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SUVPG - Saarländisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Saarland -
Vom 30. Oktober 2002
(ABl. Nr. 56 vom 12.12.2002 S. 2494; 18.02.2004 S. 822 04; 19.05.2004 S. 1498 04; 05.04.2006 S. 726 06; 12.09.2007 S. 2026 07; 28.10.2008 /2009 S. 3 09; 13.10.2015 S. 790 15; 13.06.2018 S. 632 18; 13.02.2019 S. 324 19)
Siehe Fn. 1
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1 Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben 09 19
(1) Für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben ist nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370; 2018 I S. 472), sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
(2) § 9 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt für die in der Anlage 1 Nummer 2.1 bis 2.8 aufgeführten Vorhaben. § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 13 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die in der Anlage 1 Nummer 2.5, 2.7 und 2.8 aufgeführten Vorhaben. § 10 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt für die in der Anlage 1 Nummer 1.2 aufgeführten Vorhaben.
(3) § 8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden, wenn nach den einschlägigen fachrechtlichen Vorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) vorgeschrieben ist.
(4) Die Anlagen 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils gelten-den Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union
Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Landesregierung auch ermächtigt, not-wendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen.
§ 2 Strategische Umweltprüfung von Plänen und Programmen 09 19 19
(1) Für die in der Anlage 2 aufgeführten nach Landesrecht zu erstellenden Pläne und Programme ist eine Strategische Umweltprüfung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
(2) Die Anlage 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Union
§ 3 Zuständige Behörde, Federführende Behörde, Verordnungsermächtigung 07 09 19 19
(1) Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Planes oder Programms zuständigen Behörde.
(2) Für Vorhaben nach der Anlage 1 dieses Gesetzes, die der Zulassung durch mehrere Behörden bedürfen, bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung eine federführende Behörde im Sinne des § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Mit der Rechtsverordnung können der federführenden Behörde über die gesetzlichen Zuständigkeiten des § 31 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinaus weitere verfahrensrechtliche Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung übertragen werden.
§ 4 Zentrales Internetportal des Landes 19 19
(1) Die Zugänglichmachung des Inhalts von Bekanntmachungen sowie auszulegenden Unterlagen und Bescheiden erfolgt im zentralen Internetportal des Landes, wenn die Zulassungsbehörde eine Landes- oder kommunale Behörde ist. Für den Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals des Landes ist das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung zuständig. Die Zulassungsbehörden erhalten Lese- und Schreibrechte und sind für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich.
(2) Der Inhalt des zentralen Internetportals soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendet werden.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Liste UVP-pflichtiger Vorhaben | Anlage 1 04 19 |
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Legende:
Nr. | = Nummer des Vorhabens |
Vorhaben | = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
X in Spalte 1 | = Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A in Spalte 2 | = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
S in Spalte 2 | = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
1. | Landesverkehrsvorhaben | ||
1.1 | Bau einer Straße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist | X | |
1.2 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße oder die Verlegung und/oder der Ausbau einer bestehenden Straße zu einer vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist | X | |
1.3 | Neu- oder Ausbau einer sonstigen Straße mit Ausnahme von Geh- oder Radwegen, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Saarländischen Straßengesetz | A | |
2. | Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde | ||
2.1 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit | ||
2.1.1 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr | X | |
2.1.2 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200 | A | |
2.2 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Stellplatzzahl von | ||
2.2.1 | 200 oder mehr | X | |
2.2.2 | 50 bis weniger als 200 | A | |
2.3 | Bau eines Freizeitparks im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von | ||
2.3.1 | 10 ha oder mehr | X | |
2.3.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha | A | |
2.4 | Bau eines Parkplatzes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer Größe von | ||
2.4.1 | 1 ha oder mehr | X | |
2.4.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha | A | |
2.5 | Bau einer Industriezone für Industrieanlagen im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | ||
2.5.1 | 100.000 m2 oder mehr | X | |
2.5.2 | 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2 | A | |
2.6 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung im Außenereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Geschossfläche von | ||
2.6.1 | 5.000 m2 oder mehr | X | |
2.6.2 | 1.200 m2 bis weniger als 5.000 m2 | A | |
2.7 | Bau eines Städtebauprojektes im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | ||
2.7.1 | 100.000 m2 oder mehr | X | |
2.7.2 | 20.000 m2 bis weniger als 100.000m2 | A | |
2.8 | Bau eines Vorhabens der in den Nummern 2.1 bis 2.7 genannten Art im Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird | A | |
3. | Abgrabungen | ||
3.1 | Steinbrüche und Tagebaue zur Gewinnung von nicht dem Bergrecht unterliegenden Bodenschätzen nach Immissionsschutz, Wasser- oder Baurecht | ||
3.1.1 | mit einer Abbaufläche einschließlich Halden über 10 ha | X | |
3.1.2 | mit einer Abbaufläche einschließlich Halden unter 10 ha | A | |
3.2 | Errichtung und Betrieb von Torfgewinnungsvorhaben einschließlich Betriebsanlagen und -Einrichtungen | A | |
4. | Fremdenverkehr, Freizeit | ||
4.1 | Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen | A |
Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme | Anlage 2 04 06 18 19 19 |
Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 2 Absatz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
Nr. | Plan oder Programm |
1. | Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
2. | Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung |
2.1 | Forstliche Rahmenpläne und Waldfunkionspläne nach §§ 5 und 6 des Landeswaldgesetzes |
2.2 | Verkehrsentwicklungsplan Saarland nach § 10 des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland" |
(aufgehoben) | Anlage 3 09 19 |
(aufgehoben) | Anlage 4 09 19 |
________
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
ENDE |