 4 Satz 2 des Saarländischen Wassergesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. Seite 1994), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. Seite 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. Seite 726) wird vor dem Wort "Umweltinformationsgesetzes" das Wort "Saarländischen" eingefügt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.