umwelt-online: Archivdatei - ThürBesG - Thüringer Besoldungsgesetz (2)

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Besoldungsordnungen A und BAnlage 1 11a 11c 11e 13

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(1) Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt werden. Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor" und "Leitender Direktor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.

(2) Den Grundamtsbezeichnungen beigefügte Zusätze bezeichnen die Funktionen, die diesen Ämtern zugeordnet werden können, nicht abschließend.

(3) Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen entscheidet das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium.

(4) Beamte in Organisationseinheiten der Schulaufsicht im pädagogischdidaktischen Bereich führen, soweit nicht in den Besoldungsordnungen besondere Amtsbezeichnungen ausgebracht sind, die für die Beamten bei obersten Landesbehörden vorgesehenen Amtsbezeichnungen.

2. Künftig wegfallende Ämter

Die künftig wegfallenden Ämter sind im Anhang zu den Besoldungsordnungen aufgeführt (Anlage 4). Diese Ämter können von den Beamten weiter bekleidet werden, die sie am Tag der Aufnahme des Amtes in den Anhang zu den Besoldungsordnungen innehatten. Sie dürfen jedoch nicht mehr verliehen werden.

3. Einstufung von Ämtern 09 11c

(1) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an einer Schule, so ist die Schülerzahl nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahrs an maßgebend. Dies gilt nicht, wenn erkennbar abzusehen ist, dass die Schülerzahl über die Dauer eines Schuljahrs hinaus keinen Bestand haben wird. § 17 Abs. 2 bleibt unberührt. Beamte, die wegen Rückgangs der Schülerzahlen oder wegen Auflösung einer Schule in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen abweichend von § 56 ThürBG" auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz "außer Dienst" führen.

(2) Die Ämter für Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter und Funktionsämter sind für Lehrkräfte an Gesamtschulen nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorgaben entsprechend anwendbar. Für die an Schulen mit Schulversuchen tätigen Lehrer ist entsprechend zu verfahren. Die Ämter der Lehrkräfte einschließlich der Beförderungsämter sind auf Lehrkräfte an Gemeinschaftsschulen nach Maßgabe der laufbahnrechtlichen Vorgaben entsprechend anwendbar.

(3) Für Diplomlehrer beziehungsweise Fachlehrer mit einem Staatsexamen oder Diplom mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für zwei, auch im neuen Schulsystem anerkannte Fächer der Klassen 5 bis 12 sind bei einer Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums oder an einer berufsbildenden Schule die Ämter in der Besoldungsgruppe A 13 - Studienrat - und in der Besoldungsgruppe A 14 - Oberstudienrat - entsprechend anwendbar. Gleiches gilt für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und für Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die sich nach mindestens vierjähriger entsprechender Lehrtätigkeit an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben. Dies gilt ebenfalls für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10), die sich im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule oder in der Koordinierung schulfachlicher Aufgaben für die Oberstufe eines Gymnasiums oder im mindestens wöchentlich sechs Unterrichtsstunden umfassenden Unterricht in der Oberstufe eines Gymnasiums nach mindestens vierjähriger entsprechender Verwendung im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 bewährt haben.

(4) Lehrkräften mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und abgeschlossener Ergänzungsausbildung kann ein anderes Amt der Besoldungsordnung A übertragen werden, wenn zusammen mit der Ergänzungsausbildung die laufbahnrechtlichen Vorausetzungen für das andere Amt erfüllt sind, die Lehrkraft entsprechend verwendet wird und nach Bewährung in der Tätigkeit des anderen Amtes die Laufbahnbefähigung für das andere Amt nach der Thüringer Schuldienstlaufbahnverordnung vom 11. Oktober 2000 (GVBl. S. 317) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt wurde.

II. Stellenzulagen 11c

1. Zulage für Beamte als fliegendes Personal

(1) Beamte erhalten

  1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Hubschraubern,
  2. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige

eine Stellenzulage nach Anlage 8, wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Beamte mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen. Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.

(3) Wird dem Beamten die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a nach Absatz 2 Satz 1 weitergewährt und wechselt er in eine Verwendung nach Absatz 1 Buchst. b, so erhält er die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a bis zum Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 weiter. Soweit die Verwendung nach Absatz 1 Buchst. b vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 endet, wird der Zeitraum bis zum Ablauf der Frist bei der Weitergewährung der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. b angerechnet. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

2. Zulage für Beamte beim Landesamt für Verfassungsschutz

Beamte, die beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8.

3. Zulage für Beamte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben

(1) Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 2 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

4. Zulage für Beamte der Feuerwehr

(1) Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

5. Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage nach Anlage 8. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt.

6. Zulage für Beamte im Außendienst der Steuerprüfung

(1) Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage nach Anlage 8.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 3 gewährt.

7. Allgemeine Zulage

Eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8 erhalten

  1. Beamte des mittleren Dienstes
    aa) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
    bb) in der Besoldungsgruppe A 9,
  2. Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10 zugeordnet ist, und Beamte des höheren Dienstes.

8. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, das für Beamte bei der Verwendung bei obersten Behörden eine Stellenzulage gewährt, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den der Beamte tätig ist, diese erstattet. § 41 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

9. Zulage für Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern 11c

Beamte erhalten während der Verwendung als Fachleiter in der Ausbildung von Lehramtsanwärtern eine Stellenzulage nach Anlage 8. Dies gilt nicht, wenn sie die Ämter 'Seminarschulrat' oder 'Seminarrektor' der Besoldungsgruppen A 13 kw oder A 14 kw bekleiden.

Besoldungsordnung A 11c

Besoldungsgruppe A 3

O b e r w a c h t m e i s t e r 1, 2


1) Als Eingangsamt
2) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 4

A m t s m e i s t e r

H a u p t w a c h t m e i s t e r 1

__________________
1) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 5

E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, 2

O b e r a m t s m e i s t e r 1

__________________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6
2) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 6

E r s t e r H a u p t w a c h t m e i s t e r 1, 2

O b e r a m t s m e i s t e r 1

S e k r e t ä r

__________________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5; für bis zu 20 v. H. der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes
2) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister 1

Kriminalmeister 1

O b e r s e k r e t ä r 2, 3

Polizeimeister 1

__________________
1) Als Eingangsamt
2) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes
3) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieher 1

H a u p t s e k r e t ä r

Kriminalobermeister Oberbrandmeister Polizeiobermeister

__________________
1) Als Eingangsamt

Besoldungsgruppe A 9

A m t s i n s p e k t o r 1

Hauptbrandmeister 1

I n s p e k t o r

Kriminalhauptmeister 1

Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieher 1

Polizeihauptmeister 1

Polizeikommissar

Fachlehrer

__________________
1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
2) Nur für Beamte ohne Fachhochschul- oder Ingenieurschulabschluss
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 10 oder A 11
4) Als Eingangsamt
5) In die Besoldungsgruppe können nur Beamte mit anerkannter abgeschlossener sonderpädagogischer Zusatzausbildung im Umfang von mindestens 200 Stunden eingestuft werden.
6) Gilt für Freundschaftspionierleiter/Erzieher oder Absolventen einer entsprechenden Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach mindestens dreijähriger hauptberuflicher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als sonderpädagogische Fachkraft entsprechend.

Besoldungsgruppe A 10

Kriminaloberkommissar

O b e r i n s p e k t o r

Polizeioberkommissar

Fachlehrer

Sonderpädagogischer Oberassistent

__________________
1) Die Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 9 gilt entsprechend.
2) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte mit einer mindestens einjährigen pädagogischen Zusatzausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und mit mindestens dreijähriger hauptberuflicher Unterrichtstätigkeit oder nach nachgewiesener mindestens achtjähriger Lehrtätigkeit eingestuft werden.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9 oder A 11
4) Für Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für mindestens zwei Fächer erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung nach mindestens vierjähriger hauptberuflicher Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 als Eingangsamt
5) Als Eingangsamt
6) Für Ingenieurpädagogen, Medizinpädagogen, Agrarpädagogen, Ökonompädagogen oder Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und entsprechender Lehrtätigkeit
7) Die Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 9 gilt entsprechend.
8) Gilt für Freundschaftspionierleiter/Erzieher oder Absolventen einer entsprechenden Ausbildung mit einer pädagogischen Zusatzausbildung von mindestens einem Jahr nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis als sonderpädagogische Fachkraft entsprechend als Eingangsamt.

Besoldungsgruppe A 11

A m t m a n n

Kriminalhauptkommissar 1

Polizeihauptkommissar 1

Fachlehrer

Lehrer

__________________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12
2) Als Eingangsamt
3) Die Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 9 gilt entsprechend.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 9 oder A 10
5) Als Beförderungsamt für Fachlehrer gemäß der Fußnote 2 zur Besoldungsgruppe A 9 und gemäß der Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 10 nach mindestens vierjähriger entsprechender Tätigkeit in der Besoldungsgruppe A 10
6) Die Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.
7) In diese Besoldungsgruppe können Beamte erst mit mindestens achtjähriger entsprechender Lehrtätigkeit nach Abschluss einer in Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 genannten Ausbildung eingestuft werden.
8) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder einer vergleichbaren Ausbildung wie zum Beispiel als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern als Lehrer für die unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
9) Für Lehrer nach Fußnote 8 zu dieser Besoldungsgruppe mit einer Zusatzausbildung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung
10) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt 1

A m t s r a t

Kriminalhauptkommissar 2

Polizeihauptkommissar 2

Rechnungsrat

Fachlehrer

Konrektor

Lehrer

Förderschullehrer

Lehrer im Justizvollzugsdienst 1

Regelschullehrer

__________________
1) Als Eingangsamt
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11
3) Die Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 gilt entsprechend.
4) Als Beförderungsamt für Fachlehrer gemäß der Fußnote 6 zur Besoldungsgruppe A 10 nach mindestens vierjähriger ent- sprechender Tätigkeit in Besoldungsgruppe A 11
5) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
7) Für Lehrkräfte mit einer Ausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen und zusätzlichem Diplomabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und für Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen in einem Haupt- und Nebenfach und zusätzlichem Diplomabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt
9) Für Lehrkräfte mit einem Abschluss als Diplomlehrer für Hilfsschulen (Universität Rostock) nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
10) Die Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte nach mindestens dreißigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens sechs Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991, oder nach mindestens zwanzigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens sieben Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991, oder nach mindestens achtjähriger entsprechender Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 eingestuft werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
11) Die Fußnote 9 zur Besoldungsgruppe A 11 gilt entsprechend. In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte nach mindestens dreißigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens sechs Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991, oder nach mindestens zwanzigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens sieben Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991, oder nach mindestens achtjähriger entsprechender Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991eingestuft werden.
12) Für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrer für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12, das auch im neuen Schulsystem anerkannt ist
13) Auch für Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und auch im neuen Schulsystem anerkannten Lehrbefähigung für zwei Fächer der Polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10)
14) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13

Besoldungsgruppe A 13 11c

Akademischer Rat

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Konservator

Oberamtsanwalt 1

O b e r a m t s r a t 2, 3

Oberrechnungsrat

R a t

Beratungsschulrat

Fachrektor

Förderschullehrer

Hauptlehrer

Konrektor

Lehrer

Oberlehrer im Justizvollzugsdienst

Regelschullehrer

bei entsprechender Verwendung - 13, 14, 15, 16

Rektor

Schulrat

Seminarschulrat

Studienrat

Studienrat an einer Hochschule

__________________
1) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
2) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
3) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.
4) Als Eingangsamt
5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14
6) Auch für Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und einer sonderpädagogischen Hochschulzusatzausbildung
7) Als Beförderungsamt für Lehrkräfte gemäß den Fußnoten 7 und 9 zur Besoldungsgruppe A 12 nach mindestens dreißigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens fünf Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991, oder nach mindestens zwanzigjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens sechs Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991, oder nach mindestens zehnjähriger entsprechender Lehrtätigkeit, davon mindestens sieben Jahre im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991, oder nach mindestens achtjähriger entsprechender Lehrtätigkeit im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
8) Als Beförderungsamt für Lehrkräfte gemäß Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 bei Verwendung an einem Gymnasium
9) Für Lehrkräfte gemäß Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 mit mindestens vierjähriger, aber weniger als wöchentlich sechs Unterrichtsstunden umfassender Verwendung in der Oberstufe eines Gymnasiums beziehungsweise einer weniger als vier Jahre umfassenden Lehrtätigkeit im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991 als Eingangsamt
10) Lehrkräfte gemäß Fußnote 9, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit in der Verwendung in der gymnasialen Oberstufe oder im allgemein- oder berufsbildenden Unterricht an einer berufsbildenden Schule bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.
11) Für Diplomingenieurpädagogen, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagogen, Diplomagrarpädagogen, Diplommedizinpädagogen, Diplomgartenbaupädagogen und für Lehrkräfte mit vergleichbarer Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik mit weniger als vierjähriger Lehrtätigkeit an berufsbildenden Schulen im neuen Schulsystem seit dem 1. August 1991
12) Lehrkräfte gemäß Fußnote 11, die sich nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im Unterricht an berufsbildenden Schulen bewährt haben, können in die Laufbahn der Studienräte übernommen werden.
13) Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 12 gilt entsprechend.
14) Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion eines Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.
15) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für Lehrer im Regelschulbereich ausgewiesen werden.
16) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12
17) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8

Besoldungsgruppe A 14 11c

Akademischer Oberrat

Oberkonservator O b e r r a t

Beratungsoberschulrat

Fachrektor

Gemeinschaftsschulkonrektor

Gemeinschaftsschulrektor

Förderschulkonrektor

Förderschulrektor

Oberstudienrat an einer Hochschule

Oberstudienrat

Regelschulkonrektor

Regelschulrektor

Rektor

Schulrat

Seminarrektor

Zweiter Förderschulkonrektor

Zweiter Gemeinschaftsschulkonrektor

Zweiter Regelschulkonrektor

__________________
1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
3) An einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 10 oder 5 bis 10 umfasst, für Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Regelschullehrers
4) An einer Gemeinschaftsschule, welche die Klassenstufen 1 bis 12 oder 5 bis 12 umfasst, für Lehrkräfte mit einer Befähigung für die Laufbahn des Regelschullehrers oder mit der Befähigung für die Laufbahn des Gymnasiallehrers

Besoldungsgruppe A 15 11c

Akademischer Direktor

- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

D i r e k t o r

Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen 1

Hauptkonservator

Landesarchäologe

Fachdirektor

Förderschulrektor

Gemeinschaftsschulrektor

Regelschulrektor

Schulamtsdirektor

Seminardirektor

Studiendirektor

__________________
1) Soweit in Anwendung der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfalllversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617) in der jeweils geltenden Fassung ein Punktwert von unter 15 festgesetzt wurde.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
3) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der Stellen aller Referenten
4) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
5) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Regelschullehrers
6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Gymnasiallehrers

Besoldungsgruppe A 16 11c

Direktor des Landesamtes für Mess- und Eichwesen Direktor der Verwaltungsschule

Geschäftsführer der Unfallkasse Thüringen 1

Landeskonservator

Leitender Akademischer Direktor

L e i t e n d e r D i r e k t o r

Ministerialrat

Leitender Schulamtsdirektor

Oberstudiendirektor

__________________
1) Soweit in Anwendung der Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter ein Punktwert von mindestens 15 festgesetzt wurde.
2) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung
3) Der Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, sofern dem Schulamt die Fachaufsicht über mindestens 100 Schulen und 3.000 nachgeordnete staatliche Bedienstete obliegt.
4) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
5) Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Besoldungsgruppe A 16 bei einer obersten Landesbehörde führen die Amtsbezeichnung "Leitender Polizei-/Kriminaldirektor".
6) Für Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Gymnasiallehrers

Besoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2 11e 13

Abteilungsdirektor

Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands

Direktor des Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien

Vizepräsident des Landesamts für Verfassungsschutz 1

Vizepräsident des Landesamts für Verbraucherschutz

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16

Besoldungsgruppe B 3 09 11e 13

Abteilungsdirektor

Leitender Ministerialrat

Ministerialrat 1, 2

Präsident des Landesamts für Bau und Verkehr

Präsident des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen

Präsident des Landesamts für Statistik

Präsident des Landesamts für Vermessung und Geoinformation

Präsident der Landesanstalt für Landwirtschaft

Präsident des Landeskriminalamts

Präsident der Stiftung Weimarer Klassik und Kunstsammlungen

Präsident des Landesamts für Denkmalpflege und Archäologie 3

Vizepräsident der Landespolizeidirektion

__________________
1) Für dieses Amt kann je Ressort eine Stelle für den Leiter eines großen oder bedeutenden Referates ausgebracht werden.
2) Auch für Leiter besonderer, durch Beschluss der Landesregierung eingerichteter Organisationseinheiten
3) Der Amtsinhaber führt jeweils zusätzlich die Amtsbezeichnung "Landesarchäologe", wenn er zugleich die Abteilung Archäologie, oder die Amtsbezeichnung "Landeskonservator", wenn er zugleich die Abteilung Denkmalpflege beim Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie leitet.
4) Beamte der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes führen als Vertreter des Abteilungsleiters bei einer obersten Landesbehörde die Amtsbezeichnung "Leitender Polizei-/Kriminaldirektor".
5)Der erste Inspekteur der Polizei erhält ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Beamtenrechts das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 4.

Besoldungsgruppe B 4 13

Direktor beim Rechnungshof

Präsident der Landesanstalt für Umwelt und Geologie Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz Vizepräsident des Landesverwaltungsamts
Präsident des Landesamts für Verbraucherschutz

Besoldungsgruppe B 5

Ministerialdirigent

Besoldungsgruppe B 6 11e

Ministerialdirigent

Präsident der Landesfinanzdirektion

Präsident der Landespolizeidirektion

Vizepräsident des Rechnungshofs

Besoldungsgruppe B 7

Ministerialdirigent

Besoldungsgruppe B 8

Direktor beim Landtag

Präsident des Landesverwaltungsamts

Besoldungsgruppe B 9

Präsident des Rechnungshofs Staatssekretär

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretär

 

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Besoldungsordnung WAnlage 2 11c

Vorbemerkungen

1. Dienstbezüge für Professoren als Richter

Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professor und eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 8.

2. Zulage für Juniorprofessoren

Juniorprofessoren erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 82 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach Anlage 8.

3. Zulage für die Verwendung bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 findet Anwendung.

Besoldungsgruppe W 1

Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

Professor 1

Professor an einer Kunsthochschule 1

Universitätsprofessor 1

Kanzler der ... 2

Kanzler der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar

__________________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3
2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Fachhochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3 11c

Professor 1, 2

Professor an einer Kunsthochschule 1

Universitätsprofessor 1

Präsident der ...3

Kanzler der ...4

__________________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2
2) Für bis zu 10 v. H. der Stellen für Professoren an Fachhochschulen
3) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die

Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
4) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die

Universität hinweist, der der Amtsinhaber angehört.


.

Besoldungsordnung RAnlage 3 11a

Vorbemerkungen

1. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

Anlage 1 Abschnitt II Nr. 8 gilt entsprechend.

2. Allgemeine Zulage

Richter und Staatsanwälte erhalten eine das Grundgehalt ergänzende Stellenzulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe R 1

Richter am Amtsgericht Richter am Arbeitsgericht Richter am Landgericht Richter am Sozialgericht Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 1

Direktor des Arbeitsgerichts 1

Direktor des Sozialgerichts 1

Staatsanwalt 2

__________________
1) An einem Gericht mit bis zu drei Richterplanstellen; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
2) Erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit vier Planstellen und mehr für Staatsanwälte eine Amtszulage nach Anlage 8; anstatt einer Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit vier und fünf Planstellen für Staatsanwälte eine Planstelle für einen Staatsanwalt als Gruppenleiter und bei einer Staatsanwaltschaft mit sechs und mehr Planstellen für Staatsanwälte zwei Planstellen für Staatsanwälte als Gruppenleiter ausgebracht werden.

Besoldungsgruppe R 2

Richter am Amtsgericht

Richter am Arbeitsgericht

Richter am Finanzgericht

Richter am Landessozialgericht

Richter am Oberlandesgericht

Richter am Oberverwaltungsgericht

Richter am Sozialgericht

Vorsitzender Richter am Landgericht

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Direktor des Amtsgerichts 3

Direktor des Arbeitsgerichts 3

Direktor des Sozialgerichts 3

Vizepräsident des Landgerichts 4

Vizepräsident des Verwaltungsgerichts 4

Oberstaatsanwalt

Leitender Oberstaatsanwalt

__________________
1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je sieben weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden.
2) An einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen
3) An einem Gericht mit vier und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit acht und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 8
4) Erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8
5) Auf je vier Planstellen für Staatsanwälte kann eine Planstelle für einen Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 8.
6) Mit 101 und mehr Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
7) Mit bis zu zehn Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage nach Anlage 8

Besoldungsgruppe R 3

Vorsitzender Richter am Finanzgericht

Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Vorsitzender Richter am Landessozialgericht

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht

Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsident des Finanzgerichts

Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts 2

Vizepräsident des Landessozialgerichts 2

Vizepräsident des Landgerichts 3

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts 2

Leitender Oberstaatsanwalt

__________________
1) An einem Gericht mit bis zu 40 Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8
3) Als der ständige Vertreter des Präsidenten eines Gerichts mit 81 und mehr Richterplanstellen, einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
4) Mit elf bis 40 Planstellen für Staatsanwälte

Besoldungsgruppe R 4

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Verwaltungsgerichts 1

Vizepräsident des Oberlandesgerichts

Leitender Oberstaatsanwalt

__________________
1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
2) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte

Besoldungsgruppe R 5

Präsident des Finanzgerichts Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Verwaltungsgerichts 2

__________________
1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt
2) An einem Gericht mit 81 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt

Besoldungsgruppe R 6

Präsident des Landesarbeitsgerichts

Präsident des Landessozialgerichts

Präsident des Landgerichts 1

Präsident des Oberverwaltungsgerichts

Generalstaatsanwalt

__________________
1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt

Besoldungsgruppe R 7

Besoldungsgruppe R 8

Präsident des Oberlandesgerichts


.

Anhang zu den Besoldungsordnungen
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Anlage 4 11c

Nach der Überschrift werden folgende Besoldungsgruppen eingefügt:

Besoldungsgruppe A 13 kw

Seminarschulrat

Besoldungsgruppe A 14 kw

Seminarrektor

Besoldungsgruppe A 15 kw

Kanzler einer Fachhochschule 1

______
1) Mit einer Messzahl bis 1.500

Besoldungsgruppe W 3 kw

Rektor der....1)

Rektor der Hochschule für Musik Franz Liszt Weimar

______
1) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört

.

Anlage 5
09a 09b 11c 11d 13a 13b

gültig ab 1. Oktober 2013

 1. Thüringer Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufen
123456789101112
A 31.872,901.917,571.962,252.006,922.051,632.096,332.141,01
A 41.914,021.966,662.019,242.071,872.124,472.177,092.229,68
A 51.929,001.996,372.048,702.101,032.153,392.205,732.258,062.310,40
A 61.973,232.030,692.088,162.145,622.203,102.260,552.318,052.375,512.432,95
A 72.041,092.092,312.164,042.235,752.307,482.379,212.450,952.502,162.553,392.604,64
A 82.165,092.226,372.318,292.410,212.502,112.594,052.655,332.716,592.777,902.839,17
A 92.302,682.362,992.461,072.559,182.657,292.755,402.822,822.890,292.957,703.025,16
A 102.443,302.525,932.649,902.773,882.897,853.021,813.104,473.187,113.269,743.352,39
A 112.807,072.934,103.061,113.188,143.315,173.399,863.484,543.569,253.653,923.738,60
A 123.014,233.165,693.317,123.468,573.620,023.720,973.821,933.922,894.023,884.124,81
A 133.548,603.712,123.875,674.039,204.148,234.257,254.366,284.475,314.584,34
A 143.718,163.929,394.140,614.351,854.492,664.633,494.774,314.915,155.055,97
A 154.547,204.779,454.965,245.151,035.336,835.522,635.708,43
A 165.015,805.284,395.499,275.714,175.929,036.143,926.358,79

gültig ab 1. August 2014

1. Thüringer Besoldungsgruppe A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufen
123456789101112
A 31.924,401.970,302.016,212.062,112.108,052.153,982.199,89
A 41.966,662.020,742.074,772.128,852.182,892.236,962.291,00
A 51.982,052.051,272.105,042.158,812.212,612.266,392.320,162.373,94
A 62.027,492.086,532.145,582.204,622.263,692.322,722.381,802.440,842.499,86
A 72.097,222.149,852.223,552.297,232.370,942.444,642.518,352.570,972.623,612.676,27
A 82.224,632.287,602.382,042.476,492.570,922.665,392.728,352.791,302.854,292.917,25
A 92.366,002.427,972.528,752.629,562.730,372.831,172.900,452.969,773.039,043.108,35
A 102.510,492.595,392.722,772.850,162.977,543.104,913.189,843.274,763.359,663.444,58
A 112.884,263.014,793.145,293.275,813.406,343.493,363.580,363.667,403.754,403.841,41
A 123.097,123.252,753.408,343.563,963.719,573.823,303.927,034.030,774.134,544.238,24
A 133.646,193.814,203.982,254.150,284.262,314.374,324.486,354.598,384.710,41
A 143.820,414.037,454.254,484.471,534.616,214.760,914.905,605.050,325.195,01
A 154.672,254.910,885.101,785.292,685.483,595.674,505.865,41
A 165.153,735.429,715.650,505.871,316.092,086.312,886.533,66

gültig ab 1. Oktober 2013

2. Thüringer Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe
B 26.613,78
B 37.003,18
B 47.411,06
B 57.879,02
B 68.320,89
B 78.750,76
B 89.198,76
B 99.755,03
B 1011.482,47

gültig ab 1. August 2014

2. Thüringer Besoldungsordnung B

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe
B 26.795,66
B 37.195,77
B 47.614,86
B 58.095,69
B 68.549,71
B 78.991,41
B 89.451, 73
B 910.023,29
B 1011.798,24

gültig ab 1. Oktober 2013

3. Thüringer Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
3.989,974.531,405.475,27

gültig ab 1. August 2014

3. Thüringer Besoldungsordnung W

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
4.099,694.656,015.625,84

gültig ab 1. Oktober 2013

4. Thüringer Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
R 13.616,673.779,583.865,334.086,544.307,744.528,974.750,194.971,405.192,595.413,825.635,025.856,25
R 24.394,874.616,074.837,275.058,505.279,715.500,925.722,155.943,346.164,566.385,73
R 37.003,18
R 47.411,06
R 57.879,02
R 68.320,89
R 78.750,76
R 89.198,76

gültig ab 1. August 2014

4. Thüringer Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112
R 13.716,133.883,523.971,634.198,924.426,204.653,524.880,825.108,115.335,395.562,705.789,986.017,30
R 24.515,734.743,014.970,295.197,615.424,905.652,205.879,516.106,786.334,096.561,34
R 37.195,77
R 47.614,86
R 58.095,69
R 68.549,71
R 78.991,41
R 89.451,73

.

Anlage 6
09a 09b 11c 11d 13a 13b

gültig ab 1. Oktober 2013

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
38 Abs. 1)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8123,49
übrige Besoldungsgruppen129,70

Kinderbezogene Stufen des Familienzuschlags (§ 38 Abs. 2)

Für das erste und zweite zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 113,30 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 341,66 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 6,29 Euro, für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in der Besoldungsgruppe A 3 um je 31,49 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 25,19 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 18,89 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 37 Abs. 2

- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 108,98 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 114,13 Euro

gültig ab 1. August 2014

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
38 Abs. 1)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8126,89
übrige Besoldungsgruppen133,27

Kinderbezogene Stufen des Familienzuschlags (§ 38 Abs. 2)

Für das erste und zweite Kind erhöht sich der Familienzuschlag um je 116,42 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 351,06 Euro.

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Für das erste zu berücksichtigende Kind erhöht sich der Familienzuschlag in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 6,46 Euro, für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in der Besoldungsgruppe A 3 um je 32,36 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 25,88 Euro,

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 19,41 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 37 Abs. 2

- in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 111,98 Euro

- in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 117,27 Euro

.

Anlage 7
09 09a 09b 11c 11d 13a 13b

gültig ab 1. Oktober 2013

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintrittGrundbetrag
A 3 und A 4882,17
A 5 bis A 81.006,56
A 9 bis A 111.062,18
A 121.206,17
A 131.238,93
A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. b) oder R 11.274,91

gültig ab 1. August 2014

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter
nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes
unmittelbar eintritt
Grundbetrag
A 3 und A 4906,43
A 5 bis A 81.034,24
A 9 bis A 111.091,39
A 121.239,34
A 131.273,00
A 13 + Zulage (Anlage 1 Abschnitt II Nr. 7 Buchst. b) oder R 11.309,97

.

Zulagen in MonatsbeträgenAnlage 8 09a 09b 11c 11d 13a 13b

gültig ab 1. Oktober 2013

Tabelle 1

Dem Grunde nach geregelt in:
Art der ZulageBesoldungsordnungen
A, B und R
Vorbemerkungen
II. Stellenzulagen
Betrag in Euro
StellenzulageVorbemerkungen
II. StellenzulagenNummer 1 Abs. 1
Buchst. a373,65
Buchst. b298,92
Nummer 2
Beamte der BesGr
A 3 bis A 5119,35
A 6 bis A 9157,85
A 10 und höher194,61
Nummern 3 und 4
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr65,54
von zwei Jahren131,08
Nummer 598,72
Nummer 6
für Beamte des
mittleren Dienstes17,55
gehobenen Dienstes38,92
Nummer 7
Buchst. a
Doppelbuchst. aa19,16
Doppelbuchst. bb74,95
Buchst. b82,15
Nummer 9219,69
Nummer 2 zur Besoldungsordnung R

82,15

gültig ab 1. August 2014

Tabelle 1

Dem Grunde nach geregelt in:
Art der ZulageBesoldungsordnungen
A, B und R
Vorbemerkungen
II. Stellenzulagen
Betrag in Euro
StellenzulageVorbemerkungen
II. StellenzulagenNummer 1 Abs. 1
Buchst. a373,65
Buchst. b298,92
Nummer 2
Beamte der BesGr
A 3 bis A 5119,35
A 6 bis A 9157,85
A 10 und höher194,61
Nummern 3 und 4
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr65,54
von zwei Jahren131,08
Nummer 598,72
Nummer 6
für Beamte des
mittleren Dienstes17,55
gehobenen Dienstes38,92
Nummer 7
Buchst. a
Doppelbuchst. aa19,69
Doppelbuchst. bb77,01
Buchst. b84,41
Nummer 9219,69
Nummer 2 zur Besoldungsordnung R84,41

gültig ab 1. Oktober 2013

Tabelle 2

Dem Grunde nach geregelt in:
Art der ZulageBesoldungsordnungen A und RBesoldungsgruppeFußnoteBetrag in Euro
AmtszulageFußnoten in den Besoldungsordnungen A und R
A 3266,52
A 4166,52
A 5266,52
A 6236,07
A 91266,40
A 1110183,06
A 126, 8183,06
A 131 bis 3267,01
A 1317183,06
A 142183,06
A 152183,06
A 163203,94
R 11, 2201,61
R 23 bis 7201,61
R 32201,61

gültig ab 1. August 2014

Tabelle 2

Dem Grunde nach geregelt in:
Art der ZulageBesoldungsordnungen A und RBesoldungsgruppeFußnoteBetrag in Euro
AmtszulageFußnoten in den Besoldungsordnungen A und R
A 3268,35
A 4168,35
A 5268,35
A 6237,06
A 91273,73
A 1110188,09
A 126, 8188,09
A 131 bis 3274,35
A 1317188,09
A 142188,09
A 152188,09
A 163209,55
R 11, 2207,15
R 23 bis 7207,15
R 32207,15

gültig ab 1. Oktober 2013

Tabelle 3

Sonstige Zulagen
dem Grunde nach geregelt in
Betrag in Euro
Besoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1228,93
der Besoldungsgruppe R 2256,26
Nummer 2291,48

gültig ab 1. August 2014

Tabelle 3

Sonstige Zulagen,
dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro

Besoldungsordnung W
Vorbemerkungen
Nummer 1
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1235,23
der Besoldungsgruppe R 2263,31
Nummer 2299,50

.

Anlage 9
09a 09b 11c 11d 13a 13b

gültig ab 1. Oktober 2013

Besoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 13.167,013.276,043.385,053.494,083.603,133.712,123.821,153.930,184.039,204.148,234.257,254.366,284.475,314.584,34
C 23.193,063.334,593.507,673.680,743.853,814.026,884.199,944.373,004.546,084.719,144.892,195.065,275.238,335.411,415.584,48
C 33.475,143.671,103.867,074.063,034.259,004.454,974.650,914.846,875.042,855.238,805.434,755.630,735.826,696.022,646.218,58
C 44.386,544.583,034.779,524.976,015.172,515.368,985.565,465.761,925.958,416.154,896.351,396.547,856.744,346.940,827.137,30


Amts- und Stellenzulagen dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro
Besoldungsordnung C
Vorbemerkungen
Nummer 2b82,15
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1228,93
der Besoldungsgruppe R 2256,26
BesoldungsgruppeFußnote
C 21116,49

*) Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung (BGBl. I 1998 S. 3474-3476)

gültig ab 1. August 2014

Besoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeStufe
123456789101112131415
C 13.254,103.366,133.478,143.590,173.702,223.814,203.926,234.038,264.150,284.262,314.374,324.486,354.598,384.710,41
C 23.280,873.426,293.604,133.781,963.959,794.137,624.315,444.493,264.671,104.848,925.026,735.204,565.382,385.560,225.738,05
C 33.570,713.772,063.973,414.174,764.376,124.577,484.778,814.980,165.181,535.382,875.584,215.785,585.986,926.188,266.389,59
C 44.507,174.709,064.910,965.112,855.314,755.516,635.718,515.920,376.122,276.324,156.526,056.727,926.929,817.131,697.333,58


Amts- und Stellenzulagen, dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro

Besoldungsordnung C *)
Vorbemerkungen
Nummer 2b84,41
Nummer 5
wenn ein Amt ausgeübt wird
der Besoldungsgruppe R 1235,23
der Besoldungsgruppe R 2263,31
BesoldungsgruppeFußnote
C 21119,69
*) Anlage II zum Bundesbesoldungsgesetz in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung (BGBl. I 1998 S. 3474-3476)

.

 Anlage 10
11c 11d 13a 13b

Auslandszuschlag
49 ThürBesG in Verbindung mit § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(Monatsbeträge in Euro)

gültig ab 1. Oktober 2013

Tabelle 1

123456789101112131415Monats beträge in Euro
Grundgehaltsspanne
von - bis
1.940,702.194,952.483,832.812,053.185,013.608,744.090,204.637,265.258,825.965,076.767,517.679,258.715,229.892,27
1.940,692.194,932.483,822.812,043.185,003.608,734.090,194.637,255.258,815.965,066.767,507.679,248.715,219.892,26
Zonenstufe
1709,75767,91830,31900,10975,211.058,741.149,701.250,161.361,221.484,951.620,321.677,441.737,711.802,221.870,97134,31
2788,02850,40918,10992,131.073,561.163,461.260,751.368,621.487,071.618,211.762,041.827,601.897,411.971,452.050,75148,06
3865,21932,901.005,871.085,181.172,971.268,161.372,861.487,071.612,931.751,471.902,711.977,792.057,102.141,722.230,54161,81
4942,431.015,391.093,651.178,261.271,321.372,861.483,901.605,511.738,771.884,712.044,412.127,962.216,802.310,912.410,32175,55
51.020,671.097,881.181,441.271,321.369,681.477,551.594,941.722,911.863,562.017,972.186,122.278,132.376,492.480,142.591,18190,37
61.097,881.180,371.268,161.364,391.469,091.582,261.705,981.841,371.989,412.151,222.327,842.428,322.536,182.649,342.770,97204,11
71.176,141.262,871.355,931.457,461.567,441.686,961.818,091.959,802.115,272.284,472.469,552.579,552.695,872.819,612.950,75217,87
81.253,341.345,351.443,711.550,531.665,801.791,661.929,142.078,252.240,062.417,742.611,272.729,712.855,572.988,823.130,54231,60
91.331,611.427,851.531,501.643,591.765,211.897,412.040,182.196,702.365,912.550,992.752,982.879,903.015,253.158,043.310,33245,36
101.408,801.510,321.619,261.736,661.863,562.002,122.151,222.314,092.491,772.684,242.893,653.030,073.173,893.327,263.490,12259,10
111.486,011.592,831.705,981.829,721.962,972.106,812.263,332.432,552.616,572.817,503.035,363.180,243.333,593.497,523.670,96272,87
121.564,271.675,311.793,771.922,792.061,352.211,512.374,372.550,992.742,422.950,753.177,073.330,423.493,283.666,743.850,74286,60
131.641,471.757,811.881,552.014,792.159,692.316,202.485,422.669,452.868,273.084,003.318,793.480,603.652,983.835,944.030,53300,35
141.719,731.840,301.969,332.107,872.259,102.420,912.596,462.786,832.993,063.217,273.460,503.630,773.812,674.005,154.210,32314,10
151.796,941.922,792.056,042.200,932.357,452.525,602.708,572.905,283.118,923.350,523.602,223.782,003.972,374.175,434.390,10327,85
161.874,152.005,282.143,822.294,002.455,812.631,372.819,613.023,733.244,753.483,773.742,883.932,194.132,064.344,644.569,90341,60
171.952,412.087,772.231,612.387,072.555,222.736,062.930,663.142,183.370,603.617,033.884,594.082,364.291,764.513,854.750,74355,35
182.029,612.169,202.319,392.480,142.653,572.840,763.042,763.260,623.495,393.750,284.026,314.232,534.451,454.684,114.930,53369,10
192.107,872.251,692.407,152.573,202.751,932.945,463.153,813.378,023.621,263.883,534.168,024.382,714.611,144.853,345.110,32383,90
202.185,062.334,182.493,882.666,262.851,353.050,163.264,853.496,463.747,114.016,804.309,744.532,894.770,835.022,555.290,10397,65

gültig ab 1. August 2014

Tabelle 1

Grundgehaltsspanne von - bis123456789101112131415
1.994,072.255,312.552,142.889,383.272,603.707,984.202,684.764,785.403,446.129,116.953,627.890,438.954,8910.164,31Monatsbeträge in Euro
1.994,062.255,292.552,132.889,373.272,593.707,974.202,674.764,775.403,436.129,106.953,617.890,428.954,8810.164,30
Zonenstufe
1725,36784,80848,58919,90996,661.082,031.174,991.277,661.391,171.517,621.655,971.714,341.775,941.841,871.912,13137,26
2805,36869,11938,301.013,961.097,181.189,061.288,491.398,731.519,791.653,811.800,801.867,811.939,152.014,822.095,87151,32
3884,24953,421.028,001.109,051.198,781.296,061.403,061.519,791.648,411.790,001.944,572.021,302.102,362.188,842.279,61165,37
4963,161.037,731.117,711.204,181.299,291.403,061.516,551.640,831.777,021.926,172.089,392.174,782.265,572.361,752.463,35179,41
51.043,121.122,031.207,431.299,291.399,811.510,061.630,031.760,811.904,562.062,372.234,212.328,252.428,772.534,702.648,19194,56
61.122,031.206,341.296,061.394,411.501,411.617,071.743,511.881,882.033,182.198,552.379,052.481,742.591,982.707,632.831,93208,60
71.202,021.290,651.385,761.489,521.601,921.724,071.858,092.002,922.161,812.334,732.523,882.636,302.755,182.881,643.015,67222,66
81.280,911.374,951.475,471.584,641.702,451.831,081.971,582.123,972.289,342.470,932.668,722.789,762.918,393.054,573.199,41236,70
91.360,911.459,261.565,191.679,751.804,041.939,152.085,062.245,032.417,962.607,112.813,552.943,263.081,593.227,523.383,16250,76
101.439,791.543,551.654,881.774,871.904,562.046,172.198,552.365,002.546,592.743,292.957,313.096,733.243,723.400,463.566,90264,80
111.518,701.627,871.743,511.869,972.006,162.153,162.313,122.486,072.674,132.879,493.102,143.250,213.406,933.574,473.751,72278,87
121.598,681.712,171.833,231.965,092.106,702.260,162.426,612.607,112.802,753.015,673.246,973.403,693.570,133.747,413.935,46292,91
131.677,581.796,481.922,942.059,122.207,202.367,162.540,102.728,182.931,373.151,853.391,803.557,173.733,353.920,334.119,20306,96
141.757,561.880,792.012,662.154,242.308,802.474,172.653,582.848,143.058,913.288,053.536,633.710,653.896,554.093,264.302,95321,01
151.836,471.965,092.101,272.249,352.409,312.581,162.768,162.969,203.187,543.424,233.681,473.865,204.059,764.267,294.486,68335,06
161.915,382.049,402.190,982.344,472.509,842.689,262.881,643.090,253.316,133.560,413.825,224.018,704.222,974.440,224.670,44349,12
171.995,362.133,702.280,712.439,592.611,432.796,252.995,133.211,313.444,753.696,603.970,054.172,174.386,184.613,154.855,26363,17
182.074,262.216,922.370,422.534,702.711,952.903,263.109,703.332,353.572,293.832,794.114,894.325,654.549,384.787,165.039,00377,22
192.154,242.301,232.460,112.629,812.812,473.010,263.223,193.452,343.700,933.968,974.259,724.479,134.712,594.960,115.222,75392,35
202.233,132.385,532.548,752.724,922.914,083.117,263.336,683.573,383.829,554.105,174.404,554.632,614.875,795.133,055.406,48406,40

Tabelle 2 (weggefallen) 13a, 13b

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