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KSVG - Kommunalselbstverwaltungsgesetz
- Saarland -

Fassung vom 27. Juni 1997
(Amtsbl. S. 682; ...; 13.12.2005 S. 2010; 15.02.2006 S. 474; 06.09.2006 S. 1694; 29.08.2007 S. 1766 07; 21.11.2007 S. 2393 07a; 14.05.2008 S. 1346 08; 01.10.2008 S. 1903 08a; 19.11.2008 S. 1930 08b; 11.02.2009 S. 1215; 14.05.2014 S. 172 14; 17.06.2015 S. 376 15; 13.07.2016 S. 710 16; 13.07.2016 S. 711 16a; 15.06.2016 S. 840 16b; 19.06.2019 S. 639 19; 12.02.2020 S. 208 20; 08./09.12.2020 S. 1341 20a; 18.11.2021 S. 2625 21; 08.12.2021 S. 2629 21a; 12.10.2022 S. 1296 22; 18.01.2023 S. 204 23; 12.12.2023 S. 1119 23a; 09.10.2024 S. 1024 24; 04.12.2024 S. 1086 24a)


Teil A
Gemeindeordnung

Erster Teil
Grundlagen

I. Abschnitt
Wesen, Rechtsstellung und Aufgaben

§ 1 Wesen der Gemeinden

(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen. Sie regeln alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze durch die von der Bürgerschaft gewählten Organe oder durch Bürgerentscheid in eigener Verantwortung.

(2) Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften.

§ 2 Namen und Bezeichnungen 08a

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt den Namen einer neugebildeten Gemeinde, wenn der Name nicht durch Gesetz bestimmt wird. Auf Antrag einer Gemeinde kann es den Gemeindenamen ändern.

(2) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Das Ministerium für Inneres und Sport kann auf Antrag die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl und Siedlungsform sowie kultureller und wirtschaftlicher Bedeutung städtisches Gepräge tragen.

(3) Kreisangehörige Städte, die Sitz der Landkreisverwaltung sind, führen die Bezeichnung Kreisstadt.

(4) Die Stadt Saarbrücken führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

§ 3 Wappen, Farben und Dienstsiegel 08a

(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Farben. Das Ministerium für Inneres und Sport kann Gemeinden auf ihren Antrag das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen; es kann Wappen und Farben auf Antrag der Gemeinden ändern. Gemeindewappen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der Gemeinden verwendet werden.

(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zum Führen eines Wappens berechtigt sind, führen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel; die übrigen Gemeinden führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit einer die Gemeinde bezeichnenden Umschrift.

§ 4 Gemeindearten 07a

(1) Kreisangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die einem Landkreis angehören.

(2) Regionalverbandsangehörige Gemeinden sind Gemeinden, die dem Regionalverband Saarbrücken angehören.

(3) Mittelstädte sind kreisangehörige oder regionalverbandsangehörige Städte, denen diese Rechtsstellung auf Antrag durch Rechtsverordnung der Landesregierung zu verleihen ist, wenn sie mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohner haben und nicht Sitz der Landkreisverwaltung oder der Regionalverbandsverwaltung sind.

(4) Kreisfreie Städte sind Städte, die weder einem Landkreis noch dem Regionalverband Saarbrücken angehören, denen diese Rechtsstellung durch Gesetz verliehen wird.

§ 5 Selbstverwaltungsangelegenheiten 08a 16

(1) Die Gemeinden sind berechtigt und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, zur Förderung des Wohles ihrer Einwohnerinnen und Einwohner alle öffentlichen Aufgaben zu erfüllen, soweit diese nicht kraft Gesetzes anderen Stellen übertragen sind.

(2) Die Gemeinden haben insbesondere die Aufgabe, das soziale, gesundheitliche, kulturelle und wirtschaftliche Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern; hierbei haben sie die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren, die sportliche Betätigung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu unterstützen, der Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen ein besonderes Gewicht beizumessen und die Gleichberechtigung von Mann und Frau zu verwirklichen. Sie können sich an Städtepartnerschaften beteiligen. Sie arbeiten mit benachbarten kommunalen Gebietskörperschaften anderer europäischer Regionen grenzüberschreitend zusammen.

(3) Den Gemeinden kann durch Gesetz die Erfüllung einzelner Aufgaben zur Pflicht gemacht werden (Pflichtaufgaben); dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze sowie Verordnungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport.

(4) In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Gemeinden nur an die Gesetze gebunden.

§ 6 Auftragsangelegenheiten 08a 16

(1) Die Gemeinden erfüllen die ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten).

(2) Die Gemeinden sind bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird. Sie haben hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten. Das Ministerium für Inneres und Sport kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Den Gemeinden können neue staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nur durch Gesetz übertragen werden; dabei sind gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 7 Besondere Aufgaben der Mittelstädte

Die Mittelstädte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet auch den Landkreisen übertragene staatliche Aufgaben nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung.

§ 8 Besondere Aufgaben der kreisfreien Städte

Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

§ 9 Besondere Aufgaben der Landeshauptstadt Saarbrücken 07a

(1) Die Landeshauptstadt Saarbrücken erfüllt neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet die den Landkreisen übertragenen staatlichen Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung dem Regionalverband Saarbrücken übertragen sind.

(2) Der Landeshauptstadt Saarbrücken können den Landkreisen übertragene staatliche Aufgaben durch Gesetz für das übrige Regionalverbandsgebiet übertragen werden.

§ 10 Kommunale Gemeinschaftsarbeit

Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

§ 11 Sicherung der Mittel

(1) Die Gemeinden regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Soweit die eigenen Einnahmen nicht ausreichen, sichert das Land den Gemeinden die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleiches.

§ 12 Gemeindesatzungen

(1) Die Gemeinden können ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln. Sie können mit gesetzlicher Ermächtigung auch in Auftragsangelegenheiten Satzungen erlassen.

(2) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in der jeweils geltenden Fassung ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(4) Satzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Soweit Satzungen nach gesetzlichen Vorschriften einer Genehmigung bedürfen, ist diese zusammen mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Das Gleiche gilt, wenn gesetzlich eine Zustimmung vorgeschrieben ist.

(5) Satzungen treten, wenn in ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(6) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

(7) Absatz 6 gilt für Beschlüsse über Flächennutzungspläne entsprechend.

II. Abschnitt
Gemeindegebiet

§ 13 Gebietsbestand

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.

(3) Das Gebiet jeder Gemeinde soll so bemessen sein, dass die örtliche Verbundenheit der Einwohnerinnen und Einwohner gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

§ 14 Gebietsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohles können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst und Gemeinden neu gebildet werden.

(2) Die Änderung von Gemeindegrenzen als Folge von Überflutung, Verlandung oder Uferabriss regelt das Saarländische Wassergesetz. Die Änderung von Gemeindegrenzen im Rahmen der Flurbereinigung regelt das Flurbereinigungsgesetz.

§ 15 Verfahren 08a

(1) Die Gemeinden können über die Änderung ihrer Grenzen Vereinbarungen treffen (Grenzänderungsverträge).

(2) Grenzänderungsverträge bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport; es macht sie öffentlich bekannt.

(3) Grenzänderungen, die gegen den Willen einer Gemeinde durchgeführt werden sollen, bedürfen einer Rechtsverordnung der Landesregierung. Die beteiligten Gemeinden sind zuvor zu hören.

(4) Die Auflösung und die Neubildung von Gemeinden erfolgen

  1. bei Zustimmung der beteiligten Gemeinden durch Rechtsverordnung der Landesregierung,
  2. gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde durch Gesetz.

§ 16 Auseinandersetzung 08a

(1) Der Grenzänderungsvertrag soll die näheren Bedingungen der Grenzänderungen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung regeln.

(2) Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 können von den beteiligten Gemeinden auch getroffen werden, wenn eine Gebietsänderung durch Rechtsverordnung oder durch Gesetz erfolgt. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande oder enthält der Grenzänderungsvertrag oder die Vereinbarung keine erschöpfende Regelung, so erlässt die Kommunalaufsichtsbehörde, sofern Grenzen von Landkreisen berührt werden das Ministerium für Inneres und Sport, die notwendigen Bestimmungen.

(3) Der Grenzänderungsvertrag und die gemäß Absatz 2 erlassenen Bestimmungen begründen im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher; sie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.

§ 17 Abgabenfreiheit

Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebietes erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben. Das Gleiche gilt für Berichtigungen, Löschungen und sonstige Eintragungen gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2.

III. Abschnitt
Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

§ 18 Begriff

(1) Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2) Bürgerin oder Bürger der Gemeinde ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede oder jeder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die oder der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist Bürgerin oder Bürger nur in der Gemeinde, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.

§ 19 Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften, berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen und verpflichtet, zu den Gemeindelasten beizutragen.

(2) Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die nicht in der Gemeinde wohnen, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer oder Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Gemeindegebiet zu den Gemeindelasten beizutragen.

(3) Die Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.

§ 20 Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister soll die Einwohnerinnen und Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten in geeigneter Form unterrichten. Zu diesem Zweck kann sie oder er auch Einwohnerversammlungen einberufen; diese können auf Gemeindeteile beschränkt werden.

(2) Bei der Gemeinde ist eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung aller in ihrem Gebiet geltenden Satzungen und Verordnungen anzulegen und zu gewährleisten, dass jedermann während der Geschäftszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht nehmen und sich auf seine Kosten Ausdrucke oder Kopien anfertigen lassen kann.

§ 20a Einwohnerfragestunde

Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern und den ihnen nach § 19 Abs. 2 und 3 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der kommunalen Selbstverwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt eine Satzung.

§ 20b Einwohnerbefragung

(1) Der Gemeinderat kann beschließen, dass zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde eine Befragung der Einwohnerinnen und Einwohner durchgeführt wird.

(2) Wird eine Befragung durchgeführt, müssen den Einwohnerinnen und Einwohnern zuvor die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden. Eine Befragung hat in anonymisierter Form zu erfolgen. Die Teilnahme ist freiwillig.

(3) Das Nähere bestimmt eine Satzung.

§ 21 Einwohnerantrag

(1) Die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat eine bestimmte dem Gemeinderat obliegende Selbstverwaltungsangelegenheit zur Beratung und Entscheidung vorlegt (Einwohnerantrag).

(2) Der Einwohnerantrag muss schriftlich eingereicht werden. Er muss einen bestimmten mit Begründung versehenen Antrag enthalten und von mindestens 5 vom Hundert der Einwohnerinnen und Einwohner nach Absatz 1 unterzeichnet sein.

(3) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrages nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat oder, wenn die Angelegenheit einem Ausschuss zur Beschlussfassung übertragen ist, der Ausschuss innerhalb von drei Monaten nach seinem Eingang die Angelegenheit zu behandeln; hierbei sollen Vertreterinnen oder Vertreter der Antragstellerinnen und Antragsteller gehört werden. Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen.

(4) § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 21a Bürgerbegehren und Bürgerentscheid 07a 20a

(1) Die Bürgerinnen und Bürger einer Gemeinde können beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Gemeinderates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Der Gemeinderat kann die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen.

(2) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderates, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der Beschlussfassung eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten.

(3) Das Bürgerbegehren muss von mindestens 15 vom Hundert der Bürgerinnen und Bürger unterzeichnet sein. Ausreichend sind jedoch in Gemeinden

- mit nicht mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern2.000 Unterschriften,
- mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern4.500 Unterschriften,
- mit mehr als 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern7.500 Unterschriften,
- mit mehr als 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern18.000 Unterschriften.

(4) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid sind unzulässig über

  1. die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
  2. die Rechtsverhältnisse der für die Gemeinde ehren- oder hauptamtlich Tätigen,
  3. die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung, den Haushaltssanierungsplan oder den Sanierungshaushalt sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  4. die Jahresrechnung der Gemeinde, die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung,
  5. Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
  6. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
  7. Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
  8. Angelegenheiten, für die der Gemeinderat keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
  9. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen und
  10. Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.

(5) Der Gemeinderat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Entspricht der Gemeinderat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. § 20b Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Entspricht der Gemeinderat dem Bürgerbegehren, so unterbleibt der Bürgerentscheid. Der Bürgerentscheid nach Absatz 1 Satz 2 ist innerhalb von drei Monaten durchzuführen.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet.

(7) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderates gleich. § 60 findet keine Anwendung. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

(8) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(9) § 3a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

§ 22 Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinden können bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an Wasserleitung, Kanalisation, Straßenreinigung, Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vorschreiben.

(2) Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auch auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken.

§ 23 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen

(1) Die Gemeinde kann Persönlichkeiten, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Die Gemeinde kann Bürgerinnen und Bürgern, die mindestens zwanzig Jahre ein Ehrenamt verwaltet haben und in Ehren ausgeschieden sind, eine Ehrenbezeichnung verleihen.

(3) Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen werden verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden.

§ 24 Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger

(1) Die Bürgerinnen und Bürger sind nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar.

(2) Die Bürgerinnen und Bürger sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet. Die Bestellung zu ehrenamtlicher Tätigkeit kann zurückgenommen werden.

§ 25 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

(1) Die Bürgerin oder der Bürger kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnen oder ihre Ausübung verweigern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Bürgerin oder dem Bürger die ehrenamtliche Tätigkeit wegen ihres oder seines Alters, ihres oder seines Gesundheitszustandes, ihrer oder seiner Berufs- oder Familienverhältnisse oder wegen sonstiger in ihrer oder seiner Person liegender Umstände nicht zugemutet werden kann. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat.

(2) Der Gemeinderat kann gegen eine Bürgerin oder einen Bürger, die oder der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder ihre weitere Ausübung verweigert, zur Erzwingung pflichtgemäßen Verhaltens nach vorheriger Androhung und Setzung einer angemessenen Frist ein Zwangsgeld bis zu 250 Euro festsetzen.

§ 26 Treuepflicht

(1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde.

(2) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen, wenn die Ansprüche mit den Aufgaben ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, es sei denn, sie handeln als gesetzliche Vertreter.

(3) Eine Bürgerin oder ein Bürger, die oder der zu ehrenamtlicher Tätigkeit bestellt wird, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung besonders vorgeschrieben, angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Sie oder er darf die Kenntnis von Angelegenheiten, über die sie oder er Verschwiegenheit zu wahren hat, nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Treuepflicht nach Absatz 2 oder 3 verletzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Beabsichtigt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, eine Geldbuße gegen ein Gemeinderatsmitglied festzusetzen, so ist der Gemeinderat zu hören.

§ 27 Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit und Heilung bei Verfahrensmängeln 20a

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

  1. ihr oder ihm selbst,
  2. einer oder einem ihrer oder seiner Angehörigen,
  3. einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige

  1. Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die eine natürliche oder juristische Person, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, in der betreffenden Angelegenheit vertritt,
  2. bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer oder seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  3. Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, sie oder er gehört den genannten Organen als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an,
  4. in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Das Mitwirkungsverbot gilt nicht,

  1. wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. bei Wahlen in unbesoldete Stellen, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte vorgenommen werden.

(4) Ob Interessenwiderstreit vorliegt, entscheidet im Streitfall der Gemeinderat. Die von der Entscheidung Betroffenen dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 sind die in § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Personen.

(6) Ein Beschluss, der unter Verletzung der Absätze 1 und 2 gefasst worden ist, oder bei dem ein Mitglied des Gemeinderats zu Unrecht von der Beratung oder Abstimmung ausgeschlossen worden war, ist unwirksam. Er gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist ein Jahr nach dieser, bei einem ungerechtfertigten Ausschluss eines Mitglieds des Gemeinderats bereits mit Zustimmung dieses Mitglieds als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat. Die Heilung tritt nicht gegenüber derjenigen oder demjenigen ein, die oder der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.

§ 28 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit 20a

(1) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben gegen die Gemeinde Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und des Verdienstausfalles. Die Gemeinden können die Entschädigung bei regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten auch durch einen Pauschbetrag gewähren.

(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 sind nicht übertragbar.

Zweiter Teil
Organe und Verwaltung

I. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 29 Organe

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

(2) Der Gemeinderat führt in den Städten die Bezeichnung Stadtrat.

(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Amtsbezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.

§ 30 Rechtsstellung der Organträger 14

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates sind ehrenamtlich tätig. Sie handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Gewissensüberzeugung. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Die Vorschriften über die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden Anwendung mit Ausnahme der §§ 24 und 25.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und hauptamtliche Beigeordnete sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. In § 40 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes tritt für sie an die Stelle des Anspruchs auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn der Anspruch auf die Bezüge, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätten.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte. Das Ehrenbeamtenverhältnis ist an eine Altersgrenze nicht gebunden. Es beginnt mit der Ernennung und endet, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 7 Abs. 2), die Entlassung (§§ 36 bis 39), die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren (§ 40 Abs. 2 bis 5) sowie die Erteilung eines Dienstzeugnisses (§ 77) und die Ausübung des Begnadigungsrechts nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Gnadengesetzes finden keine Anwendung.

(4) Mitglieder des Gemeinderates und ehrenamtliche Beigeordnete scheiden mit dem Verlust der Wählbarkeit aus ihrem Amt aus. Die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden trifft der Gemeinderat. Ehrenamtliche Beigeordnete scheiden ferner mit der Beendigung des Ehrenbeamtenverhältnisses aus ihrem Amt aus. Das Gleiche gilt, wenn ehrenamtliche Beigeordnete sich weigern, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten oder das an dessen Stelle vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen.

(5) Gemeinderatsmitglieder, die derselben Partei oder politischen Gruppierung mit im Wesentlichen gleicher politischer Zielsetzung angehören, können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Die näheren Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten regelt die Geschäftsordnung.

§ 31 Amtszeit 07

(1) Die Amtszeit des Gemeinderates beträgt fünf Jahre; sie beginnt am fünfzehnten auf den Wahltag folgenden Tag, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des bisherigen Gemeinderates. Endet die Amtszeit des bisherigen Gemeinderates vor dem fünfzehnten auf den Tag der Wahl des neuen Gemeinderates folgenden Tag, so verlängert sich die Amtszeit bis zum Beginn der Amtszeit des neugewählten Rates, längstens jedoch um einen Monat.

(2) Für die Dauer von zehn Jahren werden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister vorbehaltlich der Regelung des § 56 Abs. 3 sowie hauptamtliche Beigeordnete berufen.

(3) Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Amtszeit des Gemeinderates gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit ihrer Wahl; die Ernennung zum Ehrenbeamten ist unverzüglich vorzunehmen.

(4) Die besonderen Vorschriften über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Gemeinderates und seiner Mitglieder sowie der ehrenamtlichen Beigeordneten bleiben unberührt.

II. Abschnitt
Gemeinderat

§ 32 Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates 20a

(1) Der Gemeinderat besteht aus den von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählten Mitgliedern.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt in Gemeinden

 bis zu 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern27,
mit mehr als10.000 bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern33,
mit mehr als20.000 bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern39,
mit mehr als30.000 bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern45,
mit mehr als40.000 bis zu 60.000 Einwohnerinnen und Einwohnern51,
mit mehr als60.000 bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern57,
mit mehr als100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern63.

Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass für die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats die nächstniedrigere Gemeindegrößenklasse maßgebend ist. In der niedrigsten Gemeindegrößenklasse kann die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats auf 21 abgesenkt werden. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats darf nur zum Ende der Amtszeit des Gemeinderats, spätestens ein Jahr vor ihrem Ablauf, geändert werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats.

(3) Das Nähere über die Wahl und Ergänzung des Gemeinderates bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

§ 33 Pflichten und Rücktrittsrecht 20a

(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben die ihnen obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, insbesondere an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Gemeinderat kann in seiner Geschäftsordnung regeln, dass gegen Gemeinderatsmitglieder, die wiederholt ohne genügende Entschuldigung an den Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse nicht teilnehmen, ein Ordnungsgeld bis zur dreifachen Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung verhängt werden kann.

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister durch Handschlag zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Die Mitglieder des Gemeinderates können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister niederlegen. Die Erklärung ist unwiderruflich.

§ 34 Aufgaben des Gemeinderates

Der Gemeinderat beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde, soweit sie nicht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, einem Ausschuss, einem Bezirksrat oder einem Ortsrat übertragen sind. Über andere als Selbstverwaltungsangelegenheiten kann der Gemeinderat nur beschließen, wenn besondere gesetzliche Vorschriften dies zulassen.

§ 35 Vorbehaltene Aufgaben 07a 14 20a

Der Gemeinderat kann die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen:

  1. die Bestimmung und die Änderung von Namen, Bezeichnungen, Wappen und Farben;
  2. die Änderung des Gemeindegebietes;
  3. die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung;
  4. den Ausschluss wegen Interessenwiderstreits im Gemeinderat (§ 27 Abs. 4) sowie die Feststellung über den Verlust der Wählbarkeit und das Ausscheiden aus dem Gemeinderat (§ 30 Abs. 4);
  5. die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach § 56 Abs. 2 und der Beigeordneten;
  6. die Bildung und Auflösung von Ausschüssen sowie die Feststellung der Sitzverteilung;
  7. die Einteilung des Gemeindegebietes in Gemeindebezirke oder Stadtbezirke;
  8. die Übertragung von Aufgaben auf den Ortsrat (§ 73) und auf den Bezirksrat sowie die Zustimmung bei der Übertragung von Verwaltungsgeschäften auf die Verwaltungsstelle (§ 76) und die Bezirksverwaltung (§ 77);
  9. die Aufstellung von Grundsätzen für die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten sowie für die Einstellung, Einstufung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit hierüber im geltenden Beamten und Arbeitsrecht keine Vorschriften enthalten sind;
  10. den Abschluss von Tarifverträgen oder den Beitritt zu einem Arbeitgeberverband;
  11. die Ernennung und Entlassung von leitenden Beamtinnen und Beamten sowie die Einstellung und Entlassung von leitenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern;
  12. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen;
  13. den Erlass der Geschäftsordnung;
  14. die allgemeine Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte;
  15. den Erlass der Haushaltssatzung, die Aufstellung eines Haushaltssanierungsplans oder eines Sanierungshaushalts, die Zustimmung zu erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben oder derartigen Verpflichtungsermächtigungen sowie die Festsetzung des Investitionsprogrammes;
  16. die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters;
  17. den Erwerb von Vermögensgegenständen und die Verfügung über Gemeindevermögen, soweit der Vermögensgegenstand eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze übersteigt;
  18. a. die Feststellung und die Änderung des Wirtschaftsplanes sowie die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Ergebnisses von Eigenbetrieben und sonstigen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung;
  19. die Feststellung des Betriebsplanes und des Wirtschaftsplanes für die Gemeindewaldungen;
  20. a. die vollständige oder teilweise Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
  21. die Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform und die vollständige oder teilweise Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen;
  22. die unmittelbare und mittelbare Beteiligung, die Änderung und die vollständige oder teilweise Veräußerung einer solchen Beteiligung an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts;
  23. die Umwandlung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens;
  24. die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen;
  25. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen;
  26. die Bestellung und die Abberufung der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes;
  27. die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen Bürgermeisterin, Bürgermeister, Beigeordnete und Mitglieder des Gemeinderates sowie die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister oder mit Mitgliedern des Gemeinderates;
  28. den Beitritt zu Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und den Austritt aus diesen sowie den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen;
  29. die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht;
  30. die Führung eines Rechtsstreites von erheblicher Bedeutung;
  31. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und den Abschluss von Vergleichen, soweit eine vom Gemeinderat allgemein festgesetzte Wertgrenze überschritten wird.

Dies gilt nicht für Angelegenheiten der Nummern 11, mit Ausnahme der Bestellung einer Werkleitung, 14, 17, 23 und 29, wenn diese Angelegenheiten dem Werksausschuss (§ 109 Abs. 2) oder der Werkleitung eines Eigenbetriebes übertragen werden sollen.

§ 36 Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit

(1) Ein Beschluss des Gemeinderates über die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ist durch eine oder einen vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählte Beauftragte oder gewählten Beauftragten auszuführen.

(2) Verträge der Gemeinde mit der Bürgermeisterin, dem Bürgermeister oder mit Mitgliedern des Gemeinderates sind nur rechtsverbindlich, wenn der Gemeinderat sie genehmigt. Dies gilt nicht für Verträge nach feststehenden Tarifen.

§ 37 Auskunftsrecht

(1) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich von der Durchführung der von ihm, seinen Ausschüssen oder einem Bezirksrat oder Ortsrat gefassten Beschlüsse zu überzeugen. Die Mitglieder des Gemeinderates können sich von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates, seiner Ausschüsse oder eines Bezirksrates oder Ortsrates unterliegen, unterrichten lassen. Auf Beschluss des Gemeinderates oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Gemeinderat oder einem vom Gemeinderat bestimmten Ausschuss oder einzelnen von ihm beauftragten Mitgliedern des Gemeinderates Einsicht in die Akten zu gewähren.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Rechte nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten nur im jeweils erforderlichen Umfang an den Gemeinderat übermittelt werden.

(3) Einsicht in die Akten darf den Mitgliedern des Gemeinderates nicht gewährt werden, die wegen Interessenwiderstreits von der Beratung und der Entscheidung der Angelegenheit ausgeschlossen sind.

§ 38 Sitzungszwang

Der Gemeinderat beschließt in Sitzungen.

§ 39 Geschäftsordnung

Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Erlass und die Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates. Das Gleiche gilt, wenn der Gemeinderat im Einzelfall von der Geschäftsordnung abweichen will. Die Gültigkeit der Geschäftsordnung ist nicht auf die Amtszeit des Gemeinderates beschränkt.

§ 40 Öffentlichkeit 20a

(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. In öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats sind Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und andere Medien zulässig, soweit die Geschäftsordnung des Gemeinderats dies bestimmt. Gleiches gilt für vom Gemeinderat selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen sowie Ton- und Bildaufzeichnungen in öffentlichen Sitzungen. Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass die Übertragung und Aufzeichnung seines Redebeitrags oder die Veröffentlichung der Aufzeichnung unterbleibt.

(2) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit werden in nicht öffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden; die Entscheidung kann in öffentlicher Sitzung getroffen werden, wenn keine besondere Begründung oder Beratung erforderlich ist.

(3) Die Geschäftsordnung kann festlegen, dass Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln sind.

§ 41 Einberufung und Tagesordnung 07a 20a 21a

(1) Der Gemeinderat wird von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister nach Bedarf einberufen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister muss den Gemeinderat unverzüglich einberufen, wenn eine Fraktion oder mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes, der zu den Aufgaben des Gemeinderates gehören muss, dies schriftlich oder elektronisch beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat. Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag einer Fraktion oder von mindestens einem Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestimmte Verhandlungsgegenstände, die zu den Aufgaben des Gemeinderates gehören müssen, in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen; Satz 3 gilt entsprechend. Die Anträge müssen bei der Bürgermeisterin oder beim Bürgermeister innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu bestimmenden Frist eingegangen sein. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Einberufung des Gemeinderates unter Angabe bestimmter Verhandlungsgegenstände verlangen. Sie kann jederzeit an den Sitzungen des Gemeinderates teilnehmen.

(2) Der Gemeinderat ist zu seiner ersten Sitzung innerhalb eines Monats nach Beginn seiner Amtszeit einzuberufen.

(3) Der Gemeinderat wird schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen; die Einberufung kann auch elektronisch erfolgen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind öffentlich bekannt zu machen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens drei Tage. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf einen Tag verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss durch den Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung bestätigt werden.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einberufung gilt gegenüber einem Mitglied des Gemeinderates als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint.

(5) Mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates kann über unvorhergesehene und keinen Aufschub duldende Angelegenheiten beraten und Beschluss gefasst werden, auch wenn diese in die Tagesordnung nicht aufgenommen waren.

§ 42 Vorsitz 14

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. Sie oder er hat kein Stimmrecht. Die Beigeordneten vertreten sie oder ihn in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis.

(2) Bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Beigeordneten bestellt der Gemeinderat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Während der Wahl der oder des Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz.

(3) Bei Sitzungen, in denen über den Jahresabschluss beraten wird, bestellt der Gemeinderat für diesen Gegenstand der Tagesordnung eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen Vorsitzenden.

§ 43 Aufgaben der oder des Vorsitzenden

(1) Die oder der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzung, leitet die Verhandlung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2) Die oder der Vorsitzende kann bei grober Ungebühr oder Zuwiderhandlung gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen Mitglieder des Gemeinderates zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann sie oder er Mitglieder des Gemeinderates von der Sitzung ausschließen. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass die oder der Vorsitzende in schweren Fällen den Ausschluss eines Mitgliedes des Gemeinderates auch für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen aussprechen darf.

(3) Der Ausschluss von den Sitzungen des Gemeinderates hat den Ausschluss von allen Ausschusssitzungen für die gleiche Dauer zur Folge.

§ 44 Beschlussfähigkeit

(1) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß einberufen sind und mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Im Falle des § 41 Abs. 4 gilt das Gemeinderatsmitglied als ordnungsgemäß einberufen.

(2) Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist der zur Beratung derselben Gegenstände mit einer Frist von mindestens drei Tagen einberufene Gemeinderat beschlussfähig, sofern an stimmberechtigten Mitgliedern mindestens ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Bei der Einberufung ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Ist die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht mehr vorhanden, weil mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates wegen Interessenwiderstreits ausgeschlossen ist, so ist der Gemeinderat beschlussfähig, sofern mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

§ 45 Beschlussfassung 08a

(1) Der Gemeinderat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Die Abstimmung ist grundsätzlich offen.

(3) Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates es beantragt, wird namentlich abgestimmt. In der Sitzungsniederschrift ist zu vermerken, wie jedes einzelne Mitglied abgestimmt hat.

(4) Wenn mehr als ein Drittel der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates es beantragt, wird geheim abgestimmt.

(5) Der Antrag auf geheime Abstimmung geht dem Antrag auf namentliche Abstimmung vor.

(6) Beschlüsse über die Einstellung und die Anstellung von leitenden Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden nach den für Wahlen geltenden Vorschriften gefasst.

(7) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit.

§ 46 Wahlen

(1) Wahlen werden durch geheime Abstimmung vorgenommen.

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern ein, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. § 45 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 47 Niederschrift

(1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderates ist eine Niederschrift zu fertigen.

(2) Die Führung der Sitzungsniederschrift kann einer oder einem Bediensteten der Gemeinde übertragen werden.

(3) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann verlangen, dass seine Auffassung und seine Anträge in die Niederschrift aufgenommen werden.

(4) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und mindestens zwei durch die Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Gemeinderates bestimmten Mitgliedern zu unterzeichnen.

(5) Die Niederschrift ist spätestens bei Beginn der nächsten Sitzung zu verlesen. Die Geschäftsordnung kann eine andere Form der Bekanntgabe der Niederschrift an die Mitglieder des Gemeinderates vorsehen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift beschließt der Gemeinderat.

(6) Die Einwohnerinnen und Einwohner können die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates bei der Gemeindeverwaltung einsehen; sie können sich auf ihre Kosten Ablichtungen anfertigen lassen. Die Ablichtungen der Niederschriften sind für die Mitglieder des Gemeinderates kostenlos anzufertigen.

§ 48 Ausschüsse 20a 21a

(1) Der Gemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihm nicht nach § 35 vorbehalten sind, aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Für Finanzangelegenheiten, Personalangelegenheiten, Natur- und Umweltschutzangelegenheiten und Rechnungsprüfungsangelegenheiten müssen solche Ausschüsse gebildet werden. Eine Zusammenlegung von Ausschüssen ist, mit Ausnahme des Rechnungsprüfungsausschusses, zulässig.

(2) Bei der Besetzung der Ausschüsse sind die im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Stärke zu berücksichtigen; soweit Fraktionen bestehen, ist auf diese abzustellen. Die Sitze in den Ausschüssen werden auf die Gruppierungen nach Satz 1 entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder im Gemeinderat nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt verteilt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von den jeweiligen Gruppierungen entsprechend der vom Gemeinderat festgestellten Sitzverteilung benannt. Jedes Ausschussmitglied kann sich durch ein Mitglied des Gemeinderats vertreten lassen. Die Vertretung ist der oder dem Ausschussvorsitzenden anzuzeigen und in der Niederschrift zu vermerken. Ändert sich das Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Gruppierungen, so sind die Ausschüsse neu zu bilden, wenn sich aufgrund des neuen Stärkeverhältnisses eine andere Besetzung ergeben würde.

(3) Bleibt eine Fraktion bei der Bildung eines Ausschusses nach Absatz 2 unberücksichtigt, so kann sie aus ihrer Mitte ein Mitglied benennen, das mit beratender Stimme und dem Recht, Anträge zu stellen, an den Ausschusssitzungen teilnimmt. Absatz 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. Sonstige Mitglieder des Gemeinderates können an den Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister führt den Vorsitz in den Ausschüssen für Finanzangelegenheiten und Personalangelegenheiten. Sind die Finanz- oder Personalangelegenheiten hauptamtlichen Beigeordneten übertragen, so kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die jeweils zuständige hauptamtliche Beigeordnete oder den jeweils zuständigen hauptamtlichen Beigeordneten mit dem Vorsitz in diesen Ausschüssen betrauen. In den übrigen Ausschüssen steht der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister der Vorsitz zu. Beansprucht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister den Vorsitz nicht, so steht er den Beigeordneten in der festgelegten Reihenfolge zu. Verzichten auch die Beigeordneten auf den Vorsitz, so wählt der Ausschuss die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die oder der Vorsitzende ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er gemäß Absatz 2 in den Ausschuss berufen ist.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates sind nicht öffentlich. Sitzungen über die den Ausschüssen zur Beschlussfassung übertragenen Angelegenheiten sind öffentlich. § 40 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Die für den Gemeinderat geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 37 Abs. 1 Satz 3, des § 39 und des § 41 Abs. 2 sind für die Ausschüsse sinngemäß anzuwenden. § 41 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die oder der Vorsitzende den Ausschuss einberufen muss, wenn eine Fraktion oder mindestens ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderates unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich oder elektronisch beantragt.

§ 49 Hinzuziehung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Sitzungen

(1) Auf Beschluss des Gemeinderates können Sachverständige zu den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden. Sie sind nicht stimmberechtigt.

(2) Sachverständige, die zu nicht öffentlichen Sitzungen hinzugezogen werden, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Der Gemeinderat kann beschließen, zu bestimmten Beratungsgegenständen Personen oder Personengruppen zu hören.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Personen oder Personengruppen mit fremder Staatsangehörigkeit.

§ 49a Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen 24

(1) Die Gemeinden beteiligen bei Vorhaben, die die Belange von jungen Menschen betreffen, diese in angemessener Weise. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister berichtet dem Gemeinderat einmal im Jahr über die durchgeführte Beteiligung.

(2) Hierzu werden von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit unter Mitwirkung der zu Beteiligenden geeignete altersgemäße Beteiligungsverfahren ausgewählt oder entwickelt. Dazu gehören insbesondere offene direkte Beteiligungsformate, anlassbezogene Verfahren, Beiräte oder Jugendgemeinderäte.

(3) Das Nähere dazu ist in den Gemeinden durch Satzung zu bestimmen. Soweit offene direkte Beteiligungsformate oder anlassbezogene Verfahren vorgesehen sind, ist durch Satzung insbesondere deren Ablauf festzulegen. Für die Beteiligungsformate sind insbesondere die Zusammensetzung, die Einzelheiten sowie das Verfahren der Wahl oder der Berufung der Mitglieder und die Arbeitsweise der eingerichteten Gremien sowie Amtszeit, Rechtsstellung und Entschädigung ihrer Mitglieder sowie des Rede- und Antragsrechts im kommunalen Rat durch Satzung zu bestimmen.

(4) Mittels leicht zugänglicher analoger und digitaler Verfahren können die Gemeinden ergänzende Beteiligungsmöglichkeiten für junge Menschen einsetzen.

(5) Kinder können zusätzlich über mit ihnen kooperierende und von der Gemeinde zu benennende Sachwalterinnen oder Sachwalter beteiligt werden.

(6) Junge Menschen im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder, Jugendliche und junge Volljährige bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Kinder im Sinne dieser Vorschrift sind Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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