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Änderungstext
MeldDÜV - Verordnung zur Änderung der Meldedaten-Übermittlungsverordnung
- Saarland -
Vom 23. März 2022
(Amtsbl.
I Nr. 22 vom 07.04.2022 S. 603)
Aufgrund des § 7 Nummer 2 und 4 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:
Die Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜV) vom 30. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 6. April 2021 (Amtsbl. I S. 904), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 20 bis 23, §§ 25 bis 42, § 44 sowie §§ 46 bis 53 jeweils durch das Wort "(weggefallen)" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "An der Küppe 2, 53225" durch die Wörter "Bernkasteler Straße 8, 53175" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " §§ 20, 21, 22 und 24 Absatz 2" durch die Wörter " § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
b) Satz 2 wird
Sicherheitsbehörden dürfen für eine Abfrage auch die nach § 3 Absatz 2 Nr. 7 und 8 des Bundesmeldegesetzes gespeicherten Daten verwenden.
aufgehoben.
4. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
" § 1 Absatz 4 der Bundesmeldedatenabrufverordnung bleibt unberührt."
5. Die §§ 20 bis 23, die §§ 25 bis 42, der § 44 sowie die §§ 46 bis 53 werden aufgehoben.
§ 20 Abrufverfahren für die PolizeivollzugsbehördenZur Erfüllung der der Polizei durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, dürfen für die zuständigen Polizeivollzugsbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der letzten Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers 1700-1709, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer, Sperrkennwort und Sperrsumme der eID-Karte 1715-1719, 14. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 15. Datum der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis 2601, 16. Datum der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes 2801, 17. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 21 Abrufverfahren für Staatsanwaltschaften und Gerichte
(1) Zur Erfüllung der den Staatsanwaltschaften durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402, 1408,
11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der letzten Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers 1700-1709, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer, Sperrkennwort und Sperrsumme der eID-Karte 1715-1719, 14. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 15. Datum der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis 2601, 16. Datum der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes 2801, 17. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. (2) Zur Erfüllung der den Gerichten, den Gerichtsvollziehern, der Landesjustizverwaltung und der Bundesjustizverwaltung durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der letzten Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers 1700-1709, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer, Sperrkennwort und Sperrsumme der eID-Karte 1715-1719, 14. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 15. Datum der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis 2601, 16. Datum der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes 2801, 17. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 22 Abrufverfahren für die Verfassungsschutzbehörde
Für die Verfassungsschutzbehörde dürfen zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben folgende Daten zum Abruf bereit gehalten werden
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter samt Anschrift 0902-0916,
0001,
1200-1212,7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1305-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408, 1409,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner samt derzeitiger Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Haupt- und Nebenwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde 1501-1532,
1200-1213a,12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der letzten Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers 1700-1709, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer, Sperrkennwort und Sperrsumme der eID-Karte 1715-1719, 14. Sterbedatum und Sterbeort, bei Versterben im Ausland den Staat 1901, 1904, 1905, 15. Datum der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis 2601, 16. Datum der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes 2801, 17. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 23 Abrufverfahren für die zur Erfüllung der Aufgaben aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden
Zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren dürfen für die hierfür zuständigen Stellen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303,
3. Doktorgrad 0401,
4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603,
5. Geschlecht 0701,
6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916,
7. Staatsangehörigkeiten 1001,
8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233,
9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904,
11. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a.
§ 25 Abrufverfahren für die zur Durchführung des Waffen- oder Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 11. Datum der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis 2601, 12. Datum der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes 2801, 13. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 26 Abrufverfahren für die zur Vollstreckung zuständigen Stellen
(1) Zur Erfüllung von Aufgaben der Vollstreckung nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz oder der Justizbeitreibungsordnung dürfen für die hierfür zuständigen Stellen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,9. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 10. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. (2) Zum Zwecke der Vollstreckung von Forderungen der Bundesrepublik Deutschland dürfen für die hierfür zuständigen Bundesbehörden die in Absatz 1 benannten Daten zum Abruf bereitgehalten werden.
§ 27 Abrufverfahren für die zur Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes zuständigen Behörden
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309, 10. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 11. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 28 Abrufverfahren für den Landesbetrieb für Straßenbau
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesbetrieb für Straßenbau durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diesen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,9. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 10. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 29 Abrufverfahren für den SaarForst Landesbetrieb
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem SaarForst Landesbetrieb durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diesen folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,9. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 10. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 30 Abrufverfahren für die Jugendämter
Zur Erfüllung der den Jugendämtern durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 12. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 31 Abrufverfahren für gesetzliche Krankenkassen
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den gesetzlichen Krankenkassen durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 14. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 32 Abrufverfahren für Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 14. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 33 Abrufverfahren für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 14. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 34 Abrufverfahren für die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und für die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Zur Erfüllung von Aufgaben, die der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 14. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 35 Abrufverfahren für die Familienkassen
Zur Erfüllung der den Familienkassen durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 14. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 36 Abrufverfahren für die zur Durchführung des Wohngeldgesetzes zuständigen Behörden
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Wohngeldgesetz dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 14. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 37 Abrufverfahren für die Sozialämter
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Sozialämtern nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 14. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 38 Abrufverfahren für die Agenturen für Arbeit
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Agenturen für Arbeit oder anderen öffentlichen Stellen nach dem Zweiten und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 14. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 39 Abrufverfahren für das Landesamt für Soziales
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Soziales durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. derzeitige Anschrift (alleinige Wohnung oder Hauptwohnung) 1200-1213a, 8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,9. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,10. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 11. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 40 Abrufverfahren für das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
Zur Erfüllung von Aufgaben, die dem Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für dieses folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306, 9. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,10. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1516,
1517-1532,11. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 12. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 13. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 41 Abrufverfahren für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Zur Erfüllung von Aufgaben, die den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren durch Rechtsvorschriften übertragen worden sind, dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 8. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 9. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 42 Abrufverfahren für die zur Durchführung des Vereinsgesetzes zuständigen Behörden
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Vereinsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,9. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 10. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a.
§ 44 Abrufverfahren für die Ausländerbehörde
Zur Erfüllung der der Ausländerbehörde durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1405-1406,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der letzten Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers 1700-1709, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer, Sperrkennwort und Sperrsumme der eID-Karte 1715-1719, 14. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 15. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 46 Abrufverfahren für die Integrierte Leitstelle des Saarlandes
Zur Erfüllung von Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 4. Geschlecht 0701, 5. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 7. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 8. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 47 Abrufverfahren für das Statistische Amt Saarland
Zur Durchführung von Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung nach dem Mikrozensusgesetz dürfen für das Statistische Amt Saarland folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname 0101-0104, 2. Vornamen 0301-0302, 3. Geburtsdatum 0601, 4. Geschlecht 0701, 5. Staatsangehörigkeiten 1001, 6. Status der Wohnung 1213, 7. Familienstand 1401, 8. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 48 Abrufverfahren für den Entsorgungsverband Saar
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz dürfen für den Entsorgungsverband Saar folgende von den Kommunen nach § 8 Absatz 5 S. 1 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes zu übermittelnden Daten über die Gebührenpflichtigen zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 8. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,9. Familienstand 1401, 10. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 11. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 12. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 49 Abrufverfahren für die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, die Handwerkskammer des Saarlandes und die Ärztekammer des Saarlandes
(1) Zur Erfüllung der der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes und der Handwerkskammer des Saarlandes für Zwecke der Mitgliederverwaltung übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 7. Sterbedatum 1901, 8. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. (2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Versorgungswerks der Ärztekammer des Saarlandes dürfen für dieses zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
Familienstand 1401. § 50 Abrufverfahren für die saarländischen Notare
Zur Erfüllung der den Notaren nach § 351 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 8. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 9. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 51 Abrufverfahren für das Klinisch-epidemiologische Krebsregister Saarland
Zum Zweck der Berichtigung und Fortschreibung des Saarländischen Krebsregisters dürfen für die Vertrauensstelle folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0104,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0302, 3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 4. Geschlecht 0701, 5. Staatsangehörigkeiten 1001, 6. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 7. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301, 1306-1309,
8. Sterbedatum 1901, 9. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 52 Abrufverfahren für die Staatskanzlei
Zur Erfüllung der der Staatskanzlei übertragenen Aufgaben nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0102,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. Staatsangehörigkeiten 1001, 7. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 8. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 9. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a. § 53 Abrufverfahren für das Landesamt für Zentrale Dienste
Zur Durchführung von Geschäfts- und innenrevisorischen Prüfungen in den Finanzämtern, deren Ergebnisse auch in eventuellen Steuerstrafsachen bedeutsam sind, dürfen für die hierfür zuständige Stabsstelle (Prüf-, Controlling- und Revisionsstelle) im Landesamt für Zentrale Dienste folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
1. Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen) 0101-0106,
0201-0204,2. Vornamen 0301-0303, 3. Doktorgrad 0401, 4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat 0601-0603, 5. Geschlecht 0701, 6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter 0902-0916, 7. Staatsangehörigkeiten 1001, 8. Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften) 1200-1233, 9. Einzugsdatum und Auszugsdatum 1301,
1306-1309,10. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft 1401-1402,
1408,11. Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum) 1501-1532, 12. Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum) 1601-1605, 13. Sterbedatum und Sterbeort 1901, 1904, 14. Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist. 1801a.
6. § 24 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 24 Abrufverfahren für die Steuerverwaltung
(1) Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens dürfen für die zuständigen Finanzbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
(2) Zur Durchführung von Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und Straftaten, auf die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden, sowie von sonstigen Verfahren der Steuerfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) dürfen für die zuständigen Finanzbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
(3) Zur Durchführung von Verfahren nach dem Erbschaftsteuergesetz dürfen für die hierfür zuständige Finanzbehörde folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
(4) Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift dürfen für die Bundeszollverwaltung zur Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben - mit Ausnahme der in § 26 Absatz 2 bezeichneten Aufgaben - die Daten nach Absatz 1 zum Abruf bereitgehalten werden. Soweit im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeit Aufgaben der Strafverfolgung wahrgenommen werden, dürfen für die Bundeszollverwaltung die Daten nach Absatz 2 zum Abruf bereitgehalten werden. | " § 24 Abrufverfahren für die Steuerverwaltung
(1) Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens, zur Durchführung von Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und Straftaten, auf die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden, sowie von sonstigen Verfahren der Steuerfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) sowie zur Durchführung von Verfahren nach dem Erbschaftsteuergesetz für die zuständigen Finanzbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
(2) Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift dürfen für die Bundeszollverwaltung zur Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben - mit Ausnahme der Vollstreckung von Forderungen der Bundesrepublik Deutschland - ebenfalls die Daten nach Absatz 1 zusätzlich zum Verfahren nach § 34a Bundesmeldegesetz zum Abruf bereitgehalten werden." |
7. § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||
§ 43 Abrufverfahren für die Standesämter
Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung in Verbindung mit der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes dürfen für die Standesämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
| " § 43 Abrufverfahren für die Standesämter
Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung in Verbindung mit der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes für die Standesämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
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8. § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 45 Abrufverfahren für die zur Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zuständigen Behörden
Zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht dürfen für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
| " § 45 Abrufverfahren für die zur Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zuständigen Behörden
Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:
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Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
ID: 220697
ENDE |