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Regelwerk; Zivil- & Strafrecht
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ThürAGBGB - Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Thüringen -

Vom 3. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 13 vom 12.12.2002 S. 424; 25.11.2004 S. 853; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
Gl.-Nr.: 400-3



Erster Abschnitt
Ausführungsbestimmungen zum Allgemeinen Teil

§ 1 Rechtsfähige Vereine

Zuständige Behörde für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und für die Genehmigung von Satzungsänderungen nach § 33 Abs. 2 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium.

§ 2 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Zuständige Behörde für die Entziehung der Rechtsfähigkeit von Vereinen nach § 43 BGB ist das für das öffentliche Vereinswesen zuständige Ministerium. Dieses kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

§ 2a Formanforderungen 24

Für die Verfahren nach den §§ 1 und 2 Satz 1 findet ( § 3a des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes) keine Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Ausführungsbestimmungen zum Recht der Schuldverhältnisse

Erster Unterabschnitt
Zuständigkeitsregelungen

§ 3 Vollziehung von Auflagen

Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 525 Abs. 2 BGB ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Es kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

Zweiter Unterabschnitt
Altenteilsverträge

§ 4 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.

§ 5 Auslegungsregeln

(1) Der Verpflichtete hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Berechtigten zu erbringen.

(2) Die für die Leistungen bestimmten Beträge oder Mengen sind im Zweifel die Jahresleistungen.

§ 6 Vorausleistung

(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu erbringen.

(2) Geldleistungen sind für einen Monat im Voraus zu zahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu erbringen sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.

(3) Hat der Berechtigte den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.

§ 7 Zeit der Leistung

(1) Hat der Verpflichtete dem Berechtigten Erzeugnisse der Land- oder Forstwirtschaft als Jahresvorrat zu liefern, ist die Lieferung zu der Zeit zu bewirken, zu der die Erzeugnisse nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und, soweit der Lieferung eine Bearbeitung vorauszugehen hat, bearbeitet sind. Als Jahresvorrat sind insbesondere solche Erzeugnisse zu liefern, die im Jahr nur einmal gewonnen werden.

(2) Hat der Verpflichtete wirtschaftliche Verrichtungen zu leisten, sind sie zu der Zeit vorzunehmen, die den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

§ 8 Ort der Leistung

Die dem Berechtigten zustehenden Leistungen sind auf dem überlassenen Grundstück zu bewirken, soweit sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur der Leistungen, nichts anderes ergibt. Ist dem Berechtigten auf dem überlassenen Grundstück eine Wohnung zur Nutzung zu gewähren, sind die Leistungen in dieser zu bewirken.

§ 9 Art der Leistung

Hat der Verpflichtete Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, kann der Berechtigte nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.

§ 10 Gewährung der Nutzung eines Grundstücks oder Grundstücksteils

(1) Ist dem Berechtigten ein Grundstück oder ein Teil eines Grundstücks, insbesondere eine Wohnung, zur Nutzung zu gewähren, hat der Verpflichtete das Grundstück oder den Teil des Grundstücks dem Berechtigten in einem zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu gewähren und während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) Der Verpflichtete hat die auf dem Grundstück ruhenden Lasten zu tragen. Der Berechtigte kann verlangen, dass der Verpflichtete das Gebäude gegen Brandschaden oder sonstige unvorhersehbare Schadensereignisse versichert, wenn die Versicherung einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.

(3) Der Verpflichtete darf Veränderungen an dem zur Nutzung zu gewährenden Grundstück oder Grundstücksteil insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und dadurch keine unzumutbare Benachteiligung des Berechtigten eintritt.

(4) Im Übrigen sind die für den Nießbrauch geltenden Bestimmungen der §§ 1031, 1034, 1036, 1037 Abs. 1, der §§ 1042, 1044, 1049, 1050, 1057 und 1062 BGB entsprechend anzuwenden.

§ 11 Verpflegung

Ist die Verpflegung des Berechtigten ohne nähere Bestimmung vereinbart, hat der Verpflichtete dem Berechtigten den gesamten Lebensbedarf in angemessener Weise entsprechend der Lebensstellung des Berechtigten zu gewähren; die Kosten ärztlicher Behandlungen und von Heilmitteln hat der Berechtigte zu tragen.

§ 12 Beerdigungskosten

Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten einer angemessenen Beerdigung zu tragen, soweit die Bezahlung nicht von dem Erben oder dem Unterhaltspflichtigen zu erlangen ist.

§ 13 Leistungsstörungen

(1) Erbringt der Verpflichtete eine ihm aus dem Altenteilsvertrag obliegende Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Berechtigte von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Verpflichtete in Verzug ist, eine ihm vom Berechtigten gesetzte angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist, die Leistung ihrem Wert oder ihrer Bedeutung nach erheblich ist und wenn auch für die Zukunft keine Gewähr für die gehörige Erfüllung der Leistung besteht. § 323 Abs. 2 bis 4 BGB gilt entsprechend.

(2) Die Erklärung des Rücktritts bedarf der notariellen Beurkundung.

(3) Ist die Überlassung des Grundstücks schenkungsweise erfolgt, sind die Absätze 1 und 2 auf den Herausgabeanspruch nach § 527 BGB entsprechend anzuwenden.

§ 14 Zerstörung der Wohnung

(1) Wird die dem Berechtigten zur Nutzung zu gewährende Wohnung ohne Verschulden eines Beteiligten zerstört, hat der Verpflichtete die Wohnung so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Berechtigten eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.

(2) Ist die Wiederherstellung der Wohnung unmöglich oder dem Verpflichteten nicht zumutbar, hat er dem Berechtigten eine andere Wohnung von der Art und dem Umfang zu beschaffen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Die Wiederherstellung ist insbesondere dann unzumutbar, wenn die Zerstörung der zur Nutzung gewährten Wohnung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zur Folge hat.

(3) Der Berechtigte kann im Fall des Absatzes 2 anstelle einer anderen Wohnung die Zahlung einer entsprechenden Geldrente verlangen. Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf Verlangen Sicherheit nach § 232 Abs. 1 BGB zu leisten. Die Sicherheit kann auch in der Bürgschaft eines Kreditinstituts bestehen. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen.

§ 15 Aufnahme anderer Personen

(1) Ist dem Berechtigten eine abgesonderte Wohnung zur Nutzung zu gewähren, ist er befugt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.

(2) Hat der Berechtigte das Recht, die Wohnung des Verpflichteten mitzubenutzen, so darf er seiner Familie und den übrigen in Absatz 1 genannten Personen gestatten, gemeinsam mit ihm die Wohnung mitzubenutzen. Dies gilt nicht für andere Personen als leibliche Kinder, die erst nach dem Abschluss des Vertrages Familienangehörige des Berechtigten geworden sind, und für Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, es sei denn, dieser Ausschluss von der Mitbenutzung widerspricht der Billigkeit.

(3) Der Berechtigte darf die Wohnung weder vermieten noch sonst dritten Personen überlassen. Personen, die ihn oder seine mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen besuchen, darf er vorübergehend in die Wohnung aufnehmen.

(4) Stirbt der Berechtigte, hat der Verpflichtete der Familie des Berechtigten und den Personen, die der Berechtigte zu seiner Betreuung und Pflege benötigte, die Benutzung oder Mitbenutzung der Räume im bisherigen Umfang für die Dauer von drei Monaten zu gestatten.

§ 16 Umwandlung in Geldrente

(1) Gibt der Berechtigte die ihm zur Nutzung gewährte Wohnung auf und teilt er dies dem Verpflichteten schriftlich mit, kann er von diesem neben den vereinbarten Geldleistungen anstelle der Wohnung und der sonstigen ihm gebührenden Leistungen eine Geldrente verlangen. Gibt der Berechtigte die Wohnung nicht auf, kann er neben den vereinbarten Geldleistungen anstelle der sonstigen Leistungen eine Geldrente verlangen, wenn ein wichtiger, von ihm nicht zu vertretender Grund vorliegt.

(2) Die Geldrente ist so zu bemessen, dass sie dem Wert des dem Verpflichteten durch die Befreiung von der Verpflichtung entstehenden Vorteiles entspricht.

§ 17 Störung der Beziehungen durch den Berechtigten

(1) Kann es dem Verpflichteten infolge des Verhaltens des Berechtigten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person nicht mehr zugemutet werden, dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, kann der Verpflichtete die Wohnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten schriftlich kündigen.

(2) Kündigt der Verpflichtete, hat er dem Berechtigten neben den vereinbarten Geldleistungen eine Geldrente nach § 16 Abs. 2 zu zahlen.

§ 18 Störung der Beziehungen durch den Verpflichteten

(1) Kann dem Berechtigten infolge des Verhaltens des Verpflichteten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden und gibt er deshalb die Wohnung nach § 16 Abs. 1 auf, so kann er neben der Geldrente zusätzlich Ersatz des Schadens verlangen, der ihm infolge der Wohnungsaufgabe entstanden ist. Insbesondere kann er für die sonstigen ihm gebührenden Leistungen, die er infolge der Wohnungsaufgabe nicht mehr annehmen kann oder deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist, eine laufende Entschädigung in Geld verlangen.

(2) Hat der Berechtigte oder eine zu seinem Hausstand gehörende Person zu der Störung der Beziehungen beigetragen, ist § 254 Abs. 1 BGB auf den Schadensersatzanspruch entsprechend anzuwenden.

§ 19 Veräußerung des Grundstücks

(1) Hat der Verpflichtete das Grundstück an einen Dritten veräußert, stehen dem Berechtigten die in § 18 bestimmten Rechte auch dann zu, wenn er das Grundstück innerhalb eines Jahres, nachdem er von dem Übergang des Eigentums auf den Dritten Kenntnis erlangt hat, geräumt und dies dem Verpflichteten schriftlich mitgeteilt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verpflichtete das Grundstück mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an seinen gesetzlichen Erben veräußert hat.

(2) Kann es dem Dritten infolge des Verhaltens des Berechtigten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person nicht mehr zugemutet werden, dem Berechtigten das Wohnen auf dem Grundstück zu gestatten, findet § 17 im Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten entsprechende Anwendung.

(3) Kann dem Berechtigten infolge des Verhaltens des Dritten oder einer zu seinem Hausstand gehörenden Person das Wohnen auf dem Grundstück nicht mehr zugemutet werden, findet § 18 im Verhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten entsprechende Anwendung.

§ 20 Andersartige Nutzungsüberlassung

Ist dem Berechtigten statt oder neben einer Wohnung ein anderer Teil eines Grundstücks, insbesondere ein Gebäude, eine Baulichkeit oder ein Garten zur Nutzung zu gewähren, gelten die §§ 14 und 16 bis 19 entsprechend, soweit sich nicht aus dem Altenteilsvertrag etwas anderes ergibt.

§ 21 Tod eines Berechtigten

(1) Sind aus dem Vertrag mehrere Personen berechtigt, wird der Verpflichtete durch den Tod eines der Berechtigten zu dem Kopfteil des Verstorbenen von seiner Verpflichtung frei, soweit die geschuldeten Leistungen zum Gebrauch oder Verbrauch unter den Berechtigten geteilt werden mussten.

(2) Sind jedoch Ehegatten berechtigt, kann nach dem Tod des einen von ihnen der andere die Leistungen mit Ausnahme derjenigen verlangen, die ausschließlich für den besonderen Bedarf des verstorbenen Ehegatten bestimmt waren.

§ 22 Bestellung dinglicher Rechte

(1) Der Verpflichtete hat dem Berechtigten auf dessen schriftliches Verlangen an dem überlassenen Grundstück unverzüglich eine seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder eine Reallast oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast zu bestellen.

(2) Hat der Berechtigte die Bestellung der Belastung schriftlich verlangt, ist der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die im Range vorgehen würden.

Dritter Abschnitt
Ausführungsbestimmungen zum Sachenrecht

§ 23 Beschränkung der Reallasten

(1) Die Begründung einer Reallast über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus ist unzulässig. Ist der Berechtigte der jeweilige Eigentümer eines anderen Grundstücks oder ist er eine juristische Person, kann eine Reallast nicht über eine längere Zeit als 30 Jahre begründet werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine Reallast auf die Unterhaltung einer Anlage oder auf die Leistung von Energie, Wasser, Heizungswärme, Warmwasser, Bodenbestandteilen des belasteten Grundstücks oder Geld gerichtet ist. Das für Justiz zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Reallasten auch mit einem anderen als dem in Satz 1 bezeichneten Inhalt vom Verbot des Absatzes 1 befreit sind, falls und soweit hierfür ein erhebliches öffentliches Bedürfnis besteht. Der Präsident des Oberlandesgerichts kann beim Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Bedürfnisses vom Verbot des Absatzes 1 im Einzelfall Befreiung erteilen.

(3) Bei der Bestellung einer auf eine Geldleistung gerichteten Reallast, die über die Lebenszeit des Berechtigten hinaus begründet wird, muss der Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Zahlung der Eigentümer die Reallast ablösen kann. Das Gleiche gilt bei der Bestellung einer auf eine Geldleistung gerichteten Reallast zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks oder einer juristischen Person, falls die Reallast auf eine längere Zeit als auf 30 Jahre begründet wird. Auf die Ablösung der Reallast ist § 1202 BGB entsprechend anzuwenden. Haftet der Eigentümer für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen auch persönlich, erstreckt sich die persönliche Haftung im Fall der Kündigung auf die Ablösungssumme.

(4) Andere, nicht dem Absatz 3 Satz 1 oder 2 unterfallende Reallasten können nur abgelöst werden, wenn zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über die Höhe der Ablösungssumme Einverständnis besteht.

§ 24 Kündigung von Grundpfandrechten

Das Recht des Eigentümers auf Kündigung einer Hypothek oder einer Grundschuld kann nur bis zum Ablauf von 30 Jahren ab der Eintragung im Grundbuch ausgeschlossen werden. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens sechs Monate.

§ 25 Zuständigkeit im Fundrecht

Zuständige Behörde nach § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2 sowie nach den §§ 967 und 973 bis 976 BGB ist die Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis.

§ 26 Bekanntmachung von Funden

(1) Die öffentliche Bekanntmachung nach den §§ 980, 981 und 983 BGB erfolgt durch Aushang bei der Behörde, dem Gericht oder der Verkehrsanstalt. Die Bekanntmachung soll mindestens sechs Wochen ausgehängt werden.

(2) Die in der Bekanntmachung zu bestimmende Frist zur Anmeldung von Rechten muss mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages des Aushangs, bei mehreren Bekanntmachungen mit dem Ablauf des Tages des Aushangs der letzten Bekanntmachung.

Vierter Abschnitt
Ausführungsbestimmungen zum Familien- und Erbrecht

§ 27 (aufgehoben) 24

§ 28 Feststellung des Ertragswerts

Als Ertragswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder eines Landguts gilt in den Fällen des § 1376 Abs. 4, des § 1515 Abs. 2 und 3 sowie der §§ 2049 und 2312 BGB und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000) in der jeweils geltenden Fassung das Achtzehnfache des jährlichen Reinertrags. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrags durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.

§ 29 Vollziehung von Auflagen in Testamenten

Zuständige Behörde für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vollziehung einer Auflage nach § 2194 Satz 2 BGB ist das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen ist. Es kann mit der Geltendmachung des Anspruchs eine nachgeordnete Behörde beauftragen.

§ 30 Gleichstellungsbestimmung 24

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 31 Übergangsbestimmung

Die §§ 4 bis 22 finden für Altenteilsverträge, die vor dem In-Kraft-Treten des Thüringer Zivilrechtsausführungsgesetzes abgeschlossen wurden, keine Anwendung.


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