Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Allgemeines, Rechtspflege |
ThürHintG - Thüringer Hinterlegungsgesetz
- Thüringen -
Vom 9. September 2010
(GVBl. Nr. 10 vom 28.09.2010 S. 294; 18.12.2018 S. 731 18)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
(1) Die Hinterlegungsgeschäfte werden von den Hinterlegungsstellen und der Hinterlegungskasse wahrgenommen.
(2) Hinterlegungsstelle ist das Amtsgericht.
(3) Hinterlegungskasse ist die Landeshauptkasse.
(4) Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Amtsgericht als Hinterlegungsstelle für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zu bestimmen.
§ 2 Übertragung der Aufgaben
Die Geschäfte der Hinterlegungsstelle werden dem Rechtspfleger übertragen. Die §§ 5 bis 11 des Rechtspflegergesetzes sind nicht anzuwenden.
§ 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
(1) Die Hinterlegungsstelle kann eine bei ihr anhängige Sache aus wichtigem Grund an eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Übernahme bereit ist. Einigen sich die Stellen nicht, entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde.
(2) Ist die Miete oder die Pacht bei einer anderen Hinterlegungsstelle hinterlegt worden als der, in deren Bezirk das Grundstück liegt, so ist die Sache an die Hinterlegungsstelle abzugeben, in deren Bezirk das Grundstück liegt.
(3) Von der Abgabe einer Sache an eine andere Hinterlegungsstelle hat die neue Hinterlegungsstelle die Beteiligten zu benachrichtigen.
§ 4 Einsichtsrecht
Den Beteiligten ist Einsicht in die Hinterlegungsakten zu gestatten, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten entgegenstehen.
§ 5 Überprüfung von Entscheidungen
(1) Gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle ist Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist bei der Hinterlegungsstelle schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der dienstaufsichtführende Richter des Amtsgerichts.
(2) Hält die Hinterlegungsstelle die Beschwerde für begründet, hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3) Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz statthaft.
(4) Ist durch die Entscheidung über die Beschwerde ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt worden, ist für eine Klage auf Herausgabe gegen das Land nur der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für die Klage ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Hinterlegungsstelle liegt.
Zweiter Abschnitt
Annahme
§ 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
Zur Hinterlegung werden Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten angenommen.
§ 7 Annahme zur Hinterlegung
(1) Die Annahme zur Hinterlegung bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle. Die Verfügung ergeht
(2) Eine Verfügung, durch die ein Antrag oder ein Ersuchen auf Annahme abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.
§ 8 Antrag des Hinterlegers
(1) Der Antrag des Hinterlegers nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Der Antrag soll enthalten:
Geldbeträge sind in Ziffern und in Buchstaben anzugeben.
(2) In dem Antrag des Hinterlegers sollen die Personen, die als Empfangsberechtigte infrage kommen, entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichnet und deren Konten angegeben werden. Wird zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, ist in dem Antrag ferner der Gläubiger, für den hinterlegt wird, mit den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben zu bezeichnen; bei Ungewissheit über den Gläubiger sind alle infrage kommenden Personen aufzuführen. Außerdem ist anzugeben, warum der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann. Wird das Recht des Gläubigers zum Empfang des hinterlegten Gegenstands von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, ist die Gegenleistung anzugeben. Bei einer Hinterlegung für unbekannte Erben ist auch die Person des Erblassers entsprechend Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnen, zusätzlich ist das Sterbedatum und der letzte Wohnsitz des Erblassers anzugeben.
(3) In den Fällen des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (BGBl. I S. 1499) in der jeweils geltenden Fassung ist dem Antrag auf Annahme der Nachweis beizufügen, dass das Aufgebotsverfahren eingeleitet ist.
(4) Ist der Antragsteller durch eine Behörde zur Hinterlegung für berechtigt oder verpflichtet erklärt, so ist dem Antrag die Entscheidung oder Anordnung in Abschrift beizufügen. Geht die Entscheidung oder Anordnung von dem Gericht aus, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf dessen Akten.
(5) Der Antrag nach Absatz 1 kann zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden. Die Geschäftsstelle hat den Antrag unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag gerichtet ist.
(6) Bei weiteren Hinterlegungen in derselben Angelegenheit kann auf den ersten Antrag Bezug genommen werden.
§ 9 Einzahlung oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrags
(1) Ist eingezahlt oder eingeliefert und liegt noch kein Annahmeantrag vor, so hat die Hinterlegungsstelle dem Einzahler oder Einlieferer zur Stellung des Antrags eine Frist mit dem Hinweis zu bestimmen, dass nach Ablauf der Frist der Betrag zurückgezahlt oder die Sachen zurückgesandt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Antrag nicht den Anforderungen entspricht.
(2) Die Rücksendung wird von der Hinterlegungsstelle angeordnet.
§ 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeverfügung
Die Hinterlegungsstelle hat den Hinterleger von dem Erlass der Annahmeverfügung zu benachrichtigen, sofern nicht bereits eingezahlt oder eingeliefert ist. Zugleich ist der Hinterleger aufzufordern, die zu hinterlegenden Gegenstände innerhalb einer bestimmten Frist bei der zuständigen Hinterlegungskasse entgeltfrei einzuzahlen oder einzuliefern. In die Aufforderung ist der Hinweis aufzunehmen, dass nach Fristablauf der Antrag als zurückgenommen behandelt wird.
Dritter Abschnitt
Verwaltung der Hinterlegungsmasse
§ 11 Zahlungsmittel
(1) Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel gehen in das Eigentum des Landes über.
(2) Andere Zahlungsmittel werden unverändert aufbewahrt. Sie können mit Zustimmung der Beteiligten in gesetzliche oder gesetzlich zugelassene Zahlungsmittel umgewechselt werden. Der Reinerlös geht in das Eigentum des Landes über.
§ 12 Verzinsung
Hinterlegte Geldbeträge werden nicht verzinst. Gleiches gilt für solche Beträge, die aus der Einlösung von Wertpapieren, Zins- und Gewinnanteilscheinen oder in ähnlicher Weise anfallen.
§ 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
(1) Wertpapiere können als stückelose Wertpapiere hinterlegt oder während der Hinterlegung in stückelose Wertpapiere umgewandelt werden. Sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert aufbewahrt.
(2) Die Hinterlegungsstelle kann durch einen Sachverständigen den Wert von Kostbarkeiten schätzen oder ihre Beschaffenheit feststellen lassen. Die Kosten trägt der Hinterleger.
§ 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
(1) Während der Hinterlegung von Wertpapieren werden folgende Geschäfte besorgt:
Ist die Besorgung eines Geschäfts nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 bei ausländischen Wertpapieren mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden, kann die Hinterlegungsstelle stattdessen die bestmögliche Verwertung anordnen.
(2) Die bezeichneten Geschäfte werden jedoch nur besorgt, wenn
Die Hinterlegungsstelle kann anordnen, dass die Besorgung der Geschäfte unterbleibt, wenn besondere Bedenken entgegenstehen; in diesem Fall hat sie die Personen, die zur Zeit der Anordnung an der Hinterlegung beteiligt sind, hiervon umgehend zu benachrichtigen, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(3) Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten
Sie hat vorher die übrigen Beteiligten zu hören, soweit dies ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist.
(4) Die Verwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 beginnt erst, wenn die Hinterlegung drei Monate gedauert hat. Die Hinterlegungsstelle kann auf Antrag eines Beteiligten einen früheren Zeitpunkt für den Beginn der Verwaltung bestimmen. Eine abweichende Bestimmung ist regelmäßig dann zu treffen, wenn der Antragsteller für eine frühere Verwaltung zwingende Gründe, insbesondere einen drohenden Rechtsverlust, darlegt. Dauert die Hinterlegung länger als drei Monate, so sind die Geschäfte, die in der Zwischenzeit nicht erledigt wurden, umgehend nachzuholen.
(5) Die Verwaltung nach den Absätzen 1 bis 3 kann einem geeigneten Kreditinstitut übertragen werden.
Vierter Abschnitt
Benachrichtigungen
§ 15 Benachrichtigung des Gläubigers
(1) Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt, soll die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf § 282 BGB zu dem Nachweis auffordern, dass und wann der Gläubiger die in § 374 Abs. 2 BGB vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Führt der Schuldner den Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, in seinem Namen und auf seine Kosten dem Gläubiger die Anzeige zu machen; die Aufforderung muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
(2) Die Aufforderung an den Schuldner soll alsbald abgesandt werden. Die Anzeige an den Gläubiger kann die Hinterlegungsstelle bis zum Ablauf eines Jahres seit der Hinterlegung aussetzen.
(3) Die Aufforderung und die Anzeige sind nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung bekannt zu machen. Erscheint der Schuldner zur Stellung des Hinterlegungsantrags persönlich, soll ihm die Aufforderung sogleich nach § 173 der Zivilprozessordnung zugestellt werden.
§ 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers
Von der Hinterlegung eines Sparbuchs oder einer sonstigen Urkunde über Spareinlagen benachrichtigt die Hinterlegungsstelle den Aussteller des Sparbuchs oder der Urkunde.
§ 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts
Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt außer bei Hinterlegungen nach § 1960 BGB das zuständige Nachlassgericht von einer Hinterlegung für unbekannte Erben, wenn aus den Hinterlegungsakten nicht ersichtlich ist, dass dem Nachlassgericht die Hinterlegung bereits bekannt ist, und teilt sämtliche in den Hinterlegungsakten enthaltenen Angaben über die Person des Erblassers mit.
§ 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts
Erfolgt die Hinterlegung im Rahmen eines Betreuungsverfahrens oder für einen Minderjährigen, benachrichtigt die Hinterlegungsstelle das jeweils zuständige Gericht. Die Hinterlegungsstelle benachrichtigt das Betreuungs- oder Familiengericht von einer Hinterlegung für einen Betreuten oder für einen Minderjährigen, wenn diese nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und nicht auf einer Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts beruht.
§ 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
Wird eine Sicherheit nach den §§ 116 oder 116a der Strafprozessordnung hinterlegt, ist unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Fünfter Abschnitt
Herausgabe
§ 20 Herausgabeverfügung
(1) Die Herausgabe bedarf einer Verfügung der Hinterlegungsstelle (Herausgabeverfügung). Eine Verfügung, durch die ein Antrag auf Herausgabe abgelehnt wird, ist mit Gründen zu versehen.
(2) Soll die Herausgabe einer Sache entsprechend § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Thüringer Justizkostengesetzes von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden, ist die Herausgabeverfügung erst zu erlassen, wenn die Kosten eingezahlt sind.
§ 21 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
(1) Die Herausgabeverfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des Empfängers nachgewiesen ist.
(2) Der Antrag auf Herausgabe ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen. Dabei soll, soweit hinterlegtes Geld herausgegeben werden soll, eine Bankverbindung des Empfangsberechtigten angegeben werden. Befindet sich der Nachweis der Empfangsberechtigung bei den Akten des Gerichts, zu dem die Hinterlegungsstelle gehört, genügt die Bezugnahme auf diese Akten.
(3) Der Nachweis ist als geführt anzusehen, wenn
Aus einem nachher entstandenen Grund kann auch in diesen Fällen die Berechtigung beanstandet werden.
(4) Kann die Herausgabeverfügung nicht ausgeführt werden, weil der Empfänger die Annahme verweigert oder weil die Sendung als unzustellbar zurückkommt, hat die Hinterlegungsstelle eine erneute Annahmeverfügung zu erlassen.
(5) Die Hinterlegungsstelle kann die Herausgabeverfügung zurücknehmen, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, die ihrer Ausführung entgegenstehen.
§ 22 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
(1) Die für den Nachweis der Empfangsberechtigung wesentliche Erklärung eines Beteiligten ist schriftlich abzugeben. Die Hinterlegungsstelle kann verlangen, dass die Echtheit der Unterschrift durch eine zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung ihres Siegels oder Stempels bescheinigt wird. Sie kann auch verlangen, dass die Unterschrift öffentlich beglaubigt wird.
(2) Das Gleiche gilt, wenn eine Vollmachtsurkunde eingereicht wird.
§ 23 Herausgabeersuchen von Behörden 18
(1) Die Herausgabeverfügung nach § 20 Abs. 1 ergeht ferner, wenn die zuständige Behörde um Herausgabe an sie selbst oder an eine von ihr bezeichnete Stelle oder Person ersucht. Geht das Ersuchen von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, von einer ihr unmittelbar unterstellten höheren Bundes- oder Landesbehörde oder dem Landesamt für Finanzen aus, ist deren Zuständigkeit von der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. Das Gleiche gilt, wenn das Ersuchen von einem Gericht ausgeht.
(2) Ergeben sich hinsichtlich der Berechtigung des Empfängers Bedenken, die die ersuchende Behörde nicht berücksichtigt hat, sind diese ihr mitzuteilen; die Verfügung ist auszusetzen. Hält die Behörde ihr Ersuchen dennoch aufrecht, ist ihm stattzugeben.
§ 24 Frist zur Klage
(1) Ist ein Antrag auf Herausgabe gestellt, kann die Hinterlegungsstelle Beteiligten, welche die Herausgabe nicht bewilligt und auch die Empfangsberechtigung nicht anerkannt haben, eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen deren sie ihr die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. Sie soll jedoch von dieser Möglichkeit nur Gebrauch machen, wenn es unbillig wäre, von dem Antragsteller weitere Nachweise zu verlangen.
(2) Die Bestimmung der Frist ist dem, der die Herausgabe beantragt hat, und den Personen, an die sie sich richtet, nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts wegen bekannt zu geben. Sie unterliegt der Beschwerde, die binnen zwei Wochen seit dem Zeitpunkt der Zustellung bei der Hinterlegungsstelle einzulegen ist. Die Hinterlegungsstelle ist auf die Beschwerde hin zu einer Änderung ihrer Entscheidung befugt. Hilft sie nicht ab, ist die Beschwerde unverzüglich dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts vorzulegen.
(3) Die Entscheidung des dienstaufsichtführenden Richters des Amtsgerichts ist nach Absatz 2 Satz 1 bekannt zu geben. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig. § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Eine verspätet eingelegte Beschwerde kann, solange noch nicht herausgegeben ist, von dem dienstaufsichtführenden Richter des Amtsgerichts zugelassen werden.
(5) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beginnt mit der Rechtskraft der sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Herausgabe als bewilligt, wenn nicht inzwischen der Hinterlegungsstelle die Erhebung der Klage nachgewiesen ist.
§ 25 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
(1) Das Land ist nicht verpflichtet, die Hinterlegungsmasse an einem anderen Ort als dem Sitz der Hinterlegungsstelle herauszugeben.
(2) Nach der Herausgabe kann das Land nur aufgrund der Vorschriften über die Haftung für Amtspflichtverletzungen der Justizbeamten in Anspruch genommen werden.
Sechster Abschnitt
Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
§ 26 Einunddreißigjährige Frist
(1) In den Fällen der §§ 382 BGB und 1171 Abs. 3 BGB, des § 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und in den Fällen des § 117 Abs. 2 und der §§ 120, 121, 124, 126 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 31 Jahren, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Die Frist beginnt
§ 27 Dreißigjährige Frist
(1) In den übrigen Fällen erlischt der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt.
(2) Bei Hinterlegungen aufgrund der §§ 1667, 1814, 1818 und 1915 BGB müssen außerdem 20 Jahre seit dem Zeitpunkt abgelaufen sein, in dem die elterliche Sorge, die Betreuung, die Vormundschaft oder Pflegschaft beendet ist. In den Fällen der Abwesenheitspflegschaft genügt der Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist.
(3) Absatz 1 gilt nur, soweit nicht andere Rechtsvorschriften eine kürzere Frist vorsehen.
§ 28 Erneuter Fristbeginn
Hat ein Beteiligter in den Fällen des § 27 innerhalb der Frist angezeigt und nachgewiesen, dass die Veranlassung zur Hinterlegung fortbesteht, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem die Anzeige eingegangen ist, von neuem.
§ 29 Verfall der Hinterlegungsmasse
Mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe verfällt die Hinterlegungsmasse dem Land.
Siebenter Abschnitt
Hinterlegung in besonderen Fällen
§ 30 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
In Fällen, in denen Gegenstände, die zu dem Vermögen einer Stiftung gehören, aufgrund stiftungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen hinterlegt sind, ist zur Herausgabe die Genehmigung der Aufsichtsbehörde der Stiftung erforderlich; zur Herausgabe von Erträgen bedarf es dieser Genehmigung nicht. Die Aufsichtsbehörde der Stiftung kann etwas anderes bestimmen.
Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 31 Übergangsbestimmung
Hinterlegungssachen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nach der Hinterlegungsordnung anhängig sind, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weitergeführt. Gleiches gilt für anhängige Rechtsbehelfe und Rechtsmittel. Weitere Beschwerden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben zulässig.
§ 32 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen eingeschränkt.
§ 33 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
ENDE |