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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Änderung sicherheits- und verfassungsschutzrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 16. Juli 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 29.07.2008 S. 245)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Polizeiaufgabengesetz vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2004 (GVBl. S. 853), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ermessen, Wahl der Mittel | "Ermessen, Wahl der Mittel, Beweisverbote". |
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 7 angefügt:
"(3) Eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung (StPO), jeweils auch in Verbindung mit § 53a StPO, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet und verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch diese Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 StPO, jeweils auch in Verbindung mit § 53a StPO, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.
(4) Soweit durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder 5 StPO, jeweils auch in Verbindung mit § 53a StPO, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass eine auf bestimmte Tatsachen gestützte dringende Gefahr vorliegt, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.
(5) Der Absatz 4 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
Die Verwendung und Verwertung von Daten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig. Vor einer Verwendung und Verwertung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Leiter der Polizeibehörde treffen, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(6) § 35 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(7) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung im Sinne dieses Gesetzes umfasst innere Vorgänge wie Empfindungen, Gefühle, Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art, aber auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens, Ausdrucksformen der Sexualität sowie die Kommunikation mit Personen des besonderen Vertrauens, wie
über derartige Inhalte, soweit diese keine Hinweise auf konkrete begangene oder geplante Straftaten enthalten und keinen unmittelbaren Bezug zu Gefahren haben."
2. In § 11 werden nach dem Klammerzusatz "(Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen)" ein Komma und die Worte "Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen)" eingefügt.
3. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird nach dem Wort "ist," das Wort "oder" gestrichen.
b) Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
"6. wenn die Person sich in einem Fahrzeug befindet, dessen amtliches Kennzeichen zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, oder"
c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Platzverweisung, Aufenthaltsverbot | "Platzverweisung, Wohnungsverweisung, Aufenthaltsverbot". |
b) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Polizei kann eine Person ihrer Wohnung einschließlich deren unmittelbarer Umgebung verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen (Rückkehrverbot), wenn dies erforderlich ist, um eine von der Person ausgehende gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung von einer in derselben Wohnung lebenden Person abzuwehren. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung, wenn nicht im Einzelfall ein kürzerer Zeitraum festgesetzt wird. Die Maßnahme ist in ihrem örtlichen Umfang auf das erforderliche Maß zu beschränken. Der betroffenen Person soll Gelegenheit gegeben werden, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen und beruflichen Bedarfs mitzunehmen. Die Polizei hat die gefährdete Person über den örtlichen Umfang und über die Dauer der Maßnahme nach Satz 1 zu informieren. Die Polizei übermittelt, soweit die gefährdete Person zustimmt, deren personenbezogene Daten an eine geeignete Beratungsstelle. Das Gericht hat im Falle der Beantragung zivilrechtlichen Schutzes der zuständigen Polizeidienststelle Tag und Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. In § 19 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Platzverweisung" ein Komma und die Worte "eine Wohnungsverweisung, ein Rückkehrverbot" eingefügt.
6. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Verweisung " § 14 Abs. 1 Nr. 2 oder 5" durch die Verweisung " § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4 oder 5" ersetzt sowie nach dem Wort "aufhält" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort "oder" angefügt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. sie zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist."
7. In § 24 Abs. 1 Nr. 6 werden nach dem Wort "darf" die Worte "oder die zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist" eingefügt.
8. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen. | "4. von der Wohnung Emissionen oder durch Personen verursachter Lärm ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, die Gesundheit in der Nachbarschaft wohnender Personen zu schädigen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen oder Tiere von bedeutendem Wert zulässig. | "(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zulässig." |
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "personengebundene" durch das Wort "personenbezogene" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 bis 5
Die Datenerhebung mit besonderen Mitteln (§ 34) und die Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung (§ 34a) sind unzulässig, soweit eine Auskunftspflicht entsprechend den §§ 52, 53, 53a und 55 Abs. 1 StPO oder entsprechend § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes nicht besteht. Ein Eingriff in diese geschützten Vertrauensverhältnisse ist nur zulässig, sofern er zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr zwingend erforderlich ist. Die allgemeine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit im öffentlichen Dienst begründet kein geschütztes Vertrauensverhältnis.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Verbrechen sowie die in § 138 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches genannten Vergehen, Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches und gewerbs- oder bandenmäßig begangene Vergehen nach
| "(5) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes sind unter der Voraussetzung, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt,
Darüber hinaus sind schwere Straftaten im Sinne dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt,
|
d) In Absatz 6 werden die Worte "im Sinne des Absatzes 5" gestrichen.
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie an besonderen Orten | "Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, an besonderen Orten, zur Eigensicherung sowie durch anlassbezogene automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung". |
b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
"(6) Die Polizei kann zum Schutz der Polizeibeamten bei Personen- oder Fahrzeugkontrollen an öffentlich zugänglichen Orten Bildaufzeichnungen durch den offenen Einsatz technischer Mittel anfertigen; dies gilt auch dann, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Der Einsatz der technischen Mittel ist, falls er nicht offenkundig ist, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen oder der betroffenen Person mitzuteilen. Die Bildaufzeichnungen sind, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden, spätestens nach 48 Stunden zu löschen. § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.
(7) Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, wenn eine Anhaltemöglichkeit der Person zur Identitätsfeststellung gewährleistet ist, personenbezogene Daten (Kraftfahrzeugkennzeichen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung) durch den Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen automatisiert erheben (automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung) und zur Datenübertragung zwischenspeichern, um diese Daten für einen sofortigen Datenabgleich zur Verhütung oder Unterbindung von Straftaten oder zur Eigentumssicherung nutzen zu können. Die automatisierte Kraftfahrzeugkennzeichenerkennung darf nicht flächendeckend durchgeführt werden."
11. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Verweisung "nach Absatz 1 Nr. 1 und 2" wird gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 34b Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Polizei kann durch Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 personenbezogene Daten erheben über
Darüber hinaus sind Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 auch dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und in organisierter Form vorliegen, ohne dass diese bereits bestimmten Personen zuzurechnen sind (Strukturermittlungen). Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie zwingend erforderlich sind und die Aufklärung der Strukturen auf andere Weise aussichtslos wäre. Die Polizei übermittelt personenbezogene Erkenntnisse aus Beobachtungen und Strukturermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 an die Staatsanwaltschaft, sobald Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. | "(3) Die Polizei kann durch eine Maßnahme personenbezogene Daten erheben über
|
c) In Absatz 4 werden die Worte "wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden" durch die Worte "soweit sie unvermeidliche Folge der Maßnahme sind" ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Einsatz von besonderen Mitteln
angeordnet werden. | "Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter der zuständigen Polizeibehörde oder seinem Stellvertreter angeordnet werden." |
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(7) Personen, gegen die sich die Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der Maßnahmen darüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung, der eingesetzten Personen, der Möglichkeit ihrer weiteren Verwendung oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. Die Unterrichtung unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist. | "(7) Für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie den §§ 34a, 35, 37 und 44 gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen." |
f) Folgende Absätze 8 bis 12 werden angefügt:
"(8) Aus solchen Maßnahmen gewonnene personenbezogene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(9) Die Behörde, auf deren Antrag oder Anordnung eine Maßnahme zur Datenerhebung ergangen ist, hat die Betroffenen nach Satz 3 über die durchgeführten Maßnahmen zu benachrichtigen, wenn diese bekannt sind und nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer zu benachrichtigenden Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigung geboten ist. Zu benachrichtigen sind im Fall
Der Benachrichtigung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer unbeteiligten Person unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen war und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.
(10) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung
möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Benachrichtigung nach diesem Gesetz unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist und Zwecke der Strafverfolgung entgegenstehen; die Benachrichtigungspflicht nach der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(11) Erfolgt die nach Absatz 10 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der richterlichen Entscheidung. Die Dauer der Zurückstellung wird richterlich bestimmt. Aufgrund richterlicher Entscheidung kann von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen dafür mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 35 beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
(12) Richterliche Entscheidungen nach Absatz 11 trifft das mit der Sache befasste Amtsgericht. Soweit für die Anordnung der Maßnahme eine amtsrichterliche Anordnungszuständigkeit nicht besteht, entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht."
12. § 34a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 34a Datenerhebung durch Telekommunikationsüberwachung
(1) Die Polizei kann von einem Betreiber, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, Auskunft über den Inhalt einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte und die näheren Umstände der Telekommunikation einschließlich der Daten über den Standort nicht ortsfester Telekommunikationsanlagen verlangen,
Die Auskunft kann auch über einen rückwärtigen Zeitraum verlangt werden, der zwei Monate nicht überschreiten darf. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Auskunft bedarf der Anordnung eines Richters. Soweit lediglich eine Auskunft über die näheren Umstände der Telekommunikation erforderlich ist, kann bei Gefahr im Verzug der Leiter des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion die Anordnung treffen. Die Anordnung eines Behördenleiters tritt außer Kraft, wenn sie nicht unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Tagen, durch den Richter bestätigt wird. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie muss Namen und Anschrift des Betroffenen, gegen den sie sich richtet, oder die Rufnummer oder eine andere Kennung seines Telekommunikationsanschlusses oder seines Telekommunikationsgeräts enthalten. In ihr sind Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen. (3) Die durch die Maßnahmen erlangten personenbezogenen Informationen dürfen von der Polizei nur zur Verhütung und Aufklärung der in Absatz 1 bezeichneten Straftaten oder zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass eine solche Straftat begangen werden soll, begangen wird oder begangen worden ist. § 34 Abs. 7 und § 44 Abs. 3 gelten entsprechend. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen. (4) § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die Polizei hat denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Beschränkungen eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung bemisst. Für die Überwachung der Telekommunikation können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 vom Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, es sei denn, dass eine Unterrichtung nach § 34 Abs. 7 unterbleibt. | " § 34a Überwachung der Telekommunikation, Datenerhebung von Mobilfunkkarten und -endgeräten und sonstige Eingriffe
(1) Die Polizei kann unter Mitwirkung eines Diensteanbieters (§ 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes - TKG -)
Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Diensteanbieter, gelten für sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Telemediengesetzes. (2) Die Polizei kann mit Hilfe von eigenen technischen Erfassungsanlagen
erheben. Ferner kann die Polizei die laufenden Telekommunikationsinhalte in der Weise überwachen und aufzeichnen, dass mit informationstechnischen Programmen in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn
Im Übrigen ist ein Zugriff auf Dateien sowie alle anderen auf dem informationstechnischen System integrierten technischen Systemkomponenten unzulässig. (3) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist nur zulässig
und die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe ohne die Erkenntnisse aus dieser Maßnahme oder den damit verbundenen Maßnahmen wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Die Datenerhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 1 Nr. 3 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Maßgabe, dass eine dringende Gefahr nach Satz 1 Nr. 1 oder eine in Satz 1 Nr. 2 beschriebene Straftat nach § 31 Abs. 5 Satz 1 vorliegt, auch für einen zurückliegenden Zeitraum verlangt werden, der zwei Monate nicht überschreiten darf. Die Erhebung dieser Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit dies eine unvermeidliche Folge der Maßnahme ist. (4) Die Polizei kann, wenn und soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist, durch den Einsatz technischer Mittel Kommunikationsverbindungen unterbrechen oder verhindern. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter diesen Voraussetzungen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann. (5) Eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 4 darf nur auf Antrag des Leiters der Polizeibehörde oder bei Verhinderung seines Stellvertreters durch den Richter angeordnet werden. Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 sowie nach Absatz 4 erforderlich ist, kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug der Leiter der Polizeibehörde oder bei Verhinderung sein Stellvertreter treffen. Die Anordnung nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (6) Der Antrag ergeht schriftlich. Er enthält
Die Anordnung ist auf den nachfolgend genannten Zeitraum zu befristen:
(7) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich, ob die personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich sind. Soweit diese Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren." |
13. Nach § 34a wird folgender § 34b eingefügt:
" § 34b Umgangsverbot mit personenbezogenen Daten aus der Telekommunikationsüberwachung, Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter, Unterrichtung des Landtags
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme nach § 34a allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist sie unzulässig. Soweit im Rahmen der Maßnahmen neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, gilt für die Unterbrechung der Maßnahme § 35 Abs. 6 entsprechend.
(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach § 34a erlangt worden sind, dürfen nicht verwendet oder verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Absatz 3 findet auf diese Daten keine Anwendung.
(3) Die durch eine Maßnahme nach § 34a erlangten personenbezogenen Daten,
sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen nach § 34 Abs. 9 Satz 3 und zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden; andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle genutzt werden und sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erfassung folgt.
(4) Beruht die Anordnung für eine Datenerhebung auf § 34a Abs. 1, hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), die Umsetzung der Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 auch einen Betreiber, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dazu verpflichten, die Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern. Ob und in welchem Umfang der nach § 34a Abs. 1 oder 4 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische oder organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikationsüberwachungsverordnung.
(5) Bei einer Maßnahme nach § 34a Abs. 2 Satz 2 ist technisch sicherzustellen, dass
Das eingesetzte Programm ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
(6) Bei einer Maßnahme nach § 34a Abs. 2 sind zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Beweissicherung entsprechend des Einsatzmittels
zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach § 34a Abs. 2 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck erforderlich sind.
(7) Die Polizei hat denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 34a erhaltenen Leistungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.
(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach § 34a Abs. 1 bis 4 durchgeführten Maßnahmen."
14. § 35 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 35 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben
Die Polizei kann die Wohnungen der in Satz 1 genannten Personen betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel zu schaffen. In oder aus Wohnungen von Personen, die für die Gefahr nicht verantwortlich sind, ist die Datenerhebung nur unter den Voraussetzungen des § 10 zulässig. (2) Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und darf nur durch den Richter angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme auch durch die in § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genannten Dienststellenleiter angeordnet werden. Eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen obliegt den in § 34 Abs. 6 Nr. 1 genannten Stellen. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr benötigt werden. (4) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden. (5) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 3 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. (6) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. § 41 Abs. 2 bleibt ebenfalls unberührt. | " § 35 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen
(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben,
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Erhebung personenbezogener Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit dies unvermeidliche Folge der Maßnahme ist. (2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere beruhend auf der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. In den Fällen der §§ 53 und 53a StPO ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig. (3) Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannten Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Hierzu kann die Polizei deren Wohnungen betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel zu schaffen. (4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Polizeibehörde oder seines Stellvertreters gerichtlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Leiter der Polizeibehörde oder bei Verhinderung sein Stellvertreter treffen. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung eines Behördenleiters nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Werktagen, durch den Richter bestätigt wird. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für die richterliche Anordnung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (5) Der Antrag ergeht schriftlich. Er enthält
Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse für die Anordnung fortbestehen. Bestehen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr fort, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden (§ 4 Abs. 3). Die Beendigung ist dem Richter unverzüglich mitzuteilen. (6) Das Abhören und Beobachten nach Absatz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern (§ 5 Abs. 3 und 4) zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Diese automatischen Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Richter zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist das Abhören und Beobachten nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf die Maßnahme nur fortgesetzt werden, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis nicht mehr verletzt sein könnte. (7) Dennoch
dürfen nicht verwendet oder verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. (8) Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen obliegt dem Leiter der Polizeibehörde oder dessen Stellvertreter. Eine anderweitige Nutzung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Abwehr einer dringenden Gefahr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Gefahrenabwehr benötigt werden; die Löschung ist zu protokollieren. (9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 8 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus." |
15. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Polizeiliche Beobachtung | "Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle". |
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Im Fall eines Antreffens der Person oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Nachrichtenmittler und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden."
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Kontakt- und Begleitpersonen und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. | "(2) Die Polizei kann eine Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr genutzten Fahrzeugs zur gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn
dass die Person künftig Straftaten im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 1 begehen wird und die Ausschreibung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." |
d) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung darf nur durch die in § 34 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genannten Dienststellenleiter angeordnet werden. | "Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Polizeibehörde angeordnet werden." |
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Beobachtung" die Worte "oder gezielten Kontrolle" eingefügt.
16. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Dies gilt entsprechend für die Datenübermittlung an Polizeidienststellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit es zur
| "(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit
Die Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 darf nur erfolgen, wenn für den Empfänger den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Datenschutzbestimmungen gelten. Dies gilt nicht, soweit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Betroffenen und der Bedeutung, die der Erfüllung der Aufgabe zukommt, Belange der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden." |
17. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Polizei kann die nach § 33 Abs. 7 erhobenen Daten mit den Sachfahndungsdateien des Informationssystems der Polizeien des Bundes und der Länder (INPOL) und des Schengener Informationssystems automatisiert abgleichen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 erforderlich ist. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nicht zulässig. Nach § 33 Abs. 7 erhobene Daten, die nach Durchführung des Datenabgleichs nach Satz 1 in den Sachfahndungsdateien
Automatisierte Abgleiche nach Satz 1 dürfen nicht protokolliert werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
18. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. Vorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt. | "(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn
|
b) In Absatz 4 werden die Worte "die in § 34 Abs. 6 genannten Dienststellenleiter" durch die Worte "den Leiter der Polizeibehörde" ersetzt.
19. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Für jede automatisierte Datei der Polizei sind in einer Errichtungsanordnung mindestens festzulegen:
| "(1) Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen Polizeidienststellen personenbezogene Daten verarbeiten, sind in einer Errichtungsanordnung die in § 10 Abs. 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes genannten Angaben festzulegen." |
b) In Absatz 3 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Verfahren" ersetzt.
20. § 67 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Wird der Bundesgrenzschutz zur Unterstützung der Polizei im Gebiet des Landes Thüringen nach § 11 Abs. 1 oder 3 des Polizeiorganisationsgesetzes vom 14. Mai 1991 (GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 1997 (GVBl. S. 422) in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für den Bundesgrenzschutz auch die in § 59 Abs. 4 nicht genannten Waffen, die er auf Grund von § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach § 77 gültigen Fassung führen darf, zugelassen (besondere Waffen). | "(1) Wird die Bundespolizei nach § 11 Abs. 1 oder 3 des Polizeiorganisationsgesetzes zur Unterstützung der Polizei im Gebiet des Landes in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch die in § 59 Abs. 4 nicht genannten Waffen, die sie aufgrund § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 78 geltenden Fassung führen darf, zugelassen (besondere Waffen)." |
21. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes
Das Thüringer Verfassungsschutzgesetz vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 527), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz bei der Mitwirkung nach Satz 1 Nr. 1 sind im Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz geregelt."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 4 bis 8 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Auskünfte nach § 8 Abs. 5 bis 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur auf Antrag eingeholt werden.
Antragsberechtigt ist der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder sein Vertreter.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Minister des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums, im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter.
Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juli 2001 - BGBl. I S. 1254 - in der jeweils geltenden Fassung) über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug.
Bei Gefahr im Verzuge kann das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor Unterrichtung der Kommission anordnen.
Die Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen.
Die Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften.
Entscheidungen, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unverzüglich aufzuheben.
Die Kontrollbefugnis erstreckt sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG erlangten personenbezogenen Daten.
(5) Für die Verarbeitung der nach § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. (6) Für die Mitteilung an den Betroffenen gilt § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. (7) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission vier Mal jährlich über die Durchführung der Maßnahmen nach § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG.. (8) Das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 10 Satz 1 Halbsatz 2 BVerfSchG jährlich durch das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium über die nach § 8 Abs. 5 bis 8 BVerfSchG durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten. | "(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(5) Auskünfte nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954 -2970-) in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Antragsberechtigt ist der Präsident des Landesamtes für Verfassungsschutz oder sein Stellvertreter. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet der Minister des für den Verfassungsschutz zuständigen Ministeriums, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnungen fortbestehen. (6) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die G 10-Kommission über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzuge kann das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor Unterrichtung der Kommission anordnen. Die Unterrichtung ist unverzüglich nachzuholen. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) in der jeweils geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Kontrollbefugnis auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 BVerfSchG erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. (7) Für die Verarbeitung der nach Absatz 5 Satz 1 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Für die Mitteilung an den Betroffenen gilt § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. (8) Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission im Abstand von höchstens sechs Monaten über Anordnungen nach Absatz 5 Satz 1; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben." |
b) Nach Absatz 8 werden folgende Absätze 9 bis 11 angefügt:
"(9) Das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes ist nach Maßgabe des § 8a Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 BVerfSchG jährlich durch das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium über die nach Absatz 5 Satz 1 durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.
(10) Für die Einholung von Auskünften nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVerfSchG gelten die Absätze 5 und 7 bis 9 entsprechend.
(11) Anordnungen nach den Absätzen 5 und 10 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen die Voraussetzungen des § 8a Abs. 3 BVerfSchG entsprechend vorliegen."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Eingriff in das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist dabei unzulässig."
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Setzt das Landesamt für Verfassungsschutz nachrichtendienstliche Mittel gegen ein Mitglied des Landtags ein, unterrichtet das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium den Präsidenten des Landtags und den Vorsitzenden der Parlamentarischen Kontrollkommission unverzüglich.
(5) Im Falle des Absatzes 4 sind der betroffenen Person nachrichtendienstliche Maßnahmen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann. Lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des Zwecks der Maßnahme ausgeschlossen werden kann."
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
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(2) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel zur Informationsgewinnung ist im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes nur zulässig, wenn
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige sich in ihrer Wohnung aufhält. (3) Die Anordnung des Einsatzes besonderer technischer Mittel nach Absatz 2 Satz 1 trifft der Richter. Bei Gefahr im Verzug kann der Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz oder sein Stellvertreter einen Einsatz anordnen; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung ist auf längstens drei Monate zu befristen; Verlängerungen um jeweils nicht mehr als sechs weitere Wochen sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. (4) Die Anordnung wird unter der Aufsicht eines Beschäftigten des Landesamts für Verfassungsschutz vollzogen, der die Befähigung zum Richteramt hat. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor oder ist der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Informationsgewinnung nicht mehr erforderlich, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. | "(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen erforderlich ist. Die Maßnahmen sind durch den Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz oder seinen Stellvertreter anzuordnen.
Eine anderweitige Verwertung der bei diesen Maßnahmen erhobenen Daten zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landesamt für Verfassungsschutz seinen Sitz hat. Wird die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht nachträglich richterlich bestätigt, so sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.
Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission über eine nach Satz 1 durchgeführte Maßnahme in der nächsten nach der Anordnung der Maßnahme stattfindenden Sitzung.
(3) Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Maßnahme nach Absatz 2 dem Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn dadurch für den Verfassungsschutz tätige Personen nicht gefährdet werden. Einer Mitteilung bedarf es endgültig nicht, wenn die Gefährdung nach Satz 1 auch fünf Jahre nach Einstellung der Maßnahme noch nicht ausgeschlossen werden kann. Das für den Verfassungsschutz zuständige Ministerium unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission innerhalb von sechs Monaten nach Einstellung der Maßnahme über die Mitteilung des Betroffenen oder über die dem entgegenstehenden Gründe. Die Parlamentarische Kontrollkommission ist auch über eine nach Satz 2 unterbliebene Mitteilung zu unterrichten. (4) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes auch technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkgerätes und zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummern einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne die Ermittlung das Erreichen des Zwecks der Überwachungsmaßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Für die Verarbeitung der Daten gilt § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zum Erreichen des Zwecks nach Satz 1 unvermeidbar ist; sie unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 5 Abs. 4 bis 8 und 10 gilt entsprechend." |
b) Die Absätze 5 bis 9
(5) Erkenntnisse und Unterlagen, die durch Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 gewonnen wurden, dürfen zur Verfolgung und Erforschung der dort genannten Bestrebungen oder Tätigkeiten sowie nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 bis 6 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden. Für die Speicherung und Löschung der durch Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 6 erlangten personenbezogenen Daten sowie für die Entscheidung über die nachträgliche Information der von Maßnahmen nach Absatz 2 Betroffenen sowie die Kennzeichnung der Daten gelten § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 12 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend. Bei Erhebungen nach Absatz 1, die in ihrer Art und Schwere einer Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gleichkommen, wozu insbesondere das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit dem verdeckten Einsatz technischer Mittel gehören, ist der Eingriff nach seiner Beendigung dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zwecks des Eingriffs ausgeschlossen werden kann; § 4 Abs. 1 und 3 und § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes gelten entsprechend.(6) Der verdeckte Einsatz besonderer technischer Mittel im Schutzbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes ist auch dann zulässig, wenn es zum Schutz der dort für den Verfassungsschutz tätigen Personen erforderlich erscheint und vom Präsidenten des Landesamts für Verfassungsschutz oder eines von ihm bestellten Beauftragten angeordnet ist. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Kenntnisse zum Zweck der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(7) Zuständiges Gericht für die Entscheidung nach den Absätzen 2 und 6 ist das Amtsgericht am Sitz des Landesamts für Verfassungsschutz. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 369, 771) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach Absatz 2 und, soweit sie richterlich überprüfungsbedürftig sind, über die nach Absatz 6 angeordneten Maßnahmen. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Bei Erhebungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 3 ist die Parlamentarische Kontrollkommission unverzüglich zu unterrichten.
(9) Die Informationserhebung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist in den Fällen des § 2 Abs. 5 unzulässig.
werden aufgehoben.
5. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. eine Mitwirkung bei Überprüfungen der Zuverlässigkeit nach § 29d des Luftverkehrsgesetzes oder § 12b des Atomgesetzes erfolgt, | "4. eine Mitwirkung bei Überprüfungen der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, § 12b des Atomgesetzes oder § 8a des Sprengstoffgesetzes erfolgt," |
6. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4" ersetzt.
7. In § 13 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 2 Abs. 1 oder 5" durch die Verweisung " § 2 Abs. 1 oder 5 Nr. 2" ersetzt.
8. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung "Nummer 2" durch die Verweisung "Nummer 1" ersetzt.
9. § 22 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 22 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | " § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft." |
10. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 3
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes
Artikel 4
Änderung des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 17. März 2003 (GVBl. S. 185) wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung "den Absätzen 2 und 3" durch die Verweisung "Absatz 2 und Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "Referenzpersonen und" ein Komma und die Worte "soweit erforderlich," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden das Wort "sind" durch das Wort "können" und das Wort "einzuholen" durch die Worte "eingeholt werden" ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "um" die Worte "Akteneinsicht oder" eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 22
22. zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung der betroffenen Person (jeweils Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person), sowie bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 10 zusätzlich
wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 22 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
23. drei Referenzpersonen (jeweils Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft). | "22. drei Referenzpersonen (jeweils Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift, Rufnummern und Art der Beziehung zur Person sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft)." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Angaben zu Absatz 2 Nr. 10 entfallen, sofern die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben. | "Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfällt die Angabe zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 8; die Angaben zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 entfallen, sofern die dort genannten Personen nicht in einem Haushalt mit der betroffenen Person leben." |
bb) In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 2 Nr. 1 bis 4, 13, 16 und 17" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 13, 14, 16 und 17" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Verweisung "Absatz 2 Nr. 1 bis 7, 10 bis 14, 19 und 20" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 bis 7, 11, 12, 18, 19 und 21" ersetzt.
3. § 19 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung "Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2" ersetzt.
b) Satz 2
Die Übermittlung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Fristen.
wird aufgehoben.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 23 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung."
5. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Sicherheitsüberprüfung" durch die Worte "Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung" ersetzt.
6. § 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchst. a werden nach dem Wort "wird" die Worte "oder die betroffene Person verstorben ist" eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "wird" die Worte "oder die betroffene Person verstorben ist" eingefügt.
bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c) bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen, | "c) bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder spätestens nach zehn Jahren, wenn die betroffene Person in eine weitere Speicherung eingewilligt hat oder es beabsichtigt war, sie in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen," |
7. Nach § 37 werden folgende §§ 38 und 39 eingefügt:
" § 38 Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können die Rechte auf Schutz der Privatsphäre (Artikel 6 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft."
8. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 5
Einschränkung von Grundrechten
Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 29. Oktober 1991 (GVBl. S. 515), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (GVBl. S. 625), außer Kraft.