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ThürJVollzDSG - Thüringer Justizvollzugsdatenschutzgesetz
- Thüringen -
Vom 16. November 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 30.11.2023 S. 291 EU i.K.)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden beim Vollzug von
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes:
§ 3 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Justizvollzugsbehörden schützen das Recht einer jeden betroffenen Person, grundsätzlich selbst über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.
(2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies nach dem Verarbeitungszweck möglich ist.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist so weit wie möglich danach zu unterscheiden, ob die Daten auf Tatsachen oder auf persönlichen Einschätzungen beruhen. Zu diesem Zweck soll der Verantwortliche, soweit dies im Rahmen der jeweiligen Verarbeitung möglich und angemessen ist, Beurteilungen, die auf Bewertungen oder persönlichen Einschätzungen beruhen, als solche kenntlich machen.
(4) Eine ausschließlich auf einer automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beruhende Entscheidung, die eine nachteilige Rechtsfolge für die betroffene Person hat oder sie erheblich beeinträchtigt, ist unzulässig. Profiling, das zur Folge hat, dass die betroffene Person auf der Grundlage von personenbezogenen Daten besonderer Kategorien diskriminiert wird, ist verboten.
§ 4 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, Einwilligung
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person eingewilligt hat und der Einwilligung ein gesetzliches Verbot nicht entgegensteht.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage einer Einwilligung erfolgt, muss die Justizvollzugsbehörde die Einwilligung der betroffenen Person nachweisen können.
(3) Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die auch weitere Sachverhalte betrifft, muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten eindeutig zu unterscheiden ist.
(4) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. An den Widerruf der Einwilligung dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an die Einwilligung selbst. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung von der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs und der Wirkung des Widerrufs auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten in Kenntnis gesetzt.
(5) Die Einwilligung ist nur wirksam, soweit sie auf der freien Entscheidung der betroffenen Person beruht. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, müssen die Umstände der Erteilung, insbesondere die besondere Situation aufgrund der Freiheitsentziehung, berücksichtigt werden. Die betroffene Person ist auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten hinzuweisen. Die betroffene Person ist auch über die Folgen der Verweigerung der Einwilligung zu belehren, falls sie eine solche Belehrung verlangt oder falls Hinweise vorhanden sind, dass ihr diese Folgen nicht bewusst sind.
(6) Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung der betroffenen Person ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(7) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu vollzuglichen Zwecken ist insbesondere dann unbedingt erforderlich:
§ 5 Datengeheimnis
(1) Den in Justizvollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Personen nach Satz 1, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Fassung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322) in der jeweils geltenden Fassung sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten und auf deren Einhaltung nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469 -547-) in der jeweils geltenden Fassung förmlich zu verpflichten, soweit eine förmliche Verpflichtung gesetzlich zulässig ist.
(2) Das Verbot unbefugter Verarbeitung personenbezogener Daten besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 fort.
Zweiter Abschnitt
Erhebung personenbezogener Daten
§ 6 Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen sie nur erheben, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist.
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei der betroffenen Person und mit deren Kenntnis zu erheben. Eine Kenntnis der betroffenen Person ist zu vermuten, soweit sie aufgrund einer zuvor erteilten allgemeinen Information mit der Erhebung dieser Daten rechnen musste. Das Nähere, insbesondere zu Inhalt und Ausgestaltung der allgemeinen Informationspflicht, regelt eine Rechtsverordnung.
(2) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person ohne deren Kenntnis ist zulässig, soweit eine Abwägung zwischen dem Interesse der betroffenen Person auf Datenerhebung mit ihrer Kenntnis und dem mit der Datenerhebung verfolgten Zweck ergibt, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. In diesem Fall bleibt die Pflicht zu einer nachträglichen Benachrichtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 1 unberührt.
§ 8 Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei Dritten
(1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene nach den §§ 6 und 7 zulässig ist, dürfen sie auch bei Dritten erhoben werden, wenn
(2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über eine gefangene Person nach den §§ 6 und 7 zulässig ist und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzt, dürfen diese personenbezogenen Daten ohne Kenntnis der betroffenen gefangenen Person auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.
(3) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 9 Erhebung personenbezogener Daten über anstaltsfremde Personen
(1) Personenbezogene Daten über anstaltsfremde Personen können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken unbedingt erforderlich ist und das unbedingte Erhebungserfordernis schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegt.
(2) § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten, Aktenführung
§ 10 Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, speichern und nutzen, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit dies verhältnismäßig ist und
(3) Die Speicherung oder Nutzung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist nur zulässig, soweit dies zu den in Absatz 2 genannten Zwecken unbedingt erforderlich ist.
(4) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 oder 2 gespeichert und genutzt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig. Die Speicherung ist jedoch nicht zulässig, soweit berechtigte Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhaltung überwiegen. Eine über die Speicherung hinausgehende Nutzung oder sonstige Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.
(5) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen zu anderen Zwecken nur insoweit verarbeitet werden, als dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Die weitere Verarbeitung von Protokolldaten nach § 43 Abs. 3 bleibt von diesen Einschränkungen unberührt.
(6) Personenbezogene Daten dürfen für Zwecke der Aus- und Fortbildung gespeichert und genutzt werden, wenn zuvor eine Anonymisierung stattgefunden hat. Einer Anonymisierung bedarf es nur dann nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegenstehen würde und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen.
(7) Eine Speicherung oder Nutzung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug nach § 1, der Wahrnehmung von Aufsichts- oder Kontrollbefugnissen, der Erstellung von Statistiken und Evaluationen, der Rechnungsprüfung, der Durchführung von Organisationsuntersuchungen oder der Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren der Datenverarbeitung dient.
§ 11 Aktenführung
(1) Über Gefangene werden von den Anstalten Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und bei Bedarf Therapieakten geführt. Die Aktenführung kann auch elektronisch erfolgen.
(2) Zu den Gefangenenpersonalakten sind alle Niederschriften, Verfügungen, Anträge, Abschriften und sonstigen Schriftstücke zu nehmen, die sich auf die jeweilige gefangene Person beziehen und nicht ausschließlich in gesonderte Akten gehören. Informationen aus den elektronischen Fachverfahren sind zur Gefangenenpersonalakte zu nehmen, soweit sie Gefangene betreffende Entscheidungen von rechtlicher Erheblichkeit dokumentieren oder für solche Entscheidungen von Bedeutung sind oder soweit dies zur Dokumentation rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(3) Bei der Führung der Gesundheitsakten und der Therapieakten sind die Dokumentationspflichten nach § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, S. 738) in der jeweils geltenden Fassung und der für den jeweiligen Heilberuf bestehenden Berufsordnung, insbesondere die der zuständigen Ärztekammer und der zuständigen Psychotherapeutenkammer in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(4) Bei elektronischer Aktenführung gelten elektronische Dokumente sowie sonstige Dateien und Informationen als zur Akte genommen, wenn sie bewusst und dauerhaft in der elektronischen Akte gespeichert worden sind. Über die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen hinaus ist als Mindeststandard sicherzustellen, dass
Für elektronische Gefangenenpersonalakten gelten zusätzlich die besonderen technischen Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 StPO.
(5) Die Akten nach Absatz 1 sind nach der Entlassung der gefangenen Person und dem Abschluss aller mit dem Vollzug verbundenen Geschäfte unverzüglich aktenmäßig wegzulegen. Gefangenenpersonalakten sind bis zum Ablauf des fünften Jahres nach der Weglage aufzubewahren, Gesundheits- und Therapieakten bis zum Ablauf des zehnten Jahres.
(6) Personenbezogene Daten aus weggelegten Akten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies
erforderlich ist. Im Fall nach Satz 1 Nr. 9 ist es insbesondere bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist der Gefangenenpersonalakte auch zulässig, die Personalien der betroffenen gefangenen Person mit Daten abzugleichen, die aufgrund von § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG dem Kriminologischen Dienst übermittelt worden sind. Anonymisierte Datensätze dürfen auch nach Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungsfrist in wissenschaftlichen Datenbanken gespeichert und für wissenschaftliche und statistische Zwecke verarbeitet werden.
(7) Verarbeitungen nach Absatz 6 sind zu dokumentieren. Wurden im Rahmen der Verarbeitungen nach Absatz 6 personenbezogene Daten übermittelt, bezieht sich die Dokumentationspflicht auch darauf, an welche Stellen die Daten übermittelt worden sind.
(8) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist eine weitere Aufbewahrung oder Speicherung der Akten nach Absatz 1 oder von Teilen hiervon nur zulässig, soweit eine am Einzelfall orientierte und zu dokumentierende Prüfung ergibt, dass die weitere Aufbewahrung oder Speicherung für einen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Zweck nach wie vor erforderlich und unter Berücksichtigung der mit der weiteren Aufbewahrung oder Speicherung verbundenen Beeinträchtigung der Rechte der Betroffenen noch verhältnismäßig ist. Diese Prüfung ist nach jeweils einem Jahr zu wiederholen und zu dokumentieren.
(9) Ist eine weitere Aufbewahrung oder Speicherung von Akten nach Absatz 1 über den Zeitraum von zehn Jahren nach Ablauf des Jahres der Weglage hinaus beabsichtigt, ist die betroffene Person zuvor anzuhören. Die Entscheidung, die Akten über diesen Zeitraum hinaus aufzubewahren oder zu speichern, ist der betroffenen Person schriftlich mitzuteilen und zu begründen, soweit dies nicht eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 54 Abs. 3 mit sich bringen würde; in diesem Fall gelten § 55 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 8 entsprechend. Gegen die Entscheidung nach Satz 2 steht der betroffenen Person das Verfahren nach § 109 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436 in der jeweils geltenden Fassung offen. Solange eine weitere Aufbewahrung erfolgen soll, sind die Anhörung nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 2 nach jeweils einem Jahr zu wiederholen.
(10) Die Prüfung nach Absatz 8 und die Verfahrensweise nach Absatz 9 unterbleiben, solange die Akten für ein anderes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren, ein anhängiges staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, ein parlamentarisches Untersuchungsverfahren oder eine Prüfung des Rechnungshofs beigezogen sind.
(11) Werden innerhalb der jeweiligen Aufbewahrungsfrist nach Absatz 5 Satz 2 die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 in eine Anstalt aufgenommen, entfallen die durch die Weglage der Akten ausgelösten Beschränkungen. Für die weitere Verwendung und die Aufbewahrung der Akten sind die Bestimmungen und Fristen der Akten des erneuten Vollzugs maßgeblich.
(12) Erhält die Anstalt im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft oder einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des zugrundeliegenden Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, betragen die Fristen in Bezug auf die jeweilige Gefangenenpersonalakte abweichend von
(13) Soweit ein Grund für die weitere Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr besteht, sind die Akten unverzüglich auf der Grundlage des Thüringer Archivgesetzes vom 29. Juni 2018 (GVBl. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung der zuständigen Abteilung des Landesarchivs anzubieten. Übernimmt das Landesarchiv diese Akten nicht, sind sie unverzüglich zu vernichten oder zu löschen.
Vierter Abschnitt
Übermittlung personenbezogener Daten
§ 12 Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten auch zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit
zu ermöglichen.
(3) Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten auch zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit
(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Nr. 2, soweit die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(5) Ohne Einwilligung der betroffenen Person dürfen die Justizvollzugsbehörden nichtöffentlichen Stellen zulässig erhobene personenbezogene Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, unbeschadet des Absatzes 2 nur unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 oder § 10 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 übermitteln.
(6) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Kategorien personenbezogener Daten darf an
dient,
(7) Personenbezogene Daten, die nach § 9 über anstaltsfremde Personen erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder für die in § 10 Abs. 2 oder § 16 genannten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme entwichener oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltender Gefangener erforderlich ist.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach dieser Vorschrift übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten oder Dateien so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
(10) § 10 Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 13 Sicherheitsrelevante Erkenntnisse
(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt prüfen die Justizvollzugsbehörden nach Maßgabe der §§ 14 und 15, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Gefangene und anstaltsfremde Personen, die Zugang zu den Anstalten begehren, vorliegen.
(2) Sicherheitsrelevante Erkenntnisse sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person nach Absatz 1
(3) Bei Personen, gegen die innerhalb der letzten fünf Jahre eine Freiheitsentziehung nach § 1 vollzogen wurde, sind sicherheitsrelevante Erkenntnisse über Absatz 2 hinaus
zugrunde liegt oder innerhalb der letzten fünf Jahre zugrunde lag.
(4) Bei anstaltsfremden Personen, die an der Eingliederung von Gefangenen mitwirken, können über Absatz 2 hinaus auch Erkenntnisse über erhebliche strafrechtliche Verurteilungen, eine bestehende Suchtproblematik oder andere für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erhebliche Umstände sicherheitsrelevant sein.
§ 14 Überprüfung Gefangener
(1) Zur Überprüfung Gefangener dürfen die Justizvollzugsbehörden andere Justizvollzugsbehörden sowie Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft über das Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse ersuchen und hierauf übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten. Von einem Auskunftsersuchen soll nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall aufgrund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt ausgeschlossen werden kann. Bei begründetem Anlass können Auskunftsersuchen nach Satz 1 während der Inhaftierung wiederholt werden.
(2) Die Justizvollzugsbehörden sind im Rahmen der Befugnis nach Absatz 1 insbesondere berechtigt, beim
(3) Die Justizvollzugsbehörden übermitteln den angefragten Behörden soweit möglich den Nachnamen, Geburtsnamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Geburtsort, das Geburtsland und die Staatsangehörigkeit der betreffenden gefangenen Person. Über Satz 1 hinaus sollen bekannt gewordene Aliaspersonalien, die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie das Aktenzeichen der der Vollstreckung zugrundeliegenden Entscheidung mitgeteilt werden. Die nach Absatz 1 Satz 1 angefragten Behörden teilen den Justizvollzugsbehörden die sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betreffende gefangene Person mit. In den Fällen des Absatzes 2 beschränkt sich die Mitteilung auf die Annahmen, die die Behörde über die betreffende gefangene Person aufgrund der ihr bekannten Tatsachen für gerechtfertigt hält.
(4) Bestehen auch aufgrund der übermittelten Informationen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt, dürfen die Justizvollzugsbehörden über Absatz 2 hinausgehende Auskünfte oder Unterlagen bei den angefragten Sicherheitsbehörden einholen. Soweit im Rahmen dieser Auskünfte eine Übermittlung von Daten für erforderlich gehalten wird, die aus verdeckten Überwachungsmaßnahmen der Telekommunikation oder von Wohnräumen oder bei einem verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt worden sind, gelten die besonderen Anforderungen des § 17 Abs. 3 entsprechend. Sind derartige Daten in sicherheitsbehördliche Prognosen und Beurteilungen über die betreffende gefangene Person oder über Personen in deren persönlichen Umfeld eingegangen, dürfen diese Prognosen und Beurteilungen den Justizvollzugsbehörden gleichwohl übermittelt und von diesen verarbeitet werden.
(5) Die Übermittlungs- und Verarbeitungsbefugnis für personenbezogene Daten über Gefangene zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt schließt die Verarbeitungsbefugnis zum Zweck der Vollzugs- und Eingliederungsplanung der Gefangenen ein.
§ 15 Überprüfung anstaltsfremder Personen
(1) Anstaltsfremde Personen, die in der Anstalt tätig werden sollen, dürfen zu diesen Tätigkeiten nur zugelassen werden, wenn keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Justizvollzugsbehörden sollen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung dieser Personen vornehmen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung dürfen sie andere Justizvollzugsbehörden sowie Justiz- und Sicherheitsbehörden um Auskunft über sicherheitsrelevante Erkenntnisse ersuchen und hierauf übermittelte personenbezogene Daten verarbeiten; insbesondere dürfen sie
Die betreffende anstaltsfremde Person ist unverzüglich über eine beabsichtigte Überprüfung zu informieren. Ist die Überprüfung in Eilfällen nicht möglich, soll eine Beaufsichtigung der anstaltsfremden Personen bei deren Tätigkeit in der Anstalt erfolgen.
(2) Die Justizvollzugsbehörden sollen von der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 2 absehen, wenn aufgrund des Anlasses, der Art, des Umfangs oder der Dauer des Aufenthalts oder der Tätigkeit in der Anstalt eine Gefährdung der Sicherheit der Anstalt fernliegt.
(3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auch bei Personen, die die Zulassung zum Besuch von Gefangenen oder zum Besuch der Anstalt begehren, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vornehmen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Halbsatz 1 sowie 2 Nr. 2 und 3 teilen die Justizvollzugsbehörden auch mit, ob und für welche Gefangenen die Zulassung zum Besuch begehrt wird.
(4) Für Anfragen und Auskünfte nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 Nr. 2 und 3, auch aufgrund des Absatzes 3, gilt § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(5) Absatz 3 gilt nicht für Besuche von Verteidigerinnen und Verteidigern und Beiständen sowie für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare in einer die Gefangenen betreffenden Rechtssache. Jedoch soll auch bei diesen Personen unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 2 ThürJVollzGB die Anstalt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach Absatz 1 Satz 2 vornehmen, wenn dem Vollzug die Verurteilung zu einer Straftat nach § 129a StGB, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 StGB, zugrunde liegt oder eine solche Verurteilung im Anschluss zu vollstrecken ist.
(6) Wird den Justizvollzugsbehörden ein Vorliegen sicherheitsrelevanter Erkenntnisse bekannt, sollen die anstaltsfremden Personen nicht oder nur unter Beschränkungen zu der Tätigkeit oder dem Besuch in der Anstalt zugelassen werden.
(7) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung soll erfolgen, wenn konkrete Hinweise auf neue sicherheitsrelevante Erkenntnisse nach § 13 Abs. 2 vorliegen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, sofern ihre Erforderlichkeit nach Absatz 1 Satz 1 und 2 weiter besteht.
§ 16 Fallkonferenzen
(1) Die Justizvollzugsbehörden können Fallkonferenzen mit Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder einberufen.
(2) Im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne übermitteln, sofern
Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten auch im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zur Vorbereitung von Ausführungen, Vorführungen, Ausantwortungen, Überstellungen und Verlegungen bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, und der Selbstverletzung oder Selbsttötung der betreffenden Gefangenen übermitteln. An den Fallkonferenzen nach Satz 1 sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden. Im Zuge der Fallkonferenzen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden abfragen und erheben.
(3) Im Rahmen von Fallkonferenzen mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, die sie zulässig erhoben haben, insbesondere den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, die voraussichtliche Entlassungsadresse sowie die Vollzugs- und Eingliederungspläne übermitteln, sofern
An den Fallkonferenzen sollen die Bewährungshilfe und die Führungsaufsichtsstellen beteiligt werden, sofern die Entlassung der Gefangenen in voraussichtlich nicht mehr als einem Jahr bevorsteht. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und erheben.
(4) Fallkonferenzen zwischen den Justizvollzugsbehörden, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen stattfinden, sofern
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Zuge dieser Fallkonferenzen dürfen die Justizvollzugsbehörden personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer Kategorien, bei den Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder abfragen und erheben.
(5) Die wesentlichen Ergebnisse der durchgeführten Fallkonferenzen sind zu dokumentieren.
(6) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung bleibt den Justizvollzugsbehörden vorbehalten.
16a Geheimschutz
(1) Sicherheitsrelevante Erkenntnisse, die den Justizvollzugsbehörden nach § 14 Abs. 3 Satz 4, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 übermittelt worden sind, sind in gesonderten Akten oder Dateisystemen zu führen.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen diese Daten abweichend von § 14 Abs. 5 ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie übermittelt worden sind. Sie dürfen darüber hinaus nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zu den Akten genommen werden. In diesem Fall sind für die weitere Verarbeitung die Vorschriften des § 11 maßgeblich. Daten nach Absatz 1, die sich auf Gefangene oder deren Besucher beziehen, dürfen abweichend von Absatz 2 im Fall einer Verlegung an die aufnehmende Anstalt übermittelt werden. Diese Daten sind spätestens sechs Monate, nachdem die betroffene gefangene Person die Anstalt verlassen hat, zu löschen.
(3) Im Übrigen gelten die Löschungsfristen des § 61.
§ 17 Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit den Sicherheitsbehörden
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Sicherheitsbehörden zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten oder zu den in § 10 Abs. 2 Nr. 3 genannten Zwecken ist nur zulässig, wenn
verwirklicht werden soll, dass ein im Vergleich zur Datenerhebung gleichwertiger Rechtsgüterschutz sichergestellt ist.
(2) Absatz 1 gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten über Gefangene und anstaltsfremde Personen durch die Justizvollzugsbehörden bei den Sicherheitsbehörden zur Gefahrenverhütung, zur Gefahrenabwehr, zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten entsprechend.
(3) Für die Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten, die durch einen verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen oder einen verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme erlangt wurden, gilt Absatz 1 Nr. 1 Buchst. b mit der Maßgabe entsprechend, dass
(4) Die Befugnisse zum erkennungsdienstlichen Datenabgleich zur Identifikation von Gefangenen nach § 29 und anstaltsfremden Personen nach § 36 Abs. 4, zur Abfrage und Verarbeitung der Informationen nach § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 Abs. 1 und 3, zum Vollzug der Mitteilungen nach § 20 Abs. 2 sowie zum Austausch der Daten nach § 24 Abs. 3 bis 5 bleiben von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 unberührt.
§ 18 Verantwortung für die Übermittlung personenbezogener Daten und Verfahren
(1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten trägt die übermittelnde Justizvollzugsbehörde.
(2) Erfolgt die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung für die Zulässigkeit der weiteren Verarbeitung. In diesem Fall prüfen die Justizvollzugsbehörden nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der empfangenden öffentlichen Stelle liegt und Regelungen dieses Gesetzes der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten durch die empfangende öffentliche Stelle nicht entgegenstehen, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit dieser Verarbeitung besteht.
(3) Soll die Übermittlung personenbezogener Daten auf Ersuchen einer nichtöffentlichen Stelle erfolgen, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die von ihr beabsichtigte Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten anzugeben. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an die nichtöffentliche Stelle darf nur erfolgen, soweit sich auch die von der nichtöffentlichen Stelle beabsichtigte Verarbeitung als rechtmäßig erweist.
(4) Soweit es mit angemessenem Aufwand möglich ist, sind die personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen.
(5) Bei der Übermittlung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden nach Möglichkeit die erforderlichen Informationen beigefügt, die es den empfangenden öffentlichen Stellen ermöglichen, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.
(6) Personenbezogene Daten, die an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Haftidentifikationsnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
§ 19 Förmliche Verpflichtung Dritter
(1) Personen, die bei einer mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigt oder tätig sind und Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die von Justizvollzugsbehörden übermittelt wurden, sind vor Erlangung der Kenntnis nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten, sofern sie nicht bereits als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gelten. Von der förmlichen Verpflichtung kann vorübergehend abgesehen werden, soweit deren Vornahme vor der Übermittlung der Daten Leib oder Leben eines Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde und die Verpflichtung unverzüglich nachgeholt wird; erfolgt die Übermittlung der Daten nicht durch die Justizvollzugsbehörden, sind sie unverzüglich unter Angabe der Personalien der Kenntniserlangenden von der Übermittlung zu unterrichten.
(2) Sonstige bei öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen beschäftigte oder tätige Personen, die nicht Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind oder die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet werden können, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, soweit die Daten vor ihrer Übermittlung pseudonymisiert wurden.
§ 20 Mitteilung über Haftverhältnisse
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt eine Person inhaftiert ist, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht, den voraussichtlichen Entlassungstermin, soweit
(2) Die Justizvollzugsbehörden sind auch ohne Vorliegen eines Antrages befugt,
mitzuteilen. Den Mitteilungen nach
beigefügt werden.
(3) Bei Untersuchungsgefangenen sowie bei Gefangenen, für die Untersuchungshaft als Überhaft notiert ist, darf dem Gericht und der Staatsanwaltschaft ein Auftreten von Erkrankungen, die Einfluss auf die Durchführung des Strafverfahrens haben können, mitgeteilt werden. Die Mitteilung ist ohne Nennung von Befunden und Diagnosen darauf zu beschränken, dass eine Erkrankung vorliegt und wie lange sie voraussichtlich eine Durchführung von Anhörungen oder Gerichtsverhandlungen beeinträchtigen kann.
(4) Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist.
(5) Zuständigen öffentlichen Stellen können über Absatz 1 hinaus auf Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Gefangenen erteilt werden, wenn dies zur Feststellung oder Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Forderungen erforderlich ist.
(6) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 4 in der Angabe, ob sich die Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(7) Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.
§ 21 Aktenüberlassung
(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur
überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 12 Abs. 1, 3 oder 5 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung nach Absatz 1 zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder des Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt, ist in der Regel von einem überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Person auszugehen. Eine Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung der weiteren personenbezogenen Daten nach Satz 1 durch die empfangende öffentliche Stelle ist unzulässig.
§ 22 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 StPO entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
§ 23 Akteneinsicht durch nationale und internationale Stellen zur Verhütung von Folter
Die Mitglieder einer Delegation der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie einer durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung legitimierten Stelle erhalten während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheits- und Therapieakten sowie Krankenblätter im Justizvollzugskrankenhaus, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der jeweiligen Stelle unbedingt erforderlich ist.
§ 24 Zentrale Vollzugsdatei, Automatisierung des Datenaustauschs mit anderen Justizvollzugsbehörden, Justizbehörden, Sicherheitsbehörden, Trägern der Sozialhilfe und Jugendämtern
(1) Die nach diesem Gesetz erhobenen personenbezogenen Daten können für die Justizvollzugsbehörden ganz oder zum Teil zentral verarbeitet und insbesondere auch in einer zentralen Vollzugsdatei gespeichert werden.
(2) Zur Feststellung von Vorinhaftierungen und sicherheitsrelevanten Erkenntnissen aus Vorinhaftierungen darf auch für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten nach § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 ein automatisiertes Verfahren zwischen den Justizvollzugsbehörden der Länder eingerichtet und durchgeführt werden. Das automatisierte Verfahren darf auch die Angabe umfassen, ob aus der Vorinhaftierung Erkenntnisse nach § 14 Abs. 2 vorliegen.
(3) Für den Austausch der Daten nach
dürfen automatisierte Verfahren eingerichtet und durchgeführt werden, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist. Die Justizvollzugsbehörden sind befugt, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 im Rahmen dieser automatisierten Verfahren personenbezogene Daten von den teilnehmenden Stellen übermittelt zu bekommen und für vollzugliche Zwecke zu verarbeiten. Bei der Einrichtung und Durchführung der automatisierten Verfahren ist technisch sicherzustellen, dass nur die nach der jeweiligen Bestimmung zulässigen und erforderlichen Daten übermittelt werden können und dass die Übermittlung ausschließlich an den vorgesehenen Empfänger erfolgt.
(4) Das für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung der zentralen Vollzugsdatei nach Absatz 1 sowie der automatisierten Übermittlungsverfahren nach den Absätzen 2 und 3. In der Rechtsverordnung sind Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen; hierbei sind hinsichtlich
Der oder die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Rechtsverordnung zu hören.
(5) Abweichend von Absatz 4 können die Justizvollzugsbehörden für den Datenaustausch nach Absatz 3 ein elektronisches Dateisystem für den automatisierten Datenabruf einrichten, welcher darauf beschränkt ist, ob und seit wann sich eine bestimmte Person im Vollzug einer Freiheitsentziehung nach § 1 befindet, welche Art der Freiheitsentziehung vorliegt, welche Einweisungsbehörde zuständig ist und deren Geschäftszeichen, wann voraussichtlich mit der Entlassung zu rechnen ist und wann die Entlassung vollzogen wurde sowie wie die Entlassungsanschrift lautet (beschränktes Auskunftsverfahren). Das beschränkte Auskunftsverfahren muss den Anforderungen der §§ 41 und 43 genügen. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
(6) Soweit die bundesgesetzlichen Voraussetzungen hierfür geschaffen werden, sind die Anstalten befugt, über die bei ihnen inhaftierten Personen Auskünfte aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister nach § 492 der Strafprozessordnung einzuholen und die dadurch gewonnenen personenbezogenen Daten für vollzugliche Zwecke zu verarbeiten.
Fünfter Abschnitt
Besondere Formen der Datenverarbeitung
§ 25 Datenverarbeitung im Auftrag
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten durch andere Personen oder Stellen im Auftrag verarbeiten lassen. Dies gilt auch für Test- und Freigabeverfahren, Prüfungs- und Wartungsarbeiten sowie vergleichbare Hilfstätigkeiten einschließlich der Fernwartung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben die Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Schadensersatz sind in diesem Fall gegenüber den Justizvollzugsbehörden geltend zu machen.
(3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen nur solche Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, die mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Verarbeitung im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.
(4) Auftragsverarbeiter dürfen weitere Auftragsverarbeiter ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Justizvollzugsbehörden nicht in Anspruch nehmen. Vor jeder beabsichtigten Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter sind die Justizvollzugsbehörden zu unterrichten.
(5) Zieht ein Auftragsverarbeiter einen weiteren Auftragsverarbeiter hinzu, so legt er diesem dieselben Verpflichtungen aus seinem Vertrag mit den Justizvollzugsbehörden nach Absatz 6 auf, die auch für ihn gelten, soweit diese Pflichten für den weiteren Auftragsverarbeiter nicht schon aufgrund anderer Vorschriften verbindlich sind. Erfüllt ein weiterer Auftragsverarbeiter diese Verpflichtungen nicht, so haftet auch der ihn beauftragende Auftragsverarbeiter gegenüber den Justizvollzugsbehörden für die Einhaltung der Pflichten des weiteren Auftragsverarbeiters.
(6) Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments, der oder das den Auftragsverarbeiter an die Justizvollzugsbehörden bindet und den Gegenstand, die Dauer, die Art und den Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Rechte und Pflichten der Justizvollzugsbehörden festlegt. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument enthalten insbesondere, dass der Auftragsverarbeiter
(7) Ein Auftragsverarbeiter, der die Zwecke und Mittel der Verarbeitung unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 4 bis 6 bestimmt, gilt in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.
(8) § 19 gilt entsprechend.
§ 26 Verarbeitung personenbezogener Daten bei Übertragung von Vollzugsaufgaben
(1) Werden Aufgaben zu vollzuglichen Zwecken in zulässiger Weise öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen zur Erledigung übertragen, dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist. Ist die Übermittlung nach den Sätzen 1 oder 2 zulässig, dürfen Akten und Dateisysteme überlassen werden, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die mit Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 betrauten Stellen sind sorgfältig auszuwählen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob die betrauten Stellen ausreichend Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen in der Lage sind. Der Auftrag ist schriftlich oder im elektronischen Format zu erteilen. Er enthält Angaben zum Gegenstand und zum Umfang der Aufgabenübertragung, zur Erforderlichkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zur Erfüllung übertragener Aufgaben und die förmliche Verpflichtung der hierfür einzusetzenden Hilfspersonen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes, die nicht bereits nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB als Amtsträger gelten.
§ 27 Gemeinsame Verantwortung der Justizvollzugsbehörden
(1) Legen zwei oder mehrere Justizvollzugsbehörden gemeinsam die Zwecke und die Mittel der Verarbeitung fest, gelten sie als gemeinsam verantwortlich. Sie haben ihre jeweiligen Aufgaben und datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten in transparenter Form in einer Vereinbarung festzulegen, soweit diese nicht bereits in Rechtsvorschriften festgelegt sind. Aus der Vereinbarung muss insbesondere hervorgehen, wer welchen Informationspflichten nachzukommen hat und wie und gegenüber wem die betroffene Person ihre Rechte wahrnehmen kann.
(2) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung nach Absatz 1 kann die betroffene Person jedoch ihre Rechte aus diesem Gesetz gegenüber jedem der Verantwortlichen geltend machen.
§ 28 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Zu vollzuglichen Zwecken, insbesondere zur Identitätsfeststellung und Sicherheit der Anstalt, sind mit Kenntnis der Gefangenen
zulässig.
(2) Die nach Absatz 1 gewonnenen erkennungsdienstlichen Daten werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateisystemen gespeichert. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist.
(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur verarbeitet werden
(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden an
§ 29 Erkennungsdienstlicher Datenabgleich
(1) Bestehen Zweifel an der Identität von Gefangenen, übermitteln die Justizvollzugsbehörden die von ihnen erhobenen oder anderweitig bei ihnen vorliegenden erkennungsdienstlichen Daten nach § 28 Abs. 1 sowie die bei ihnen vorliegenden Daten nach § 14 Abs. 3 unverzüglich dem Landeskriminalamt, soweit dies zur Identitätsfeststellung erforderlich ist. Das Landeskriminalamt veranlasst einen Abgleich der übermittelten Daten mit den dort vorliegenden Daten zur Identifizierung der Gefangenen und teilt das Ergebnis den Justizvollzugsbehörden mit.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 dürfen die Justizvollzugsbehörden auch das Bundeskriminalamt sowie das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge um einen Abgleich der erkennungsdienstlichen Daten und Identitätsdaten ersuchen.
§ 30 Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen
(1) Die Anstalten dürfen Räume und Freiflächen innerhalb ihrer Umfriedung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies gestattet.
(2) Jede Anstalt, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, erstellt eine Liste der Räume, in denen optisch-elektronische Einrichtungen installiert sind, optisch-elektronische Einrichtungen außerhalb geschlossener Räume sind auf einem maßstabsgerechten Lageplan nach Standort und Blickrichtung darzustellen.
(3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
(4) Der Umstand der Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen von Räumen und Freiflächen sowie das Vorhandensein beobachtungsfreier Bereiche nach Absatz 3 Nr. 2 ist den Gefangenen bei der Aufnahme und allen übrigen Personen bei Betreten der Anstalt in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(5) Bei Gefangenentransporten ist in den vom Justizvollzug genutzten Fahrzeugen die Beobachtung von Gefangenen mittels optischelektronsicher Einrichtungen zulässig; Absatz 4 und § 33 Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 31 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raums außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur und soweit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Sicherheit der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unbedingt erforderlich ist, insbesondere um Entweichungen, Befreiungen oder Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern. Die Beobachtung ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, welche die Tatsache der Beobachtung erkennbar macht, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird.
§ 32 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und nach § 33 nichts anderes bestimmt ist.
§ 33 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen
(1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und sonstigen abschließbaren Räumlichkeiten zur Unterbringung von Gefangenen während der Einschlusszeiten mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist unzulässig, soweit in den Bestimmungen des Thüringer Justizvollzugsgesetzbuches, des Thüringer Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes oder des Thüringer Jugendarrestvollzugsgesetzes nichts anderes geregelt ist.
(2) Während der Dauer der optisch-elektronischen Beobachtung ist diese für die Gefangenen erkennbar zu machen, soweit ihr Zweck dadurch nicht vereitelt wird.
(3) Bei der optisch-elektronischen Beobachtung ist auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen zur Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Selbsttötungsgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll in diesen Fällen durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen. Im Übrigen soll die Beobachtung nach Wahl der Gefangenen durch männliche oder weibliche Bedienstete erfolgen.
(4) Die optisch-elektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.
§ 34 Verarbeitung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen erhobener personenbezogener Daten
(1) Die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden, soweit dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Sobald dieser Zweck entfällt, sind die Daten unverzüglich, spätestens nach 72 Stunden zu löschen.
(2) Anstatt die Daten zu löschen, ist bei Vorliegen eines begründeten Anlasses und einer der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4 die weitere Aufbewahrung unter den Einschränkungen nach § 60 Abs. 1 und 2 möglich. § 11 Abs. 7 gilt entsprechend. Im weiteren Verlauf ist der Fortbestand der Voraussetzungen für die weitere Aufbewahrung unter entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 8 jeweils im Abstand von sechs Monaten zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren. Ab einer beabsichtigten Aufbewahrung über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus stehen die Rechte nach § 11 Abs. 9 allen Personen zu, die in den Aufnahmen erkennbar und individualisierbar sind. § 11 Abs. 10 und 13 gilt entsprechend.
(3) Die Verarbeitung der mittels optisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen Daten ist nach § 43 zu protokollieren.
§ 35 Auslesen von Datenspeichern
(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, dürfen auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Ist die betroffene Person bekannt, sind ihr die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung, zu berücksichtigen. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Verarbeitung zu den in § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 3 und 6 genannten Zwecken unter Beachtung des § 17 zulässig, soweit dies erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Die dennoch erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Erhebung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme in den Justizvollzug über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten elektronischen Datenspeichern sowie elektronischen Geräten mit Datenspeichern zu belehren.
§ 36 Identifikation anstaltsfremder Personen
(1) Das Betreten des Anstaltsgeländes durch anstaltsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
(2) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 Nr. 2 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
(3) Nach Absatz 1 Nr. 2 erhobene Identifikationsmerkmale sind unverzüglich zu löschen, nachdem die betroffene anstaltsfremde Person die Anstalt verlassen hat, soweit die Daten nicht nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.
(4) § 29 gilt entsprechend.
§ 37 Lichtbildausweise
(1) Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält.
(2) Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.
Sechster Abschnitt
Schutzanforderungen
§ 38 Zweckbindung
Empfänger dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihnen auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die Justizvollzugsbehörden weisen die Empfänger auf die Zweckbindung nach den Sätzen 1 und 2 hin.
§ 39 Schutzvorkehrungen
(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen sind gegen unrechtmäßige Verarbeitung zu schützen. Für Art und Umfang der hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gelten die §§ 40 bis 42.
(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung notwendige Zusammenarbeit oder sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.
(3) Gesundheits- und Therapieakten, psychologische und pädagogische Testunterlagen sowie Krankenblätter sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.
§ 40 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
(1) Die Justizvollzugsbehörden haben ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in ihre Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag der Justizvollzugsbehörden durchführt. Dieses hat folgende Angaben zu enthalten:
(5) Die Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter stellen ihre Verzeichnisse der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung.
§ 41 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
(1) Die Justizvollzugsbehörden und Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten, der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten. Die Justizvollzugsbehörden haben hierbei die einschlägigen technischen Richtlinien und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen.
(2) Die von den Justizvollzugsbehörden zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen gewährleisten, dass
(3) Zur Umsetzung der Zielvorgaben nach Absatz 2 ergreifen die Justizvollzugsbehörden oder der Auftragsverarbeiter im Fall einer automatisierten Verarbeitung nach einer Risikobewertung Maßnahmen, die Folgendes bezwecken:
Ein Zweck nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 kann insbesondere durch die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren erreicht werden.
(4) Die Justizvollzugsbehörden treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellungen grundsätzlich nur solche personenbezogenen Daten verarbeitet werden können, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist. Dies betrifft die Menge der erhobenen Daten, den Umfang ihrer Verarbeitung, ihre Speicherfrist und ihre Zugänglichkeit. Die Maßnahmen müssen insbesondere gewährleisten, dass die Daten durch Voreinstellungen nicht automatisiert einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich gemacht werden können.
(5) Die zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen sind auf der Grundlage eines zu dokumentierenden Sicherheitskonzepts zu ermitteln, zu dessen Bestandteilen die Abschätzung von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehört. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist unter Berücksichtigung sich verändernder Rahmenbedingungen und Entwicklungen der Technik zu überprüfen; die sich daraus ergebenden notwendigen Anpassungen sind zeitnah umzusetzen, soweit dies mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. § 42 bleibt unberührt.
§ 42 Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko
(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter einer betroffenen Person zur Folge, führen die Justizvollzugsbehörden vorab nach Absatz 4 eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffene Person durch.
(2) Für mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
(3) Die Justizvollzugsbehörden beteiligen die behördlichen Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung.
(4) Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Person Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
§ 43 Protokollierung
(1) In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu den in diesem Gesetz geregelten personenbezogenen Daten zu protokollieren:
(2) Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge sowie so weit wie möglich die Identität der Person, die die personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und die Identität des Empfängers der Daten festzustellen.
(3) Die Protokolle dürfen ausschließlich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch die behördlichen Datenschutzbeauftragten, der oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die betroffene Person sowie für die Eigenüberwachung, für die Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren verwendet werden.
(4) Die Protokolldaten sind zwei Jahre nach ihrer Erstellung zu löschen.
(5) Die Protokolle sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
§ 44 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt
(1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
(2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten von Gefangenen dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden.
§ 45 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
(1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateisystemen des Vollzugs sowie bei einer Übermittlung eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 über die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur
(3) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. Abweichend von Satz 1 gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist.
Siebter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
§ 46 Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger
(1) Die im Justizvollzug tätigen oder außerhalb des Justizvollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Beratung von Gefangenen beauftragten
unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und dem für die Organisation und Verwaltung des Justizvollzugs zuständigen Ministerium der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfinnen und Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger.
(2) Die Anstalt weist externe Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 auf die Offenbarungspflichten und -befugnisse hin.
§ 47 Offenbarungspflicht
(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, auch soweit sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, soweit dies
unbedingt erforderlich ist. Das Seelsorge- und Beichtgeheimnis bleibt unberührt.
(2) Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Justizvollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, soweit dies zu vollzuglichen Zwecken erforderlich ist. Soweit sie im Rahmen von besonderen Behandlungsmaßnahmen tätig sind, gilt Absatz 1.
(3) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Justizvollzugs können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen.
§ 48 Offenbarungsbefugnis
(1) Die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit
(2) Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger gleichzeitig oder nacheinander dieselbe betroffene Person, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn eine wirksame Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung unbedingt erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Justizvollzug betraut sind.
(3) § 47 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 49 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen
(1) Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. Bei Einschaltung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern außerhalb der Anstalt erfolgt die Unterrichtung nach Satz 1 durch die Anstalt.
(2) Die von einer Offenbarung nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 48 betroffenen Gefangenen sind zu benachrichtigen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die betroffene gefangene Person auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt hat. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange hierdurch der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.
§ 50 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern
(1) Die nach den §§ 47 und 48 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen gespeichert, verarbeitet und übermittelt werden, unter denen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt wären.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
§ 51 Zugriff auf personenbezogene Daten in Notfällen
(1) Alle im Justizvollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die gefangene Person
(2) Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich ist, dürfen sich im Justizvollzug tätige Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten verschaffen, die von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erhoben worden sind.
(3) Die anderweitige Verarbeitung der auf diese Weise erlangten Daten ist unzulässig. Die Kenntnisnahme ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.
Achter Abschnitt
Rechte der betroffenen Person
§ 52 Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung
Die Justizvollzugsbehörden stellen den Gefangenen und anderen betroffenen Personen Informationen in allgemeiner und verständlicher Form zur Verfügung über
§ 53 Aufklärungspflicht bei der Datenerhebung mit Kenntnis der betroffenen Person
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person mit deren Kenntnis erhoben, ist die betroffene Person in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten aufzuklären. Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, ist die betroffene Person hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, ist die betroffene Person über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.
§ 54 Benachrichtigung bei Datenverarbeitung ohne Kenntnis der betroffenen Person
(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten oder eine Übermittlung von Daten zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben worden sind, werden die Gefangenen und andere betroffene Personen unter Angabe dieser Daten benachrichtigt. Eine Kenntnis der betroffenen Person ist zu vermuten, soweit sie in der konkreten Situation aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere aufgrund einer zuvor erteilten allgemeinen Information mit der Erhebung oder der Übermittlung dieser Daten rechnen musste.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 hat neben den in § 52 genannten allgemeinen Informationen insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:
(3) Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Benachrichtigung nach Absatz 1 Satz 1 aufschieben, einschränken oder unterlassen, soweit und solange anderenfalls
und das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren oder Nachteile das Interesse der betroffenen Person an der Benachrichtigung überwiegt.
(4) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Strafverfolgungsbehörden, an Polizeibehörden, an Landesfinanzbehörden, soweit diese personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung zur Überwachung und Prüfung speichern, an das Bundesamt für Verfassungsschutz oder die Verfassungsschutzbehörden der Länder, an den Bundesnachrichtendienst, an den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, an andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Dies gilt für die Erhebung von personenbezogenen Daten bei den in Satz 1 genannten Behörden entsprechend.
(5) Im Fall der eingeschränkten Benachrichtigung nach Absatz 3 gilt § 55 Abs. 6 entsprechend. Die Justizvollzugsbehörden dokumentieren die Gründe für die Entscheidung nach Absatz 3.
§ 55 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Die Justizvollzugsbehörden erteilen der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber, ob sie diese Person betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Bei einer Datenverarbeitung nach Satz 1 hat die betroffene Person darüber hinaus das Recht, Informationen zu erhalten über
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb verarbeitet werden, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, wenn die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.
(3) Von der Auskunftserteilung ist abzusehen, wenn die betroffene Person keine Angaben macht, die das Auffinden ihrer personenbezogenen Daten ermöglicht, und deshalb der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
(4) Die Justizvollzugsbehörden dürfen unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 und 4 teilweise oder vollständig von einer Auskunft absehen, diese aufschieben oder einschränken.
(5) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Entscheidung nach Absatz 4. Dies gilt nicht, wenn bereits die Erteilung dieser Information eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 54 Abs. 3 mit sich bringen würde. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit der Entscheidung nach Absatz 4 verfolgten Zweck gefährden würde.
(6) Soweit eine Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 erfolgt, kann die betroffene Person ihr Auskunftsrecht auch über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz ausüben. Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person über diese Möglichkeit sowie darüber, dass sie die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz anrufen oder gerichtlichen Rechtsschutz suchen können. Macht die betroffene Person von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, ist die Auskunft auf ihr Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die nationale Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet die betroffene Person darüber, dass alle erforderlichen Prüfungen erfolgt sind, eine Überprüfung durch sie oder ihn stattgefunden hat oder über die Gründe, aus denen eine Überprüfung nicht erfolgt ist. Diese Mitteilung kann die Information enthalten, dass datenschutzrechtliche Verstöße festgestellt wurden, darf jedoch Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Justizvollzugsbehörden nicht zulassen, soweit diese einer weitergehenden Auskunft nicht zugestimmt haben. Die Justizvollzugsbehörden dürfen die Zustimmung nur soweit und solange verweigern, soweit und solange sie nach Absatz 4 von einer Auskunft absehen, sie aufschieben oder einschränken können. Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet zudem die betroffene Person über ihr Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz.
(7) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Ablichtungen oder Ausdrucken erteilt werden. Akteneinsicht kann nach Maßgabe der §§ 56 und 57 gewährt werden, soweit die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(8) Die Justizvollzugsbehörden haben die sachlichen oder rechtlichen Gründe für die Entscheidung zu dokumentieren. Diese Angaben sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§ 56 Akteneinsichtsrecht
(1) Ist der betroffenen Person Auskunft nach § 55 zu gewähren, erhält sie auf Antrag Akteneinsicht, soweit eine Auskunft zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht, die Einsichtnahme hierfür unbedingt erforderlich ist und überwiegende berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Sind Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk nach § 58 versehen, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht.
(2) Die betroffene Person kann auf eigene Kosten bei einer Einsicht
hinzuziehen. Die betroffene Person kann ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen. Eine Hinzuziehung oder Beauftragung anderer Gefangener ist unzulässig, auch soweit diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3) Bei der Einsichtnahme haben die betroffene Person und die Personen nach Absatz 2 Satz 1 das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen.
(4) Der betroffenen Person oder einem Beauftragten nach Absatz 2 Satz 1 sind aus den über die betroffene Person geführten Akten oder Dateisystemen auf schriftlichen Antrag Ablichtungen oder Ausdrucke einzelner Dokumente zu überlassen, soweit ein berechtigtes Interesse hierfür vorliegt. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn die betroffene Person zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber Gerichten oder Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke zwingend angewiesen ist.
(5) Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken erfolgt gebührenpflichtig. Die betroffene Person hat die zu erwartenden Kosten im Voraus zu entrichten. Soweit die Gefangenen hierzu finanziell nicht in der Lage sind, können die Justizvollzugsbehörden Zahlungserleichterungen gewähren oder in begründeten Ausnahmefällen die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.
§ 57 Auskunft aus und Akteneinsicht in Gesundheits- und Therapieakten
Die Gefangenen erhalten auf Antrag Auskunft aus ihren oder Einsicht in ihre Gesundheits- und Therapieakten. § 56 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 58 Sperrvermerke
(1) Die Justizvollzugsbehörden können zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nach § 56 bestimmte Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen.
(2) Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der betroffenen Person zwingend erforderlich ist. Der Sperrvermerk nach Satz 1 Nr. 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, welche die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.
(3) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.
§ 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Die Justizvollzugsbehörden kommunizieren mit der betroffenen Person in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Unbeschadet besonderer Formvorschriften sollen sie bei der Beantwortung von Anträgen grundsätzlich die für den Antrag gewählte Form verwenden.
(2) Unbeschadet des § 55 Abs. 5 und des § 63 Abs. 4 setzen die Justizvollzugsbehörden die betroffene Person unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis, wie mit ihrem Antrag verfahren wurde.
(3) Gebührenfrei erfolgen die
Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen sollen die Justizvollzugsbehörden es ablehnen, aufgrund des Antrages tätig zu werden; in diesem Fall haben die Justizvollzugsbehörden den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrages nachzuweisen.
(4) Haben die Justizvollzugsbehörden begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person, die einen Antrag nach den §§ 55, 56 oder 63 gestellt hat, können sie von ihr zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
Neunter Abschnitt
Einschränkung der Verarbeitung, Löschung und Berichtigung personenbezogener Daten
§ 60 Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Mit der Weglage nach § 11 Abs. 5 oder mit Abgabe der Akten im Fall einer Verlegung wird die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Gefangenen in den Fachanwendungen und sonstigen elektronischen Verarbeitungssystemen sowie den sonstigen Aufzeichnungen der Anstalt auf die in § 11 Abs. 6 aufgeführten Zwecke eingeschränkt.
(2) Im Fall elektronischer Verarbeitungssysteme ist die Einschränkung der Verarbeitung nach Absatz 1 wie folgt technisch sicherzustellen:
(3) Bei Verlegungen ist die aufnehmende Anstalt ohne die Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zur weiteren Verarbeitung und die abgebende Anstalt zur Übermittlung der Daten und Aufzeichnungen befugt. Dies gilt entsprechend, soweit sich Gefangene anderer Anstalten nur vorübergehend insbesondere im Rahmen von Überstellungen oder Umläufen in der Anstalt aufhalten; die personenbezogenen Daten dieser Gefangenen sind unbeschadet des Satzes 1 zwei Wochen nach Verlassen der Anstalt entsprechend Absatz 1 in der Verarbeitung einzuschränken.
(4) Personenbezogene Daten anstaltsfremder Personen sind unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 in der Verarbeitung zu folgenden Zeitpunkten einzuschränken:
Die Frist nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a beginnt bei jedem Betreten der Anstalt erneut. Im Fall der Abgabe nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Wird eine gefangene Person innerhalb der Aufbewahrungsfrist der Gefangenenpersonalakte nach § 11 Abs. 5 Satz 2 erneut zu einer Freiheitsentziehung nach § 1 aufgenommen, entfallen die Einschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2. Für die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten dieser Person sind die Bestimmungen und Fristen des erneuten Vollzugs maßgeblich.
(6) Die Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien, Karteien oder sonstigen Aufzeichnungen, die fortlaufend in Bezug auf bestimmte Ereignisse, Orte, Organisationseinheiten oder Zeitpunkte geführt werden, ist ungeachtet der in den Absätzen 1, 3 und 4 bestimmten Zeitpunkte und unabhängig davon, ob sie in elektronischer Form oder in Papierform erfolgt, zwei Monate nach Erledigung des mit der Erhebung dieser Daten verfolgten Zwecks einzuschränken. Dies gilt insbesondere für Transport-, Pforten- und Stationsbücher, Lagefilme, Terminplanungen und Tagesinformationen, Belegungs- und Benutzungslisten von Hafträumen und sonstigen Einrichtungen, Ausgabe- und Bestandslisten sowie Ereignislisten. Werden die Aufzeichnungen systembedingt über einen längeren Zeitraum fortlaufend in derselben Datei oder Kartei erfasst, ist die Verarbeitung dieser Daten dadurch einzuschränken, dass die Datei, Kartei oder sonstige Aufzeichnung in angemessenen Abständen, spätestens nach Jahresfrist zu schließen und neu anzulegen ist.
§ 61 Löschung personenbezogener Daten
(1) Folgende Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes außerhalb der Akten nach § 11 verarbeitet werden, sind nach Ablauf folgender Fristen gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Daten erhoben wurden, zu löschen:
(2) Für Daten nach § 28 Abs. 2 sowie § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 gilt nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte § 11 Abs. 8 bis 13 entsprechend; Anhörung und Mitteilung nach § 11 Abs. 9 sind auch an die von der weiteren Aufbewahrung betroffenen Personen, die nicht Gefangene waren, zu richten.
(3) Personenbezogene Daten, die keine Daten nach Absatz 1 sind, sind unbeschadet besonderer Löschungsvorschriften, insbesondere der nach § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3, § 36 Abs. 3 und § 43 Abs. 4, wie folgt zu löschen oder zu vernichten:
(4) Die Löschung oder Vernichtung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt, soweit die Daten nach Fristablauf noch für einen der in § 11 Abs. 6 aufgeführten Zwecke benötigt werden und die weitere Aufbewahrung im Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig ist. Soweit es sich um personenbezogene Daten Gefangener handelt, gilt im Weiteren nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte, im Übrigen mit Überschreitung der in Absatz 3 bestimmten Löschungsfristen um mehr als das Doppelte § 11 Abs. 8 bis 11 entsprechend. Personen, die im Zeitpunkt der Erhebung ihrer personenbezogenen Daten nicht Gefangene waren, steht der gerichtliche Rechtsschutz entsprechend § 11 Abs. 9 und 10 offen, sobald das Vierfache der maßgebenden Löschungsfrist nach Absatz 3 überschritten wird.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 dürfen die Angaben über Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, Aliasnamen, Identifikationsnummern, Geburtstagen, Geburtsorten, Eintritts- und Austrittsdaten der Gefangenen sowie Bezugnahmen zu den sie betreffenden personenbezogenen Daten und Akten solange gespeichert bleiben, wie diese personenbezogenen Daten und Akten zulässigerweise auf der Grundlage dieses Gesetzes gespeichert oder aufbewahrt werden dürfen und dies zum Auffinden dieser Daten und Akten erforderlich ist.
(6) Erfolgt im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft oder einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Nr. 2 eine nicht nur vorläufige Einstellung des zugrundeliegenden Verfahrens, eine unanfechtbare Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder ein rechtskräftiger Freispruch, sind auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 20 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen.
§ 62 Berichtigung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, soweit sie unrichtig oder unvollständig sind. Personenbezogene Daten, die ursprünglich richtig waren, aber nicht mehr aktuell sind, sind nur dann zu aktualisieren, wenn dies erforderlich ist. Bei Aussagen oder Beurteilungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht den Inhalt der Aussage oder Beurteilung. Die personenbezogenen Daten sind vor ihrer Verarbeitung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich ist. In geführten Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund die personenbezogenen Daten unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Eine Vervollständigung personenbezogener Daten kann auch mittels einer ergänzenden Erklärung erfolgen.
(2) Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten und kann die Richtigkeit oder Unrichtigkeit auch anderweitig nicht festgestellt werden, ordnet die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter eine Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten an. Über eine Aufhebung der Einschränkung der Verarbeitung entscheidet ebenfalls die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter. Vor der Aufhebung der Einschränkung der Verarbeitung ist die betroffene Person zu unterrichten.
§ 63 Rechte der betroffenen Person auf Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von den Justizvollzugsbehörden unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten nach § 62 zu verlangen. Die betroffene Person kann zudem die Vervollständigung unvollständiger sie betreffender personenbezogener Daten verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke angemessen ist.
(2) Die betroffene Person kann über Absatz 1 hinaus in den Fällen, in denen dieses Gesetz die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Weglage von Akten vorsieht, eine solche Einschränkung in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten oder die Weglage der sie betreffenden Akten verlangen.
(3) Weiterhin kann die betroffene Person die Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen, soweit ein solches Recht in Bezug auf diese Daten nicht bereits speziell in diesem Gesetz geregelt ist.
(4) Die Justizvollzugsbehörden unterrichten die betroffene Person schriftlich über ein Absehen von der Berichtigung nach Absatz 1, der Einschränkung der Verarbeitung oder der Weglage nach Absatz 2 oder der Löschung nach Absatz 3. Die Unterrichtung nach Satz 1 ist zu begründen, soweit dies nicht eine Gefährdung, einen Nachteil oder eine Beeinträchtigung im Sinne des § 54 Abs. 3 mit sich bringen würde. § 55 Abs. 6 und 8 gelten entsprechend.
§ 64 Mitteilungen
Die Justizvollzugsbehörden teilen die Berichtigung personenbezogener Daten der Stelle mit, die sie ihnen zuvor übermittelt hat. In Fällen der Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung wegen unzulässiger Verarbeitung teilen die Justizvollzugsbehörden anderen Empfängern, denen die betroffenen Daten übermittelt wurden, diese Maßnahmen mit. Der Empfänger hat die Daten in eigener Verantwortung zu berichtigen, ihre Verarbeitung einzuschränken oder zu löschen.
Zehnter Abschnitt
Anwendung weiterer Vorschriften, Schlussbestimmungen
§ 65 Anwendung weiterer Vorschriften des Datenschutzrechts
(1) Soweit in diesem Gesetz nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts. Insbesondere finden die Vorschriften für
(2) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung gelten ausschließlich deren Bestimmungen und die hierzu erlassenen Vorschriften.
§ 66 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie auf Schutz der personenbezogenen Daten nach Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen eingeschränkt.
§ 67 Evaluierung
Dieses Gesetz ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zum ersten Mal durch die Landesregierung zu evaluieren. Der schriftliche Evaluierungsbericht ist dem für Justiz zuständigen Ausschuss und dem Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zur Beratung zuzuleiten.
§ 68 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
ENDE |