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Änderungstext
Gesetz Nr. 2045 zur Neufassung der Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
- Saarland -
Vom 18. November 2021
(AmtsBl. I Nr. 85 vom 16.12.2021 S. 2625)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), wird wie folgt geändert:
1. § 108 wird wie folgt gefasst:
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§ 108 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung
(1) Die Gemeinde darf wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich an solchen beteiligen, wenn
(2) Als nicht wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts gelten
(3) Durch den öffentlichen Zweck auch gerechtfertigt sind mit der Haupttätigkeit des Unternehmens verbundene Tätigkeiten, die üblicherweise im Wettbewerb zusammen mit der Haupttätigkeit erbracht werden; mit der Ausführung dieser Tätigkeiten sollen die Unternehmen private Dritte beauftragen. Sind an einem Unternehmen Private beteiligt, reicht es aus, wenn ein Anteil von Leistungen an der Gesamtleistung des Unternehmens, der der Höhe der kommunalen Beteiligung entspricht, durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist. Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. (4) Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebietes tätig werden, wenn
(5) Vor der Entscheidung über die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an ihnen ist der Gemeinderat auf der Grundlage einer Marktanalyse umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten unternehmerischen Betätigung sowie über deren Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Vor der Befassung im Gemeinderat ist den Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe sowie der Arbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Marktanalyse zu geben, soweit ihr Geschäftsbereich betroffen ist. Die Stellungnahmen sind dem Gemeinderat zur Kenntnis zu geben. (6) Die Gemeinden sollen in regelmäßigen Zeitabständen prüfen, inwieweit wirtschaftliche Unternehmen materiell privatisiert werden können. Hierbei ist privaten Dritten die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und wie sie die dem öffentlichen Zweck dienende wirtschaftliche Betätigung ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen können. Über das Ergebnis ist der Kommunalaufsicht zu berichten. (7) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder betreiben. Für die öffentlichen Sparkassen gelten die besonderen Vorschriften. | " § 108 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung
(1) Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen, wenn
Erforderlich sind auch hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die zu erbringende Leistung und die Verhältnisse des Marktes. Die wirtschaftliche Betätigung umfasst auch die Errichtung, Übernahme und Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung und die Erweiterung der Beteiligung daran. Tätigkeiten, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. Sind an einem Unternehmen Private beteiligt, reicht es aus, wenn ein Anteil von Leistungen an der Gesamtleistung des Unternehmens, der der Höhe der kommunalen Beteiligung entspricht, durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist. (2) Als wirtschaftliche Betätigungen im Sinne dieses Abschnitts gelten nicht Tätigkeiten
(4) Vor der Entscheidung über die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung ist der Gemeinderat auf der Grundlage einer Marktanalyse und unter Darstellung der Befähigungen nach Absatz 1 Satz 2 umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Vor der Befassung im Gemeinderat ist den Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe sowie der Arbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Marktanalyse und zur Betroffenheit der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zu geben, soweit ihre Geschäftsbereiche betroffen sind. Die Stellungnahmen sind dem Gemeinderat vor seiner Befassung zur Kenntnis zu geben. (5) Die Gemeinde darf sich außerhalb des Gemeindegebiets wirtschaftlich betätigen, wenn
(6) Die Gemeinden sollen in regelmäßigen Zeitabständen prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung materiell privatisiert werden kann. Hierbei ist privaten Dritten die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und wie sie die dem öffentlichen Zweck dienende wirtschaftliche Betätigung ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen können. Über das Ergebnis ist der Kommunalaufsichtsbehörde zu berichten. (7) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder betreiben. Für die öffentlichen Sparkassen gelten die besonderen Vorschriften." |
2. Nach § 108 wird folgender § 108a eingefügt:
" § 108a Regelungen für besondere Aufgabenfelder
(1) Die wirtschaftliche Betätigung in der leitungsgebundenen Trinkwasser-, Strom-, Gas- und Wärmeversorgung ist stets durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Sie ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationsnetzen und der hierfür erforderlichen Infrastruktur sind stets durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Sie sind zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 108 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 108 unberührt."
3. § 118 wird wie folgt gefasst:
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§ 118 Anzeigepflicht und Befreiung
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens einen Monat vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Sind nach Feststellung der Kommunalaufsichtsbehörde Voraussetzungen des § 108 Abs. 1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft auf Antrag der Gemeinde aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses hiervon Befreiung erteilen. Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde zu versehen. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. | " § 118 Anzeige, Genehmigung, Befreiung
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens einen Monat vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 bei mittelbaren Beteiligungen müssen nicht angezeigt werden, wenn die Beteiligung der einzelnen Gemeinde unter Berücksichtigung des § 111 Absatz 2 Satz 2 weniger als zwei Prozent der Anteile des Unternehmens beträgt. Bei kommunalen Mehrheitsbeteiligungen ist unter den vorgenannten Voraussetzungen die Anzeige durch eine der beteiligten Gemeinden erforderlich. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann eine Anzeige durch die einzelne Gemeinde verlangen, wenn sie von einem nach Absatz 1 anzuzeigenden Sachverhalt Kenntnis erhält. (3) Auf Verlangen der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tätigkeiten nach § 108 Absatz 3 darzulegen. (4) Sind nach Feststellung der Kommunalaufsichtsbehörde die Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf Antrag der Gemeinde aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses hiervon Befreiung erteilen. Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde zu versehen. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 212697
ENDE |