umwelt-online: PAG - Polizeiaufgabengesetz (Th) (2)

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§ 33a Offener Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufnahme und -aufzeichnung 22

(1) Bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten sowie bei Personen- und Fahrzeugkontrollen an öffentlich zugänglichen Orten kann die Polizei offen personenbezogene Daten durch Bild- und Tonaufzeichnungen mittels körpernah getragener Aufnahmegeräte als dauerhafte Aufzeichnung erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Die Erhebung nach Satz 1 darf auch mittels fest installierten Aufnahmegeräten in polizeilich genutzten Fahrzeugen stattfinden.

(2) Eine dauerhafte Aufzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte soll erfolgen, wenn durch diese unmittelbarer Zwang gegen eine Person angedroht oder angewandt wird und dabei die Umstände eine Bild- und Tonaufzeichnung zulassen. Sie soll ebenso durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte erfolgen, wenn diese sich im unmittelbaren Bereich einer polizeilichen Maßnahme befinden, bei der der unmittelbaren Zwang ausübende oder androhende Polizeibeamte selbst kein körpernah getragenes Aufnahmegerät führt oder verhindert ist, eine dauerhafte Aufzeichnung auszulösen, sofern dabei die Umstände eine Bild- und Tonaufzeichnung zulassen. Wird ab dem 31. Dezember 2024 durch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten ausgestattete Polizeibeamte die Dienstpistole aus der dafür vor gesehenen Tragevorrichtung entnommen, um deren Gebrauch anzudrohen oder diese gegen eine Person anzuwenden, soll eine technisch automatisierte Auslösung der dauerhaften Aufzeichnung erfolgen. Die dauerhafte Aufzeichnung soll außerdem erfolgen, wenn es von einer Person, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, ausdrücklich verlangt wird.

(3) Die in Absatz 1 genannten technischen Mittel dürfen in ihrem Zwischenspeicher Bild- und Tonaufnahmen flüchtig für maximal 30 Sekunden speichern. Die flüchtigen Daten im Zwischenspeicher sind automatisiert nach 30 Sekunden unwiderruflich und vollständig zu löschen, außer es erfolgt eine dauerhafte Aufzeichnung nach Absatz 1 oder Absatz 2. In einem solchen Fall der dauerhaften Aufzeichnung dürfen auch die im Zwischenspeicher erfassten Daten bis zu einer Dauer von 30 Sekunden vor dem Beginn der Bild- und Tonaufzeichnung dauerhaft gespeichert werden. Die Erhebung nach Absatz 1, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind. Die Beendigung der Aufzeichnung erfolgt unmittelbar mit Abschluss der Maßnahme, in deren Rahmen die Aufnahme entstanden ist.

(4) Das offene Tragen der Aufnahmegeräte ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Die dauerhafte Aufnahme ist der betroffenen Person vorab anzukündigen. Das Auslösen der Aufnahme ist ihr unverzüglich mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug können die Ankündigung und Mitteilung unterbleiben. Die Mitteilung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Eine Aktivierung der dauerhaften Aufzeichnung muss geräteseitig optisch oder akustisch erkennbar sein. Wenn es die Einsatzsituation zulässt, muss der Betroffene spätestens mit Abschluss der Maßnahme über den Anspruch und die Möglichkeit der Einsichtnahme hingewiesen werden.

(5) In Wohn- und Nebenräumen sowie in dazugehörigem befriedetem privatem Besitztum sind Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Absatz 2 nicht zulässig. Ebenso sind Aufzeichnungen in solchen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen, die der Ausübung der Tätigkeit von Berufsgeheimnisträgern und Berufshelfern nach den §§ 53, 53a StPO dienen, nicht zulässig. Aufzeichnungen mittels offen körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte sind in allen übrigen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen abweichend zu Satz 2 nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen von § 25 Abs. 4 gegeben sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder Leben der eingesetzten Polizeibeamten oder eines Dritten erforderlich ist. Dies gilt auch außerhalb der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten. Die Aufzeichnung soll außerdem erfolgen, wenn es von einer Person, die von einer polizeilichen Maßnahme betroffen ist, ausdrücklich verlangt wird. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Einsatz von körpernah getragenen Aufzeichnungsgeräten in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen nach Satz 3 soll gegenüber den Betroffenen in geeigneter Weise dokumentiert werden, Absatz 4 gilt entsprechend. Eine Verwertung der nach Satz 3 erlangten Erkenntnisse ist zum Zweck der Gefahrenabwehr nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt wurde. Flüchtige Speicherungen im Bereitschaftsbetrieb nach Absatz 3 Satz 1 in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Verwertung von dauerhaft gespeicherten flüchtigen Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 in Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen ist nicht zulässig, sie sind unverzüglich zu löschen.

(6) Die Aufzeichnung personenbezogener Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Daten nach Satz 1 erfasst werden, ist der Aufzeichnungsvorgang unverzüglich zu unterbrechen. Nach einer Unterbrechung darf die Aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. Aufzeichnungen über solche Äußerungen und Handlungen dürfen nicht weiterverarbeitet werden und sind unverzüglich durch die berechtigte Person, spätestens jedoch binnen 48 Stunden zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Absatz 7 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. Bestehen Zweifel hinsichtlich einer etwaigen Kernbereichsrelevanz erhobener Daten, sind diese unverzüglich dem behördlichen Datenschutzbeauftragten und einer von dem Behördenleiter beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Durchsicht vorzulegen.

(7) Die dauerhaften Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind verschlüsselt sowie manipulationssicher anzufertigen und aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind 30 Tage nach ihrer Anfertigung automatisiert zu löschen. Dies gilt nicht, wenn die Aufzeichnungen

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit auf Verlangen der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Person,
  3. zur Durchführung von Maßnahmen der Dienst- und Fachaufsicht oder von Disziplinarverfahren durch den Leiter der Polizeibehörde oder einen von ihm besonders beauftragten Polizeibeamten oder eine mittels Rechtsverordnung durch das für die Polizei zuständige Ministerium festgelegten Stelle, sofern im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein vorschriftswidriges Verhalten deuten und es sich dabei nicht um eine Bagatellverfehlung handelt,
  4. für die Aufgabenerfüllung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 6 ThürDSG zur Untersuchung des Gegenstands der Beschwerde einer betroffenen Person oder
  5. zur unabhängigen wissenschaftlichen Evaluierung dieser Vorschrift gemäß § 78, wobei maximal Daten aus einem Erhebungszeitraum von 6 Monaten verwendet werden dürfen,

benötigt werden. § 40 Abs. 4 Satz 1 und 2 bleibt unberührt. In Ausnahmefällen sind frühzeitigere manuelle Löschungen durch berechtigte Personen dann möglich, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist (Absatz 6 Satz 4), ein Antrag auf Löschung von Betroffenen der polizeilichen Maßnahme gestellt wurde oder Daten erhoben wurden, die offensichtlich nicht im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen gegen Personen stehen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass an der Datenerhebung nach Absatz 1 und 2 Beteiligte oder von der Aufzeichnung betroffene Polizeibeamte die gespeicherten Bild- und Tonaufzeichnungen weder bearbeiten noch löschen können. Die Löschung der Bild- und Tonaufzeichnungen ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist frühestens nach Abschluss der Datenschutzkontrolle und spätestens nach 24 Monaten zu löschen.

(8) Maßnahmen nach dieser Vorschrift sind zu dokumentieren. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag in jährlichen Abständen über den offenen Einsatz technischer Mittel zur Bild- und Tonaufzeichnung nach Absatz 1 bis 7.

(9) Eine Verknüpfung der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte mit Gesichtserkennungssoftware ist ausgeschlossen.

§ 33b Datenerhebung bei Notrufen, Aufzeichnung von Notrufen 18 22

(1) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen nur zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; auf die Aufzeichnung soll hingewiesen werden, soweit dadurch die Aufgabenerfüllung nicht gefährdet wird.

(2) Die Polizei kann mit Einwilligung des Anschlussinhabers Anrufe aufzeichnen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(3) Die Aufzeichnungen sind spätestens nach zwei Monaten zu löschen oder zu vernichten, soweit die weitere Speicherung oder Nutzung der personenbezogenen Daten zu einem der in § 40 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.

§ 34 Besondere Mittel der Datenerhebung 08 11 13 18

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen

  1. über die für die Gefahr Verantwortlichen oder
  2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,

Daten durch den Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben. Die Anordnung der Maßnahme ist unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist unzulässig, wenn die Person das Recht zur Verweigerung der Aussage nach den § § 53 oder 53a StPO hätte. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel
    1. zur Ermittlung des Aufenthaltsorts einer Person,
    2. zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen,
    3. zum Abhören oder zur Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
  3. der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler),
  4. der Einsatz sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und
  5. der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).

(3) Wird im Verlauf einer Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 Buchst. b oder c erkennbar, dass Inhalte erfasst werden, die

  1. dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
  2. einem Geistlichen oder seinem Berufshelfer in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut werden oder
  3. einem Vertrauensverhältnis zu einem Berufsgeheimnisträger oder Berufshelfer (§ § 53 oder 53a StPO) zuzuordnen sind und kein unmittelbarer Bezug zu den in Absatz 1 genannten Gefahren besteht,

sind die unmittelbare Kenntnisnahme und die Aufzeichnungen unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Angefertigte Aufzeichnungen sind zu löschen. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, ist nur die unmittelbare Kenntnisnahme entsprechend Satz 1 zu unterbrechen. In diesem Fall ist nur die Fortsetzung automatisierter Aufzeichnungen zulässig. Diese sind unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die Aufzeichnung oder die unmittelbare Kenntnisnahme unterbrochen worden, so darf sie nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis verletzt wird. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren.

(4) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 darf nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Maßnahme anordnen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 Halbsatz 1 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird. Tritt die Anordnung nach Satz 3 außer Kraft, sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und die Löschung zu protokollieren. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen.

(5) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Nr. 4 und 5 darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder einen von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf ferner unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines verdeckten Ermittlers nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 34a Überwachung der Telekommunikation 08 10 11 13 18

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen die Telekommunikation

  1. der für die Gefahr Verantwortlichen,
  2. von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
  3. von Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Gefahr Verantwortlichen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden,

überwachen und aufzeichnen und die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte erheben. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung der Maßnahme ist unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Person das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den §§ 53 oder 53a StPO hätte. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann auch in der Weise erfolgen, dass mit informationstechnischen Programmen in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich eine laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und
  2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

Ein Zugriff auf die auf dem System gespeicherten Daten sowie alle anderen auf dem informationstechnischen System integrierten technischen Systemkomponenten ist unzulässig.

(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Erfassung und Ausleitung von Sprachsignalen am Audiosystem unerlässlich sind und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Programm ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Zum Zwecke der Datenschutzkontrolle sind

  1. die Bezeichnung der technischen Erfassungsanlage, der Ort und der Zeitpunkt des Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt,

zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 5 genannten Zweck erforderlich sind.

(4) Erfolgt im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme und wird in deren Verlauf erkennbar, dass Inhalte erfasst werden, die

  1. dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
  2. einem Geistlichen oder seinem Berufshelfer in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut werden oder
  3. einem Vertrauensverhältnis zu einem Berufsgeheimnisträger oder Berufshelfer (§ § 53 oder 53a StPO) zuzuordnen sind und kein unmittelbarer Bezug zu den in Absatz 1 genannten Gefahren besteht,

ist die unmittelbare Kenntnisnahme unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Diesbezügliche Aufzeichnungen sind zu löschen. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, gilt Satz 1 entsprechend. Die vorhandenen Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Richter zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die unmittelbare Kenntnisnahme unterbrochen worden, so darf sie nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis verletzt werden. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder bei deren jeweiliger Verhinderung ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 Halbsatz 1 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird. Tritt die Anordnung nach Satz 3 außer Kraft, sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen und die Löschung zu protokollieren.

(6) Eine Anordnung nach Absatz 5 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
  3. die Art, der Umfang und die Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und
  4. im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.

Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden.

§ 34b Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten 08 13

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG)

  1. der für die Gefahr Verantwortlichen,
  2. von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
  3. von Personen, soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass die für die Gefahr Verantwortlichen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden, oder
  4. von vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Personen

erheben. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Person zu einer der in den §§ 53 oder 53a StPO genannten Berufsgruppen gehört. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen sein werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.

(3) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 34a Abs. 5 und 6 entsprechend. Abweichend von § 34a Abs. 6 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden.

§ 34c Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten 13

(1) Die Polizei kann, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen zwingend erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch technische Mittel

  1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
  2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts

der für die Gefahr Verantwortlichen ermitteln.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 34a Abs. 5 und 6 entsprechend.

(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die für die Ermittlung des Standorts des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen. Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden.

§ 34d Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation 13

(1) Die Polizei kann, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist, durch den Einsatz technischer Mittel Kommunikationsverbindungen der für die Gefahr Verantwortlichen unterbrechen oder verhindern. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn die Gefahr durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder durch einen von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist auf höchstens drei Tage zu befristen.

§ 34e Erhebung von Bestandsdaten 13

  1. Soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, darf die Polizei von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur
  1. zur Überwachung der Telekommunikation nach § 34a oder
  2. zur Sicherstellung von nicht mehr dem Schutz des Artikels 10 des Grundgesetzes unterliegenden in Endeinrichtungen oder auf Speichereinrichtungen abgelegten Daten nach § 27

verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).

(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.

(4) Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden.

§ 35 Wohnraumüberwachung 08 10 11 13

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere beruhend auf der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder aus einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern oder deren Berufshelfern (§§ 53 oder 53a StPO) erlangt würden.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen die für die Gefahr verantwortlichen Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Hierzu kann die Polizei deren Wohnungen betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel zu schaffen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird.

(5) Eine Anordnung nach Absatz 4 ergeht schriftlich. Sie enthält

  1. soweit bekannt, den Namen und die Anschrift der
    Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahme und
  4. die wesentlichen Gründe.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse für die Anordnung fortbestehen. Bestehen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr fort, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter unverzüglich mitzuteilen.

(6) Das Abhören und Beobachten nach Absatz 1 ist unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit während der Überwachung erkennbar wird, dass Inhalte erfasst werden, die

  1. dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
  2. einem Geistlichen oder seinem Berufshelfer in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut werden oder
  3. einem Vertrauensverhältnis zu einem Berufsgeheimnisträger oder Berufshelfer (§ § 53 oder 53a StPO) zuzuordnen sind und kein unmittelbarer Bezug zu den in Absatz 1 genannten Gefahren besteht.

Angefertigte Aufzeichnungen und Aufnahmen sind unverzüglich zu löschen. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, gilt Satz 1 entsprechend. In diesem Fall sind nur automatisierte Aufzeichnungen zulässig. Diese sind unverzüglich dem anordnenden Richter zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die Aufnahme, die Aufzeichnung oder die unmittelbare Kenntnisnahme unterbrochen worden, so darf sie nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis verletzt wird. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren.

(7) Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen treffen die in Absatz 4 Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes. Eine anderweitige Nutzung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Abwehr einer dringenden Gefahr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Gefahrenabwehr benötigt werden; die Löschung ist zu protokollieren.

§ 36 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Maßnahmen der verdeckten Datenerhebung 13

(1) Die durch eine Maßnahme nach den § § 34 bis 34c sowie den § § 34e und 35 erlangten Daten sind besonders zu kennzeichnen. Für den Fall der Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen grundsätzlich nur zur Abwehr der Gefahr, die zur Anordnung der Überwachungsmaßnahme geführt hat, verwendet werden. Eine Verwendung in einem anderen Verfahren ist nur zulässig, wenn die Datenerhebung auch in diesem Verfahren hätte angeordnet werden dürfen; die Zweckänderung ist zu dokumentieren.

(2) Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass sie Inhalte betreffen,

  1. die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
  2. über die das Zeugnis als Geistlicher oder als Berufshelfer eines Geistlichen verweigert werden könnte oder
  3. über die das Zeugnis nach den §§ 53 oder 53a StPO verweigert werden könnte und bei denen kein unmittelbarer Bezug zu den Gefahren besteht, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben,

dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Eine Verwendung ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist. Vor einer Verwendung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Leiter der Landespolizeidirektion, der Leiter des Landeskriminalamtes oder ein von diesen besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Berufsgeheimnisträger betroffen ist, der selbst für die Gefahr verantwortlich ist.

(3) Von Maßnahmen nach den § § 34 bis 34 c sowie den § § 34e und 35 sind zu benachrichtigen im Fall

  1. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (längerfristige Observation, technische Observationsmittel, Bildaufzeichnungen, Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
  2. des § 34 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 (verdeckt handelnde Personen):
    1. die Zielperson,
    2. die erheblich mitbetroffenen Personen,
    3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die verdeckt handelnde Person betreten hat,
  3. des § 34a (Telekommunikationsüberwachung) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
  4. des § 34b Abs. 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
  5. des § 34b Abs. 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,
  6. des § 34c (IMSI-Catcher) die Zielperson,
  7. des § 34e Abs. 1 Satz 2 (Erhebung von Zugangssicherungscodes) der Nutzer,
  8. des § 34e Abs. 2 (Auskunft über den Nutzer einer Internetprotokoll-Adresse) der Nutzer,
  9. des § 35 (Wohnraumüberwachung):
    1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
    2. sonstige überwachte Personen,
    3. Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten.

Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen gewesen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(4) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestands des Staates oder von Gesundheit, Leben oder Freiheit einer Person möglich ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 kann die Benachrichtigung zudem auch zurückgestellt werden, wenn die Möglichkeit der weiteren Verwendung der verdeckt handelnden Personen durch die Benachrichtigung gefährdet wäre und unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber den Betroffenen das öffentliche Interesse an der Weiterverwendung überwiegt. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Fristsetzung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Benachrichtigung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn die Gründe nach Absatz 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft fortbestehen werden. Die Entscheidung nach Satz 3 darf frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme getroffen werden. Sind mehrere Maßnahmen im selben Sachzusammenhang durchgeführt worden, ist die Beendigung der letzten Maßnahme für die Berechnung der Fristen maßgeblich.

(6) Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie nach den § § 34 bis 34 c sowie den § § 34e und 35 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Diese Entscheidungen des Gerichts ergehen ohne vorherige Anhörung der Betroffenen; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an die Betroffenen. Gegen die Ablehnung des Antrags der Polizeibehörde auf Zustimmung zur Zurückstellung oder zum dauerhaften Unterbleiben einer Benachrichtigung findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Für dieses Beschwerdeverfahren gilt Satz 3 entsprechend. Die Benachrichtigung darf bis zur Rechtskraft der richterlichen Entscheidung vorläufig unterbleiben.

(7) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach den §§ 34a bis 34c und 35.

§ 37 Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle 08 11 13

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten Fahrzeugs, zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung) oder zur gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über etwaige Begleiter und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.

(3) Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder von einem besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden.Die Anordnung ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Zur Verlängerung der Laufzeit bedarf es einer neuen Anordnung.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.

(5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die ausgeschriebene Person und die Personen, deren personenbezogene Daten infolge der Ausschreibung gemeldet wurden, zu benachrichtigen. § 36 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 38 (aufgehoben) 18

§ 39 (aufgehoben) 18

§ 40 Weiterverarbeitung von Daten 18

(1) Die Polizei kann rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist.

(2) Dabei kann die Polizei auch die im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 1 weiterverarbeiten von

  1. Verurteilten,
  2. Beschuldigten,
  3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, oder
  4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

(3) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei personenbezogene Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
  2. sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,
  3. sie mit in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
  4. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.

Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur polizeilichen Aus- und Fortbildung nutzen. Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren. Einer Anonymisierung bedarf es nicht, wenn diese dem Aus- und Fortbildungszweck entgegensteht und die berechtigten Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.

(5) Die Dauer der Speicherung ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Es sind Fristen festzulegen, zu denen spätestens zu prüfen ist, ob die Speicherung personenbezogener Daten für die Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist (Aussonderungsprüffristen). Die Aussonderungsprüffristen dürfen bei Verarbeitungen nach Absatz 2 bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. In den Fällen des Absatzes 3 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten der in Absatz 3 bezeichneten Personen können ohne Zustimmung der betroffenen Person nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. Die Speicherung für jeweils ein weiteres Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 weiterhin vorliegen. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 4 sind aktenkundig zu machen.

(6) Die Fristen nach Absatz 5 Satz 2 bis 6 beginnen für alle zu einer Person gespeicherten Daten mit dem Tag, an dem die betroffene Person letztmalig zur Speicherung nach diesem Gesetz Anlass gegeben hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speicherung kann über die in Absatz 5 Satz 3 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden, sofern dies erforderlich ist; in diesem Fall können die Daten nur noch für diesen Zweck oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot verwendet werden. Wird ein Beschuldigter rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(7) Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Kriterien für die Festlegung der Aussonderungsprüffristen zu regeln.

§ 41 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich 08 13 14 18

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Polizei oder andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden oder öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an das Amt für Verfassungsschutz richtet sich nach dem Thüringer Verfassungsschutzgesetz.

(2) An andere Behörden, öffentliche oder nichtöffentliche Stellen sowie Einzelpersonen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

  1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder
  2. zulässig oder erforderlich ist zur
    1. Erfüllung polizeilicher Aufgaben,
    2. Abwehr einer Gefahr durch den Empfänger oder
    3. Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder für die schutzwürdigen Belange Einzelner.

(3) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Polizei übermitteln, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen sind die Daten zu übermitteln. Die Polizei darf entsprechende Übermittlungsersuchen nur stellen, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung vorliegen. Andere besondere Rechtsvorschriften über die Datenübermittlung bleiben unberührt.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten nach Absatz 2 nur zu dem Zweck übermitteln, zu dem sie die Daten erhoben oder gespeichert hat. Abweichend hiervon kann die Polizei nach Maßgabe des Absatzes 2 personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies für die Erfüllung dort genannter Aufgaben durch den Empfänger unerlässlich ist und dieser die Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann. Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten teilt die Polizei dem Empfänger die bestehenden Löschungsverpflichtungen mit.

(5) Unterliegen die von der Polizei zu übermittelnden Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, ist für die Zulässigkeit der Übermittlung durch die Polizei ferner erforderlich, dass der Empfänger die Daten zur Erfüllung des gleichen Zwecks benötigt, zu dem sie die Polizei erhoben hat oder hätte erheben können.

(6) Die übermittelnde Dienststelle der Polizei prüft die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermittlung aufgrund eines Ersuchens einer anderen öffentlichen Stelle, hat die übermittelnde Stelle lediglich zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Die Zulässigkeit der Übermittlung im Übrigen prüft sie nur, wenn hierfür im Einzelfall besonderer Anlass besteht. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die zur Prüfung erforderlichen Angaben zu machen.

(7) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.

§ 41a Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung 13

Zum Zwecke der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten Veranstaltungen kann die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn es

  1. für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist,
  2. mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und
  3. im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu der Veranstaltung, sowie wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über ihn und mit Rücksicht auf das berechtigte Sicherheitsinteresse des Datenempfängers angemessen ist.

Die Rückmeldung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten und eine Löschung der Daten spätestens nach Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen. Der Betroffene ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise sichergestellt ist.

§ 41b Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union 13 18

(1) § 41 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

  1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
  2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind.

(2) Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

(4) Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 06.08.2008 S. 1) sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar.

§ 41c Datenübermittlung im internationalen Bereich 13 18

Die Polizei kann bei Vorliegen der übrigen für Datenübermittlungen geltenden Voraussetzungen personenbezogene Daten an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 41b Abs. 1 genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als die in § 41b Abs. 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe,
  2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
  3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen und dem Empfänger den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.

§ 41d Übermittlungsverbote 13 18

(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterbleibt, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen.

(2) Die Datenübermittlung nach den § § 41b und 41c unterbleibt darüber hinaus,

  1. wenn hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
  2. wenn hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
  3. soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde, oder
  4. wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung der Daten zu den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Grundsätzen, insbesondere dadurch, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen, in Widerspruch stünde.

§ 42 Automatisiertes Abrufverfahren 18

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist und den rechtlichen Bestimmungen des Datenschutzes entspricht. Der Abruf durch andere als Dienststellen der Polizei ist ausgeschlossen.

(2) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der Zustimmung des für die Polizei zuständige Ministeriums.

§ 43 Datenabgleich 08 13 18 22

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 7 und 8 genannten Personen sowie von Personen, die sie an einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Orte angetroffen hat, mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten sonstiger Personen kann die Polizei abgleichen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen, wenn dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Polizei kann die nach § 33 Abs. 6 erhobenen Daten mit den Sachfahndungsdateien des Informationssystems der Polizeien des Bundes und der Länder (INPOL) und des Schengener Informationssystems automatisiert abgleichen, wenn dies zur Aufgabenerfüllung nach § 2 erforderlich ist. Der Abgleich mit anderen polizeilichen Dateien ist nicht zulässig. Nach § 33 Abs. 6 erhobene Daten, die nach Durchführung des Datenabgleichs nach Satz 1 in den Sachfahndungsdateien

  1. nicht enthalten sind (Nichttreffer), sind unverzüglich automatisiert zu löschen,
  2. enthalten sind (Treffer), können nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwendet werden, wenn zuvor eine Anhaltekontrolle nach § 14 Abs. 2 Satz 2 erfolgt ist; andernfalls sind diese ebenfalls unverzüglich zu löschen. Eine Verwendung der Daten zur Erstellung eines Bewegungsprofils ist unzulässig.

Automatisierte Abgleiche nach Satz 1 dürfen nicht protokolliert werden.

(3) Wird der Betroffene zur Durchführung einer nach einer anderen Rechtsvorschrift zulässigen Maßnahme angehalten und kann der Datenabgleich mit dem Fahndungsbestand nicht bis zum Abschluss dieser Maßnahme vorgenommen werden, darf der Betroffene weiterhin für den Zeitraum angehalten werden, der regelmäßig für die Durchführung eines Datenabgleichs notwendig ist.

§ 44 Rasterfahndung 08 11 13

(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen erforderlich ist.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Rasterfahndung darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums angeordnet werden. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

(5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, zu benachrichtigen. § 36 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 45 (aufghoben)13 18

§ 46 (aufghoben) 08 18

§ 47 (aufghoben) 18

Dritter Abschnitt
Vollzugshilfe

§ 48 Vollzugshilfe

(1) Die Polizei leistet anderen Behörden auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang anzuwenden ist und die anderen Behörden nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.

(2) Die Polizei ist nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.

§ 49 Verfahren

(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen; sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.

(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.

§ 50 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung

(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.

(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.

(3) Die § § 21 und 22 gelten entsprechend.

Vierter Abschnitt
Zwang

Erster Unterabschnitt
Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen

§ 51 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges

(1) Der Verwaltungsakt der Polizei, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(2) Der Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn das zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 7 bis 10 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, und die Polizei hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt.

§ 52 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  1. Ersatzvornahme (§ 53),
  2. Zwangsgeld (§ 54),
  3. unmittelbarer Zwang (§ 56).

(2) Zwangsmittel sind nach Maßgabe der §§ 57 und 62 anzudrohen.

(3) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und so lange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist oder sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 53 Ersatzvornahme

(1) Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Polizei auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen.

(2) Es kann bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme oder die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Die Beitreibung der voraussichtlichen Kosten unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt.

§ 54 Zwangsgeld 18

(1) Das Zwangsgeld wird auf mindestens fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro schriftlich festgesetzt.

(2) Mit der Festsetzung des Zwangsgeldes ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Zahlung einzuräumen.

(3) Zahlt der Betroffene das Zwangsgeld nicht fristgerecht, so wird es im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Beitreibung unterbleibt, sobald der Betroffene die gebotene Handlung ausführt oder die zu duldende Maßnahme gestattet.

(4) Für die Festsetzung des Zwangsgeldes werden vom Betroffenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Im Übrigen gilt das Thüringer Verwaltungskostengesetz vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 55 Ersatzzwangshaft

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Polizei die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Polizei von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivilprozessordnung zu vollstrecken.

§ 56 Unmittelbarer Zwang

(1) Die Polizei kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen oder keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Für die Art und Weise der Anwendung unmittelbaren Zwanges gelten die § § 58 bis 67.

(2) Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist ausgeschlossen.

(3) Für die Anwendung unmittelbaren Zwanges können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Im Übrigen gilt das Thüringer Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 57 Androhung der Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind möglichst schriftlich anzudrohen. Dem Betroffenen ist der Androhung zur Erfüllung der Verpflichtungen eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

(3) Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.

(4) Wird die Ersatzvornahme angedroht, so sollen in der Androhung die voraussichtlichen Kosten angegeben werden.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Androhung ist zuzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(7) Für die Androhung können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Dies gilt nicht, wenn nach Absatz 2 Satz 1 verfahren wird und der Verwaltungsakt, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird, kostenfrei ist. Im Übrigen gilt das Thüringer Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Zweiter Unterabschnitt
Ausübung unmittelbaren Zwanges

§ 58 Rechtliche Grundlagen

(1) Ist die Polizei nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugt, gelten für die Art und Weise der Anwendung die § § 59 bis 67 und, soweit sich aus diesen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die zivil- und strafrechtlichen Wirkungen nach den Bestimmungen über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.

§ 59 Begriffsbestimmung

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel oder durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen, Sachen oder Tiere.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

(4) Als Waffen sind Schlagstock, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. Andere Waffen dürfen nur zugelassen werden, wenn sie eine geringere Wirkung als Schusswaffen haben. Für die Verwendung durch Spezialeinheiten kann das für die Polizei zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.

§ 60 Handeln auf Anordnung

(1) Die Polizeibeamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Polizeibeamte die Anordnung trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat der Polizeibeamte dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) Beamtenrechtliche Bestimmungen über das Demonstrationsrecht sind nicht anzuwenden.

§ 61 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

§ 62 Androhung unmittelbaren Zwanges

(1) Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer Gefahr notwendig ist. Als Androhung des Schusswaffengebrauchs gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schusswaffen dürfen nur dann ohne Androhung gebraucht werden, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig anzudrohen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Der Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets anzudrohen; die Androhung ist vor dem Gebrauch durch Warnschuss zu wiederholen. Beim Gebrauch von technischen Sperren und Dienstpferden kann von einer Androhung abgesehen werden.

§ 63 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

  1. Polizeibeamte, Dritte oder Tiere angreifen, Widerstand leisten oder Sachen in erheblichem Maße beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder durch Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

§ 64 Allgemeine Bestimmungen für den Schusswaffengebrauch

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges erfolglos angewendet sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Schusswaffengebrauch gegen Sachen oder Tiere erreicht werden kann.

(2) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden, um angriffs- oder fluchtunfähig zu machen. Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwer wiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schusswaffen nicht gebraucht werden. Das gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist.

(4) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn für den Polizeibeamten erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schusswaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§ 65 Schusswaffengebrauch gegen Personen

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abzuwehren,
  2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
  3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
    1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
    2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichen Gewahrsam zu halten oder ihm zuzuführen ist
    1. auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder
    2. auf Grund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder auf Grund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen oder Explosivmittel mit sich führt,
  5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

(2) Schusswaffen dürfen nach Absatz 1 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll. Beim Vollzug des Unterbindungsgewahrsams im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten nach § 21 Abs. 4 dürfen zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung keine Schusswaffen angewendet werden.

§ 66 Schusswaffengebrauch gegen Personen in einer Menschenmenge

(1) Schusswaffen dürfen gegen Personen in einer Menschenmenge nur gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus schwer wiegende Gewalttaten begangen werden oder unmittelbar bevorstehen und andere Maßnahmen keinen Erfolg versprechen.

(2) Wer sich aus einer solchen Menschenmenge nach wiederholter Androhung des Schusswaffengebrauchs nicht entfernt, obwohl ihm das möglich ist, ist nicht Unbeteiligter im Sinne des § 64 Abs. 4.

§ 67 Besondere Waffen, Sprengmittel 08 11

(1) Wird die Bundespolizei nach § 12 Abs. 1 oder 2 des Polizeiorganisationsgesetzes zur Unterstützung der Polizei im Gebiet des Landes in den Fällen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 oder des Artikels 91 Abs. 1 des Grundgesetzes eingesetzt, so sind für die Bundespolizei auch die in § 59 Abs. 4 nicht genannten Waffen, die sie aufgrund § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 78 geltenden Fassung führen darf, zugelassen (besondere Waffen).

(2) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen gegen Personen nur in den Fällen des § 65 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 und nur mit Zustimmung des für die Polizei zuständige Ministeriums oder eines von ihm im Einzelfall Beauftragten angewandt werden, wenn

  1. diese Personen von Schusswaffen oder Handgranaten oder ähnlichen Explosivmitteln Gebrauch gemacht haben und
  2. der vorherige Gebrauch anderer Schusswaffen erfolglos geblieben ist.

(3) Besondere Waffen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur gebraucht werden, um angriffsunfähig zu machen.

(4) Im übrigen bleiben die Bestimmungen über den Schusswaffengebrauch unberührt.

(5) Sprengmittel dürfen gegen Personen nicht angewendet werden.

Fünfter Abschnitt
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

§ 68 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände

(1) Erleidet jemand infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 10 einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Das Gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erleidet.

(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizei bei der Erfüllung polizeilicher Aufgaben freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.

(3) Weiter gehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 69 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs

(1) Der Ausgleich nach § 68 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinaus geht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der polizeilichen Maßnahme stehen, ist ein Ausgleich nur zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen.

(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.

(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.

(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Polizei geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Polizei verursacht worden ist.

§ 70 Ansprüche mittelbar Geschädigter

(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 69 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.

(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 69 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 69 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zurzeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.

§ 71 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 70 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

§ 72 Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche

(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst der Polizeibeamte steht, der die Maßnahme getroffen hat.

(2) Hat der Polizeibeamte für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Körperschaft, in deren Dienst der Polizeibeamte steht, Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.

§ 73 Rückgriff gegen den Verantwortlichen

(1) Die nach § 72 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den § § 7 oder 8 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 68 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Ausgleich gewährt hat.

(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 74 Rechtsweg

Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 72 Abs. 3 oder § 73 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 75 Kostenersatz

(1) Soweit in diesem Gesetz bestimmt, können für polizeiliche Maßnahmen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Für diese Fälle ist die entsprechende Vorschrift des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nicht anzuwenden.

(2) Das für die Polizei zuständige Ministerium, wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen. Von der Kostenerhebung kann aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden.

(3) Wer eine vollziehbar verbotene Versammlung oder einen vollziehbar verbotenen Aufzug in Kenntnis des Verbots durchführt oder organisiert, sich daran beteiligt oder dazu aufruft und die Polizei dadurch zu gefahrenabwehrendem Tätigwerden veranlasst, kann zum Ersatz der einsatzbedingten besonderen Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, Trennungsgeld, Mehrarbeitsvergütung, herangezogen werden. Dies gilt nicht, wenn die aufschiebende Wirkung eines gegen das Verbot gerichteten Rechtsmittels wiederhergestellt wird oder ein Gericht der Hauptsache die Rechtswidrigkeit des Verbots feststellt. Der Aufwendungsersatz darf 5.000 Euro nicht übersteigen. Das Thüringer Verwaltungskostengesetz findet entsprechende Anwendung.

(4) Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.

Sechster Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 76 Ausführungsvorschriften

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Polizei zuständige Ministerium.

§ 76a Gleichstellungsklausel

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 77 Überleitungsvorschrift 13

Verfahren, die gemäß § 34 Abs. 12 dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes geltenden Fassung bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, gemäß § 36 Abs. 6 von den zuständigen Amtsgerichten fortgeführt.

§ 78 Evaluierung 13 22

Die Anwendung und die Auswirkungen des § 33a werden durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige evaluiert, die durch das für die Polizei zuständige Ministerium beauftragt werden. Dazu können personenbezogene Daten, die durch körpernah getragene Aufnahmegeräte ohne Einwilligung der betroffenen Person erhoben wurden, zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden. Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen und für eine sonstige Verwendung als den Evaluierungszweck zu sperren. Eine erstmalige Evaluation soll bis zum 31. März 2024 erfolgen und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt werden. Eine Folgeevaluierung soll bis zum 31. März 2027 stattfinden und dem für die Polizei zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags bis zum 30. Juni 2027 vorgelegt werden.

§ 79 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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