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VSA - VS-Anweisung
Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen

- Thüringen -

Vom 22. November 2021
(Thür.StAnz. Nr. 50 vom 13.12.2021 S. 2023)



Eingangsformel

Nach § 34 Abs. 1 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (ThürSÜG) vom 17. März 2003 (GVBI. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Thüringer Gesetzes zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 263), erlässt das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen im Freistaat Thüringen folgende Verschlusssachenanweisung.

Die Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen orientiert sich im Wesentlichen an der derzeit gültigen Verschlusssachenanweisung des Bundes.

Im Interesse eines einheitlichen Geheimschutzes entspricht es den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder, vom Bund beschlossene Neuerungen und Weiterentwicklungen im materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen in bestehende Länderregelungen zu übernehmen. Eine einheitliche Behandlung von Verschlusssachen durch alle Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden ist Voraussetzung dafür, dass Verschlusssachen unbedenklich zwischen den Behörden ausgetauscht werden können. Dies wird nur erreicht, wenn in allen Bereichen nach den gleichen Regeln verfahren wird.

Die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen sind somit sorgfältig zu beachten. Einschränkungen, Unbequemlichkeiten oder Verzögerungen, die sich hierbei ergeben können, müssen hingenommen werden, damit die notwendige Geheimhaltung staatlicher Geheimnisse gewährleistet ist. Allerdings muss gerade deswegen besonders darauf geachtet werden, ungerechtfertigte Verschlusssachen-Einstufungen zu vermeiden. Diese führen ansonsten zu unvertretbarem Aufwand und zu einer nachlassenden Akzeptanz des Geheimschutzes überhaupt.

Abschnitt I
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verschlusssachenanweisung (VSA) richtet sich an Behörden und öffentlich-rechtliche Einrichtungen des Freistaats Thüringen sowie die seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die mit Verschlusssachen (VS) arbeiten und damit Vorkehrungen zu deren Schutz zu treffen haben.

(2) Darüber hinaus richtet sich die VSA an Personen, die Zugang zu Verschlusssachen erhalten oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können und dabei bestimmte Schutzvorkehrungen zu beachten haben.

(3) Die Verpflichtung zur Anwendung der VSA erstreckt sich im kommunalen Bereich nur auf die Aufgabenerfüllung im übertragenen Wirkungskreis. Den Kommunen wird empfohlen, im eigenen Wirkungskreis entsprechend zu verfahren.

§ 2 Begriff der Verschlusssache sowie sonstige Begriffsbestimmungen

(1) Nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (ThürSÜG) sind Verschlusssachen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse unabhängig von ihrer Darstellungsform (z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Dateien und Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen oder das gesprochene Wort). Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung in Geheimhaltungsgrade eingestuft.

(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer Verschlusssache anfällt (z.B. Dateien, Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Folien oder Fehldrucke) gilt als Verschlusssache im Sinne des Absatzes 1. Für die Behandlung von VS-Zwischenmaterial sind Abweichungen bei der Kennzeichnung und beim Nachweis sowie bei der Vernichtung zugelassen.

(3) Können wegen der Beschaffenheit einer Verschlusssache Bestimmungen der VSA nicht angewendet werden, so ist sinngemäß zu verfahren. Dabei sind möglichst gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

(4) Sonstige Begriffsbestimmungen
Verwendete Begriffe werden nur erläutert, wenn sie in einem speziell auf Verschlusssachen bezogenen Sinn verwendet werden oder in der Verwaltungspraxis wenig gebräuchlich sind.

  1. Verfügbarkeit einer Verschlusssache bedeutet, dass der berechtigte Zugriff gesichert sein muss, z.B. durch hinterlegte Zweitschlüssel oder Sicherheitskopien bei elektronischer Darstellung.
  2. Integrität einer Verschlusssache, auch als Unversehrtheit bezeichnet, bedeutet die Sicherheit, dass eine Verschlusssache unverändert und vollständig ist, z.B. dass nicht eine Anlage der Verschlusssache entnommen ist. Dies kann durch unzureichende Sicherung (einfaches Schloss) verursacht sein.
  3. Elektronische Signatur: Bei elektronischen Dateien kann durch kryptographische Methoden eine Kontrolle der Unversehrtheit erfolgen. Weiteres ist im Signaturgesetz und zugehörigen Vorschriften zu finden.
  4. Datenträger sind Speichermedien für Computerdaten und -programme, insbesondere Disketten, Festplatten, CD, DVD, USB-Sticks, SD-Karten.
  5. PDA: tragbarer Kleinstcomputer (Abkürzung für Personal Digital Assistent).
  6. Unterschieden wird zwischen flüchtigen und nichtflüchtigen Speichermedien. Flüchtige Speichermedien werden zumeist innerhalb von Geräten verwendet und verlieren beim Abschalten den gespeicherten Dateninhalt. Bei nichtflüchtigen Speichermedien, beispielsweise Disketten, CD, Festplatten, DVD, USB-Sticks und SD-Karten, bleibt der Dateninhalt regelmäßig bis zum manuellen oder automatisierten Löschvorgang erhalten.
  7. Dongel, auch Dongle: Vorrichtung für Computer, meist in Form eines Steckers, um Funktionen wie Kopierschutz oder Zugang abzusichern.
  8. Common Criteria: Verfahren zur Bestätigung (Zertifizierung) der Sicherheit von Computersystemen und von deren Komponenten. Das amtliche Zertifikat bestätigt anhand einer Prüfung durch eine unabhängige Stelle, dass das vorgegebene Schutzziel vom Produkt erreicht wurde.
  9. Penetrationstest: Verfahren zur Prüfung des Schutzes eines Computernetzes gegen unbefugtes Eindringen in die angeschlossenen Computer.
  10. DECT: Standard für Telefone, die drahtlose Handapparate verwenden (Funk), aber nur an einem bestimmten Telefonanschluss im Festnetz arbeiten.
  11. Bluetooth: Verfahren zur Kopplung elektronischer Geräte untereinander über Funk, z.B. Freisprechanlage mit Mobiltelefon.
  12. Bei approved circuits handelt es sich um Leitungen, die durch besondere Maßnahmen so geschützt sind, dass ein unberechtigter Zugriff ("Anzapfen") erkennbar ist.

§ 3 Geheimhaltungsgrade

Verschlusssachen sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, gemäß § 4 Abs. 2 ThürSÜG in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

  1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
  2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
  3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
  4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.

§ 4 Allgemeine Grundsätze

(1) Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist. Es gilt der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig".

(2) Jeder, dem eine Verschlusssache anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, trägt ohne Rücksicht darauf, wie die Verschlusssache zu seiner Kenntnis oder in seinen Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für ihre sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser VSA.

(3) Der Bedrohung der Verschlusssache durch Verlust der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität ist mit Schutzmaßnahmen entsprechend dem Stand der Technik entgegenzuwirken. Diese sind entsprechend Anlage 5 zu dokumentieren.

§ 5 Verantwortung und Zuständigkeit

(1) Die Dienststellenleitung ist innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches für die ordnungsgemäße Arbeit mit Verschlusssachen (Kenntnisnahmen, Herstellung, Vervielfältigung, Verwaltung, elektronische Übertragung, Vernichtung oder anderweitige Verwendung) und die Durchführung der VSA verantwortlich.

(2) Die Leitungen größerer Dienststellen können ihre Aufgaben nach der VSA ganz oder teilweise auf einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin ihrer Dienststelle übertragen.

(3) Bei den obersten und oberen Landesbehörden sind, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeiten, ein Geheimschutzbeauftragter oder eine Geheimschutzbeauftragte und eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen. Andere Verschlusssachen verwaltende Behörden können Geheimschutzbeauftragte bestellen. Soweit dies nicht geschieht, nimmt die Dienststellenleitung die Aufgaben der Geheimschutzbeauftragten wahr.

(4) Geheimschutzbeauftragte haben in den Dienststellen für die Durchführung der VSA zu sorgen und die Dienststellenleitungen in allen Fragen des Geheimschutzes zu beraten.

(5) Geheimschutzbeauftragte haben ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung.

(6) Dienststellen, die Verschlusssachen mit Informationstechnik (IT) verarbeiten, sollen verantwortliche Personen mit IT-Fachkenntnissen, z.B. IT-Sicherheitsbeauftragte, die die Geheimschutzbeauftragten bei der Umsetzung der VSA unterstützen, bestimmen. Die Verantwortlichen mit IT-Fachkenntnissen sollen nicht zugleich Aufgaben von Systemadministratoren bei für Verschlusssachen eingesetzten IT-Systemen wahrnehmen und müssen in Bezug auf die VSA besonders geschult sein. Sie haben ebenfalls ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Dienststellenleitung. Werden Verantwortliche mit IT-Fachkenntnissen für Geheimschutzmaßnahmen nicht bestimmt, so verbleiben deren Aufgaben bei den Geheimschutzbeauftragten oder der Dienststellenleitung.

§ 6 Geheimschutzdokumentation

(1) Jede Dienststelle, die nicht nur gelegentlich mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeitet, hat für eine Geheimschutzdokumentation zu sorgen, in der alle wesentlichen Konzepte, Vorschriften und dienststellenspezifischen Maßnahmen zum Zwecke des Geheimschutzes entsprechend Anlage 5 dokumentiert werden.

(2) Die Geheimschutzdokumentation ist bei geheimschutzrelevanten Änderungen zu aktualisieren und soll bei Sicherheitsvorkommnissen, mindestens aber alle zwei Jahre auf Aktualität, Vollständigkeit und Erforderlichkeit bestehender und noch zu treffender Geheimschutzmaßnahmen überprüft werden.

(3) Die Dokumentation kann elektronisch geführt werden. Sofern die Arbeit mit Verschlusssachen persönlich zugeordnet werden muss, sind entsprechende technische Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 zu treffen. Diese müssen eine sichere Zuordnung zu Personen erlauben und können insbesondere mittels fortgeschrittener oder qualifizierter elektronischer Signatur erfolgen.

§ 7 Mitwirkung des Amtes für Verfassungsschutz Thüringen

(1) Bei der Durchführung der VSA wirkt das Amt für Verfassungsschutz Thüringen mit. Es berät Dienststellen, die mit Verschlusssachen arbeiten, und kann sie im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde über die Handhabung der VSA unterrichten. Die Mitwirkung umfasst auch technische Prüfungen und Schulung. Das Amt für Verfassungsschutz Thüringen kann sich dabei zu seiner Unterstützung anderer Stellen, insbesondere des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), bedienen. Die für die Unterstützung des BSI entstehenden Kosten sind von der auftraggebenden Stelle zu tragen.

(2) Das Amt für Verfassungsschutz Thüringen leitet zur Umsetzung dieser Anweisung die vom BSI herausgegebenen Hinweise zum Schutz vor Bedrohungen des Geheimschutzes und zur Methodik von Schutzmaßnahmen für Verschlusssachen an die entsprechenden Stellen weiter.

(3) Das Amt für Verfassungsschutz Thüringen teilt nachrichtendienstliche Erkenntnisse, die für den materiellen Schutz von Verschlusssachen von Bedeutung sein können, dem BSI unverzüglich mit. Sofern sich die Erkenntnisse auf den Geheimschutz in der Wirtschaft beziehen, ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium unverzüglich zu informieren.

2. Behandlung von Verschlusssachen und organisatorische Maßnahmen

§ 8 Einstufung in Geheimhaltungsgrade, Befristung

(1) Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle bestimmt über die Notwendigkeit der VS-Einstufung und den Geheimhaltungsgrad. Von einer Einstufung als Verschlusssache ist nur Gebrauch zu machen, soweit dies notwendig ist. § 9 Abs. 1 sowie die Hinweise zur Einstufung von Verschlusssachen in Anlage 1 sind zu beachten.

(2) Auf VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlusssachen ist der Zeitpunkt des Ablaufs der VS-Einstufung zu bestimmen. Die Regelfrist beträgt dreißig Jahre, es kann eine kürzere Frist bestimmt werden. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres, sie wird durch Änderungen der Einstufung nicht verändert. Auf der ersten Seite des Entwurfs der Verschlusssache und auf allen Ausfertigungen ist ein Hinweis auf die Frist anzugeben: "Die VS-Einstufung endet mit Ablauf des Jahres ...". Bei anderen Darstellungsformen von Verschlusssachen (z.B. Geräten) ist sinngemäß zu verfahren, z.B. Kennzeichnung der dazugehörigen Dokumentation. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist im VS-Bestandsverzeichnis zu vermerken.

(3) Zur Arbeitserleichterung und einheitlichen Praxis kann die Dienststellenleitung Richtlinien zur Einstufung von Verschlusssachen für häufiger vorkommende Fälle festlegen.

§ 9 Änderung und Aufhebung der VS-Einstufung

(1) Die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger hat den Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache zu ändern oder aufzuheben, sobald die Gründe für die bisherige Einstufung sich ändern oder weggefallen sind. Von der Änderung oder Aufhebung hat die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger alle Empfänger der Verschlusssache schriftlich oder per E-Mail mit mindestens fortgeschrittener elektronischer Signatur zu benachrichtigen. Eine Heraufstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufter Verschlusssachen ist nur zulässig, wenn eine Benachrichtigung aller Empfänger der ursprünglichen Verschlusssache sichergestellt ist.

(2) Die Aufhebung von VS-Einstufungen erfolgt, sofern auf der Verschlusssache keine längere (vgl. § 9 Abs. 3) oder kürzere Frist bestimmt ist (vgl. § 8 Abs. 2),

  1. für die Vorgänge der Jahre bis 1994 bis zum 1. Januar 2025, beginnend mit dem Jahr 2013 sind mindestens drei Jahrgänge pro Kalenderjahr in chronologischer Reihenfolge zu öffnen,
  2. für die Vorgänge der Jahre ab 1995 nach dreißig Jahren.

Der Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist spätestens nach dreißig Jahren aufgehoben und kann nicht verlängert werden.

(3) Soweit eine fortdauernde Notwendigkeit der Verschlusssacheneigenschaft gegeben ist (vgl. § 4 Abs. 2 ThürSÜG), kann die herausgebende Stelle oder deren Rechtsnachfolger eine über § 8 Abs. 2 hinausgehende Verlängerung der Frist für einzelne Verschlusssachen oder pauschal für die in einem bestimmten Bereich entstehenden Verschlusssachen verfügen. Dies ist auf der Verschlusssache oder einem Beiblatt schriftlich zu begründen und bedarf der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Bei Verlängerung der Einstufungsfristen gilt § 9 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Jedem Empfänger von Verschlusssachen des Bundes ist lesender Zugriff auf eine im Geschäftsbereich des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien eingerichtete und vom Bundesarchiv betriebene Datenbank zu gewähren. In dieser Datenbank sind Fristverlängerungen von Verschlusssachen des Bundes erfasst. Die Empfänger von Verschlusssachen des Bundes, deren Frist abgelaufen ist, haben zu prüfen, ob die Einstufung verlängert wurde. Dort nicht erfasste Verschlusssachen sind nach Ablauf der Frist offenes Schriftgut. Die Eintragung von Fristverlängerungen in der Datenbank ersetzt in diesem Fall Benachrichtigungen nach § 9 Abs. 1 Satz 2.

(5) Absätze 2 und 3 gelten nicht für VS-Einstufungen ausländischer und zwischenstaatlicher Stellen. Ihre VS-Einstufung kann nur von der herausgebenden Stelle geändert oder aufgehoben werden, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen ein abweichendes Verfahren regeln.

§ 10 Zugang zu Verschlusssachen und Tätigkeiten mit der Möglichkeit, sich Zugang zu Verschlusssachen zu verschaffen

(1) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen dürfen Dritten nur mit Zustimmung der zuständigen Organisationseinheit (z.B. Referat, Abteilung) zugänglich gemacht werden.

(2) In Räumen, in denen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen verwaltet werden, wie den VS-Registraturen, dürfen nur Personen tätig sein, die entsprechend ermächtigt sind.

(3) Bevor eine Person Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen erhält, ist sie gemäß dem Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu überprüfen und zum Zugang zu Verschlusssachen zu ermächtigen. Zugang zu solchen Verschlusssachen haben Personen, die diese bearbeiten oder anderweitig Kenntnis von ihrem Inhalt erhalten.

(4) Bevor einer Person eine Tätigkeit übertragen wird, bei der sie sich Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen verschaffen kann, muss sie gemäß dem Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft und für eine solche Tätigkeit zugelassen worden sein. Zugang zu Verschlusssachen können sich Personen verschaffen, die

  1. als Boten oder Kuriere Verschlusssachen befördern,
  2. VS-Verwahrgelasse oder Sicherheitsbereiche bewachen,
  3. in einem Sicherheitsbereich tätig sind,
  4. Alarmanlagen zum Schutze von Verschlusssachen installieren, warten oder instand setzen,
  5. Schlüssel oder Zahlenkombinationen zu VS-Verwahrgelassen, VS-Schlüsselbehältern oder Alarmanlagen zum Schutze von Verschlusssachen verwalten,
  6. im Rahmen ihrer Tätigkeit an technischen Systemen oder Komponenten, die für die Verarbeitung von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen eingesetzt sind, wesentliche Maßnahmen zum Geheimschutz unwirksam machen oder unbefugten Zugriff auf diese Verschlusssachen erlangen können.

§ 11 Unterrichtung, Ermächtigungen und Zulassungen

(1) Bevor eine Person Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH erhält, ist sie über ihre Pflichten beim Umgang mit diesen Verschlusssachen gemäß dem Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt - Anlage 7) zu unterrichten sowie auf eventuelle strafrechtliche, dienstrechtliche oder vertragsrechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung hinzuweisen. Dabei ist ihr gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Anlage 7 zugänglich zu machen.

(2) Ermächtigungen und Zulassungen (Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher; vgl. § 10 Abs. 3, 4) sowie ihre Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung nehmen die Dienststellenleitung oder in deren Auftrag der oder die Geheimschutzbeauftragte oder besonders beauftragte Mitarbeiter vor. Ermächtigungen und Zulassungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie erlöschen spätestens mit dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der Dienststelle. Die VS-Registratur ist über Ermächtigungen und Zulassungen sowie deren Erweiterung, Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen im erforderlichen Umfange zu unterrichten.

(3) Die ermächtigten oder für eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 4 zugelassenen Personen sind über die wesentlichen Geheimschutzbestimmungen, Anbahnungs- und Anwerbemethoden fremder Nachrichtendienste und sonstige Gefährdungen sowie über die Möglichkeiten straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen die Geheimhaltungsvorschriften zu unterrichten. Die Unterrichtung ist mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Den ermächtigten Personen sind gegen Empfangsbestätigung die für ihre Tätigkeit erforderlichen Vorschriften zum Schutze von Verschlusssachen auszuhändigen oder anderweitig zugänglich zu machen.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind zu dokumentieren (z.B. entsprechend den Mustern nach Anlage 3 oder elektronisch). Sie sind, soweit der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin persönlich betroffen ist, von der vorgesetzten Behörde durchzuführen.

§ 12 Veränderungen von Ermächtigungen und Zulassungen

(1) Personen, deren Ermächtigung aufgehoben wird oder erlischt, sind verpflichtet, Verschlusssachen sowie persönliche Vermerke und Aufzeichnungen, die ihrer Art nach eine entsprechende Behandlung erfordern, unaufgefordert abzuliefern und darüber eine Erklärung zu unterschreiben (Anlage 3, Muster 4). Dies gilt entsprechend im Falle der Einschränkung der Ermächtigung.

(2) Bei Einschränkung, Aufhebung oder Erlöschen der Ermächtigung oder Zulassung ist die betroffene Person auf das Fortbestehen der Geheimschutzpflichten hinzuweisen.

(3) Die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bestehende Verpflichtung zur Wahrung aller Dienstgeheimnisse erstreckt sich in besonderem Maße auf die aus Verschlusssachen gewonnenen Kenntnisse.

§ 13 Allgemeine Dienstpflichten zum Schutz von Verschlusssachen

(1) Erörterungen über Verschlusssachen in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.

(2) Niemand darf sich dadurch zur Preisgabe von Verschlusssachen an andere Personen verleiten lassen, dass diese sich über den Vorgang unterrichtet zeigen.

(3) Personen, die zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigt sind oder eine Tätigkeit ausüben, bei der sie sich Zugang zu Verschlusssachen verschaffen können (§ 10 Abs. 4), ist der Betrieb von privaten Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, privater Informationstechnik und mobilen Telekommunikationsendgeräten, wie z.B. Mobiltelefone, Datenträger, PDA, am Arbeitsplatz grundsätzlich untersagt. Die Geheimschutzbeauftragten sowie bei Konferenzen, Sitzungen und Besprechungen die verantwortlichen Leiter können spezielle Regelungen festlegen, um den Betrieb zu erlauben oder das Mitbringen zu untersagen.

§ 14 Herstellung und Bearbeitung von Verschlusssachen

(1) Die Herstellung und Bearbeitung von Verschlusssachen sind nur an den hierfür bestimmten Stellen zulässig. Die Herstellung und Bearbeitung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH an anderen Orten, z.B. in der Privatwohnung oder auf Dienstreisen, ist gestattet, wenn eine entsprechende Dienstanweisung vorliegt und der Bearbeiter schriftlich über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen nachweisbar belehrt wurde.

(2) Bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist die Zahl der hergestellten Ausfertigungen und eventuell angefallenes VS-Zwischenmaterial durch Unterschrift der Beteiligten auf dem Entwurf oder dem Auftragsformular oder mit qualifizierter elektronischer Signatur oder durch vergleichbar sichere Maßnahmen in einem Protokoll zu bestätigen.

(3) Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen ist jede Ausfertigung mit einer laufenden Nummer zu versehen, die bei VS-Schriftstücken auf die erste Seite der Ausfertigung zu setzen ist. Bei anderen Darstellungsformen der Verschlusssachen ist sinngemäß zu verfahren. Ferner ist auf dem Schriftstück zu vermerken, welche Ausfertigung der einzelne Empfänger erhält.

(4) Elektronisch vorliegende VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind mit einem vom BSI für den Geheimhaltungsgrad zugelassenen Programm zu schützen oder entsprechend § 17 aufzubewahren. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

§ 15 Vervielfältigung von Verschlusssachen

(1) Für Vervielfältigungen (Kopien, Abdrucke, Abschriften, Auszüge, Nachbauten usw.) gilt § 14 sinngemäß.

(2) Vervielfältigungen bedürfen bei STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen der Zustimmung der herausgebenden Stelle; die Zustimmung ist auf der Verschlusssache zu vermerken. Bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen entscheidet der Empfänger nach Prüfung der Notwendigkeit und unter Einhaltung des Grundsatzes "Kenntnis nur, wenn nötig" über die Zulässigkeit der Vervielfältigung, soweit die herausgebende Stelle auf der Verschlusssache nichts anderes verfügt hat.

(3) Anzahl und Empfänger der Vervielfältigungen von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen sind auf der zu vervielfältigenden Verschlusssache oder auf einem Auftragsformular zu verfügen. Die Vervielfältigungen sind unverzüglich zu registrieren und erhalten bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen eine fortlaufende Nummer.

(4) Vervielfältigungen von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen, die durch Versand über elektronische Medien entstehen, sind unverzüglich beim Empfänger zu registrieren.

(5) In Dienststellen, in denen häufig VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen hergestellt oder vervielfältigt werden, sollen hierfür bestimmte Stellen mit ermächtigtem Bedienungspersonal festgelegt werden. Soweit dies nicht geschieht, sind Vervielfältigungen dieser Verschlusssachen durch die VS-Registratur zu fertigen. Die Arbeiten sind in Gegenwart einer weiteren entsprechend ermächtigten Person durchzuführen (Vier-Augen-Prinzip).

(6) Bei Nutzung von Kopiergeräten und Multifunktionsgeräten mit nichtflüchtigem Speicher sind die Festlegungen in § 26 Abs. 4 sowie die Hinweise des BSI zu berücksichtigen. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

§ 16 Kennzeichnung von Verschlusssachen

(1) Der Geheimhaltungsgrad ist gut sichtbar ungekürzt in Großbuchstaben und so auf der Verschlusssache anzubringen, dass er sich deutlich von der übrigen Beschriftung abhebt. Befinden sich in einem Behältnis oder auf einem Datenträger mehrere Verschlusssachen, so ist entsprechend der höchsten Einstufung zu kennzeichnen. Im Einzelnen gilt die Anlage 2.

(2) Bei der Darstellung von Verschlusssachen auf Sichtgeräten soll sich der Geheimhaltungsgrad auf jeder Dokumentenseite deutlich vom dargestellten Inhalt abheben, beispielsweise durch größere Schrift und Fettdruck. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache geändert oder aufgehoben, so ist die VS-Kennzeichnung durch die verantwortlichen VS-Bearbeiter oder VS-Registraturen der herausgebenden Stelle und des Empfängers zu ändern oder zu streichen. Die Änderung oder Streichung ist mit Namenszeichen und Datum der handelnden Person zu versehen und bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen im VS-Bestandsverzeichnis zu vermerken. Bei mobilen Datenträgern und gebundenem Schriftgut erfolgt die Änderung oder die Streichung auf dem Objekt, dem Einband oder dem Titelblatt.

(4) Lässt die Beschaffenheit einer Verschlusssache die Kennzeichnung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu, z.B. bei miniaturisierten Bauelementen, ist sinngemäß zu verfahren oder die Kennzeichnung auf der zugehörigen Dokumentation zu vermerken.

(5) VS-Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben und das unverzüglich vernichtet wird, braucht nicht als Verschlusssache gekennzeichnet und nicht nachgewiesen zu werden.

(6) Zwischenmaterial von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen, das nicht unverzüglich vernichtet wird, ist mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad und dem Zusatz "VS-Zwischenmaterial" zu kennzeichnen. Bei Weitergabe an Dritte ist ein Nachweis erforderlich; dies gilt nicht bei Weitergabe an die VS-Registratur.

(7) Für die Kennzeichnung ausländischer oder zwischenstaatlicher VS-Einstufungen gilt die Anlage 4.

(8) Datenträger mit unkryptierten Verschlusssachen sind mit dem höchsten Geheimhaltungsgrad der darauf gespeicherten Verschlusssache gemäß Absatz 1 zu kennzeichnen. Bei fest installierten Datenträgern kann darauf verzichtet werden, wenn das Gerät, in dem sich der Datenträger befindet, entsprechend der am höchsten eingestuften Verschlusssache gekennzeichnet ist. Einer Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn die Verschlusssachen mit einem vom BSI für den Geheimhaltungsgrad zugelassenen Verschlüsselungssystem kryptiert sind.

(9) Als Verschlusssache eingestufte E-Mails sind in der Betreffzeile mit dem wie im Geschäftszeichen abgekürzten Geheimhaltungsgrad gemäß Anlage 2 zu bezeichnen. Im Textfeld der E-Mail erfolgt die Kennzeichnung entsprechend Absatz 1. § 40 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 17 Aufbewahrung von Verschlusssachen

(1) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind in VS-Registraturen aufzubewahren. Eine Aufbewahrung außerhalb der VS-Registratur ist nur zulässig, soweit dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist.

(2) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind bei Nichtgebrauch in VS-Verwahrgelassen einzuschließen. Dies gilt für STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen bereits bei kürzerer Abwesenheit der die Verschlusssache bearbeitenden oder verwaltenden Personen. VS-VERTRAULICH und GEHEIM eingestufte Verschlusssachen können bei kurzer Abwesenheit der Verschlusssache bearbeitenden oder verwaltenden Personen während der Arbeitszeit im Dienstzimmer liegen bleiben, sofern die Zimmertür mit einem Sicherheitsschloss verschlossen wird.

(3) VS-Verwahrgelasse sind Stahlschränke, Aktensicherungsräume und Ähnliches, die besonderen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Näheres über VS-Verwahrgelasse, ihre Bewachung oder technische Überwachung bestimmen die §§ 30 ff.

(4) Außerhalb der Arbeitszeit sind diese VS-Verwahrgelasse zu bewachen oder durch eine Alarmanlage technisch zu überwachen. Bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen kann eine Bewachung bzw. technische Überwachung des VS-Verwahrgelasses unterbleiben, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil, in dem sich das Verwahrgelass befindet, ständig bewacht oder technisch überwacht ist und die Verschlusssachen nur vorübergehend in dem VS-Verwahrgelass aufbewahrt werden.

(5) Ist eine Aufbewahrung nach den Absätzen 2 und 3 nicht möglich, so sind die Verschlusssachen bei einer anderen Dienststelle unterzubringen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Außer bei STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen ist die Aufbewahrung in einem Bankschließfach zulässig, wenn sichergestellt ist, dass nur befugte Personen der Dienststelle dazu Zugang erhalten.

(6) Bei GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen kann auf Antrag der Dienststellenleitung nach Beratung durch das Amt für Verfassungsschutz Thüringen die zuständige oberste Landesbehörde zulassen, dass von der vorgeschriebenen Bewachung bzw. technischen Überwachung abgewichen wird, wenn die damit verbundenen Maßnahmen unangemessen wären. Bei GEHEIM eingestuften Verschlusssachen muss in diesem Fall jedoch mindestens sichergestellt sein, dass ein unbefugter Zugriff auf das VS-Verwahrgelass unmittelbar erkennbar ist.

(7) Ein VS-Verwahrgelass kann von mehreren Personen benutzt werden. Soweit es der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" erfordert, sind VS-Verwahrgelasse zu unterteilen, z.B. sind Stahlschränke mit verschließbaren Innenfächern auszustatten.

(8) Ein VS-Verwahrgelass, dessen Benutzer nicht rechtzeitig erreicht werden kann, ist bei Notwendigkeit durch die Geheimschutzbeauftragte oder den Geheimschutzbeauftragten oder eine damit beauftragte ermächtigte Person in Gegenwart von Zeugen zu öffnen. Die Entnahme von Verschlusssachen ist aktenkundig zu machen.

§ 18 Nachweis von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen

(1) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sind in VS-Registraturen zu verwalten. Kenntnisnahme und Verbleib sind durch VS-Bestandsverzeichnisse, VS-Quittungsbücher, VS-Begleitzettel, VS-Empfangsscheine, VS-Übergabe- und VS-Vernichtungsprotokolle nachzuweisen (Muster nach Anlage 3).

(2) Die Führung dieser Nachweise kann auch in elektronischer Form entsprechend § 6 Abs. 3 erfolgen. Hierbei sollen möglichst vom BSI zugelassene VS-Registratur-Systeme eingesetzt werden. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen. Zur Beweissicherung ist mindestens Kenntnisnahme und Verbleib automatisch revisionssicher zu protokollieren. Der Zugriff auf die Protokolle und insbesondere ihre Löschung bedürfen der Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten.

(3) VS-Datenträger, ihr Verbleib und ihre Vernichtung sind in einem gesonderten VS-Bestandsverzeichnis nachzuweisen. Zur Erfassung genügen die Angabe eines Ordnungskriteriums, wie fortlaufende Nummern, sowie des Einsatzbereichs (Organisationseinheit, IT-Nutzer) und eine Kurzangabe des Aufgabengebiets. VS-Datenträger sind grundsätzlich nur gegen Quittung weiterzugeben. Mehrere auf einem Datenträger gespeicherte VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen, die nicht weitergegeben werden, brauchen nicht einzeln nachgewiesen zu werden.

(4) Ausdrucke dieser Verschlusssachen sind unverzüglich der VS-Registratur zuzuleiten und im VS-Bestandsverzeichnis zu registrieren. Dies gilt nicht für VS-Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben wird.

(5) VS-Nachweise sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Für VS-Bestandsverzeichnisse beginnt die Frist mit Herabstufung auf den Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, Aufhebung der VS-Einstufung, Abgabe oder Vernichtung aller in ihnen nachgewiesenen Verschlusssachen. Für VS-Quittungsbücher, VS-Empfangsscheine, VS-Übergabeprotokolle und VS-Vernichtungsprotokolle beginnt die Frist mit der Ausstellung beziehungsweise der letzten Eintragung.

(6) Auf Datenträgern vorliegende Sicherheitskopien von Verschlusssachen sind wie die ursprüngliche Verschlusssache im Sinne dieser Anweisung zu behandeln. Schlüssel für die Kryptierung sind getrennt zu speichern.

§ 19 Verwaltung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen

(1) Als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen sowie offene Akten und Vorgänge können, soweit sie nicht Bestandteil höher eingestufter Verschlusssachen sind, von diesen getrennt verwaltet und aufbewahrt werden.

(2) Als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen sind bei Nichtgebrauch in verschlossenen Räumen oder Behältern (Schränke, Schreibtische und Ähnlichem) aufzubewahren. Innerhalb von Sicherheitsbereichen kann hiervon abgesehen werden.

(3) Weiteres zur Arbeit mit VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen, insbesondere die Weitergabe an Privatpersonen und Unternehmen, regelt Anlage 7.

§ 20 Verwaltungspersonal

(1) Die Verwalter von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen (VS-Verwalter) nehmen innerhalb der Dienststelle eine besondere Vertrauensstellung ein. Sie sind durch den Dienststellenleiter/Geheimschutzbeauftragten zu bestellen und sollten für diese Aufgabe besonders geschult werden.

(2) VS-Verwalter haben in besonderem Maße auf die Einhaltung der VS-Vorschriften zu achten und bei Verstößen oder Verdachtsmomenten die Geheimschutzbeauftragten zu unterrichten.

(3) Die VS-Verwalter prüfen täglich, ob alle ausgegebenen VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen zurückgegeben wurden. Soweit eine tägliche Rückgabe nicht erfolgt, fordern sie mindestens halbjährlich alle Verschlusssachen an, die länger als drei Monate ausstehen, oder überzeugen sich auf andere Weise, dass die ausgegebenen Verschlusssachen vorhanden sind. Wird nach zweimaliger Aufforderung der Verbleib der Verschlusssachen nicht nachgewiesen, so unterrichten sie die Geheimschutzbeauftragten.

(4) Wechseln VS-Verwalter ihr Arbeitsgebiet, so haben die Nachfolger die Vollzähligkeit der Schlüssel zu den VS-Verwahrgelassen und Alarmanlagen sowie der Registraturhilfsmittel zu prüfen und sich stichprobenartig davon zu überzeugen, dass die Verschlusssachen richtig nachgewiesen und vorhanden sind. Zahlenkombinationen und andere Zugangsinformationen sind zu ändern. Es ist ein VS-Übergabeprotokoll nach Anlage 3 zu fertigen.

(5) Bei vorübergehender Vertretung von VS-Verwaltern, wie bei Urlaub oder Krankheit, ist nach Absatz 4 Satz 1 zu verfahren. Es reicht aus, die Übergabe aktenkundig zu machen.

(6) Können VS-Verwalter die Übergabe nicht vornehmen, so haben die Geheimschutzbeauftragten oder von diesen beauftragte Personen Schlüssel und Zahlenkombinationen zu den VS-Verwahrgelassen und Alarmanlagen zu beschaffen und diese den Vertretern oder Nachfolgern zusammen mit den Registraturhilfsmitteln zu übergeben. Dabei ist die Vollständigkeit in Gegenwart eines Zeugen zu prüfen; dasselbe gilt für die stichprobenartige Prüfung, ob die Verschlusssachen vorhanden sind.

§ 21 Grundsätze zu Weitergabe und Versand von Verschlusssachen

(1) Jeder hat sich vor der Weitergabe oder dem Versand von Verschlusssachen oder ihrem Inhalt zu vergewissern, dass der vorgesehene Empfänger zur Annahme oder Kenntnisnahme berechtigt ist. Die Weitergabe ist nachzuweisen und soll bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen grundsätzlich - auch bei Übertragung über Telekommunikationsverbindungen - über die VS-Registratur erfolgen (Anlage 3, Muster 8).

(2) Zum Versand von Verschlusssachen ist anstelle der postalischen Form nach Möglichkeit die Übertragung über Telekommunikationsverbindungen nach § 40 zu nutzen. Benutzer dieser Systeme haben Teilnehmerverzeichnisse vor dem Versand auf aktuellen Stand zu kontrollieren und ein schriftliches oder elektronisches Protokoll über den Versand zu erzeugen und zum Vorgang zu nehmen.

(3) Verschlusssachen, die mit einem vom BSI für den betreffenden Geheimhaltungsgrad zugelassenen Kryptosystem verschlüsselt wurden, bedürfen keines weiteren Schutzes gegen unbefugte Kenntnisnahme. Dies gilt nicht für zum Dekryptieren von verschlüsselten Verschlusssachen benötigte kryptographische Schlüssel. Diese sind getrennt einzustufen und zu schützen. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

(4) Für die Weitergabe von Verschlusssachen an Unternehmen gilt Folgendes:

  1. Den Geheimschutz im Bereich der Wirtschaft regelt das für Wirtschaft zuständige Ministerium.
  2. Bei ihm sind vor Weitergabe VS-VERTRAULICH oder höher eingestufter VS Sicherheitsbescheide über die beteiligten Unternehmen anzufordern.
  3. In begründeten Ausnahmefällen kann bei ihm vor Auftragsvergabe zusätzlich eine abschließende Beurteilung angefordert werden, in der ausdrücklich bestätigt wird, dass die beteiligten Unternehmen die für den bestimmten Auftrag erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
  4. Bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist Anlage 7 zu beachten.

Soweit besondere Gründe es erfordern, kann im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium für bestimmte Bereiche auch eine andere oberste Landesbehörde die vorstehenden Aufgaben übernehmen.

(5) Vorzimmerberechtigte sollen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen grundsätzlich persönlich entgegennehmen. Die Geheimschutzbeauftragten können mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde Ausnahmen zulassen, so z.B. bei hohem Aufkommen an Verschlusssachen die Annahme durch Vorzimmerkräfte erlauben, wenn der Vorzimmerberechtigte anwesend ist und die Verschlusssache bis zur Übergabe in persönlichem Gewahrsam oder nach § 17 Abs. 2 aufbewahrt wird. Die Ausnahmeregelung ist in der Geheimschutzdokumentation nachzuweisen.

(6) Die Hinweise der Anlage 6 zu Weitergabe und Versand von Verschlusssachen sind zu beachten.

§ 22 Eingehende Sendungen

(1) Elektronisch oder postalisch eingehende Sendungen mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen sind der VS-Registratur umgehend zuzuleiten. Jede Sendung ist zu prüfen, ob sie unbeschädigt und vollständig ist. Zeigen sich Spuren unbefugter Kenntnisnahme oder ist die Sendung unvollständig, so sind die Geheimschutzbeauftragten und die Absender unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Auf den VS-Empfangsscheinen nicht elektronisch eingehender Sendungen vermerkt die VS-Verwaltung das Datum des Empfangstages und sendet die Empfangsscheine mit Unterschrift und Dienststempelabdruck versehen unverzüglich an den Absender zurück. Bei ausgehenden Sendungen überwacht die VS-Verwaltung den Rücklauf der VS-Empfangsscheine.

(3) Bei elektronischer Übermittlung von Verschlusssachen genügt eine elektronische Empfangsbestätigung. Sofern mehrere Verschlusssachen übermittelt werden oder auf Datenträgern eingehen, sind diese einzeln nachzuweisen, z.B. in einem Verzeichnis der Dateinamen oder als Telefax-Sendebericht.

§ 23 Austausch von Verschlusssachen mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen

(1) Die Weitergabe von deutschen Verschlusssachen an Dienststellen ausländischer Staaten und internationaler Organisationen setzt ein Geheimschutzabkommen bzw. Geheimschutzübereinkommen voraus, das die Bestimmungen für den Austausch regelt. (siehe Anlage 4)

(2) Deutsche Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können an Dienststellen ausländischer Staaten und internationale Organisationen auch ohne Geheimschutzabkommen weitergegeben werden, sofern

  1. eine dienstliche Notwendigkeit für die Weitergabe besteht,
  2. der Empfänger über die Geheimhaltungspflicht informiert wurde und
  3. die ausländische Dienststelle der deutschen Dienststelle schriftlich zusichert, die Verschlusssachen entsprechend nationalen Vorschriften zu schützen.

(3) In Ausnahmefällen dürfen VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Verschlusssachen an Dienststellen ausländischer Staaten und internationale Organisationen weitergegeben werden, mit denen kein Geheimschutzabkommen besteht, sofern

  1. die Voraussetzung von Absatz 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind,
  2. der Empfänger schriftlich erklärt, dass nur sicherheitsüberprüftes Personal Zugang zu den Verschlusssachen erhält,
  3. die deutsche Dienststelle einen Nachweis über die nach diesem Absatz ausgetauschten Informationen führt.

(4) Die Weitergabe von GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen an Dienststellen ausländischer Staaten und internationale Organisationen bedarf der Zulassung im Einzelfall durch die zuständige oberste Landesbehörde.

(5) Bei Gefahr im Verzug dürfen die Voraussetzungen in Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 4 nachgeholt werden.

(6) Beim Erhalt ausländischer Verschlusssachen von Staaten, mit denen Deutschland kein Geheimschutzabkommen geschlossen hat, dürfen deutsche Dienststellen Zusicherungen entsprechend Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 2 gegenüber der ausländischen Dienststelle abgeben (Anlage 3, Muster 8b und 8c). Diese sind mindestens so lange aufzubewahren, wie die Verschlusssachen, auf die sie sich beziehen.

(7) Sofern die Weitergabe von Verschlusssachen an Dienststellen eines anderen Staates häufiger erfolgt, ist das für den Geheimschutz zuständige Ministerium in Kenntnis zu setzen. Außerdem wird auf die Regelungen in der Anlage 4 und Anlage 6 Nr. 5 verwiesen.

§ 24 Mitnahme von Verschlusssachen außerhalb des Dienstgebäudes

(1) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen sollen außerhalb des Dienstgebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe nur auf Dienstreisen und zu Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. mitgenommen werden. In besonderen Fällen können die Geheimschutzbeauftragten Ausnahmen zulassen.

(2) Die Mitnahme von Verschlusssachen auf Dienstreisen und zu Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. außerhalb des Dienstgebäudes bzw. einer geschlossenen Gebäudegruppe ist auf notwendige Fälle zu beschränken. Sie bedarf bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM, bei Auslandsdienstreisen auch bei VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen der Genehmigung der Dienststellenleitung, bei den in § 5 Abs. 3 Satz 1 genannten Behörden des Abteilungsleiters.

(3) Verschlusssachen sind möglichst in elektronisch gesicherter Form mitzunehmen. Dies hat mit einem vom BSI für den jeweiligen Geheimhaltungsgrad zugelassenen Produkt zu erfolgen. Auf Datenträgern verschlüsselt gespeicherte Verschlusssachen und zugehörige Schlüssel für die Kryptierung sind während des Transports getrennt zu versenden oder mitzuführen.

(4) Innerhalb des Bundesgebietes sind VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen nach Möglichkeit an eine Dienststelle am Zielort, die selbst Verschlusssachen verwaltet oder aufbewahrt, vorauszusenden. Die persönliche Mitnahme ist gestattet, wenn sich die Verschlusssachen auf einem vom BSI zugelassenen IT-System oder einem entsprechend geschützten VS-Datenträger befinden.

(5) Nach außerhalb des Bundesgebietes sind VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen möglichst an die zuständige Auslandsvertretung vorauszusenden und nach Erledigung des Dienstgeschäftes durch diese zurückzusenden. Ist dies nicht möglich, so versiegelt das Auswärtige Amt bzw. die zuständige Auslandsvertretung die verpackten Verschlusssachen und stellt eine Bescheinigung aus, nach der ihr Inhaber zur Mitnahme des versiegelten Stückes als "Kuriergepäck" berechtigt ist. Die Verschlusssachen sind ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten oder bei der Auslandsvertretung zu hinterlegen. Die persönliche Mitnahme ist ohne Mitwirkung des Auswärtigen Amtes gestattet, wenn sich die Verschlusssachen auf einem vom BSI zugelassenen IT-System oder einem entsprechend geschützten VS-Datenträger befinden. Die persönliche Mitnahme von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen im grenzüberschreitenden Verkehr ist unzulässig. Die Geheimschutzbeauftragten können Ausnahmen zulassen.

(6) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können im verschlossenen Umschlag unversiegelt und ohne VS-Kurierausweis mitgeführt werden.

(7) Die Aufbewahrung von Verschlusssachen in Hotelzimmern bei persönlicher Abwesenheit, Hotelsafes, Gepäckschließfächern oder in unbesetzten Fahrzeugen ist grundsätzlich unzulässig.

§ 25 Erörterung von Verschlusssachen in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw.

(1) Sollen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen in Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. erörtert werden, so ist darauf bei der Einladung unter Angabe des Geheimhaltungsgrades hinzuweisen.

(2) Die entsendenden Dienststellen gewährleisten, dass nur ausreichend ermächtigte Teilnehmer entsandt werden und stellen bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen darüber eine Konferenzbescheinigung (Anlage 3, Muster 9) aus, soweit die einladende Stelle dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.

(3) Vor Beginn der Konferenz, Sitzung, Besprechung usw. hat der Leiter/Besprechungspartner auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Erörterungen hinzuweisen und sich zu vergewissern, dass alle teilnehmenden Personen ausreichend ermächtigt sind. Aufzeichnungen bedürfen der Genehmigung und sind gegebenenfalls als Verschlusssachen zu behandeln. Das Mitführen von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, mobilen Telekommunikationsendgeräten (z.B. Mobiltelefone, PDA usw.) und sonstiger Informationstechnik soll vom Leiter der Veranstaltung vorher erlaubt oder untersagt werden. Bei Erörterungen von STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen sollen, soweit vorhanden, abhörsichere oder abhörgeschützte Räume benutzt werden. Vor Konferenzen auf hoher Ebene oder von besonderer Bedeutung ist bezüglich der notwendigen Abhörschutzmaßnahmen das Amt für Verfassungsschutz Thüringen rechtzeitig beratend hinzuzuziehen.

3. Aussonderung von Verschlusssachen

§ 26 Grundsätze der Aussonderung von Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen, welche zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, sind aus dem Bestand der Dienststelle zur Archivierung oder Vernichtung auszusondern.

(2) VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Verschlusssachen sind aus dem Bestand der Dienststelle zur Archivierung nach § 27 auszusondern. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen sind wie nicht eingestuftes Material entsprechend dem Thüringer Archivgesetz auszusondern (Zusatz zu Anlage 8). Die Vernichtung der Verschlusssachen richtet sich nach § 28.

(3) Zugelassenes Kryptomaterial (Geräte, Schlüssel) ist unter Mitwirkung des Amtes für Verfassungsschutz Thüringen auszusondern.

(4) Bei Aussonderung von Gerätschaften zur weiteren Verwendung außerhalb des VS-Bereichs sind Verschlusssachen auf enthaltenen nichtflüchtigen Speichern, wie Festplatten oder CD-R, entsprechend § 28 zu vernichten.

§ 27 Archivierung von Verschlusssachen

Die Stellen des Landes bieten ihre nicht mehr benötigten VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlusssachen dem VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen gemäß der VS-Archivrichtlinie (Anlage 8) zur Archivierung an. Elektronisch vorliegende Verschlusssachen sind dem Landesarchiv Thüringen in entsprechender Anwendung der VS-Archivrichtlinie zur Übernahme anzubieten. Das Verfahren der Anbietung und Übergabe ist zuvor mit dem Landesarchiv Thüringen abzusprechen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Thüringer Archivgesetzes, insbesondere § 8 Abs. 6, 7, 8, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2.

§ 28 Vernichtung von Verschlusssachen

(1) Verschlusssachen, die nicht archiviert werden, sind zu vernichten. Verschlusssachen sind so zu vernichten, dass der Inhalt weder erkennbar ist noch erkennbar gemacht werden kann. Mit der Vernichtung ist die VS-Einstufung aufgehoben. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen dürfen nur auf Weisung eines zeichnungsbefugten VS-Bearbeiters vernichtet werden. Der zuständige VS-Verwalter prüft diese Verschlusssachen auf Vollständigkeit und vernichtet sie in Gegenwart eines entsprechend ermächtigten Zeugen.

(3) Im VS-Bestandsverzeichnis ist zu vermerken, an welchem Tag die dort eingetragene VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssache oder Teile davon vernichtet wurden (bei STRENG GEHEIM und GEHEIM mit Angabe der Ausfertigungsnummer und Seitenzahl) und wer die Weisung zur Vernichtung erteilt hat. Der Vermerk ist vom ausführenden VS-Verwaltungspersonal und vom Zeugen zu unterschreiben. Wird über die Vernichtung ein VS-Vernichtungsprotokoll gefertigt, so genügt es, wenn dies vom VS-Verwalter und vom Zeugen unterschrieben und im VS-Bestandsverzeichnis unter Angabe der laufenden Nummer des Vernichtungsprotokolls darauf verwiesen wird.

(4) Zwischenmaterial von STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen, das nicht nachgewiesen ist, ist durch die zuständige VS-Verwaltung unter Aufsicht des Herstellers (bei Abschriften des Auftraggebers, bei Ablichtungen/Abdrucken der überwachenden Person) zu vernichten. Zwischenmaterial von GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ist, soweit von der Dienststellenleitung nichts anderes bestimmt ist, der zuständigen VS-Verwaltung zur Vernichtung zu übergeben; einer Aufsicht bedarf es nicht.

(5) Verschlusssachen auf Datenträgern sind mittels vom BSI dafür zugelassener Produkte zu löschen. Sofern keine zugelassenen Produkte verfügbar sind, können bis zu deren Bereitstellung handelsübliche, für den Zweck der sicheren Löschung entwickelte Produkte verwendet werden. Ist die sichere Löschung elektronisch beispielsweise wegen eines Defekts nicht möglich, so sind die Datenträger physikalisch so zu zerstören, dass eine Rekonstruktion der enthaltenen Information nicht möglich ist. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

4. Materielle und technische Maßnahmen

§ 29 Räumliche Sicherheitsmaßnahmen

(1) VS-IT-Räume und andere Räume, in denen VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Verschlusssachen unkryptiert verarbeitet werden, sind gegen unbemerkten Zutritt Unbefugter zu schützen.

(2) Mit der Verwaltung, Bearbeitung oder sonstigen Behandlung von Verschlusssachen befasste Organisationseinheiten und Personen sind nach Möglichkeit räumlich zusammenzufassen.

(3) Sofern Umfang und Bedeutung der Verschlusssachen es erfordern, sind mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde Sicherheitsbereiche zu bilden. Diese sind durch personelle, organisatorische und technische Maßnahmen gegen den Zutritt durch Unbefugte zu schützen. Zutritt zu diesen Bereichen darf nur an Stellen möglich sein, an denen eine zuverlässige Prüfung der Zutrittsberechtigung stattfindet. Als Sicherheitsbereiche kommen sowohl einzelne oder mehrere Räume als auch Gebäude oder Gebäudegruppen in Betracht.

(4) Für VS-IT-Räume gilt die Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde nach Absatz 3 als gegeben.

(5) Die in einem Sicherheitsbereich tätigen Personen sind beim Betreten des Sicherheitsbereiches anhand des Dienstausweises oder auf andere geeignete Weise zu identifizieren. Besucher sind nach Identitätsfeststellung während des Aufenthalts im Sicherheitsbereich zu beaufsichtigen. Bei Besuchern, die nachweislich, beispielsweise durch eine Konferenzbescheinigung nach Anlage 3, Muster 9, nach dem Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz überprüft sind, kann die Beaufsichtigung entfallen. Fremdpersonal, wie Handwerker oder Reinigungskräfte, ist gemäß dem Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu beaufsichtigen. In Ausnahmefällen genügt eine Beaufsichtigung.

(6) Das Kontrollpersonal ist über alle Arten von Ausweisen, die zum Betreten des Sicherheitsbereiches berechtigen, zu unterrichten. Die Aufgaben sind in einer Dienstanweisung festzulegen. Besucherausweise und ähnliche Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.

(7) Verfügt eine Dienststelle über einen Sicherheitsbereich nach Absatz 3, sollen (soweit erforderlich) abhörgeschützte und abhörsichere Besprechungsräume möglichst in diesem Sicherheitsbereich eingerichtet werden.

§ 30 Technische Sicherung von Verschlusssachen

(1) Zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen dürfen technische Mittel zur Sicherung von Verschlusssachen nur eingesetzt werden, welche vom BSI geprüft und für geeignet befunden worden sind. Im Einzelfall kann das Amt für Verfassungsschutz Thüringen auch dem Einsatz anderer technischer Mittel zustimmen, soweit diese einen vergleichbaren Schutz bieten und das BSI zugestimmt hat.

(2) Die nachstehend genannten technischen Mittel zur Sicherung von Verschlusssachen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. VS-Verwahrgelasse und VS-Schlüsselbehälter müssen so beschaffen sein, dass
    1. ein Zugang einer Person zum Inhalt erst nach deren zuverlässiger Identifizierung/Authentisierung durch Besitz und Wissen möglich ist; Besitz, beispielsweise Schlüssel, soll gegen Nachfertigung durch Unbefugte geschützt sein; anstelle von Besitz oder Wissen oder ergänzend können auch biometrische Merkmale genutzt werden;
    2. ein Zugriff Unbefugter auf den Inhalt erkennbar wird und
    3. ein angemessener Schutz gegen gewaltsamen Zugriff auf den Inhalt gegeben ist.
  2. Alarmanlagen müssen so beschaffen und installiert sein, dass
    1. sie einen Eindringling sicher erkennen,
    2. sie erst nach zuverlässiger Identifizierung/Authentisierung einer Person durch Besitz und Wissen durch diese unscharf geschaltet werden können; anstelle von Besitz oder Wissen oder ergänzend können auch biometrische Merkmale genutzt werden;
    3. der Alarm sicher zu der zu alarmierenden Stelle übertragen wird und
    4. die Alarmanlage nicht unbemerkt überwunden werden kann.
  3. VS-Transportbehälter und Verpackungen für Briefe/Pakete müssen so beschaffen sein, dass ein Zugriff Unbefugter auf den Inhalt erkennbar wird.
  4. Türen, Türschlösser oder elektronische Zutrittskontrollsysteme für abhörgeschützte/abhörsichere Räume oder für Zugänge zu nicht ständig besetzten Sicherheitsbereichen müssen so beschaffen sein, dass ein Zutritt Unbefugter erkennbar wird; Schlüssel oder andere Zugangsmittel müssen vor Nachfertigung durch Unbefugte geschützt sein.

(3) Die Dienststelle hat zu veranlassen, dass die zum Schutz von Verschlusssachen eingesetzten technischen Mittel bei der Planung bzw. erstmaligen Nutzung von VS-Aktensicherungsräumen und Alarmanlagen zum Schutz von Verschlusssachen grundsätzlich sowie darüber hinaus gelegentlich stichprobenweise und bei Manipulationsverdacht durch das Amt für Verfassungsschutz Thüringen auf korrekte Ausführung und mögliche Manipulation überprüft werden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) In Wiederanlauf-Vorkehrungen bei größeren IT-Systemen sind die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen einzubeziehen.

§ 31 Bewachung und technische Überwachung von Verschlusssachen

(1) Die Bewachung eines

  1. VS-Verwahrgelasses ist gegeben, wenn mindestens zwei Personen bei Aufenthalt in Sichtweite unmittelbar oder außer Sichtweite mit technischen Hilfsmitteln Angriffe erkennen können und in der Lage sind, entweder selbst einen Angriff abzuwehren, z.B. mit Waffengewalt, oder ihn hilfeleistenden Abwehrkräften sofort zu melden;
  2. Gebäudes ist gegeben, wenn während einer Wachschicht mehrfach in unregelmäßigen Zeitabständen kontrolliert wird oder wenn mit technischen Mitteln Angriffe erkannt und mit Abwehrkräften abgewehrt werden können.

(2) Die technische Überwachung eines

  1. VS-Verwahrgelasses ist gegeben, wenn es durch eine Alarmanlage überwacht wird, die jeden Angriff erkennt und hilfeleistenden Abwehrkräften sofort meldet;
  2. Gebäudes ist gegeben, wenn es durch eine Alarmanlage überwacht wird, die ein Eindringen Unbefugter erkennt und hilfeleistenden Abwehrkräften sofort meldet.

(3) Näheres über Art und Umfang der Bewachung und technischen Überwachung legt der oder die Geheimschutzbeauftragte unter Berücksichtigung des Schutzziels für die jeweiligen VS-Verwahrgelasse und Gebäude fest. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

§ 32 Abhörschutzmaßnahmen

(1) Das für den Geheimschutz zuständige Ministerium legt im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden die Dienststellen fest, in denen aufgrund des Umfangs und der Bedeutung von Verschlusssachen sowie der Aufgabenstellung eine besondere Abhörgefahr besteht. Bei Dienststellen nach § 45 gilt die besondere Abhörgefahr als gegeben.

(2) Dienststellen nach Absatz 1 haben Vorkehrungen zu treffen, damit ihre Telekommunikations- und Informationstechnik nicht dazu missbraucht werden kann, um Raum- und Telefongespräche abzuhören.

(3) In Dienststellen nach Absatz 1 legen die Geheimschutzbeauftragten die Räume fest, in denen aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der dort geführten Gespräche eine besondere Abhörgefahr besteht. Bei Räumen, in denen nicht nur ausnahmsweise Gespräche mit GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuftem Inhalt geführt werden, gilt die besondere Abhörgefahr als gegeben.

(4) Räume nach Absatz 3 müssen abhörgeschützt oder abhörsicher sein. Diese Räume müssen mindestens

  1. vor unbemerktem Zutritt Unbefugter geschützt sein,
  2. eine akustische Dämpfung aufweisen, die ein Mithören von außen ohne technische Hilfsmittel hinreichend ausschließt,
  3. bei Ausstattung mit Kommunikationseinrichtungen Vorkehrungen enthalten, damit Raumgespräche nicht über diese Einrichtungen abgehört werden können,
  4. so gestaltet sein (Einrichtungen, Installationen usw.), dass Versteckmöglichkeiten für Abhörgeräte nach Möglichkeit beschränkt sind und technische Prüfungen nach Absatz 5 wirksam und in angemessener Zeit durchgeführt werden können und
  5. Vorkehrungen enthalten, damit Leitungen, die in diese Räume führen, nicht für Abhörzwecke missbraucht werden können.

Abhörsichere Räume sind darüber hinaus so zu gestalten, dass auch eine unbefugte Übertragung von Gesprächen mittels technischer Hilfsmittel (Abhörgeräten) nach außen verhindert wird.

(5) In Dienststellen nach Absatz 1 sind nach Fertigstellung und anschließend regelmäßig sowie bei Manipulationsverdacht technische Prüfungen durchzuführen, um festzustellen, ob

  1. Telekommunikations- oder IT-Einrichtungen für Abhörzwecke missbraucht werden können oder
  2. in den Räumen nach Absatz 3 Abhöreinrichtungen vorhanden sind und
  3. die Anforderungen der Technischen Leitlinien nach Absatz 8 erfüllt sind.

(6) Bei Abhörverdacht oder aus Anlass von Konferenzen auf höherer Ebene oder von besonderer Bedeutung sollen ebenfalls technische Prüfungen nach Absatz 5 durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Umfang der Prüfung mit dem oder der Geheimschutzbeauftragten bzw. sonstigen Verantwortlichen in Abhängigkeit von den örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten und der spezifischen Bedrohungslage abzustimmen.

(7) Für die nach den Absätzen 5 und 6 geforderten technischen Prüfungen haben die Dienststellen die für die Prüfungen erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(8) Zu Sicherheitsvorgaben für abhörsichere und abhörgeschützte Räume sowie Konferenzen auf höherer Ebene oder von besonderer Bedeutung und zur Umsetzung der Abhörschutzmaßnahmen gibt das BSI im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Bundesministerium Technische Leitlinien heraus. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

§ 33 Sicherung von Schlüsseln und sonstigen Zugangsmitteln zu Verschlusssachen

(1) Schlüssel zu VS-Verwahrgelassen, für VS-IT-Räume, abhörgeschützte und abhörsichere Räume und zum Ein- und Ausschalten von Alarmanlagen zur technischen Sicherung von Verschlusssachen sind während des Dienstes in persönlichem Gewahrsam zu halten, sofern sie nicht nach Satz 2 verwahrt werden. Vor Verlassen des Dienstgebäudes sind sie grundsätzlich in einem VS-Verwahrgelass oder VS-Schlüsselbehälter zu verschließen.

(2) VS-Schlüsselbehälter sind möglichst zu bewachen. Wird ein VS-Schlüsselbehälter von mehreren Personen benutzt, so muss er mit Schließfächern ausgerüstet sein, in denen die Benutzer ihre Schlüssel getrennt unterbringen. Dies gilt nicht bei gemeinsamer Benutzung von VS-Verwahrgelassen oder Alarmanlagen. Die Schlüssel zu den Schließfächern verbleiben im persönlichen Gewahrsam der Schließfachbenutzer.

(3) IT-Systeme, die für Verschlusssachen eingesetzt werden, müssen über ein zuverlässiges Zugangs-/Zugriffskontrollsystem verfügen, so dass nur Befugte im Rahmen der ihnen erteilten Rechte Zugang erhalten und auf Verschlusssachen zugreifen können. Wiederholt abgewiesene Zugangs-/Zugriffsversuche sollen für den betreffenden Nutzer zur Systemsperrung führen. Diese darf nur von dem für IT-Geheimschutzmaßnahmen Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person aufgehoben werden.

(4) Bei der Vergabe, Änderung und Rücknahme von Rechten muss gewährleistet sein, dass

  1. ein dazu erforderlicher Antrag von einer berechtigten Stelle stammt,
  2. die zu berechtigende Person eine ausreichende VS-Ermächtigung besitzt,
  3. der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" beachtet wird und
  4. keine bezüglich der Sicherheit unvereinbare Bündelung von Funktionen entsteht.

Die Übertragung der Befugnis zur Vergabe und Änderung von Rechten ist zu dokumentieren und bedarf der Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten. Die Dokumentation ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Die Verwendung gegenständlicher Zugangsmittel zu IT-Systemen und Komponenten, wie beispielsweise Magnet- und Chipkarten, Dongel oder Lochstreifen, sowie Einzelheiten über die Auswahl, Vergabe, Kontrolle und den Wechsel von Kennworten/PIN sollen in einer Dienstanweisung festgelegt sein.

§ 34 Zahlenkombinationen als Zugangsmittel zu Verschlusssachen

(1) Die Zahlenkombination zum Zugang eines VS-Verwahrgelasses oder VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage darf nur den Benutzern bekannt sein. Sie darf nicht aus leicht zu ermittelnden Zahlen oder Zusammenstellungen, z.B. persönlichen Daten, Fernsprechnummern oder arithmetischen Reihen, bestehen.

(2) Die Zahlenkombination ist schriftlich aufzuzeichnen und den mit ihrer Verwaltung Beauftragten in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Umschläge sind mindestens wie eine VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssache aufzubewahren. Weitere Aufzeichnungen der Zahlenkombination sind unzulässig.

(3) Die Zahlenkombinationen von VS-Verwahrgelassen oder VS-Schlüsselbehältern oder zum Ein- und Ausschalten von Alarmanlagen sind zu ändern:

  1. nach Beschaffung,
  2. bei Wechsel der Benutzer,
  3. nach Öffnung in Abwesenheit der Benutzer,
  4. wenn der Verdacht besteht, dass die Zahlenkombination Unbefugten bekannt geworden ist,
  5. regelmäßig alle zwölf Monate oder häufiger.

Außer den Benutzern können mit Zustimmung der Geheimschutzbeauftragten auch die zuständigen VS-Verwalter in Anwesenheit der Benutzer die Änderungen vornehmen.

(4) Reserveschlüssel und die Aufzeichnungen der Zahlenkombinationen sind in getrennten VS-Verwahrgelassen (Reserveschlüssel auch in VS-Schlüsselbehältern) in beschrifteten und versiegelten Umschlägen aufzubewahren. Sie sind durch verschiedene Personen zu verwalten, wenn die Verwalter nicht ohnehin Zugang zu den gesicherten Verschlusssachen haben, z.B. VS-Verwalter und Vertreter. Die Zahlenkombinationen der VS-Schlüsselbehälter sind getrennt von den Zahlenkombinationen der VS-Verwahrgelasse aufzubewahren und zu verwalten.

(5) Für Kennworte, PIN und andere Zeichenkombinationen für den Zugang zu Computern und elektronischer Informationstechnik, auf denen Verschlusssachen verarbeitet werden, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß. Näheres ist im Geheimschutzkonzept der Dienststelle festzulegen.

§ 35 Planung, Beschaffung und Abnahmeprüfung

(1) Dienststellen, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen nicht nur gelegentlich verwenden, haben für sämtliche Geheimschutzmaßnahmen ein gemeinsames Konzept entsprechend Anlage 5 zu erstellen, in dem die spezifischen Gegebenheiten der Dienststelle berücksichtigt sind.

(2) Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen sind rechtzeitig die notwendigen Geheimschutzvorkehrungen zu treffen. Hierbei sollte das Amt für Verfassungsschutz Thüringen beratend hinzugezogen werden.

(3) Bei der Planung und Abnahmeprüfung von VS-Aktensicherungsräumen, Alarmanlagen zum Schutz von Verschlusssachen, Telekommunikationsanlagen und abhörsicheren oder abhörgeschützten Räumen ist das Amt für Verfassungsschutz Thüringen beratend hinzuzuziehen.

(4) Ist geplant, IT für Verschlusssachen einzusetzen, so sind die Geheimschutzbeauftragten und deren Verantwortliche mit IT-Fachkenntnissen bereits zu Planungsbeginn zu beteiligen. Bei komplexen IT-Systemen oder besonderen IT-Anwendungen für Verschlusssachen ist das Amt für Verfassungsschutz Thüringen bereits bei Planungsbeginn beratend hinzuzuziehen.

(5) Bei der Beschaffung von IT, die für Verschlusssachen eingesetzt werden soll, ist in die Beschaffungsaufträge aufzunehmen, welche IT-Sicherheitsfunktionen das IT-System enthalten muss und welche Sicherheitsleistungen die IT-Hersteller oder Vertreiber zu erbringen haben. Es ist insbesondere sicherzustellen, dass

  1. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen die erforderliche Zulassung aufweisen und sicherheitsgerecht implementiert werden,
  2. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie für Verschlusssachen eingesetzt werden sollen, geschützt aufbewahrt und transportiert werden,
  3. eine sicherheitsgerechte Wartung und Instandsetzung erfolgt,
  4. bei Vergabe des IT-Einsatzes an Dritte die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen erfolgen.
  5. IT-spezifische Maßnahmen

§ 36 Freigabe und Betrieb von IT-Systemen

(1) Bevor IT-Systeme erstmals für Verschlusssachen eingesetzt werden, haben die Geheimschutzbeauftragten eine Überprüfung zu veranlassen, ob die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen getroffen sind. Zur Unterstützung können die Geheimschutzbeauftragten das Amt für Verfassungsschutz Thüringen hinzuziehen, bei komplexen IT-Systemen oder vielfältigen IT-Anwendungen soll das Amt für Verfassungsschutz Thüringen beratend hinzugezogen werden. Die Verarbeitung von Verschlusssachen ist nur mit solchen IT-Systemen zulässig, die ausschließlich von der Dienststellenleitung freigegebene Hard- und Software verwenden. Die Freigabe ist zu dokumentieren.

(6) Geheimschutzrelevante Änderungen bei freigegebenen IT-Systemen, insbesondere der Einsatz für höher eingestufte Verschlusssachen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Geheimschutzbeauftragten, die vor wesentlichen Änderungen nach Absätzen 1 und 2 verfahren.

(7) Für den Betrieb der IT-Systeme gelten § 4 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 sinngemäß.

§ 37 Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verwendung für Verschlusssachen

(1) Produkte mit Funktionen zur

  1. Herstellung von Schlüsselmitteln,
  2. Verschlüsselung (Kryptierung),
  3. Löschung oder Vernichtung von VS-Datenträgern,
  4. Abstrahlsicherheit oder
  5. Sicherung von Übertragungsleitungen,
  6. Trennung von Netzen mit unterschiedlichen maximalen Einstufungen der verarbeiteten Verschlusssachen

müssen vom BSI zugelassen sein. Die Zulassung enthält auch die erforderlichen Angaben zu den Einsatz- und Betriebsbedingungen. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen. Die Nr. 4 bis 6 gelten nicht für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen.

(2) Produkte mit Funktionen zur

  1. Zugangs-/Zugriffskontrolle zu den Systemen,
  2. Erstellung von Verschlusssachen,
  3. Protokollierung/Beweissicherung und Protokollauswertung oder
  4. Abwehr von Manipulationen an IT-Systemen,
  5. Registratur und zum Bestandsnachweis,

die für VS-VERTRAULICH und höher eingestufte Verschlusssachen verwendet werden, sollen vom BSI zugelassen sein. Sofern Produkte mit BSI-Zulassung nicht verfügbar sind, sollen bis zu deren Verfügbarkeit solche Produkte eingesetzt werden, die vom BSI festgelegte Vorgaben (z.B. Mindeststandards, technische Richtlinien) erfüllen. Das Amt für Verfassungsschutz Thüringen soll bei der Auswahl geeigneter Produkte beratend hinzugezogen werden.

(3) Die Zulassungen erfolgen abgestuft nach der Schutzbedürftigkeit von IT-Anwendungen für Verschlusssachen auf der Grundlage allgemein anerkannter Sicherheitskriterien und Verfahren, die bei Bedarf um besondere Prüfungen zum Schutz vor Angriffen zu ergänzen sind.

(4) Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass sie für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen eingesetzt werden sollen,

  1. in Räumen nach § 29 Abs. 1 oder entsprechend geschützten Räumen aufzubewahren,
  2. unter ständiger Kontrolle von nach § 10 Abs. 3 und 4 ermächtigtem oder zugelassenem Personal zu transportieren oder so zu verpacken, dass ein Zugriff Unbefugter erkennbar wird,
  3. durch nach § 10 Abs. 3 und 4 ermächtigtes oder zugelassenes Personal zu installieren, zu warten und instand zu setzen, soweit nicht durch organisatorische Maßnahmen, z.B. keine Verarbeitung/Übertragung von Verschlusssachen in Anwesenheit der Personen und deren Beaufsichtigung, ein Zugang zu Verschlusssachen auszuschließen ist, und
  4. in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen.

§ 38 Abstrahlsicherheit

(1) IT-Hardware, die VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen unkryptiert führt, soll unter Beachtung der Hinweise des BSI zur Abstrahlsicherheit installiert sein. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

(2) Es ist durch die Geheimschutzbeauftragten unter Beachtung der Hinweise des BSI zu prüfen und durch die Dienststellenleitung zu entscheiden, inwieweit mit einer erheblichen Gefährdung der Geheimhaltung der VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen durch Nutzung von kompromittierender Abstrahlung durch Unbefugte zu rechnen ist. Ist mit einer erheblichen Gefährdung zu rechnen, so muss die IT-Hardware in vom BSI zugelassenen abstrahlsicheren Räumen betrieben werden, eine Zulassung des BSI für den Betrieb innerhalb einer bestimmten Sicherheitszone (Zonenmodell) aufweisen und innerhalb einer solchen betrieben werden oder vom BSI als abstrahlsicher zugelassen sein. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

§ 39 Technische Prüfungen

(1) Geheimschutzbeauftragte haben bei IT-Systemen, die für STRENG GEHEIM oder nicht nur ausnahmsweise für GEHEIM eingestufte Verschlusssachen eingesetzt werden, vor dem erstmaligen Einsatz für Verschlusssachen und danach in angemessenen zeitlichen Abständen folgende technischen Prüfungen durch das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu veranlassen:

  1. eine Prüfung des IT-Systems unter den spezifischen Einsatzbedingungen, ob die erforderlichen IT-Sicherheitsfunktionen sachgerecht implementiert sind, keine erkennbaren Manipulationen aufweisen und auch nach Implementierung in das jeweilige IT-System wirksam greifen, nicht über einen Systemweg manipuliert oder umgangen werden können und auch bei einem Verbund mit anderen IT-Systemen diese Sicherheit aufweisen,
  2. Abstrahlsicherheits- und Manipulationsprüfungen bei abstrahlsicheren Räumen/Behältern, bei zonenvermessenen Räumen und bei für Verschlusssachen eingesetzter Hardware und
  3. eine Überprüfung von Sicherheitszonen auf mögliche Einrichtungen zur Erfassung oder Übertragung kompromittierender Nahbereichsabstrahlung.

(2) Das Amt für Verfassungsschutz Thüringen teilt die Ergebnisse der Prüfungen den Geheimschutzbeauftragten in Form von Prüfberichten mit.

(3) Bei vernetzten IT-Systemen, die für Verschlusssachen eingesetzt werden, ist in den Dienststellen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 durch die Geheimschutzbeauftragten ein Penetrationstest zu veranlassen.

§ 40 Übertragung von Verschlusssachen über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen

(1) Verschlusssachen sind bei der Übertragung über Telekommunikations- oder andere technische Kommunikationsverbindungen mit einem vom BSI für den betreffenden Geheimhaltungsgrad zugelassenen Kryptosystem zu verschlüsseln oder durch andere zugelassene Maßnahmen zu sichern. Sofern Produkte mit BSI-Zulassung für die Verwendung bei als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen nicht verfügbar sind oder eine BSI-Zulassung nicht zeitgerecht veranlasst werden kann oder nicht erfolgt, können bis zu deren Bereitstellung vom BSI empfohlene Produkte verwendet werden. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist in folgenden Fällen eine unkryptierte Übertragung zulässig:

  1. wenn die Erledigung der Angelegenheit dringlich ist und die schriftliche oder sonstige sichere Übermittlung einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde, kann
    1. bei Telefongesprächen mit VS-VERTRAULICH eingestuftem Inhalt eine für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH zugelassene Verbindung nach Absatz 1 Satz 1 und
    2. bei Telefongesprächen mit VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt eine ungeschützte Verbindung

    verwendet werden. Die Gespräche sind möglichst so zu führen, dass der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit zu identifizieren, ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist bei Funkfernsprechanschlüssen, wie Mobilfunk, DECT oder Bluetooth, geboten.

  2. bei dringlichen E-Mails, Fernkopien und Fernschreiben des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn zwischen Absender und Empfänger für die erforderliche Übertragungsart keine Kryptiermöglichkeiten und auch keine anderen Schutzmöglichkeiten, z.B. durch Nutzung eines Kennwortes, bestehen. Die absendende Stelle hat durch geeignete Maßnahmen vor Übertragung zu gewährleisten, dass die Nachricht den berechtigten Empfänger erreicht.
  3. in außergewöhnlichen Fällen mit Einwilligung der Dienststellenleitung, bei Behörden nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der Abteilungs- oder Unterabteilungsleitung, auch über die vorstehenden Ausnahmen hinaus bei der Übertragung von VS-VERTRAULICH oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen (sofern sie keine besonderen VS-Behandlungskennzeichen wie beispielsweise Krypto aufweisen), wenn
    1. zwischen Absender und Empfänger keine Kryptiermöglichkeit besteht und
    2. eine rechtzeitige Beförderung der Verschlusssache auf anderem Wege nicht möglich ist und eine Verzögerung zu einem Schaden führen würde, der den mit einer Preisgabe der Verschlusssache verbundenen Schaden deutlich überwiegen würde.

Die Nachrichten sind möglichst so abzufassen, dass sie keinen unmittelbaren Rückschluss auf ihren VS-Charakter zulassen. Sie dürfen keine Kennzeichnungen oder Hinweise aufweisen, die sie von einer offenen Nachricht unterscheiden. Die Nachrichtenempfänger sind auf anderem Wege, beispielsweise über andere Telekommunikationsverbindungen, durch Post oder Kurier, unverzüglich über die VS-Einstufung der Nachricht zu unterrichten, außer, dies ist im Einzelfall nicht möglich oder nicht zweckmäßig.

(3) Bei der Übertragung von Verschlusssachen kann über die bestehenden Ausnahmen nach Abs. 2 hinaus eine Kryptierung unterbleiben

  1. innerhalb eines zutrittsgeschützten IT-Betriebsraumes oder eines Sicherheitsbereiches entsprechend § 29 Abs. 3,
  2. wenn die Übertragungseinrichtungen so geschützt sind, dass ein Zugriff Unbefugter unverzüglich erkannt wird (approved circuits), oder
  3. wenn in einem Netz der Dienststelle
    1. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH übertragen werden,
    2. nur VS-VERTRAULICH oder ausnahmsweise GEHEIM eingestufte Verschlusssachen übertragen werden,
    3. ein Zugriffskontrollsystem nach § 37 Absatz 2 eingesetzt ist und
    4. die Übertragungseinrichtungen sich vollständig in einem Bereich mit zuverlässiger Zutrittskontrolle befinden oder außerhalb gegen unmittelbaren Zugriff Unbefugter geschützt sind.

Bei Verbindung mit einem anderen Kommunikationsnetz müssen dieses und die Verbindung zu diesem mindestens gemäß Buchstabe c) und d) geschützt sein.

(4) Soweit die für den Betrieb eines Kryptosystems benötigten Kryptodaten (Schlüssel) nicht automatisch bereitgestellt werden, dürfen diese nur vom BSI oder durch vom BSI benannte Stellen hergestellt und verteilt werden. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen. Für die Verwaltung von auf dem Kurier-/Postweg bereitgestellten Kryptondaten sind Kryptoverwalter/Vertreter zu bestellen. Die Kryptoverwalter geben die Kryptodaten in die Kryptosysteme ein oder bei Bedarf an die befugten IT-Nutzer aus. Namen und Behördenanschrift der Kryptoverwalter/Vertreter sowie Änderungen sind dem Amt für Verfassungsschutz Thüringen mitzuteilen.

(5) Sicherheitsvorgaben für Telekommunikationsanlagen, über die Gespräche mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftem Inhalt unkryptiert geführt werden, bestimmt eine Technische Leitlinie, die vom BSI im Einvernehmen mit dem für den Geheimschutz zuständigen Bundesministerium herausgegeben wird. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

(6) Bei der Kommunikation mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, wie die NATO, gehen die jeweiligen internationalen Bestimmungen und Abkommen vor, sofern nicht nationale Bestimmungen höhere Geheimschutzmaßnahmen erfordern.

§ 41 Wartung und Instandsetzung von Informationstechnik für VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen

(1) Vor Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten sollen diese Verschlusssachen aus dem IT-System entfernt werden, beispielsweise durch Entfernen des Datenträgers. Ist dies nicht möglich, ist nach § 10 Abs. 3 und 4 ermächtigtes oder zugelassenes Wartungs- oder Instandsetzungspersonal einzusetzen. Während der Verarbeitung oder Übertragung von Verschlusssachen ist eine Wartung oder Instandsetzung des IT-Systems grundsätzlich nicht zulässig.

(2) Eine Fernwartung ist nur zulässig, wenn

  1. sie durch nach § 10 Abs. 3 und 4 ermächtigtes oder zugelassenes Personal erfolgt,
  2. für die Übertragungen im Rahmen der Fernwartung Kryptosysteme eingesetzt sind,
  3. eine zuverlässige Zugriffskontrolle, Beweissicherung und Überprüfung der Protokolle erfolgt und
  4. eine gesonderte Freischaltung und Beendigung jedes Fernwartungsvorganges durch die Dienststelle erfolgt.

Die Fernwartung soll nur zu Zeiten erfolgen, zu denen keine Arbeit mit Verschlusssachen stattfindet und wenn alle im IT-System zugänglichen VS-Daten kryptiert oder gelöscht sind.

(3) Die Geheimschutzbeauftragten können abweichend von Abs. 2 zulassen, dass ein Unternehmen die Fernwartung durchführt, wenn

  1. ihm ein Sicherheitsbescheid des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums über das Unternehmen vorliegt oder eine andere oberste Landesbehörde für die erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen bei dem Unternehmen gesorgt hat,
  2. eine gesonderte Freischaltung und Beendigung jedes Fernwartungsvorganges und Monitoring durch die Dienststelle erfolgt und nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 3 und Satz 2 verfahren wird,
  3. mit der Firma zuvor ein Vertrag oder eine Vertragsergänzung über die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen wurde.

(4) Sofern VS-Informationstechnik die Dienststelle verlässt, wie bei Defekt, Ende eines Leasing-Vertrages oder Ähnlichem, sind auf internen Datenträgern gespeicherte Verschlusssachen mit vom BSI zugelassenen Geräten oder Programmen zu löschen. Ist dies nicht möglich, sind die Datenträger auszubauen und physikalisch so zu zerstören, dass eine Rekonstruktion der enthaltenen Information nicht möglich ist.

6. Abschließende Regelungen

§ 42 Kontrollen

(1) In jeder Dienststelle, die Verschlusssachen verwendet, sind stichprobenartig in angemessenen Zeitabständen unangekündigte Kontrollen durchzuführen, ob

  1. in der Dienststelle hergestellte Verschlusssachen offensichtlich ungerechtfertigt oder unrichtig eingestuft sind; im Zweifelsfall kann eine schriftliche Begründung der herausgebenden Stelle eingeholt werden,
  2. die vorhandenen Verschlusssachen nach der VSA behandelt werden.

Die Kontrollen sind durch die Geheimschutzbeauftragten oder durch besonders beauftragte Mitarbeiter, beispielsweise Geheimschutzbeamte, durchzuführen.

(2) Alle Bediensteten haben die Durchführung von Kontrollen zu unterstützen und hierfür auf Verlangen Zugang zu allen Verschlusssachen zu gewähren.

(3) Durch die Geheimschutzbeauftragten oder die besonders beauftragten Mitarbeiter sind insbesondere Art und Umfang der Maßnahmen zum Schutz von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen zu kontrollieren, ob

  1. die Ermächtigungen zum Zugang zu Verschlusssachen und die Zulassungen für eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 2 im vorliegenden Umfang erforderlich sind,
  2. die zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigten und die für eine Tätigkeit nach § 10 Abs. 4 zugelassenen Personen ausreichend überprüft und über die von ihnen zu beachtenden Geheimschutzbestimmungen unterrichtet sind,
  3. die Verschlusssachen vorschriftsgemäß hergestellt, vervielfältigt, gekennzeichnet, nachgewiesen, aufbewahrt und weitergegeben sowie nicht mehr benötigte Verschlusssachen vorschriftsgemäß vernichtet oder an das VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen abgegeben werden,
  4. der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" in der Praxis ausreichend beachtet wird.

(4) Durch die für IT-Geheimschutzmaßnahmen Verantwortlichen ist insbesondere zu kontrollieren, ob

  1. IT-Sicherheitskomponenten sicherheitsgerecht eingesetzt, gewartet und instand gesetzt werden,
  2. Zugriffsrechte in der erteilten Form korrekt zugewiesen und erforderlich sind,
  3. die Mittel zur Identifizierung/Authentisierung vorschriftsgemäß geschützt sind,
  4. die freigegebene Hard- und Software unverändert ist.

(5) Die protokollierten Daten im Rahmen der Beweissicherung sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob

  1. Zugangs-/Zugriffsversuche abgewiesen wurden und
  2. Zugriffe auf VS-Daten offensichtlich ungerechtfertigt erfolgten.

(6) Über die Durchführung der Kontrollen sowie über sicherheitserhebliche Feststellungen ist ein Nachweis zu führen. Dieser ist fünf Jahre aufzubewahren.

§ 43 Benachrichtigung der Geheimschutzbeauftragten bei Verletzung von Geheimschutzvorschriften

Wird bekannt oder besteht der Verdacht, dass

  1. Unbefugte von einer Verschlusssache Kenntnis erhalten haben, zur Dekryptierung von Verschlusssachen benötigte Kryptoschlüssel oder andere Zugangsmittel zu Verschlusssachen Unbefugten zur Kenntnis gelangt oder verloren gegangen sind,
  2. eine Verschlusssache, ein Schlüssel zu einem VS-Verwahrgelass, zu Schließfächern eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage verloren gegangen ist,
  3. Geheimschutzvorschriften verletzt sind oder
  4. sonst ein unter dem Gesichtspunkt des Geheimschutzes beachtlicher Sachverhalt, wie defekte Sicherungseinrichtungen oder außergewöhnliches Interesse bestimmter Personen an Verschlusssachen, vorliegt,

so sind die Geheimschutzbeauftragten unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 44 Maßnahmen bei Verletzung von Geheimschutzvorschriften oder Bekanntwerden von Sicherheitsschwächen

(1) Die Geheimschutzbeauftragten stellen in Fällen der Verletzung von Geheimschutzvorschriften oder bei Bekanntwerden von Sicherheitsschwachstellen den Sachverhalt fest. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Schaden zu verhüten oder zu verringern und um Wiederholungen zu vermeiden. Ist nach den ersten Ermittlungen ein nachrichtendienstlicher Hintergrund oder eine Verratstätigkeit anderer Art nicht auszuschließen, so ist das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beteiligen.

(2) Ist eine VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen einem Unbefugten bekannt geworden oder muss mit dieser Möglichkeit gerechnet werden, so ist die herausgebende Stelle unter Hinweis auf diese Bestimmungen zu unterrichten. Die herausgebende Stelle trifft die ihrerseits notwendigen Maßnahmen, um Schaden zu verhindern oder zu verringern, z.B. durch Änderungen von Plänen oder Vorhaben und Benachrichtigung sonstiger Beteiligter. Soweit nationale Verschlusssachen von wesentlicher Bedeutung oder nichtdeutsche Verschlusssachen betroffen sind, ist unverzüglich das für den Geheimschutz zuständige Ministerium zu unterrichten, welches umgehend das für den Geheimschutz zuständige Bundesministerium als Nationale Sicherheitsbehörde informiert.

(3) Gehen Zugangsmittel (Kennwörter, Chipkarten und Ähnliches) zu elektronischer Informationstechnik, die für Verschlusssachen verwendet wird, Schlüssel zu einem VS-Verwahrgelass, zu einem Schließfach eines VS-Schlüsselbehälters oder zum Ein- und Ausschalten einer Alarmanlage verloren oder ist aufgrund von Anhaltspunkten nicht auszuschließen, dass Unbefugte durch Manipulation von Sicherheitskomponenten Zugriff auf die Verschlusssachen erhalten haben oder ihn sich verschaffen können, sind die Zugangsmittel oder Schlösser durch neue auszutauschen oder die Verwendung von Informationstechnik ist einzuschränken bzw. zu sperren.

(4) War das Amt für Verfassungsschutz Thüringen bei einem Vorkommnis nach Absatz 1 beteiligt, so hat es die Leitung der betreffenden Dienststelle unverzüglich über seine Feststellungen zu unterrichten. Die Dienststellenleitung trifft die gegebenenfalls noch erforderlichen Maßnahmen.

(5) Verstöße gegen die VSA können, auch wenn sie nicht nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu verfolgen sind, disziplinarrechtlich geahndet werden oder arbeitsrechtliche Maßnahmen (einschließlich Kündigung) nach sich ziehen.

§ 45 Besondere Dienststellen

(1) Dienststellen, die nach Feststellung des für den Geheimschutz zuständigen Ministeriums in besonderem Maße Ziel von Angriffen auf Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Verschlusssachen sind, treffen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Verfassungsschutz Thüringen weitere Sicherheitsvorkehrungen. Hierzu gehören insbesondere

  1. intensive Unterrichtungen der Beschäftigten,
  2. die Bestellung des oder der jeweiligen Geheimschutzbeauftragten und deren Schulung durch das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zur Verstärkung von Kontrollen,
  3. häufigere schwerpunktmäßige Kontrollen; bei Bedarf wirkt das Amt für Verfassungsschutz Thüringen beratend und fachlich unterstützend mit;
  4. kontinuierliche Betreuung durch das Amt für Verfassungsschutz Thüringen,
  5. die Bildung von Sicherheitsbereichen,
  6. die Einrichtung von abhörsicheren oder zumindest abhörgeschützten Räumen,
  7. Vorkehrungen gegen ein unbefugtes Vervielfältigen von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen.

(2) In diesen Dienststellen sind mindestens alle vier Jahre technische Prüfungen nach § 39 durchzuführen und Abhörschutzmaßnahmen nach § 32 zu treffen. Die Raumprüfungen sollen sich auf abhörgeschützte und abhörsichere Räume sowie aus besonderem Anlass, so z.B. bei internationalen Konferenzen, auch auf andere abhörgefährdete Räume beziehen. Die IT-Systeme und Telekommunikationsanlagen sind insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob sie die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen aufweisen und in der jeweiligen Konfiguration keine unzulässigen Funktionen aktiviert sind.

§ 46 Schlussbestimmungen

(1) Sofern im Falle von Katastrophen sowie im Alarm- und Verteidigungsfall die Gefahr besteht, dass Unbefugte sich Zugang zu VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen verschaffen können, sind die Verschlusssachen sicherzustellen oder zu vernichten.

(2) Das für den Geheimschutz zuständige Ministerium kann die VSA ändern und sie durch Hinweise und Richtlinien ergänzen.

(3) Jede Dienststelle kann über die Vorschriften der VSA hinaus verschärfte Sicherheitsvorkehrungen treffen, soweit sie die notwendige einheitliche Behandlung der Verschlusssachen im gesamten VS-Verkehr nicht stören.

(4) Das für den Geheimschutz zuständige Ministerium kann in besonderen Ausnahmefällen auch anderen Abweichungen unter der Voraussetzung zustimmen, dass der mit der VSA beabsichtigte Schutz durch andere Sicherheitsvorkehrungen erreicht wird.

(5) Der Thüringer Landtag regelt Fragen des Geheimschutzes eigenständig.

§ 47 Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verwaltungsvorschrift gelten für alle Geschlechter.

Es gelten folgende Anlagen zu dieser Vorschrift:

Es folgen Anlagen

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Hinweise zur VS-EinstufungAnlage 1
zur VSA

1. Allgemeines

Tragen Sie durch eine umsichtige und sachgerechte VS-Einstufung dazu bei, dass

  1. die tatsächlich geheimhaltungsbedürftigen Informationen effektiv geschützt und
  2. unnötige Sicherheitskosten vermieden werden.

Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht nach dem Geheimhaltungsgrad des Vorgangs zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Ein Schriftstück mit VS-Anlagen ist mindestens so hoch einzustufen wie die am höchsten eingestufte Anlage. Ist es wegen seiner Anlagen eingestuft oder höher eingestuft, so ist darauf zu vermerken, dass es ohne Anlagen nicht mehr als Verschlusssache zu behandeln oder niedriger einzustufen ist.

Innerhalb der Gesamteinstufung einer Verschlusssache können deutlich feststellbare Teile, z.B. Teilpläne, Abschnitte, Kapitel, Verzeichnisse oder Nummern, niedriger oder nicht eingestuft werden.

2. Prüfen Sie kritisch, ob eine VS-Einstufung tatsächlich notwendig ist.

Insbesondere ist zu prüfen, ob das Schutzbedürfnis zur VS-Einstufung nur zeitlich begrenzt besteht (siehe §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 der VSA).

Im Falle einer VS-Einstufung muss schlüssig darzulegen sein, welche Gefährdungen, Schäden oder Nachteile für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder konkret entstehen können, wenn Unbefugte von den Informationen Kenntnis erhalten.

Dabei kommt eine VS-Einstufung grundsätzlich nur bei Informationen in Betracht, die die

  1. äußere Sicherheit,
  2. auswärtigen Beziehungen,
  3. innere Sicherheit oder
  4. durch die Bundesrepublik und den Freistaat Thüringen zu schützende Belange Dritter

betreffen.

VS-Einstufungen, die durch die Bundesrepublik und den Freistaat Thüringen zu schützende Belange Dritter betreffen, bedürfen der Billigung durch die zuständige oberste Landesbehörde.

Für andere schutzbedürftige Informationen sind die hierfür bestehenden Regelungen (u. a. Pflicht zur Wahrung von Dienst- oder Steuergeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, dem Bundes- und Landesdatenschutzgesetz, Bundes- und Landesarchivgesetz oder interne Geschäftsordnungen) anzuwenden.

Eine Einstufung in VS-VERTRAULICH oder höher hat zur Folge, dass alle mit der eingestuften Information befassten Personen einer aufwendigen, in Persönlichkeitsrechte eingreifenden Sicherheitsüberprüfung unterzogen und für die Verschlusssache kostenintensive materielle Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.

3. Beispiele für VS-Einstufungen:

3.1 Eine Einstufung in STRENG GEHEIM kommt z.B. in Betracht für

  1. das zusammengefasste Informationsaufkommen des Amtes für Verfassungsschutz Thüringen,
  2. andere Zusammenstellungen, deren Einzelheiten GEHEIM eingestuft sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit STRENG GEHEIM einzustufen sind.

3.2 Eine Einstufung in GEHEIM kommt z.B. in Betracht für

  1. Unterlagen, die kritische Infrastrukturen betreffen,
  2. Maßnahmen nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Gesetz - G 10),
  3. Staats- und andere bedeutende Verträge der Bundesrepublik Deutschland,
  4. Kryptodaten, die für die Verschlüsselung von VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlusssachen eingesetzt werden,
  5. Zusammenstellungen, deren Einzelheiten VS-VERTRAULICH eingestuft sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit GEHEIM einzustufen sind.

3.3 Eine Einstufung in VS-VERTRAULICH kommt z.B. in Betracht für

  1. Ermittlungsberichte in Spionageverdachtsfällen,
  2. Erkenntnisse über die Arbeitsweise extremistischer/terroristischer Organisationen, deren Preisgabe die weitere Beobachtung/Aufklärung gefährden würde,
  3. außenpolitische Verhandlungspositionen, deren frühzeitige Bekanntgabe deutschen Interessen schaden würde,
  4. Unterlagen, die kritische Infrastrukturen betreffen,
  5. Pläne der Computernetze und Konfigurationsdaten der eingesetzten Systeme von Dienststellen nach § 5 Abs. 3 der VSA,
  6. Zusammenstellungen, deren Einzelheiten VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft sind, die jedoch in ihrer Gesamtheit VS-VERTRAULICH einzustufen sind. Dies können z.B. sein:

3.4 Eine Einstufung in VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH kommt z.B. in Betracht für

  1. Abschlussberichte über Sicherheitsüberprüfungen von Personen,
  2. Fahndungsunterlagen aus den Bereichen Terrorismus/Extremismus,
  3. Zusammenstellungen über Geheimschutzmaßnahmen (Geheimschutzdokumentation),
  4. besondere Dienstanweisungen und Dienstpläne,
  5. Protokolle von Computernetzen der Dienststellen nach § 5 Abs. 3 der VSA,
  6. Zusammenstellungen polizeilicher Ermittlungen, die einzeln nicht eingestuft sind, in ihrer Gesamtheit aber polizeiliche Arbeitsweisen offenlegen.


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Hinweise und Beispiele zur VS-KennzeichnungAnlage 2
zur VSA

Anmerkung: Die nachfolgenden Hinweise gelten vorzugsweise für Schriftgut. Bei anderen Darstellungsformen der Verschlusssache sind vergleichbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

1. Allgemeines

1.1 Bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "amtlich geheim gehalten" in roter Farbe durch Stempel oder Druck am oberen und unteren Rand jeder beschriebenen Seite angebracht. Die beschriebenen Seiten sind zu nummerieren; ihre Gesamtzahl ist auf der ersten Seite anzugeben. Die Verschlusssachen sind mit Geschäftszeichen und Datum zu versehen. Das Geschäftszeichen ist am Schluss durch die Abkürzung str.geh. bzw. geh. zu ergänzen; bei STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen ist es auf jeder beschriebenen Seite anzubringen.

1.2 Bei VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen wird der Geheimhaltungsgrad mit dem Zusatz "amtlich geheim gehalten" in schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel, Druck oder Maschinenschrift am oberen Rand jeder beschriebenen Seite angebracht. Die beschriebenen Seiten sind zu nummerieren. Die Verschlusssachen sind mit Geschäftszeichen und Datum zu versehen. Das Geschäftszeichen ist am Schluss durch die Abkürzung VS-Vertr. zu ergänzen.

1.3 Bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen wird der Geheimhaltungsgrad in schwarzer oder blauer Farbe durch Stempel, Druck oder Maschinenschrift am oberen Rand jeder beschriebenen Seite angebracht. Die Verschlusssachen sind mit Geschäftszeichen und Datum zu versehen. Das Geschäftszeichen ist am Schluss durch die Abkürzung VS-NfD zu ergänzen. Bei Büchern, Broschüren u. Ä. genügt die Kennzeichnung auf dem Einband und dem Titelblatt.

1.4 Die äußeren Vorder- und Rückseiten sowie ggf. die Rücken von Schriftgutbehältern (Lauf-, Klebe-, Sammelmappen, Ordner, Hefter), in denen STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen befördert oder verwahrt werden, sind wie folgt zu kennzeichnen:

  1. bei STRENG GEHEIM mit einem gelben und einem roten Diagonalstreifen (überkreuzt),
  2. bei GEHEIM mit einem roten Diagonalstreifen,
  3. bei VS-VERTRAULICH mit einem blauen Diagonalstreifen.

Von dieser äußeren Kennzeichnung sind VS-Transportbehälter ausgenommen.

1.5 VS-Bestandsverzeichnisse sind in derselben Weise zu kennzeichnen wie die Schriftgutbehälter (vgl. 1.4).

1.6 Bei Kryptosystemen können als Verschlusssache eingestufte zum Ver- und Entschlüsseln nötige Kryptodaten (Schlüsselmittel), Beschreibungen, Bauteile und sonstige Dokumentation unabhängig vom Geheimhaltungsgrad mit dem Warnvermerk KRYPTO gekennzeichnet werden, um die Umsetzung des Prinzips "Kenntnis nur, wenn nötig" zu erleichtern.

2. Beispiele

Die nachfolgenden Beispiele dienen zur Erklärung, sie können insoweit von den Regelungen der DIN 5008 abweichen. Bei der Umsetzung der Vorschrift zur Anwendung in den Dienststellen sind die entsprechenden Textpassagen maßgebend.

Beispiel 1 Entwurf einer Verschlusssache STRENG GEHEIM als PDF öffnen

Beispiel 1a Ausfertigung einer Verschlusssache STRENG GEHEIM als PDF öffnen

Beispiel 1b Vorlage eines Serienbriefs STRENG GEHEIM als PDF öffnen

Beispiel 1c 1. Ausfertigung eines Serienbriefs STRENG GEHEIM nach Beispiel 1b als PDF öffnen

Beispiel 2 Entwurf einer Verschlusssache GEHEIM als PDF öffnen

Beispiel 2a Ausfertigung einer Verschlusssache GEHEIM als PDF öffnen

Beispiel 3 Entwurf einer Verschlusssache VS-VERTRAULICH als PDF öffnen

Beispiel 3a Ausfertigung einer Verschlusssache VS-VERTRAULICH als PDF öffnen

Beispiel 4 Entwurf einer Verschlusssache VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH als PDF öffnen

Beispiel 5 Verschlusssache mit unterschiedlich eingestuften Teilen als PDF öffnen

Beispiel 6 Verfügen und Vermerken von Vervielfältigungen (z.B. Kopien) als PDF öffnen

Beispiel 6a Kopie einer Verschlusssache GEHEIM als PDF öffnen

Beispiel 6b Kopie einer Kopie einer Verschlusssache GEHEIM als PDF öffnen

Beispiel 7 Umschläge für VS-Sendungen (hier: GEHEIM) als PDF öffnen

Beispiel 8 Kennzeichnung für VS-Datenträger (hier: CD-ROM) als PDF öffnen

Beispiel 9 Kennzeichnung der Hülle für VS-Datenträger (hier: CD-ROM) als PDF öffnen

Beispiel 10 Kennzeichnung für VS-Datenträger (hier: USB-Stick) als PDF öffnen

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Hinweise und Muster für den Nachweis von VerschlusssachenAnlage 3
zur VSA


Anmerkung: Die nachfolgenden Hinweise gelten vorzugsweise für Schriftgut. Bei anderen Darstellungsformen der Verschlusssachen sind vergleichbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

1. Hinweise zum Führen von VS-Bestandsverzeichnissen

Bei der Gestaltung der VS-Bestandsverzeichnisse kann die Verschlusssachen verwaltende Dienststelle von Muster 10 abweichen. Folgendes ist jedoch zu beachten:

  1. Auf der ersten Seite ist zu vermerken, welche Geheimhaltungsgrade nachgewiesen werden und von wem das VS-Bestandsverzeichnis geführt wird.
  2. Die Seiten gebundener VS-Bestandsverzeichnisse sind zu nummerieren. Bei VS-Bestandsverzeichnissen in Karteiform sind die Karteikarten fortlaufend zu nummerieren und mit Dienstsiegel zu kennzeichnen. Bei VS-Bestandsverzeichnissen in elektronischer und in Loseblattform ist das Amt für Verfassungsschutz Thüringen beratend hinzuzuziehen.
  3. VS-Bestandsverzeichnisse erhalten den Geheimhaltungsgrad der in ihnen nachgewiesenen Verschlusssachen; Ausnahmen in Einzelfällen bedürfen der Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten. Bei mobilen Datenträgern und gebundenem Schriftgut erfolgt die Kennzeichnung auf dem Objekt, dem Einband oder dem Titelblatt. Die Kennzeichnung hat bei Karten oder losen Blättern einzeln zu erfolgen.
  4. In den VS-Bestandsverzeichnissen sind Eingang, Ausgang, Verbleib, Vervielfältigung, Herabstufung und Vernichtung von STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen nachzuweisen und besondere Fristen für die Aufhebung oder Reduzierung der VS-Einstufung zu vermerken.
  5. STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen sind in einem getrennten VS-Bestandsverzeichnis zu führen.
  6. Jede Verschlusssache ist im VS-Bestandsverzeichnis unter einer eigenen fortlaufenden Nummer zu registrieren. Werden weitere Eingänge zu einer nachgewiesenen Verschlusssache unter derselben Nummer registriert, so ist bei STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestuften Verschlusssachen als Unterscheidungsmerkmal eine weitere Zahl hinzuzusetzen (z.B. Hoch- oder Stückzahl).
  7. Die Eintragungen sind mit Tinte oder Kugelschreiber (dokumentenecht nach DIN 16554) vorzunehmen. Änderungen müssen erkennbar sein, sie sind mit Datum und Unterschrift zu versehen. Bei Streichungen muss der ursprüngliche Text lesbar bleiben. Es ist unzulässig, in VS-Bestandsverzeichnissen zu radieren, Eintragungen unkenntlich zu machen oder Blätter zu entfernen oder einzufügen. Bei nicht dauerhaft benötigten Eintragungen (z.B. Wiedervorlagetermine) können die Geheimschutzbeauftragten nach Beratung durch das Amt für Verfassungsschutz Thüringen Ausnahmen zulassen.
  8. Die VS-Verwalter bestätigen den Empfang neuer VS-Bestandsverzeichnisse (VS-Tagebücher oder Karten). Die Empfangsbescheinigungen sowie etwaige VS-Übergabeverhandlungen nehmen die Geheimschutzbeauftragten oder von diesen Beauftragte in Verwahrung.

2. Muster für Nachweise

Muster 1 Unterrichtung zur Geheimhaltung von Verschlusssachen als PDF öffnen

Muster 2 Ermächtigung und Zulassung als PDF öffnen

Muster 3 Wiederholung der Unterrichtung als PDF öffnen

Muster 4 Aufhebung der Ermächtigung oder Zulassung als PDF öffnen

Muster 5 VS-Begleitzettel als PDF öffnen

Muster 6 VS-Übergabeprotokoll als PDF öffnen

Muster 7 VS-Vernichtungsprotokoll als PDF öffnen

Muster 8 VS-Empfangsschein als PDF öffnen

Muster 8a Vereinbarung zum VS-Austausch

Muster 8a
zu § 23 VSA

Vereinbarung zum VS-Austausch

Vereinbarung zu Sicherheitsbestimmungen für Verschlusssachen

Zwischen ............................... und ....................... der Bundesrepublik Deutschland wird folgende Übereinkunft geschlossen.

Allgemeiner Grundsatz

Von einer Verschlusssache dürfen nur Personen Kenntnis erhalten, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von ihr Kenntnis haben müssen. Keine Person darf über eine Verschlusssache umfassender oder eher unterrichtet werden, als dies aus dienstlichen Gründen unerlässlich ist (Grundsatz: "Kenntnis nur, wenn nötig").

Verschlusssachen

Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform (z.B. Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, elektronische Datenträger oder das gesprochene Wort). Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit vom Herausgeber eingestuft und sind entsprechend den nationalen Bestimmungen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

Vergleichbarkeit der Geheimhaltungsgrade

Die Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhaltungsgrade vergleichbar sind:

........................................Bundesrepublik Deutschland
........................................STRENG GEHEIM
........................................GEHEIM
.......................................VS-VERTRAULICH
.......................................VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH

Der Geheimhaltungsgrad ist Indikator für die Sensibilität der ausgetauschten Information.

Weitergabe von Verschlusssachen

Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Informationsgebers dürfen Informationen oder Erkenntnisse nicht an eine dritte Partei weitergegeben werden. Das gilt sowohl für die Weitergabe an ausländische als auch an inländische Stellen (wie z.B. Strafverfolgungsbehörden, Gerichte oder sonstige Behörden).

Bestimmung und Änderung des Geheimhaltungsgrades einer Verschlusssache

Die herausgebende Stelle bestimmt über die Notwendigkeit der Einstufung und den Geheimhaltungsgrad der Verschlusssache. Der Geheimhaltungsgrad einer Verschlusssache richtet sich nach ihrem Inhalt und nicht dem Geheimhaltungsgrad des Vorganges, zu dem sie gehört oder auf den sie sich bezieht. Eine Änderung des Geheimhaltungsgrades darf nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle erfolgen.

Kennzeichnung

Die übermittelten Verschlusssachen werden von ihrem Empfänger mit dem vergleichbaren nationalen Verschlusssachengrad gekennzeichnet. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verschlusssachen, die beim Empfänger vervielfältigt oder übersetzt werden.

Zugang zu Verschlusssachen

Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um Verschlusssachen, die nach dieser Vereinbarung ausgetauscht werden, zu schützen. Zugang zu den ausgetauschten Verschlusssachen darf nur ein eindeutig bestimmbarer und besonders ermächtigter Personenkreis erhalten.

Aufbewahrung von Verschlusssachen

Verschlusssachen sind entsprechend den nationalen Vorschriften zu verwahren. Bei der Verwaltung von Verschlusssachen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu den ausgetauschten Verschlusssachen erhalten.

Übertragung von Verschlusssachen über Telekommunikationsverbindungen

Sollen Verschlusssachen über eine Telekommunikationsverbindung an eine Vertragspartei übermittelt werden, so darf dies grundsätzlich nur über eine verschlüsselte Verbindung erfolgen. Über Ausnahmen sowie über die technische Umsetzung der Verschlüsselung treffen die Parteien bei Bedarf gesonderte Vereinbarungen. Auch bei der Übermittlung von allgemeinen Informationen, die keine Verschlusssachen sind, sollte nach Möglichkeit eine Verschlüsselung erfolgen.

Benachrichtigung

Sollten trotz aller Schutzmaßnahmen ausgetauschte Verschlusssachen abhandenkommen, ist die betroffene Partei hiervon unverzüglich zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine nicht zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigte Person Kenntnis vom Inhalt einer ausgetauschten und eingestuften Information erhalten hat.


..............................................................

Muster 8b VS-Austausch (deutsch) als PDF öffnen

Muster 8c VS-Austausch (englisch) als PDF öffnen

Muster 9 Konferenzbescheinigung als PDF öffnen

Muster 10 VS-Bestandsverzeichnis als PDF öffnen

Muster 11 VS-Quittungsbuch als PDF öffnen

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Hinweise zu den Schutzvorschriften für Verschlusssachen anderer Staaten bzw. internationaler OrganisationenAnlage 4
zur VSA

1. Verschlusssachen anderer Staaten bzw. internationaler Organisationen werden grundsätzlich entsprechend den diesbezüglichen deutschen Schutzvorschriften geschützt; es sei denn, die entsprechenden Geheimschutzabkommen sehen anderes vor.

2. Die im Beschluss des Rates über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen gilt zunächst allein für den Rat und seine Organe. Die Mitgliedsstaaten sind gehalten, die darin enthaltenen Vorschriften zum Schutz von EU-VS zu respektieren. In der Regel gelten auch hier die jeweiligen nationalen Vorschriften.

Hinweise zur Kennzeichnung nichtdeutscher Verschlusssachen

1. Nichtdeutsche Verschlusssachen werden grundsätzlich von den dafür zuständigen Stellen anderer Staaten und/oder internationaler Organisationen erstellt und von diesen entsprechend eigener Einschätzung eingestuft und entsprechend gekennzeichnet. Deutsche zuständige und dazu ermächtigte Stellen, die in den Besitz solcher nichtdeutscher Verschlusssachen gelangen, sind verpflichtet die gewählte Einstufung des Herausgebers zu respektieren. Jede Änderung bzw. Aufhebung der Einstufung bedarf des schriftlichen Einverständnisses des Herausgebers. Änderungen bzw. vom Herausgeber nachträglich vorgenommene Änderungen bzw. Aufhebungen des Verschlussgrades sind, soweit die deutsche Stelle davon Kenntnis bekommt, nachzuvollziehen.

2. Nichtdeutsche Verschlusssachen, zu deren Schutz sich die Bundesrepublik Deutschland vertraglich verpflichtet hat, sind mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem zugeordneten nichtdeutschen Geheimhaltungsgrad entspricht, zu kennzeichnen. Dabei sind die Bestimmungen des § 16 der VSA anzuwenden. Besteht die Verschlusssache aus mehreren zusammenhängenden Seiten, ist die Kennzeichnung mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad auf der jeweils ersten Seite ausreichend. Besteht die Verschlusssache aus nicht zusammenhängenden Seiten bzw. mehreren Teilen und/oder Anlagen, so sind diese jeweils gesondert entsprechend zu kennzeichnen.

3. Für weitere Informationen wird auf die entsprechende, jeweils aktuelle Anlage zur Verschlusssachenanweisung des Bundes verwiesen (Anlage VII: Hinweise zur Handhabung von Verschlusssachen ausländischer Staaten sowie über- oder zwischenstaatlicher Organisationen). Eine aktuelle Vergleichstabelle der mit den deutschen Geheimhaltungsgraden korrespondierenden Originalgeheimhaltungsgraden ist auf der Internetseite des für den Geheimschutz zuständigen Bundesministeriums unter der Rubrik "Sicherheit/Spionageabwehr, Wirtschafts- & Geheimschutz/Staatlicher Geheimschutz" eingestellt. Im Zweifelsfall erteilt das für den Geheimschutz zuständige Bundesministerium Auskunft.

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Hinweise zur GeheimschutzdokumentationAnlage 5
zur VSA

1. Die VS-Vorschriften einschließlich Rundschreiben, Erlasse und behördeneigene VS-Dienstanweisungen müssen den Mitarbeitern der Dienststelle jederzeit auf einfache Weise zugänglich sein.

2. In Dienststellen, die mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen arbeiten, ist gemäß § 6 der VSA ein auf die Dienststelle bezogenes Geheimschutzkonzept zu erstellen, in dem die Informationen und vorgesehenen Maßnahmen entsprechend den nachfolgenden Absätzen dieser Anlage sowie insbesondere sonstige nach §§ 4 Abs. 3, 18 Abs. 1 und 25 der VSA dokumentiert sind. In Dienststellen mit geringem Aufkommen an VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen können das Geheimschutzkonzept oder dessen Teile in anderen Dienstvorschriften oder Konzepten enthalten sein oder auf diese verweisen (z.B. IT-Sicherheitskonzept).

3. Liste der nach § 10 der VSA zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigten oder zugelassenen Personen.

4. VS-Sicherungsdokumentation

4.1 Auflistung der Standorte, der Anzahl und der Benutzer von VS-Aktensicherungsräumen, VS-Verwahrgelassen, VS-Transportbehältern, VS-Schlüsselbehältern und VS-Vernichtungsgeräten, der Aufbewahrungsorte der jeweils dazugehörigen Reserveschlüssel und Zahlenkombinationen, sowie die Namen der Verwalter und der Zugangsmöglichkeiten in Notfällen,

4.2 Dokumentation der Bewachung und technischen Überwachung; Einsatzbereiche von Alarmanlagen einschließlich der Regelungen, wer sie scharf und unscharf schalten sowie warten und instand setzen darf,

4.3 Lagepläne und Zutrittsregelungen von Sicherheitsbereichen sowie von abhörgeschützten und abhörsicheren Räumen,

4.4 Nachweise über durchgeführte Kontrollen, ob

1. die Ermächtigungen zum Zugang zu Verschlusssachen und die Zulassungen für Tätigkeiten, die dem Geheimschutz unterliegen, im vorliegenden Umfang erforderlich sind,

2. die zum Zugang zu Verschlusssachen ermächtigten und die für eine Tätigkeit, die dem Geheimschutz unterliegt, zugelassenen Personen ausreichend überprüft und über die von ihnen zu beachtenden Geheimschutzbestimmungen unterrichtet sind,

3. die Verschlusssachen gemäß der VSA hergestellt, vervielfältigt, gekennzeichnet, nachgewiesen, aufbewahrt und weitergegeben sowie nicht mehr benötigte Verschlusssachen gemäß § 26 der VSA aus dem Bestand der Dienststelle ausgesondert werden,

4. der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" in der Praxis beachtet wird.

5. IT-spezifische Dokumentation

5.1 Erstellung eines Geheimschutzkonzeptes unter Beachtung der in den BSI-Standards 100-2 und 100-3 beschriebenen Vorgehensweise,

5.2 Übersicht über die für Verschlusssachen verwendete Hard- und Software, Datenträger sowie sonstige Informationstechnik und die genutzten IT-Sicherheitsfunktionen,

5.3 Dokumentation der Nutzungs- und Zugriffsrechte,

5.4 Dokumentation der Abnahme und Freigabe,

5.5 Nachweise über durchgeführte Kontrollen, ob

  1. IT-Sicherheitskomponenten wie vorgesehen eingesetzt, gewartet und instand gesetzt werden,
  2. Zugriffsrechte in der erteilten Form erforderlich sind, im IT-System korrekt zugewiesen sind und die Mittel zur Identifizierung und Authentisierung vorschriftsgemäß geschützt sind,
  3. unbefugte Zugangs- und Zugriffsversuche erfolgten und abgewiesen wurden und
  4. Zugriffe auf VS-Daten offensichtlich ungerechtfertigt erfolgten.

6. Berichte über Sicherheitsvorkommnisse und Dokumentation von Sachverhalten, die den Geheimschutz beeinträchtigen sowie zu ergriffenen Maßnahmen und Ergebnissen.

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Hinweise zu Weitergabe und Versand von VerschlusssachenAnlage 6
zur VSA

Anmerkung: Die nachfolgenden Hinweise gelten vorzugsweise für Schriftgut. Bei anderen Darstellungsformen der Verschlusssachen sind vergleichbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

1. Weitergabe von Verschlusssachen innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe

1.1 Innerhalb desselben Gebäudes oder einer geschlossenen Gebäudegruppe sind VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen von Hand zu Hand weiterzugeben oder durch Boten zu befördern; sie sind in einem VS-Quittungsbuch nachzuweisen. Von einer Quittungspflicht ausgenommen sind VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen, die innerhalb von Referaten oder vergleichbaren Organisationseinheiten weitergegeben oder die täglich an die VS-Registratur zurückgegeben werden.

1.2 Bei GEHEIM eingestuften Verschlusssachen können die Geheimschutzbeauftragten ausnahmsweise zulassen, dass innerhalb bestimmter Referate oder vergleichbarer Organisationseinheiten eine Quittung entfällt, wenn besondere Umstände (außergewöhnlich große Anzahl dieser Verschlusssachen und unvertretbare Zeitverzögerungen) vorliegen und der aktuelle Verbleib der Verschlusssache jederzeit feststellbar ist. VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen können bei besonders großer Anzahl dieser Verschlusssachen mit Zustimmung der Dienststellenleitung auch an andere Organisationseinheiten ohne Quittung weitergegeben werden; bei Weitergabe soll die VS-Registratur beteiligt werden. Der Verbleib solcher Verschlusssachen ist verstärkt zu kontrollieren.

1.3 Innerhalb desselben Ortes können zwischen Gebäuden einer Dienststelle GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen von Hand zu Hand weitergegeben oder durch Boten befördert werden.

1.4 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen werden ohne Quittung weitergegeben und wie nicht eingestuftes Schriftgut befördert.

2. Weitergabe von Verschlusssachen durch Boten

2.1 STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen sind bei Beförderung durch VS-Boten in Klebemappen oder Umschlägen zu verschließen. Der Klebestreifen oder Umschlag muss neben der Unterschrift des Absenders die Aufschrift tragen:

"STRENG GEHEIM/GEHEIM - diese Mappe (dieser Umschlag) darf nur von ............................... oder dem STRENG GEHEIM/GEHEIM ermächtigten Vertreter geöffnet werden!"

Die Klebemappen oder Umschläge sollen in verschlossenen VS-Transportbehältern mit Zählwerk befördert werden; die Mappen/ Umschläge dürfen jeweils nur Verschlusssachen für einen Empfänger enthalten. Stehen VS-Transportbehälter mit Zählwerk nicht zur Verfügung, so ist als Hülle ein zweiter Umschlag zu verwenden, auf dem die Anschrift des Empfängers und das Geschäftszeichen ohne den Geheimhaltungsgrad angegeben werden. (siehe Anlage 2 Beispiel 7)

2.2 Der Absender hat die erforderlichen Eintragungen im VS-Quittungsbuch vorzunehmen. Das VS-Quittungsbuch ist dem VS-Boten mitzugeben. Der Absender hat auf baldige Rückgabe des Quittungsbuches zu achten und die Eintragungen hinsichtlich der Vollständigkeit, der für die Beförderung benötigten Zeit und ggf. der Übereinstimmung der Zählwerknummern zu überprüfen.

2.3 Der Bote hat die Verschlusssache unverzüglich zu befördern und bis zu ihrer Ablieferung im persönlichen Gewahrsam zu halten. Kann eine STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssache nicht sofort zugestellt werden, so ist sie dem Absender oder der zuständigen VS-Registratur zur einstweiligen Verwahrung zurückzugeben.

2.4 Der Empfänger hat die Unversehrtheit und den Verschluss des VS-Transportbehälters bzw. Umschlages zu prüfen und ihn persönlich zu öffnen. Er überprüft anhand der Eintragungen im VS-Quittungsbuch die für die Beförderung benötigte Zeit sowie bei VS-Transportbehältern den Zählwerkstand. Er trägt das Datum, die Uhrzeit und bei VS-Transportbehältern den Zählwerkstand in das VS-Quittungsbuch ein und quittiert die Verschlusssache.

2.5 VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen sind bei Beförderung durch Boten in Klebemappen, Umschlägen oder anderer angemessener Verpackung zu verschließen. Der Klebestreifen oder Umschlag muss neben der Unterschrift des Absenders die Aufschrift tragen:

"VS-VERTRAULICH - Mappe (dieser Umschlag) darf nur von ............................... oder dem VS-VERTRAULICH ermächtigten Vertreter geöffnet werden!"

Der Verwendung von VS-Transportbehältern bedarf es nicht. Unterbleibt eine Quittung bei der Weitergabe, so ist der Klebestreifen durch das Datum und die Uhrzeit beim Absenden zu ergänzen. Im Übrigen gilt § 21 Abs. 2 bis 4 der VSA entsprechend.

2.6 Sendungen mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen, die auf dem inneren Umschlag den Vermerk "Persönlich" oder "Nicht durch die Registratur zu öffnen" tragen, sind dem Empfänger oder ggf. dem Vertreter im Amt ungeöffnet mit einem VS-Begleitzettel zuzuleiten. Der Empfänger kann eine solche Verschlusssache von der Weitergabe in den Geschäftsgang ausschließen, wenn es der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" erfordert. In diesem Falle werden der zuständigen VS-Registratur nur der ausgefüllte VS-Begleitzettel und der unterschriebene VS-Empfangsschein zugeleitet.

3. Versand von Verschlusssachen

Bei Weitergabe von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen zwischen getrennt liegenden Gebäuden, die nicht zu einer geschlossenen Gebäudegruppe gehören (Versand), sind die nachfolgenden Vorschriften anzuwenden.

3.1 STRENG GEHEIM eingestufte Verschlusssachen sind durch VS-Kurier zu versenden.

3.2 VS-Kuriere, die STRENG GEHEIM oder GEHEIM eingestufte Verschlusssachen befördern, haben einen Dienstwagen mit Fahrer zu benutzen. Ist dies nicht möglich, so ist bei STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen ein zweiter VS-Kurier einzusetzen. Die Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel außer Taxi ist möglichst, bei STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen ausnahmslos, zu vermeiden.

3.3 Für die Versendung durch VS-Kurier ist ein neutraler, verschlossener VS-Transportbehälter mit Zählwerkschloss, an dem ein verdecktes Schild mit Anschrift der Dienststelle angebracht ist, zu benutzen.

3.4 VS-Kuriere haben die Verschlusssachen ständig in persönlichem Gewahrsam zu halten. Können mitgeführte Verschlusssachen nicht ständig in persönlichem Gewahrsam gehalten werden, sind sie nach § 17 der VSA aufzubewahren. Ist dies nicht möglich, sind sie verschlossen einer Polizeidienststelle zur sicheren Aufbewahrung zu übergeben.

3.5 GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestufte Verschlusssachen können durch VS-Kurier oder private Zustelldienste befördert werden. Bei Nutzung eines privaten Zustelldienstes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Beim Absender:
    1. eindeutige Adressierung und zuverlässige Verpackung,
    2. Absendung zum letztmöglichen Zeitpunkt für eine Zustellung bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages.
  2. Beim privaten Zustelldienst:
    1. Abholung beim Absender mit Zustellungsgarantie bis zum Mittag des folgenden Arbeitstages,
    2. Nachweis der Annahme und Auslieferung der Sendung,
    3. lückenlose DV-gestützte Verfolgung der Sendungen von der Annahme bis zur Auslieferung.

Bei Bedarf erteilt das Amt für Verfassungsschutz Thüringen Auskunft, welche privaten Zustelldienste die Voraussetzungen nach Nr. 2 erfüllen.

3.6 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können als gewöhnliche Sendung befördert werden.

4. Versand oder Weitergabe von Verschlusssachen an Parlamente, Privatpersonen oder Unternehmen

4.1 Verschlusssachen, die dem Deutschen Bundestag oder dem Parlament eines Bundeslandes zugänglich gemacht werden sollen, sind von den obersten Landesbehörden grundsätzlich der VS-Registratur der Verwaltung des Deutschen Bundestages bzw. des Landesparlamentes zur Registrierung zu übersenden.

4.2 Bevor Verschlusssachen an Privatpersonen oder Unternehmen weitergegeben werden, ist erneut zu prüfen, ob die VS-Einstufung in allen Teilen erforderlich ist. Soweit möglich und zweckmäßig, ist eine differenzierte VS-Einstufung vorzunehmen.

4.3 Bei VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen genügt es, das VS-NfD-Merkblatt (Anlage 7) zum Vertragsbestandteil zu machen oder die Privatperson auf diese Bestimmungen hinzuweisen. Vor Weitergabe von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen an ein Unternehmen ist zu prüfen, ob die VS-Einstufung zwingend beibehalten werden muss.

4.4 Für die Weitergabe von VS-VERTRAULICH und höher eingestuften Verschlusssachen an Unternehmen gilt § 21 Abs. 4 der VSA.

4.5 Privatpersonen dürfen Kenntnis von Verschlusssachen nur erhalten, wenn dies im staatlichen Interesse (z.B. zur Durchführung eines staatlichen Auftrags) erforderlich ist. Sie sind, wenn es sich um VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen handelt, zuvor gemäß dem Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu überprüfen, über die in Betracht kommenden Vorschriften der VSA zu unterrichten sowie unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich zur Geheimhaltung zu verpflichten (Anlage 3 Muster 1, 2) und zu ermächtigen. Bei Bedarf können an die Stelle vorstehender Bestimmungen besondere Sicherheitsvorschriften treten. Verschlusssachen dürfen Privatpersonen erst dann übergeben werden, wenn Maßnahmen für den Schutz der Verschlusssachen unter sinngemäßer Beachtung der VSA getroffen worden sind (Beispiel: Vorübergehende Überlassung eines VS-Verwahrgelasses).

5. Versand von Verschlusssachen an Empfänger im Ausland

5.1 VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen an berechtigte Empfänger im Ausland sind durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes zur zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu versenden; ist diese nicht selbst Empfänger, so ist sie um sichere Weiterleitung an den Empfänger zu ersuchen. Hierbei sind die Geschäftsordnung bzw. sonstige diesbezügliche Weisungs- und Erlasslagen des Auswärtigen Amtes für den Einsatz von Kurieren zu beachten. Soweit termingebundene VS-Transporte nicht direkt für die Auslandsvertretung bestimmt sind, sondern im Interesse anderer Behörden erfolgen, muss die veranlassende Stelle die damit verbundenen Kosten übernehmen.

Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM sind zusätzlich zu verschlüsseln oder mit Doppelkurier zu befördern. Die Verschlüsselung für den zivilen Bereich übernimmt das Auswärtige Amt. Das versendende Ressort setzt sich deswegen mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung.

5.2 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen von und zu deutschen Auslandsvertretungen sind ebenfalls durch den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes zu versenden. Sendungen an andere Empfänger im Ausland können mit einem privaten Zustelldienst versandt werden.

6. Verpackung für den Versand

6.1 VS-VERTRAULICH oder höher eingestuftes Schriftgut ist in doppeltem Umschlag zu versenden. Der Umschlag darf außer bei VS-VERTRAULICH nicht mehr als einen Vorgang enthalten.

6.2 Die inneren Umschläge müssen so beschaffen sein, dass sie einen Zugriff auf den Inhalt erkennen lassen.

6.3 Der innere Umschlag ist mit folgenden Angaben zu versenden:

  1. Empfänger und Absender,
  2. Bezeichnung des Empfangsberechtigten mit Zusatz "oder Vertreter im Amt (o.V.i.A.)",
  3. Geheimhaltungsgrad und
  4. Geschäftszeichen.

6.4 Sendungen, deren Inhalt aus besonderem Grund nur für den auf dem Umschlag bezeichneten Empfänger bestimmt ist, sind auf dem inneren Umschlag mit dem Zusatz "Persönlich" zu versehen.

6.5 Der äußere Umschlag darf nur die für die Zustellung erforderlichen Angaben enthalten. Er darf keine Zusätze aufweisen, die Rückschluss auf den Inhalt zulassen oder auf eine Sonderbehandlung der Sendung hindeuten.

6.6 Kuriersendungen sind abweichend von 6.1 im einfachen Umschlag zu verpacken und mit dem Geschäftszeichen einschließlich des abgekürzten Geheimhaltungsgrades oder einer Ausgangsnummer zu versehen. Die Übergabe ist vom Kurier und vom Empfänger zu quittieren.

6.7 Beim Versand von VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen über privaten Zustelldienst ist im inneren Umschlag ein ausgefüllter VS-Empfangsschein beizufügen, der vom Empfänger zurückzusenden ist. Geht der VS-Empfangsschein innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel nach einer Woche) nicht ein, so hat der Absender den Schein anzumahnen.

6.8 Für den Versand von Paketen gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

7. Aufbewahrung von VS-Transportbehältern

VS-Transportbehälter sind so aufzubewahren, dass sie Unbefugten nicht zugänglich sind. Der VS-Verwalter hat darauf zu achten, dass die VS-Transportbehälter nach Gebrauch unverzüglich an die VS-Registratur zurückgegeben werden.

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Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades
VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD-Merkblatt)
Anlage 7
zur VSA

Das Merkblatt ist für die Unterrichtung der Mitarbeiter von Dienststellen für den allgemeinen Umgang mit VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) eingestuften Verschlusssachen gedacht, insbesondere aber für die Weitergabe von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen an Privatpersonen oder Unternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung behördlicher/öffentlicher Aufträge. Die Bestimmungen dieses Merkblattes sind von den Privatpersonen und Unternehmen zu beachten und sollen bei Unternehmen in die Vertragsgestaltung einfließen.

I. Allgemeines

1. Zugangsberechtigung und Weitergabe

1.1 Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH dürfen nur Personen zugänglich gemacht werden, die im Zusammenhang mit ihren Dienstpflichten, der Auftragsdurchführung oder bei der Auftragsanbahnung Kenntnis erhalten müssen (Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig"). Den zugangsberechtigten Personen ist dieses Merkblatt vor dem Zugang zu solchen Verschlusssachen nachweislich bekannt zu geben; sie werden auf ihre besondere Verantwortung für den Schutz der Verschlusssachen gemäß diesem Merkblatt sowie eventuelle straf-, dienst- oder vertragsrechtliche Konsequenzen bei Zuwiderhandlung hingewiesen.

Weitergehende Maßnahmen wie ein Geheimschutzverfahren des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, Sicherheitsüberprüfungen oder formale Besuchsanmeldungen sind bei diesem Geheimhaltungsgrad nicht erforderlich.

1.2 Über den Inhalt der Verschlusssachen ist Verschwiegenheit gegenüber Nichtbeteiligten zu wahren. Mitarbeiter, die sich zum Umgang mit solchen Verschlusssachen als ungeeignet erwiesen oder gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung verstoßen haben, sind von der Bearbeitung solcher Verschlusssachen auszuschließen.

1.3 Die Weitergabe von als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen darf nur an amtliche Stellen, internationale Organisationen oder Auftragnehmer erfolgen, die an einem Programm/Projekt/Auftrag beteiligt sind und die Zugang zu den Informationen im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Programms/Projekts/Auftrags haben müssen. Vor der Weitergabe von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen an nicht beteiligte internationale Organisationen oder Auftragnehmer aus nicht beteiligten Ländern ist die schriftliche Einwilligung des amtlichen VS-Auftraggebers der Verschlusssache einzuholen. Grundsätzlich bedarf es hierbei einer Geheimschutzvereinbarung (siehe auch § 23 VSA).

1.4 Zuständige Stelle für Fragen des Geheimschutzes im nichtöffentlichen Bereich ist in Thüringen das für Wirtschaft zuständige Ministerium. Dieses kann sich beim VS-Auftragnehmer über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Merkblattes vergewissern. Ist Auftraggeber eine Behörde, kann auch diese die Kontrollrechte nach Satz 1 wahrnehmen.

1.5 Die Aufhebung der VS-Einstufung richtet sich nach § 9 der VSA.

1.6 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen, die im Verbund mit ansonsten ausschließlich offenen Unterlagen verwahrt werden, gelten mit der Anbietung dieser Unterlagen durch den Herausgeber an das Landesarchiv Thüringen als offengelegt. Eine spezielle Kennzeichnung ist nicht erforderlich.

2. Bearbeitungsmaßnahmen

2.1 Kennzeichnung und Handhabung bzw. Verwahrung

Dokumente und Material des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) sind wie folgt zu kennzeichnen, zu behandeln und zu verwahren:

2.1.1 Dokumente sind durch schwarzen oder blauen Stempelaufdruck, Druck "VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" am oberen Rand jeder beschriebenen Seite sowie aller entsprechend eingestuften Anlagen zu kennzeichnen bzw. im Falle internationaler oder ausländischer Verschlusssachen mit dem entsprechenden deutschen Geheimhaltungsgrad zu kennzeichnen. Bei Büchern, Broschüren und Ähnlichem genügt die Kennzeichnung auf dem Einband und dem Titelblatt. Trägt jede beschriebene Seite eines ausländischen Buches oder einer ausländischen Broschüre den ausländischen Geheimhaltungsgrad, genügt die Kennzeichnung mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad auf dem Einband oder dem Titelblatt.

2.1.2 VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftes Material (z.B. Gerät, Ausrüstung) oder Datenträger wie etwa Disketten, CDs, Mikrochips und Mikrofiche sind ebenfalls entweder deutlich sichtbar am Material selbst oder - falls dies nicht möglich ist - an den Aufbewahrungsbehältnissen des Materials zu kennzeichnen bzw. grundsätzlich umzustempeln.

2.1.3 Als Verschlusssache eingestufte E-Mails sind in der Betreffzeile mit dem abgekürzten Geheimhaltungsgrad (VS-NfD) zu bezeichnen. Im Textfeld der E-Mail erfolgt die Kennzeichnung entsprechend Abschnitt 2.1.1. Anlage 7 Teil II 2 bleibt unberührt.

2.1.4 Die Verschlusssachen sind in verschlossenen Räumen oder Behältern (Schränken, Schreibtischen usw.) zu verwahren. Außerhalb von solchen Räumen oder Behältnissen sind sie stets so aufzubewahren bzw. zu behandeln, dass Unbefugte keinen Zugang zu oder Einblick in die Verschlusssachen haben.

2.1.5 Die Bearbeitung von Verschlusssachen außerhalb dienstlicher Räumlichkeiten (z.B. Telearbeit) soll eine Ausnahme darstellen. Sie ist nicht zulässig, wenn der amtliche VS-Auftraggeber dem nicht ausdrücklich zustimmt oder sich die privaten Räumlichkeiten im Ausland befinden. In jedem Einzelfall ist das Erfordernis zu prüfen. Die betreffenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind über die spezifischen Vorschriften nachweisbar zu belehren (Zusatz zu Anlage 7 VSA).

Die Herstellung und Bearbeitung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen außerhalb der Räumlichkeiten der Dienststelle bzw. des Unternehmens (z.B. Telearbeit, Dienstreisen) ist zulässig, wenn eine entsprechende Dienstanweisung oder (bei VS-Aufträgen) die Zustimmung des amtlichen VS-Auftraggebers vorliegt. Die betreffenden Personen sind schriftlich über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen nachweisbar zu belehren (Zusatz zu Anlage 7).

2.1.6 VS-Zwischenmaterial, wie beispielsweise Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger und Folien, ist gegen Einsichtnahme Unbefugter in derselben Weise zu schützen wie das Bezugsdokument. VS-Zwischenmaterial, das nicht an Dritte weitergegeben und unverzüglich vernichtet wird, muss nicht als Verschlusssache gekennzeichnet werden.

2.1.7 Die Mitnahme von Verschlusssachen auf Dienstreisen und zu Konferenzen, Sitzungen, Besprechungen usw. außerhalb des Dienstgebäudes bzw. einer geschlossenen Gebäudegruppe ist auf notwendige Fälle zu beschränken. Verschlusssachen sind möglichst in elektronisch gesicherter Form mitzunehmen. Dies hat mit einem vom BSI für den jeweiligen Geheimhaltungsgrad zugelassenen Produkt zu erfolgen. Auf Datenträgern verschlüsselt gespeicherte Verschlusssachen und zugehörige Schlüssel für die Kryptierung sind während des Transports getrennt zu versenden oder mitzuführen. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen können im verschlossenen Umschlag unversiegelt und ohne VS-Kurierausweis mitgeführt werden.

2.2 Weitergabe

2.2.1 Die Weitergabe in Deutschland erfolgt durch Boten oder Versand durch Zustelldienste in einfachem verschlossenem Umschlag bzw. Behältnis. Der Umschlag bzw. das Behältnis erhält keine VS-Kennzeichnung.

2.2.2 Verschlusssachen können durch private Zustelldienste als gewöhnlicher Brief bzw. Paket oder auch als Luft- oder Seefracht in das Ausland versendet werden, es sei denn, der VS-Auftraggeber hat dieser Versendungsart ausdrücklich widersprochen oder andere Modalitäten für den Auslandsversand festgelegt. Dabei sind vom VS-Auftraggeber zwischenstaatliche Vereinbarungen bzw. besondere Programm- oder Projektvereinbarungen zu berücksichtigen.

2.3 Vernichtung/Rückgabe

2.3.1 Um größere Bestände von Verschlusssachen zu vermeiden, sind nicht mehr benötigte Verschlusssachen zu vernichten oder an den VS Auftraggeber zurückzugeben.

2.3.2 Verschlusssachen, auch VS-Zwischenmaterial, sind so zu vernichten, dass der Inhalt nicht mehr erkennbar ist und nicht mehr erkennbar gemacht werden kann.

2.4 Verlust, unbefugte Weitergabe, Auffinden von Verschlusssachen oder Nichtbeachtung des Merkblatts

Der Verlust, die unbefugte Weitergabe sowie das Auffinden von Verschlusssachen oder die Nichtbeachtung dieses Merkblattes ist unverzüglich dem deutschen VS-Auftraggeber und gegebenenfalls dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium mitzuteilen, um einen eventuell entstandenen Schaden zu begrenzen und den Vorfall aufzuklären.

2.5 Besuche

Besuche in das oder aus dem Ausland mit Zugang zu VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH oder vergleichbarem Geheimhaltungsgrad werden in der Regel unmittelbar zwischen der entsendenden und der zu besuchenden Einrichtung vereinbart. Es gibt keine besonderen Formvorschriften.

2.6 Aufträge

2.6.1 Alle VS-Auftragnehmer/-Unterauftragnehmer sind vom VS-Auftraggeber vertraglich zu verpflichten, die Regelungen dieses Merkblattes zu beachten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtbeachtung die Auflösung des Vertrages bzw. von Teilen des Vertrages zur Folge haben kann.

2.6.2 Bei Angeboten bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und nach Auftragsdurchführung sind Verschlusssachen bis zur Aufhebung der Einstufung vorschriftsmäßig zu verwahren, baldmöglichst zu vernichten oder zurückzugeben.

2.6.3 VS-Auftragnehmer/-Unterauftragnehmer im Ausland sind vertraglich zu verpflichten, die Vorschriften ihrer zuständigen Sicherheitsbehörde für die Behandlung von Verschlusssachen vergleichbaren Geheimhaltungsgrades zu beachten. Gibt es keinen vergleichbaren Geheimhaltungsgrad in dem Land eines VS-Auftragnehmers/ -Unterauftragnehmers, ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium einzuschalten, das Regelungen für den Schutz mit der zuständigen ausländischen Sicherheitsbehörde vereinbart. Die Weitergabe darf dann erst nach Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums erfolgen.

II. Nutzung von Informationstechnik (IT)

1. Bearbeitung

1.1 Wird IT für die Bearbeitung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen genutzt, sind zum Schutz der Verschlusssachen (entsprechend Teil I 1.1 und 1.2) geeignete informationstechnische Maßnahmen und/oder materielle und organisatorische Maßnahmen zu treffen.

1.2 Vor der Bearbeitung oder Speicherung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen ist sicherzustellen, dass das Gerät oder das interne Netzwerk durch eine dem Stand der Technik entsprechende Firewall geschützt wird. Die Firewall muss so konfiguriert sein, dass nur die vorgesehenen Kommunikationsbeziehungen aufgebaut werden können. Bei Übergängen ins Internet muss die Firewall ein Application-Level-Gateway umfassen.

1.3 Bei der Verarbeitung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen sind folgende Maßnahmen zu treffen:

  1. Erstellung und Umsetzung eines IT-Geheimschutzkonzepts bzw. IT-Sicherheitskonzepts unter Beachtung der gültigen BSI-Standards,
  2. Realisierung von dem Stand der Technik entsprechender Zugangs- und Zugriffskontrolle,
  3. Dokumentation der Zugriffsberechtigungen.

Funktastaturen und Funk-Netzwerke dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zugelassen sind.

1.4 Werden für die Bearbeitung oder Speicherung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Daten tragbare IT-Systeme (z.B. Notebooks oder Handhelds) eingesetzt, sind die verwendeten Speichermedien durch vom BSI zugelassene Produkte zu verschlüsseln.

1.5 Transportable Datenträger (z.B. Disketten, CDs, Wechselplatten, DVD, USB-Sticks, SD-Karten), die VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Daten unkryptiert enthalten, sind gemäß Teil I 2.1.2 zu kennzeichnen und gemäß Teil I 2.1.4 aufzubewahren. Einer Kennzeichnung der Datenträger bedarf es nicht, wenn die Verschlusssachen mit einem vom BSI zugelassenen Verschlüsselungsprodukt kryptiert sind.

1.6 Das Löschen von VS-Datenträgern hat mit vom BSI zugelassenen Produkten zu erfolgen. Sofern Produkte mit BSI-Zulassung für die Verwendung bei als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen nicht verfügbar sind, sollen bis zu deren Verfügbarkeit solche Produkte eingesetzt werden, die vom BSI festgelegte Vorgaben (z.B. Mindeststandards, technische Richtlinien) erfüllen.

1.7 Informationstechnik und Datenträger müssen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen vor Schadprogrammen, insbesondere Viren und Trojanischen Pferden, geschützt werden.

1.8 Private Informationstechnik (z.B. Laptops), Software oder Datenträger dürfen nicht für die Bearbeitung eingesetzt werden. In für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH genutzten Informationssystemen dürfen keine private Software oder private Datenträger verwendet werden.

1.9 Auf fest installierten Datenträgern, die VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Daten unkryptiert enthalten, sind die Verschlusssachen gemäß 1.6 zu löschen, bevor die Datenträger im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten an IT-Systemkomponenten den Bereich der zugriffsberechtigten Personen verlassen. Ist eine Löschung nicht möglich, sind die Datenträger auszubauen und zurückzubehalten bzw. ist die Wartungs-/Reparaturfirma vertraglich auf die Einhaltung der Regeln dieses Merkblattes zu verpflichten.

1.10 Nähere Informationen über die vom BSI zugelassenen, zertifizierten bzw. empfohlenen Produkte sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

2. Übertragung

2.1 Bei der elektronischen Übermittlung auf Telekommunikations- oder anderen technischen Kommunikationsverbindungen (einschließlich Onlinedienste wie WWW, FTP, TELNET, E-Mail etc.) in Deutschland sind die Verschlusssachen mit einem vom BSI zugelassenen Kryptosystem zu kryptieren. Sofern Produkte mit BSI-Zulassung für die Verwendung bei als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuften Verschlusssachen nicht verfügbar sind, sollen bis zu deren Verfügbarkeit solche Produkte eingesetzt werden, die vom BSI festgelegte Vorgaben (z.B. Mindeststandards, technische Richtlinien) erfüllen. Nähere Informationen sind über das Amt für Verfassungsschutz Thüringen zu beziehen.

Abweichend davon ist ausnahmsweise eine unkryptierte Übertragung zulässig:

  1. innerhalb von Festnetzen bei Telefongesprächen, bei Videokonferenzen und bei Fernkopien und Fernschreiben, wenn zwischen Absender und Empfänger für die erforderliche Übertragungsart keine Kryptiermöglichkeit besteht und der VS-Auftraggeber bei der Auftragsvergabe nicht ausdrücklich eine Kryptierung verlangt. Die absendende Stelle hat sich vor der Übertragung möglichst zu vergewissern, dass sie mit dem richtigen Empfänger verbunden ist,
  2. innerhalb eines geschlossenen Netzes (LAN), wenn es ausschließlich auf einem örtlich zusammenhängenden firmeneigenen Gelände betrieben wird und die Übertragungseinrichtungen gegen unmittelbaren Zugriff Unbefugter geschützt sind.

2.2 Bei grenzüberschreitenden elektronischen Übermittlungen müssen die Verschlüsselungsverfahren zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden der beteiligten Staaten abgestimmt werden. Sofern in einem Programm/Projekt besondere Sicherheitsanweisungen für die Übermittlung vereinbart wurden, sind diese zu beachten. Bei Bedarf erteilen neben dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium das BSI und das Amt für Verfassungsschutz Thüringen weitere Auskünfte.

Zusatz zu Anlage 7 VSA
Belehrung zur Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD) außerhalb dienstlicher Räumlichkeiten

Aufrechterhaltung des Geheimschutzniveaus

Es gilt der Grundsatz, dass bei der Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH das durch das VS-NfD-Merkblatt vorgegebene Niveau an Geheimschutzmaßnahmen nicht abgesenkt werden darf.

Der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig"

Der Grundsatz "Kenntnis nur, wenn nötig" ist in besonderem Maße zu berücksichtigen bzw. durch geeignete organisatorische oder technische Maßnahmen sicherzustellen (z.B. durch Nutzung eines separaten Raumes, einfacher Verschluss bei Papieren und Material, Passwortschutz und passwortgeschützter Bildschirmschoner bei IT-Geräten).

Nutzung von Informationstechnik (IT)

Die IT-gestützte Bearbeitung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH in privaten Räumlichkeiten soll grundsätzlich nur auf dienstlichen IT-Systemen (Hardware und Software) erfolgen. Dabei sind die verwendeten Speichermedien gemäß VS-NfD-Merkblatt durch Produkte entsprechend VS-NfD-Merkblatt, II 1.4 zu verschlüsseln. Die Hardware ist grundsätzlich gegen unbefugtes Öffnen zu sichern, eventuelle Manipulationen müssen ersichtlich sein (z.B. durch geeignete Versiegelung).

Soweit keine dienstliche IT eingesetzt wird, sind kabellose Peripherieeinheiten (Funktastaturen, Bluetooth-Schnittstellen oder Ähnliches) nicht zulässig. Für die elektronische Übertragung von Verschlusssachen gelten die Bestimmungen des VS-NfD-Merkblatts. Wartungs- oder Reparaturarbeiten an IT-Systemkomponenten dürfen grundsätzlich nur in dienstlichen Räumlichkeiten durchgeführt werden.

Ich bin über die ergänzend zum VS-NfD-Merkblatt zu beachtenden spezifischen Vorschriften belehrt worden.

Ort, Datum
Unterschrift des/der BelehrtenUnterschrift des/der Belehrenden

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zur VSA
Richtlinie für die Abgabe von Verschlusssachen an das VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen
(VS-Archivrichtlinie - VS-ArchR)
Anlage 8

1. Allgemeines/Grundlagen

(1) Nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Thüringer Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut (Thüringer Archivgesetz - ThürArchivG) ist das Archivgut des Landes durch das Landesarchiv Thüringen auf Dauer zu sichern und nutzbar zu machen. Nach § 11 Abs. 1 ThürArchivG sind öffentliche Stellen verpflichtet, alle Unterlagen (einschließlich Verschlusssachen), die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und deren Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind, auszusondern und dem Landesarchiv Thüringen zur Übernahme anzubieten.
Auf der Internetseite des Landesarchivs Thüringen kann die aktuelle Zuständigkeit der jeweiligen Abteilungen eingesehen werden.
Ohne Zustimmung des Landesarchivs Thüringen dürfen Verschlusssachen daher nicht vernichtet werden.

(2) Eine übermäßig lange Verwahrung von VS-eingestuften Unterlagen in den Geheimregistraturen kann zu teilweise irreparablen konservatorischen Schäden oder sogar zu Verlusten führen. Eine rechtzeitige Abgabe der nicht mehr benötigten Verschlusssachen an das VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen ist daher geboten.

2. VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen

(1) Im VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen werden alle als STRENG GEHEIM, GEHEIM und VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen gelagert, die vom Landesarchiv Thüringen im Benehmen mit den abgebenden Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich als dauernd aufzubewahren bestimmt worden sind.

(2) Bei Veränderung von Zuständigkeiten infolge von Aufgabenverlagerungen bei den abgebenden Stellen prüft die bislang zuständige Stelle, welche Verschlusssachen dem Landesarchiv Thüringen angeboten werden können.

(3) An das VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen sind vollständige Aufbewahrungseinheiten, wie beispielsweise Hefter, Stehordner, Filme oder Bänder, abzugeben. Der Ordnungszustand ist nicht zu verändern (z.B. durch die Entnahme von Schriftstücken).

(4) Dem zuständigen Staatsarchiv ist ein Wechsel in der Zuständigkeit für archivierte Verschlusssachen infolge Aufgabenverlagerungen schriftlich mitzuteilen.

(5) Nähere Hinweise enthält das Merkblatt "Aussonderung von Verschlusssachen und deren Abgabe an das VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen (vgl. Zusatz zu Anlage 8 VSA) unter www.landesarchiv.thueringen.de/.

3. Festsetzung der Aufbewahrungsfrist und der Dauer der VS-Einstufung

(1) Vor einer Abgabe von Verschlusssachen hat die abgebende Stelle das Endjahr der Aufbewahrungsfrist sowie der VS-Einstufung je Aufbewahrungseinheit festzulegen.

(2) Die Aufbewahrungsfrist sollte kurz und unabhängig vom Zeitraum der VS-Einstufung bemessen sein.

(3) Die Frist für die Änderung bzw. Aufhebung der VS-Einstufung richtet sich nach § 9 VSA.

(4) Das Landesarchiv Thüringen hat das Recht, sich bei nicht gerechtfertigt erscheinenden, insbesondere überlangen Einstufungsfristen an die zuständige oberste Landesbehörde der VS-abgebenden Stelle mit der Bitte um Überprüfung der Einstufungsbegründung zu wenden.

4. Behandlung der Verschlusssachen im Archiv

(1) Die Aufbewahrungseinheiten sind von der VS-abgebenden Stelle in einem Ablieferungsverzeichnis zu erfassen. Dieses Verzeichnis ist mit den Aufbewahrungseinheiten an das Landesarchiv Thüringen zu übergeben, welches die Verschlusssachen im VS-Magazin einlagert.

(2) Auf Anforderung der abgebenden Stelle stellt die zuständige Abteilung des Landesarchivs Thüringen dieser die Verschlusssachen wieder zur Verfügung.

(3) Das VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen kann die ihm übergebenen Verschlusssachen, soweit sie nicht versiegelt oder auf andere Weise besonders gesichert sind, nach archivwissenschaftlichen Grundsätzen durch gemäß § 10 Abs. 4 VSA überprüftes Personal bearbeiten.

(4) Nach Aufhebung der VS-Einstufung werden die archivwürdigen Unterlagen in die Archivbestände des Landesarchivs Thüringen eingegliedert.

(5) Die Vernichtung wird abweichend von § 28 Abs. 3 VSA im Aussonderungsverzeichnis nachgewiesen. Die Aufhebung der VS-Einstufung wird abweichend von § 9 Abs. 2 VSA nur auf der Aufbewahrungseinheit kenntlich gemacht.

5. Nutzung der Verschlusssachen durch Dritte

(1) Die Nutzung von im VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen verwahrten Verschlusssachen durch Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der abgebenden Stelle. Die Zustimmung ist nur zu erteilen, soweit die Nutzung amtlich veranlasst ist, im amtlichen Interesse liegt oder wissenschaftlich begründet ist und mit der Geheimhaltungsbedürftigkeit der Verschlusssachen vereinbar ist. Soweit Geheimschutzinteressen anderer Stellen berührt sind, hat die abgebende Stelle sich zuvor mit diesen abzustimmen.

(2) Vor einer Genehmigung der Nutzung von Verschlusssachen durch Dritte, z.B. durch Wissenschaftler, ist die Möglichkeit der Änderung bzw. Aufhebung der Einstufung dieser Verschlusssachen zu prüfen. Verschlusssachen, die Dritten zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden sind, sollen im Interesse der Wissenschaftlichkeit, der Gleichbehandlung und der Nachprüfbarkeit der Ergebnisse einer Benutzung offengelegt werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 17 und 18 ThürArchivG und der "Thüringer Verordnung über die Benutzung der Staatsarchive (Thüringer Archiv-Benutzungsordnung) vom 26. Februar 1993 (GVBl. S. 139)" gelten entsprechend.

Zusatz zu Anlage 8 VSA
Merkblatt für die Aussonderung von Verschlusssachen und deren Abgabe an das VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen

I. Allgemeines

1. Alle Unterlagen (einschließlich Verschlusssachen), die öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr laufend benötigen, sind auszusondern und dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.

2. Die Aussonderung von Verschlusssachen richtet sich nach § 26 in Verbindung mit Anlage 8 (VS-Archivrichtlinie, VS-ArchR) der VSA.

3. Verschlusssachen, deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und denen offensichtlich kein bleibender Wert zukommt, können mit

schriftlicher Zustimmung des Landesarchivs Thüringen bereits in der Behörde vernichtet werden.

4. Für VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Verschlusssachen und für Unterlagen, deren VS-Einstufung aufgehoben wurde, gelten die für nicht eingestufte Unterlagen festgelegten Regelungen im Thüringer Archivgesetz.

5. Das Vorblatt zum Verzeichnis für die Aussonderung von Verschlusssachen an das VS-Magazin sowie das Verzeichnis für die Aussonderung von Verschlusssachen an das VS-Magazin (Aussonderungsverzeichnis) sind als Anlage 2 und Anlage 3 beigefügt.

6. Bei Aussonderungsproblemen und -fragen steht der Leiter des VS-Magazins des Landesarchivs Thüringen zur Verfügung.

II. Technische Hinweise für das Aussondern

1. Empfohlen wird, jede voraussichtlich auszusondernde Akte (Aufbewahrungseinheit) dem zuständigen Bearbeiter mit einem entsprechenden Formblatt vorzulegen. Auf diesem Formblatt hat dieser anzugeben:

2. Im Falle der Aufhebung der VS-Einstufung bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlagen ist diese auf der Aufbewahrungseinheit (Muster: Anlage 1) zu vermerken. Die Abgabe erfolgt nach dem Verfahren für offene Unterlagen.

3. VS-Schriftgut ist in der Ordnung anzubieten und ggf. zu übergeben, die in der VS-Registratur bestand. Ein Neu- oder Umordnen ist deshalb zu vermeiden. Zu unterlassen ist auch die nachträgliche Entfernung einzelner Schriftstücke aus einer Akte oder deren Abheftung in einem anderen Schriftgutbehälter.

4. In dem Aussonderungsverzeichnis (Anlage 3) sind die Akten vollständig und zutreffend aufzulisten. Dies gilt vor allem für Aktenzeichen und Inhaltsangaben, wobei die Inhaltsangaben so formuliert werden sollten, dass das Aussonderungsverzeichnis nicht höher als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH einzustufen ist. Ein sorgfältiges Ausfüllen des Vorblatts (Anlage 2) erleichtert den späteren Rückgriff.

5. Das Aussonderungsverzeichnis mit Vorblatt ist dem VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen, soweit möglich, in elektronischer Form, ansonsten in Papierform zuzuleiten. Das Landesarchiv Thüringen übersendet der abgebenden Stelle eine Kopie des Aussonderungsverzeichnisses mit den eingetragenen Archivnummern.

6. Für die spätere archivische Bearbeitung der an das VS-Magazin abgegebenen Verschlusssachen sollten dem Landesarchiv Thüringen auch der entsprechende VS-Aktenplan, soweit ein solcher vorhanden ist, sowie das VS-Aktenverzeichnis, nicht jedoch schriftstückbezogene VS-Bestandsverzeichnisse (z.B. Tagebuch), zur Verfügung gestellt werden.

III. Weiterführende Hinweise

1. Grundsätzlich ist - wie beim offenen Schriftgut - sachlich Gleiches bearbeitungsgerecht zu Sachakten zusammenzufassen. Unter dem Gesichtspunkt des späteren leichteren Aussonderns können umfangreiche Unterlagen anderer Stellen getrennt geordnet werden, soweit sich nicht aus der Bearbeitung heraus eine Zusammenfassung empfiehlt.

2. Zwischen aktenführender Behörde und dem Landesarchiv Thüringen kann vereinbart werden, dass zusätzlich zu dem VS-Zwischenmaterial und den technischen Einrichtungen (z.B. technische Modelle) bestimmte VS-Komplexe unmittelbar in der Behörde in eigener Verantwortung vernichtet werden können. Diese Komplexe sollten in einem Aussonderungs- und Bewertungskatalog zusammengefasst werden. In Zweifelsfällen (z.B. bei anstehenden Aussonderungen umfangreicher Unterlagen) kann der Archivar des Landesarchivs Thüringen auf dem Wege der Vorbewertung die an das VS-Magazin auszusondernden Unterlagen in der VS-Registratur bestimmen.

3. Bei gleichartigen, in größerer Zahl anfallenden Unterlagen (insbesondere so genannte Fallakten) ist das Landesarchiv Thüringen für entsprechende Hinweise der Bearbeiter, die den Inhalt der Akten kennen und aus fachlicher Sicht beurteilen können, dankbar. In Betracht für eine dauernde Aufbewahrung kommen Akten vornehmlich wegen der Bedeutung des Falls oder Sachverhalts oder wegen Besonderheiten (z.B. neuartiges technisches Verfahren). Hier sollte der Bearbeiter diejenigen Aufbewahrungseinheiten auf geeignete Weise (z.B. auf dem Aktenvorblatt) kennzeichnen, die nach seiner Auffassung für eine dauernde Aufbewahrung infrage kommen. Diese Kennzeichnung kann bereits bei der ZdA-Verfügung oder erst bei der Festlegung von Fristen geschehen.

IV. Behandlung der Verschlusssachen im VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen

1. Bei der Kontrolle der abgegebenen Unterlagen beschränkt sich die Überprüfung durch das Landesarchiv Thüringen auf Aufbewahrungseinheiten (Akten), nicht jedoch auf einzelne Schriftstücke.

2. Das Landesarchiv Thüringen kann die übernommenen Unterlagen - nach Ablauf evtl. bestehender Aufbewahrungsfristen - im Zuge der archivischen Bearbeitung noch im Einzelfall vernichten.

3. Die Aufhebung der VS-Einstufung vermerkt das Landesarchiv Thüringen auf der Aufbewahrungseinheit (Muster: Anlage 1).

4. Nach der Aufhebung der VS-Einstufung und archivischen Erschließung werden die archivwürdigen Unterlagen in den entsprechenden offenen Archivbestand überführt. Auf Anfrage erhält die jeweilige Behörde den Nachweis über den endgültigen Verbleib einer VS-Aufbewahrungseinheit.

V. Weiterführende Angaben

Informationen über das Landesarchiv Thüringen:
www.landesarchiv.thueringen.de/

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Anlagen 1-3 der Anlage 8

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 VS-ArchR)

Anlage 2 Vorblatt zum Verzeichnis für die Abgabe von Verschlusssachen an das VS-Magazin des Landesarchivs Thüringen

Anlage 3 Verzeichnis für die Aussonderung von Verschlusssachen an das VS-Magazin (Aussonderungsverzeichnis)

Abschnitt II


Diese Verschlusssachenanweisung für den Freistaat Thüringen tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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