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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 2007 zur Neuregelung der polizeilichen Datenverarbeitung im Saarland
- Saarland -

Vom 6./7. Oktober 2020
(Amtsbl. I Nr. 72 vom 26.11.2020 S. 1133)



Siehe Fn. 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Polizeigesetzes

Das Saarländische Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674, 681), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot" § 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot"

b) Die Angaben zu den Paragrafen 26 bis 40 werden gestrichen.

2. In § 7 werden die Wörter "Fernmeldegeheimnis (Art. 10 des Grundgesetzes)" gestrichen.

3. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe "40" durch die Angabe "25" ersetzt.

4. In § 9a Absatz 3 wird die Angabe "gilt § 30" durch die Wörter "gelten § 21 und § 23 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020" ersetzt.

5. In § 11 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 wird hinter dem Wort "Maßnahmen" jeweils "oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung" ergänzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot" § 12 Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktverbot, Aufenthaltsgebot"

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person kann die Vollzugspolizei einer Person verbieten,

  1. zu einer bestimmten Person oder zu Angehörigen einer bestimmten Gruppe den Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot) oder
  2. ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (Aufenthaltsgebot).

Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 100a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724), in der jeweils geltenden Fassung begehen wird, oder
  2. das individuelle Verhalten dieser Person die konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618), in der jeweils geltenden Fassung bezeichnete Straftat begehen wird.

Eine Maßnahme nach Satz 1 oder 2 darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag jeweils Verlängerungen bis zu drei Monaten zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Beamtin oder einen beauftragten Beamten getroffen werden. Die Anordnung nach Satz 6 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird. Wird ein Kontaktverbot nach Satz 1 Nummer 1 im Rahmen einer Wohnungsverweisung nach Absatz 2 Satz 1 ausgesprochen, kann die Anordnung auch durch eine Beamtin oder einen Beamten der Vollzugspolizei erfolgen; Absatz 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend."

7. § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern."2. unerlässlich ist, um
  1. die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
  2. eine Platzverweisung nach § 12 Absatz 1 durchzusetzen,
  3. eine Wohnungsverweisung oder ein Rückkehrverbot nach § 12 Absatz 2 durchzusetzen oder
  4. ein Aufenthaltsverbot nach § 12 Absatz 3 durchzusetzen."

8. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "weggefallen ist" werden die Wörter "oder deren Zweck erreicht ist" eingefügt.

9. In § 25 werden die Absätze 1 bis 5 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

altneu
(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur zu den in diesem Gesetz genannten Zwecken verarbeiten. Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen oder Nutzen personenbezogener Daten.

(2) Personenbezogene Daten sind bei der oder dem Betroffenen zu erheben. Sie können bei anderen Behörden, öffentlichen Stellen oder bei Dritten erhoben werden, wenn sonst die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Personenbezogene Daten sind offen zu erheben. Eine Erhebung personenbezogener Daten, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist nur soweit zulässig, als auf andere Weise die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erheblich gefährdet würde oder wenn anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen der oder des Betroffenen entspricht.

(4) Werden personenbezogene Daten mit Einwilligung der oder des Betroffenen verarbeitet, ist der Zweck, zu dem sie verarbeitet werden sollen, vorher zu bestimmen und der oder dem Betroffenen mitzuteilen. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist nicht zulässig.

(5) Werden personenbezogene Daten bei der oder dem Betroffenen oder bei Dritten erhoben, sind diese auf Verlangen auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung personenbezogener Daten oder auf die Freiwilligkeit ihrer Auskunft hinzuweisen. § 11 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.

"Die Polizei darf, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, personenbezogene Daten nur nach Maßgabe des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6./7. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung verarbeiten."

10. Die §§ 26 bis 40

§ 26 Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten über

  1. die in den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen,
  2. geschädigte, hilflose oder vermisste Personen sowie deren Angehörige, gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter oder Vertrauenspersonen,
  3. gefährdete Personen,
  4. Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen erheben, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten über

  1. Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie künftig Straftaten begehen,
  2. Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie mit einer der in Nummer 1 genannten Personen bezüglich künftiger Straftaten in Verbindung stehen (Kontakt- und Begleitpersonen),
  3. Personen, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie Opfer von Straftaten werden,
  4. Zeuginnen oder Zeugen, Hinweisgeberinnen oder Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen erheben, soweit dies erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist.

(3) Die Polizei kann von

  1. Personen, deren besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,
  2. Verantwortlichen für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
  3. Verantwortlichen für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
  4. Verantwortlichen für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen aus allgemein zugänglichen Quellen, bei Behörden oder auf Grund freiwilliger Angaben erheben, soweit das zur Vorbereitung auf die Hilfeleistung in Gefahrenabwehrfällen erforderlich ist.

Eine verdeckte Erhebung personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Die nach Satz 1 Nr. 4 erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens einen Monat nach Beendigung des Anlasses zu löschen. § 30 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

§ 27 Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vollzugspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten auch durch die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Personen erheben, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Vollzugspolizei kann offen Bildaufzeichnungen von Personen anfertigen

  1. an öffentlich zugänglichen Orten zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder wenn auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass dort Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden,
  2. in den in § 9 Absatz 1 Nr. 3 genannten Objekten oder in deren unmittelbarer Nähe, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder diese Objekte gefährdet werden.

Auf Maßnahmen nach Satz 1 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen.

(3) Die Vollzugspolizei kann in öffentlich zugänglichen Räumen personenbezogene Daten kurzzeitig speichern (Vorabaufnahme) und durch die offene Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erheben, soweit dies zum Schutz von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritten zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Auf Maßnahmen nach Satz 1 ist durch Schilder oder in sonstiger geeigneter Form hinzuweisen.

(4) Die Vollzugspolizei kann in polizeilich genutzten Räumen durch den offenen Einsatz von technischen Mitteln zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen personenbezogene Daten erheben, soweit diese Maßnahme zum Schutz der festgehaltenen Person, der Polizeivollzugsbeamtinnen oder der Polizeivollzugsbeamten erforderlich ist.

(5) Die Vollzugspolizei kann eingehende Notrufe zur Dokumentation des Notfallgeschehens aufzeichnen. Die Aufzeichnung anderer Anrufe ist nur zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. In den Fällen des Satzes 2 sind die Anrufenden in geeigneter Weise auf die Tatsache der Aufzeichnung hinzuweisen, soweit dadurch der Zweck der Aufzeichnung nicht gefährdet wird.

(6) Die Aufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind,

  1. bei Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 unverzüglich,
  2. ansonsten spätestens nach zwei Wochen zu löschen.

§ 28 Besondere Formen der Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten über die in § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Personen mit Mitteln nach Absatz 2 nur erheben, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung

  1. von Verbrechen, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll,
  2. anderer Straftaten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll, erforderlich ist.

Die Erforschung des Sachverhaltes muss ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos sein; die Maßnahme darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes stehen. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(2) Mittel des Absatzes 1 sind

  1. die planmäßig angelegte offene oder verdeckte Beobachtung einer Person (Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel, insbesondere zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger,
  3. der Einsatz von Vertrauenspersonen und Informantinnen und Informanten,
  4. der Einsatz von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittlerinnen oder Verdeckte Ermittler).

(3) Eine Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation), und der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2 Nr. 4 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Die Anordnung der längerfristigen Observation ist auf höchstens sechs Monate, diejenige des Einsatzes Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler auf höchstens drei Monate zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind im Falle der Anordnung einer längerfristigen Observation auf Antrag jeweils Verlängerungen bis zu sechs Monaten, für den Einsatz Verdeckter Ermittlerinnen oder Verdeckter Ermittler jeweils bis zu drei Monaten zulässig. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter getroffen werden. Die Anordnung der Behördenleiterin oder des Behördenleiters tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von der Richterin oder dem Richter bestätigt wird. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeivollzugsbehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gilt § 20 Abs. 1 entsprechend. Die Anordnung der übrigen Maßnahmen erfolgt außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder einen von ihm beauftragten Beamten.

(4) Wird bei der Observation ein selbsttätiges Aufzeichnungsgerät eingesetzt, sind die Aufzeichnungen über andere als die in Absatz 1 genannten Personen unverzüglich zu vernichten.

(5) Nach Abschluss der in Absatz 1 und in den §§ 28a bis 28c genannten Maßnahmen ist die oder der Betroffene zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann. Die Unterrichtung ist dann nicht geboten, wenn zu ihrer Durchführung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten erhoben werden müssten oder schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 unterbleibt, wenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Betroffene oder den Betroffenen anschließt.

§ 28a Erhebung personenbezogener Daten aus Wohnungen

(1) In oder aus Wohnungen (§ 19 Abs. 1 Satz 2) kann die Vollzugspolizei personenbezogene Daten mit den in § 28 Abs. 2 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Die durch Maßnahmen nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen erhobenen personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.

(2) Die Erhebung personenbezogener Daten mit Mitteln nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 in oder aus Wohnungen darf nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. § 20 Abs. 1 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Werden Mittel nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 ausschließlich zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der bei einem polizeilichen Einsatz in der Wohnung tätigen Personen eingesetzt, darf die Maßnahme durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(4) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben und gespeichert wurden, sind zu sperren, wenn ihre Verwendung nicht erforderlich ist oder ein Verwendungsverbot besteht, sofern sie zur Information der oder des Betroffenen benötigt werden. Im Fall der Unterrichtung nach § 28 Abs. 5 sind die gesperrten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn die oder der Betroffene nicht innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung um Rechtsschutz nachgesucht hat. Nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens sind die gesperrten personenbezogenen Daten zu löschen.

(5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach den Absätzen 1 und 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel in Wohnungen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.

§ 28b Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation

(1) Die Vollzugspolizei kann durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation personenbezogene Daten erheben

  1. zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen,
  2. zur vorbeugenden Bekämpfung der in § 100c der Strafprozessordnung genannten Straftaten über Personen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass sie diese Straftaten begehen werden,

soweit die Erforschung des Sachverhalts ohne Gefährdung der Aufgabenerfüllung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhebung personenbezogener Daten ist nur zulässig bei Telekommunikationsanschlüssen, die von den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden. Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(2) Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Vorbereitung einer Maßnahme nach Absatz 1 darf die Vollzugspolizei durch den Einsatz technischer Mittel die Geräte- und Kartennummer der betroffenen Person ermitteln, wenn die Durchführung der Maßnahme nicht möglich oder wesentlich erschwert wäre. Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen über den Datenabgleich zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer hinaus nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, sobald die gesuchten Nummern ermittelt sind.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden. Sie sind auf höchstens einen Monat zu befristen. Soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind auf Antrag Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. In der schriftlich zu erlassenden Anordnung sind soweit wie möglich Name und Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, die Art der Maßnahme sowie die tragenden Erkenntnisse für das Vorliegen der Gefahr nach Absatz 1 und die Begründung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu bezeichnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat; § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich dazu dient, den Aufenthaltsort einer Person zu ermitteln, darf sie durch die Behördenleitung angeordnet werden. Diese kann die Anordnungsbefugnis auf besonders Beauftragte übertragen.

(6) Die Beendigung der Maßnahme ist den nach Absatz 2 Verpflichteten mitzuteilen.

(7) § 28a Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 28c Erhebung von Telekommunikationsdaten

(1) Die Vollzugspolizei kann bei Anordnung von Maßnahmen nach § 28b Abs. 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Diensteanbieter), verlangen, unverzüglich die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nach Maßgabe der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen zur technischen und organisatorischen Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung zu ermöglichen und Auskunft über Verkehrsdaten nach § 96 des Telekommunikationsgesetzes und den Standort eines Mobilfunkendgerätes zu erteilen.

(2) Die Vollzugspolizei kann zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit von dem Diensteanbieter unverzügliche Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(3) Die Auskunft nach Absatz 2 darf zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder einer gemeinen Gefahr auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse (§ 113 Abs. 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes) sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.

(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 dürfen nur durch die Richterin oder den Richter angeordnet werden; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat; § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug erfolgt die Anordnung durch die Behördenleitung oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder einen von ihr beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Für die Entschädigung der Diensteanbieter gilt § 28b Abs. 2 entsprechend.

§ 28d Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) Die Erhebung personenbezogener Daten ist nicht zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch Maßnahmen

  1. nach § 28a Abs. 1 Erkenntnisse oder
  2. nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie § 28b Abs. 1 allein Erkenntnisse

aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden; dieser Kernbereich umfasst auch das Berufsgeheimnis des in den §§ 53, 53a der Strafprozessordnung genannten Personenkreises.

(2) Wird bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erkennbar, dass personenbezogene Daten erhoben werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, ist die Datenerhebung unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Soweit aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung stammende personenbezogene Daten bereits erhoben und gespeichert worden sind, sind diese unverzüglich zu löschen. Personenbezogene Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind, sind ebenfalls unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht für solche personenbezogenen Daten, deren Verwendung erforderlich ist, um gegenwärtige Gefahren für Leib oder Leben von Personen abzuwehren. Die Tatsachen der Erhebung, Speicherung und Löschung sind ohne Hinweis auf den tatsächlichen Inhalt der personenbezogenen Daten zu dokumentieren. Im Falle der Unterrichtung nach § 28 Abs. 5 ist die oder der Betroffene auch über die Tatsache der Erhebung, Speicherung und Löschung von personenbezogenen Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zu unterrichten.

(3) Personenbezogene Daten, die durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen erhoben worden sind, sind durch zwei Bedienstete der zuständigen Vollzugspolizeibehörde, von denen eine oder einer dem Laufbahnabschnitt des höheren Polizeidienstes angehören muss, sowie der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten der Polizeibehörde auf kernbereichsrelevante Inhalte hin zu prüfen. Im Zweifelsfall entscheidet die zuständige Richterin oder der zuständige Richter. Zuständig ist die Richterin oder der Richter, welche oder welcher die ursprüngliche Anordnung getroffen hat. Erfolgte die Maßnahme ohne richterliche Anordnung, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Behörde der Vollzugspolizei ihren Sitz hat; § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 29 Kontrollmeldungen

(1) Die Vollzugspolizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten die Personalien einer der in § 26 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen oder das amtliche Kennzeichen der von einer solchen Person benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeuge in einer Datei speichern, damit andere Polizeibehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeuges bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass melden (Ausschreibung), soweit

  1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person Straftaten im Sinne von § 28 Abs. 1 begehen wird,
  2. die Gesamtwürdigung der Person und ihre bisherigen Straftaten erwarten lassen, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.

(2) Die Anordnung der Ausschreibung ist nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die gemeldeten Erkenntnisse über das Antreffen der Person oder der Kraftfahrzeuge für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind. Die Maßnahme darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden.

(3) Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen; das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen. Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. Nach Abschluss der Maßnahme ist die oder der Betroffene durch die Vollzugspolizei zu unterrichten, sobald das ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme erfolgen kann.

§ 30 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten speichern, verändern sowie nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Speicherung, Veränderung oder sonstige Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden sind. Die Nutzung einschließlich ihrer erneuten Speicherung und einer Veränderung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist jedoch zulässig, soweit die Polizei die personenbezogenen Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.

(2) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die verdächtig sind, eine mit Strafe bedrohte Tat begangen zu haben, in Dateien speichern, verändern sowie nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil wegen der Art, Ausführung oder Schwere der Tat oder der Persönlichkeit der oder des Betroffenen die Gefahr der Wiederholung besteht.

(3) Die Vollzugspolizei kann im Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogenen Daten über die in § 26 Abs. 2 genannten Personen nur speichern, verändern oder sonst nutzen, soweit das erfahrungsgemäß zur vorbeugenden Bekämpfung

  1. von Verbrechen, wenn auf Grund von Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll,
  2. anderer Straftaten, wenn auf Grund von Anhaltspunkten anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll, erforderlich ist.

Die Speicherungsdauer darf bei den in § 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Personen 3 Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen; die Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr beauftragte Beamtin oder ein von ihr beauftragter Beamter oder eine von ihm beauftragte Beamtin oder ein von ihm beauftragter Beamter.

(4) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zu Grunde liegen.

(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(6) Die Vollzugspolizei kann gespeicherte personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken nur in anonymisierter Form nutzen.

§ 31 Vorgangsverwaltung und Dokumentation

Die Polizei kann zur Vorgangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation polizeilichen Handelns personenbezogene Daten speichern und ausschließlich zu diesem Zwecke nutzen. § 30 ist nicht anzuwenden.

§ 32 Allgemeine Regeln der Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die personenbezogenen Daten erlangt oder gespeichert hat. Abweichend hiervon kann die Polizei personenbezogene Informationen übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist und die Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. Während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bedarf die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne von § 30 Abs. 2 der Zustimmung der für die Ermittlung zuständigen Staatsanwaltschaft.

(2) Die über Personen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur an die Vollzugspolizei übermittelt werden. Bewertungen dürfen nur an Polizeibehörden übermittelt werden.

(3) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der Polizei von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, ist die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Polizei nur zulässig, wenn die Empfängerin oder der Empfänger die personenbezogenen Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erlangt hat.

(4) Die übermittelnde Polizeibehörde prüft die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten. Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Grund eines Ersuchens der Empfängerin oder des Empfängers, hat diese oder dieser der übermittelnden Polizeibehörde die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen. Bei Ersuchen von Polizeibehörden sowie anderen Behörden und öffentlichen Stellen prüft die übermittelnde Polizeibehörde nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers liegt, es sei denn, im Einzelfall besteht Anlass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ersuchens. Die übermittelnde Polizeibehörde protokolliert jede Übermittlung personenbezogener Daten.

(5) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihr oder ihm übermittelt worden sind.

(6) Stellt die übermittelnde Polizeibehörde fest, dass unrichtige personenbezogene Daten oder personenbezogene Daten unrechtmäßig übermittelt worden sind, ist dies der Empfängerin oder dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die übermittelten personenbezogenen Daten verarbeitet worden sind.

(7) Anderweitige besondere Rechtsvorschriften über die Übermittlung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 33 Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeibehörden

(1) Zwischen Polizeibehörden können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. § 30 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 an Polizeibehörden bestimmter ausländischer Staaten zulässig ist, wenn dies wegen der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit oder der polizeilichen Zusammenarbeit im Grenzgebiet erforderlich ist. § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 34 Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden, öffentliche oder sonstige Stellen

(1) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen für die Gefahrenabwehr zuständig, kann die Polizei diesen Behörden oder öffentlichen Stellen die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Informationen zur Erfüllung der Aufgaben der Empfängerin oder des Empfängers erforderlich erscheint. Im Übrigen kann die Polizei personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das zur

  1. Abwehr einer Gefahr durch die übermittelnde Polizeibehörde,
  2. Abwehr einer erheblichen Gefahr durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist.

Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden. Die Empfängerin oder der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihr oder ihm übermittelt wurden.

§ 34a Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind

(1) Personenbezogene Daten, die von einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. Nr. L 350 vom 30. Dezember 2008, S. 60) an die Vollzugspolizei übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur für die Zwecke verarbeitet werden, für die sie übermittelt worden sind. Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder die Verarbeitung erforderlich ist

  1. zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung,
  2. für andere justizielle oder verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung von Straftaten, der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung unmittelbar zusammenhängen oder
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

(2) Personenbezogene Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Daten und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 89) an die Vollzugspolizei übermittelt worden sind, dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt worden sind, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Verarbeitung für einen anderen Zweck ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Die Zustimmung kann bereits bei Gelegenheit der Übermittlung erteilt werden.

(3) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. Die Vollzugspolizei hat von der übermittelnden Stelle mitgeteilte Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind, zu beachten. Hat die übermittelnde Stelle eine nach ihrem innerstaatlichen Recht geltende Sperr- oder Löschfrist mitgeteilt, dürfen die personenbezogenen Daten nach Ablauf dieser Frist nur noch für laufende Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverfahren verarbeitet werden.

(4) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen mit Zustimmung der übermittelnden Stelle an andere öffentliche Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI oder an internationale Einrichtungen weiterübermittelt werden, soweit dies zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und

  1. der Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet,
  2. die Weiterübermittlung aufgrund überwiegender Interessen der betroffenen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
  3. die empfangende Stelle im Einzelfall angemessene Garantien bietet.

Ohne Zustimmung ist eine Weiterübermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaates oder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Die nach Satz 1 für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle ist von einer nach Satz 2 erfolgten Übermittlung personenbezogener Daten unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen an nichtöffentliche Stellen nur innerhalb der Europäischen Union, nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle weiterübermittelt werden und soweit dies zur

  1. Verhütung von Straftaten,
  2. Strafverfolgung,
  3. Strafvollstreckung,
  4. Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
  5. Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Schengenassoziierte Staaten sowie Behörden und Informationssysteme, die aufgrund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind.

§ 35 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Bei der Vollzugspolizei ist die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, zulässig, soweit diese Form der Übermittlung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen und der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben angemessen ist. Datenempfangende Stelle, Datenart und Zweck des Abrufs sind festzulegen.

(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen den Polizeibehörden des Landes, der Bundesländer, des Bundes und ausländischen Polizeibehörden kann bei der Vollzugspolizei zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Grenzgebiet ein automatisiertes Abrufverfahren eingerichtet werden. Dies gilt auch für über- oder zwischenstaatliche Stellen.

(3) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport. Dieses unterrichtet die Landesbeauftragte für Datenschutz oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

§ 36 Abgleich personenbezogener Daten

(1) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 4, 5 sowie 26 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Vollzugspolizei abgleichen, wenn das auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Die Vollzugspolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Ein Abgleich der gemäß § 26 Abs. 3 erlangten personenbezogene Daten ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.

(2) Rechtsvorschriften über den Abgleich personenbezogener Daten in anderen Fällen bleiben unberührt.

§ 37 Besondere Formen des Abgleichs personenbezogener Daten

(1) Die Vollzugspolizei kann von öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen zur Abwehr von Gefahren für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies erforderlich ist Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenauf- wand nicht beseitigt werden können, weitere personenbezogene Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen personenbezogenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zurückzugeben oder zu vernichten. Über die getroffene Maßnahme ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Anordnung der Maßnahme erfolgt durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist zu unterrichten.

§ 38 Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. ihre Speicherung unzulässig war,
  2. bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Die Prüffristen dürfen

  1. bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre,
  2. bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.

Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung personenbezogener Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der oder des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(3) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschende personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfängerin oder dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden,
  2. die personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
  3. die Nutzung der personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die personenbezogenen Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der oder des Betroffenen genutzt werden.

(5) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 können die Datenträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen das vorsehen.

§ 39 Errichtung von Dateien, Errichtungsanordnung

(1) Die Errichtung von Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.

(2) Für jede Datei der Polizei ist eine Errichtungsanordnung zu erlassen, für deren Inhalt § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (Amtsbl. S. 293), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2011 (Amtsbl. I S. 184), entsprechend gilt. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der dort geregelten Verfahrensbeschreibung, mit der Maßgabe, dass sie zudem Prüffristen nach § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes enthalten muss.

(3) Jede mittels automatisierter Dateien vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf vor ihrem erstmaligen Einsatz oder vor einer wesentlichen Änderung der schriftlichen Freigabe. Die Freigabe erfolgt durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm bestimmte Person als Verantwortlicher nach Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89). Bei gemeinsamen Verfahren kann die Zuständigkeit für die Freigabe entsprechend Artikel 21 Absatz 1 der in Satz 2 bezeichneten Richtlinie vereinbart werden; die Freigabeerklärung ist dem Verzeichnis nach Artikel 24 der Richtlinie beizufügen. § 15 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 254) gilt entsprechend.

§ 40 Auskunftsrecht der oder des Betroffenen, Akteneinsicht

(1) Der oder dem Betroffenen ist von der speichernden Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer oder seiner Person gespeicherten personenbezogene Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung zu erteilen. Die Auskunft umfasst auch Herkunft und Empfängerinnen oder Empfänger der personenbezogene Daten, soweit dadurch nicht die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stellen gefährdet würde. Sind die personenbezogene Daten in Akten gespeichert, kann der oder dem Betroffenen auch Akteneinsicht gewährt werden.

(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht insoweit nicht, als

  1. dadurch die Erfüllung polizeilicher Aufgaben erschwert oder gefährdet würde,
  2. sie dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, wobei die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung vom Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten zu treffen ist,
  3. ihr ein berechtigtes Interesse einer dritten Person entgegensteht.

(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Falle ist die oder der Betroffene darüber zu unterrichten, dass sie oder er sich an die Landesbeauftragte für und Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für und Informationsfreiheit wenden kann.

werden aufgehoben.

Artikel 2
SPolDVG - Saarländisches Gesetz über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei

(wie eingefügt).

Artikel 3
Aufhebung der Verordnung über die Zulassung der Übermittlung personenbezogener Daten von der Polizei an ausländische Polizeibehörden

Die Verordnung über die Zulassung der Übermittlung personenbezogener Daten von der Polizei an ausländische Polizeibehörden vom 4. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 30), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. November 2014 (Amtsbl. I S. 1465), wird aufgehoben.

Artikel 4
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden

jeweils abgeleitet aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, sowie

eingeschränkt.

Artikel 5
Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von Artikel 2 § 22 Absatz 2 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig

  1. nach den Bestimmungen der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes jeweils geltenden Errichtungsanordnungen nach § 39 Absatz 2 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674, 681),
  2. soweit die Kennzeichnung
    1. tatsächlich oder technisch unmöglich ist oder
    2. einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(2) Für Dateisysteme, die vor dem 16. Mai 2016 eingerichtet wurden, kann die Umsetzung des Artikels 2 § 27 Absatz 1 bis 3 und § 43 Absatz 4 Satz 4 bis zum 6. Mai 2023 aufgeschoben werden, wenn die Verarbeitung der Protokolldaten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist hierüber zu informieren. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist zu beteiligen; Artikel 2 § 59 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Absatz 1 Nummer 2 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.

______
1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89).

ID: 202272

ENDE