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ThürJVollzDSG - Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz
- Thüringen -

Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2023 S. 291 EU i.K.)


Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden beim Vollzug von

  1. Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Jugendarrest und
  2. Haft nach § 127b Abs. 2, § 230 Abs. 2, den §§ 236 und 329 Abs. 3, § 412 Satz 1 und § 453c der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319) in der jeweils geltenden Fassung sowie der einstweiligen Unterbringung nach § 275a Abs. 6 StPO.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes:

  1. sind Justizvollzugsbehörden:
    Justizvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten, Jugendarrestanstalten, Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung (Anstalten), der kriminologische Dienst sowie das für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständige Ministerium,
  2. sind Gefangene:
    Personen im Vollzug nach § 1,
  3. sind vollzugliche Zwecke:
    1. die Erreichung des Vollzugsziels,
    2. der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Gefangenen,
    3. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt,
    4. die Sicherung des Vollzugs,
    5. die Versorgung und medizinische Betreuung der Gefangenen,
    6. die kriminologische Forschung nach § 104 des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuchs (ThürJVollzGB) vom 27. Februar 2014 (GVBl. S. 13), § 42 Abs. 1 des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes (ThürJAVollzG) vom 19. März 2019 (GVBl. S. 9) sowie § 60 des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (ThürSVVollzG) vom 23. Mai 2013 (GVBl. S. 121 -122-) jeweils in der jeweils geltenden Fassung sowie
    7. die Erfüllung der den Justizvollzugsbehörden durch Gesetz übertragenen sonstigen Aufgaben, insbesondere die Mitwirkung an Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern oder an Entscheidungen und Untersuchungen parlamentarischer Kontrollgremien durch Abgabe von Stellungnahmen,
  4. sind personenbezogene Daten:
    alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann,
  5. ist Verarbeitung:
    1. jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, insbesondere das Erfassen der Daten aus einer Informationsquelle (Erhebung),
    2. die Speicherung,
    3. die Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, der Abgleich, die Organisation, das Ordnen, die Anpassung, die Verknüpfung oder sonstige Verwendung (Nutzung),
    4. die Offenlegung, die Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung an Dritte (Übermittlung) sowie
    5. die Löschung, die Einschränkung der Verarbeitung oder die Vernichtung,
  6. ist Einschränkung der Verarbeitung:
    die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken,
  7. ist Profiling: jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen,
  8. ist Pseudonymisierung:
    die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, in der die Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen sowie organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten keiner betroffenen Person zugewiesen werden können,
  9. ist Anonymisierung:
    das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können,
  10. ist Dateisystem:
    jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien abgerufen oder zugänglich gemacht werden können, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird,
  11. ist Verantwortlicher:
    eine Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet,
  12. ist Auftragsverarbeiter:
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet,
  13. ist Empfänger:
    eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht; Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder anderen Rechtsvorschriften personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt ausschließlich nach den für diese Behörden geltenden Datenschutzvorschriften,
  14. ist Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten: eine Verletzung der Sicherheit, die zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die verarbeitet wurden,
  15. sind besondere Kategorien personenbezogener Daten:
    1. Daten über Merkmale, die geeignet sind, eine betroffene Person wertend einer bestimmten Gruppe zuzuordnen oder aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse oder Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen,
    2. genetische Daten,
    3. biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person,
    4. Gesundheitsdaten und
    5. Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung,
  16. sind genetische Daten:
    personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer natürlichen Person, die eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit dieser Person liefern, insbesondere solche, die aus der Analyse einer biologischen Probe der Person gewonnen wurden,
  17. sind biometrische Daten:
    mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, insbesondere Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten,
  18. sind Gesundheitsdaten:
    personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen,
  19. ist internationale Organisation:
    eine völkerrechtliche Organisation und ihre nachgeordneten Stellen sowie jede sonstige Einrichtung, die durch eine zwischen zwei oder mehr Staaten geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurde,
  20. ist Einwilligung:
    jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist,
  21. sind anstaltsfremde Personen:
    Personen, die nicht Gefangene sind, die zu den Justizvollzugsbehörden nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, nicht im Auftrag einer anderen Behörde tätig sind und nicht als Organ der Rechtspflege handeln,
  22. sind öffentliche Stellen:
    1. die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform,
    2. die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform und
    3. die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organsierte Einrichtungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,
  23. sind nichtöffentliche Stellen:
    natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter Nummer 22 fallen sowie die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften; nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Justizvollzugsbehörden schützen das Recht einer jeden betroffenen Person, grundsätzlich selbst über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.

(2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.

(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob die Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll der Verantwortliche, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf Bewertungen oder persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen.

(4) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffene Person auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert wird, ist verboten.

§ 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, Einwilligung

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person eingewilligt hat und der Einwilligung ein gesetzliches Verbot nicht entgegensteht.

(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsbehörde die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.

(3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die auch weitere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten eindeutig zu unterscheiden ist.

(4) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. An den Widerruf der Einwilligung dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an die Einwilligung selbst. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung von der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs und der Wirkung des Widerrufs auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Kenntnis gesetzt.

(5) Die Einwilligung ist nur wirksam, soweit sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, insbesondere die besondere Situation aufgrund der Freiheitsentziehung, berücksichtigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten hinzuweisen. Die betroffene Person ist auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren, falls sie eine solche Belehrung verlangt oder falls Hinweise vorhanden sind, dass ihr diese Folgen nicht bewusst sind.

(6) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung der betroffenen Person ausdrücklich auf diese Daten beziehen.

(7) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu vollzuglichen Zwecken ist insbesondere dann unbedingt erforderlich:

  1. soweit diese Daten für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung nach den §§ 13, 14 und 15a ThürJVollzGB oder die Entscheidungen nach § 15b ThürJVollzGB sowie deren Umsetzung benötigt werden,
  2. soweit der Schutz von Leib und Leben oder der Infektionsschutz die Verarbeitung dieser Daten erfordert oder
  3. zur Abwehr einer konkreten Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt.

§ 5 Datengeheimnis

(1) Den in Justizvollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Personen nach Satz 1, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und auf deren Einhaltung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung förmlich zu verpflichten, soweit eine förmliche Verpflichtung gesetzlich zulässig ist.

(2) Das Verbot unbefugter Verarbeitung personenbezogener Daten besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 fort.

Zweiter Abschnitt
Erhebung personenbezogener Daten

§ 6 Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen sie nur erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.

§ 7 Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person

(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person und mit deren Kenntnis zu erheben. Eine Kenntnis der betroffenen Person ist zu vermuten, soweit sie aufgrund einer zuvor erteilten allgemeinen Information mit der Erhebung dieser Daten rechnen musste. Das Nähere, insbesondere zu Inhalt und Ausgestaltung der allgemeinen Informationspflicht, regelt eine Rechtsverordnung.

(2) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person ohne deren Kenntnis ist zulässig, soweit eine Abwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person auf Datenerhebung mit ihrer Kenntnis und dem mit der Datenerhebung verfolgten Zweck ergibt, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. In diesem Fall bleibt die Pflicht zu einer nachträglichen Benachrichtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 unberührt.

§ 8 Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei Dritten

(1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach den §§ 6 und 7 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn

  1. dies zur Erreichung des Vollzugsziels oder zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist,
  2. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet,
  3. Angaben der betroffenen gefangenen Person überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Angaben bestehen,
  4. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  5. dies zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  6. sich die Erhebung auf Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren bezieht, die der Vollstreckung der gegenwärtigen Freiheitsentziehung der betroffenen gefangenen Person zugrunde liegen oder diese Freiheitsentziehung betreffen,
  7. es sich um Auskünfte über die betroffene gefangene Person nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195) in der jeweils geltenden Fassung handelt sowie um Daten aus Akten der gerichtlichen Verfahren, die den im Bundeszentralregister eingetragenen Verurteilungen der betroffenen gefangenen Person zugrunde liegen,
  8. es sich um Erkenntnisse aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder strafgerichtlichen Verfahren gegen die betroffene gefangene Person handelt,
  9. die betroffene gefangene Person einer durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die beabsichtigte Erhebung bei Dritten unterrichtet worden ist,
  10. die Erhebung bei der betroffenen gefangenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder
  11. die Daten allgemein zugänglich sind und offensichtlich ist, dass die betroffene Person die Veröffentlichung selbst veranlasst hat.

(2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über eine gefangene Person nach den §§ 6 und 7 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, dürfen diese personenbezogenen Daten ohne Kenntnis der betroffenen gefangenen Person auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.

(3) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

§ 9 Erhebung personenbezogener Daten über anstaltsfremde Personen

(1) Personenbezogene Daten über anstaltsfremde Personen können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und das unbedingte Erhebungserfordernis schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegt.

(2) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

Dritter Abschnitt
Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten, Aktenführung

§ 10 Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit dies verhältnismäßig ist und

  1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung von Daten nach den §§ 8 oder 9 bei Dritten zulassen; sind andere Gefangene als diejenigen, deren Freiheitsentziehung ursprünglicher Anlass der Erhebung war, von der anderweitigen Speicherung oder Nutzung betroffen, können die personenbezogenen Daten nur zu einem anderen Zweck gespeichert oder genutzt werden, soweit diese Gefangenen zuvor unter Angabe der beabsichtigten Speicherung oder Nutzung angehört wurden und sich hieraus kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einem Ausschluss der Speicherung oder Nutzung der sie betreffenden personenbezogenen Daten ergeben hat,
  2. eine Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
  3. zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen in Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
    1. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
    2. eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
    3. auswärtige Belange Deutschlands gefährden, erforderlich ist,
  4. zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
  5. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist,
  6. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, erforderlich ist oder
  7. für Maßnahmen oder Entscheidungen der Strafvollstreckung oder nach § 119 Abs. 1 StPO erforderlich ist.

(3) Die Speicherung oder Nutzung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist.

(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 oder 2 gespeichert und genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig. Die Speicherung ist jedoch nicht zulässig, soweit berechtigte Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhaltung überwiegen. Eine über die Speicherung hinausgehende Nutzung oder sonstige Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.

(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen zu anderen Zwecken nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die weitere Verarbeitung von Protokolldaten nach § 43 Abs. 3 bleibt von diesen Einschränkungen unberührt.

(6) Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke der Aus- und Fortbildung gespeichert und genutzt werden, wenn zuvor eine Anonymisierung stattgefunden hat. Einer Anonymisierung bedarf es nur dann nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegenstehen würde und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen.

(7) Eine Speicherung oder Nutzung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug nach § 1, der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, der Erstellung von Statistiken und Evaluationen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder der Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren der Datenverarbeitung dient.

§ 11 Aktenführung

(1) Über Gefangene werden von den Anstalten Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und bei Bedarf Therapieakten geführt. Die Aktenführung kann auch elektronisch erfolgen.

(2) Zu den Gefangenenpersonalakten sind alle Niederschriften, Verfügungen, Anträge, Abschriften und sonstigen Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die jeweilige gefangene Person beziehen und nicht ausschließlich in gesonderte Akten gehören. Informationen aus den elektronischen Fachverfahren sind zur Gefangenenpersonalakte zu nehmen, soweit sie Gefangene betreffende Entscheidungen von rechtlicher Erheblichkeit dokumentieren oder für solche Entscheidungen von Bedeutung sind oder soweit dies zur Dokumentation rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

(3) Bei der Führung der Gesundheitsakten und der Therapieakten sind die Dokumentationspflichten nach § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, S. 738) in der jeweils geltenden Fassung und der für den jeweiligen Heilberuf bestehenden Berufsordnung, insbesondere die der zuständigen Ärztekammer und der zuständigen Psychotherapeutenkammer in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Bei elektronischer Aktenführung gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind. Über die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus ist als Mindeststandard sicherzustellen, dass

  1. in einer elektronischen Akte, die sowohl elektronische als auch in anderer Form beibehaltene Bestandteile enthält, alle Bestandteile jeweils gegenseitig aufeinander verweisen,
  2. der gesamte zur elektronischen Akte gebrachte Inhalt mit Ausnahme der nur für die Datenverarbeitung notwendigen Struktur-, Definitions- und Schemadateien (Repräsentat) entweder in Papierform oder in einem für die Übermittlung geeigneten elektronischen Format reproduzierbar ist und
  3. die Reproduzierbarkeit nach Nr. 2 auch für diejenigen Informationen gewährleistet ist, die lediglich durch Eingabe in Bearbeitungsfelder zur Akte gelangt sind; in diesem Fall ist die Reproduzierbarkeit des Urhebers und des Zeitpunkts der Eingabe sowie bei Überschreiben vorhandener Eingaben der überschriebenen Information und des Urhebers zu gewährleisten; soweit die Reproduktion eines Inhalts technisch nicht möglich ist, ist ein entsprechender Hinweis in das Repräsentat aufzunehmen.

Für elektronische Gefangenenpersonalakten gelten zusätzlich die besonderen technischen Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 StPO.

(5) Die Akten nach Absatz 1 sind nach der Entlassung der gefangenen Person und dem Abschluss aller mit dem Vollzug verbundenen Geschäfte unverzüglich aktenmäßig wegzulegen. Gefangenenpersonalakten sind bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Weglage aufzubewahren, Gesundheits- und Therapieakten bis zum Ablauf des zehnten Jahres.

(6) Personenbezogene Daten aus weggelegten Akten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies

  1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten oder zur Erreichung der in § 10 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 genannten Zwecke,
  2. für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug nach § 1,
  3. für den Vollzug einer gegen die betroffene Person angeordneten Maßnahme nach §§ 63 oder 64 StGB oder einer gegen sie angeordneten Sicherungsverwahrung,
  4. zur Erfüllung der Aufgaben der Bewährungshilfe, der Führungsaufsicht oder der forensischen Ambulanzen in Bezug auf die betroffene Person,
  5. zur Wahrung sonstiger schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person auf deren Antrag,
  6. für die Arbeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse,
  7. für Rechnungsprüfungen, insbesondere solche des Rechnungshofs,
  8. zu Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle oder
  9. für statistische Zwecke, für die Durchführung gesetzlich angeordneter Evaluationen oder für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben

erforderlich ist. Im Fall nach Satz 1 Nr. 9 ist es insbesondere bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Gefangenenpersonalakte auch zulässig, die Personalien der betroffenen gefangenen Person mit Daten abzugleichen, die aufgrund von § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG dem Kriminologischen Dienst übermittelt worden sind. Anonymisierte Datensätze dürfen auch nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist in wissenschaftlichen Datenbanken gespeichert und für wissenschaftliche und statistische Zwecke verarbeitet werden.

(7) Verarbeitungen nach Absatz 6 sind zu dokumentieren. Wurden im Rahmen der Verarbeitungen nach Absatz 6 personenbezogene Daten übermittelt, bezieht sich die Dokumentationspflicht auch darauf, an welche Stellen die Daten übermittelt worden sind.

(8) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist eine weitere Aufbewahrung oder Speicherung der Akten nach Absatz 1 oder von Teilen hiervon nur zulässig, soweit eine am Einzelfall orientierte und zu dokumentierende Prüfung ergibt, dass die weitere Aufbewahrung oder Speicherung für einen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Zweck nach wie vor erforderlich und unter Berücksichtigung der mit der weiteren Aufbewahrung oder Speicherung verbundenen Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen noch verhältnismäßig ist. Diese Prüfung ist nach jeweils einem Jahr zu wiederholen und zu dokumentieren.

(9) Ist eine weitere Aufbewahrung oder Speicherung von Akten nach Absatz 1 über den Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des Jahres der Weglage hinaus beabsichtigt, ist die betroffene Person zuvor anzuhören. Die Entscheidung, die Akten über diesen Zeitraum hinaus aufzubewahren oder zu speichern, ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen, soweit dies nicht eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 54 Abs. 3 mit sich bringen würde; in diesem Fall gelten § 55 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 entsprechend. Gegen die Entscheidung nach Satz 2 steht der betroffenen Person das Verfahren nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436 in der jeweils geltenden Fassung offen. Solange eine weitere Aufbewahrung erfolgen soll, sind die Anhörung nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 nach jeweils einem Jahr zu wiederholen.

(10) Die Prüfung nach Absatz 8 und die Verfahrensweise nach Absatz 9 unterbleiben, solange die Akten für ein anderes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren, ein anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, ein parlamentarisches Untersuchungsverfahren oder eine Prüfung des Rechnungshofs beigezogen sind.

(11) Werden innerhalb der jeweiligen Aufbewahrungsfrist nach Absatz 5 Satz 2 die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 in eine Anstalt aufgenommen, entfallen die durch die Weglage der Akten ausgelösten Beschränkungen. Für die weitere Verwendung und die Aufbewahrung der Akten sind die Bestimmungen und Fristen der Akten des erneuten Vollzugs maßgeblich.

(12) Erhält die Anstalt im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft oder einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des zugrundeliegenden Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, betragen die Fristen in Bezug auf die jeweilige Gefangenenpersonalakte abweichend von

  1. Absatz 5 Satz 2 drei Jahre,
  2. Absatz 9 Satz 1 fünf Jahre.

(13) Soweit ein Grund für die weitere Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr besteht, sind die Akten unverzüglich auf der Grundlage des Thüringer Archivgesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung der zuständigen Abteilung des Landesarchivs anzubieten. Übernimmt das Landesarchiv diese Akten nicht, sind sie unverzüglich zu vernichten oder zu löschen.

Vierter Abschnitt
Übermittlung personenbezogener Daten

§ 12 Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.

(2) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten auch zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit

  1. sich die Justizvollzugsbehörden oder andere öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in zulässiger Weise der Mitwirkung nichtöffentlicher Stellen bedienen und diese Mitwirkung ohne die Verarbeitung der durch Justizvollzugsbehörden übermittelten personenbezogenen Daten unmöglich oder wesentlich erschwert wäre, oder
  2. diese Übermittlung erforderlich ist, Gefangenen insbesondere
    1. den Besuch von Behandlungs-, Beratungs-, Trainings- und Bildungsmaßnahmen sowie die Beschäftigung innerhalb und außerhalb von Anstalten,
    2. die Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach § 46 Abs. 1 und deren Hilfspersonen,
    3. den Einkauf,
    4. die Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen,
    5. die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung, des Übergangs in die Freiheit, der Schuldenregulierung, der Wiedereingliederung, der nachgehenden Betreuung oder des freiwilligen Verbleibs in der Anstalt

zu ermöglichen.

(3) Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten auch zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit

  1. eine andere Rechtsvorschrift dies für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlaubt oder anordnet oder
  2. diese Übermittlung erforderlich ist für
    1. die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht, der Strafverfolgungsbehörden oder der forensischen Ambulanzen,
    2. Evaluationen nach § 104 ThürJVollzGB, § 42 Abs. 1 ThürJAVollzG oder § 60 ThürSVVollzG durch Hochschulen oder andere Stellen, insbesondere länderübergreifende Verbünde für bestimmte kriminologische Forschungsvorhaben, sowie gesetzlich angeordnete Statistiken,
    3. die Erfüllung von Aufgaben, die den für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern durch Rechtsvorschrift übertragen worden sind,
    4. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Gefangenen,
    5. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten,
    6. die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Ausländerbehörden,
    7. die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Jugendämter oder der Betreuungsämter,
    8. die Durchführung der Besteuerung, die Erhebung oder Vollstreckung von Abgaben oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen,
    9. die Erreichung der in § 10 Abs. 2 oder § 16 genannten Zwecke,
    10. die Erfüllung der Aufgaben und Befugnisse der Polizei oder
    11. gerichtliche Entscheidungen nach der jeweiligen Prozessordnung über die Festsetzung von Kosten und Vergütungen der Rechtsbeistände und Pflichtverteidiger sowie Entscheidungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Nr. 2, soweit die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(5) Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen die Justizvollzugsbehörden nichtöffentlichen Stellen zulässig erhobene personenbezogene Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, unbeschadet des Absatzes 2 nur unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 oder § 10 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 übermitteln.

(6) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten darf an

  1. öffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 und den §§ 16 und 28,
  2. nichtöffentliche Stellen nur unter den Voraussetzungen, dass diese Übermittlung unbedingt erforderlich ist und
    1. eine Rechtsvorschrift diese Übermittlung für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet,
    2. diese Übermittlung der Erreichung vollzuglicher Zwecke dient,
    3. diese Übermittlung auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten der Abwehr
      1. a) einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
      2. b) einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder anderer lebenswichtiger Interessen eines Menschen oder
      3. c) der Gefahr erheblicher Straftaten

      dient,

    4. die Übermittlung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder sonst unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist oder
    5. die Daten von der betroffenen Person offenkundig öffentlich gemacht wurden,
  3. forensische Ambulanzen zum Zweck von Behandlungsmaßnahmen, der Entlassungsvorbereitung und der Nachsorge, soweit dies unbedingt erforderlich ist, erfolgen.

(7) Personenbezogene Daten, die nach § 9 über anstaltsfremde Personen erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder für die in § 10 Abs. 2 oder § 16 genannten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist.

(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach dieser Vorschrift übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten oder Dateien so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die

  1. den Justizvollzugsbehörden durch Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger bekannt geworden sind oder
  2. in ihrer Verarbeitung eingeschränkt oder unrichtig sind.

(10) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 13 Sicherheitsrelevante Erkenntnisse

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 14 und 15, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen, die Zugang zu den Anstalten begehren, vorliegen.

(2) Sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person nach Absatz 1

  1. in den letzten fünf Jahren einzeln
    1. sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder
    2. Bestrebungen in Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
      1. a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung,
      2. b) gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder
      3. c) auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder gerichtet sind oder
      4. d) auswärtige Belange Deutschlands gefährden, verfolgt oder verfolgt hat oder Mitglied in einer Vereinigung war oder eine Vereinigung unterstützt hat, die solche Tätigkeiten oder Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,
  2. in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird (Anlassperson),
  3. aufgrund gegen sie bestehenden Straftatverdachts sowie wegen der Art oder Ausführung der Tat, ihrer Persönlichkeit oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme gibt, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind oder
  4. von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis hat oder daran mitwirkt.

(3) Bei Personen, gegen die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsentziehung nach § 1 vollzogen wurde, sind sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Absatz 2 hinaus

  1. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb des Justizvollzugs
    1. eine Geiselnahme,
    2. eine Gefangenenmeuterei,
    3. einen körperlichen Angriff auf Bedienstete oder Mitgefangene,
    4. eine Entweichung aus dem geschlossenen Vollzug oder im Rahmen einer Aus- und Vorführung,
    5. einen ernsthaften Suizidversuch,
    6. eine Brandstiftung einzeln oder gemeinschaftlich begangen oder zu begehen versucht oder sich daran beteiligt haben oder
    7. sich im Besitz verbotener Gegenstände oder Substanzen befanden oder
  2. Informationen über angeordnete besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 89 ThürJVollzGB, angeordneten unmittelbaren Zwang nach § 92 ThürJVollzGB oder angeordnete Disziplinarmaßnahmen nach § 98 ThürJVollzGB oder
  3. Inhaftierungen, denen eine Verurteilung aufgrund von Straftaten nach
    1. § 86 Abs. 1 und 2 StGB,
    2. § 86a Abs. 1 StGB,
    3. § 87 Abs. 1 StGB,
    4. § 88 Abs. 1 und 2 StGB,
    5. § 89 Abs. 1 und 2 StGB,
    6. § 89a Abs. 1, 2a und 3 StGB,
    7. § 89b Abs. 1 und 3 StGB,
    8. § 89c Abs. 1, 2 und 3 StGB,
    9. § 125 Abs. 1 StGB,
    10. § 129a Abs. 1, 2, 3 und 5 StGB,
    11. § 129b Abs. 1 StGB oder
    12. § 130 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 StGB

    zugrunde liegt oder innerhalb der letzten fünf Jahre zugrunde lag.

(4) Bei anstaltsfremden Personen, die an der Eingliederung von Gefangenen mitwirken, können über Absatz 2 hinaus auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.

§ 14 Überprüfung Gefangener

(1) Zur Überprüfung Gefangener dürfen die Justizvollzugsbehörden andere Justizvollzugsbehörden sowie Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft über das Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse ersuchen und hierauf übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten. Von einem Auskunftsersuchen soll nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen werden kann. Bei begründetem Anlass können Auskunftsersuchen nach Satz 1 während der Inhaftierung wiederholt werden.

(2) Die Justizvollzugsbehörden sind im Rahmen der Befugnis nach Absatz 1 insbesondere berechtigt, beim

  1. Landesamt für Verfassungsschutz anzufragen, ob Tatsachen bekannt sind, die eine oder mehrere der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 genannten Annahmen über die angefragte Person rechtfertigen und welche Annahmen dies sind,
  2. Landeskriminalamt anzufragen, ob Tatsachen bekannt sind, die eine oder mehrere der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Annahmen über die angefragte Person rechtfertigen und welche Annahmen dies sind.

(3) Die Justizvollzugsbehörden übermitteln den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der betreffenden gefangenen Person. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden. Die nach Absatz 1 Satz 1 angefragten Behörden teilen den Justizvollzugsbehörden die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betreffende gefangene Person mit. In den Fällen des Absatzes 2 beschränkt sich die Mitteilung auf die Annahmen, die die Behörde über die betreffende gefangene Person aufgrund der ihr bekannten Tatsachen für gerechtfertigt hält.

(4) Bestehen auch aufgrund der übermittelten Informationen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden über Absatz 2 hinausgehende Auskünfte oder Unterlagen bei den angefragten Sicherheitsbehörden einholen. Soweit im Rahmen dieser Auskünfte eine Übermittlung von Daten für erforderlich gehalten wird, die aus verdeckten Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation oder von Wohnräumen oder bei einem verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt worden sind, gelten die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 3 entsprechend. Sind derartige Daten in sicherheitsbehördliche Prognosen und Beurteilungen über die betreffende gefangene Person oder über Personen in deren persönlichen Umfeld eingegangen, dürfen diese Prognosen und Beurteilungen den Justizvollzugsbehörden gleichwohl übermittelt und von diesen verarbeitet werden.

(5) Die Übermittlungs- und Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zweck der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.

§ 15 Überprüfung anstaltsfremder Personen

(1) Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung dieser Personen vornehmen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung dürfen sie andere Justizvollzugsbehörden sowie Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft über sicherheitsrelevante Erkenntnisse ersuchen und hierauf übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten; insbesondere dürfen sie

  1. eine Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG einholen,
  2. beim Landesamt für Verfassungsschutz anfragen, ob Tatsachen bekannt sind, die eine oder mehrere der in § 13 Abs. 2 Nr. 1 genannten Annahmen über die angefragte Person rechtfertigen und welche Annahmen dies sind und
  3. beim Landeskriminalamt anfragen, ob Tatsachen bekannt sind, die eine oder mehrere der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Annahmen über die angefragte Person rechtfertigen und welche Annahmen dies sind.

Die betreffende anstaltsfremde Person ist unverzüglich über eine beabsichtigte Überprüfung zu informieren. Ist die Überprüfung in Eilfällen nicht möglich, soll eine Beaufsichtigung der anstaltsfremden Personen bei deren Tätigkeit in der Anstalt erfolgen.

(2) Die Justizvollzugsbehörden sollen von der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 2 absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.

(3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vornehmen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1 sowie 2 Nr. 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.

(4) Für Anfragen und Auskünfte nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3, auch aufgrund des Absatzes 3, gilt § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(5) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und Beiständen sowie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache. Jedoch soll auch bei diesen Personen unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 2 ThürJVollzGB die Anstalt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vornehmen, wenn dem Vollzug die Verurteilung zu einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zugrunde liegt oder eine solche Verurteilung im Anschluss zu vollstrecken ist.

(6) Wird den Justizvollzugsbehörden ein Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse bekannt, sollen die anstaltsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch in der Anstalt zugelassen werden.

(7) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn konkrete Hinweise auf neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 13 Abs. 2 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 weiter besteht.

§ 16 Fallkonferenzen

(1) Die Justizvollzugsbehörden können Fallkonferenzen mit Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder einberufen.

(2) Im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne übermitteln, sofern

  1. tatsächliche Anhaltspunkte für die fortdauernde Gefährlichkeit der betreffenden Gefangenen für die Allgemeinheit vorliegen,
  2. die Entlassung der betreffenden Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht und
  3. die Übermittlung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist; die Übermittlung personenbezogener Daten besonderer Kategorien zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung muss zu diesem Zweck unbedingt erforderlich sein.

Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten auch im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, und der Selbstverletzung oder Selbsttötung der betreffenden Gefangenen übermitteln. An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden. Im Zuge der Fallkonferenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden abfragen und erheben.

(3) Im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne übermitteln, sofern

  1. bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 begründen,
  2. eine damit im Zusammenhang stehende Gefahr für die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels in einem überschaubaren Zeitraum einzutreten droht und
  3. die Übermittlung zur Verhütung der in Nummer 2 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.

An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden, sofern die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und erheben.

(4) Fallkonferenzen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen stattfinden, sofern

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, begründen,
  2. bestimmte Tatsachen den Verdacht von Tätigkeiten oder Bestrebungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 begründen und
  3. die Fallkonferenz zur Abwehr der in Nummer 1 genannten Gefahren unbedingt erforderlich ist.

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und erheben.

(5) Die wesentlichen Ergebnisse der durchgeführten Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.

(6) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Justizvollzugsbehörden vorbehalten.

16a Geheimschutz

(1) Sicherheitsrelevante Erkenntnisse, die den Justizvollzugsbehörden nach § 14 Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 übermittelt worden sind, sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen.

(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen diese Daten abweichend von § 14 Abs. 5 ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie übermittelt worden sind. Sie dürfen darüber hinaus nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu den Akten genommen werden. In diesem Fall sind für die weitere Verarbeitung die Vorschriften des § 11 maßgeblich. Daten nach Absatz 1, die sich auf Gefangene oder deren Besucher beziehen, dürfen abweichend von Absatz 2 im Fall einer Verlegung an die aufnehmende Anstalt übermittelt werden. Diese Daten sind spätestens sechs Monate, nachdem die betroffene gefangene Person die Anstalt verlassen hat, zu löschen.

(3) Im Übrigen gelten die Löschungsfristen des § 61.

§ 17 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit den Sicherheitsbehörden

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zu den in § 10 Abs. 2 Nr. 3 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn

  1. sich im Einzelfall konkrete Ansätze ergeben zur
    1. Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder
    2. Abwehr von in einem überschaubaren Zeitraum drohenden Gefahren und
  2. mindestens
    1. der Schutz solch bedeutsamer Rechtsgüter oder
    2. die Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solch schwerwiegender Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

verwirklicht werden soll, dass ein im Vergleich zur Datenerhebung gleichwertiger Rechtsgüterschutz sichergestellt ist.

(2) Absatz 1 gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene und anstaltsfremde Personen durch die Justizvollzugsbehörden bei den Sicherheitsbehörden zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(3) Für die Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass

  1. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, im Einzelfall eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, vorliegen muss und
  2. bei personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, im Einzelfall bestimmte Tatsachen jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Schädigung von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Existenz der Menschen berührt, eintritt.

(4) Die Befugnisse zum erkennungsdienstlichen Datenabgleich zur Identifikation von Gefangenen nach § 29 und anstaltsfremden Personen nach § 36 Abs. 4, zur Abfrage und Verarbeitung der Informationen nach § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 1 und 3, zum Vollzug der Mitteilungen nach § 20 Abs. 2 sowie zum Austausch der Daten nach § 24 Abs. 3 bis 5 bleiben von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.

§ 18 Verantwortung für die Übermittlung personenbezogener Daten und Verfahren

(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Justizvollzugsbehörde.

(2) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung. In diesem Fall prüfen die Justizvollzugsbehörden nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden öffentlichen Stelle liegt und Regelungen dieses Gesetzes der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch die empfangende öffentliche Stelle nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit dieser Verarbeitung besteht.

(3) Soll die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle erfolgen, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die von ihr beabsichtigte Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten anzugeben. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an die nichtöffentliche Stelle darf nur erfolgen, soweit sich auch die von der nichtöffentlichen Stelle beabsichtigte Verarbeitung als rechtmäßig erweist.

(4) Soweit es mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.

(5) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.

(6) Personenbezogene Daten, die an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Haftidentifikationsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.

§ 19 Förmliche Verpflichtung Dritter

(1) Personen, die bei einer mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigt oder tätig sind und Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die von Justizvollzugsbehörden übermittelt wurden, sind vor Erlangung der Kenntnis nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten, sofern sie nicht bereits als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gelten. Von der förmlichen Verpflichtung kann vorübergehend abgesehen werden, soweit deren Vornahme vor der Übermittlung der Daten Leib oder Leben eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde und die Verpflichtung unverzüglich nachgeholt wird; erfolgt die Übermittlung der Daten nicht durch die Justizvollzugsbehörden, sind sie unverzüglich unter Angabe der Personalien der Kenntniserlangenden von der Übermittlung zu unterrichten.

(2) Sonstige bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen beschäftigte oder tätige Personen, die nicht Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind oder die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet werden können, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, soweit die Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden.

§ 20 Mitteilung über Haftverhältnisse

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt eine Person inhaftiert ist, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, den voraussichtlichen Entlassungstermin, soweit

  1. die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der anfragenden öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
  2. von nichtöffentlichen Stellen schriftlich ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die betroffene gefangene Person kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

(2) Die Justizvollzugsbehörden sind auch ohne Vorliegen eines Antrages befugt,

  1. die Aufnahme einer Person zum Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1
    1. der Einweisungsbehörde sowie nach Übergang der Vollstreckung nach § 85 Abs. 2 oder 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) in der jeweils geltenden Fassung der dann zuständigen Vollstreckungsleitung,
    2. nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400) in der jeweils geltenden Fassung dem Landeskriminalamt sowie darüber hinaus der für den Wohnsitz der Gefangenen örtlich zuständigen Polizeidienststelle,
    3. der Meldebehörde im Rahmen der melderechtlichen Vorschriften,
    4. bei Gefangenen, die Sozialleistungen beziehen, dem zuständigen Sozialleistungsträger,
    5. bei Gefangenen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dem zuständigen Jugendamt,
    6. bei minderjährigen Gefangenen über Buchstabe e hinaus den Personensorgeberechtigten,
    7. bei ausländischen Gefangenen der konsularischen Vertretung des Staates, dem sie angehören, im Rahmen der mit diesem Staat bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie der zuständigen Ausländerbehörde sowie
    8. der zuständigen Stelle der Gerichts-, Jugendgerichts- und Bewährungshilfe oder der Führungsaufsichtsstelle,
  2. den Beginn und das Ende einer Unterbringung im offenen Vollzug nach § 22 Abs. 2 und 3 ThürJVollzGB, von unbegleiteten Ausgängen, Langzeitausgängen, von Freigängen, von einer Unterbringung in einer besonderen Erziehungseinrichtung nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ThürJVollzGB oder einer sonstigen Einrichtung außerhalb des Justizvollzugs der für die Anstalt und der für den voraussichtlichen Aufenthaltsort der Gefangenen örtlich zuständigen Polizeidienststelle,
  3. eine befristete Strafunterbrechung
    1. dem Landeskriminalamt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG,
    2. der für die Anstalt und der für den Wohnsitz der Gefangenen örtlich zuständigen Polizeidienststelle,
    3. der Einweisungsbehörde, bei jugendlichen Gefangenen darüber hinaus dem zuständigen Jugendamt und bei minderjährigen Gefangenen darüber hinaus den Personensorgeberechtigten sowie
  4. den Zeitpunkt der Entlassung
    1. der Einweisungsbehörde,
    2. dem Landeskriminalamt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BKAG sowie der für die Entlassungsadresse örtlich zuständigen Polizeidienststelle,
    3. bei jugendlichen Gefangenen dem Jugendamt sowie bei minderjährigen Gefangenen darüber hinaus den Personensorgeberechtigten,
    4. der Meldebehörde im Rahmen der melderechtlichen Vorschriften,
    5. bei Gefangenen, die nach der Entlassung unter Bewährung oder unter Führungsaufsicht gestellt sind, der zuständigen Stelle der Bewährungshilfe oder der Führungsaufsicht sowie
    6. bei Gefangenen, über die nach § 14 ein Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse mitgeteilt worden ist, der Sicherheitsbehörde, von der diese Mitteilung stammt,

    mitzuteilen. Den Mitteilungen nach

  1. Satz 1 Nr. 1 Buchst. a darf auch eine Strafzeitberechnung und eine Bescheinigung über die Aushändigung der der Vollstreckung zugrundeliegenden öffentlich zugestellten Entscheidungen und
  2. Satz 1 Nr. 1 Buchst. e darf bei einer Veränderung der Strafzeit über das 21. Lebensjahr hinaus auch die Mitteilung über die Änderung der Strafzeit

beigefügt werden.

(3) Bei Untersuchungsgefangenen sowie bei Gefangenen, für die Untersuchungshaft als Überhaft notiert ist, darf dem Gericht und der Staatsanwaltschaft ein Auftreten von Erkrankungen, die Einfluss auf die Durchführung des Strafverfahrens haben können, mitgeteilt werden. Die Mitteilung ist ohne Nennung von Befunden und Diagnosen darauf zu beschränken, dass eine Erkrankung vorliegt und wie lange sie voraussichtlich eine Durchführung von Anhörungen oder Gerichtsverhandlungen beeinträchtigen kann.

(4) Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.

(5) Zuständigen öffentlichen Stellen können über Absatz 1 hinaus auf Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen erforderlich ist.

(6) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 4 in der Angabe, ob sich die Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

(7) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.

§ 21 Aktenüberlassung

(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur

  1. Justizvollzugsbehörden,
  2. Stellen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht sowie den forensischen Ambulanzen,
  3. Gerichten,
  4. den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
  5. den von Justizvollzugs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörden oder von einem Gericht mit Gutachten beauftragten Stellen,
  6. sonstigen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen, wenn die Erteilung einer Auskunft entweder einen unvertretbaren Aufwand erfordern würde oder nach Darlegung der die Akteneinsicht begehrenden Stelle die Erteilung einer Auskunft für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht ausreicht,
  7. parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
  8. dem Rechnungshof

überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.

(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 12 Abs. 1, 3 oder 5 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung nach Absatz 1 zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist in der Regel von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Person auszugehen. Eine Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der weiteren personenbezogenen Daten nach Satz 1 durch die empfangende öffentliche Stelle ist unzulässig.

§ 22 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 StPO entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

(2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 23 Akteneinsicht durch nationale und internationale Stellen zur Verhütung von Folter

Die Mitglieder einer Delegation der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheits- und Therapieakten sowie Krankenblätter im Justizvollzugskrankenhaus, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich ist.

§ 24 Zentrale Vollzugsdatei, Automatisierung des Datenaustauschs mit anderen Justizvollzugsbehörden, Justizbehörden, Sicherheitsbehörden, Trägern der Sozialhilfe und Jugendämtern

(1) Die nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten können für die Justizvollzugsbehörden ganz oder zum Teil zentral verarbeitet und insbesondere auch in einer zentralen Vollzugsdatei gespeichert werden.

(2) Zur Feststellung von Vorinhaftierungen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen aus Vorinhaftierungen darf auch für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden der Länder eingerichtet und durchgeführt werden. Das automatisierte Verfahren darf auch die Angabe umfassen, ob aus der Vorinhaftierung Erkenntnisse nach § 14 Abs. 2 vorliegen.

(3) Für den Austausch der Daten nach

  1. § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, c, d und e,
  2. § 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, c und h,
  3. § 14 Abs. 2 und 3,
  4. § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 und Abs. 3,
  5. § 20 Abs. 2
    1. Nr. 1 Buchst. a bis e, g 2. Alternative und h,
    2. Nr. 2,
    3. Nr. 3 Buchst. a, b und c 1. und 2. Alternative sowie
    4. Nr. 4 Buchst. a, b und c 1. Alternative sowie d bis f

dürfen automatisierte Verfahren eingerichtet und durchgeführt werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die Justizvollzugsbehörden sind befugt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 im Rahmen dieser automatisierten Verfahren personenbezogene Daten von den teilnehmenden Stellen übermittelt zu bekommen und für vollzugliche Zwecke zu verarbeiten. Bei der Einrichtung und Durchführung der automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass nur die nach der jeweiligen Bestimmung zulässigen und erforderlichen Daten übermittelt werden können und dass die Übermittlung ausschließlich an den vorgesehenen Empfänger erfolgt.

(4) Das für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung der zentralen Vollzugsdatei nach Absatz 1 sowie der automatisierten Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 2 und 3. In der Rechtsverordnung sind Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen; hierbei sind hinsichtlich

  1. der zentralen Vollzugsdatei Regelungen über die in ihr gespeicherten und abrufbaren Daten sowie die Zugriffsrechte festzulegen, wobei durch differenzierte Vorgaben sicherzustellen ist, dass nur berechtigte Personen auf die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten zugreifen können, und
  2. der automatisierten Übermittlungsverfahren Regelungen zu den jeweiligen Empfängern der Daten, über die Art der Daten und den Zweck der Übermittlung festzulegen.

Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.

(5) Abweichend von Absatz 4 können die Justizvollzugsbehörden für den Datenaustausch nach Absatz 3 ein elektronisches Dateisystem für den automatisierten Datenabruf einrichten, welcher darauf beschränkt ist, ob und seit wann sich eine bestimmte Person im Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 befindet, welche Art der Freiheitsentziehung vorliegt, welche Einweisungsbehörde zuständig ist und deren Geschäftszeichen, wann voraussichtlich mit der Entlassung zu rechnen ist und wann die Entlassung vollzogen wurde sowie wie die Entlassungsanschrift lautet (beschränktes Auskunftsverfahren). Das beschränkte Auskunftsverfahren muss den Anforderungen der §§ 41 und 43 genügen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. ausschließlich die in Satz 1 genannten Daten durch gesondert autorisierte Personen der berechtigten Stellen abgerufen werden können,
  2. bei jedem Abruf personenbezogener Daten
    1. die abrufende Stelle,
    2. die abrufende Person,
    3. der Zweck des Datenabrufs sowie
    4. das Geschäftszeichen des Verwaltungsvorgangs der abrufenden Stelle protokolliert wird und
  3. Daten über eine Person nicht mehr abgerufen werden können, sobald die Entlassung mehr als zwei Monate zurückliegt.

(6) Soweit die bundesgesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden, sind die Anstalten befugt, über die bei ihnen inhaftierten Personen Auskünfte aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach § 492 der Strafprozessordnung einzuholen und die dadurch gewonnenen personenbezogenen Daten für vollzugliche Zwecke zu verarbeiten.

Fünfter Abschnitt
Besondere Formen der Datenverarbeitung

§ 25 Datenverarbeitung im Auftrag

(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten durch andere Personen oder Stellen im Auftrag verarbeiten lassen. Dies gilt auch für Test- und Freigabeverfahren, Prüfungs- und Wartungsarbeiten sowie vergleichbare Hilfstätigkeiten einschließlich der Fernwartung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben die Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber den Justizvollzugsbehörden geltend zu machen.

(3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

(4) Auftragsverarbeiter dürfen weitere Auftragsverarbeiter ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Justizvollzugsbehörden nicht in Anspruch nehmen. Vor jeder beabsichtigten Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter sind die Justizvollzugsbehörden zu unterrichten.

(5) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so legt er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit den Justizvollzugsbehörden nach Absatz 6 auf, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet auch der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber den Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.

(6) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments, der oder das den Auftragsverarbeiter an die Justizvollzugsbehörden bindet und den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten der Justizvollzugsbehörden festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument enthalten insbesondere, dass der Auftragsverarbeiter

  1. nur auf dokumentierte Weisung der Justizvollzugsbehörden handelt; ist der Auftragsverarbeiter der Auffassung, dass eine Weisung rechtswidrig ist, hat er die Justizvollzugsbehörde, welche die Weisung erteilt hat, unverzüglich zu informieren,
  2. gewährleistet, dass die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie keiner angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,
  3. die Justizvollzugsbehörden mit geeigneten Mitteln dabei unterstützt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Rechte der betroffenen Person zu gewährleisten,
  4. alle personenbezogenen Daten nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen nach Wahl der Justizvollzugsbehörden zurückgibt oder löscht und bestehende Kopien vernichtet, soweit nicht nach einer Rechtsvorschrift eine Verpflichtung zur Speicherung der Daten besteht,
  5. den Justizvollzugsbehörden alle erforderlichen Informationen, insbesondere die nach § 43 erstellten Protokolle, zum Nachweis der Einhaltung seiner Pflichten zur Verfügung stellt,
  6. Überprüfungen, die von den Justizvollzugsbehörden oder einem von diesen hierzu Beauftragten durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt,
  7. die in den Absätzen 4 und 5 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält,
  8. alle nach § 41 erforderlichen Maßnahmen ergreift und
  9. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen die Justizvollzugsbehörden bei der Einhaltung der in den §§ 41 , 42 und 65 Abs. 1 Nr. 1 und 5 genannten Pflichten unterstützt.

(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

(8) § 19 gilt entsprechend.

§ 26 Verarbeitung personenbezogener Daten bei Übertragung von Vollzugsaufgaben

(1) Werden Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken in zulässiger Weise öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zur Erledigung übertragen, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Ist die Übermittlung nach den Sätzen 1 oder 2 zulässig, dürfen Akten und Dateisysteme überlassen werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2) Die mit Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 betrauten Stellen sind sorgfältig auszuwählen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die betrauten Stellen ausreichend Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage sind. Der Auftrag ist schriftlich oder im elektronischen Format zu erteilen. Er enthält Angaben zum Gegenstand und zum Umfang der Aufgabenübertragung, zur Erforderlichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung übertragener Aufgaben und die förmliche Verpflichtung der hierfür einzusetzenden Hilfspersonen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes, die nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB als Amtsträger gelten.

§ 27 Gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden

(1) Legen zwei oder mehrere Justizvollzugsbehörden gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam verantwortlich. Sie haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann.

(2) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung nach Absatz 1 kann die betroffene Person jedoch ihre Rechte aus diesem Gesetz gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend machen.

§ 28 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung und Sicherheit der Anstalt, sind mit Kenntnis der Gefangenen

  1. die Aufnahme von Lichtbildern,
  2. die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
  3. die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale, insbesondere aufgrund von Verletzungen oder Tätowierungen, auch durch Aufnahme von Lichtbildern,
  4. nicht mit einem körperlichen Eingriff verbundene Messungen,
  5. die Erfassung biometrischer Merkmale, insbesondere von Fingern, Händen, Gesicht, Augen und Stimme sowie
  6. die Erfassung der Unterschrift

zulässig.

(2) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist.

(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur verarbeitet werden

  1. zu vollzuglichen Zwecken,
  2. zur Identifikation Gefangener, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist, oder
  3. zu den in § 10 Abs. 2 sowie den §§ 16 und 29 genannten Zwecken.

(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden an

  1. Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden, soweit dies für Zwecke der Fahndung nach und zur Festnahme von entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen oder unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist,
  2. Polizeibehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen in der Anstalt drohenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte erforderlich ist,
  3. die in den §§ 16 und 29 genannten öffentlichen Stellen unter den dort genannten Voraussetzungen sowie
  4. öffentliche Stellen auf deren Ersuchen, soweit die betroffene Person verpflichtet wäre, eine unmittelbare Erhebung der zu übermittelnden Daten durch diese zu dulden oder an einer solchen Erhebung mitzuwirken; die ersuchende öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen die Rechtsgrundlage der Mitwirkungs- oder Duldungspflicht mitzuteilen; beruht diese Pflicht auf einer Anordnung gegenüber der betroffenen Person im Einzelfall, weist die ersuchende Stelle zugleich nach, dass eine entsprechende Anordnung ergangen und vollziehbar ist.

§ 29 Erkennungsdienstlicher Datenabgleich

(1) Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermitteln die Justizvollzugsbehörden die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten nach § 28 Abs. 1 sowie die bei ihnen vorliegenden Daten nach § 14 Abs. 3 unverzüglich dem Landeskriminalamt, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Das Landeskriminalamt veranlasst einen Abgleich der übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zur Identifizierung der Gefangenen und teilt das Ergebnis den Justizvollzugsbehörden mit.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und Identitätsdaten ersuchen.

§ 30 Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen

(1) Die Anstalten dürfen Räume und Freiflächen innerhalb ihrer Umfriedung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies gestattet.

(2) Jede Anstalt, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, erstellt eine Liste der Räume, in denen optisch-elektronische Einrichtungen installiert sind, optisch-elektronische Einrichtungen außerhalb geschlossener Räume sind auf einem maßstabsgerechten Lageplan nach Standort und Blickrichtung darzustellen.

(3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass

  1. die Beobachtung nur insoweit erfolgt, als dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder zum Erreichen der Zwecke, die einen Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften erlauben, erforderlich ist und
  2. den Gefangenen in den Anstalten angemessene Bereiche verbleiben, in denen sie nicht mittels optisch-elektronischer Einrichtungen beobachtet werden.

(4) Der Umstand der Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen von Räumen und Freiflächen sowie das Vorhandensein beobachtungsfreier Bereiche nach Absatz 3 Nr. 2 ist den Gefangenen bei der Aufnahme und allen übrigen Personen bei Betreten der Anstalt in geeigneter Weise kenntlich zu machen.

(5) Bei Gefangenentransporten ist in den vom Justizvollzug genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen mittels optischelektronsicher Einrichtungen zulässig; Absatz 4 und § 33 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 31 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt

Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raums außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur und soweit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Sicherheit der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Entweichungen, Befreiungen oder Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern. Die Beobachtung ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, welche die Tatsache der Beobachtung erkennbar macht, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird.

§ 32 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt

Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und nach § 33 nichts anderes bestimmt ist.

§ 33 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen

(1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und sonstigen abschließbaren Räumlichkeiten zur Unterbringung von Gefangenen während der Einschlusszeiten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist unzulässig, soweit in den Bestimmungen des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches, des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes oder des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes nichts anderes geregelt ist.

(2) Während der Dauer der optisch-elektronischen Beobachtung ist diese für die Gefangenen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird.

(3) Bei der optisch-elektronischen Beobachtung ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen zur Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll in diesen Fällen durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen. Im Übrigen soll die Beobachtung nach Wahl der Gefangenen durch männliche oder weibliche Bedienstete erfolgen.

(4) Die optisch-elektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.

§ 34 Verarbeitung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen erhobener personenbezogener Daten

(1) Die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden, soweit dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Sobald dieser Zweck entfällt, sind die Daten unverzüglich, spätestens nach 72 Stunden zu löschen.

(2) Anstatt die Daten zu löschen, ist bei Vorliegen eines begründeten Anlasses und einer der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 die weitere Aufbewahrung unter den Einschränkungen nach § 60 Abs. 1 und 2 möglich. § 11 Abs. 7 gilt entsprechend. Im weiteren Verlauf ist der Fortbestand der Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 8 jeweils im Abstand von sechs Monaten zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren. Ab einer beabsichtigten Aufbewahrung über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus stehen die Rechte nach § 11 Abs. 9 allen Personen zu, die in den Aufnahmen erkennbar und individualisierbar sind. § 11 Abs. 10 und 13 gilt entsprechend.

(3) Die Verarbeitung der mittels optisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen Daten ist nach § 43 zu protokollieren.

§ 35 Auslesen von Datenspeichern

(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, dürfen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Ist die betroffene Person bekannt, sind ihr die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung, zu berücksichtigen. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Verarbeitung zu den in § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 3 und 6 genannten Zwecken unter Beachtung des § 17 zulässig, soweit dies erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.

(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Die dennoch erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Erhebung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme in den Justizvollzug über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern zu belehren.

§ 36 Identifikation anstaltsfremder Personen

(1) Das Betreten des Anstaltsgeländes durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung

  1. ihre Vornamen, ihren Nachnamen und ihre Anschrift angeben sowie durch amtliche Ausweise nachweisen und
  2. die Erhebung von eindeutigen Identifikationsmerkmalen des Gesichts, der Augen, der Hände, der Stimme oder der Unterschrift dulden, soweit dies erforderlich oder, wenn es sich um biometrische Daten handelt, unbedingt erforderlich ist, um Entweichungen von Gefangenen durch verwechselungsbedingtes Verlassen der Anstalt zu verhindern.

(2) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 Nr. 2 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur

  1. Identitätsüberprüfung vor und im Zusammenhang mit dem Verlassen der Anstalt oder
  2. Verfolgung von Straftaten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie während des Aufenthalts in der Anstalt begangen wurden; die hierfür erforderlichen Daten dürfen der zuständigen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden oder
  3. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 115 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung; die hierfür erforderlichen Daten dürfen der zuständigen Behörde übermittelt werden.

(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 erhobene Identifikationsmerkmale sind unverzüglich zu löschen, nachdem die betroffene anstaltsfremde Person die Anstalt verlassen hat, soweit die Daten nicht nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.

(4) § 29 gilt entsprechend.

§ 37 Lichtbildausweise

(1) Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält.

(2) Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.

Sechster Abschnitt
Schutzanforderungen

§ 38 Zweckbindung

Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Justizvollzugsbehörden weisen die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hin.

§ 39 Schutzvorkehrungen

(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind gegen unrechtmäßige Verarbeitung zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten die §§ 40 bis 42.

(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit oder sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.

(3) Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen sowie Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

§ 40 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Die Justizvollzugsbehörden haben ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. die Namen und die Kontaktdaten der jeweiligen Justizvollzugsbehörden sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
  2. die Zwecke der Verarbeitung,
  3. eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
  4. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
  5. die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
  6. die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,
  7. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 41,
  8. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  9. die Verwendung von Profiling.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Justizvollzugsbehörden durchführt. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
  2. die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden,
  3. Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation,
  4. eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 41. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder in einem elektronischen Format zu führen.

(5) Die Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter stellen ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung.

§ 41 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen

(1) Die Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Justizvollzugsbehörden haben hierbei die einschlägigen technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.

(2) Die von den Justizvollzugsbehörden zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen gewährleisten, dass

  1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit),
  2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität),
  3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können (Verfügbarkeit),
  4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität),
  5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat (Revisionsfähigkeit),
  6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz),
  7. personenbezogene Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für einen anderen als den ausgewiesenen Zweck verarbeitet werden können, sofern nicht eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet (Nicht-Verkettbarkeit), und
  8. Verfahren so gestaltet werden, dass sie der betroffenen Person die Ausübung der im Achten und Neunten Abschnitt genannten Rechte wirksam ermöglichen (Intervenierbarkeit).

(3) Zur Umsetzung der Zielvorgaben nach Absatz 2 ergreifen die Justizvollzugsbehörden oder der Auftragsverarbeiter im Fall einer automatisierten Verarbeitung nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:

  1. Verwehrung des Zugangs zu Verarbeitungsanlagen, mit denen die Verarbeitung durchgeführt wird, für Unbefugte (Zugangskontrolle),
  2. Verhinderung des unbefugten Lesens, Kopierens, Veränderns oder Löschens von Datenträgern (Datenträgerkontrolle),
  3. Verhinderung der unbefugten Eingabe von personenbezogenen Daten sowie der unbefugten Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung von gespeicherten personenbezogenen Daten (Speicherkontrolle),
  4. Verhinderung der Nutzung automatisierter Verarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübermittlung durch Unbefugte (Benutzerkontrolle),
  5. Gewährleistung, dass die zur Benutzung eines automatisierten Verarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich zu den von ihrer Zugangsberechtigung umfassten personenbezogenen Daten Zugang haben (Zugriffskontrolle),
  6. Gewährleistung, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübermittlung übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden oder werden können (Übermittlungskontrolle),
  7. Gewährleistung, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit und von wem in automatisierte Verarbeitungssysteme eingegeben oder verändert worden sind (Eingabekontrolle),
  8. Gewährleistung, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Vertraulichkeit und Integrität der Daten geschützt werden (Transportkontrolle),
  9. Gewährleistung, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellbarkeit),
  10. Gewährleistung, dass alle Funktionen des Systems zur Verfügung stehen und auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit),
  11. Gewährleistung, dass gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen des Systems beschädigt werden können (Datenintegrität),
  12. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),
  13. Gewährleistung, dass personenbezogene Daten gegen Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
  14. Gewährleistung, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene personenbezogene Daten getrennt verarbeitet werden können (Trennbarkeit).

Ein Zweck nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.

(4) Die Justizvollzugsbehörden treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.

(5) Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu ermitteln, zu dessen Bestandteilen die Abschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik zu überprüfen; die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. § 42 bleibt unberührt.

§ 42 Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter einer betroffenen Person zur Folge, führen die Justizvollzugsbehörden vorab nach Absatz 4 eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffene Person durch.

(2) Für mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.

(3) Die Justizvollzugsbehörden beteiligen die behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung.

(4) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Person Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:

  1. eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
  2. eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
  3. eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person,
  4. die Maßnahmen, mit denen Gefahren abgewendet werden sollen, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.

§ 43 Protokollierung

(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu den in diesem Gesetz geregelten personenbezogenen Daten zu protokollieren:

  1. Erhebung und Speicherung,
  2. Veränderung,
  3. Abfrage,
  4. Offenlegung einschließlich Übermittlung,
  5. Kombination,
  6. Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung.

(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge sowie so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.

(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, der oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren verwendet werden.

(4) Die Protokolldaten sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen.

(5) Die Protokolle sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.

§ 44 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt

(1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten von Gefangenen dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden.

§ 45 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

(1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen des Vollzugs sowie bei einer Übermittlung eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden

  1. mit Einwilligung der Gefangenen,
  2. für die Maßnahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung,
  3. zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der
    Anstalt oder
  4. für die in § 10 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 und § 16 genannten Zwecke.

(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 über die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur

  1. Abwehr von Gefährdungen der Aufgaben des Vollzugs der Untersuchungshaft oder
  2. Umsetzung einer Anordnung nach § 119 StPO.

(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. Abweichend von Satz 1 gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

Siebter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger

§ 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger

(1) Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Beratung von Gefangenen beauftragten

  1. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker oder Angehörige eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung,
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
  4. Seelsorgerinnen und Seelsorger,
  5. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung sowie
  6. Beraterinnen und Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich eingerichtet hat,

unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und dem für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständigen Ministerium der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfinnen und Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger.

(2) Die Anstalt weist externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf die Offenbarungspflichten und -befugnisse hin.

§ 47 Offenbarungspflicht

(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, auch soweit sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, soweit dies

  1. auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten zur Abwehr
    1. einer Gefahr für das Leben eines Menschen, insbesondere zur Verhütung von Selbsttötungen,
    2. einer erheblichen Gefahr für Körper oder Gesundheit eines Menschen oder
    3. der Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
  2. zur Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 3 Satz 1 JGG in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende

unbedingt erforderlich ist. Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis bleibt unberührt.

(2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Soweit sie im Rahmen von besonderen Behandlungsmaßnahmen tätig sind, gilt Absatz 1.

(3) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzugs können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen.

§ 48 Offenbarungsbefugnis

(1) Die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit

  1. die Gefangenen einwilligen oder
  2. dies aus ihrer Sicht zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und das Interesse der Gefangenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

(2) Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger gleichzeitig oder nacheinander dieselbe betroffene Person, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung unbedingt erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Justizvollzug betraut sind.

(3) § 47 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 49 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen

(1) Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. Bei Einschaltung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern außerhalb der Anstalt erfolgt die Unterrichtung nach Satz 1 durch die Anstalt.

(2) Die von einer Offenbarung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 48 betroffenen Gefangenen sind zu benachrichtigen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die betroffene gefangene Person auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt hat. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.

§ 50 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern

(1) Die nach den §§ 47 und 48 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, unter denen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt wären.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.

§ 51 Zugriff auf personenbezogene Daten in Notfällen

(1) Alle im Justizvollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die gefangene Person

  1. einwilligt oder
  2. zur Einwilligung unfähig ist und die Kenntnisverschaffung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben eines Menschen oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen unbedingt erforderlich ist.

(2) Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist, dürfen sich im Justizvollzug tätige Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten verschaffen, die von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erhoben worden sind.

(3) Die anderweitige Verarbeitung der auf diese Weise erlangten Daten ist unzulässig. Die Kenntnisnahme ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.

Achter Abschnitt
Rechte der betroffenen Person

§ 52 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung

Die Justizvollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung über

  1. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  2. die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten,
  3. ihre namentliche Bezeichnung und ihre Kontaktdaten sowie die Kontaktdaten ihrer behördlichen Datenschutzbeauftragten und
  4. das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen, und dessen Kontaktdaten.

§ 53 Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung mit Kenntnis der betroffenen Person

Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben, ist die betroffene Person in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten aufzuklären. Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, ist die betroffene Person über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.

§ 54 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Person

(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt. Eine Kenntnis der betroffenen Person ist zu vermuten, soweit sie in der konkreten Situation aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund einer zuvor erteilten allgemeinen Information mit der Erhebung oder der Übermittlung dieser Daten rechnen musste.

(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 hat neben den in § 52 genannten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
  2. die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  3. die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten.

(3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange anderenfalls

  1. die Erreichung der vollzuglichen Zwecke nach § 2 Nr. 3 gefährdet würde,
  2. behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren gefährdet würden oder eine Anordnung nach § 119 StPO entgegensteht,
  3. Verfahren zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder die Strafvollstreckung gefährdet würden,
  4. die öffentliche Sicherheit gefährdet würde,
  5. dem Wohl des Bundes oder eines Landes ein Nachteil bereitet werden würde, oder
  6. die Rechte einer anderen Person gefährdet oder beeinträchtigt werden würden,

und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren oder Nachteile das Interesse der betroffenen Person an der Benachrichtigung überwiegt.

(4) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden, an Polizeibehörden, an Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung zur Überwachung und Prüfung speichern, an das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörden der Länder, an den Bundesnachrichtendienst, an den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend.

(5) Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung nach Absatz 3 gilt § 55 Abs. 6 entsprechend. Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 3.

§ 55 Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die Justizvollzugsbehörden erteilen der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Person betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Bei einer Datenverarbeitung nach Satz 1 hat die betroffene Person darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über

  1. die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören,
  2. die verfügbaren Informationen zur Herkunft dieser personenbezogenen Daten,
  3. die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,
  4. die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind,
  5. die für die personenbezogenen Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
  6. das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch die Justizvollzugsbehörden,
  7. das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anzurufen sowie
  8. Angaben zu den Kontaktdaten der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz.

(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden ihrer personenbezogenen Daten ermöglicht, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(4) Die Justizvollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 und 4 teilweise oder vollständig von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken.

(5) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Entscheidung nach Absatz 4. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Information eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 54 Abs. 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit der Entscheidung nach Absatz 4 verfolgten Zweck gefährden würde.

(6) Soweit eine Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt, kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die nationale Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die betroffene Person darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind, eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat oder über die Gründe, aus denen eine Überprüfung nicht erfolgt ist. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese einer weitergehenden Auskunft nicht zugestimmt haben. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, soweit und solange sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen, sie aufschieben oder einschränken können. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.

(7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Ablichtungen oder Ausdrucken erteilt werden. Akteneinsicht kann nach Maßgabe der §§ 56 und 57 gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(8) Die Justizvollzugsbehörden haben die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. Diese Angaben sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 56 Akteneinsichtsrecht

(1) Ist der betroffenen Person Auskunft nach § 55 zu gewähren, erhält sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür unbedingt erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Sind Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk nach § 58 versehen, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.

(2) Die betroffene Person kann auf eigene Kosten bei einer Einsicht

  1. eine Person aus dem Kreis der
    1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
    2. Notarinnen und Notare,
    3. Verteidigerinnen und Verteidiger nach § 138 Abs. 1 und 2 StPO,
    4. durch richterliche Entscheidung nach § 149 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 StPO zugelassenen Beistände oder
    5. Beistände nach § 69 JGG,
  2. Personensorgeberechtigte und
  3. eine allgemein beeidigte Dolmetscherin oder einen allgemein beeidigten Dolmetscher

hinzuziehen. Die betroffene Person kann ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen. Eine Hinzuziehung oder Beauftragung anderer Gefangener ist unzulässig, auch soweit diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.

(3) Bei der Einsichtnahme haben die betroffene Person und die Personen nach Absatz 2 Satz 1 das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.

(4) Der betroffenen Person oder einem Beauftragten nach Absatz 2 Satz 1 sind aus den über die betroffene Person geführten Akten oder Dateisystemen auf schriftlichen Antrag Ablichtungen oder Ausdrucke einzelner Dokumente zu überlassen, soweit ein berechtigtes Interesse hierfür vorliegt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffene Person zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber Gerichten oder Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke zwingend angewiesen ist.

(5) Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken erfolgt gebührenpflichtig. Die betroffene Person hat die zu erwartenden Kosten im Voraus zu entrichten. Soweit die Gefangenen hierzu finanziell nicht in der Lage sind, können die Justizvollzugsbehörden Zahlungserleichterungen gewähren oder in begründeten Ausnahmefällen die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 57 Auskunft aus und Akteneinsicht in Gesundheits- und Therapieakten

Die Gefangenen erhalten auf Antrag Auskunft aus ihren oder Einsicht in ihre Gesundheits- und Therapieakten. § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 58 Sperrvermerke

(1) Die Justizvollzugsbehörden können zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nach § 56 bestimmte Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen.

(2) Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies

  1. aus medizinischen Gründen zum Wohl der betroffenen Person,
  2. zum Schutz überwiegender schutzwürdiger Interessen sowie von Leib oder Leben Dritter,
  3. aufgrund einer Rechtsvorschrift, die zur Geheimhaltung verpflichtet oder
  4. wegen der ansonsten bevorstehenden Gefährdung
    1. von Verfahren zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder der Strafvollstreckung oder
    2. des Wohles des Bundes oder eines Landes

und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Person zwingend erforderlich ist. Der Sperrvermerk nach Satz 1 Nr. 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, welche die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.

(3) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.

§ 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) Die Justizvollzugsbehörden kommunizieren mit der betroffenen Person in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.

(2) Unbeschadet des § 55 Abs. 5 und des § 63 Abs. 4 setzen die Justizvollzugsbehörden die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.

(3) Gebührenfrei erfolgen die

  1. Erteilung von allgemeinen Informationen nach § 52,
  2. Erfüllung der Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung nach § 53,
  3. Benachrichtigungen nach den §§ 54 und 65 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Alternative und
  4. Bearbeitung von Anträgen nach § 55 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 bis 3.

Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen sollen die Justizvollzugsbehörden es ablehnen, aufgrund des Antrages tätig zu werden; in diesem Fall haben die Justizvollzugsbehörden den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrages nachzuweisen.

(4) Haben die Justizvollzugsbehörden begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 55, 56 oder 63 gestellt hat, können sie von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

Neunter Abschnitt
Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und Berichtigung personenbezogener Daten

§ 60 Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Mit der Weglage nach § 11 Abs. 5 oder mit Abgabe der Akten im Fall einer Verlegung wird die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Gefangenen in den Fachanwendungen und sonstigen elektronischen Verarbeitungssystemen sowie den sonstigen Aufzeichnungen der Anstalt auf die in § 11 Abs. 6 aufgeführten Zwecke eingeschränkt.

(2) Im Fall elektronischer Verarbeitungssysteme ist die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 1 wie folgt technisch sicherzustellen:

  1. die Einschränkung der Verarbeitung muss eindeutig erkennbar sein,
  2. eine Verarbeitung für andere Zwecke darf nicht ohne weitere Prüfung möglich sein,
  3. Veränderungen an den Daten dürfen nur noch zum Zweck einer Berichtigung nach § 62 möglich sein,
  4. der Verarbeitungszweck und im Fall der Übermittlung der Empfänger sind zu dokumentieren,
  5. ausschließlich der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder von diesen hierzu gesondert autorisierte Bedienstete dürfen Zugriff auf die Daten haben.

(3) Bei Verlegungen ist die aufnehmende Anstalt ohne die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zur weiteren Verarbeitung und die abgebende Anstalt zur Übermittlung der Daten und Aufzeichnungen befugt. Dies gilt entsprechend, soweit sich Gefangene anderer Anstalten nur vorübergehend insbesondere im Rahmen von Überstellungen oder Umläufen in der Anstalt aufhalten; die personenbezogenen Daten dieser Gefangenen sind unbeschadet des Satzes 1 zwei Wochen nach Verlassen der Anstalt entsprechend Absatz 1 in der Verarbeitung einzuschränken.

(4) Personenbezogene Daten anstaltsfremder Personen sind unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 in der Verarbeitung zu folgenden Zeitpunkten einzuschränken:

  1. nach den §§ 15 bis 17 erhaltene Auskünfte und Informationen
    1. sechs Monate nach Erhebung der Daten, soweit die betroffene Person keinen Bezug zu Gefangenen in der Anstalt aufweist,
    2. gleichzeitig mit der Weglage oder der Abgabe der Gefangenenpersonalakte, soweit die betroffene Person einen Bezug zu Gefangenen in der Anstalt aufweist,
  2. Daten über Besuche oder Kontaktpersonen von Gefangenen gleichzeitig mit der Weglage oder der Abgabe der Gefangenenpersonalakte,
  3. Stammdaten anstaltsfremder Personen sechs Monate nach letztmaligem Betreten der Anstalt,
  4. alle übrigen Daten zwei Wochen nach Erledigung des Grundes für ihre Verarbeitung.

Die Frist nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a beginnt bei jedem Betreten der Anstalt erneut. Im Fall der Abgabe nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Wird eine gefangene Person innerhalb der Aufbewahrungsfrist der Gefangenenpersonalakte nach § 11 Abs. 5 Satz 2 erneut zu einer Freiheitsentziehung nach § 1 aufgenommen, entfallen die Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2. Für die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person sind die Bestimmungen und Fristen des erneuten Vollzugs maßgeblich.

(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien, Karteien oder sonstigen Aufzeichnungen, die fortlaufend in Bezug auf bestimmte Ereignisse, Orte, Organisationseinheiten oder Zeitpunkte geführt werden, ist ungeachtet der in den Absätzen 1, 3 und 4 bestimmten Zeitpunkte und unabhängig davon, ob sie in elektronischer Form oder in Papierform erfolgt, zwei Monate nach Erledigung des mit der Erhebung dieser Daten verfolgten Zwecks einzuschränken. Dies gilt insbesondere für Transport-, Pforten- und Stationsbücher, Lagefilme, Terminplanungen und Tagesinformationen, Belegungs- und Benutzungslisten von Hafträumen und sonstigen Einrichtungen, Ausgabe- und Bestandslisten sowie Ereignislisten. Werden die Aufzeichnungen systembedingt über einen längeren Zeitraum fortlaufend in derselben Datei oder Kartei erfasst, ist die Verarbeitung dieser Daten dadurch einzuschränken, dass die Datei, Kartei oder sonstige Aufzeichnung in angemessenen Abständen, spätestens nach Jahresfrist zu schließen und neu anzulegen ist.

§ 61 Löschung personenbezogener Daten

(1) Folgende Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes außerhalb der Akten nach § 11 verarbeitet werden, sind nach Ablauf folgender Fristen gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Daten erhoben wurden, zu löschen:

  1. personenbezogene Daten von Gefangenen, die die Rechtmäßigkeit von Geldzahlungen und sonstigen Vermögenszuwendungen belegen, wie insbesondere Lohn- und Beschäftigungsnachweise, Journale, Ein- und Auszahlungsbelege: zehn Jahre,
  2. personenbezogene Daten von Gefangenen, soweit sie zur Dokumentation der Verwendung von Haushaltsmitteln im Rahmen von Projekten und Maßnahmen, insbesondere zur Dokumentation der Teilnehmer oder für Rechenschaftsberichte verarbeitet werden müssen: zehn Jahre; diese Frist kann bis zum Ablauf einer besonderen haushaltsrechtlichen Überprüfungsfrist verlängert werden,
  3. nicht bereits von Nummer 1 erfasste personenbezogene Daten von Gefangenen, die im Zusammenhang mit der gesetzlichen Unfallversicherung erhoben wurden, insbesondere in Bezug auf Arbeitsunfälle: fünf Jahre.

(2) Für Daten nach § 28 Abs. 2 sowie § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 gilt nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte § 11 Abs. 8 bis 13 entsprechend; Anhörung und Mitteilung nach § 11 Abs. 9 sind auch an die von der weiteren Aufbewahrung betroffenen Personen, die nicht Gefangene waren, zu richten.

(3) Personenbezogene Daten, die keine Daten nach Absatz 1 sind, sind unbeschadet besonderer Löschungsvorschriften, insbesondere der nach § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3 und § 43 Abs. 4, wie folgt zu löschen oder zu vernichten:

  1. Daten über Gefangene, die elektronisch verarbeitet werden, zwei Jahre nach Ablauf des Jahres in dem die jeweilige Gefangenenpersonalakte weggelegt wurde, soweit sie nicht aufgrund schriftlicher Mitteilung des Kriminologischen Dienstes für Untersuchungen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 7 weiter benötigt werden; in diesem Fall beträgt die Frist höchstens fünf Jahre,
  2. Daten nach § 60 Abs. 3 Satz 2 drei Jahre nachdem die betroffene gefangene Person die Anstalt verlassen hat,
  3. Auskünfte und Informationen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a ein Jahr nach dem letztmaligem Betreten der Anstalt,
  4. sonstige elektronisch verarbeitete Daten über anstaltsfremde Personen sechs Monate nach Ablauf der jeweiligen in § 60 Abs. 4 genannten Frist,
  5. Dateien und Aufzeichnungen nach § 60 Abs. 6, unabhängig davon, ob sie in elektronischer Form oder in Papierform geführt werden, als
    1. fortlaufende Aufzeichnungen an der Pforte, insbesondere über das Passieren von Personen und Fahrzeugen sechs Monate,
    2. fortlaufende Aufzeichnungen über eingehende oder abgehende Transporte von Gefangenen drei Jahre,
    3. sonstige fortlaufende Aufzeichnungen über Ereignisse und Abläufe, insbesondere Stationsbücher und Lagefilme, sechs Monate,
    4. fortlaufende Aufzeichnungen zu Terminen, Planungen, aktuellen Maßnahmen und Anordnungen sowie sonstigen Informationen zur Organisation des Tagesablaufs der Anstalt oder einzelner Organisationseinheiten drei Monate,
    5. fortlaufende Aufzeichnungen über die Belegung von Hafträumen drei Jahre,
    6. fortlaufende Aufzeichnungen über die Benutzung von Einrichtungen wie Trainingsräumen und Büchereien ein Jahr,
    7. fortlaufende organisationsbezogene Ausgabe- und Bestandslisten von Kleidung, Mietgeräten und sonstigen Gegenständen an die Gefangenen zehn Jahre,
    8. fortlaufende organisationsbezogene Aufzeichnungen sicherheitsrelevanter oder meldepflichtiger Ereignisse fünf Jahre, sofern nicht aufgrund spezieller gesetzlicher Vorschriften eine längere Aufbewahrung vorgeschrieben ist,
    9. sonstige Listen ein Jahr, wobei die Frist jeweils mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Daten nach § 60 Abs. 6 in der Verarbeitung einzuschränken waren oder die Datei, Kartei oder sonstige Aufzeichnung zu schließen war,
  6. außerhalb elektronischer Systeme geführte Gefangenenkarteien zehn Jahre nach der letzten geschäftsmäßigen Eintragung,
  7. Bücher oder Karteien, in denen außerhalb elektronischer Systeme auf der Grundlage dieses Gesetzes personenbezogene Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, aufgezeichnet werden, sechs Monate nach der letzten geschäftsmäßigen Eintragung,
  8. Begleitumschläge der eingehenden Briefe an Untersuchungsgefangene, soweit sie nicht nach § 11 Abs. 2 Bestandteil der Gefangenenpersonalakte geworden sind, sechs Monate nach Ablauf des Jahres, in dem sie eingegangen sind.

(4) Die Löschung oder Vernichtung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt, soweit die Daten nach Fristablauf noch für einen der in § 11 Abs. 6 aufgeführten Zwecke benötigt werden und die weitere Aufbewahrung im Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig ist. Soweit es sich um personenbezogene Daten Gefangener handelt, gilt im Weiteren nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte, im Übrigen mit Überschreitung der in Absatz 3 bestimmten Löschungsfristen um mehr als das Doppelte § 11 Abs. 8 bis 11 entsprechend. Personen, die im Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten nicht Gefangene waren, steht der gerichtliche Rechtsschutz entsprechend § 11 Abs. 9 und 10 offen, sobald das Vierfache der maßgebenden Löschungsfrist nach Absatz 3 überschritten wird.

(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 dürfen die Angaben über Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, Aliasnamen, Identifikationsnummern, Geburtstagen, Geburtsorten, Eintritts- und Austrittsdaten der Gefangenen sowie Bezugnahmen zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten und Akten solange gespeichert bleiben, wie diese personenbezogenen Daten und Akten zulässigerweise auf der Grundlage dieses Gesetzes gespeichert oder aufbewahrt werden dürfen und dies zum Auffinden dieser Daten und Akten erforderlich ist.

(6) Erfolgt im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft oder einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 eine nicht nur vorläufige Einstellung des zugrundeliegenden Verfahrens, eine unanfechtbare Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder ein rechtskräftiger Freispruch, sind auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 20 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen.

§ 62 Berichtigung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, soweit sie unrichtig oder unvollständig sind. Personenbezogene Daten, die ursprünglich richtig waren, aber nicht mehr aktuell sind, sind nur dann zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Die personenbezogenen Daten sind vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. In geführten Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund die personenbezogenen Daten unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.

(2) Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten und kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit auch anderweitig nicht festgestellt werden, ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten an. Über eine Aufhebung der Einschränkung der Verarbeitung entscheidet ebenfalls die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Vor der Aufhebung der Einschränkung der Verarbeitung ist die betroffene Person zu unterrichten.

§ 63 Rechte der betroffenen Person auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten nach § 62 zu verlangen. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger sie betreffender personenbezogener Daten verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.

(2) Die betroffene Person kann über Absatz 1 hinaus in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Weglage von Akten vorsieht, eine solche Einschränkung in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten oder die Weglage der sie betreffenden Akten verlangen.

(3) Weiterhin kann die betroffene Person die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen, soweit ein solches Recht in Bezug auf diese Daten nicht bereits speziell in diesem Gesetz geregelt ist.

(4) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung nach Absatz 1, der Einschränkung der Verarbeitung oder der Weglage nach Absatz 2 oder der Löschung nach Absatz 3. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, soweit dies nicht eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 54 Abs. 3 mit sich bringen würde. § 55 Abs. 6 und 8 gelten entsprechend.

§ 64 Mitteilungen

Die Justizvollzugsbehörden teilen die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung wegen unzulässiger Verarbeitung teilen die Justizvollzugsbehörden anderen Empfängern, denen die betroffenen Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mit. Der Empfänger hat die Daten in eigener Verantwortung zu berichtigen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu löschen.

Zehnter Abschnitt
Anwendung weiterer Vorschriften, Schlussbestimmungen

§ 65 Anwendung weiterer Vorschriften des Datenschutzrechts

(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts. Insbesondere finden die Vorschriften für

  1. die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 55 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229) in der jeweils geltenden Fassung und die Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person nach § 56 ThürDSG,
  2. die Anhörung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 53 ThürDSG
  3. die Bestellung, Stellung und Aufgaben der behördlichen Datenschutzbeauftragten nach den §§ 13 bis 15 ThürDSG,
  4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Stellen in Drittstaaten oder an internationale Organisationen nach den §§ 57 bis 60 ThürDSG,
  5. die Aufgaben und Befugnisse der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz im Hinblick auf die Justizvollzugsbehörden nach den §§ 6 und 7 ThürDSG,
  6. die Zusammenarbeit mit der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz nach § 6 Abs. 3 ThürDSG,
  7. den Anspruch auf Schadensersatz, Entschädigung und die Bußgeldvorschriften nach den §§ 45 und 61 ThürDSG und
  8. die Anrufung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und den gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 8 und 9 ThürDSG Anwendung.

(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften.

§ 66 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen eingeschränkt.

§ 67 Evaluierung

Dieses Gesetz ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zum ersten Mal durch die Landesregierung zu evaluieren. Der schriftliche Evaluierungsbericht ist dem für Justiz zuständigen Ausschuss und dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Beratung zuzuleiten.

§ 68 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

EU) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89; L127 vom 23.05.2018 S. 9; L 74 vom 04.03.2021 S. 36).


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