Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Neufassung und zur Änderung polizeiorganisatorischer Regelungen
Vom 25. Oktober 2011
(GVBl. Nr. 9 vom 04.11.2011 S. 268)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
ThürPOG - Thüringer Polizeiorganisationsgesetz
Thüringer Gesetz über die Organisation der Polizei
Artikel 2
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes
Das Polizeiaufgabengesetz vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:
1. § 34 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter der zuständigen Polizeibehörde oder seinem Stellvertreter angeordnet werden. | "Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter der Landespolizeidirektion oder vom Leiter des Landeskriminalamts oder von einem besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden." |
2. § 34a Abs. 5 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Eine Maßnahme nach Absatz 1 bis 4 darf nur auf Antrag des Leiters der Polizeibehörde oder bei Verhinderung seines Stellvertreters durch den Richter angeordnet werden. Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 sowie nach Absatz 4 erforderlich ist, kann die Anordnung bei Gefahr im Verzug der Leiter der Polizeibehörde oder bei Verhinderung sein Stellvertreter treffen. | "Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 darf nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 sowie nach Absatz 4 erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen." |
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Polizeibehörde oder seines Stellvertreters gerichtlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung der Leiter der Polizeibehörde oder bei Verhinderung sein Stellvertreter treffen. | "Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen." |
bb) In Satz 4 werden die Worte "eines Behördenleiters" gestrichen.
b) Absatz 8 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen obliegt dem Leiter der Polizeibehörde oder dessen Stellvertreter. | "Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen treffen die in Absatz 4 Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besönders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes." |
4. § 37 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Polizeibehörde angeordnet werden. | "Die Ausschreibung darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder von einem besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden." |
5. § 44 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Rasterfahndung darf nur durch den Leiter der Polizeibehörde mit Zustimmung des für die Polizei zuständige Ministeriums angeordnet werden. | "Die Rasterfahndung darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts mit Zustimmung des für die Polizei zuständigen Ministeriums angeordnet werden." |
6. In § 67 Abs. 1 wird die Verweisung " § 11 Abs. 1 oder 3 des Polizeiorganisationsgesetzes" durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 oder 2 des Polizeiorganisationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Personalvertretungsgesetzes
§ 90 Abs. 1 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 14. September 2001 (GVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2010 (GVBl. S. 537) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. Das Landeskriminalamt, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, das Bildungszentrum, die Bereitschaftspolizei und jede Polizeidirektion mit ihren nachgeordneten Dienststellen sind je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. | "1. Das Landeskriminalamt, die Landespolizeidirektion, die Autobahnpolizeiinspektion mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Bereitschaftspolizei, jede Landespolizeiinspektion mit ihren nachgeordneten Dienststellen, die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, und das Bildungszentrum sind jeweils eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes." |
2. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. § 6 Abs. 3 gilt nicht für die Bereitschaftspolizei. | "2. § 6 Abs. 3 findet keine Anwendung." |
3. Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4.In den Fällen der Nummer 2 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet. | "4. Die Beschäftigten der Landespolizeidirektion und der ihr nachgeordneten Dienststellen wählen einen Bezirkspersonalrat in der Landespolizeidirektion." |
Artikel 4
Änderung des Thüringer Beamtengesetzes
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 7 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233) geändert worden ist, wird folgende Nummer 8 eingefügt:
"8. den Präsidenten der Landespolizeidirektion,"
Artikel 5
Änderung der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
In § 1 Abs. 1 bis 3 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 21. April 1998 (GVBl. S. 149), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2008 (GVBl. S. 105) geändert worden ist, werden jeweils die Worte "Polizeidirektion Nordhausen" durch das VVort "Landespolizeidirektion" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts
In § 1 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S. 11), die zuletzt durch Verordnung vom 23. September 2009 (GVBl. S. 753) geändert worden ist, werden jeweils die Worte "Polizeidirektion Nordhausen" durch das Wort "Landespolizeidirektion" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Thüringer Berufskraftfahrer- Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung
In § 1 Abs. 3 der Thüringer Berufskraftfahrer-Qualifikations-Zuständigkeitsverordnung vom 14. März 2008 (GVBl. S. 66), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. April 2008 (GVBl. S. 105) geändert worden ist, werden die Worte "Polizeidirektion Nordhausen" durch das Wort "Landespolizeidirektion" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Anordnung zur Auflösung des Polizeiverwaltungsamts und Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten und zur Übertragung einer Ermächtigung
Die Anordnung zur Auflösung des Polizeiverwaltungsamts und Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten und zur Übertragung einer Ermächtigung vom 15. April 2008 (GVBl. S. 105) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "Polizeidirektion Nordhausen" durch das Wort "Landespolizeidirektion" ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort "Bereitschaftspolizei" durch das Wort "Landespolizeidirektion" ersetzt.
2. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
In der Anlage 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134, 148), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 233) sowie Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 22. September 2011 (GVBl. S. 235) geändert worden ist, wird die Besoldungsordnung B wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt "Leitender Polizeidirektor" gestrichen.
2. Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Amt "Inspekteur der Polizei" wird gestrichen.
b) Dem Amt "Präsident des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie" wird das Amt "Vizepräsident der Landespolizeidirektion" angefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach dem Amt "Präsident der Landesfinanzdirektion" das Amt "Präsident der Landespolizeidirektion" eingefügt.
Artikel 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
(2) Abweichend vom Absatz 1 tritt Artikel 1 § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 tritt das Polizeiorganisationsgesetz in der Fassung vom 6. Januar 1998 (GVBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2008 (GVBl. S. 56), außer Kraft.