umwelt-online: Thüringer Kommunalordnung (4)

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Dritter Unterabschnitt
Vermögenswirtschaft

§ 66 Erwerb und Verwaltung von Vermögen

(1) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Gemeinden oder Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, dürfen Geschäftsanteile oder Aktien solcher Unternehmen in privater Rechtsform besitzen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt war, bevor durch einen von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigten Gemeinderatsbeschluss festgestellt worden ist, dass der öffentliche Zweck dieses Unternehmens entfallen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Erwerb oder Besitz anderer Aktien oder Geschäftsanteile einer Gemeinde oder eines Unternehmens, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, genehmigen. Die Beteiligung der Gemeinde soll auf Dauer grundsätzlich in eine Minderheitsbeteiligung überführt werden.

(3) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsgemäß nachzuweisen. Zuschüsse der Gemeinde an Unternehmen nach Absatz 2 Satz 1 sind unzulässig. Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.

§ 67 Veräußerung von Vermögen 08b

(1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern. Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung sozialer Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, der Gewerbeansiedlung und ihrer Erweiterung und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten. Ausnahmen sind ferner zulässig, wenn:

  1. die Veräußerung der Bildung privaten Eigentums an Grundstücken in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) in der jeweils geltenden Fassung dient und
  2. der Erwerb im zeitlichen und sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) angebahnt und
  3. der Kaufvertrag bis zum 30. September 1994
    1. abgeschlossen oder
    2. wegen eines noch nicht bestandskräftig beschiedenen Rückübertragungsantrags oder einer noch nicht durchgeführten Grundstücksvermessung nicht abgeschlossen

wurde.

Das Nähere zu den Voraussetzungen der Ausnahmen nach den Sätzen 3, 4 und 5, insbesondere zur Sicherung des Veräußerungszwecks nach Satz 4 und zur Veräußerung übergroßer Grundstücke im Sinne des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nach Satz 5, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend. Ausnahmen sind insbesondere zulässig bei der Vermietung gemeindlicher Gebäude zur Sicherung preiswerten Wohnens und zur Sicherung der Existenz kleiner und ertragsschwacher Gewerbebetriebe.

(3) Der volle Wert nach Absatz 1 Satz 2 kann bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten auch nachgewiesen werden,

  1. durch das Höchstgebot zu einer bedingungsfreien öffentlichen Ausschreibung oder
  2. wenn eine Ausschreibung nach Nummer 1 durchgeführt, aber kein ausreichendes Gebot abgegeben wurde, durch das Höchstgebot in einer Versteigerung, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer nach der Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547) in der jeweils geltenden Fassung erfolgte.

(4) Das Verschenken und die unentgeltliche Überlassung von Gemeindevermögen sind unzulässig. Die Veräußerung oder Überlassung von Gemeindevermögen in Erfüllung von Gemeindeaufgaben oder herkömmlicher Anstandspflichten fällt nicht unter dieses Verbot.

(5) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

§ 68 Rücklagen

Die Gemeinde hat für Zwecke des Vermögenshaushalts und zur Sicherung der Haushaltswirtschaft Rücklagen in angemessener Höhe zu bilden. Rücklagen für andere Zwecke sind zulässig.

§ 69 Zwangsvollstreckung in Gemeindevermögen wegen einer Geldforderung 08b

(1) Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer bürgerlich-rechtlichen Geldforderung bedarf der Gläubiger einer Zulassungsverfügung des Landesverwaltungsamts, es sei denn, es handelt sich um die Verfolgung dinglicher Rechte. Das Landesverwaltungsamt hat in der Zulassungsverfügung die Vermögensgegenstände, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird und den Zeitpunkt zu bestimmen, an dem sie stattfinden soll. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung in solche Vermögensgegenstände, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht, ist ausgeschlossen. Für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gilt die Zivilprozessordnung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für öffentlich-rechtliche Geldforderungen, soweit nicht Sondervorschriften bestehen.

(3) Über das Vermögen der Gemeinde findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

§ 70 Von der Gemeinde verwaltete nicht rechtsfähige Stiftungen

(1) Vermögenswerte, die die Gemeinde von Dritten unter der Auflage entgegennimmt, sie zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zu verwenden, ohne dass eine rechtsfähige Stiftung entsteht, sind ihrer Zweckbestimmung gemäß nach den für das Gemeindevermögen geltenden Vorschriften zu verwalten.

(2) Die Vermögenswerte sind in ihrem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Sie sind vom übrigen Gemeindevermögen getrennt zu verwalten und so anzulegen, dass sie für ihren Verwendungszweck verfügbar sind.

(3) Der Ertrag darf nur für den Stiftungszweck verwendet werden. Ist eine Minderung eingetreten, so sollen die Vermögensgegenstände aus dem Ertrag wieder ergänzt werden.

(4) Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. Der Beschluss bedarf der Genehmigung.

Vierter Unterabschnitt
Gemeindliche Unternehmen

§ 71 Gründung, Übernahme und Erweiterung von Unternehmen 13a 21a

(1) Die Gemeinde kann außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung Unternehmen

  1. als Eigenbetrieb,
  2. als kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts,
  3. in den Rechtsformen des Privatrechts

gründen oder übernehmen oder sich an solchen Unternehmen beteiligen.

(2) Ungeachtet des mit ihnen verfolgten öffentlichen Zwecks darf die Gemeinde Unternehmen nur gründen, übernehmen oder erweitern, wenn

  1. der öffentliche Zweck das Unternehmen rechtfertigt,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,
  3. die dem Unternehmen zu übertragenden Aufgaben für die Wahrnehmung außerhalb der allgemeinen Verwaltung geeignet sind,
  4. der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Dies gilt nicht bei einem Tätigwerden im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge, insbesondere im Bereich der Gesundheitsversorgung und -vorsorge, des öffentlichen Personennahverkehrs, des öffentlichen Wohnungsbaus sowie der Strom-, Gas- und Wärmeversorgung einschließlich einer Betätigung auf dem Gebiet der Erzeugung, Speicherung und Einspeisung erneuerbarer Energien sowie der Verteilung von hieraus gewonnener thermischer Energie; hiermit verbundene Dienstleistungen sind zulässig, wenn ihnen im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Gegebenenfalls ist ein Markterkundungsverfahren unter Einbindung der betroffenen örtlichen Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie durchzuführen.

(3) Unternehmen der Gemeinde dürfen keine wesentliche Schädigung und keine Aufsaugung selbständiger Betriebe in Landwirtschaft, Handel, Gewerbe und Industrie bewirken.

(4) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht gründen. Für das öffentliche Sparkassenwesen verbleibt es bei den besonderen Vorschriften.

(5) Die Gemeinde darf mit ihren Unternehmen außerhalb des Gemeindegebiets nur tätig werden, wenn dafür die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 vorliegen und die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften gewahrt sind. Bei gesetzlich liberalisierten Tätigkeiten gelten nur die Interessen als berechtigt, die nach den maßgeblichen Vorschriften eine Einschränkung des Wettbewerbs zulassen. Bei öffentlichem Wohnungsbau oder bei Erbringung von Gesundheitsleistungen außerhalb des Gemeindegebiets gelten die berechtigten Interessen der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaft als gewahrt, wenn dieser die beabsichtigte Betätigung in ihrem Gebiet vor Beginn angezeigt wurde und sie ihr nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widersprochen hat. Tätigkeiten außerhalb des Gemeindegebiets sind von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen; soweit es die Versorgung mit Strom und Gas, den öffentlichen Wohnungsbau oder die Gesundheitsversorgung und -vorsorge betrifft, sind sie der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 72 Anzeigepflicht 13a

(1) Entscheidungen der Gemeinde über

  1. die Gründung, Übernahme oder Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform gemeindlicher Unternehmen,
  2. die Auflösung von kommunalen Anstalten sind der Rechtsaufsichtsbehörde rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor Beginn oder Vergabe von Arbeiten oder vor Abschluss des Übernahmevertrages anzuzeigen. In der Anzeige ist darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten entsprechend für Entscheidungen des Verwaltungsrats einer kommunalen Anstalt.

§ 73 Unternehmen des privaten Rechts 13a

(1) Die Gemeinde darf Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur gründen, deren Zweckbestimmung ändern oder sich an solchen Unternehmen nur beteiligen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 71 Abs. 2 und 3 vorliegen,
  2. die Gemeinde angemessenen Einfluss im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Gremium erhält,
  3. die übernommenen Verpflichtungen der Gemeinde in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit stehen,
  4. die Gemeinde sich insbesondere nicht zur Übernahme von Verlusten in unbestimmter oder unangemessener Höhe verpflichtet und
  5. die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist; die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Haftungsbegrenzung in begründeten Fällen befreien.

Zur Sicherstellung des öffentlichen Zwecks von Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung bestimmt werden, dass die Gesellschaftsversammlung auch über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen und über den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen beschließt. In der Satzung von Aktiengesellschaften soll bestimmt werden, dass zum Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig ist. Die Gründung, Änderung der Zweckbestimmung oder Beteiligung bedarf der Genehmigung.

(2) Die Gemeinde darf sich an Banken nicht beteiligen. Für die Beteiligung an öffentlichen Sparkassen und Zwecgemoerbänden gelten die besonderen Vorschriften.

§ 74 Vertretung im Fall der Beteiligung

(1) Vertreter der Gemeinde in den Organen eines Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist, dürfen der Aufnahme von Krediten nur nach vorherigem Beschluss des Gemeinderats zustimmen, es sei denn, die Kredite sind im Wirtschaftsplan dieses Unternehmens enthalten und der Wirtschaftsplan war als Anlage dem Haushaltsplan beigefügt. Gleiches gilt, wenn ein solches Unternehmen sich an einem anderen Unternehmen beteiligen oder ein anderes Unternehmen übernehmen will. Der Beschluss des Gemeinderats bedarf in diesem Fall außerdem der Genehmigung.

(2) Die Gemeinde darf dem Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen durch Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nur unter entsprechender Anwendung der für sie selbst geltenden Vorschriften zustimmen.

(3) Werden Vertreter nach Absatz 1 aus ihrer Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen die Gemeinde den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Gemeinde schadenersatzpflichtig, wenn die Vertreter nach Anweisung gehandelt haben.

(4) Die Mitgliedschaft gemeindlicher Vertreter in Organen nach Absatz 1 erlischt mit ihrem Ausscheiden aus dem hauptamtlichen oder ehrenamtlichen Dienst der Gemeinde.

§ 75 Verwaltung von Unternehmen 24a

(1) Unternehmen und Beteiligungen sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen.

(2) Die Einnahmen jedes Unternehmens sollen mindestens alle Aufwendungen decken und neben einer marktüblichen Verzinsung des Eigenkapitals angemessene Rücklagen ermöglichen. Zu den Einnahmen gehören auch angemessene Vergütungen für die Leistungen des Unternehmens an die Gemeinde oder an andere gemeindliche Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3) Zu den Aufwendungen gehören auch die Steuern, die Zinsen für die zu Zwecken des Unternehmens aufgenommenen Kredite, angemessene Beträge für den Unterhaltungs- und Versorgungsaufwand, angemessene Abschreibungen, angemessene Vergütungen für die Leistungen und Lieferungen der Gemeinde sowie anderer gemeindlicher Unternehmen mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ferner angemessene Aufwands- und Gefahrenrückstellungen.

(4) Ist die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nach § 73 beteiligt, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass

  1. der Jahresabschluss und der Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weiter gehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
  2. die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Jahresabschluss, in das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie in die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags besteht und ortsüblich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme hingewiesen wird,
  3. der Gemeinde die Rechte nach § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) in der jeweils geltenden Fassung eingeräumt und diese Rechte ausgeübt werden,
  4. der Gemeinde und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann für mittelbare Beteiligungen der Gemeinde oder für Beteiligungen, die keine Mehrheitsbeteiligungen im Sinne des § 53 HGrG sind, Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 richtet sich die Verpflichtung zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung im Sinne der §§ 289b bis 289e des Handelsgesetzbuchs nach den allgemeinen handelsrechtlichen Bestimmungen; der Gesellschaftsvertrag kann einen früheren Zeitpunkt für die Erweiterung des Lageberichts bestimmen.

§ 75a Beteiligungsbericht

(1) Die Gemeinde hat jährlich zum 30. September einen Beteiligungsbericht über jedes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie unmittelbar beteiligt ist, zu erstellen. Im Fall der mittelbaren Beteiligung der Gemeinde an solchen Unternehmen gilt das Gleiche, wenn die Beteiligung mehr als 25 vom Hundert beträgt oder die Bilanzsumme des Unternehmens drei Millionen vierhundertachtunddreißigtausend Euro überschreitet.

(2) In dem Beteiligungsbericht sind insbesondere darzustellen:

  1. der Gegenstand des Unternehmens, die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen, die Besetzung der Organe und die Beteiligungen des Unternehmens,
  2. der Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks des Unternehmens,
  3. für das jeweilige letzte Geschäftsjahr die Grundzüge des Geschäftsverlaufs, die Lage des Unternehmens, die Zuschüsse und Kapitalentnahmen durch die Gemeinde und im Vergleich mit den Werten des vorangegangenen Geschäftsjahrs die durchschnittliche Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer, die wichtigsten Kennzahlen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats oder der entsprechenden Organe des Unternehmens; § 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

(3) Der Beteiligungsbericht ist dem Gemeinderat und der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 76 Eigenbetriebe 08b 13a

(1) Für Unternehmen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die außerhalb des Haushaltsplans der Gemeinde nach kaufmännischen Grundsätzen als Sondervermögen verwaltet werden (Eigenbetriebe), bestellt der Gemeinderat eine Werkleitung und einen Werkausschuss. Die Werkleitung erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten im Sinne des § 29 Abs. 2 Nr. 1, die den Eigenbetrieb betreffen. Sie vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebs nach außen; die Betriebssatzung kann hiervon abweichende Regelungen vorsehen. Im Übrigen beschließt über die Angelegenheiten des Eigenbetriebs der Werkausschuss, soweit nicht der Gemeinderat sich die Entscheidung allgemein vorbehält oder im Einzelfall an sich zieht (§ 26 Abs. 3 Satz 2). Der Werkausschuss ist ein beschließender Ausschuss im Sinne der §§ 26 und 43.

(2) Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften werden die Angelegenheiten des Eigenbetriebs durch eine Betriebssatzung geregelt. Diese muss nähere Bestimmungen über die Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung enthalten.

(3) § 53 Abs. 1, 2 und 4, §§ 54, 59, 61 bis 67, 69, 78 Abs. 5 und § 79 gelten entsprechend. Für Eigenbetriebe von Gemeinden, die gemäß § 52a Satz 2 in der Hauptsatzung bestimmt haben, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird, finden § 3 Abs. 1 bis 3, §§ 5, 10, 13 bis 16, 17 Abs. 5 und § 18 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik (ThürKDG) sowie §§ 66, 67 und 69 entsprechende Anwendung. Die Gemeinde kann für ihre Eigenbetriebe in der Betriebssatzung bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Anwendung finden; das Nähere regelt die Thüringer Eigenbetriebsverordnung.

§ 76a Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts 13a

(1) Die Gemeinde kann selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (kommunale Anstalt) gründen oder bestehende Regie- und Eigenbetriebe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in kommunale Anstalten umwandeln. Für die Umwandlung nach Satz 1 gelten die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes entsprechend. Die kommunale Anstalt kann sich nach Maßgabe der Unternehmenssatzung und in entsprechender Anwendung der für die Gemeinde geltenden Vorschriften an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient.

(2) Die Gemeinde kann der kommunalen Anstalt einzelne Aufgaben oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende Aufgaben ganz oder teilweise übertragen. Sie kann nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 durch gesonderte Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten der kommunalen Anstalt festlegen und sie zur Durchsetzung entsprechend § 18 Abs. 1 Satz 2 ermächtigen. Sie kann der kommunalen Anstalt auch das Recht einräumen, an ihrer Stelle Satzungen (einschließlich der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang) und, soweit Landesrecht zu deren Erlass ermächtigt, auch Rechtsverordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen; § 21 gilt entsprechend. Zur Finanzierung der Aufgaben, die von der kommunalen Anstalt wahrzunehmen sind, kann die Gemeinde ihr das Recht übertragen, von den Leistungsnehmern der kommunalen Anstalt Beiträge, Gebühren sowie sonstige Abgaben nach den kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften festzusetzen, zu erheben und zu vollstrecken.

(3) Ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem ausschließlich die Gemeinde beteiligt ist, kann durch Formwechsel in eine kommunale Anstalt umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinne des § 23 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der Gemeinde bestehen. Der Formwechsel setzt den Erlass der Unternehmenssatzung durch die Gemeinde und einen sich darauf beziehenden Umwandlungsbeschluss der formwechselnden Gesellschaft voraus. Die §§ 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der formwechselnden Gesellschaft. Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird die Umwandlung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts in eine kommunale Anstalt mit deren Eintragung oder, wenn sie nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden. Ist bei der formwechselnden Gesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat der kommunalen Anstalt bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.

(4) Die Gemeinde regelt die Rechtsverhältnisse der kommunalen Anstalt durch eine Unternehmenssatzung. Diese muss Bestimmungen über den Namen und die Aufgaben des Unternehmens, die Anzahl der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats und die Höhe des Stammkapitals enthalten. Die Gemeinde hat die Unternehmenssatzung und ihre Änderungen öffentlich bekannt zu machen; § 21 Abs. 1 bis 4 findet Anwendung. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 2 darf die Gemeinde die Unternehmenssatzung oder ihre Änderung frühestens nach Ablauf von sechs Wochen, nachdem die Gemeinde die Eingangsbestätigung für die vorzulegende Unternehmenssatzung von der Rechtsaufsichtsbehörde erhalten hat, bekannt machen. Die kommunale Anstalt entsteht am Tage nach der Bekanntmachung, wenn nicht in der Unternehmenssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(5) Die Gemeinde haftet für die Verbindlichkeiten der kommunalen Anstalt unbeschränkt, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist (Gewährträgerschaft). Dies gilt nicht, soweit die Bestimmungen über staatliche Beihilfen nach Artikel 107 bis 109 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem entgegenstehen. Die Anstalt darf keine Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen oder Rechtsgeschäfte, die diesen wirtschaftlich gleichkommen, übernehmen sowie keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen.

§ 76b Organe der kommunalen Anstalt, Personal 13a 21a

(1) Die kommunale Anstalt wird von einem Vorstand in eigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt die kommunale Anstalt nach außen.

(2) Die Leitung der kommunalen Anstalt durch den Vorstand wird von einem Verwaltungsrat überwacht. Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von höchstens fünf Jahren; die erneute Bestellung ist zulässig. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über

  1. den Erlass von Satzungen und Rechtsverordnungen,
  2. die Festsetzung von allgemein geltenden Tarifen und privatrechtlichen Entgelten der kommunalen Anstalt,
  3. die Beteiligung der kommunalen Anstalt an anderen Unternehmen,
  4. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
  5. die Bestellung des Abschlussprüfers und
  6. die Ergebnisverwaltung.

Die Entscheidungen des Verwaltungsrats nach Satz 3 Nr. 1 bis 3 bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats der Gemeinde. Die Unternehmenssatzung kann vorsehen, dass der Gemeinderat dem Verwaltungsrat allgemein oder in bestimmten Fällen Weisungen erteilen kann; außerdem kann sie weitere Fälle vorsehen, in denen eine Zustimmung des Gemeinderates erforderlich ist. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 40 entsprechend. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt § 38 entsprechend.

(3) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Bürgermeister. Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Gemeinderat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat angehören, endet mit dem Ausscheiden aus dem Gemeinderat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. Eine Abberufung eines weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats kann nur durch den Gemeinderat und nur aus wichtigem Grund erfolgen; § 27 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Als Mitglied des Verwaltungsrats können nicht bestellt werden:

  1. Beamte und hauptberufliche Angestellte der kommunalen Anstalt,
  2. leitende Beamte und leitende Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die kommunale Anstalt mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine entsprechende Beteiligung am Stimmrecht genügt,
  3. Beamte oder Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Aufsicht über die kommunale Anstalt befasst sind.

(4) Die Anstalt hat das Recht, Dienstherr von Beamten zu sein, wenn ihr hoheitliche Befugnisse übertragen werden. Wird sie aufgelöst, hat die Gemeinde die Beamten und die Versorgungsempfänger zu übernehmen.

(5) Die Eingruppierung und Vergütung der Beschäftigten der kommunalen Anstalt sowie alle sonstigen Leistungen erfolgen entsprechend den für die Gemeinden geltenden Grundsätzen.

§ 76c Sonstige Vorschriften für die kommunale Anstalt 13a

(1) Das Rechnungsprüfungsamt der Gemeinde hat das Recht, sich zur Klärung von Fragen, die bei der Prüfung nach § 82 Abs. 1 auftreten, unmittelbar zu unterrichten und zu diesem Zweck den Betrieb, die Bücher und Schriften der kommunalen Anstalt einzusehen. Für die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer gilt § 2 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes (ThürPrBG) vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) § 7 Abs. 3, § 53 Abs. 1, 2 und 4, §§ 54, 55, 57, 59 bis 67, 69 und 79 und die Vorschriften des Dritten Teils, Erster Abschnitt, über die staatliche Aufsicht gelten für die kommunale Anstalt entsprechend. In der Unternehmenssatzung kann bestimmt werden, dass für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen die Bestimmungen der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik Anwendung finden. In diesem Fall finden abweichend von Satz 1 anstelle von § 53 Abs. 1, 2 und 4, den §§ 54, 55, 57, 59 bis 65, 79 der § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 und die §§ 5, 6, 8 bis 10, 12 bis 16 und 18 ThürKDG) entsprechende Anwendung.

(3) Die kommunale Anstalt ist zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in demselben Umfang berechtigt wie die Gemeinde, wenn sie auf Grund einer Aufgabenübertragung nach § 76a Abs. 2 hoheitliche Befugnisse ausübt und bei der Aufgabenübertragung nichts Abweichendes geregelt wird.

§ 77 Monopolbetriebe

Bei Unternehmen, für die kein Wettbewerb besteht, darf der Anschluss und die Belieferung nicht davon abhängig gemacht werden, dass auch andere Leistungen oder Lieferungen abgenommen werden.

Fünfter Unterabschnitt
Kassen- und Rechnungswesen

§ 78 Gemeindekasse 08b 24b

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde.

(2) Der Bürgermeister hat einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn sie ihre Kassengeschäfte ganz durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt. Die Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts und Bedienstete, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Stellvertreters wahrnehmen.

(3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen weder miteinander noch mit den Anordnungsbefugten der Gemeindeverwaltung, dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts und den Bediensteten, denen örtliche Kassenprüfungen übertragen sind, durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des ( § 20 Abs. 5 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 5 VwVfG) verbunden sein.

(4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die übrigen Bediensteten der Gemeindekasse sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen. Im Übrigen gilt für die Feststellung von Forderungen Dritter und die Anordnung der Auszahlung ( § 20 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 20 VwVfG) entsprechend.

(5) Sonderkassen sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. Ist eine Sonderkasse nicht mit der Gemeindekasse verbunden, so gelten für den Verwalter der Sonderkasse und dessen Stellvertreter die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 79 Übertragung von Kassen- und Rechnungsgeschäften, Automation des Rechnungswesens 13a

(1) Die Gemeinde kann das Ermitteln von Ansprüchen und von Zahlungsverpflichtungen, das Vorbereiten der entsprechenden Kassenanordnungen, die Kassengeschäfte und das Rechnungswesen ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße und sichere Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit und die §§ 46 bis 52 bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Vollstreckung von privatrechtlichen Forderungen der Gemeinden entsprechend. Die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes bleiben unberührt. Die Übertragung ist der Rechtsaufsichtbehörde vorher anzuzeigen.

(2) Werden die Kassengeschäfte oder das Rechnungswesen ganz oder zum Teil automatisiert, sind die Programme vor ihrer Anwendung von der Gemeinde zu prüfen und vom Bürgermeister zur Anwendung freizugeben.

§ 80 Rechnungslegung, Feststellung der Jahresrechnung, Entlastung 08b 13a 16b

(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Stands des Vermögens und der Verbindlichkeiten zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.

(2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und sodann dem Gemeinderat vorzulegen.

(3) Der Gemeinderat beschließt über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Er entscheidet in einem gesonderten Beschluss auf der Grundlage des Schlussberichts über die Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten, soweit diese einen eigenen Geschäftsbereich leiten oder den Bürgermeister zu vertreten haben. Verweigert der Gemeinderat die Entlastung oder spricht er sie mit Einschränkungen aus, so hat er die dafür maßgebenden Gründe anzugeben

(4) Die festgestellte Jahresrechnung mit ihren Anlagen sowie der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts ist mit den Beschlüssen über die Feststellung der Jahresrechnung und über die Entlastung unverzüglich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen, zwei Wochen lang bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen und bis zur Feststellung der folgenden Jahresrechnung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Auf Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung und die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Die Gemeinderatsmitglieder können jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen.

Sechster Unterabschnitt
Prüfungswesen

§ 81 Rechnungsprüfungsamt 08b 13a

(1) Kreisfreie Städte müssen ein Rechnungsprüfungsamt einrichten. Kreisangehörige Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.

(2) Landkreise, deren Rechnungsprüfungsämter nach Absatz 1 Satz 3 tätig werden, erheben hierfür Gebühren nach Maßgabe einer Gebührensatzung. Die den Rechnungsprüfungsämtern hierfür entstandenen notwendigen Auslagen sind durch die geprüfte Gemeinde zu tragen.

Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Durchführung von Prüfungen unabhängig. Ihm können keine Weisungen erteilt werden, die den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen. Im Übrigen bleiben die Befugnisse des Bürgermeisters unberührt. Der Gemeinderat und der Bürgermeister können vom Rechnungsprüfungsamt unmittelbar Auskünfte verlangen.

(4) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts werden auf Beschluss des Gemeinderats vom Bürgermeister bestellt und abberufen. Der Beschluss über die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts und seines Stellvertreters gegen ihren Willen ist nur möglich, wenn sie ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen; er bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Der Beschluss zur Abberufung von Prüfern des Rechnungsprüfungsamts gegen ihren Willen bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats.

(5) Der Leiter eines Rechnungsprüfungsamts und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit sein. Sie müssen mindestens die Befähigung für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst und die für ihr Amt erforderliche Erfahrung und Eignung besitzen.

(6) Der Leiter, sein Stellvertreter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts dürfen eine andere Stellung in der Gemeinde nur innehaben, wenn das mit ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen und auch nicht an der Führung der Bücher oder der Aufstellung der Jahresrechnung der Gemeinde mitwirken. Für den Leiter des Rechnungsprüfungsamts und seinen Stellvertreter gilt außerdem § 78 Abs. 3 entsprechend.

§ 82 Örtliche Prüfungen 13a 15

(1) Die Jahresrechnung und die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und kommunalen Anstalten werden vom Rechnungsprüfungsamt geprüft (örtliche Rechnungsprüfung), soweit keine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgt. In Gemeinden, in denen kein Rechnungsprüfungsamt besteht, werden dessen Aufgaben durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises wahrgenommen.

(2) Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse soll innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres durchgeführt sein.

(3) Die örtliche Kassenprüfung obliegt dem Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts.

(4) Für die Prüfungsberichte gilt § 3 Abs. 2, § 6 des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes (ThürPrBG) vom 25. Juni 2001 (GVBl. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 Satz 3 ThürPrBG und § 7 Abs. 1 ThürPrBG mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürPrBG entsprechend. Für die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer gilt § 2 Abs. 1 bis 3 ThürPrBG entsprechend.

§ 83 Überörtliche Prüfungen 13a

(1) Die überörtliche Rechnungsprüfung findet nach der Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen und der kommunalen Anstalten statt. Sie umfasst nicht die Kassenprüfung.

(2) Das Nähere über das Prüfungsverfahren, insbesondere die Frage, welche Prüfungsorgane die überörtliche Rechnungsprüfung durchführen und die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen der Gemeinden zu diesen Prüfungsorganen, regelt ein Gesetz.

§ 84 Inhalt der Rechnungs- und Kassenprüfungen

(1) Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt sind sowie die Jahresrechnung und die Vermögensnachweise ordnungsgemäß aufgestellt sind,
  3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

(2) Die Wirtschaftsführung der Krankenhäuser einschließlich der Jahresabschlüsse unterliegen der Rechnungsprüfung. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Rechnungsprüfung umfasst auch die Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1. Dabei ist auf das Ergebnis der Abschlussprüfung (§ 85) mit abzustellen.

(4) Im Rahmen der Rechnungsprüfung wird die Betätigung der Gemeinde bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze mitgeprüft. Entsprechendes gilt bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in denen die Gemeinde Mitglied ist. Die Rechnungsprüfung umfasst ferner die Buch-, Betriebs- und sonstigen Prüfungen, die sich die Gemeinde bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat.

(5) Durch Kassenprüfungen werden die ordnungsmäßige Erledigung der Kassengeschäfte, die ordnungsmäßige Einrichtung der Kassen und das Zusammenwirken mit der Verwaltung geprüft.

§ 85 Abschlussprüfung 13a 16b

(1) Der Jahresabschluss eines Eigenbetriebs und einer kommunalen Anstalt sollen spätestens innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres geprüft sein (Abschlussprüfung).

(2) Die Abschlussprüfung wird von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt. Für kleine Eigenbetriebe oder kommunale Anstalten, mit einem Versorgungs- und Einzugsgebiet bis zu 10.000 Einwohnern kann die Prüfung nach Absatz 1 durch das Rechnungsprüfungsamt durchgeführt werden; dies gilt nicht, sofern der Eigenbetrieb oder die kommunale Anstalt Aufgaben der Ver- und Entsorgung wahrnimmt.

Zweiter Teil
Landkreisordnung

Erster Abschnitt
Allgemeine Grundlagen

Erster Unterabschnitt
Rechtsstellung

§ 86 Begriff, Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften mit dem Recht, die überörtlichen Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Eingriffe in die Rechte der Landkreise sind nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zulässig.

(2) Den Landkreisen steht die Erfüllung der auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben zu, soweit nicht die Gemeinden zuständig sind oder Gesetze etwas anderes bestimmen. Die Aufgaben der Landkreise sind eigene oder übertragene Aufgaben.

(3) Die Landkreise sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Die Landkreise sind verpflichtet, Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik und ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen, geheim zu halten; sie haben die dazu notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

§ 87 Eigene Aufgaben

(1) Eigene Aufgaben sind die überörtlichen Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht (Aufgaben des eigenen Wirkungskreises).

(2) Den Landkreisen kann durch Gesetz die Verpflichtung auferlegt werden, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist (Pflichtaufgaben). Die Landkreise sind, unbeschadet bestehender Verpflichtungen Dritter und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten des überörtlichen öffentlichen Personennahverkehrs, des Gesundheitswesens, der Sozialhilfe und der Abfallentsorgung zu treffen. Übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit eines Landkreises, so ist diese Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen.

(3) Auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden können die Landkreise deren Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (§ 2) übernehmen, wenn und solange diese das Leistungsvermögen der beteiligten Gemeinden übersteigen. Die Übernahme von Aufgaben bedarf der Zustimmung des Kreistags.

§ 88 Übertragene Aufgaben 08b

(1) Die Landkreise können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden, bestimmte öffentliche Aufgaben des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zu erfüllen (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises). Die zuständigen staatlichen Behörden können den Landkreisen für die Erledigung der Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(1a) Die Ausführung von Bundesgesetzen kann den Landkreisen durch Rechtsverordnung als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises übertragen werden, wenn

  1. die zu übertragende Aufgabe durch Bundesgesetz nach Inhalt und Umfang bestimmt ist,
  2. die Aufgabenübertragung aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlich ist und
  3. die Aufgabenerfüllung durch Landesbehörden unzweckmäßig wäre.

Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, wird die Rechtsverordnung von der Landesregierung erlassen; sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf das fachlich zuständige Ministerium übertragen, das für den Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums bedarf.

(2) Bei der Übertragung von Aufgaben nach den Absätzen 1 oder 1a sind gleichzeitig die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 89 Name, Sitz und Bezeichnung

(1) Der Name eines Landkreises kann bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses auf Antrag des Landkreises oder nach Anhörung des Landkreises von Amts wegen durch die Landesregierung geändert werden.

(2) Der Sitz der Kreisbehörde kann durch Gesetz nach Anhörung des Landkreises geändert werden, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls erforderlich ist.

(3) Die Landkreise können überlieferte Bezeichnungen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der Bedeutung des Landkreises beruhen, weiterführen.

§ 90 Hoheitszeichen

(1) Die Landkreise sind berechtigt, Wappen und Flaggen zu führen, die mit ihrer Geschichte und demokratischen Grundsätzen übereinstimmen. Die Änderung bestehender und die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Dritte dürfen Wappen und Flaggen des Landkreises nur mit dessen Genehmigung verwenden.

(3) Die Landkreise führen Dienstsiegel. Landkreise mit eigenem Wappen führen dieses, die übrigen Landkreise das Landeswappen mit dem Hinweis auf Thüringen und mit dem Namen des Landkreises als Umschrift in ihrem Dienstsiegel.

Zweiter Unterabschnitt
Gebiet

§ 91 Landkreisgebiet

Das Gebiet der Landkreise setzt sich aus den ihnen zugehörenden Gemeinden und gemeindefreien Gebieten zusammen. Ihr Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde (Landratsamt).

§ 92 Gebiets- und Bestandsänderungen

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Landkreise in ihren Grenzen oder ihrem Bestand geändert, neu gebildet oder aufgelöst werden (Gebiets- oder Bestandsänderungen).

(2) Gebietsänderungen erfolgen durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums, falls die beteiligten Landkreise und Gemeinden einverstanden sind. Vor ihrer Entscheidung über das Einverständnis haben die Gemeinden die Einwohner, deren Zugehörigkeit zum Landkreis wechselt, zu hören.

(3) Gebietsänderungen gegen den Willen eines oder mehrerer beteiligter Landkreise und Bestandsänderungen bedürfen eines Gesetzes.

(4) Vor einer Entscheidung nach Absatz 3 sind die beteiligten Landkreise zu hören sowie die Gemeinden und ihre Einwohner, wenn die Gebiets- oder Bestandsänderung im Einzelfall die Zugehörigkeit der Gemeinde zum Landkreis ganz oder teilweise betrifft.

(5) Alle wesentlichen Folgewirkungen der Bestandsänderungen werden durch Gesetz geregelt. Alle wesentlichen Folgewirkungen der Gebietsänderungen werden durch Gesetz, sofern die Gebietsänderungen durch Gesetz erfolgen, ansonsten durch Rechtsverordnung des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums geregelt. Im Übrigen entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die mit den Gebiets- oder Bestandsänderungen zusammenhängenden Rechts- und Verwaltungsfragen, sofern nicht die Beteiligten diese Fragen einvernehmlich regeln.

Dritter Unterabschnitt
Landkreisbevölkerung

§ 93 Einwohner und Bürger

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt. Jeder Einwohner hat gegenüber dem Landkreis die gleichen Rechte und Pflichten, sofern nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bei den Landkreiswahlen wahlberechtigt ist. Das Bürgerrecht entsteht mit dem Erwerb der Wahlberechtigung und endet mit dessen Verlust. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und bei den Landkreiswahlen wahlberechtigt sind, stehen den Bürgern gleich.

(3) Die Bürger des Landkreises und die ihnen nach Absatz 2 Satz 3 gleichgestellten Personen wählen die Kreistagsmitglieder und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Landrat. Das Nähere regelt ein Gesetz.

§ 94 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger nehmen nach den gesetzlichen Vorschriften an der Verwaltung des Landkreises teil. Sie sind zur Übernahme von Ehrenämtern im Landkreis verpflichtet; dies gilt nicht für die Ämter des ehrenamtlichen Beigeordneten und des Kreistagsmitglieds. Die Bewerbung um ein Ehrenamt sowie dessen Annahme und Ausübung dürfen nicht behindert werden.

(2) Soweit die Bürger zur Übernahme eines Ehrenamts verpflichtet sind, können sie nur aus wichtigem Grund dessen Übernahme ablehnen oder das Ehrenamt niederlegen. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der Bürger durch sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine Berufs- und Familienverhältnisse oder sonstige persönliche Umstände an der Ausübung des Ehrenamts dauernd gehindert ist. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Kreistag. Er kann die unbegründete Ablehnung oder Niederlegung des Ehrenamts einmalig mit einem Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.

(3) Die Bürger sind verpflichtet, Ehrenämter sorgfältig und gewissenhaft wahrzunehmen und über die ihnen bei der Ausübung des Ehrenamts bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, soweit nicht diese Tatsachen offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Werden diese Verpflichtungen schuldhaft verletzt, kann der Kreistag im Einzelfall ein Ordnungsgeld bis zu zweitausendfünfhundert Euro verhängen. Die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Bürger seine Verpflichtungen grob fahrlässig oder vorsätzlich, so hat er dem Landkreis den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(4) Für die Ehrenbeamten gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

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