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MeldDÜV - Meldedaten-Übermittlungsverordnung
Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder andere öffentliche Stellen

- Saarland -

Vom 30. Oktober 2015
(ABl. I Nr. 32 vom 12.11.2015 S. 752; 18.04.2018 S. 332 18; 22.08.2018 S. 674 18a; 22.01.2019 S. 160 19; 26.10.2020 S. 1054 20; 06.04.2021 S. 904 21; 21a; 23.03.2022 S. 603 22; 12.12.2023/24 S. 88 24)
Gl.-Nr.: 117



Aufgrund § 7 Nummern 2, 3, 4 und 5 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 712) verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung, Zuständigkeit der Meldebehörden

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an andere Behörden oder andere öffentliche Stellen sowie automatisierte Abrufe aus dem Melderegister werden nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Darüber hinausgehende Regelungen durch Bundes- oder Landesrecht bleiben unberührt.

(2) Hat eine Person mehrere Wohnungen im Inland (§ 21 des Bundesmeldegesetzes), so sind - soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist - Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörden.

§ 2 Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung 19 22

(1) Regelmäßige Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen grundsätzlich in automatisierter Form durch elektronische Übertragung von Daten oder durch Bereithalten von Daten zum Abruf. Soweit die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung nach Satz 1 nicht vorliegen, ist die Übermittlung der Daten auch zulässig durch Übersenden von maschinell lesbaren Datenträgern oder durch Übersenden in papiergebundener Form.

(2) Automatisierte Datenübermittlungen erfolgen grundsätzlich über die Vermittlungsstelle. Die Meldebehörden stellen der Vermittlungsstelle die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung. Dabei haben sie größtmögliche Aktualität zu gewährleisten.

(3) Die automatisierte Datenübermittlung hat durch Datenübertragung zu erfolgen. Dabei können die Standards OSCI-XMeld, OSCI-Transport in der jeweils geltenden Fassung oder vergleichbare Standards sowie Art und Form der Datenübertragung festgelegt werden.

(4) Die nach dieser Verordnung zu übermittelnden Daten sind unter Angabe der Blatt-Nummer des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/ Länderteil - (DSMeld) bezeichnet, soweit nicht die zu übermittelnden Daten durch Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften benannt sind.

(5) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens in der jeweils gültigen Fassung.

(6) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegebene DSMeld in der jeweils gültigen Fassung legt Form und Inhalt der in automatisierter Form zu übermittelnden Daten fest.

(8) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DS-Meld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(9) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

§ 3 Datenübermittlung an Sicherheitsbehörden 22

Abfragen von Sicherheitsbehörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes dürfen melderegisterübergreifend durchgeführt werden.

§ 4 Verfahren des automatisierten Abrufs 21 22

(1) Für Fälle, in denen aufgrund eines Abrufs nach § 38 Absätze 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes die Datensätze einer Vielzahl von Personen angezeigt werden, kann der Umfang der Trefferliste aus technischen Gründen eingeschränkt werden. § 1 Absatz 4 der Bundesmeldedatenabrufverordnung bleibt unberührt.

(2) Abfragen der Gesundheitsämter dürfen melderegisterübergreifend durchgeführt werden, wenn dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

Zweiter Abschnitt
Regelmäßige Datenübermittlung

§ 5 Datenübermittlung an das Landespolizeipräsidium 19

(1) Zum Zweck der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, sowie der Bereinigung personenbezogener kriminalpolizeilicher Sammlungen übermitteln die Meldebehörden dem Landespolizeipräsidium aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder des Todes folgende jeweils erforderliche Daten:

1.Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0106,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
5.Geschlecht0701,
6.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter0902-0916,
7.Staatsangehörigkeiten1001,
8.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
9.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301,

1306-1309,

10.Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a
11.Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904.

(2) Sind nach Absatz 1 Daten von Personen übermittelt worden, nach denen nicht gefahndet wird und über die keine personenbezogenen kriminalpolizeilichen Sammlungen geführt werden, so sind sie unverzüglich zu löschen.

§ 6 Datenübermittlung an die zur Durchführung des Waffen- oder Sprengstoffgesetzes zuständigen Behörden 19

Zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Waffen- oder Sprengstoffgesetz übermitteln die Meldebehörden den hierfür zuständigen Behörden aus Anlass der Änderung des Namens, des Wegzugs oder des Todes einer Person, die im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes ist, unverzüglich folgende Daten:

1.Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0106,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
5.Geschlecht0701,
6.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter0902-0916,
7.Staatsangehörigkeiten1001,
8.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
9.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306-1309,
10.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a
11.Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904,
12.Datum der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis2601,
13.Datum der erstmaligen Erteilung der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes2801.

§ 7 Datenübermittlung für statistische Zwecke 19

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes übermitteln die Meldebehörden der hierfür zuständigen Behörde aus Anlass der An- und Abmeldung, der Änderung des Wohnungsstatus oder der Änderung der Staatsangehörigkeit regelmäßig zum Ersten des Folgemonats folgende Daten:

1.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
2.Geschlecht0701,
3.Staatsangehörigkeiten1001, 1003,
4.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101,
5.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1223,
6.Einzugsdatum und Auszugsdatum, Datum des Wohnungsstatuswechsels1301, 1301a, 1306,
7.bei Abmeldung ins Ausland: Staat und Tag des letzten Zuzugs aus dem Ausland1305, 1232,
8.die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts wegen
9.bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des letzten Wegzugs ins Ausland1314,
10.Familienstand1401,
11.Bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801a.

(2) Die Datenübermittlung aus Anlass der An- und Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus nach Absatz 1 entfällt bei Wohnungen, die in derselben Gemeinde liegen.

§ 8 Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften 19 19

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen aus Anlass der An- oder Abmeldung oder des Todes sowie bei Änderung der Kirchenzugehörigkeit folgende Daten ihrer Mitglieder:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0104,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Ordensname, Künstlername0501-0502,
5.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
6.Geschlecht0701,
7.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter0902-0916,
8.Staatsangehörigkeiten1001,
9.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101-1102,
10.Anschriften (derzeitige und letzte frühere Anschrift)1200-1233,
11.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306-1309,
12.Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht oder eine Lebenspartnerschaft führend; bei Verheirateten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft1401-1402,
1408-1409,
13.Zahl der minderjährigen Kinder
14.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a
15.Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904.
16.Ordnungsmerkmal des Kirchenmitgliedes nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes.

Im Fall einer sonstigen Änderung dieser Daten übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen neben den geänderten Daten auch alle weiteren in Satz 1 genannten Daten.

(2) Hat das Mitglied der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermitteln die Meldebehörden von diesen Familienangehörigen die folgenden Daten:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0902-0903, 1501-1502c, 1517-1518c, 1601-1602,
2.Vornamen904, 1503, 1519, 1603,
3.Geburtsdatum und Geburtsort0602, 0906,
1505, 1521,
1604,
4.Geschlecht0917, 1506,
1522, 1604a,
5.Staatsangehörigkeiten1001,
6.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101, 1102,
7.Anschriften (derzeitige und letzte frühere Anschrift)1200-1213a,
8.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes0918, 1516a, 1533, 1606,
9.Sterbedatum0915, 1516,
1532, 1605.
10.Ordnungsmerkmal nach § 4 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Liegt ein Widerspruch nach § 42 Absatz 3 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes vor, werden nur die zur Steuererhebung erforderlichen Daten nach den Ziffern 1 bis 7 übermittelt.

(3) Auf Ersuchen übermitteln die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder den von ihnen beauftragten Stellen je nach Umfang des Ersuchens einzelne oder alle Daten ihrer Mitglieder nach Absatz 1 und der Familienangehörigen nach Absatz 2.

§ 9 Datenübermittlung an die Grundschulen 19

Zum Zweck der Feststellung der allgemeinen Schulpflicht und der Planung und Organisation des Unterrichtsbetriebes übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung der zuständigen Grundschule regelmäßig zum 1. September eines Jahres folgende Daten der erstmals im Folgejahr schulpflichtig werdenden Kinder:

1.Familienname mit Namensbestandteilen0101-0102,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0302,
3.Geburtsdatum0601,
4.Geschlecht0701,
5.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter0902-0916,
6.Staatsangehörigkeiten1001,
7.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft1101,
8.derzeitige Anschrift1200-1212,
9.Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a.

Bis zum 1. August des Jahres, in dem die Schulpflicht beginnt, sind nachträgliche Änderungen der in Satz 1 genannten Daten jeweils zum Ersten des Folgemonats zu übermitteln.

Ferner übermittelt die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung zur Überwachung der Schulpflicht im laufenden Schuljahr regelmäßig zum Ersten eines Monats die in Satz 1 genannten Daten schulpflichtiger Kinder an die zuständige Grundschule.

§ 10 Datenübermittlung an die Gesundheitsämter 19

(1) Zur Feststellung des Gesundheits- und Entwicklungsstandes der erstmals schulpflichtig werdenden Kinder übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung dem zuständigen Gesundheitsamt regelmäßig zum 1. Dezember eines Jahres folgende Daten der Kinder, die bis zum 30. Juni des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden werden:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0102,
0203-0204,
2.Vornamen0301-0302,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
4.Geschlecht0701,
5.gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter0902-0916,
6.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
7.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306,
8.Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 Nr. 2 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a
9.Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904.

(2) Bis zum 1. August des Jahres, in dem die Schulpflicht beginnt, sind bei Zuzug die Daten nach Absatz 1, bei Auszug, Namensänderungen, Wechsel der gesetzlichen Vertreter, Einrichtung oder Löschung von Auskunftssperren sowie bei Tod die Veränderungsdaten regelmäßig zum Ersten des Folgemonats zu übermitteln.

§ 11 Datenübermittlung an die Suchdienste

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung den Suchdiensten aus Anlass der Anmeldung von Einwohnerinnen oder Einwohnern, die aus den in § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, vierteljährlich folgende Daten:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0106,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
4.derzeitige und frühere Anschriften1200-1212,
5.Anschrift am 1. September 19393991.

Abweichende Vereinbarungen zwischen Meldebehörden und Suchdienst über längere Übermittlungsfristen sind zulässig.

§ 12 Datenübermittlung an die für die Durchführung des Optionsverfahrens zuständige Behörde 19

Zur Feststellung einer Optionspflicht nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes übermitteln die Meldebehörden den für den Wohnsitz und nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörden regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten von Personen, für die im Melderegister ein Optionshinweis gespeichert ist und die im darauf folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden werden:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0106,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Geburtsdatum und Geburtsort0601-0602,
4.Geschlecht0701,
5.Staatsangehörigkeiten1001-1002,
6.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
1301-1314,
7.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a
8.Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann2401.

§ 13 Datenübermittlung an die Ausländerbehörde

Zum Zweck des Datenabgleichs nach dem Aufenthaltsgesetz übermitteln die Meldebehörden regelmäßig zum 31. Dezember eines Jahres der Ausländerbehörde folgende Daten aller Ausländer:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0104,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
4.Staatsangehörigkeiten1001,
5.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
6.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306-1309.

Die Mitteilungspflicht der Meldebehörde nach § 72 Aufenthaltsverordnung bleibt hiervon unberührt.

§ 14 Datenübermittlung an das Klinisch-epidemiologische Krebsregister Saarland 24

(1) Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens bei ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen (Mammographie-Screening) übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung aller teilnahmeberechtigten Frauen, die gemäß der Krebsfrüherkennungsrichtlinie in der Fassung vom 18. Juni 2009 (BAnz. Nr. 148a vom 2. Oktober 2009), in der jeweils jüngsten geltenden Fassung, Anspruch auf Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust haben an die Zentrale Stelle für das Mammographie-Screening regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0104,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
5.derzeitige Anschrift1200-1212.

(2) Zum Zweck der Durchführung anderer Krebsfrüherkennungsprogramme und weiteren Präventionsmaßnahmen übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die in der jeweils nach § 19 des Gesetzes über das Saarländische Krebsregister und zur Durchführung von Maßnahmen zur Krankheitsfrüherkennung zu erlassenden Verordnung benannten zuständigen Stelle regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0104,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
5.Geschlecht0701,
6.Anschriften (derzeitige und frühere 1200-1213a, Anschriften)
7.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306-1309.

(3) Zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit, zur Fortschreibung und Berichtigung des Krebsregisters übermitteln die Meldebehörden von den in einem Kalendermonat weggezogenen Personen regelmäßig zum 15. des Folgemonats der Vertrauensstelle folgende Daten:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0104,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
4.Geschlecht0701,
5.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
6.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301, 1306-1309.

(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit, zur Fortschreibung und Berichtigung des Krebsregisters übermitteln die Meldebehörden von den in einem Kalendermonat verstorbenen Personen regelmäßig zum 15. des Folgemonats der Vertrauensstelle folgende Daten:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0104,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
4.Geschlecht0701,
5.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
6.Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904.

§ 15 Datenübermittlung an die für Früherkennungsuntersuchungen für Kinder zuständige Zentrale Stelle 19

Zum Zweck der Durchführung des Einladungswesens für Früherkennungsuntersuchungen von Kindern übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung an die für die Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen zuständige Zentrale Stelle wöchentlich, spätestens zum 5. Arbeitstag der jeweiligen Woche, folgende Daten aller Kinder von der Geburt bis zum Alter von fünf Jahren und acht Monaten, des Weiteren aller Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben, und aller Kinder, die vor Vollendung des 13. Lebensjahres verstorben sind:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0102,
0203-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
4.Geschlecht0701,
5.gesetzliche Vertreterin und/oder gesetzlicher Vertreter0902-0916,
6.Staatsangehörigkeiten1001,
7.derzeitige Anschrift1200-1212,
8.Auskunftssperren nach § 51 Absätze 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a
9.Sterbedatum1901.

§ 16 Datenübermittlung an die Jugendämter 19

Zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Vernachlässigung Minderjähriger übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zum Ersten eines Quartals folgende Daten aller im vorangegangenen Quartal geborener Kinder oder zugezogener Minderjähriger:

1.Familienname (derzeitiger Name mit Namensbestandteilen)0101-0102,
2.Vornamen0301-0303,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
4.Geschlecht0701,
5.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter0902-0916,
6.Staatsangehörigkeiten1001,
7.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1213a,
8.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a.

§ 16a Datenübermittlung an das Landesverwaltungsamt 19

Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen (§ 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 30a des Gesetzes zur Ausführung bundesrechtlicher Justizgesetze) übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung dem Landesverwaltungsamt aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Namen mit Namensbestandteilen)0101-0104,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
4.Geschlecht0701,
5.Staatsangehörigkeiten1001,
6.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
7.Einzugsdatum1301-1305,
8.Familienstand, Datum und Ort der Eheschließung sowie bei Eheschließungen im Ausland auch den Staat1401-1402,
1408-1409,
9.Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum)1501-1503,
1505- 1516b,
10.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a.

Die Meldebehörden sind berechtigt, die Daten auch im Rahmen einer Initialdatenlieferung zu übermitteln. Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist.

§ 17 Datenübermittlung an die für Abfallentsorgung zuständigen Behörden 19

Zur Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung den hierfür zuständigen Behörden aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Geburt oder des Todes folgende Daten:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0104,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
5.Geschlecht0701,
6.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter0902-0916,
7.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1213a,
8.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301,
1306-1309,
9.Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes sowie bedingte Sperrvermerke nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes1801, 1801a
10.Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904.

§ 18 Datenübermittlung an die Staatskanzlei 19 19

(1) Zum Zweck der Vornahme von Ehrungen bei Altersjubiläen übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei aus Anlass der Vollendung des 90., 95., 100. und jedes weiteren Lebensjahres regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Monat ihr Jubiläum begehen:

1.Familienname0101-0104,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.Anschrift1200-1213a,
6.Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist.1801a.

Zusätzlich übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei regelmäßig zum 1. Dezember eines Jahres vorgenannte Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Jahr ihr Jubiläum begehen.

(2) Zum Zweck der Vornahme von Ehrungen bei Ehejubiläen übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums regelmäßig zum Ersten eines Monats folgende Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Monat ihr Jubiläum begehen:

1.Familienname0101-0104,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Anschrift1200-1213a,
5.Familienstand1401-1402,
6.Ehepartnerin oder Ehepartner (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Familienstand)1501-1508,
7.Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist.1801a.

Zusätzlich übermitteln die Meldebehörden der Staatskanzlei regelmäßig zum 1. Dezember eines Jahres vorgenannte Daten der Jubilare, die im darauf folgenden Jahr ihr Jubiläum begehen. Im Sinne der Datensparsamkeit ist technisch vorzusehen, dass je Ehepaar nur ein Datensatz zu übermitteln ist.

(3) § 50 Absätze 5 und 6 des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.

§ 19 Datenübermittlung an den Saarländischen Rundfunk 18a 19

Zum Zweck der Einziehung der Rundfunkbeiträge und der Ermittlung von Beitragsschuldnern nach § 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages übermitteln die Meldebehörden dem Saarländischen Rundfunk oder der von ihm beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner:

1.Familienname (derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0104,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum0601,
5.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
6.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301,
1306-1309,
7.Familienstand1401,
8.Sterbedatum1901,
9.Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist.1801a.

Die Daten betroffener Personen, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, dürfen nicht übermittelt werden.

Dritter Abschnitt
Automatisiertes Abrufverfahren

§ 20 (aufgehoben) 19 19 20 21a 22

§ 21 (aufgehoben)19 20 21a 22

§ 22 (aufgehoben) 18 19 20 21a 22

§ 23 (aufgehoben) 19 22

§ 24 Abrufverfahren für die Steuerverwaltung 19 20 21a 22

(1) Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Feststellung einer Person und deren Anschrift im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens, zur Durchführung von Strafverfahren wegen Steuerstraftaten und Straftaten, auf die Bestimmungen des achten Teils der Abgabenordnung Anwendung finden, sowie von sonstigen Verfahren der Steuerfahndung (§ 208 der Abgabenordnung) sowie zur Durchführung von Verfahren nach dem Erbschaftsteuergesetz für die zuständigen Finanzbehörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1.Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke

2701,

2.Vorläufiges Bearbeitungsmerkmal

2702.

(2) Zur Feststellung einer Person und deren Anschrift dürfen für die Bundeszollverwaltung zur Erfüllung der ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben - mit Ausnahme der Vollstreckung von Forderungen der Bundesrepublik Deutschland - ebenfalls die Daten nach Absatz 1 zusätzlich zum Verfahren nach § 34a Bundesmeldegesetz zum Abruf bereitgehalten werden.

§ 25 (aufgehoben) 19 22

§ 26 (aufgehoben) 19 22

§ 27 (aufgehoben) 19 22

§ 28 (aufgehoben)19 22

§ 29 (aufgehoben)19 22

§ 30 (aufgehoben) 19 22

§ 31 (aufgehoben) 19 22

§ 32 (aufgehoben) 19 22

§ 33 (aufgehoben) 19 22

§ 34 (aufgehoben) 19 22

§ 35 (aufgehoben) 19 22

§ 36 (aufgehoben) 19 22

§ 37 (aufgehoben) 19 22

§ 38 (aufgehoben) 19 22

§ 39 (aufgehoben) 19 22

§ 40 (aufgehoben) 19 22

§ 41 (aufgehoben) 19 22

§ 42 (aufgehoben) 19 22

§ 43 Abrufverfahren für die Standesämter 19 22

Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Erfüllung von Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz und der Personenstandsverordnung in Verbindung mit der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes für die Standesämter folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1.Standesamt und Nummer des Geburtseintrags

0604 - 0605,

2.rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft

1101.

§ 44 Abrufverfahren für die Ausländerbehörde 19 20 21a 22

Zur Erfüllung der der Ausländerbehörde durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben dürfen für diese folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1.Familienname, Lebenspartnerschaftsname (jeweils derzeitiger und früherer Name mit Namensbestandteilen)0101-0106,
0201-0204,
2.Vornamen0301-0303,
3.Doktorgrad0401,
4.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat0601-0603,
5.Geschlecht0701,
6.gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter0902-0916,
7.Staatsangehörigkeiten1001,
8.Anschriften (derzeitige und frühere Anschriften)1200-1233,
9.Einzugsdatum und Auszugsdatum1301,
1306-1309,
10.Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnerschaften zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft1401-1402,
1405-1406,
1408,
11.Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Anschrift, Sterbedatum)1501-1532,
12.Minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Sterbedatum)1601-1605,
13.Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der letzten Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, des vorläufigen Personalausweises, des Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers1700-1709,
Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer, Sperrkennwort und Sperrsumme der eID-Karte1715-1719,
14.Sterbedatum und Sterbeort1901, 1904,
15.Die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet ist.1801a.

§ 45 Abrufverfahren für die zur Durchführung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zuständigen Behörden 19 20 21a 22

Zusätzlich zum Verfahren nach § 34a des Bundesmeldegesetzes dürfen zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahren nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften nach dem Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Staatsangehörigkeitsrecht für die hierfür zuständigen Behörden folgende Daten zum Abruf bereitgehalten werden:

1.Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit

1002 - 1004,

2.Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann

2401.

§ 46 (aufgehoben) 19 22

§ 47 (aufgehoben) 19 22

§ 48 (aufgehoben) 19 22

§ 49 (aufgehoben) 19 19 22

§ 50 (aufgehoben) 19 22

§ 51 (aufgehoben) 19 22

§ 52 (aufgehoben) 19 22

§ 53 (aufgehoben) 19 22

§ 54 Datenabgleich durch Meldebehörden 19

Die Meldebehörden sind befugt, die Daten nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 16 und 18 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, ergänzt um den bedingten Sperrvermerk, aus dem Melderegister anderer Meldebehörden abzurufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Berichtigung, Ergänzung und Fortschreibung des Melderegisters im Sinne des § 6 BMG, erforderlich ist.

Vierter Abschnitt
Rückmelde-, Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 55 Rückmeldung, Auswertung der Rückmeldung 18

Bei Umzügen innerhalb des Saarlandes erstreckt sich das Rückmeldeverfahren, insbesondere die Auswertung der Rückmeldung nach § 33 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes auch auf Art und Datum eines ausgestellten Untersuchungsberechtigungsscheins (Blatt Nummern 8571, 8572 des Datensatzes für das Meldewesen - Landesteil Saarland). Der Landesteil Saarland des Datensatzes für das Meldewesen ist am 5. Januar 1984 vom SAARLAND - Der Minister des Innern - Franz-Josef-Röder-Straße 21, 66119 Saarbrücken, herausgegeben worden und kann beim Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bezogen werden. Er ist beim Landesarchiv, Dudweiler Straße 1, 66133 Saarbrücken-Scheidt, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert zur kostenfreien Einsicht niedergelegt.

§ 56 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Übermittlung von Daten aus dem Melderegister an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedaten-Übermittlungsverordnung - MeldDÜV) vom 8. Mai 2007, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 421), außer Kraft.

(3) Gleichzeitig treten die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes vom 13. Juli 1960 (Amtsbl. S. 583), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), die Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des Meldegesetzes vom 27. September 1996 (Amtsbl. S. 1143), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2001 (Amtsbl. S. 2066), sowie die Verordnung über das Verfahren der Rückmeldung und der Fortschreibung von Daten aus dem Melderegister vom 9. Januar 1984 (Amtsbl. S. 17), geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2006 (Amtsbl. S. 174), außer Kraft.

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