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Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes
- Thüringen -

Vom 19. September 2013
(GVBl. Nr. 9 vom 27.09.2013 S. 251)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma nach dem Wort "Mittel" und das Wort "Beweisverbote" gestrichen.

b) Die Absätze 3 bis 7

(3) Eine Maßnahme nach diesem Gesetz, die sich gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 der Strafprozessordnung (StPO), jeweils auch in Verbindung mit § 53a StPO, genannte Person richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet und verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 3 gelten entsprechend, wenn durch diese Maßnahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 4 StPO, jeweils auch in Verbindung mit § 53a StPO, genannte Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(4) Soweit durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder 5 StPO, jeweils auch in Verbindung mit § 53a StPO, genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies insbesondere unter der Voraussetzung, dass eine auf bestimmte Tatsachen gestützte dringende Gefahr vorliegt, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken.

(5) Der Absatz 4 gilt nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

  1. die in den §§ 53 und 53a StPO genannten Personen für die Gefahr verantwortlich im Sinne des § 7 oder § 8 sind oder
  2. an der Vorbereitung einer Straftat beteiligt sind oder
  3. diese über den Inhalt das Zeugnis nach den §§ 53 und 53a StPO nicht verweigern könnten.

Die Verwendung und Verwertung von Daten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Lebensgefahr oder einer dringenden Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person zulässig. Vor einer Verwendung und Verwertung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Leiter der Polizeibehörde treffen, bei Verhinderung dessen Stellvertreter. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 -2587-) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(6) § 35 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(7) Der Kernbereich privater Lebensgestaltung im Sinne dieses Gesetzes umfasst innere Vorgänge wie Empfindungen, Gefühle, Überlegungen, Ansichten und Erlebnisse höchstpersönlicher Art, aber auch Gefühlsäußerungen, Äußerungen des unbewussten Erlebens, Ausdrucksformen der Sexualität sowie die Kommunikation mit Personen des besonderen Vertrauens, wie

  1. engsten Familienangehörigen, beispielsweise Ehepartnern, Lebenspartnern, Geschwistern oder Verwandten in gerader Linie,
  2. sonstigen engsten Vertrauten,

über derartige Inhalte, soweit diese keine Hinweise auf konkrete begangene oder geplante Straftaten enthalten und keinen unmittelbaren Bezug zu Gefahren haben.

werden aufgehoben.

2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c erhält folgende Fassung:

altneu
c) sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten im Sinne von § 31 Abs. 5 oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 31 Abs. 6 als Störer angetroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder "c) sie bereits in der Vergangenheit aus vergleichbarem Anlass bei der Begehung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung angetroffen worden ist und nach den Umständen eine Wiederholung dieser Verhaltensweise zu erwarten ist, oder"

3. § 31 Abs. 5 und 6

(5) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes sind unter der Voraussetzung, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt,
  1. aus dem Strafgesetzbuch:
    1. Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 94, 95 Abs. 3 und § 96 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Abs. 1 Satz 2, § 99 Abs. 2 und den §§ 100, 100a Abs. 4,
    2. Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Halbsatz 2 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Abs. 1, 2, 4, 5 Satz 1 Alternative 1, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1,
    3. Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152 sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152 Abs. 1 bis 4,
    4. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176a Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3, § 177 Abs. 2 Nr. 2 oder § 179 Abs. 5 Nr. 2,
    5. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in den Fällen des § 184b Abs. 3,
    6. Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
    7. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen der §§ 234, 234a Abs. 1, 2, der §§ 239a, 239b und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung und zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft nach § 232 Abs. 3, 4 oder 5, § 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt,
    8. Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
    9. schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Abs. 1 oder 2, § 251,
    10. räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    11. gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
    12. besonders schwerer Fall der Geldwäsche, Verschleierung unrechtsmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    13. besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Abs. 1 unter den in § 335 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
  2. aus dem Asylverfahrensgesetz:
    1. Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
    2. gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Abs. 1,
  3. aus dem Aufenthaltsgesetz:
    1. Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
    2. Einschleusen mit Todesfolge oder gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
  4. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
    1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Abs. 3 unter der in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 genannten Voraussetzung,
    2. eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, § 30a,
  5. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
    1. eine Straftat nach § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
    2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 22a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
  6. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
    1. Völkermord nach § 6,
    2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
    3. Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
  7. aus dem Waffengesetz:
    1. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2,
    2. besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5.

Darüber hinaus sind schwere Straftaten im Sinne dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, dass die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt,

  1. aus dem Strafgesetzbuch:
    1. Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89, 94 bis 100a,
    2. Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
    3. Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
    4. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
    5. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,
    6. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 2,
    7. Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234a,
    8. Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
    9. Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
    10. Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4,
    11. Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
    12. Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
    13. Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
    14. Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
    15. Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
    16. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
    17. Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
  2. aus der Abgabenordnung:
    1. Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,
    2. gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
    3. Steuerhehlerei im Fall des § 374 Abs. 2,
  3. aus dem Arzneimittelgesetz:
    Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b genannten Voraussetzungen,
  4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
    gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
  5. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
    Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,
  6. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
    1. Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
    2. Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
  7. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
    Straftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
  8. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
    1. Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
    2. Straftaten nach § 22a Abs. 3,
  9. aus dem Waffengesetz:
    1. Straftaten nach § 51 Abs. 3,
    2. Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. c und d sowie Abs. 5 und 6.

(6) Ordnungswidrigkeiten, die auf Grund ihrer Begehungsweise, ihrer Dauer oder Schwere eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, insbesondere solche, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen beziehen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung gleich.

wird aufgehoben.

4. Die §§ 34 bis 34b erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 34 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsorts einer Person, zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, zum Abhören oder zur Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
  3. der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler),
  4. der Einsatz sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und
  5. der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).

(2) Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe erforderlich sind und eine dafür wesentliche Aufklärung auf andere Weise erheblich erschwert oder entscheidend verzögert würde und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. § 34b Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Die Polizei kann durch eine Maßnahme personenbezogene Daten erheben über

  1. die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 10 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht, erforderlich ist,
  2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie insbesondere eine Straftat im Sinne des § 31 Abs. 5 begehen wollen,
  3. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen nach den Nummern 1 oder 2 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben (Nachrichtenmittler); die Datenerhebung ist insoweit auf die Gewinnung von Hinweisen bezüglich der angenommenen Straftaten beschränkt und muss zu deren vorbeugender Bekämpfung zwingend erforderlich sein.

(4) Datenerhebungen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen auch durchgeführt werden, soweit sie unvermeidliche Folge der Maßnahme sind.

(5) Die Datenerhebung nach Absatz 1 Nr. 5 über die in den §§ 7, 8 und 10 genannten Personen und andere Personen ist zulässig, soweit dies zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Sinne des § 31 Abs. 5 oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 31 Abs. 6 erforderlich ist.

(6)Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 1, ausgenommen die Anfertigung von Bildaufnahmen, darf nur vom Leiter der Landespolizeidirektion oder vom Leiter des Landeskriminalamts oder von einem besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden.Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 darf nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 sowie nach Absatz 4 erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die in den Absätzen 2, 3 und 5 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

(7) Für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie den §§ 34a, 35, 37 und 44 gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.

(8) Aus solchen Maßnahmen gewonnene personenbezogene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

(9) Die Behörde, auf deren Antrag oder Anordnung eine Maßnahme zur Datenerhebung ergangen ist, hat die Betroffenen nach Satz 3 über die durchgeführten Maßnahmen zu benachrichtigen, wenn diese bekannt sind und nicht überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer zu benachrichtigenden Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigung geboten ist. Zu benachrichtigen sind im Fall

  1. des Einsatzes besonderer Mittel der Datenerhebung nach Absatz 1 die Zielperson sowie erheblich mitbetroffene Personen,
  2. der Datenerhebung und Eingriffe durch Telekommunikationsüberwachung nach § 34a
    1. die Personen, die Straftaten begehen wollen,
    2. die für die Gefahr verantwortlichen Personen,
    3. die Nachrichtenmittler,
    4. sonstige Beteiligte der überwachten Kommunikation,
  3. des Einsatzes von technischen Mitteln in Wohnungen nach § 35
    1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
    2. sonstige überwachte Personen,
    3. Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
  4. der polizeilichen Beobachtung und der gezielten Kontrolle nach § 37 die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind,
  5. der Rasterfahndung nach § 44 die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden.

Der Benachrichtigung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer unbeteiligten Person unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen war und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat.

(10) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung

  1. des Zwecks der Maßnahme,
  2. von Leben, Leib oder Freiheit und von bedeutenden Vermögenswerten oder
  3. auch bei der weiteren Verwendung des verdeckten Einsatzes einer Person nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5

möglich ist. Wird die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Die Benachrichtigung nach diesem Gesetz unterbleibt, wenn wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden ist und Zwecke der Strafverfolgung entgegenstehen; die Benachrichtigungspflicht nach der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(11) Erfolgt die nach Absatz 10 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen weitere Zurückstellungen der richterlichen Entscheidung. Die Dauer der Zurückstellung wird richterlich bestimmt. Aufgrund richterlicher Entscheidung kann von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen dafür mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 bestimmte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 35 beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.

(12) Richterliche Entscheidungen nach Absatz 11 trifft das mit der Sache befasste Amtsgericht. Soweit für die Anordnung der Maßnahme eine amtsrichterliche Anordnungszuständigkeit nicht besteht, entscheidet das zuständige Verwaltungsgericht.

§ 34a Überwachung der Telekommunikation, Datenerhebung von Mobilfunkkarten und -endgeräten und sonstige Eingriffe

(1) Die Polizei kann unter Mitwirkung eines Diensteanbieters (§ 3 Nr. 6 des Telekommunikationsgesetzes - TKG -)

  1. die laufenden Telekommunikationsinhalte überwachen und aufzeichnen,
  2. die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte und
  3. Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113a TKG) erheben.

Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten nicht beim Diensteanbieter, gelten für sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und des Telemediengesetzes.

(2) Die Polizei kann mit Hilfe von eigenen technischen Erfassungsanlagen

  1. die laufenden Telekommunikationsinhalte überwachen und aufzeichnen,
  2. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes und die Kartennummer der darin verwendeten Karte und
  3. die Standortdaten des Mobilfunkendgerätes (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG)

erheben. Ferner kann die Polizei die laufenden Telekommunikationsinhalte in der Weise überwachen und aufzeichnen, dass mit informationstechnischen Programmen in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich eine laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und
  2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

Im Übrigen ist ein Zugriff auf Dateien sowie alle anderen auf dem informationstechnischen System integrierten technischen Systemkomponenten unzulässig.

(3) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2 ist nur zulässig

  1. bei einer für eine Gefahr verantwortlichen Person, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht, zwingend erforderlich ist,
  2. bei einer Person zur Verhütung einer Straftat, wenn konkrete Planungs- und Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des § 31 Abs. 5 begangen werden soll, wobei solche Tatsachen insbesondere darin bestehen können, dass die Person
    1. mit einer anderen Person die Begehung einer solchen Straftat verabredet,
    2. eine andere Person zur Begehung einer solchen Straftat anzuwerben versucht,
    3. sich zur Begehung einer solchen Straftat ernstlich bereit erklärt,
    4. Tatmittel für eine solche Straftat beschafft oder Verhandlungen zu diesem Zweck aufnimmt,
    5. ein mögliches Tatobjekt einer solchen Straftat auskundschaftet,
    6. sich zur Begehung einer solchen Straftat schulen ließ oder lässt oder
    7. sich ein Alibi für eine solche Straftat verschafft, oder
  3. bei Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. sie für nach den Nummern 1 oder 2 verantwortliche Personen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben sowie
    2. die nach den Nummern 1 oder 2 verantwortlichen Personen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden

und die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe ohne die Erkenntnisse aus dieser Maßnahme oder den damit verbundenen Maßnahmen wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre. Die Datenerhebung von Verkehrsdaten nach Absatz 1 Nr. 3 kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Maßgabe, dass eine dringende Gefahr nach Satz 1 Nr. 1 oder eine in Satz 1 Nr. 2 beschriebene Straftat nach § 31 Abs. 5 Satz 1 vorliegt, auch für einen zurückliegenden Zeitraum verlangt werden, der zwei Monate nicht überschreiten darf. Die Erhebung dieser Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit dies eine unvermeidliche Folge der Maßnahme ist.

(4) Die Polizei kann, wenn und soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist, durch den Einsatz technischer Mittel Kommunikationsverbindungen unterbrechen oder verhindern. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen unter diesen Voraussetzungen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann.

(5) Eine Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 darf nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 3 Satz 2 sowie nach Absatz 4 erforderlich sind, können bei Gefahr im Verzug die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen.

Die Anordnung nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Werktagen gerichtlich bestätigt wird. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(6) Der Antrag ergeht schriftlich. Er enthält

  1. soweit bekannt, den Namen und die Anschrift des Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,
  2. bei einer Überwachung oder Datenerhebung der Telekommunikation zusätzlich
    1. die Rufnummer oder
    2. eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist, oder
    3. auch die Bezeichnung des informationstechnischen Systems,
  3. die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und
  4. die wesentlichen Gründe.

Die Anordnung ist auf den nachfolgend genannten Zeitraum zu befristen:

  1. in den Fällen der Absätze 2 und 4 Satz 1 höchstens zwei Wochen,
  2. im Fall des Absatzes 4 Satz 2 höchstens drei Tage,
  3. in allen anderen Fällen höchstens auf drei Monate. Auf Antrag ist eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als den in Satz 3 genannten Zeitraum möglich, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Die Beendigung der Maßnahme ist dem Richter binnen drei Werktagen mitzuteilen, soweit eine richterliche Anordnung erging.

(7) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich, ob die personenbezogenen Daten im Rahmen der Aufgabenerfüllung allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlich sind. Soweit diese Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren.

§ 34b Umgangsverbot mit personenbezogenen Daten aus der Telekommunikationsüberwachung, Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter, Unterrichtung des Landtags

(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme nach § 34a allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist sie unzulässig. Soweit im Rahmen der Maßnahmen neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme erfolgt, gilt für die Unterbrechung der Maßnahme § 35 Abs. 6 entsprechend.

(2) Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach § 34a erlangt worden sind, dürfen nicht verwendet oder verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Absatz 3 findet auf diese Daten keine Anwendung.

(3) Die durch eine Maßnahme nach § 34a erlangten personenbezogenen Daten,

  1. deren Verwendung zu den nach § 39 genannten Zwecken nicht erforderlich ist oder
  2. für die ein Verwendungs- und Verwertungsverbot besteht,

sind zu sperren, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen nach § 34 Abs. 9 Satz 3 und zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden; andernfalls sind sie unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Diese Daten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle genutzt werden und sind zu löschen, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erfassung folgt.

(4) Beruht die Anordnung für eine Datenerhebung auf § 34a Abs. 1, hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), die Umsetzung der Maßnahme zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 auch einen Betreiber, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dazu verpflichten, die Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen oder zu verhindern. Ob und in welchem Umfang der nach § 34a Abs. 1 oder 4 Verpflichtete Vorkehrungen für die technische oder organisatorische Umsetzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikationsüberwachungsverordnung.

(5) Bei einer Maßnahme nach § 34a Abs. 2 Satz 2 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Erfassung und Ausleitung von Sprachsignalen am Audiosystem unerlässlich sind, und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Programm ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.

(6) Bei einer Maßnahme nach § 34a Abs. 2 sind zum Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Beweissicherung entsprechend des Einsatzmittels

  1. die Bezeichnung der technischen Erfassungsanlage, Ort und der Zeitpunkt des Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt,

zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme nach § 34a Abs. 2 rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 2 genannten Zweck erforderlich sind.

(7) Die Polizei hat denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre bei der Durchführung der Maßnahmen nach § 34a erhaltenen Leistungen eine angemessene Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.

(8) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die nach § 34a Abs. 1 bis 4 durchgeführten Maßnahmen.

 " § 34 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen

  1. über die für die Gefahr Verantwortlichen oder
  2. über Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,

Daten durch den Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben. Die Anordnung der Maßnahme ist unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist unzulässig, wenn die Person das Recht zur Verweigerung der Aussage nach den §§ 53 oder 53a StPO hätte. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel
    1. zur Ermittlung des Aufenthaltsorts einer Person,
    2. zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen,
    3. zum Abhören oder zur Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,
  3. der Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (verdeckte Ermittler),
  4. der Einsatz sonstiger nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und
  5. der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen).

(3) Wird im Verlauf einer Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 Buchst. b oder c erkennbar, dass Inhalte erfasst werden, die

  1. dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
  2. einem Geistlichen oder seinem Berufshelfer in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut werden oder
  3. einem Vertrauensverhältnis zu einem Berufsgeheimnisträger oder Berufshelfer (§§ 53 oder 53a StPO) zuzuordnen sind und kein unmittelbarer Bezug zu den in Absatz 1 genannten Gefahren besteht,

sind die unmittelbare Kenntnisnahme und die Aufzeichnungen unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Angefertigte Aufzeichnungen sind zu löschen. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, ist nur die unmittelbare Kenntnisnahme entsprechend Satz 1 zu unterbrechen. In diesem Fall ist nur die Fortsetzung automatisierter Aufzeichnungen zulässig. Diese sind unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die Aufzeichnung oder die unmittelbare Kenntnisnahme unterbrochen worden, so darf sie nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis verletzt wird. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren.

(4) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 darf nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug dürfen die in Satz 1 genannten Personen die Maßnahme anordnen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 Halbsatz 1 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird. Rechtswidrig erhobene Daten sind unverzüglich zu löschen; die Löschung der Daten ist zu protokollieren. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen.

(5) Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 Nr. 2 Buchst. a und b sowie Nr. 4 und 5 darf nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder einen von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende eines verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrags unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Er darf ferner unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines verdeckten Ermittlers nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 34a Überwachung der Telekommunikation

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes, für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen die Telekommunikation

  1. der für die Gefahr Verantwortlichen,
  2. von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder
  3. von Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die für die Gefahr Verantwortlichen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden,

überwachen und aufzeichnen und die innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte erheben. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung der Maßnahme ist unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass durch die Maßnahme allein Kenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Person das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den §§ 53 oder 53a StPO hätte. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.

(2) Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation kann auch in der Weise erfolgen, dass mit informationstechnischen Programmen in vom Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn

  1. durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich eine laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird und
  2. der Eingriff in das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

Ein Zugriff auf die auf dem System gespeicherten Daten sowie alle anderen auf dem informationstechnischen System integrierten technischen Systemkomponenten ist unzulässig.

(3) Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 ist technisch sicherzustellen, dass

  1. an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Erfassung und Ausleitung von Sprachsignalen am Audiosystem unerlässlich sind und
  2. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Programm ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Die überwachte und aufgezeichnete Telekommunikation ist nach dem Stand der Wissenschaft und Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. Zum Zwecke der Datenschutzkontrolle sind

  1. die Bezeichnung der technischen Erfassungsanlage, der Ort und der Zeitpunkt des Einsatzes,
  2. die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt,

zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden, um dem Betroffenen oder einer dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt worden ist. Sie sind bis zum Ablauf des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 5 genannten Zweck erforderlich sind.

(4) Erfolgt im Rahmen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 oder 2 neben einer automatischen Aufzeichnung eine unmittelbare Kenntnisnahme und wird in deren Verlauf erkennbar, dass Inhalte erfasst werden, die

  1. dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
  2. einem Geistlichen oder seinem Berufshelfer in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut werden oder
  3. einem Vertrauensverhältnis zu einem Berufsgeheimnisträger oder Berufshelfer (§§ 53 oder 53a StPO) zuzuordnen sind und kein unmittelbarer Bezug zu den in Absatz 1 genannten Gefahren besteht,

ist die unmittelbare Kenntnisnahme unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen. Diesbezügliche Aufzeichnungen sind zu löschen. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, gilt Satz 1 entsprechend. Die vorhandenen Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Richter zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die unmittelbare Kenntnisnahme unterbrochen worden, so darf sie nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis verletzt werden. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder bei deren jeweiliger Verhinderung ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 Halbsatz 1 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird.

(6) Eine Anordnung nach Absatz 5 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich mit Name und Anschrift,
  2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgeräts, sofern sich nicht aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass diese zugleich einem anderen Endgerät zugeordnet ist,
  3. die Art, der Umfang und die Dauer der Maßnahme unter Benennung des Endzeitpunktes und
  4. im Fall des Absatzes 2 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll.

Die Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(7) Aufgrund der Anordnung hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt (Diensteanbieter), der Polizei die Maßnahmen nach Absatz 1 zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entsprechend anzuwenden.

§ 34b Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten

(1) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 TKG)

  1. der für die Gefahr Verantwortlichen,
  2. von Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die für die Gefahr Verantwortlichen bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben,
  3. von Personen, soweit bestimmte Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass die für die Gefahr Verantwortlichen ihre Kommunikationseinrichtungen benutzen werden, oder
  4. von vermissten, suizidgefährdeten oder hilflosen Personen

erheben. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 und 3 ist unzulässig, wenn die Person zu einer der in den §§ 53 oder 53a StPO genannten Berufsgruppen gehört. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen sein werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann die Polizei von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes) verlangen. Die Auskunft kann auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.

(3) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 34a Abs. 5 und 6 entsprechend. Abweichend von § 34a Abs. 6 Nr. 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern anderenfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden."

5. Nach § 34b werden folgende §§ 34c bis 34e eingefügt:

" § 34c Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten

(1) Die Polizei kann, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen zwingend erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, durch technische Mittel

  1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
  2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts

der für die Gefahr Verantwortlichen ermitteln.

(2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen bei einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.

(3) Für die Anordnung der Maßnahme gilt § 34a Abs. 5 und 6 entsprechend.

(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, der Polizei die für die Ermittlung des Standorts des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen. Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden.

§ 34d Unterbrechung und Verhinderung von Telekommunikation

(1) Die Polizei kann, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist, durch den Einsatz technischer Mittel Kommunikationsverbindungen der für die Gefahr Verantwortlichen unterbrechen oder verhindern. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn die Gefahr durch andere Mittel nicht abgewehrt werden kann.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch den Leiter der Landespolizeidirektion oder den Leiter des Landeskriminalamts oder durch einen von diesen besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Die Anordnung hat schriftlich unter Angabe der für sie maßgeblichen Gründe zu erfolgen und ist auf höchstens drei Tage zu befristen.

§ 34e Erhebung von Bestandsdaten

  1. Soweit dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, darf die Polizei von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG erhobenen Daten verlangen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 TKG). Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG), darf die Auskunft nur
  1. zur Überwachung der Telekommunikation nach § 34a oder
  2. zur Sicherstellung von nicht mehr dem Schutz des Artikels 10 des Grundgesetzes unterliegenden in Endeinrichtungen oder auf Speichereinrichtungen abgelegten Daten nach § 27

verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG).

(3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen; die richterliche Entscheidung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Betroffene vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.

(4) Für die Entschädigung der in Anspruch genommenen Unternehmen ist § 23 JVEG entsprechend anzuwenden."

6. Die §§ 35 und 36 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 35 Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen 

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben,

  1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erforderlich ist oder
  2. über Personen, wenn Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen die begründete Annahme rechtfertigen, dass diese Personen eine besonders schwere Straftat (§ 31 Abs. 5 Satz 1) begehen wollen

und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Erhebung personenbezogener Daten über andere als die in Satz 1 genannten Personen ist zulässig, soweit dies unvermeidliche Folge der Maßnahme ist.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere beruhend auf der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. In den Fällen der §§ 53 und 53a StPO ist eine Maßnahme nach Absatz 1 unzulässig.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen die in Absatz 1 genannten Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Hierzu kann die Polizei deren Wohnungen betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel zu schaffen.

(4)Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen. Bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Werktagen, durch den Richter bestätigt wird. Für die Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für die richterliche Anordnung gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(5) Der Antrag ergeht schriftlich. Er enthält

  1. soweit bekannt, den Namen und die Anschrift der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahme und
  4. die wesentlichen Gründe.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse für die Anordnung fortbestehen. Bestehen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr fort, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden (§ 4 Abs. 3). Die Beendigung ist dem Richter unverzüglich mitzuteilen.

(6) Das Abhören und Beobachten nach Absatz 1 ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern (§ 5 Abs. 3 und 4) zuzurechnen sind, erfasst werden. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Diese automatischen Aufzeichnungen sind unverzüglich dem anordnenden Richter zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist das Abhören und Beobachten nach Satz 1 unterbrochen worden, so darf die Maßnahme nur fortgesetzt werden, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis nicht mehr verletzt sein könnte.

(7) Dennoch

  1. nach Absatz 6 Satz 1 aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
  2. aus einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern nach § 5 Abs. 3 und 4 erlangte Erkenntnisse

dürfen nicht verwendet oder verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen.

(8) Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen treffen die in Absatz 4 Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besönders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes. Eine anderweitige Nutzung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Abwehr einer dringenden Gefahr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Gefahrenabwehr benötigt werden; die Löschung ist zu protokollieren.

(9) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über den nach Absatz 1 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 8 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Die Parlamentarische Kontrollkommission übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus.

§ 36 Besondere Bestimmungen über den Einsatz verdeckter Ermittler

(1) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen.

(2) Ein verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis des Berechtigten dessen Wohnung betreten. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines verdeckten Ermittlers nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Strafprozessordnung.

" § 35 Wohnraumüberwachung

(1) Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (§ 25 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten erheben, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, erforderlich ist und die Abwehr der Gefahr auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.

(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere beruhend auf der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten oder dem Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder aus einem Vertrauensverhältnis mit Berufsgeheimnisträgern oder deren Berufshelfern (§§ 53 oder 53a StPO) erlangt würden.

(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen die für die Gefahr verantwortlichen Personen richten und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Hierzu kann die Polizei deren Wohnungen betreten, wenn dies erforderlich ist, um die technischen Voraussetzungen des Einsatzes besonderer Mittel zu schaffen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur auf Antrag des Leiters der Landespolizeidirektion oder des Leiters des Landeskriminalamts oder eines besonders beauftragten Beamten des höheren Polizeivollzugsdienstes durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes die Anordnung treffen. Die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung nach Satz 2 tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Werktagen durch den Richter bestätigt wird.

(5) Eine Anordnung nach Absatz 4 ergeht schriftlich. Sie enthält

  1. soweit bekannt, den Namen und die Anschrift der
    Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
  2. die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
  3. die Art, den Umfang und die Dauer der Maßnahme und
  4. die wesentlichen Gründe.

Die Maßnahme ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse für die Anordnung fortbestehen. Bestehen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr fort, so ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter unverzüglich mitzuteilen.

(6) Das Abhören und Beobachten nach Absatz 1 ist unverzüglich und so lange wie erforderlich zu unterbrechen, soweit während der Überwachung erkennbar wird, dass Inhalte erfasst werden, die

  1. dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
  2. einem Geistlichen oder seinem Berufshelfer in der Eigenschaft als Seelsorger anvertraut werden oder
  3. einem Vertrauensverhältnis zu einem Berufsgeheimnisträger oder Berufshelfer (§§ 53 oder 53a StPO) zuzuordnen sind und kein unmittelbarer Bezug zu den in Absatz 1 genannten Gefahren besteht.

Angefertigte Aufzeichnungen und Aufnahmen sind unverzüglich zu löschen. Bestehen über die Voraussetzungen einer Unterbrechung Zweifel, gilt Satz 1 entsprechend. In diesem Fall sind nur automatisierte Aufzeichnungen zulässig. Diese sind unverzüglich dem anordnenden Richter zur Entscheidung über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. Ist die Aufnahme, die Aufzeichnung oder die unmittelbare Kenntnisnahme unterbrochen worden, so darf sie nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte nicht mehr zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung oder ein geschütztes Vertrauensverhältnis verletzt wird. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren.

(7) Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen treffen die in Absatz 4 Satz 1 genannten Behördenleiter oder, bei deren jeweiliger Verhinderung, ein besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes. Eine anderweitige Nutzung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Abwehr einer dringenden Gefahr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. Aufzeichnungen aus einem solchen Einsatz sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, soweit sie nicht zur Gefahrenabwehr benötigt werden; die Löschung ist zu protokollieren.

§ 36 Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Maßnahmen der verdeckten Datenerhebung

(1) Die durch eine Maßnahme nach den §§ 34 bis 34 c sowie den §§ 34e und 35 erlangten Daten sind besonders zu kennzeichnen. Für den Fall der Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen grundsätzlich nur zur Abwehr der Gefahr, die zur Anordnung der Überwachungsmaßnahme geführt hat, verwendet werden. Eine Verwendung in einem anderen Verfahren ist nur zulässig, wenn die Datenerhebung auch in diesem Verfahren hätte angeordnet werden dürfen; die Zweckänderung ist zu dokumentieren.

(2) Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass sie Inhalte betreffen,

  1. die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind,
  2. über die das Zeugnis als Geistlicher oder als Berufshelfer eines Geistlichen verweigert werden könnte oder
  3. über die das Zeugnis nach den §§ 53 oder 53a StPO verweigert werden könnte und bei denen kein unmittelbarer Bezug zu den Gefahren besteht, die zur Anordnung der Maßnahme geführt haben,

dürfen nicht verwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Eine Verwendung ist ausnahmsweise zulässig, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Freiheit einer Person zwingend erforderlich ist. Vor einer Verwendung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch der Leiter der Landespolizeidirektion, der Leiter des Landeskriminalamtes oder ein von diesen besonders beauftragter Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Tatsache der Erlangung und die Löschung der Daten sind zu protokollieren. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn ein Berufsgeheimnisträger betroffen ist, der selbst für die Gefahr verantwortlich ist.

(3) Von Maßnahmen nach den §§ 34 bis 34 c sowie den §§ 34e und 35 sind zu benachrichtigen im Fall

  1. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 (längerfristige Observation, technische Observationsmittel, Bildaufzeichnungen, Aufzeichnung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
  2. des § 34 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 (verdeckt handelnde Personen):
    1. die Zielperson,
    2. die erheblich mitbetroffenen Personen,
    3. die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die verdeckt handelnde Person betreten hat,
  3. des § 34a (Telekommunikationsüberwachung) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
  4. des § 34b Abs. 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
  5. des § 34b Abs. 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer,
  6. des § 34c (IMSI-Catcher) die Zielperson,
  7. des § 34e Abs. 1 Satz 2 (Erhebung von Zugangssicherungscodes) der Nutzer,
  8. des § 34e Abs. 2 (Auskunft über den Nutzer einer Internetprotokoll-Adresse) der Nutzer,
  9. des § 35 (Wohnraumüberwachung):
    1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtete,
    2. sonstige überwachte Personen,
    3. Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten.

Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen gewesen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(4) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestands des Staates oder von Gesundheit, Leben oder Freiheit einer Person möglich ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 2 kann die Benachrichtigung zudem auch zurückgestellt werden, wenn die Möglichkeit der weiteren Verwendung der verdeckt handelnden Personen durch die Benachrichtigung gefährdet wäre und unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber den Betroffenen das öffentliche Interesse an der Weiterverwendung überwiegt. Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(5) Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der richterlichen Zustimmung. Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Fristsetzung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. Eine Benachrichtigung kann mit richterlicher Zustimmung auf Dauer unterbleiben, wenn die Gründe nach Absatz 4 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft fortbestehen werden. Die Entscheidung nach Satz 3 darf frühestens fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme getroffen werden. Sind mehrere Maßnahmen im selben Sachzusammenhang durchgeführt worden, ist die Beendigung der letzten Maßnahme für die Berechnung der Fristen maßgeblich.

(6) Zuständig für richterliche Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie nach den §§ 34 bis 34 c sowie den §§ 34 e und 35 ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die beantragende Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Diese Entscheidungen des Gerichts ergehen ohne vorherige Anhörung der Betroffenen; sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Bekanntmachung an die Betroffenen. Gegen die Ablehnung des Antrags der Polizeibehörde auf Zustimmung zur Zurückstellung oder zum dauerhaften Unterbleiben einer Benachrichtigung findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Für dieses Beschwerdeverfahren gilt Satz 3 entsprechend. Die Benachrichtigung darf bis zur Rechtskraft der richterlichen Entscheidung vorläufig unterbleiben.

(7) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über die durchgeführten Maßnahmen nach den §§ 34a bis 34c und 35." 

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten Fahrzeugs, zur polizeilichen Beobachtung in einer Datei speichern (Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung), wenn
  1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Straftaten im Sinne von § 31 Abs. 5 begehen wird, und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

Im Fall eines Antreffens der Person oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über Nachrichtenmittler und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden.

(2) Die Polizei kann eine Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr genutzten Fahrzeugs zur gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn

  1. die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen,

dass die Person künftig Straftaten im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 1 begehen wird und die Ausschreibung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

"(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie das amtliche Kennzeichen des von ihr benutzten Fahrzeugs, zur Mitteilung über das Antreffen (polizeiliche Beobachtung) oder zur gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn die Gesamtwürdigung der Person und ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass sie auch künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird und die polizeiliche Beobachtung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.

(2) Im Fall eines Antreffens der Person oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über etwaige Begleiter und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden." 

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die ausgeschriebene Person und die Personen, deren personenbezogene Daten infolge der Ausschreibung gemeldet wurden, zu benachrichtigen. § 36 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend."

8. § 41 Abs. 1 Satz 2

Dies gilt entsprechend für die Datenübermittlung an Polizeidienststellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

wird aufgehoben.

9. Nach § 41 werden folgende §§ 41a bis 41d eingefügt:

" § 41a Datenübermittlung zum Zwecke einer Zuverlässigkeitsüberprüfung

Zum Zwecke der Gefahrenabwehr bei besonders gefährdeten Veranstaltungen kann die Polizei personenbezogene Daten an öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermitteln, wenn es

  1. für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist,
  2. mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen erfolgt und
  3. im Hinblick auf den Anlass dieser Überprüfung, insbesondere den Zugang des Betroffenen zu der Veranstaltung, sowie wegen der Art und des Umfangs der Erkenntnisse über ihn und mit Rücksicht auf das berechtigte Sicherheitsinteresse des Datenempfängers angemessen ist.

Die Rückmeldung an eine nichtöffentliche Stelle beschränkt sich auf die Auskunft zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist zu dokumentieren. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Polizei hat den Empfänger schriftlich zu verpflichten, diese Zweckbestimmung einzuhalten und eine Löschung der Daten spätestens nach Beendigung der Veranstaltung vorzunehmen. Der Betroffene ist über den Inhalt der Übermittlung zu informieren, soweit dies nicht bereits auf andere Weise sichergestellt ist.

§ 41b Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI

(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder einer sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union kann die Polizei personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
  2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
  3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
  4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
  5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
  6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, soweit sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
  7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

(3) Die Polizei kann auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) begangen werden soll und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.

(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu dokumentieren. Bei der Übermittlung sind besondere Verwendungsbeschränkungen und geltende Sperr- oder Löschfristen mitzuteilen.

(5) Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Grundlage des § 41 Abs. 4 bleibt unberührt.

(6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt über die in § 41 Abs. 4 Satz 4 genannten Gründe hinaus auch dann, wenn

  1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes beeinträchtigt würden,
  2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
  3. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
  4. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
  5. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich ist.

(7) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann darüber hinaus auch unterbleiben, wenn

  1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Stelle nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
  2. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.

(8) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. Nr. L 386 vom 29. Dezember 2006, S. 89, L 75 vom 15. März 2007, S. 26) benannt wurde.

(9) Die Absätze 1 bis 8 finden auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat).

§ 41c Verarbeitung von Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union übermittelt worden sind

(1) Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung der übermittelnden Stelle oder Einwilligung der betroffenen Person nur

  1. für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden,
  2. zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung,
  3. für andere justizielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit der Verhütung von Straftaten, der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung unmittelbar zusammenhängen oder
  4. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit

verarbeitet werden.

(2) Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die Polizei übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.

(3) Die übermittelten Daten sind zu kennzeichnen. Die empfangende Stelle hat von der übermittelnden Stelle mitgeteilte Bedingungen und besondere Verarbeitungsbeschränkungen zu beachten, insbesondere Fristen, nach deren Ablauf die Daten zu löschen, zu sperren oder auf die Erforderlichkeit ihrer fortgesetzten Speicherung zu prüfen sind. Hat die übermittelnde Stelle eine nach ihrem innerstaatlichen Recht geltende Sperr- oder Löschfrist mitgeteilt, dürfen die Daten nach Ablauf dieser Frist nur noch für laufende Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsverfahren verarbeitet werden. Hat die übermittelnde Stelle mitgeteilt, dass unrichtige Daten oder Daten unrechtmäßig übermittelt wurden, sind diese unverzüglich zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Der übermittelnden Stelle ist auf deren Ersuchen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber zu erteilen, wie die übermittelten Daten verarbeitet wurden.

(4) Die übermittelten Daten dürfen mit Zustimmung der übermittelnden Stelle an andere öffentliche Stellen außerhalb des Anwendungsbereichs des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. Nr. L 350 vom 30. Dezember 2008, S. 60) oder an internationale Einrichtungen weiterübermittelt werden, soweit dies zur Verhütung von Straftaten, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung erforderlich ist und

  1. der Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet,
  2. die Weiterübermittlung aufgrund überwiegender Interessen der betroffenen Person oder überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist oder
  3. die empfangende Stelle im Einzelfall angemessene Garantien bietet.

Ohne Zustimmung ist eine Weiterübermittlung nur zulässig, soweit dies zur Wahrung wesentlicher Interessen eines Mitgliedstaats oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige Stelle des übermittelnden Mitgliedstaats ist hiervon unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die übermittelten Daten dürfen innerhalb der Europäischen Union an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle weiterübermittelt werden, soweit dies

  1. zur Verhütung von Straftaten,
  2. zur Strafverfolgung,
  3. zur Strafvollstreckung,
  4. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
  5. zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner

erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Schengenassoziierte Staaten sowie Behörden und Informationssysteme, die aufgrund des Vertrages über die Europäische Union oder des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft errichtet worden sind.

§ 41d Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund des Ratsbeschlusses 2008/615/JI

Die Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. Nr. L 210 vom 6. August 2008, S. 1) sind bei der polizeilichen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar."

10. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Personen" die Worte "sowie von Personen, die sie an einem der in § 14 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Orte angetroffen hat," eingefügt.

11. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn
  1. konkrete Planungs- und Vorbereitungshandlungen im Sinne des § 34a Abs. 3 Nr. 2 die Annahme rechtfertigen, dass Personen besonders schwere Straftaten im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 1 begehen wollen oder
  2. dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen, soweit eine gemeine Gefahr besteht, erforderlich ist.
 "(1) Die Polizei kann von öffentlichen oder nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zweck des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr für Sachen erforderlich ist."

b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

"(5) Nach Abschluss der Maßnahme sind die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden, zu benachrichtigen. § 36 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend."

12. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 2 wird der Klammerzusatz " (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8)" gestrichen.

b) In Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 38 und § 40 Abs. 2)" gestrichen.

13. § 77 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 77 Aufhebung von Rechtsvorschriften

Alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts sowie alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufgehoben.

 " § 77 Überleitungsvorschrift

Verfahren, die gemäß § 34 Abs. 12 dieses Gesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes geltenden Fassung bei den Verwaltungsgerichten anhängig sind, werden in der Lage, in der sie sich befinden, gemäß § 36 Abs. 6 von den zuständigen Amtsgerichten fortgeführt."

14. Nach § 77 wird folgender neue § 78 eingefügt:

" § 78 Evaluierung

Die Landesregierung legt dem Thüringer Landtag spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen einen Bericht über den notwendigen gesetzlichen Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf vor. Der Thüringer Landtag wird das Gesetz bis zum 31. Dezember 2016 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren."

15. Der bisherige § 78 wird § 79.

16. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

Das Ordnungsbehördengesetz vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Örtliche Alkoholkonsumverbote

(1) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes sowie des allgemeinen Gesundheitsschutzes durch ordnungsbehördliche Verordnung den Konsum von Alkohol in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Verkehrsflächen, die sich in räumlicher Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden oder in der Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen befinden, verbieten. Das Verbot gilt nur außerhalb zugelassener Freischankflächen und darf sich höchstens auf einen Radius von 200 Metern um die Einrichtung erstrecken. Es sollte sich zeitlich an den üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten der Einrichtung orientieren.

(2) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung den Konsum von Alkohol in öffentlichen Anlagen und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen verbieten, wenn sich die Belastung dieser Anlagen und Verkehrsflächen durch Ausmaß und Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von der des übrigen Gemeindegebietes deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig mit der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist. Das Verbot gilt nur außerhalb zugelassener Freischankflächen. Es kann zeitlich befristet oder unbefristet erlassen werden. Der Verordnungsgeber ist gehalten, alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die ordnungsbehördliche Verordnung noch vorliegen.

(3) Die Verbotsbereiche sind durch Hinweisschilder kenntlich zu machen."

2. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.

Artikel 3
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes, Artikel 7 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Schutz der personenbezogenen Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE