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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur haushaltsmäßigen Behandlung energetischer Maßnahmen in der Energiekrise
- Saarland -

Vom 14. November 2023
(Amtsbl. I Nr. 54 vom 14.12.2023 S. 1097)



Aufgrund des § 109 Absatz 1 und § 222 Absatz 1 und 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), verordnet das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport:

Artikel 1
Änderung der Kommunalhaushaltsverordnung

Die Kommunalhaushaltsverordnung vom 10. Oktober 2006 (Amtsbl. S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 54a wie folgt gefasst:

altneu
"Evaluierung der Vorschriften zur haushaltsmäßigen Behandlung energetischer Maßnahmen in der Energiekrise"

2. In § 35 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:

"(3a) Als Herstellungskosten können auch Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen mit spürbaren energetischen Wirkungen gelten. Die Herstellungskosten sind in diesem Fall jeweils als eigener Vermögensgegenstand zu aktivieren und abzuschreiben. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschrift."

3. In § 36 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) In den Fällen des § 35 Absatz 3a sind die durchschnittlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauern im Einzelfall aufgrund von Erfahrungswerten zu bestimmen."

4. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

" § 54a Evaluierung der Vorschriften zur haushaltsmäßigen Behandlung energetischer Maßnahmen in der Energiekrise

Die Vorschriften zur haushaltsmäßigen Behandlung energetischer Maßnahmen in der Energiekrise in § 35 Absatz 3a und § 36 Absatz 2a sind im Jahr 2028 hinsichtlich ihrer Wirkung zu evaluieren."

Artikel 2
Änderung der Eigenbetriebsverordnung

Dem § 19a der Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Als Herstellungskosten können auch Maßnahmen der Sanierung, Modernisierung oder Erneuerung am Vermögen mit spürbaren energetischen Wirkungen gelten. Die Herstellungskosten sind in diesem Fall jeweils als eigener Vermögensgegenstand zu aktivieren und abzuschreiben. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Verwaltungsvorschrift. Die Sätze 1 bis 3 sind im Jahr 2028 hinsichtlich ihrer Wirkung zu evaluieren."

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie ist erstmals für das Haushaltsjahr 2022 und für ab dem Jahr 2022 beginnende Wirtschaftsjahre anzuwenden.

ID 232493


ENDE