Saarländisches Wassergesetz (3)
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III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Grundwasser
§ 35 Beschränkung und Erweiterung der erlaubnisfreien Benutzung 06 07a 10 14
(zu § 46 WHG)
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Abs. 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn es auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind, anfällt und auf dem Grundstück versickert werden soll, soweit dies flächenhaft über die natürliche oder über eine mindestens 30 cm mächtige belebte Bodenzone erfolgt.
(3) Soweit eine kommunale Abwassersatzung oder ein Bebauungsplan Festsetzungen im Sinne des § 49a Abs. 3 dieses Gesetzes beinhaltet und die Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt ist, ist die mit der Versickerung verbundene Benutzung des Grundwassers erlaubnisfrei. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz im Einzelfall untersagt werden.
§ 36 Erdaufschlüsse 06 10
(zu § 49 WHG)
(1) Arbeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 WHG, sind einen Monat vor Beginn dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Diese Arbeiten sind von dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu überwachen.
(2) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers ist von dem dafür Verantwortlichen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
(3) Handelt es sich nicht um eine Benutzung im Sinne des § 9 WHG, so kann der Unternehmer die geplanten Maßnahmen beginnen oder fortsetzen, wenn seit der Anzeige ein Monat verstrichen ist, ohne dass eine Untersagung erfolgt ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen.
IV. Abschnitt
Gewässerschutz und wasserwirtschaftliche Planung
1. Titel
Gewässerschutz
§ 37 Wasserschutzgebiete (zu § 19 WHG) 06 07a 10 14
(zu § 51 und § 52 WHG)
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, auf Antrag oder von Amts wegen durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festzusetzen.
(2) Ist ein Wasserschutzgebiet im Sinne des Absatzes 1 festgesetzt, so erlässt die untere Wasserbehörde im Einzelfall unverzüglich die auf Grund der Wasserschutzgebietsverordnung notwendigen Anordnungen. Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung Befreiungen von den Schutzbestimmungen vor, so entscheidet hierüber die untere Wasserbehörde nach Anhörung des Begünstigten. Über Befreiungen von den Schutzbestimmungen betreffend Manöver und Übungen der Streitkräfte und anderer Organisationen entscheidet die oberste Wasserbehörde.
(3) Ausgewiesene Wasserschutzgebiete sind, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zu schauen. Ein/e Vertreter/in des begünstigten Wasserversorgungsunternehmens und ein/e Vertreter/in der nach § 63 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Naturschutzvereinigungen wirken bei der Schau mit.
§ 39 Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 06 10 14
(zu § 62 WHG)
(1) Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 62 Abs. 3 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern,. abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Wer eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Abs. 3 WHG umgegangen wird, betreibt, befüllt oder entleert, instandhält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen, sofern eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Ist die in Satz 1 genannte Behörde nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächst erreichbaren Polizeidienststelle zu erstatten.
(3) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
(4) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Rechtsverordnungen außerdem
In der Rechtsverordnung können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
Die Rechtsverordnung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr erlassen, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.
(5) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist für Entscheidungen über wasserrechtliche Bauartzulassungen nach § 63 Abs. 2 WHG zuständig; die Erteilung der Bauartzulassung kann dem Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin übertragen werden. Im Übrigen obliegt der Vollzug der Rechtsverordnung nach § 62 Abs. 4 WHG sowie § 63 WHG und des § 39 sowie der auf Grund des § 39 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in diesen Rechtsverordnungen keine anderen Zuständigkeitsregelungen getroffen sind, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
2. Titel
Wasserwirtschaftliche Planung
§ 40 Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm 10 14
(zu § § 7, 82 und 83 WHG)
(1) Für den Teilbereich der Flussgebietseinheit Rhein, der sich im Saarland befindet, wird ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit erstellt und dieser mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern koordiniert. Soweit dieser Teil der Flussgebietseinheit auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegt, werden Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen, des Satzes 2 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Artikel 32 des Grundgesetzes berührt ist.
(2) Der Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG und das Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Der Bewirtschaftungsplan oder Teile, die sich auf das im Saarland liegende Gebiet der Flussgebietseinheit beziehen, sowie das entsprechende Maßnahmenprogramm werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich.
(3) Das Maßnahmenprogramm enthält die grundlegenden und die ergänzenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3a; in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Artikel 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG.
Der Bewirtschaftungsplan enthält die in Artikel 13 in Verbindung mit Anhang VII. der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen.
(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.
(5) Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.
§ 41 Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans 06 07 10 14 21
(zu § 83 WHG)
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung des Bewirtschaftungsplans.
(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich ein Bewirtschaftungsplan bezieht, werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans einschließlich einer Erklärung über die zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.
(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.
(4) Entwürfe eines Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht. Auf Antrag wird vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes gewährt.
(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Stellung genommen werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 40 Abs. 5 dieses Gesetzes.
§ 41a Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm 09 10 19
(1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden.
(2) Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.
§ 42 Abwasserbeseitigungsplan 14
(1) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan aufstellen. In dem Plan sind auch die Gewässer oder Gewässerabschnitte auszuweisen, in die eingeleitet werden soll. Er muss den Anforderungen des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms nach § 40 dieses Gesetzes entsprechen. Bei der Aufstellung des Abwasserbeseitigungsplans sind zu beteiligen:
(2) Der Abwasserbeseitigungsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Abschnitten aufgestellt werden.
(3) Die verbindlichen Festlegungen des Abwasserbeseitigungsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflusst wird, zu beachten.
V. Abschnitt
Heilquellen
§ 44 Staatliche Anerkennung 07a 10 14
(zu § 53 WHG)
(1) Für die Anerkennung und den Widerruf von Heilquellen im Sinne von § 53 Abs. 2 WHG ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig. Es trifft seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist bei dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen.
§ 45 Quellenschutzgebiete 10
(zu § 53 Abs. 4 WHG)
(1) Soweit es der Schutz einer im Saarland oder in Rheinland Pfalz staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können Quellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 52 WHG und § 37 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2) Für die Zuständigkeit gilt § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes entsprechend.
§ 47 Bisheriger Quellenschutz
(1) Bereits auf Grund bisherigen Landesrechts in einem besonderen Verfahren anerkannte Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein nach bisherigem Recht festgesetztes Schutzgebiet gilt als Quellenschutzgebiet im Sinne dieses Gesetzes. Die bisherigen Schutzbestimmungen gelten bis zum Erlass neuer Schutzanordnungen weiter:
VI. Abschnitt
Genehmigung von Anlagen
§ 48 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen 06 10 14 19
(zu § 50 und § 60 WHG)
(1) Der Bau und die wesentliche Änderung von Wasserversorgungs- oder Abwasseranlagen bedürfen der Genehmigung durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Dieses entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, soweit es sich um ein nach baurechtlichen Vorschriften genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt. Liegt das Vorhaben im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues, ist die Stellungnahme der Bergbauberechtigten einzuholen und der Genehmigung beizufügen. Das Genehmigungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, richtet sich nach § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(2) Werden Abwasseranlagen serienmäßig hergestellt, können sie vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz der Bauart nach zugelassen werden. Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Bauartzulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Saarland.
(3) Von der Genehmigungspflicht sind ausgenommen:
(4) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn es die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erfordert. Sie muss versagt werden, wenn die Anlage einer Gewässerbenutzung dient, für die eine Bewilligung oder Erlaubnis nicht erteilt ist, oder wenn sie einer Gewässerbenutzung dient, die nicht im Rahmen alter Rechte oder Befugnisse oder erlaubnis- und bewilligungsfrei ausgeübt wird.
VII. Abschnitt
Abwasserbeseitigung
§ 49 Geltungsbereich 10
(zu § 54 WHG)
(1) Die Bestimmungen der § § 49 bis 54 dieses Gesetzes gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende häusliche oder diesem ähnliche Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das auf landbaulich genutzten Boden aufgebracht wird, sofern das übliche Maß der landwirtschaftlichen Düngung nicht überschritten wird.
(2) Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
§ 49a Beseitigung von Niederschlagswasser 06 10
(zu § 55 Abs. 2 WHG)
(1) Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, soll von den Eigentümern der Grundstücke oder den zur Nutzung der Grundstücke dinglich Berechtigten im Rahmen der Satzung nach Absatz 3 vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und nicht auf Grund der kommunalen Abwassersatzung der Gemeinde vorbehalten ist. Die erforderlichen Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Die Gemeinde soll das Niederschlagswasser entsprechend der Zielsetzung in Absatz 1 beseitigen, wenn dies den Nutzungsberechtigten der Grundstücke nicht möglich ist.
(3) Die Gemeinde setzt in ihrer Abwassersatzung fest, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Sie bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz.
(4) Niederschlagswasser, das in einer vorhandenes Kanalisation gemischt mit Schmutzwasser einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird oder werden soll, ist von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen, wenn der technische oder wirtschaftliche Aufwand zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 außer Verhältnis zu dem dabei angestrebten Erfolg steht.
§ 50 Abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften 10
(zu § 56 WHG)
(1) Die Abwasserbeseitigung im Saarland obliegt den Entsorgungsverband Saar (EVS) nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) und den Gemeinden nach den Bestimmungen des § 50a dieses Gesetzes.
(2) Der EVS und die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Aufgaben abwasserbeseitigungspflichtige Körper schalten im Sinne von § 56 WHG. Für Gemeinden gilt dies auch, wenn sie überörtliche Aufgaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 EVSG wahrnehmen. Überträgt eine Gemeinde Aufgaben auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist diese abwasserbeseitigungspflichtig.
(3) Der EVS und die Gemeinden bestimmen durch Satzung oder im Einzelfall, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist, insbesondere ob das Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muss.
(4) Der EVS und die Gemeinden informieren und beraten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs über die Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abwasser.
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