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ÖGDG - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Saarland -
Vom 19. Mai 1999
(ABl. Nr. 27 vom 01.07.1999 S. 844; 07.11.2001 S. 2158; 08.03.2005 S. 438; 15.02.2006 S. 474; 06.09.2006 S. 1694ber. S. 1730 06; 17.02.2007 S. 742; 01.07.2009 S. 1240; 08.11.2010 S. 1420 10; 13.10.2015 S. 790 15; 22.08.2018 S. 674 18)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes 18
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät Behörden und andere öffentliche Stellen. Er hat die Ziele der Gesundheitsförderung, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitssicherung in die Beratung sowie in Planungsprozesse einzubringen.
(3) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.
§ 2 Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes 10
(1) Zuständig für den öffentlichen Gesundheitsdienst sind
(2) Die Gemeindeverbände erfüllen die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten). Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 3 Gesundheitsämter
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz unterhält jede untere Gesundheitsbehörde ein Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet.
Amtsärztinnen bzw. Amtsärzte müssen über eine Weiterbildung als Ärztin oder Arzt für das öffentliche Gesundheitswesen oder eine vergleichbare Weiterbildung verfügen. Die Vergleichbarkeit der Weiterbildung wird vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales festgestellt.
Die zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete als Organisationseinheit im Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wird durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Gleiches gilt für die Gutachtenstelle ,,Polizeiärztlicher Dienst" beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. § 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 5 Qualitätssicherung
Der öffentliche Gesundheitsdienst ist zur Durchführung von Maßnahmen der eigenen Qualitätssicherung verpflichtet. Er hat eine fachliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten.
Abschnitt II
Gesundheitsberichterstattung
§ 6 Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung 06
(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient als fachliche Grundlage der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern, Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen.
(2) Die kommunale Gesundheitsberichterstattung erfolgt durch die Gesundheitsämter. Diese beobachten, bewerten und beschreiben die gesundheitliche Situation der Bevölkerung in ihren Zuständigkeitsbereichen und setzen die daraus gewonnenen Erkenntnisse um.
(3) Die Landesgesundheitsberichterstattung obliegt dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Die Gesundheitsämter sowie die übrigen Behörden und Einrichtungen des Gesundheitswesens übermitteln dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hierfür gesundheitsepidemiologische Daten in anonymisierter Form.
(4) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales bestimmt für die Träger der Sozialen Sicherungssysteme, die private Krankenversicherung, die private Pflegeversicherung, die Ärztekammer, die Apothekerkammer, die Kassenärztliche Vereinigung, die Kassenzahnärztliche Vereinigung, die Berufsverbände der Gesundheitsberufe sowie für das Statistische Amt durch Rechtsverordnung Art, Umfang und Durchführung sowie den Zeitpunkt der Datenerhebung und Datenübermittlung, die für die gesundheitsepidemiologische Datenlage erforderlich sind.
Abschnitt III
Gesundheitsförderung, Gesundheitshilfe
§ 7 Gesundheitsförderung
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst trägt in enger Zusammenarbeit mit den im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Organisationen und Gruppen zur Förderung gesunder Lebens- und Umweltbedingungen einschließlich des gesundheitlichen Kompetenzerwerbs zur Gesundheitsbildung bei; er arbeitet nach den Grundsätzen des Subsidiaritätsprinzips mit geeigneten Trägern zusammen.
(2) Aufgaben der Gesundheitsämter im Bereich der Gesundheitsförderung sind insbesondere die Koordinierung der im Bereich der Gesundheitsförderung tätigen Institutionen, Träger und Körperschaften, die Initiierung, Unterstützung, Förderung und Evaluierung kommunaler und regionaler gesundheitsfördernder Aktivitäten und von Selbsthilfegruppen sowie die Durchführung von eigenen Maßnahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention.
(3) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann geeignete freie Träger beauftragen, im Auftrag des Landes Maßnahmen der Gesundheitsförderung durchzuführen.
§ 8 Kinder- und Jugendgesundheitspflege
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich in Zusammenarbeit mit öffentlichen und nicht öffentlichen Institutionen, mit der Ärzteschaft und mit Initiativen sowie in eigenständiger Aufgabenwahrnehmung an der Gesundheitsförderung und am Gesundheitsschutz von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen. Er beobachtet und bewertet die förderlichen und abträglichen Bedingungen für eine gesunde Entwicklung von Kindern in ihrem Lebensumfeld.
(2) Untersuchungen von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen und Entwicklungsstörungen sind durch die Gesundheitsämter in den Gemeinschaftseinrichtungen in Ergänzung anderer Angebote durchzuführen. Sie wirken auf eine gesundheitsgerechte Ausgestaltung der Gemeinschaftseinrichtungen hin und beraten hinsichtlich gesundheitsfördernder Maßnahmen. Sie wirken bei Integrationsmaßnahmen in Schulen und Kindergärten beratend mit.
(3) Die Gesundheitsämter führen vor Einschulung flächendeckend ärztliche Einschulungsuntersuchungen durch. Die ärztliche Untersuchung hat den Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen festzustellen. Die Bestimmungen der Vorschul- und Schulgesetze bleiben unberührt.
(4) Gruppenprophylaktische Maßnahmen für Kinder und Jugendliche zur Gesunderhaltung des Zahn-, Mund- und Kieferbereichs werden im Rahmen der mit den Krankenkassen, den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten und der Abteilung Zahnärzte der Ärztekammer des Saarlandes nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarung durchgeführt.
§ 8a Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder
(1) Eine Zentrale Stelle ermittelt die Kinder im Alter von bis zu fünfeinhalb Jahren, die nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß §§ 26 Abs. 1 und 25 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Früherkennungsuntersuchung (einschließlich Neugeborenenscreening) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Früherkennungsuntersuchung teilnehmen. Die Zentrale Stelle wird beim Universitätsklinikum des Saarlandes in Homburg eingerichtet. Sie trägt die Bezeichnung ,,Zentrum für Kindervorsorge". Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann die Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralen Stelle durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Dritte übertragen, wenn der oder die Dritte die Gewähr für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben bietet. In dem Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag sind Regelungen zur Kostenerstattung und zur Aufsicht durch das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu treffen.
(2) Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger, die eine Früherkennungsuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle unverzüglich folgende Daten:
Zur Durchführung ihrer Aufgaben erhalten die meldenden Ärztinnen und Ärzte sowie Hebammen und Entbindungspfleger eine finanzielle Aufwandsentschädigung.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle regelmäßig die erforderlichen Daten. Die Zentrale Stelle gleicht diese Daten und die Daten nach Absatz 2 miteinander ab. Die Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle nicht mehr erforderlich ist, ansonsten spätestens nach fünfeinhalb Jahren.
(4) Die Zentrale Stelle kann die gesetzliche Vertreterin und/oder den gesetzlichen Vertreter des Kindes, dessen Früherkennungsuntersuchung bevorsteht, zur Teilnahme an der Früherkennungsuntersuchung einladen. Die Zentrale Stelle lädt die gesetzliche Vertreterin und/oder den gesetzlichen Vertreter eines Kindes, das nicht an einer Früherkennungsuntersuchung teilgenommen hat, die für die Altersstufe von der Vollendung des ersten halben Lebensjahres bis zur Vollendung von fünfeinhalb Lebensjahren vorgesehen ist, ein, die Früherkennungsuntersuchung nachzuholen.
(5) Wird eine Früherkennungsuntersuchung, die für die Altersstufe vor Vollendung des ersten halben Lebensjahres vorgesehen ist, versäumt oder wird eine Früherkennungsuntersuchung, die für die Altersstufe von der Vollendung des ersten halben Lebensjahres bis zur Vollendung von fünfeinhalb Lebensjahren vorgesehen sind, trotz zweimaliger Einladung nach Absatz 4 Satz 2 nicht nachgeholt, übermittelt die Zentrale Stelle dem zuständigen Gesundheitsamt folgende Daten:
(6) Das zuständige Gesundheitsamt bietet der nach Absatz 5 gemeldeten gesetzlichen Vertreterin und/oder dem gesetzlichen Vertreter eine Beratung über den Inhalt und Zweck der Früherkennungsuntersuchung sowie eine subsidiäre Durchführung der ausstehenden Früherkennungsuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt an.
(7) Erfolgt trotz des Angebots nach Absatz 6 keine Früherkennungsuntersuchung des Kindes, übermittelt das Gesundheitsamt dem zuständigen Jugendamt folgende Daten:
(8) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Einrichtung der Zentralen Stelle, zum Verfahren der Datenmeldungen nach den Absätzen 2, 5 und 7, zur Aufwandsentschädigung derjenigen Personen, die Früherkennungsuntersuchungen durchführen und melden, zur Durchführung des Datenabgleichs nach Absatz 3, zur Durchführung der Einladung nach Absatz 4 einschließlich der Festlegung von Höchstfristen, innerhalb derer die Zentrale Stelle die Nacheinladungen zu den jeweiligen Früherkennungsuntersuchungen versendet, sowie zur Andienung des Angebots nach Absatz 6 zu regeln.
§ 9 Gesundheitshilfe
(1) Die Gesundheitsämter haben den Personen Gesundheitshilfe zu leisten, die wegen körperlicher, seelischer, geistiger oder sozialer Umstände in gesundheitlicher Hinsicht besonders hilfsbedürftig sind.
Die Gesundheitshilfen für diesen Personenkreis bestehen in Beratung sowie Unterstützung und Initiierung gesundheitlicher Angebote. Die Gesundheitsämter beteiligen sich an sozialpsychiatrischen Aufgaben durch Beratung, Initiierung und Koordinierung von Maßnahmen.
(2) Die Gesundheitsämter haben sicherzustellen, dass eine Beratung auch ohne Preisgabe personenbezogener Daten erfolgen kann. Zu den Leistungen nach Absatz 1 können die Gesundheitsämter auch ein Betreuungsangebot vorhalten.
Bei Leistungen nach Absatz 1 ist weiterhin darauf hinzuwirken, dass diese Leistungen oder deren Kosten als Regelleistungen von anderen Anbietern oder Trägern übernommen werden.
Abschnitt IV
Gesundheitsschutz
§ 10 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst ist für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz zuständig. Er arbeitet dabei insbesondere bei bekannt werdenden und drohenden Umweltbeeinträchtigungen eng mit den Behörden des Umweltschutzes und der Gefahrenabwehr zusammen.
(2) Die Gesundheitsämter bewerten die Einflüsse der Umwelt auf die menschliche Gesundheit mit dem Ziel, gesundheitsgefährdende Umwelteinwirkungen zu erkennen und auf deren Beseitigung hinzuwirken. Sie vermitteln Kenntnisse und Verhaltensweisen zur Nutzung förderlicher und Vermeidung schädlicher Umwelteinflüsse.
(3) Die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 vorhandenen personenbezogenen und sachbezogenen Daten sind, soweit erforderlich, dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung zu stellen. Soweit es für die fachgerechte Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der öffentliche Gesundheitsdienst die Erhebung notwendiger Daten sowie Untersuchungen durchführen oder durch Dritte durchführen lassen. Die Erforderlichkeit der Erhebung personenbezogener Daten ist gegenüber den Betroffenen zu begründen. Der öffentliche Gesundheitsdienst kann Ortsbesichtigungen vornehmen.
§ 11 Infektionshygiene
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst nimmt die Aufgaben der Infektionshygiene wahr. Dazu gehören insbesondere Aufklärung, Beratung, Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten bei Einzelpersonen, bei Bevölkerungsgruppen und in Gemeinschaftseinrichtungen. § 10 Abs. 3 gilt für den Bereich der Infektionshygiene entsprechend.
(2) Für den Seuchenfall hat der öffentliche Gesundheitsdienst vorbereitende Maßnahmen zu treffen, insbesondere Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen und diese nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik fortzuschreiben. Inhalt und Umfang dieser Alarm- und Einsatzpläne regelt eine vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales zu erlassende Rechtsverordnung.
(3) Die Gesundheitsämter halten ein Präventions- und Beratungsangebot zur HIV-Infektion und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten vor. Sie haben sicherzustellen, dass eine Beratung auch ohne Preisgabe personenbezogener Daten erfolgen kann.
(4) Die Gesundheitsämter wirken auf einen ausreichenden und adäquaten Impfschutz der Bevölkerung hin und beteiligen sich an der Durchführung empfohlener Impfungen. Ihnen obliegt das Schließen von Impflücken durch ein aktives Impfangebot.
Die Gesundheitsämter bieten allgemeine Impfberatungen zu allen Impfungen an.
§ 12 Überwachung von Einrichtungen
(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene in
(2) Die Gesundheitsämter können im Einzelfall
auf die Einhaltung der Anforderungen der Hygiene überwachen.
Die Gesundheitsämter haben die in Satz 1 genannten Einrichtungen zu überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene nicht eingehalten werden.
Praxen und Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 sind darüber hinaus zu überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dort Verrichtungen vorgenommen werden, die zusätzliche Anforderungen der Hygiene an die Praxiseinrichtungen bedingen.
(3) Bei der Überwachung der Hygiene der in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen wirken die Gesundheitsämter auch auf die Herstellung von strukturellen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für hygienisches Handeln hin, um gesundheitsgerechte Bedingungen zu fördern.
(4) Einrichtungen, die nicht in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, unterliegen, wenn sie Eingriffe am Menschen durchführen, der Aufsicht des Gesundheitsamtes.
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Art und Umfang der Anforderungen an die Infektionshygiene zu regeln.
(5) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
§ 13 Durchführung der Überwachungsaufgaben
(1) Zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach den §§ 10 bis 12 sind die beauftragten Bediensteten des öffentlichen Gesundheitsdienstes befugt, die Grundstücke, Räume, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen, die der Überwachung unterliegen, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, zu besichtigen und zu untersuchen. Zur Verhütung dringender Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter dürfen diese Grundstücke, Räume, Fahrzeuge, Anlagen und Einrichtungen auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit sowie damit verbundene Wohnräume der nach Absatz 3 Verpflichteten betreten werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die beauftragten Bediensteten des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind darüber hinaus berechtigt, Gegenstände zu untersuchen, Proben zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen und vorläufige Anordnungen zu treffen, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für Leben oder Gesundheit Dritter geboten ist.
(2) Personen und Institutionen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder eine in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichnete angehörige Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt der in Absatz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände ist verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zu öffnen, die erforderlichen Bücher und sonstigen Unterlagen vorzulegen sowie die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Vorlage von Urkunden entsprechend.
(4) Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der zuständigen Gesundheitsbehörden haben keine aufschiebende Wirkung.
Abschnitt V
Gutachtenwesen
§ 14 Gutachten und Zeugnisse
(1) Amtliche Gutachten und Zeugnisse werden durch die Gesundheitsämter sowie durch die in § 4 beschriebenen Gutachterstellen, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben ist, ausgestellt. Sonstige Vereinbarungen mit anderen öffentlichen Einrichtungen sowie mit Leistungs- und Kostenträgern der gesundheitlichen Versorgung zur Erstellung von Gutachten bedürfen der Einwilligung des Ministeriums für Justiz, Gesundheit und Soziales.
(2) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der zentralen Gutachtenstelle für Landesbedienstete zu regeln.
Abschnitt VI
Berufe im Gesundheitswesen, der Altenpflege und der Heilerziehungspflege
§ 15 Ausbildung
Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Altenpflege erlassen, soweit keine bundes- oder landesrechtliche Regelung besteht.
Die Rechtsverordnung soll Regelungen enthalten über
§ 16 Berufspflichten
(1) Die Angehörigen der Berufe im Gesundheitswesen haben ihren Beruf ordnungsgemäß und gewissenhaft auszuüben. Sie haben Beginn und Beendigung einer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.
(2) Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn die Anzeige nach § 17 erfolgt oder durch Landesrecht für einzelne Berufe bereits geregelt ist.
(3) Hält eine Angehörige oder ein Angehöriger dieser Berufe die beruflichen Befugnisse nicht ein, oder erfüllt nicht die Berufspflichten, unterrichtet das Gesundheitsamt die für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zuständige Behörde.
(4) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, die Berufsausübung der Berufe im Gesundheitswesen durch entsprechende Berufsordnungen zu regeln.
Die Berufsordnungen können Bestimmungen über
enthalten.
(5) Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 17 Tätigkeiten im Bereich der Pflege, des Rettungsdienstes, der Notfallrettung und des Krankentransports
(1) Wer gegen Entgelt in selbstständiger Tätigkeitkranken-, alten- oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit anbietet oder erbringt, hat dies unverzüglich dem für seinen Betriebssitz örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Namens, der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung anzuzeigen. Dabei sind
(2) Wer im Rahmen einer Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Pflegekräfte beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung jeder Pflegekraft anzugeben, die leitende Pflegekraft zu benennen und für jede dieser Personen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend für die Änderung anzeigepflichtiger Tatsachen.
(4) Die Ausübung einer nach den Absätzen 1 und 2 anzeigepflichtigen pflegerischen Tätigkeit ist von der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Unternehmerin bzw. des Unternehmers, der Trägerin bzw. des Trägers, der Leitung der Einrichtung oder einer beschäftigten Pflegekraft ergibt, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 bis 3 und Abs. 6 bis 7a der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für pflegerische Tätigkeiten, die aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe oder aus Gefälligkeit erbracht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Tätigkeiten von Unternehmerinnen und Unternehmern im Krankentransport.
Abschnitt VII
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
§ 18 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Die Gemeindeverbände können Ärztinnen und Ärzten außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Ausnahmefällen einzelne Aufgaben des Gesundheitsamtes übertragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen werden zu Ehrenbeamtinnen bzw. Ehrenbeamten ernannt. Sie führen die Amtsbezeichnung ,,Medizinalrätin/Medizinalrat im öffentlichen Gesundheitsdienst".
(3) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport durch Rechtsverordnung das Nähere über die Aufwandsentschädigung zu regeln.
Abschnitt VIII
Datenschutz
§ 19 Geltungsbereich und allgemeine Vorschriften 18
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für die Datenverarbeitung der im Rahmen der Aufgabenerledigung der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach diesem Gesetz anfallenden personenbezogenen Daten.
(2) Personenbezogene Daten, die den Angehörigen des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Zusammenhang mit einer Beratung oder einer freiwilligen Untersuchung oder Begutachtung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet werden, soweit
Bezogen auf Satz 1 Nr. 4 ist eine Verarbeitung für andere Zwecke unzulässig, wenn hiermit die zu beratende Person selbst oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wird.
Die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen Geheimnisse, die ihren Bediensteten außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs anvertraut werden oder sonst bekannt gegeben worden sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verwerten.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit
(4) Personenbezogene Daten dürfen zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen verarbeitet werden, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(5) Für die Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitspflege erheben die Gesundheitsämter bei den Kindertageseinrichtungen und Schulen Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift der Kinder des zu untersuchenden Altersjahrganges. Zur Durchführung der Untersuchungen von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder zur Aufnahme in Kindertageseinrichtungen zulässigerweise erhobene und gespeicherte Daten dürfen für die Einschulungsuntersuchung und für die Untersuchung von Schülerinnen und Schülern verarbeitet werden, wenn die Erhebung und Speicherung auch zu diesem Zweck zulässig wäre. Die Anwesenheit Dritter bei ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchungen von Kindern in Kindertageseinrichtungen und von Schülerinnen und Schülern ist nur zulässig, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchungen erforderlich ist.
§ 20 Datenverarbeitung im Auftrag 18
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich in den Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu verarbeiten. Sie dürfen von Personen und Stellen außerhalb der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Auftrag nur verarbeitet werden (Auftragsverarbeiter), wenn anders Störungen im Betriebsablauf nicht vermieden oder Teilvorgänge der Datenverarbeitung hierdurch erheblich kostengünstiger vorgenommen werden können. Der Auftragsverarbeiter muss hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet ist.
(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist mittels DV-Unterstützung möglich.
§ 21 Ärztliche Untersuchung und Datenschutz 18
Bei ärztlichen Untersuchungen dürfen der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung und, soweit erforderlich, Einschränkungen der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit übermittelt werden. Abweichend von Satz 1 ist die Übermittlung von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen zulässig, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist.
§ 22 Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht 18
(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten zu erteilen und Einsicht in die Akten zu gewähren. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Angaben über die Personen und Stellen, denen personenbezogene Daten übermittelt worden sind. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind zu gewährleisten. Die Datenschutzrechte Dritter sind zu beachten. Sind diese Daten mit personenbezogenen Daten Dritter untrennbar verbunden, kann die Einsicht in die Daten verwehrt werden, wenn dadurch überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Person gefährdet würden. Im Übrigen bleibt das Einsichtsrecht unberührt. Der Verantwortliche hat eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, können die Betroffenen Auszüge oder Abschriften selbst fertigen oder sich durch die Behörde Ablichtungen erteilen lassen; die Behörde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen.
(2) Wenn eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist, soll die Auskunft über die verarbeiteten Daten oder die Akteneinsicht durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen. Auf Verlangen ist der Person unmittelbar Auskunft zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.
Abschnitt IX
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 23 Gebühren und Auslagen
Die Gesundheitsbehörden erheben für ihre Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland in der jeweils geltenden Fassung mit den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz sind die Gemeindeverbände.
ENDE |