umwelt-online: KommHVO - Kommunalhaushaltsverordnung - Saarland - (2)
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red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
§ 28 Sicherheitsstandards
(1) Um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine Dienstanweisung unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen.
(2) Die Dienstanweisung nach Absatz 1 muss hinreichend bestimmt sein und mindestens Bestimmungen enthalten über:
1. Aufbau- und Ablauforganisation mit Festlegungen über:
1.1 sachbezogene Verantwortlichkeiten,1.2 schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder elektronische Signaturen mit Angabe von Form und Umfang,
1.3 zentrale oder dezentrale Erledigung der Zahlungsabwicklung mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit,
1.4 Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsabwicklung sowie die Identifikation von Buchungen,
1.5 die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss,
1.6 die Behandlung von Kleinbeträgen,
1.7 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde,
1.8 Mahn- und Vollstreckungsverfahren,
1.9 Belegdurchlauf,
2. den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über:
2.1 die Freigabe von Verfahren,2.2 Berechtigungen im Verfahren,
2.3 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen,
2.4 Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung,
2.5 Nachprüfbarkeit von elektronischen Signaturen,
2.6 Sicherung und Kontrolle der Verfahren,
2.7 die Abgrenzung der Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung,
3. die Verwaltung der Zahlungsmittel mit Festlegungen über:
3.1 Einrichtung von Bankkonten,3.2 Unterschriften von zwei Beschäftigten im Bankverkehr,
3.3 Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten,
3.4 Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks,
3.5 Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel,
3.6 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung,
3.7 die durchlaufende Zahlungsabwicklung,
4. die Sicherheit und Überwachung der Buchhaltung mit Festlegungen über:
4.1 ein Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion,4.2 die Sicherheitseinrichtungen,
4.3 die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsabwicklung,
4.4 regelmäßige und unvermutete Prüfungen,
4.5 die Beteiligung der Rechnungsprüfung und der Kassenaufsicht,
5. die sichere Verwahrung und die Verwaltung von Wertgegenständen sowie von sonstigen Unterlagen.
§ 29 Inventur, Inventar
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag ihres baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle fünf Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. Satz 1 gilt sinngemäß für gleichartige oder annähernd gleichwertige Zusammensetzungen von beweglichen Vermögensgegenständen.
§ 30 Inventurvereinfachungsverfahren 09a
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahrs brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
(4) Auf eine Erfassung der Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten und die einer Abnutzung unterliegen, kann verzichtet werden.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits aus Lagern abgegeben worden sind, gelten sie als verbraucht.
§ 31 Vollständigkeit der Ansätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Vermögensrechnung sind das Anlage- und Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. Ein Vermögensgegenstand ist in die Vermögensrechnung aufzunehmen, wenn die Gemeinde das wirtschaftliche Eigentum daran inne hat und dieser selbstständig verwertbar ist.
(2) Anlagevermögen sind die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd der Tätigkeit der Gemeinde zu dienen.
(3) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite, Aufwendungen nicht mit Erträgen, Einzahlungen nicht mit Auszahlungen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(4) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
(1) Rückstellungen sind zu bilden für folgende ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen:
Für sonstige Verpflichtungen, die vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich begründet wurden und die dem Grunde oder der Höhe nach noch nicht genau bekannt sind, sollen Rückstellungen gebildet werden.
(2) Für andere Zwecke als nach Absatz 1 dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. Dies gilt auch für ausstehenden Urlaub und für Überstunden.
(3) Rückstellungen sind nur in der Höhe des Betrags anzusetzen, in der die Gemeinde mit einer Inanspruchnahme rechnet.
(4) Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist der Rechnungszinsfuß zu Grunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
(5) Der Barwert der Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen kann als prozentualer Anteil der Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen nach Absatz 4 ermittelt werden. Der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren. Die Ermittlung des Prozentsatzes ist mindestens alle fünf Jahre vorzunehmen.
(6) Rückstellungen sind aufzulösen, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
§ 33 Investitionsförderungsmaßnahmen, Sonderposten
(1) Von der Gemeinde mit einer mehrjährigen Zweckbindung oder mit einer vereinbarten Gegenleistungsverpflichtung geleistete Zuwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen (Investitionsförderungsmaßnahmen) sind als immaterielle Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Vermögensrechnung auszuweisen. Die aktivierte Zuwendung ist aufwandswirksam über den Zeitraum der Zweckbindung oder Gegenleistungsverpflichtung linear aufzulösen.
(2) Erhaltene Zuwendungen sowie Beiträge und ähnliche Entgelte für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen sind als Sonderposten auf der Passivseite der Vermögensrechnung auszuweisen. Die Sonderposten sind ertragswirksam entsprechend der Abschreibung der damit finanzierten Vermögensgegenstände aufzulösen. Ist die Zuordnung des Sonderpostens zu einem bestimmten Vermögensgegenstand nicht möglich, ist der ertragswirksamen Auflösung ein sachgerecht ermittelter gemeindebezogener Vom-Hundert-Satz oder ein pauschaler Satz von fünf vom Hundert pro Jahr zugrunde zu legen.
(3) Kostenüberdeckungen bei gebührenpflichtigen Einrichtungen am Ende eines Kalkulationszeitraums, die nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung in den folgenden drei Jahren auszugleichen sind, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich auf der Passivseite der Vermögensrechnung auszuweisen. Die Sonderposten sind entsprechend dem Ausgleich der Kostenüberdeckungen in der Gebührenkalkulation ertragswirksam aufzulösen.
§ 34 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden gilt Folgendes:
§ 35 Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden
(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 36, anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.
(4) Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen.
(5) Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen.
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Maßgeblich ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die auf der Grundlage von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung von Beschaffenheit und Nutzung des Vermögensgegenstands zu bestimmen ist. Wird durch die Instandsetzung des Vermögensgegenstands eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Restnutzungsdauer neu zu bestimmen; entsprechend ist zu verfahren, wenn in Folge einer voraussichtlich dauernden Wertminderung eine Verkürzung eintritt.
(2) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die vom Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bekannt gegebene Abschreibungstabelle für Kommunen zu Grunde zu legen. Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse die Bestimmung der jeweiligen Nutzungsdauer so vorzunehmen, dass eine Stetigkeit für zukünftige Festlegungen von Abschreibungen gewährleistet wird.
(3) Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung auf volle Monate unter Einschluss des Monats des Zugangs zeitanteilig abzuschreiben.
(3a) Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, stellen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe Aufwand dar. Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 150 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, aber 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen, sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung entweder produktorientiert in Sammelposten oder einzeln produktorientiert zu erfassen. Die in Sammelposten jeweils produktorientiert zusammen gefassten oder einzeln erfassten Vermögensgegenstände sind im Jahr der Aktivierung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel abzuschreiben. Scheidet ein Vermögensgegenstand im Sinne des Satzes 2 aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten oder der Restbuchwert des einzeln erfassten Vermögensgegenstandes hierdurch nicht vermindert. Für Inventurzwecke kann der Einzelgegenstand als ausgeschieden gekennzeichnet werden.
(4) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(5) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
Siebter Abschnitt
Jahresabschluss
§ 37 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Ergebnisrechnungen, Finanzrechnungen und Vermögensrechnungen (Bilanzen), ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind.
(2) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(3) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.
(4) Ein Posten der Ergebnisrechnung, Finanzrechnung oder der Vermögensrechnung, für den kein Betrag auszuweisen ist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im Jahresabschluss des Vorjahres unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 38 Rechnungsabgrenzungsposten 09a
(1) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung vor dem Abschlussstichtag geleisteten Auszahlungen auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Ferner darf die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende oder von den Vorräten offen abgesetzte Anzahlungen ausgewiesen werden.
(2) Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten vor dem Abschlussstichtag erhaltene Einzahlungen auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
(3) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag auf der Aktivseite als Rechnungsabgrenzungsposten aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 brauchen Einzahlungen, Auszahlungen oder Rückzahlungsbeträge als Rechnungsabgrenzungsposten nicht ausgewiesen zu werden, wenn sie im Einzelfall einen Betrag von 2.000 Euro nicht übersteigen.
§ 39 Ergebnisrechnung, Planvergleich
(1) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Erträge und Aufwendungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(2) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 2 entsprechend.
(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen.
(4) Den in der Ergebnisrechnung nachzuweisenden Ist-Ergebnissen sind die Ergebnisse der Rechnung des Vorjahres und die fortgeschriebenen Planansätze des Haushaltsjahres voranzustellen und ein Plan-/Ist-Vergleich anzufügen.
§ 40 Finanzrechnung, Planvergleich
(1) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen auszuweisen. Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
(2) Die Finanzrechnung ist in Staffelform aufzustellen. Für die Gliederung gilt § 3 entsprechend. § 39 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
§ 41 Teilrechnungen, Planvergleich
(1) Entsprechend den gemäß § 4 aufgestellten Teilhaushalten sind Teilrechnungen, gegliedert in Teilergebnisrechnung und Teilfinanzrechnung, aufzustellen. § 39 Abs. 4 findet entsprechend Anwendung.
(2) Die Teilrechnungen sind jeweils um Ist-Zahlen zu den in den Teilhaushalten ausgewiesenen Ist-Leistungsmengen und Kennzahlen auf Ist-Basis zu ergänzen.
§ 42 Vermögensrechnung (Bilanz)
(1) Die Vermögensrechnung hat sämtliche Vermögensgegenstände als Anlage- oder Umlaufvermögen, das Eigenkapital und die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten zu enthalten und ist entsprechend den Absätzen 3 und 4 zu gliedern, soweit im Kommunalselbstverwaltungsgesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(2) In der Vermögensrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben.
(3) Die Aktivseite der Vermögensrechnung ist mindestens in die Posten
1. Anlagevermögen
1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände1.2 Sachanlagen
1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte1.2.1.1 Grünflächen1.2.1.2 Ackerland
1.2.1.3 Wald, Forsten
1.2.1.4 Schutzflächen
1.2.1.5 Kiesgruben, Steinbrüche, sonstige Abbauflächen
1.2.1.6 Gewässer
1.2.1.7 Sonstige unbebaute Grundstücke
1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
1.2.2.1 Wohnbauten1.2.2.2 soziale Einrichtungen
1.2.2.3 Schulen
1.2.2.4 Kulturanlagen
1.2.2.5 Sportanlagen, Spielplätze und ähnliches
1.2.2.6 Gartenanlagen
1.2.2.7 Friedhöfe
1.2.2.8 Verwaltungsgebäude
1.2.2.9 sonstige Gebäude
1.2.3 Infrastrukturvermögen
1.2.3.1 Brücken, Tunnel und ingenieurtechnische Anlagen1.2.3.2 Gleisanlagen mit Streckenausrüstung und Sicherheitsanlagen
1.2.3.3 Stromversorgungsanlagen
1.2.3.4 Gasversorgungsanlagen
1.2.3.5 Wasserversorgungsanlagen
1.2.3.6 Abfallentsorgungsanlagen
1.2.3.7 Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
1.2.3.8 Straßen, Wege, Plätze und Verkehrslenkungsanlagen
1.2.3.9 Sonstiges Infrastrukturvermögen
1.2.4 Bauten auf fremdem Grund und Boden
1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler
1.2.6 Maschinen, technische Anlagen und Fahrzeuge
1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung
1.2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau
1.3 Finanzanlagen
1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen1.3.2 Beteiligungen (privatrechtlich)
1.3.3 Sondervermögen
1.3.4 Anteile an Zweckverbänden und ähnliches
1.3.5 Ausleihungen
1.3.6 (sonstige) Wertpapiere des Anlagevermögens
2. Umlaufvermögen
2.1 Vorräte2.1.1 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe2.1.2 Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
2.1.3 Fertige Erzeugnisse und Waren
2.1.4 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
2.2 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
2.2.1 Öffentlichrechtliche Forderungen und Forderungen aus Transferleistungen2.2.1.1 Gebührenforderungen2.2.1.2 Beitragsforderungen
2.2.1.3 Steuerforderungen
2.2.1.4 Forderungen aus Transferleistungen
2.2.1.5 Sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen
2.2.2 Privatrechtliche Forderungen, sonstige Vermögensgegenstände
2.2.2.1 gegen verbundene Unternehmen2.2.2.2 gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
2.2.2.3 gegen Sondervermögen
2.2.2.4 gegen den öffentlichen Bereich
2.2.2.5 gegen den privaten Bereich
2.2.2.6 Sonstige Vermögensgegenstände
2.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens
2.4 Liquide Mittel
3. Aktive Rechnungsabgrenzung
4. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag zu gliedern.
(4) Die Passivseite der Vermögensrechnung ist mindestens in die Posten
1. Eigenkapital
1.1 Allgemeine Rücklage1.2 Ausgleichsrücklage
1.3 Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag
2. Sonderposten
2.1 aus Zuwendungen2.2 aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten
2.3 für den Gebührenausgleich
2.4 Sonstige Sonderposten
3. Rückstellungen
3.1 Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen3.2 Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Deponien
3.3 Instandhaltungsrückstellungen
3.4 Sonstige Rückstellungen
4. Verbindlichkeiten
4.1 Anleihen4.2 Erhaltene Anzahlungen
4.3 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen
4.3.1 von verbundenen Unternehmen4.3.2 von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4.3.3 von Sondervermögen
4.3.4 vom öffentlichen Bereich
4.3.5 vom privaten Kreditmarkt
4.4 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung
4.5 Verbindlichkeiten aus Vorgängen, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen
4.6 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
4.7 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen
4.8 Sonstige Verbindlichkeiten
5. Passive Rechnungsabgrenzung zu gliedern.
Im Anhang sind anzugeben:
§ 44 Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dazu ist ein Überblick über die wichtigen Ergebnisse des Jahresabschlusses und Rechenschaft über die Haushaltswirtschaft im abgelaufenen Jahr zu geben. Dabei sind erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen sowie vom Vorjahr zu erläutern. Entsprechendes gilt für die Positionen der Vermögensrechnung, bei denen erhebliche Abweichungen gegenüber den Vorjahrespositionen zu erläutern sind.
(2) Außerdem hat der Rechenschaftsbericht eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang der gemeindlichen Aufgabenerfüllung entsprechende Analyse der Haushaltswirtschaft und der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu enthalten.
(3) Im Rechenschaftsbericht soll auch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Haushaltsjahres eingetreten sind, eingegangen werden.
§ 45 Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sind der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen darzustellen. Die Anlagenübersicht ist entsprechend § 42 Abs. 3 Nr. 1 zu gliedern.
(2) In der Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Forderungsübersicht ist entsprechend § 42 Abs. 3 Nr. 2.2 zu gliedern.
(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde nachzuweisen. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres, die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren. Die Verbindlichkeitenübersicht ist entsprechend § 42 Abs. 4 Nr. 4 zu gliedern.
Achter Abschnitt
Gesamtabschluss
§ 46 Gesamtabschluss
(1) Der konsolidierte Jahresabschluss (Gesamtabschluss) besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung (Gesamtergebnisrechnung) und der konsolidierten Vermögensrechnung (Gesamtvermögensrechnung); die Vorschriften über den Jahresabschluss der Gemeinde sind sinngemäß anzuwenden. Die Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss der Gemeinde sind gegebenenfalls sachgerecht zu erweitern, wobei die Vorschriften des § 265 des Handelsgesetzbuchs analog anzuwenden sind.
(2) Sofern in diesem Abschnitt auf Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen wird, finden diese in der Fassung des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 (RGBl. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), entsprechende Anwendung.
§ 47 Konsolidierung
(1) Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen, Zweckverbände und rechtsfähige Stiftungen sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuchs zu konsolidieren. Bei der Kapitalkonsolidierung findet ausschließlich die Erwerbsmethode in der Ausprägung der Buchwertmethode Anwendung. Für die Erstkonsolidierung können auch die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz der Gemeinde zugrunde gelegt werden.
(2) Stehen Unternehmen und Einrichtungen des privaten Rechts unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde, sind diese entsprechend Absatz 1 zu konsolidieren. Dies gilt auch, wenn der Gemeinde
(3) Verselbständigte Aufgabenbereiche, die nicht unter der einheitlichen Leitung, aber unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen (insbesondere Zweckverbände und Gesellschaften des privaten Rechts) sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren.
(4) Einrichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 brauchen in den Gesamtabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist im Konsolidierungsbericht darzustellen.
§ 48 Konsolidierungsbericht
(1) Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen:
(2) Für die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz gilt § 115 Abs. 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entsprechend.
(3) Dem Konsolidierungsbericht ist eine Kapitalflussrechnung unter Beachtung des Deutschen Rechnungslegungsstandards Nummer 2 (DRS 2) zur Kapitalflussrechnung in der vom Bundesministerium der Justiz nach § 342 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemachten Form beizufügen.
Neunter Abschnitt
Ortsratsbudgets
§ 49 Ortsratsbudgets
(1) Die nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten können abweichend von der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs. 1 in einem Teilhaushalt jeweils in einem Betrag je Ortsrat zusammengefasst veranschlagt werden; das Gleiche gilt für die nach § 4 Abs. 5 auszuweisenden Auszahlungen.
(2) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind im Haushaltsplan
a) die Positionen nach § 2 Abs. 1 wie folgt zu erweitern:
17a. Aufwendungen der Ortsratsbudgets
b) die Positionen nach § 3 Abs. 1 wie folgt zu erweitern:
16a. Auszahlungen der Ortsratsbudgets
30a. Investitionsauszahlungen der Ortsratsbudgets.
(3) Wird nach Absatz 1 verfahren, sind in den Teilrechnungen die Aufwendungen und Auszahlungen entsprechend der produktorientierten Gliederung nach § 4 Abs. 1 nachzuweisen.
(4) Wird nicht nach Absatz 1 verfahren, sind die nach § 73 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes gemeindebezirksbezogen auszuweisenden Aufwendungen für die in der Entscheidung der Ortsräte liegenden Angelegenheiten gegenseitig deckungsfähig. Das Gleiche gilt für die nach § 4 Abs. 5 in den Teilfinanzhaushalten auszuweisenden Auszahlungen.
Zehnter Abschnitt
Begriffsbestimmungen, Schlussvorschriften
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken entsprechend.
§ 51 Sondervermögen, Treuhandvermögen
Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde gesetzliche Vorschriften über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§ 52 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
§ 53 Eröffnungsbilanz
(1) Bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz gelten die Bestimmungen des Sechsten und Siebten Abschnitts sinngemäß, soweit das Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Rechnungswesens im Saarland oder diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthalten.
(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 36, anzusetzen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen kann eine pauschale Abschreibung von 50 vom Hundert vorgenommen werden; der Restwert ist in diesem Fall innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
(3) Für Vermögensgegenstände, die vor dem Stichtag für die Aufstellung der Eröffnungsbilanz angeschafft oder hergestellt worden sind, darf von Absatz 2 abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden können. In diesem Fall sind den Preisverhältnissen des Jahres 1990 entsprechende Erfahrungswerte anzusetzen, die für die Folgeabschlüsse als fiktive Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten. Sofern in dem Zeitraum seit 1990 bereits fachgerecht Bewertungen durchgeführt wurden, können die so ermittelten Werte in die Eröffnungsbilanz eingestellt werden (Bestandsschutz).
(4) Beteiligungen sind - sofern kein Börsen- oder Marktwert vorliegt - in der Eröffnungsbilanz grundsätzlich mit dem anteiligen Eigenkapital anzusetzen. Ausnahmsweise kann eine überschlägige Zeitwertermittlung vorgenommen werden, wenn der Wert der Beteiligung wesentlich vom in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital abweicht.
(5) Zusammengehörende Vermögensgegenstände der Betriebs- oder Geschäftsausstattung können mit einem Durchschnittswert angesetzt werden, wenn sie in vergleichbarer Zusammensetzung in erheblicher Anzahl vorhanden sind und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist.
(6) Näheres zur Ermittlung der Posten der Eröffnungsbilanz regeln die vom Ministerium für Inneres und Sport erlassenen Sonderrichtlinien zur Bewertung in der Eröffnungsbilanz.
§ 54 Berichtigung nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz
Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, dass bei der erstmaligen Bewertung in der Eröffnungsbilanz
so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder der Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände oder Schulden am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss. Die Berichtigung nach Satz 1 ist durch erfolgsneutrale Korrektur der allgemeinen Rücklage (außerhalb der Ergebnisrechnung) vorzunehmen. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
§ 55 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 14
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Gemeindehaushaltsverordnung vom 8. November 1973 (Amtsbl. S. 777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), und die Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden und Gemeindeverbände - Gemeindekassenverordnung - vom 20. September 1976 (Amtsbl. S. 989), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.
ENDE |