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KommHVO - Kommunalhaushaltsverordnung
- Saarland -

Vom 10. Oktober 2006
(ABl. Nr. 47 vom 02.11.2006 S. 1842; 21.11.2007 S. 2393 07; 05.10.2009 S. 1694 09a; 18.06.2014 S. 172 14)



red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Auf Grund des § 222 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (Amtsbl. S. 1614), verordnet das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport:

Erster Abschnitt
Haushaltsplan

§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen 09a

(1) Der Haushaltsplan besteht aus

  1. dem Ergebnishaushalt,
  2. dem Finanzhaushalt,
  3. den Teilhaushalten,
  4. dem Stellenplan,
  5. dem Haushaltssanierungsplan, wenn ein solcher erstellt werden muss.

(2) Dem Haushaltsplan sind beizufügen

  1. der Vorbericht,
  2. die Vermögensrechnung des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
  3. der Gesamtabschluss des dem Haushaltsjahr zweitvorangegangenen Jahres,
  4. eine Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen,
  5. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten zum Ende des Haushaltsjahres,
  6. eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Eigenkapitals,
  7. eine Übersicht über die Zuwendungen an die Fraktionen,
  8. das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm,
  9. die Wirtschaftspläne der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden,
  10. eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, und der Zweckverbände, in denen die Gemeinde Mitglied ist,
  11. eine Übersicht gemäß § 4 Abs. 7.

§ 2 Ergebnishaushalt

(1) Im Ergebnishaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
  3. sonstige Transfererträge,
  4. öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  5. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  6. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  7. sonstige ordentliche Erträge,
  8. aktivierte Eigenleistungen,
  9. Bestandsveränderungen,
  10. Summe der Erträge aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 9),
  11. Personalaufwendungen,
  12. Versorgungsaufwendungen,
  13. Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen,
  14. bilanzielle Abschreibungen
  15. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferaufwendungen,
  16. Soziale Sicherung,
  17. sonstige ordentliche Aufwendungen,
  18. Summe der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 11 bis 17),
  19. Ergebnis der laufenden Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nummern 10 und 18),
  20. Finanzerträge,
  21. Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen
  22. Finanzergebnis (Saldo aus Nummern 20 und 21),
  23. ordentliches Jahresergebnis (Summe der Nummern 19 und 22),
  24. außerordentliche Erträge,
  25. außerordentliche Aufwendungen.
  26. außerordentliches Ergebnis (Saldo aus Nummern 24 und 25),
  27. Jahresergebnis (Summe der Nummern 23 und 26).

(2) Die Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Positionen des Ergebnishaushalts ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Kontenplans vorzunehmen.

§ 3 Finanzhaushalt

(1) Im Finanzhaushalt sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen

  1. Steuern und ähnliche Abgaben,
  2. Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
  3. sonstige Transfereinzahlungen, öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
  4. privatrechtliche Leistungsentgelte,
  5. Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
  6. sonstige Einzahlungen,
  7. Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen,
  8. Summe der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 1 bis 8),
  9. Personalauszahlungen,
  10. Versorgungsauszahlungen,
  11. Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
  12. Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,
  13. Zuwendungen, Umlagen und sonstige Transferauszahlungen,
  14. Soziale Sicherung,
  15. sonstige Auszahlungen,
  16. Summe der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Summe der Nummern 10 bis 16),
  17. Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit (Saldo aus Nummern 9 und 17),
  18. Einzahlungen aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
  19. Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen,
  20. Einzahlungen aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
  21. Einzahlungen aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten,
  22. sonstige Investitionseinzahlungen,
  23. Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 19 bis 23),
  24. Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  25. Auszahlungen für Baumaßnahmen,
  26. Auszahlungen für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
  27. Auszahlungen für den Erwerb von Finanzanlagen,
  28. Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen,
  29. sonstige Investitionsauszahlungen,
  30. Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Summe der Nummern 25 bis 30),
  31. Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit (Saldo aus Nummern 24 und 31),
  32. Finanzmittelüberschuss/-fehlbetrag (Summe der Nummern 18 und 32),
  33. Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen,
  34. Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen,
  35. Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Krediten für Investitionen (Saldo aus Nummern 34 und 35),
  36. Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Krediten zur Liquiditätssicherung,
  37. Saldo aus Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit (Summe der Nummern 36 und 37)
  38. Veränderung der Finanzmittel (Summe der Nummern 33 und 38),
  39. Bestand an Finanzmitteln am Anfang des Haushaltsjahres,
  40. Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres (Summe der Nummern 39 und 40).

(2) Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzhaushalts ist auf der Grundlage des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Kontenplans vorzunehmen.

§ 4 Teilhaushalte 09a

(1) Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. Die Teilhaushalte können nach den vom Ministerium für Inneres und Sport vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert gegliedert werden. Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst oder Produktbereiche nach Produktgruppen auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden.

(2) Der Produktbereich 61 "Allgemeine Finanzwirtschaft" des vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplans ist als Teilhaushalt auch dann auszuweisen, wenn von der Gliederung nach den vorgegebenen Produktbereichen abgewichen wird. Die im Hauptproduktbereich 6 "Zentrale Finanzdienstleistungen" nachzuweisenden Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen werden durch den vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan bestimmt.

(3) Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern. Teilhaushalte bilden eine Bewirtschaftungseinheit; sie sind einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. Den Teilhaushalten ist eine Übersicht über die Produktgruppen, die Schlüsselprodukte, die Ziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung beizufügen.

(4) Die Teilergebnishaushalte sind entsprechend § 2 aufzustellen. Erträge und Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen für die Haushaltsbewirtschaftung sind abzubilden, soweit es für die produktorientierte Steuerung oder für die Kalkulation von Entgelten von Bedeutung ist.

(5) Im Teilfinanzhaushalt sind die Einzahlungen

  1. aus Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen,
  2. aus der Veräußerung von Sachanlagen,
  3. aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
  4. aus Beiträgen und ähnlichen Entgelten sowie
  5. die sonstigen Investitionseinzahlungen und die Auszahlungen
  6. für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
  7. für Baumaßnahmen,
  8. für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
  9. für den Erwerb von Finanzanlagen,
  10. von aktivierbaren Zuwendungen sowie
  11. die sonstigen Investitionsauszahlungen

einzeln sowie die Summe der Einzahlungen, die Summe der Auszahlungen und der Saldo daraus auszuweisen. Zusätzlich sind Investitionen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, und Investitionen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenze einzeln darzustellen und dazu die Verpflichtungsermächtigungen und ihre Aufteilung auf die Folgejahre, die bisher bereitgestellten Haushaltsmittel und die Investitionssumme anzugeben.

(6) Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Es ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Haushaltsjahre verteilen werden. Die Notwendigkeit und die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen sind zu erläutern.

(7) Wird von der Gliederung nach Produktbereichen abgewichen, ist dem Haushaltsplan eine Übersicht nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan voranzustellen, in der die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen, getrennt als Summen für jeden Produktbereich, auszuweisen sind (produktorientierter Haushaltsquerschnitt).

§ 5 Stellenplan

(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamtinnen und Beamten sowie die Stellen der nicht nur vorübergehend beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, gegliedert nach Teilhaushalten, auszuweisen. Die Stellen von Beamtinnen und Beamten in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert aufzuführen.

(2) Im Stellenplan sind ferner die Stellen für das Vorjahr sowie die am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.

(3) Dem Stellenplan ist

  1. eine Übersicht über die vorgesehene Aufteilung der Stellen auf die Teilhaushalte, soweit diese nicht in den Teilhaushalten ausgewiesen sind,
  2. eine Übersicht über die vorgesehene Zahl der Beamtinnen und Beamten zur Anstellung, der Nachwuchskräfte und der informatorisch beschäftigten Dienstkräfte

beizufügen.

(4) Stellen, die von einem bestimmten Zeitpunkt an nicht mehr benötigt werden, sind als künftig wegfallend zu bezeichnen; dabei ist der Zeitpunkt anzugeben. Stellen, die zu einem späteren Zeitpunkt anders bewertet werden sollen, sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen.

(5) Die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen dürfen, soweit das dienstliche Bedürfnis es erfordert, auch mit Beamtinnen und Beamten einer niedrigeren Besoldungsgruppe derselben Laufbahn oder einer gleichwertigen Laufbahn oder mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Planstellen der Eingangsämter können zur laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Ableistung der Bewährungszeit für Beamtinnen und Beamte der niedrigeren Laufbahn in Anspruch genommen werden.

(6) Stellen für Beamtinnen und Beamte, die vorübergehend unbesetzt sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des zweiten Haushaltsjahres, das auf das Jahr des Ausscheidens der früheren Stelleninhaberin oder des früheren Stelleninhabers folgt, im Stellenplan ausgewiesen und während dieser Zeit mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einer vergleichbaren oder niedrigeren Entgeltgruppe besetzt werden. Darüber hinaus dürfen Planstellen für Beamtinnen und Beamte nur dann mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besetzt werden, wenn und soweit diese vor Übernahme in das Beamtenverhältnis die laufbahnrechtlich vorgeschriebene Tätigkeit ableisten.

§ 6 Vorbericht

(1) Der Vorbericht soll einen Überblick über die Entwicklung der Haushaltswirtschaft im Haushaltsjahr unter Einbeziehung der beiden Vorjahre geben. Die durch den Haushaltsplan gesetzten Rahmenbedingungen sind zu erläutern.

(2) Der Vorbericht enthält einen Ausblick insbesondere auf wesentliche Veränderungen der Rahmenbedingungen der Planung und die Entwicklung wichtiger Planungskomponenten innerhalb des Zeitraums der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung.

§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre

(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.

(2) Die Fortschreibung der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung im ersten Haushaltsjahr ist dem Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres vorzulegen. Dabei sind die Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 für das dem zweiten Haushaltsjahr zweitvorangegangene Jahr beizufügen.

(3) Anlagen nach § 1 Abs. 2 Nr. 9 und 10, die nach der Beschlussfassung über einen Haushaltsplan nach Absatz 1 erstellt worden sind, müssen der Fortschreibung nach Absatz 2 beigefügt werden.

§ 8 Nachtragshaushaltsplan

(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Ansätze von Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten. Bereits geleistete oder angeordnete über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen brauchen nicht veranschlagt zu werden.

(2) Werden im Nachtragshaushaltsplan Mehrerträge und Mehreinzahlungen veranschlagt oder Kürzungen von Aufwendungen und Auszahlungen vorgenommen, die der Deckung von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen dienen, sind diese Aufwendungen oder Auszahlungen abweichend von Absatz 1 Satz 2 in den Nachtragshaushaltsplan aufzunehmen; sie können in einer Summe zusammengefasst werden, unerhebliche Beträge können unberücksichtigt bleiben.

(3) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf die mittelfristige Finanzplanung anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 ist zu ergänzen.

§ 9 Mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung, Investitionsprogramm

(1) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung sowie das Investitionsprogramm sind in den Haushaltsplan einzubeziehen. Die im Haushaltsplan zu veranschlagenden Erträge und Aufwendungen und die Einzahlungen und Auszahlungen sind um die Ansätze des laufenden Haushaltsjahres und um die Planungsansätze der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre zu ergänzen. Den Angaben nach Satz 2 sind die Ergebnisse der Rechnung des abgelaufenen Jahres voranzustellen.

(2) Der Ergebnis- und Finanzplanung ist das Investitionsprogramm zugrunde zu legen. Darin sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und neuen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben. Kleinere Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen können zusammengefasst werden.

(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung der Ergebnis- und Finanzplanung sollen die vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.

(4) Die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung soll für die einzelnen Jahre in Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen ausgeglichen sein.

Zweiter Abschnitt
Planungsgrundsätze

§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze

(1) Die Erträge und Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlichen Höhe in dem Haushaltsjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind nur in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen. Die Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.

§ 11 Ziele, Kennzahlen zur Zielerreichung

Für die gemeindliche Aufgabenerfüllung sind produktorientierte Ziele unter Berücksichtigung des einsetzbaren Ressourcenaufkommens und des voraussichtlichen Ressourcenverbrauchs festzulegen sowie Kennzahlen zur Zielerreichung zu bestimmen. Diese Ziele und Kennzahlen sind zur Grundlage der Gestaltung der Planung, Steuerung und Erfolgskontrolle des jährlichen Haushalts zu machen.

§ 12 Investitionen 09a

(1) Bevor Investitionen oberhalb der vom Gemeinderat festgelegten Wertgrenzen beschlossen und im Haushaltsplan ausgewiesen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, mindestens durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden.

(2) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtung sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter und ein Bauzeitplan im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.

(3) Vor Beginn einer Investition unterhalb der festgelegten Wertgrenzen muss mindestens eine Kostenberechnung vorliegen.

§ 12a Fremde Finanzmittel 09a

Im Haushaltsplan werden nicht veranschlagt:

  1. durchlaufende Finanzmittel,
  2. Beträge, die die Gemeinde aufgrund rechtlicher Verpflichtung unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers zu buchen hat, einschließlich der ihr zur Selbstbewirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel,
  3. Beträge, die die Kasse des endgültigen Kostenträgers oder eine andere Kasse, die unmittelbar mit dem endgültigen Kostenträger abrechnet, anstelle der Gemeindekasse vereinnahmt oder ausgibt.

§ 13 Kosten- und Leistungsrechnung

Zur Unterstützung der Verwaltungssteuerung und für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit bei der Aufgabenerfüllung soll eine Kosten- und Leistungsrechnung geführt werden. Die Ausgestaltung bestimmt die Gemeinde nach ihren örtlichen Bedürfnissen.

§ 14 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen 09a

(1) Abgaben, abgabeähnliche Erträge und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge der Vorjahre beziehen. Satz 1 gilt entsprechend für geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die mit diesen Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen und Einzahlungen.

(3) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen.

(4) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen sind auf die Teilergebnishaushalte nach der Höhe der dort veranschlagten Personalaufwendungen aufzuteilen. Die Versorgungsaufwendungen und die Beihilfeaufwendungen für Versorgungsempfänger können auch zentral veranschlagt werden.

(5) Aufwendungen für Zinsen für Investitionskredite sind auf die Teilergebnishaushalte entsprechend der jeweiligen Anteile des ihnen zugeordneten Anlagevermögens, vermindert um die ihnen zugeordneten Sonderposten, nach den Restbuchwerten aufzuteilen.

(6) Interne Leistungen zwischen den Teilergebnishaushalten sind angemessen zu verrechnen. Aktivierungsfähige Eigenleistungen sind im jeweiligen Teilergebnishaushalt auszuweisen.

§ 15 Erläuterungen

(1) Es sind zu erläutern

  1. die größeren Ansätze von Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen, soweit sie von den Ansätzen des Vorjahres erheblich abweichen,
  2. neue Investitionsmaßnahmen; erstrecken sie sich über mehrere Jahre, ist in jedem folgenden Haushaltsplan die bisherige Abwicklung darzulegen,
  3. Notwendigkeit und Höhe der Verpflichtungsermächtigungen,
  4. Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen zur Erfüllung von Verträgen, die die Gemeinde über ein Jahr hinaus zu erheblichen Zahlungen verpflichten,
  5. die von den Bediensteten aus Nebentätigkeiten abzuführenden Beträge,
  6. Abschreibungen, soweit sie von den planmäßigen Abschreibungen oder den im Vorjahr angewendeten Abschreibungsmethoden abweichen,
  7. besondere Bestimmungen im Haushaltsplan, zum Beispiel Sperrvermerke, Zweckbindung von Erträgen und Einzahlungen.

(2) Im Übrigen sind die Ansätze soweit erforderlich zu erläutern.

Dritter Abschnitt
Deckungsgrundsätze

§ 16 Grundsatz der Gesamtdeckung 09a

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen

  1. die Erträge des Ergebnishaushalts insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnishaushalts,
  2. die Einzahlungen des Finanzhaushalts insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzhaushalts.

(2) Übersteigen die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, ist der hierdurch sich ergebende Überschuss nach Abzug der für die Tilgung von Investitionskrediten erforderlichen Auszahlungen zur Verminderung von Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen zur Liquiditätssicherung zu verwenden.

§ 17 Zweckbindung

(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden,

  1. wenn die Beschränkung sich aus der Herkunft oder Natur der Erträge ergibt oder
  2. wenn ein sachlicher Zusammenhang dies erfordert und durch die Zweckbindung die Bewirtschaftung der Mittel erleichtert wird.

Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.

(2) Es kann bestimmt werden, dass in einem Teilhaushalt bestimmte Mehrerträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen erhöhen oder bestimmte Mindererträge bestimmte Ansätze für Aufwendungen vermindern. Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt nicht dazu führen, dass der Saldo aus zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen vermindert wird.

(3) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend.

§ 18 Deckungsfähigkeit 09a

(1) Aufwendungen, die zu einem Teilhaushalt gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Die Inanspruchnahme darf im Teilhaushalt nicht dazu führen, dass die Summe der zahlungswirksamen Aufwendungen erhöht wird.

(2) Aufwendungen, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Teilhaushalts können für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Investitionsauszahlungen des Teilhaushalts nach § 3 Abs. 1 Nr. 25 bis 30 erklärt werden.

(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.

§ 19 Übertragbarkeit 09a

(1) Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen benutzt werden kann. Werden Investitionsmaßnahmen im Haushaltsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahres verfügbar.

(2) Ermächtigungen für Aufwendungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden.

Vierter Abschnitt
Zahlungsabwicklung

§ 20 Gemeindekasse, Zahlungsabwicklung

(1) Aufgaben der Gemeindekasse sind

  1. Zahlungsabwicklung (Annahme von Einzahlungen, Leistung von Auszahlungen und die Verwaltung der Finanzmittel),
  2. Liquiditätsplanung,
  3. Disposition von Geldanlagen,
  4. Verwahrung von Wertgegenständen,
  5. Beitreibung von Geldforderungen nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474, 530), in der jeweils geltenden Fassung sowie
  6. Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, der Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder die Vollstreckungsbefugnisse nicht auf eine andere Behörde übertragen worden sind.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann der Gemeindekasse weitere Aufgaben übertragen.

(2) Zur Erledigung von Kassengeschäften können Zahlstellen als Teile der Gemeindekasse eingerichtet werden. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Aufgaben der einzelnen Zahlstellen durch Dienstanweisung.

(3) Bedienstete, denen die Abwicklung von Zahlungen obliegt, können mit der Stundung, Niederschlagung und Erlass von gemeindlichen Ansprüchen beauftragt werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und eine ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

(4) Jeder Zahlungsanspruch und jede Zahlungsverpflichtung sind auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen und festzustellen (sachliche und rechnerische Feststellung). Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt die Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung in einer Dienstanweisung.

(5) Die Befugnis, Zahlungsanweisungen zu erteilen, ist in einer von den an der Zahlungsabwicklung beteiligten Stellen nachprüfbaren Form schriftlich zu regeln und im Einzelnen zu dokumentieren. Wer nach Absatz 4 die sachliche und rechnerische Richtigkeit feststellt, kann nicht auch die Zahlungsanweisung erteilen.

(6) Zahlungsanweisung, Zahlungsabwicklung und Buchführung dürfen nicht von demselben Bediensteten wahrgenommen werden. Beschäftigte, denen die Buchführung oder die Abwicklung von Zahlungen obliegen, darf die Befugnis zur sachlichen und rechnerischen Feststellung nur übertragen werden, wenn und soweit der Sachverhalt nur von ihnen beurteilt werden kann. Zahlungsaufträge sind von zwei Beschäftigten freizugeben.

(7) Die Finanzmittelkonten sind am Schluss des Buchungstages oder vor Beginn des folgenden Buchungstages mit den Bankkonten abzugleichen und festzustellen. Am Ende des Haushaltsjahres sind sie für die Aufstellung des Jahresabschlusses abzuschließen und der Bestand der Finanzmittel ist festzustellen.

§ 21 Örtliche Prüfung der Zahlungsabwicklung

(1) Die Zahlungsabwicklung ist mindestens einmal jährlich unvermutet zu prüfen. Überwacht das Rechnungsprüfungsamt laufend die Zahlungsabwicklung, kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden.

(2) Über die Prüfung ist ein Prüfbericht zu fertigen, aus dem Art und Umfang sowie das Prüfungsergebnis hervorgeht. Art und Umfang der Prüfung sowie den Inhalt des Prüfungsberichts regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in einer Dienstanweisung.

Fünfter Abschnitt
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft

§ 22 Bewirtschaftung und Überwachung, Kleinbeträge

(1) Die im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Aufgabenerfüllung dies erfordert; die Inanspruchnahme ist zu überwachen. Das Gleiche gilt für Verpflichtungsermächtigungen sowie für die Inanspruchnahme der nach § 19 Abs. 2 übertragenen Mittel. Bei Ermächtigungen für Investitionen muss die rechtzeitige Bereitstellung der Finanzmittel gesichert sein. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die für die Bewirtschaftung festgelegten Sperrvermerke oder andere besondere Bestimmungen sind, soweit sie bereits bei der Aufstellung des Haushaltsplans feststehen, im Haushaltsplan oder in der Haushaltssatzung auszuweisen.

(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Ansprüche der Gemeinde vollständig erfasst, rechtzeitig geltend gemacht und eingezogen und Verpflichtungen der Gemeinde erst bei Fälligkeit erfüllt werden.

(4) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 20 Euro geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; letzteres gilt insbesondere für Verwaltungsgebühren, Bußgelder oder Zahlungsverpflichtungen aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder allgemein festgesetzter Entgelte. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.

§ 23 Berichtspflicht und haushaltswirtschaftliche Sperre

(1) Nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde ist der Gemeinderat während des Haushaltsjahres über den Stand des Haushaltsvollzugs (Erreichung der Finanz- und Leistungsziele) zu unterrichten.

(2) Wenn die Entwicklung der Erträge oder Aufwendungen oder die Einhaltung der Liquidität es erfordert, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Inanspruchnahme der im Haushaltsplan enthaltenen Ermächtigungen oder Verpflichtungsermächtigungen sperren.

(3) Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn nach Absatz 2 eine haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich die Investitionszahlungen einer Einzelmaßnahme nach § 4 Abs. 5 nicht nur geringfügig erhöhen.

§ 24 Vergabe von Aufträgen

(1) Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen.

(2) Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium für Inneres und Sport bekannt gibt.

§ 25 Stundung, Niederschlagung und Erlass

(1) Ansprüche können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Gestundete Beträge sind mit einem Zinssatz von zwei vom Hundert pro Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Soweit es die Umstände des Einzelfalls erfordern, soll eine geeignete Sicherheit verlangt werden.

(2) Ansprüche dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.

(3) Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.

Sechster Abschnitt
Buchführung und Inventar

§ 26 Zweck der Buchführung, Buchführungspflicht

(1) Die Buchführung hat:

  1. die Aufstellung des Jahresabschlusses und die Durchführung des Planvergleichs zu ermöglichen,
  2. die Überprüfung des Umgangs mit öffentlichen Mitteln im Hinblick auf Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu ermöglichen und
  3. Informationen für den Haushaltsvollzug und für die künftige Haushaltsplanung bereitzustellen.

(2) Die Gemeinde ist zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke verpflichtet, Bücher nach den Regeln der doppelten Buchführung für Gemeinden zu führen, in denen:

  1. alle Vorgänge, die zu einer Änderung der Höhe oder der Zusammensetzung des Vermögens und der Schulden führen,
  2. alle Aufwendungen und Erträge,
  3. alle Finanzierungsvorgänge,
  4. die sonstigen, nicht das Vermögen der Gemeinde berührenden wirtschaftlichen Vorgänge, insbesondere durchlaufende Finanzmittel,

nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung für Gemeinden und Gemeindeverbände aufgezeichnet werden.

(3) Rechtsvorschriften über weitergehende Buchführungspflichten bleiben unberührt.

§ 27 Buchführung, Aufbewahrung der Unterlagen

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage der Gemeinde vermitteln kann. Die einzelnen Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Die Bücher müssen Auswertungen nach dem vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebenen Produktplan und dem Kontenplan sowie in zeitlicher Ordnung zulassen.

(2) Der Buchführung ist der vom Ministerium für Inneres und Sport bekannt gegebene Kontenplan zu Grunde zu legen. Der Kontenplan kann, soweit er nicht verbindlich vorgegeben ist, bei Bedarf ergänzt werden. Die von der Gemeinde eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis aufzuführen. Die Finanzbuchhaltung kann durch Nebenbuchhaltungen ergänzt werden. Die Ergebnisse der Nebenbuchhaltungen sind mindestens vierteljährlich auf die Sachkonten der Finanzbuchhaltung zu übernehmen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmt, welche Nebenbuchhaltungen geführt werden.

(3) Die Buchung auf dem Sachkonto umfasst mindestens

  1. eine eindeutige Belegnummer,
  2. den Buchungstag,
  3. einen Hinweis, der die Verbindung mit dem Gegenkonto herstellt,
  4. den Betrag.

(4) Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Die Bedeutung von verwendeten Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbolen muss im Einzelfall eindeutig festgelegt sein. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(5) Den Buchungen sind Belege, durch die der Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche und Verpflichtungen zu erbringen ist, zu Grunde zu legen (begründende Unterlagen). Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.

(6) Vermögens-, Ergebnis- und Finanzrechnung werden in einem geschlossenen System geführt. Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.

(7) Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme sichergestellt werden, dass:

  1. geeignete, fachlich geprüfte Programme eingesetzt werden; sie müssen dokumentiert und zur Anwendung freigegeben sein,
  2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet und ausgegeben werden,
  3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
  4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen der Bücher jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
  7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  8. elektronische Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
  9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben,
  10. die Verwaltung von Informationssystemen und automatisierten Verfahren von der fachlichen Sachbearbeitung und der Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung verantwortlich abgegrenzt wird.

(8) Die Bücher sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderungen zu schützen. In einer Richtlinie regelt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister das Nähere über die Sicherung des Buchungsverfahrens.

(9) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die dazu ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen geordnet und sicher aufzubewahren. Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.

(10) Die Eröffnungsbilanz und die Jahresabschlüsse sind dauernd aufzubewahren. Bücher, Inventare, Rechenschaftsberichte, die Anlagen zur Eröffnungsbilanz und zum Jahresabschluss sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen Belege sechs Jahre aufzubewahren. Ergeben sich Zahlungsgrund und Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte nicht aus den Büchern, sind die Belege so lange wie die Bücher aufzubewahren. Die Fristen beginnen am 1. Januar des der Feststellung des Jahresabschlusses folgenden Haushaltsjahres.

(11) Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse können die in Absatz 10 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

  1. mit den Belegen bildlich und mit den anderen Daten inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
  2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

Die Bildträger bzw. Datenträger sind anstelle der Originale aufzubewahren. Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.

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