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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung

Vom 5. Oktober 2009
(ABl. Nr. 43 vom 29.10.2009 S. 1694)


Aufgrund des § 222 Absatz 1 und 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

Artikel 1
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung

Die Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 2009 (Amtsbl. S. 962), wird wie folgt geändert:

1. Im Zweiten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Fremde Finanzmittel"

2. In § 1 Absatz 2 Nummer 9 wird nach dem Wort "Sondervermögen" ein Komma eingefügt.

3. In § 4 Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "abzubilden" ein Komma eingefügt.

4. In § 12 Absatz 1 wird das Wort "Rat" durch das Wort "Gemeinderat" ersetzt.

5. Es wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Fremde Finanzmittel

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt:

  1. durchlaufende Finanzmittel,
  2. Beträge, die die Gemeinde aufgrund rechtlicher Verpflichtung unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel,
  3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt."

6. Dem § 14 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Versorgungsaufwendungen und die Beihilfeaufwendungen für Versorgungsempfänger können auch zentral veranschlagt werden."

7. In § 16 Absatz 2 wird das Wort "grundsätzlich" gestrichen.

8. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden."

9. In § 19 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Jahr" durch das Wort "Jahres" ersetzt.

10. § 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 60 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, kann verzichtet werden."(4) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die einer Abnutzung unterliegen, kann verzichtet werden."

11. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Beihilfeverpflichtungen gegenüber Versorgungs- und Rentenempfängerinnen und -empfängern".

bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden Nummern 3 bis 8.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Der Barwert der Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen kann als prozentualer Anteil der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach Absatz 4 ermittelt werden. Der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren. Die Ermittlung des Prozentsatzes ist mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen."

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

12. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2

Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen wertmäßig den Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, können davon abweichend im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden.

wird aufgehoben.

b) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, stellen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe Aufwand dar. Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung entweder produktorientiert in Sammelposten oder einzeln produktorientiert zu erfassen. Die in Sammelposten jeweils produktorientiert zusammen gefassten oder einzeln erfassten Vermögensgegenstände sind im Jahr der Aktivierung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel abzuschreiben. Scheidet ein Vermögensgegenstand im Sinne des Satzes 2 aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten oder der Restbuchwert des einzeln erfassten Vermögensgegenstandes hierdurch nicht vermindert. Für Inventurzwecke kann der Einzelgegenstand als ausgeschieden gekennzeichnet werden."

13. In § 38 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Aufwands- bzw. Auszahlungsbetrag" durch das Wort "Ausgabebetrag" ersetzt.

14. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 11 erhält folgende Fassung:

altneu
11.Ermächtigungen, die gemäß § 19 übertragen werden;"11. Ermächtigungen, die gemäß § 19 übertragen werden, sowie für diese Ermächtigungen zweckgebundene Erträge oder Einzahlungen, die im Haushaltsplan veranschlagt waren und mit deren Eingang zu rechnen ist;"

b) Nummer 17

17. der Betrag der außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert auf das gesamte Anlagevermögen;

wird gestrichen. Die Nummern 18 bis 24 werden Nummern 17 bis 23.

c) In der neuen Nummer 18 wird das Wort "Vermögensgegenstand" durch das Wort "Vermögensgegenstands" ersetzt.

d) In der neuen Nummer 22 wird das Wort "außerordentlichen" durch das Wort "außerordentlicher" ersetzt.

15. In § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 7, § 9 Absatz 3, § 24 Absatz 2, § 27 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, § 36 Absatz 2 Satz 1, § 43 Nummer 16 sowie § 53 Absatz 6 werden die Wörter "für Inneres, Familie, Frauen und Sport" jeweils durch die Wörter "für Inneres und Sport" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals auf die Haushalte für das Haushaltsjahr 2010 anzuwenden.