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Änderungstext
ThürNKFG - Thüringer Gesetz über das Neue Kommunale Finanzwesen
- Thüringen -
Vom 19. November 2008
(GVBl. Nr. 12 vom 27.11.2008 S. 381)
Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürKDG - Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik
Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung
Die Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 353) sowie Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 369), wird wie folgt geändert:
1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Nachtragshaushaltssatzungen" ein Komma und die Worte "das Haushaltssicherungskonzept" eingefügt.
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Finanzplan" die Worte "nach § 62 oder den mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplan" angefügt.
c) In Nummer 9 werden die Worte "der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen" gestrichen.
d) Nach Nummer 12 wird folgende neue Nummer 13 eingefügt:
"13. die Veräußerung von Gemeindevermögen, soweit diese nicht nach Art oder Umfang eine laufende Angelegenheit ist,"
e) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
f) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 15 und das Komma am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
2. Nach der Überschrift des Ersten Teils Vierter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird folgender § 52a eingefügt:
" § 52a Verwaltungsbuchführung, doppelte Buchführung
Die Haushaltswirtschaft ist nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung zu führen. In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird. Für Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung führen, ist das Thüringer Gesetz über die kommunale Doppik anzuwenden. Die §§ 53 bis 65, 68 sowie 78 bis 84 gelten für diese Gemeinden nicht."
3. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gleichgewichts" die Worte "sowie den Empfehlungen des Finanzplanungsrates nach § 51 Abs. 2 und § 51a Abs. 2 und 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
b) Absatz 4
(4) Weist die Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem ersten Finanzplanungsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag auf, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin der Zeitraum zu beschreiben, innerhalb dessen die dauernde Leistungsfähigkeit wieder hergestellt wird. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, insbesondere wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist. Das Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
wird aufgehoben.
4. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:
" § 53a Haushaltssicherungskonzept
(1) Weist die Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit in zwei der drei dem laufenden Jahr vorangegangenen Haushaltsjahre oder in zwei der dem ersten Finanzplanungsjahr folgenden Finanzplanungsjahre einen Fehlbetrag auf, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. In dem Haushaltssicherungskonzept sind die Ursachen für den unausgeglichenen Haushalt zu beschreiben und Maßnahmen darzustellen, die die dauernde Leistungsfähigkeit wieder herstellen. Es ist der Zeitraum anzugeben, innerhalb dem die dauernde Leistungsfähigkeit wieder erreicht wird (Konsolidierungszeitraum). Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts zulassen, wenn der Fehlbetrag nicht erheblich ist.
(2) Das Haushaltssicherungskonzept wird vom Gemeinderat beschlossen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
(3) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist durch die Gemeinde umzusetzen und im Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Soweit die Fortschreibung eine Veränderung der Konsolidierungsmaßnahmen oder eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraums erfordert, ist sie vom Gemeinderat zu beschließen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist bis zum Ende des Konsolidierungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen. In einer vorausgehenden öffentlichen Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo das Haushaltssicherungskonzept eingesehen werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten für genehmigte Fortschreibungen des Haushaltssicherungskonzepts entsprechend."
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Überschrift wird folgender neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Die Gemeinde hat einen Haushaltsplan zu erstellen. Der Haushaltsplan ist der Haushaltssatzung als Anlage beizufügen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gemeinde ist Teil des Haushaltsplans. | "(3) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern. Der Stellenplan ist Teil des Haushaltsplans." |
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. § 57 Abs. 2 und 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Für Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile findet § 21 Abs. 3 Anwendung. Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan zwei Wochen lang öffentlich auszulegen; darauf ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen. | "(2) Die Haushaltssatzung ist vor ihrer Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen.
(3) Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung öffentlich bekannt zu machen. Für Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile findet § 21 Abs. 3 Anwendung. Gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan zwei Wochen lang öffentlich auszulegen und bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist in der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen." |
7. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass über erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu bestimmten Wertgrenzen ein beschließender Ausschuss entscheidet."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der Gemeinde entstehen können. | "(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Haushaltsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Ausgaben auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Haushaltsjahr nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Haushaltsjahr gewährleistet ist; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." |
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Ausgaben in nicht erheblichem Umfang auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. | "(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die später überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben entstehen können." |
8. § 60 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte "erheblich und" durch die Worte "erheblich oder" ersetzt.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die aufgrund des Beamten- oder Tarifrechts oder für die Erfüllung neuer Aufgaben notwendig werden, | "2. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, die aufgrund von Änderungen des Besoldungsrechts, der Tarifverträge, rechtskräftiger Urteile oder der gesetzlichen Übertragung von Aufgaben notwendig werden," |
9. § 63 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite bedarf der Genehmigung (Einzelgenehmigung), sobald die Kreditaufnahmen für die Gemeinden nach § 19 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft beschränkt worden sind. Die Einzelgenehmigung kann nach Maßgabe der Kreditbeschränkung versagt werden. | "(4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung),
|
10. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften, Gewährverträge und Verpflichtungen aus ähnlichen Rechtsgeschäften, die ein Einstehen für fremde Schuld oder für den Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Umstände zum Gegenstand haben, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nicht zugunsten von Unternehmen nach § 66 Abs. 2 übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. | "(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben und nicht zugunsten von Unternehmen nach § 66 Abs. 2 übernehmen. Diese Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. Für Rechtsgeschäfte, die Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen wirtschaftlich gleichkommen, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend." |
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Genehmigung" die Worte "der Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 1 bis 3" eingefügt.
c) Absatz 5 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die einer Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen und zum Zwecke der Durchführung einer Veräußerung nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 abgeschlossen werden. | "4. die einer Genehmigung nach Absatz 3 bedürfen und zum Zweck der Durchführung einer Veräußerung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts der Gemeinde abgeschlossen werden." |
11. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung sozialer Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus und der Gewerbeansiedlung. | "Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung sozialer Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, der Gewerbeansiedlung und ihrer Erweiterung und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten." |
bb) In Satz 6 wird die Verweisung "Sätzen 4 und 5" durch die Verweisung "Sätzen 3, 4 und 5" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn sie
| "(3) Der volle Wert nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auch nachgewiesen werden,
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c) Absatz 4
(4) Das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Rechtsgeschäfte von der Genehmigungspflicht nach Absatz 3 freistellen, wenn sie zur Erfüllung bestimmter Aufgaben abgeschlossen werden oder ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren oder wenn bestimmte Wertgrenzen oder Grundstücksgrößen nicht überschritten werden.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
12. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung der Rechtsaufsichtsbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. | "Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung des Landesverwaltungsamts, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte." |
b) In Satz 2 werden die Worte " Die Rechtsaufsichtsbehörde" durch die Worte "Das Landesverwaltungsamt" ersetzt.
13. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Die §§ 53, 54, 59, 61 bis 64, 65 Abs. 1 sowie die §§ 66, 67, 69, 78 Abs. 4 und § 79 gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
c) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt:
"(3) Die §§ 3, 5, 10, 12, 13 bis 16 (Abs. 1 und 2), § 17 Abs. 5 und § 18 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik sowie die §§ 66, 67 und 69 gelten entsprechend."
14. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Die Gemeinde" durch die Worte "Der Bürgermeister" ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. Im Übrigen gilt für die Feststellung von Forderungen Dritter und die Anordnung der Auszahlung § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
15. In § 80 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Entlastung" die Worte "des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese den Bürgermeister vertreten haben" eingefügt.
16. § 81 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der örtlichen Rechnungsprüfung dem Gemeinderat und bei den örtlichen Kassenprüfungen dem Bürgermeister unmittelbar verantwortlich. Der Gemeinderat und der Bürgermeister können besondere Aufträge zur Prüfung der Verwaltung erteilen. Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt, dem das Rechnungsprüfungsamt unmittelbar untersteht. | "Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig. Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt. Der Gemeinderat und der Bürgermeister können vom Rechnungsprüfungsamt unmittelbar Auskünfte verlangen." |
17. Dem § 88 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 3 Abs. 3 gilt entsprechend."
18. § 120 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde hat rechtswidrige Beschlüsse und Verwaltungsakte der Gemeinde oder des Landkreises zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde oder den Landkreis zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen aufzufordern. | "(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse, Anordnungen und sonstige Maßnahmen der Gemeinde oder des Landkreises sowie Bürgerentscheide, die geltendes Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie aufgehoben werden. Kommen Gemeinden und Landkreise ihren gesetzlichen Pflichten und Aufgaben nicht nach, so kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie diese erfüllen." |
19. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
10. die Anwendung des Eigenbetriebsrechts auf bestimmte nicht wirtschaftliche Unternehmen, für die nach Art und Umfang eine von den sonst für sie geltenden haushaltswirtschaftlichen Vorschriften abweichende Wirtschaftsführung und Verwaltung zweckmäßig ist. Hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen. | "10. dass und in welchem Umfang das Eigenbetriebsrecht ganz oder teilweise auf Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung (Regiebetriebe) angewandt werden kann; hierbei können auch Regelungen getroffen werden, die von einzelnen für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften abweichen." |
b) In Absatz 5 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.
20. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes
Das Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfung nach § 83 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) sowie nach § 23 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) in den jeweils geltenden Fassungen und den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes obliegt dem Präsidenten des Rechnungshofs." |
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Kommunalordnung" die Worte "oder des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik" eingefügt.
2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Gleiches gilt für überörtliche Kassenprüfungen nach § 23 ThürKDG."
3. In § 4 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Gleiches gilt für die überörtliche Rechnungsprüfung nach § 23 ThürKDG."
Artikel 4
Aufhebung der Thüringer Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften
Die Thüringer Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden und Landkreise vom 21. Januar 1997 (GVBl. S. 83), geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (GVBl. S. 92), wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.