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§ 91 Verpflichtungsermächtigungen

(1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen grundsätzlich nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. Sie dürfen ausnahmsweise auch überplanmäßig oder außerplanmäßig eingegangen werden, wenn sie unabweisbar sind und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen nicht überschritten wird; § 89 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Verpflichtungsermächtigungen dürfen in der Regel nur zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, in Ausnahmefällen bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn die Finanzierung der aus ihrer Inanspruchnahme entstehenden Auszahlungen im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung gesichert erscheint.

(3) Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zum Ende des Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zu deren Bekanntmachung.

(4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung insoweit der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen für Investitionen vorgesehen sind.

§ 92 Kredite für Investitionen

(1) Kredite für Investitionen dürfen unter der Voraussetzung des § 83 Abs. 3 nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen, mit Ausnahme der Kreditaufnahmen zur Umschuldung, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpfl ichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

(3) Die Kreditermächtigung gilt bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Haushaltsjahres und, wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht wird, bis zu deren Bekanntmachung.

(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkungen versagt werden.

(5) Die Begründung einer Zahlungsverpfl ichtung, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der laufenden Verwaltung.

(6) Die Gemeinde darf zur Sicherung des Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht.

§ 93 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden; § 92 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme von bis zur dinglichen Sicherung des Darlehensbetrages befristeten Ausfallbürgschaften für Darlehen zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaues.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu Leistungen erwachsen können.

§ 94 Kredite zur Liquiditätssicherung 16a

(1) Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit dafür keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

(2) Die Gemeinde kann Kredite zur Liquiditätssicherung mit Laufzeiten über das Haushaltsjahr hinaus aufnehmen, soweit dies wirtschaftlich geboten ist.

§ 95 Vermögensgegenstände 23

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit erforderlich ist.

(2) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen.

(3) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Gemeinde kann zur Unterstützung von Partnerstädten oder örtlichen Hilfsorganisationen im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen einen Vermögensgegenstand, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, ausnahmsweise unter seinem vollen Wert veräußern oder verschenken. Die Unterschreitung des vollen Wertes muss sich innerhalb einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Bagatellgrenze bewegen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. § 35 Satz 1 Nr. 17 bleibt unberührt.

(6) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unberührt.

§ 96 Inventur, Inventar und Vermögensbewertung

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in einer Inventur unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Inventur vollständig aufzunehmen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten anzugeben (Inventar).

(2) Für die im Jahresabschluss auszuweisenden Wertansätze gilt:

  1. Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen anzusetzen,
  2. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpfl ichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der voraussichtlich notwendig ist.

Die Bewertung ist unter Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung vorzunehmen, soweit dieses Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts Anderes vorsehen.

§ 97 Gemeindekasse 08b

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 104 bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Gemeindebediensteten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen oder Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig die Stellung einer Kassenverwalterin oder eines Kassenverwalters oder einer Vertreterin oder eines Vertreters innehaben.

(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Leiterin oder dem Leiter und den Prüferinnen oder den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.

(5) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

§ 98 Übertragung von Kassengeschäften, Automation

(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bleiben unberührt.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Programme vor ihrer Anwendung zu prüfen.

§ 99 Jahresabschluss 16a

(1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

(2) Der Jahresabschluss besteht aus

  1. der Ergebnisrechnung,
  2. der Finanzrechnung,
  3. den Teilrechnungen,
  4. der Vermögensrechnung,
  5. dem Anhang.

(3) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen

  1. der Rechenschaftsbericht,
  2. die Anlagenübersicht,
  3. die Forderungsübersicht,
  4. die Verbindlichkeitenübersicht.

(4) Der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen.

§ 100 (aufgehoben) 16a 20a

§ 101 Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Entlastung 20a

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister legt den Jahresabschluss dem Gemeinderat vor. Soweit ein Rechnungsprüfungsamt besteht oder sich die Gemeinde zur Prüfung eines Zweckverbandes, des Rechnungsprüfungsamtes einer anderen Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder einer anderen Abschlussprüferin oder eines anderen Abschlussprüfers nach § 124 Abs. 2 bedient, die bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses nicht mitgewirkt haben dürfen, fügt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dessen Prüfungsbericht bei. Der Jahresabschluss ist in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nach den Grundsätzen des § 122 Abs. 1 zu prüfen. Für den Ausschussvorsitz gilt § 42 Abs.3 entsprechend. Ehrenamtliche Beigeordnete haben, wenn sie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister vertreten haben oder ihnen bestimmte Geschäftszweige zur Erledigung übertragen waren, im Rechnungsprüfungsverfahren kein Stimmrecht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und verpflichtet, Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Gemeinderat stellt den geprüften Jahresabschluss bis spätestens 31.Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres fest; dabei beschließt er auch über die Verwendung des Jahresüberschusses, oder er stellt den Jahresfehlbetrag fest. Zugleich entscheidet er in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die Gründe dafür anzugeben.

(3) Die Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sind öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die öffentliche Bekanntmachung ist der Jahresabschluss mit dem Rechenschaftsbericht an sieben Werktagen öffentlich auszulegen; dies gilt auch für den Prüfungsbericht der prüfenden Stelle, soweit nicht schutzwürdige Interessen Einzelner entgegenstehen. In der Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

II. Abschnitt
Sondervermögen, Treuhandvermögen

§ 102 Sondervermögen 22

(1) Sondervermögen der Gemeinden sind

  1. das Gemeindegliedervermögen,
  2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen,
  3. die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung,
  4. rechtlich unselbstständige Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen für die Bediensteten der Gemeinde,
  5. das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege nach § 44a des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.

(3) Auf Sondervermögen nach Absatz 1 Nr.3 sind die Vorschriften des § 82 Abs. 1 bis 3 Satz 1, 7 und 8 sowie §§ 83 und 90 bis 95 entsprechend anzuwenden; § 92 Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Kredite auch für die Umwandlung oder Rückzahlung von Eigenkapital an die Gemeinde aufgenommen werden dürfen.

(4) Für Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 4 können besondere Haushaltspläne aufgestellt und Sonderrechnungen geführt werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des I. Abschnitts mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 86 Abs. 3 und 4 abgesehen werden kann. An Stelle eines Haushaltsplanes können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden; Absatz 3 gilt sinngemäß.

§ 103 Treuhandvermögen

(1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 102 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Unbedeutendes Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

(3) Mündelvermögen können auch abweichend von den Absätzen 1 und 2 nur im Jahresabschluss gesondert nachgewiesen werden.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Stifterin oder des Stifters bleiben unberührt.

§ 104 Sonderkassen 22

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden § 98 gilt entsprechend. § 44a des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland bleibt unberührt.

§ 105 Freistellung von der Finanzplanung 08a

Das Ministerium für Inneres und Sport kann Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 90 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.

§ 106 Gemeindegliedervermögen

(1) Für die Nutzung des Gemeindevermögens, dessen Ertrag nach bisherigem Recht nicht der Gemeinde, sondern sonstigen Berechtigten zusteht (Gemeindegliedervermögen), verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften und Gewohnheiten.

(2) Gemeindegliedervermögen darf nicht in Privatvermögen der Nutzungsberechtigten umgewandelt werden. Es kann in freies Gemeindevermögen umgewandelt werden, wenn die Umwandlung aus Gründen des Gemeinwohles geboten ist. Den Betroffenen ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.

(3) Gemeindevermögen darf nicht in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden.

§ 107 Örtliche Stiftungen

(1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Stifterin oder Stifter etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen Gemeindevermögen getrennt zu halten und so anzulegen, dass es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.

(3) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so ist nach den Vorschriften des § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren. Die Umwandlung des Stiftungszweckes und die Aufhebung der Stiftung steht der Gemeinde zu; sie bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

III. Abschnitt
Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung

§ 108 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung 21

(1) Die Gemeinde darf sich wirtschaftlich betätigen, wenn

  1. der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,
  2. die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
  3. der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Erforderlich sind auch hinreichende Kenntnisse und Fertigkeiten in Bezug auf die zu erbringende Leistung und die Verhältnisse des Marktes. Die wirtschaftliche Betätigung umfasst auch die Errichtung, Übernahme und Erweiterung von wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung und die Erweiterung der Beteiligung daran. Tätigkeiten, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. Sind an einem Unternehmen Private beteiligt, reicht es aus, wenn ein Anteil von Leistungen an der Gesamtleistung des Unternehmens, der der Höhe der kommunalen Beteiligung entspricht, durch den öffentlichen Zweck gerechtfertigt ist.

(2) Als wirtschaftliche Betätigungen im Sinne dieses Abschnitts gelten nicht Tätigkeiten

  1. für Zwecke der Bildung und Erziehung, des Gesundheitsschutzes, des Sozialwesens, der Kultur, des Sports, der Erholung und Freizeitgestaltung, der Abfall- und Abwasserbeseitigung und des Umweltschutzes und
  2. zur Deckung des Eigenbedarfs kommunaler Körperschaften. (3) Tätigkeiten, die üblicherweise im Wettbewerb zusammen mit der Haupttätigkeit erbracht werden (verbundene Tätigkeiten), sind zulässig, wenn sie die zulässige Haupttätigkeit fördern und im Vergleich zu ihr eine untergeordnete Bedeutung haben. Sie dürfen nur im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit erbracht werden. Mit der Ausführung sollen private Dritte beauftragt werden. Sonstige untergeordnete Tätigkeiten, die infolge einer zulässigen Haupttätigkeit wahrgenommen werden, sind nur zulässig zur vorübergehenden Auslastung vorhandener freier Kapazitäten, solange diese nicht an den Bedarf angepasst werden können, zur Verwertung vorhandener Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermarktung von Nebenprodukten.

(4) Vor der Entscheidung über die Aufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung ist der Gemeinderat auf der Grundlage einer Marktanalyse und unter Darstellung der Befähigungen nach Absatz 1 Satz 2 umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten Betätigung und über die Auswirkungen auf das Handwerk und die mittelständische Wirtschaft zu unterrichten. Vor der Befassung im Gemeinderat ist den Kammern der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe sowie der Arbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Marktanalyse und zur Betroffenheit der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zu geben, soweit ihre Geschäftsbereiche betroffen sind. Die Stellungnahmen sind dem Gemeinderat vor seiner Befassung zur Kenntnis zu geben.

(5) Die Gemeinde darf sich außerhalb des Gemeindegebiets wirtschaftlich betätigen, wenn

  1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und
  2. keine betroffene kommunale Gebietskörperschaft aus berechtigten Interessen widerspricht. Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen.

(6) Die Gemeinden sollen in regelmäßigen Zeitabständen prüfen, inwieweit ihre wirtschaftliche Betätigung materiell privatisiert werden kann. Hierbei ist privaten Dritten die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und wie sie die dem öffentlichen Zweck dienende wirtschaftliche Betätigung ebenso gut und wirtschaftlich erfüllen können. Über das Ergebnis ist der Kommunalaufsichtsbehörde zu berichten.

(7) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht errichten, übernehmen oder betreiben. Für die öffentlichen Sparkassen gelten die besonderen Vorschriften.

§ 108a Regelungen für besondere Aufgabenfelder 21 

(1) Die wirtschaftliche Betätigung in der leitungsgebundenen Trinkwasser-, Strom-, Gas- und Wärmeversorgung ist stets durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Sie ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Telekommunikationsnetzen und der hierfür erforderlichen Infrastruktur sind stets durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt. Sie sind zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen und der öffentliche Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 108 Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 108 unberührt.

§ 109 Eigenbetriebe und sonstige Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung

(1) Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe geführt werden. Das Nähere regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Betriebssatzung.

(2) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Werksausschuss (§ 48) zu bilden; für mehrere Eigenbetriebe kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden.

(3) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung jedes Eigenbetriebes sind so einzurichten, dass sie eine gesonderte Beurteilung der Betriebsführung und des Ergebnisses ermöglichen.

(4) Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit können unter vollständiger und mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde unter teilweiser Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen geführt werden.

§ 110 Unternehmen in Privatrechtsform

(1) Die Gemeinde darf ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, wenn

  1. ein wichtiges Interesse der Gemeinde vorliegt,
  2. die Haftung und die Einzahlungsverpflichtung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird,
  3. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder entsprechenden Überwachungsorgan, erhält,
  4. auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, entsprechend den Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.

(2) Die Gemeinde kann einzelne Geschäftsanteile an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft erwerben, wenn eine Nachschusspflicht ausgeschlossen oder die Haftsumme auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist.

§ 111 Mehrheitsbeteiligungen 07a 16a 16b

(1) Unbeschadet des § 110 darf eine Gemeinde ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, erweitern oder sich daran beteiligen, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, wenn im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung

  1. der Gegenstand des Unternehmens konkret bezeichnet und nachhaltig auf den öffentlichen Zweck ausgerichtet ist;
  2. geregelt ist, dass die Gesellschafterversammlung oder das entsprechende Organ auch beschließt über
    1. die Aufnahme neuer Geschäftszweige innerhalb des Rahmens des Unternehmensgegenstandes und die Aufgabe vorhandener Geschäftszweige,
    2. die Gründung, den Erwerb und die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens,
    3. den Erwerb, die Veränderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen,
    4. den Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Unternehmensverträgen,
    5. die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
    6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Ergebnisses,
    7. die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, soweit dies nicht der Gemeinde vorbehalten ist, sowie die Entlastung derselben,
    8. die Bestellung und die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder entsprechenden Überwachungsorgans von Beteiligungsunternehmen;
  3. geregelt ist, dass in sinngemäßer Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde gelegt und der Gemeinde zur Kenntnis gebracht werden;
  4. geregelt ist, dass
    1. die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ausgeübt und
    2. ihr und dem Landesverwaltungsamt (§ 123 Abs. 4) die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden;
  5. geregelt ist, dass § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung findet.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden die Mehrheit der Anteile an dem Unternehmen gehören. Als Anteile gelten auch Anteile, die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts gehören, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Zweckverbände allein oder zusammen mit Mehrheit beteiligt sind.

(3) Ist eine Beteiligung der Gemeinde an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des Absatzes 2, so soll die Gemeinde, soweit ihr Interesse dies erfordert, darauf hinwirken, dass in den Gesellschaftsvertrag oder in die Satzung die Regelungen des Absatzes 1 aufgenommen werden.

§ 112 Mittelbare Beteiligungen

(1) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ihr allein oder zusammen mit anderen Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden die Mehrheit der Anteile gehören, an einem anderen Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur zustimmen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und
  2. bei einer Beteiligung mit der Mehrheit der Anteile an dem anderen Unternehmen auch die Voraussetzungen des § 111 vorliegen.

§ 111 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Unterbeteiligungen weiterer Stufen.

§ 113 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen

Die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie andere Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

§ 114 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, ein Mitglied des Aufsichtsrates oder entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder vorzuschlagen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter bestellen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen; diese oder dieser ist an die Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gebunden.

(2) Stehen der Gemeinde weitere Vertreterinnen oder Vertreter in einem Organ nach Absatz 1 zu, so werden diese vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ergibt sich hierbei keine Einigung, so werden die weiteren Vertreterinnen oder Vertreter auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Das Wahlergebnis ist dabei nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt festzustellen.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Gemeinde das Recht eingeräumt ist, einen oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter für den Vorstand oder ein entsprechendes Organ zu bestellen.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist, sind in den dem Gemeinderat oder seiner Ausschüsse obliegenden Angelegenheiten an die Beschlüsse des Gemeinderates und seiner Ausschüsse an die Weisungen der Gemeinde gebunden.

(5) Werden Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde aus einer Tätigkeit nach den Absätzen 1 bis 4 haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadensersatzpflichtig, wenn die Vertreterinnen oder Vertreter nach Beschlüssen des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse oder nach Weisung gehandelt haben.

§ 115 Unterrichtungspflicht und Beteiligungsbericht 16a

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde in den in § 114 genannten Organen haben die Gemeinde über alle wichtigen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten. Auf Beschluss des Gemeinderates oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates haben die Vertreterinnen oder Vertreter dem Gemeinderat oder einem von ihm bestimmten Ausschuss über alle Angelegenheiten Auskunft zu geben. Unterrichtungspflicht und Auskunftsrecht bestehen nur, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die Gemeinde hat jährlich einen Bericht über ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts zu erstellen. Der Beteiligungsbericht soll für jedes Unternehmen mindestens darstellen

  1. den Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Organe, die Beteiligungen des Unternehmens,
  2. die Erfüllung des öffentlichen Zwecks,
  3. in Grundzügen den Geschäftsverlauf für das jeweils letzte Geschäftsjahr, die Vermögens, Finanz- und Ertragslage sowie die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens.

Für ein Unternehmen, an dem der Gemeinde nicht mehr als ein Viertel der Anteile gehört, kann von der Darstellung zu Buchstabe c abgesehen werden.

Die Einsicht in den Beteiligungsbericht ist jeder Einwohnerin und jedem Einwohner gestattet. Auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in geeigneter Weise öffentlich hinzuweisen.

(3) Der Beteiligungsbericht ist der Kommunalaufsichtsbehörde im Jahr der Aufstellung vorzulegen.

§ 116 Wirtschaftsgrundsätze

Wirtschaftliche Unternehmen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird. Sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

§ 117 (aufgehoben)

§ 118 Anzeige, Genehmigung, Befreiung 08a 21 21a

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die vollständige Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit,
  2. die Aufnahme oder wesentliche Erweiterung einer wirtschaftlichen Betätigung,
  3. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Erweiterung, Änderung der Rechtsform und vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens,
  4. die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts,
  5. den Abschluss von Rechtsgeschäften und sonstige Maßnahmen, die ihrer Art nach geeignet sind, den Einfluss der Gemeinde auf das Unternehmen zu mindern oder zu beseitigen oder die Ausübung von Rechten aus der Beteiligung zu beschränken,

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, mindestens einen Monat vor Beginn des Vollzugs, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 bei mittelbaren Beteiligungen müssen nicht angezeigt werden, wenn die Beteiligung der einzelnen Gemeinde unter Berücksichtigung des § 111 Absatz 2 Satz 2 weniger als zwei Prozent der Anteile des Unternehmens beträgt. Bei kommunalen Mehrheitsbeteiligungen ist unter den vorgenannten Voraussetzungen die Anzeige durch eine der beteiligten Gemeinden erforderlich. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann eine Anzeige durch die einzelne Gemeinde verlangen, wenn sie von einem nach Absatz 1 anzuzeigenden Sachverhalt Kenntnis erhält.

(3) Auf Verlangen der Kommunalaufsichtsbehörde sind die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Tätigkeiten nach § 108 Absatz 3 darzulegen.

(4) Sind nach Feststellung der Kommunalaufsichtsbehörde die Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 bis 5 nicht erfüllt, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr auf Antrag der Gemeinde aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interesses hiervon Befreiung erteilen. Der Antrag ist zu begründen und mit einer Stellungnahme der Kommunalaufsichtsbehörde zu versehen. Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

IV. Abschnitt
Prüfungswesen

§ 119 Rechnungsprüfungsamt 20a

Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten; dabei können sie auch mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Rahmen des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit zusammenarbeiten. Andere Gemeinden können es einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen.

§ 120 Rechtsstellung des Rechnungsprüfungsamtes 08b

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im Übrigen unmittelbar der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein. Sie oder er darf mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter der Finanzverwaltung sowie der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter weder bis zum dritten Grade verwandt noch bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein.

(3) Die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen Zahlungen weder anordnen noch ausführen.

§ 121 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes 20a

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:

  1. die Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde sowie dessen Anlagen,
  2. die Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, sofern die Prüfung nicht durch andere Abschlussprüferinnen oder Abschlussprüfer durchgeführt wird,
  3. die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,
  4. die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft nach den geltenden Vorschriften geführt worden ist,
  5. die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung der Gemeinde und ihrer Sondervermögen sowie die Vornahme der regelmäßigen und unvermuteten Prüfungen,
  6. die Kontrolle, ob bei der Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) der Gemeinde und ihrer Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung stattgefunden hat,
  7. die Prüfung von Vergaben.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

  1. die laufende Prüfung der Wirtschaftsführung der Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, die Prüfung der Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts und die Buch- und Betriebsprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Kredits oder sonst vorbehalten hat,
  2. die Prüfung der Verwaltung auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen.

§ 122 Prüfung des Jahresabschlusses 16a 20a

(1) In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister diesem den Jahresabschluss zuzuleiten. Das Rechnungsprüfungsamt prüft den Jahresabschluss dahin, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind, und den Jahresabschluss außerdem dahin, ob der Haushaltsplan eingehalten ist.

(2) Das Rechnungsprüfungsamt hat über Art und Umfang der Prüfung sowie über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbericht zu erstellen. Es teilt das im Prüfungsbericht zusammengefasste Prüfungsergebnis der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister mit. Diese oder dieser hat die notwendigen Folgerungen aus dem Prüfungsergebnis zu ziehen.

§ 123 Überörtliche Prüfung 07a 08a 16a

(1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob die Gemeinde sowie ihre Sonder- und Treuhandvermögen rechtmäßig und wirtschaftlich verwaltet werden. Die Betätigung der Gemeinde bei Gesellschaften in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, wird ebenfalls geprüft.

(2) Die Rechtmäßigkeitsprüfung erstreckt sich darauf, ob die Gesetze und die in Auftragsangelegenheiten (§ 6 Abs. 1) ergangenen Weisungen beachtet wurden.

(3) Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Organisation soll in der Regel auf vergleichender Grundlage erfolgen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung (§ 83) beachtet werden,
  2. die personelle Organisation zweckmäßig und die Bewertung der Stellen angemessen ist,
  3. Einrichtungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und in Erfüllung ihrer öffentlichen Zweckbestimmung betrieben werden,
  4. der Umfang freiwilliger Leistungen der Leistungsfähigkeit entspricht,
  5. die allgemeine Finanzkraft und der Stand der Schulden Anlass für Empfehlungen zur Änderung der künftigen Haushaltswirtschaft geben.

(4) Die überörtliche Prüfung obliegt dem Landesverwaltungsamt. Dieses kann mit der Wahrnehmung der Prüfungen geeignete Dritte beauftragen. Haben mehrere Prüfungseinrichtungen Prüfungszuständigkeiten, sollen Doppelprüfungen vermieden werden.

(5) Die überörtliche Prüfung ist bei der Durchführung von Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(6) Die zu prüfende Gemeinde hat dem Landesverwaltungsamt und den beauftragten Prüfern alle erbetenen Auskünfte zu geben, Einsicht in Bücher und Belege, Akten und Schriftstücke zu gewähren, sie auf Verlangen zu übersenden sowie Erhebungen an Ort und Stelle zu unterstützen. Dies gilt entsprechend, wenn die Gemeinde Aufgaben durch Dritte wahrnehmen oder kommunale Mittel von einer sonstigen Stelle verwalten lässt.

(7) Das Landesverwaltungsamt teilt das vorläufige Prüfungsergebnis in Form eines Prüfungsberichts der geprüften Gemeinde mit. Diese hat hierzu innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Landesverwaltungsamt kann auch Schlussbesprechungen durchführen. Das abschließende Prüfungsergebnis wird in Form eines Schlussberichts der Gemeinde, der Kommunalaufsichtsbehörde, der Fachaufsichtsbehörde, sofern ihre Zuständigkeit berührt ist, und dem Rechnungshof im Rahmen des § 91 der Landeshaushaltsordnung mitgeteilt. Sind in eine vergleichende Prüfung mehrere Gemeinden einbezogen, so wird der gemeinsame Schlussbericht allen beteiligten Gemeinden zugeleitet. Ergebnisse von Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen können darüber hinaus veröffentlicht werden, wenn die in dem Bericht enthaltenen gemeindebezogenen Angaben allgemein zugänglich sind.

(8) Bei Rechtsverstößen, die sich nach den Prüfungsfeststellungen ergeben, entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde.

(9) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Schlussberichts. Sie oder er legt den kompletten Schlussbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vor; für die Beratung des Schlussberichts durch den Rechnungsprüfungsausschuss gilt § 101 Abs. 1 Satz 4 bis 6 entsprechend.

§ 124 Prüfung der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung 08a

(1) Die Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung sind jährlich durch eine Abschlussprüferin oder einen Abschlussprüfer zu prüfen.

(2) Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer können das Rechnungsprüfungsamt, das Rechnungsprüfungsamt einer anderen kommunalen Körperschaft, ein Prüfungszweckverband, vereidigte Buchprüfer oder Buchprüferinnen und Buchprüfungsgesellschaften sowie Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüferin oder der Abschlussprüfer wird vom Gemeinderat bestellt. In Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt besteht, soll dieses als Abschlussprüfer bestimmt werden. Die Kosten der Prüfung trägt der geprüfte Betrieb oder die geprüfte Einrichtung.

(3) Die Prüfung erstreckt sich auf den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Lagebericht, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.

(4) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln. Hierbei kann es Bestimmungen über das Prüfungsverfahren und über die Bestätigung des Prüfungsergebnisses treffen

V. Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 125 Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte 16a

(1) Geschäfte des bürgerlichen Rechtsverkehrs, die ohne die nach den Vorschriften des I. bis III. Abschnitts erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgeschlossen werden, sind unwirksam. Sie sind von Anfang an wirksam, wenn die Zustimmung erteilt wird.

(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der §§ 92 Abs. 6 und 93 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.

§ 126 Befreiung von der Genehmigungspflicht 08a

Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte, die nach den Vorschriften des I. bis III. Abschnittes der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde bedürfen, von der Genehmigung allgemein freizustellen.

§ 126a Ausnahmen zur Erprobung

Zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts- und Rechnungswesens kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von organisations- und haushaltsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und der zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zulassen. Die Genehmigung ist zu befristen und kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Vierter Teil
Kommunalaufsicht

§ 127 Grundsatz

(1) Das Land beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (Kommunalaufsicht). Die Aufsicht ist so zu handhaben, dass die Entschluss- und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde gefördert und nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Aufsicht über die den Gemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben richtet sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen.

§ 128 Kommunalaufsichtsbehörden 07a 08a

(1) Kommunalaufsichtsbehörde der Gemeinden ist das Landesverwaltungsamt.

(2) Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

§ 129 Informationsrecht und Informationspflicht 07a 21a

(1) Die Kommunalaufsichtsbehörden können sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie können an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche, schriftliche und elektronische Berichte einfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

(2) Die Gemeinden sollen die Kommunalaufsichtsbehörden über besonders wichtige oder besonders schwierige Gemeindeangelegenheiten unterrichten.

§ 130 Beanstandungsrecht

Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse, eines Ortsrates und eines Bezirksrates sowie Anordnungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die das geltende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass solche Beschlüsse und Anordnungen sowie Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

§ 131 Aufhebungsrecht

(1) Kommt die Gemeinde Anordnungen der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 130 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Falle des § 60 Abs. 1 Satz 2 ; dabei bedarf es nicht der vorherigen Beanstandung nach § 130.

§ 132 Anordnungsrecht

Unterlässt es die Gemeinde, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst.

§ 133 Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung oder einem Verlangen der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 132 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

§ 134 Bestellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten 07a

(1) Wenn und solange die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 133 nicht ausreichen, um den geordneten Gang der Gemeindeverwaltung zu sichern, kann die Kommunalaufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt. Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist vorab zu unterrichten.

(2) Die Beauftragte oder der Beauftragte ersetzt im Rahmen ihres oder seines Auftrages das zuständige Organ der Gemeinde.

§ 135 Form und Inhalt aufsichtsbehördlicher Entscheidungen

Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 130 bis 134 bedürfen der Schriftform. Sie sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

§ 136 Rechtsmittel

Die Gemeinde kann gegen Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben. Hilft die Kommunalaufsichtsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so erlässt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einen Widerspruchsbescheid.

§ 137 Beschränkung der Kommunalaufsicht

(1) Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 129 bis 134 nicht befugt.

(2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Kommunalaufsicht nach den §§ 130 bis 133.

§ 138 Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, dass es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. In der Verfügung hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

§ 139 Beteiligung des Ministeriums für Inneres und Sport 08a

Das Ministerium für Inneres und Sport ist, soweit nicht das Gesetz eine weiter gehende Mitwirkung vorsieht, zu allen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen oberster Landesbehörden, die sich auf die Gemeinden auswirken, zu hören.

Teil B
Landkreisordnung

Erster Teil
Grundlagen

I. Abschnitt
Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

§ 140 Wesen des Landkreises

(1) Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften. Das Gebiet des Landkreises deckt sich mit dem Bezirk der Landrätin oder des Landrates als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde.

(2) Die Landkreise erfüllen die überörtlichen, in ihrer Bedeutung auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

§ 141 Name und Sitz 08a

(1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen. Der Name eines neugebildeten Landkreises wird durch Gesetz bestimmt. Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag eines Landkreises dessen Namen ändern.

(2) Die Landkreise behalten den bisherigen Sitz der Kreisverwaltung. Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag eines Landkreises einen anderen Sitz der Kreisverwaltung bestimmen. Der Sitz der Kreisverwaltung eines neugebildeten Landkreises wird durch Gesetz bestimmt.

(3) Das Ministerium für Inneres und Sport macht die Bestimmung und die Änderung des Namens eines Landkreises und des Sitzes der Kreisverwaltung öffentlich bekannt.

§ 142 Wappen, Farben und Dienstsiegel 08a

(1) Die Landkreise führen ihre bisherigen Wappen und Farben. Das Ministerium für Inneres und Sport kann Landkreisen auf ihren Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag der Landkreise ändern. Wappen der Landkreise dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der Landkreise verwendet werden.

(2) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise, die zum Führen eines Wappens berechtigt sind, führen dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel; die übrigen Landkreise führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit einer den Landkreis bezeichnenden Umschrift.

§ 143 Selbstverwaltungsangelegenheiten 07a 08a 14 16

(1) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet die ihnen durch Gesetz zur Pflicht gemachten Selbstverwaltungsaufgaben der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft. Durch Gesetz kann ihnen die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden; dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Landkreise, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz. Verordnungen über die Durchführung solcher Gesetze sowie Verordnungen nach Satz 3 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

(2) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet die freiwillig übernommenen, überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(3) Ihre Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion können die Landkreise nur in Zusammenarbeit mit einzelnen oder mehreren kreisangehörigen Gemeinden wahrnehmen; eine Unterstützung durch andere Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts ist zulässig. Dies gilt nicht, soweit Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden. Zu den Ergänzungsfunktionen gehört die Beteiligung an der kommunalen Energieversorgung. Aufgaben der Volksbildung nach Artikel 32 der Verfassung des Saarlandes können anstelle einer Kooperation nach Satz 1 auch im Einvernehmen mit einem Bildungsbeirat wahrgenommen werden; für den Bildungsbeirat gelten die Vorschriften über den Kooperationsrat entsprechend.

(4) Die Landkreise haben bei der Aufgabenerfüllung die gebotene Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu nehmen. Bei der Erfüllung der Aufgaben gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Landkreise nur an die Gesetze gebunden.

§ 144 Auftragsangelegenheiten 08a 16

(1) Die Landkreise erfüllen die ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten). § 7 bleibt unberührt.

(2) Neue Auftragsangelegenheiten können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden; dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Landkreise, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(3) Die Landkreise sind bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird. Sie haben hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten. Das Ministerium für Inneres und Sport kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 145 Kommunale Gemeinschaftsarbeit

Landkreise können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

§ 146 Sicherung der Mittel

(1) Die Landkreise regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben sowie Umlagen nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Soweit die eigenen Einnahmen der Landkreise nicht ausreichen, sichert das Land den Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

§ 147 Satzungen

(1) Die Landkreise können ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln. Sie können mit gesetzlicher Ermächtigung auch in Auftragsangelegenheiten Satzungen erlassen.

(2) Für den Inhalt von Satzungen, das Verfahren bei ihrem Erlass und die Genehmigungspflicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.

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