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Änderungstext
Neuorganisationsbegleitgesetz - Gesetz zur Begleitung der Neuorganisation der saarländischen Vollzugspolizei und weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften
- Saarland -
Vom 22. Januar 2025
(Amtsbl.
I Nr. 7 vom 27.02.2025 S. 170)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
Das Saarländische Besoldungsgesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 829), wird wie folgt geändert:
1. Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Landespolizeivizepräsident" gestrichen.
b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach der Amtsbezeichnung "Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Saarland" mit dem Funktionszusatz "- als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung" die Amtsbezeichnung "Geschäftsführer des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Saar" und nach der Amtsbezeichnung "Landesbeauftragter für Datenschutz" die Amtsbezeichnung "Landespolizeidirektor" eingefügt.
c) In der Besoldungsgruppe B 4 wird bei der Amtsbezeichnung "Landespolizeipräsident" der Funktionszusatz "- bei einer obersten Landesbehörde als Leiter der für Polizeiangelegenheiten zuständigen Abteilung -" angefügt.
2. Der Anhang zur Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung "Landespolizeivizepräsident" angefügt.
b) Nach der Besoldungsgruppe B 2 werden folgende Angaben angefügt:
"Besoldungsgruppe B 4 Landespolizeipräsident"
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei
In § 48 Absatz 3 des Saarländischen Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei vom 6. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 1133), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. 2022 I S. 52), werden die Wörter "das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Saarlandes vom 26. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 290), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2019 (Amtsbl. I S. 865), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "dem Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.
2. In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion" ersetzt.
3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Inneres" ein Komma sowie das Wort "Bauen" eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes
§ 2 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 27. September 2011 (Amtsbl. I S. 312, 332), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August 2024 (Amtsbl. I S. 744), wird wie folgt geändert:
1. Die Amtsbezeichnungen "Landespolizeivizepräsidentin", "Landespolizeivizepräsident", "Landespolizeipräsidentin" und "Landespolizeipräsident" werden gestrichen.
2. Nach der Amtsbezeichnung "Direktor der Polizei" werden die Amtsbezeichnungen "Landespolizeidirektorin" und "Landespolizeidirektor" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes
vom 13. September 2024 (Amtsbl. I S. 729) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 werden die Wörter "des Landespolizeipräsidiums" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter "Das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "Die Landespolizeidirektion" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "dem Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Verordnung zur Durchführung der polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes
Die Verordnung zur Durchführung der polizeifachlichen Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes vom 18. August 2023 (Amtsbl. I S. 811) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1, § 2 Absatz 2, § 2 Absatz 6, § 3, § 7 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "dem Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 4 und § 7 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "Das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "Die Landespolizeidirektion" ersetzt.
3. In § 3 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "des Landespolizeipräsidiums" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.
4. In § 7 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "im Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "in der Landespolizeidirektion" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
In § 1 Absatz 1 Nummer II der Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 1996 (Amtsbl. S. 784), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. September 2018 (Amtsbl. I S. 690), wird die amtliche Anmerkung 3 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"[3]) Ausgenommen ist die Behördenleitung. Ebenfalls ausgenommen sind die Leitung der Direktion 2 der Landespolizeidirektion (Landeskriminalamt) sowie die Abteilungsleitungen der Direktion 2. Weiter ausgenommen sind Polizeiführer für Sonderlagen, soweit sie eine Sonderlage führen, oder Angehörige einer Dienststelle, in der keine vollzugspolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen sind." |
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Disziplinargesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1379), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 12. November 2015 (Amtsbl. I S. 888), werden die Wörter "die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident" durch die Wörter "die Landespolizeidirektorin oder der Landespolizeidirektor" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
(Red.Anm.: Änderungsanweisungen (außer Nr. 2) nicht umsetzbar)
Die Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. November 2024 (Amtsbl. I S. 881_2) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "und Arbeit" durch ein Komma sowie die Wörter "Innovation, Digitales und Energie" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion" ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1b werden nach dem Wort "Umwelt" ein Komma und die Wörter "Klima, Mobilität, Agrar" eingefügt.
b) In Nummer 1c wird das Wort "Ministers" durch das Wort "Ministeriums" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Meldedaten-Übermittlungsverordnung
Die Meldedaten-Übermittlungsverordnung vom 30. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 752), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 88), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Datenübermittlung an das Landespolizeipräsidium | " § 5 Datenübermittlung an die Landespolizeidirektion" |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Datenübermittlung an das Landespolizeipräsidium | " § 5 Datenübermittlung an die Landespolizeidirektion" |
b) In Absatz 1 werden die Wörter "dem Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "der Landespolizeidirektion" ersetzt.
Artikel 11
Änderung der Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten
Die Verordnung zum Schutz vor Infektionskrankheiten vom 15. Oktober 2005 (Amtsbl. S. 1666), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 24. November 2015 (Amtsbl. I S. 894), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 2, § 1 Absatz 2 und § 5 Satz 1, 2, 3 werden jeweils die Wörter "Justiz, Gesundheit und Soziales" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales sowie die Gesundheitsämter der Gemeindeverbände stellen eine 24-Stunden-Erreichbarkeit sicher. Außerhalb der Dienstzeit ist die Erreichbarkeit über das Lagezentrum des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport bei der Landespolizeipräsidium zu organisieren. | "Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit sowie die Gesundheitsämter der Gemeindeverbände stellen eine 24-Stunden-Erreichbarkeit sicher. Außerhalb der Dienstzeit ist die Erreichbarkeit über das Lagezentrum des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport bei der Landespolizeidirektion zu organisieren." |
3. In § 5 Satz 3 werden die Wörter "Familie, Frauen" durch das Wort "Bauen" ersetzt.
Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Die Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten und die Errichtung von Prüfungsbehörden im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten vom 23. Februar 2005 (Amtsbl. S. 500), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2011 (Amtsbl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5, § 1 Absatz 7 Nummer 1, § 1 Absatz 9 Satz 1 und § 4 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils nach den Wörtern "Ministerium der Justiz" das Komma sowie die Wörter "Gesundheit und Soziales" gestrichen.
2. In § 2 Absatz 1, § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 3 Satz 2 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion" ersetzt.
3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Landespolizeidirektion wird in den Fällen, in denen sie als Bewilligungsbehörde über die erbetene Rechtshilfe entscheidet, auch die Befugnis zur Erteilung der gemäß Nummer 138 Abs. 1 und Nummer 139 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten erforderlichen Genehmigung der Teilnahme ausländischer Polizeivollzugsbeamter an Amtshandlungen übertragen, soweit es sich um ein Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz handelt." |
4. § 2 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Familie, Frauen" werden durch das Wort "Bauen" ersetzt.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. es sich um ein Ersuchen an die Police Grand-Ducale des Großherzogtums Luxemburg oder an die Polizei- oder Gendarmeriebehörden der Departements Bas-Rhin, Haut-Rhin oder Moselle der Französischen Republik handelt," |
c) In Nummer 2 werden die Wörter "das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion" ersetzt.
Artikel 13
Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung
Die Erste Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung vom 25. März 1975 (Amtsbl. S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2011 (Amtsbl. I S. 1629), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 und § 6 Nummer 3 werden jeweils die Wörter "und Arbeit" durch ein Komma sowie die Wörter "Innovation, Digitales und Energie" ersetzt.
2. In § 3 und § 6 Nummer 2 werden jeweils nach den Wörtern "Ministerium der Justiz" das Komma sowie die Wörter "Gesundheit und Soziales" gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die der Landesregierung zustehende Befugnis, durch Rechtsverordnung das Verfahren bei der Landespolizeidirektion (§ 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung) zu regeln, wird auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen." |
Artikel 14
Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen
Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Mess- und Eichwesen vom 19. Oktober 1982 (Amtsbl. S. 850), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 520), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz | " § 2 Zuständigkeiten des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz" |
2. In der Überschrift zu § 2 und in § 2 werden jeweils die Wörter "und Verbraucherschutz" durch ein Komma und die Wörter "Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "das Landespolizeipräsidium" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit" ersetzt.
4. In § 4 werden nach den Wörtern "Ministerium für Umwelt" ein Komma und die Wörter "Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz" eingefügt.
Artikel 15
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Ausgangsstoffgesetz
In § 1 Absatz 1 und 3 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Ausgangsstoffgesetz vom 13. Oktober 2021 (Amtsbl. I S. 2373) werden jeweils die Wörter "das Landespolizeipräsidium (Direktion LPP 2, Kriminalitätsbekämpfung/Landeskriminalamt)" durch die Wörter "die Landespolizeidirektion (Direktion LPP 2, Kriminalitätsbekämpfung/ Landeskriminalamt)" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst
In § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 18 Absatz 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), werden jeweils die Wörter "Familie, Frauen" durch das Wort "Bauen" ersetzt.
Artikel 17
Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats (01.03.2025) in Kraft.
ID 250483
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