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Regelwerk, Gefahrenabwehr
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OBG - Ordnungsbehördengesetz
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden

- Thüringen -

Vom 18. Juni 1993
(GVBl. 1993 S. 323; 24.10.2001 S. 265; 20.6.2002, S. 247; 16.12.2008 S. 568 08; 09.09.2010 S. 291 10; 19.09.2013 S. 251 13; 06.06.2018 S. 229 18; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)


Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriff der Ordnungsbehörden

Ordnungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt und das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und Gemeinden.

§ 2 Aufgaben der Ordnungsbehörden

(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 3 Verhältnis zur Polizei; Vorrang der Ordnungsbehörde

(1) Maßnahmen der Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz haben Vorrang gegenüber Maßnahmen der Polizei.

(2) Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe (§§ 48 bis 50 Polizeiaufgabengesetz), soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst vollziehen können oder ihre Vollzugs-Dienstkräfte nicht mit den erforderlichen Zwangsbefugnissen (§ 8) ausgestattet sind.

§ 4 Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1) Zuständig für die Ausübung der Befugnisse der Ordnungsbehörden ist grundsätzlich die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften eine andere Zuständigkeit ergibt.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann auch jede andere Ordnungsbehörde in ihrem Gebiet die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde vorläufig ausüben.

(3) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ist auf ihr Gebiet beschränkt. Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Gebiet die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

§ 5 Allgemeine Befugnisse der Ordnungsbehörden

(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Rechtsvorschriften durchführen, haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

§ 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 7 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so ist dem Betroffenen auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 8 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden

(1) Die Ordnungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung Vollzugsdienstkräfte zu bestellen.

(2) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die Aufgaben, für die die Ordnungsbehörden Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben;
  2. die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Vollzugs-Dienstkräften;
  3. welche Befugnisse und welche Zwangsbefugnisse welchen Vollzugsdienstkräften vorbehalten sind.

§ 9 Ausweispflicht der Dienstkräfte

Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Außendienst einen behördlichen Ausweis mit sich führen. Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sie diesen vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 10 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

(2) Ist eine Person noch nicht 14 Jahre alt, können Maßnahmen auch gegen die zur Aufsicht verpflichtete Person gerichtet werden. Ist für eine Person ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabengebietes gerichtet werden.

(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausübung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Bestimmungen dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften regeln, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.

§ 11 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Tieren oder den Zustand von Sachen

(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten, soweit die jeweilige Situation nicht ein anderes Vorgehen erfordert.

(2) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.

(3) Geht die Gefahr von einem herrenlosen Tier oder einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an dem Tier oder der Sache aufgegeben hat.

(4) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 12 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme 24

(1) Die Ordnungsbehörden können Maßnahmen selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den § § 10 oder 11 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Entstehen den Ordnungsbehörden durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten (Gebühren und Auslagen), so sind die nach den § § 10 oder 11 Verantwortlichen als Gesamtschuldner zum Ersatz verpflichtet. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben werden.

§ 13 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Ordnungsbehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den § § 10 oder 11 Verantwortlichen richten, wenn

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. Maßnahmen gegen die nach den § § 10 oder 11 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. die Ordnungsbehörden die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren können und
  4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

(3) § 10 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt werden.

Zweiter Abschnitt
Einzelmaßnahmen der Ordnungsbehörden

§ 15 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Ordnungsbehörden können die Identität einer Person feststellen, wenn dies

  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften zugewiesenen weiteren Aufgaben oder
  3. zum Schutze privater Rechte

erforderlich ist.

(2) Die Ordnungsbehörden können dabei die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen von Satz 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Die § § 20 und 21 des Polizeiaufgabengesetzes über den Richtervorbehalt finden entsprechende Anwendung.

(3) Werden die Personalien bei der betroffenen Person erhoben, ist diese auf den Grund für die Identitätsfeststellung hinzuweisen, sofern der Zweck der Maßnahmen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(4) Die Ordnungsbehörden können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.

§ 16 Befragung, Auskunftspflicht und Vorladung 08

(1) Die Ordnungsbehörden können eine Person befragen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben zur Aufklärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen Angelegenheit machen kann. Im Fall der Abwehr einer Gefahr kann sie zum Zwecke der Befragung angehalten werden.

(2) Eine Person, deren Befragung nach Absatz 1 zulässig ist, ist verpflichtet, auf Frage Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit anzugeben. Sie ist zu weiteren Auskünften verpflichtet, soweit gesetzliche Handlungspflichten bestehen.

(3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozessordnung genannten Voraussetzungen ist die betroffene Person zur Verweigerung der Auskunft mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1 berechtigt. Dies gilt nicht, wenn die Auskunft für die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Auskünfte, die nach Satz 2 erlangt wurden, dürfen nur zu Zwecken der Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 1 verwendet werden. Die betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

(4) Die Ordnungsbehörden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Person schriftlich oder mündlich vorladen. Bei der Vorladung soll deren Grund angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunktes soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse Rücksicht genommen werden.

(5) Leistet ein Betroffener der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden, wenn die Angaben zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich sind. Die zwangsweise Durchsetzung erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung nach Absatz 4 als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 17 Platzverweisung

(1) Die Ordnungsbehörden können zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Anordnung für den Einzelfall eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.

(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine Person in einem bestimmten örtlichen Bereich eine Gefahr verursachen wird, so kann ihr für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist das Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde. Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Gefahrenabwehr erforderlichen Umfang zu beschränken. Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Sie darf den Zugang zur Wohnung des Betroffenen oder die Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen im bestimmten örtlichen Bereich nicht beschränken. Absatz 1 und die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

§ 18 Durchsuchung von Personen

(1) Die Ordnungsbehörden können außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

  1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Tiere oder Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen oder
  3. sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet.

(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

§ 19 Durchsuchung von Sachen

(1) Die Ordnungsbehörden können außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

  1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 18 durchsucht werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist oder
  3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr Tiere oder andere Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er aber abwesend, so sollen seine Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.

§ 20 Betreten und Durchsuchung von Grundstücken und Wohnungen

Die Ordnungsbehörden können ein Grundstück oder eine Wohnung auch während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung), ohne Einwilligung des Eigentümers, Besitzers oder sonstigen Inhabers betreten und durchsuchen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Tiere oder Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

§ 21 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen 10

(1) Durchsuchungen von Wohnungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.

(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Behörde, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis enthalten. Die Niederschrift ist von einem mit der Durchsuchung beauftragten Vertreter der Ordnungsbehörde und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Betroffenen lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Behörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

§ 22 Sicherstellung, Umsetzen von Fahrzeugen

(1) Die Ordnungsbehörden können eine Sache sicherstellen,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
  2. um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen, oder
  3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird und diese Person oder ein anderer die Sache verwenden kann, um
    1. sich zu töten oder zu verletzen,
    2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
    3. fremde Sachen zu beschädigen, oder
    4. sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(2) Fahrzeuge, die verkehrswidrig auf öffentlichen Straßen abgestellt sind, sollen in der Regel erst dann nach Absatz 1 Nr. 1 sichergestellt werden, wenn ein Umsetzen nicht möglich ist. Umgesetzte oder sichergestellte Fahrzeuge sind zu verzeichnen. Die Ordnungsbehörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit und Befugnisse durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Betroffene jederzeit Kenntnis über den Verbleib seines Fahrzeuges erlangen kann.

(3) Für Tiere gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 23 Verwahrung

(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei den Ordnungsbehörden unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Fall kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so haben die Ordnungsbehörden nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch einen Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und erforderlichenfalls so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 24 Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung

(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn

  1. ihr Verderb oder eine wesentliche Wertminderung droht,
  2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist,
  3. sie infolge ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
  4. sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, oder
  5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausreichend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis zugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird.

(2) Der Betroffene, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.

(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 383 Abs. 3 und § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn

  1. im Fall einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, oder
  2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Absatz 2 gilt sinngemäß.

(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 darf nur der Behördenleiter oder ein von ihm Beauftragter anordnen.

(6) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 5 sinngemäß.

§ 25 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten

(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzung für eine Sicherstellung eintreten würden.

(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.

(3) Für die Sicherstellung, Verwertung und für Maßnahmen nach § 24 Abs. 4 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten und die Gebühren für die Verwahrung haben die nach den § § 10 oder 11 Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der geschuldeten Beträge abhängig gemacht werden; ist eine Sache verwertet worden, so können die geschuldeten Beträge aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.

(5) Für Tiere gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

§ 26 Datenschutz 18 24

(1) Sofern Ordnungsbehörden Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeiten, finden der Erste, Dritte und Vierte Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) Anwendung; im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in Verbindung mit dem Ersten, Zweiten, Vierten und Sechsten Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes, mit der Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, auch durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nur erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.

(3) Für Datenerhebungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes.

(4) Stellen die Ordnungsbehörden fest, dass bei der Verarbeitung von Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unrichtige oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, gelten die § § 35 und 43 ThürDSG.

(5) In Ausführung von § 35 Abs. 5 ThürDSG findet § 40 Abs. 4 und 5 PAG entsprechend Anwendung.

Dritter Abschnitt
Ordnungsbehördliche Verordnungen

§ 27 Verordnungsrecht der Ordnungsbehörden

(1) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden und die Landkreise sowie das Landesverwaltungsamt können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach diesem Gesetz Gebote oder Verbote, die für eine unbestimmte Zahl von Fällen an eine unbestimmte Zahl von Personen gerichtet sind (ordnungsbehördliche Verordnungen), erlassen.

(2) Der Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen durch Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und Landkreise ist Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(3) In den ordnungsbehördlichen Verordnungen kann bestimmt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in ihnen enthaltenen Gebote oder Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet und die durch eine Zuwiderhandlung gewonnenen oder erlangten Gegenstände eingezogen werden können.

§ 27a Örtliche Alkoholkonsumverbote 13

(1) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes sowie des allgemeinen Gesundheitsschutzes durch ordnungsbehördliche Verordnung den Konsum von Alkohol in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Verkehrsflächen, die sich in räumlicher Nähe von Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden oder in der Nähe von Suchtberatungsstellen oder vergleichbaren sozialen Einrichtungen befinden, verbieten. Das Verbot gilt nur außerhalb zugelassener Freischankflächen und darf sich höchstens auf einen Radius von 200 Metern um die Einrichtung erstrecken. Es sollte sich zeitlich an den üblichen Öffnungs- und Betriebszeiten der Einrichtung orientieren.

(2) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung den Konsum von Alkohol in öffentlichen Anlagen und auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen verbieten, wenn sich die Belastung dieser Anlagen und Verkehrsflächen durch Ausmaß und Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von der des übrigen Gemeindegebietes deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig mit der Begehung alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist. Das Verbot gilt nur außerhalb zugelassener Freischankflächen. Es kann zeitlich befristet oder unbefristet erlassen werden. Der Verordnungsgeber ist gehalten, alle fünf Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die ordnungsbehördliche Verordnung noch vorliegen.

(3) Die Verbotsbereiche sind durch Hinweisschilder kenntlich zu machen.

§ 28 Zuständigkeit verschiedener Ordnungsbehörden

(1) Sind verschiedene Behörden zum Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen zuständig, so darf die höhere Behörde von ihrer Befugnis nur Gebrauch machen, wenn eine einheitliche Regelung für ihren Bereich oder einen Teilbereich geboten ist.

(2) Ist zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung neben dem Landkreis auch die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde ermächtigt, so ist, außer bei Gefahr im Verzug, vor Erlass der Verordnung durch den Landkreis die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde zu hören. Vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung durch eine Verwaltungsgemeinschaft sind die Mitgliedsgemeinden zu hören; entsprechendes gilt für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung durch eine erfüllende Gemeinde.

(3) Ist eine ordnungsbehördliche Verordnung für den örtlichen Bereich mehrerer ermächtigter Behörden der gleichen Verwaltungsebene erforderlich, so kann die gemeinsame höhere Behörde die Verordnung erlassen.

§ 29 Pflicht zum Verordnungserlass

(1) Erlässt eine Gemeinde, eine Verwaltungsgemeinschaft, eine erfüllende Gemeinde oder ein Landkreis eine ordnungsbehördliche Verordnung, für deren Erlass eine Ermächtigung besteht, nicht, obwohl es das Wohl der Allgemeinheit zwingend erfordert, so kann die Aufsichtsbehörde die Verordnung erlassen, wenn die Gemeinde, die Verwaltungsgemeinschaft, die erfüllende Gemeinde oder der Landkreis der Aufforderung der Aufsichtsbehörde, die erforderliche Verordnung binnen angemessener Frist zu erlassen, nicht nachkommt.

(2) Eine nach Absatz 1 erlassene ordnungsbehördliche Verordnung kann nur von der Aufsichtsbehörde, die sie erlassen hat, oder mit deren Zustimmung aufgehoben werden.

§ 30 Vorrang höherrangiger Rechtsvorschriften

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die zu Gesetzen oder Rechtsverordnungen höherer Behörden in Widerspruch stehen.

(2) Ist eine Angelegenheit durch Rechtsverordnung einer höheren Behörde geregelt, so darf sie nur insoweit durch ordnungsbehördliche Verordnungen einer nachgeordneten Behörde ergänzend geregelt werden, als die Verordnung der höheren Behörde dies ausdrücklich zulässt.

§ 31 Inhalt

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Hinweise auf Anordnungen außerhalb von ordnungsbehördlichen Verordnungen sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.

(2) Soweit ordnungsbehördliche Verordnungen, deren Geltungsbereich sich über das gesamte Gebiet des Landes erstreckt, bauliche sowie sonstige technische Anlagen oder Geräte betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.

(3) Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs einer ordnungsbehördlichen Verordnung oder die Grenzen des Bereichs, in dem einzelne ihrer Vorschriften gelten, nicht hinreichend deutlich und anschaulich beschreiben oder durch Abdruck einer genauen Karte festlegen, so genügt es, wenn die Verordnung die Grenzen des Bereichs grob umschreibt und im Übrigen auf Karten mit einem Maßstab von mindestens 1 : 25.000 oder Verzeichnisse Bezug nimmt. Diese Unterlagen müssen von einer in der Verordnung bezeichneten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein. Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bei der verwahrenden Stelle ist in der Verordnung hinzuweisen.

§ 32 Form

Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen

  1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet,
  2. in der Überschrift als "Ordnungsbehördliche Verordnung" bezeichnet werden,
  3. im Eingang auf die Bestimmungen des Gesetzes Bezug nehmen, auf Grund derer sie erlassen sind,
  4. soweit die Zustimmung oder Anhörung anderer Stellen gesetzlich vorgeschrieben ist, die Stellen angeben, mit deren Zustimmung oder nach deren Anhörung sie erlassen sind,
  5. den örtlichen Geltungsbereich bezeichnen,
  6. den Zeitpunkt des Erlasses und des In-Kraft-Tretens angeben sowie
  7. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlässt.

§ 33 Vorlagepflicht

Ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und Landkreise sind der Rechtsaufsichtsbehörde, ordnungsbehördliche Verordnungen des Landesverwaltungsamtes sind dem für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium, jeweils im Entwurf vorzulegen. Sie dürfen erst erlassen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde oder das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage festgestellt hat, dass die Verordnung zu Gesetzen oder Rechtsverordnungen höherer Behörden in Widerspruch steht.

§ 34 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen treten eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. In der Verordnung kann im öffentlichen Interesse ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, frühestens jedoch der auf die Verkündung folgende Tag. Eine nach § 35 Abs. 3 verkündete Verordnung tritt, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Notverkündung in Kraft.

(2) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten spätestens 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 findet keine Anwendung auf ordnungsbehördliche Verordnungen, die auf Bundesrecht beruhen oder durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.

§ 35 Verkündung

(1) Für die Verkündung von ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und Landkreise gelten die Vorschriften über die Bekanntmachung kommunaler Satzungen entsprechend. Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden haben auf die Verkündung von Verordnungen des Landkreises, die im Gebiet der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder der erfüllenden Gemeinde gelten, in ortsüblicher Art hinzuweisen, sofern die Verordnungen nicht in einem Amtsblatt verkündet werden.

(2) Ordnungsbehördliche Verordnungen des Innenministeriums sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen, solche des Landesverwaltungsamtes im Staatsanzeiger zu verkünden.

(3) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Tiere oder Sachen erforderlich, eine ordnungsbehördliche Verordnung sofort zu verkünden, und ist eine Verkündung nach den Absätzen 1 oder 2 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Verordnung im Rundfunk, im Fernsehfunk, durch Lautsprecher oder sonst auf jede andere geeignete Art amtlich veröffentlicht werden. Die Verordnung ist sodann unverzüglich nach den Absätzen 1 oder 2 zu veröffentlichen; hierbei ist auf Zeit und Art der Notverkündung hinzuweisen.

§ 36 Änderung oder Aufhebung

(1) Eine ordnungsbehördliche Verordnung wird durch Verordnung derjenigen Behörde geändert oder aufgehoben, die für ihren Erlass im Zeitpunkt der Änderung oder Aufhebung sachlich zuständig ist. § 37 Abs. 2 bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Erlass von Verordnungen mit Ausnahme von § 34 Abs. 2 sinngemäß.

(2) Besteht im geltenden Recht keine Ermächtigung mehr für den Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung, so kann die Stelle, die früher für den Erlass der Verordnung zuständig war, die Verordnung aufheben. Besteht die Stelle nicht mehr und ist die Aufgabe auch nicht einer anderen Stelle übertragen worden, so kann das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium die Verordnung aufheben oder die dafür zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung bestimmen.

§ 37 Allgemeine Aufsichtspflicht

(1) Die Rechtsaufsichtsbehörde (§ 33) hat auch bereits verkündete ordnungsbehördliche Verordnungen, die mit dem geltenden Recht, insbesondere mit Gesetzen oder mit Rechtsverordnungen einer höheren Behörde, in Widerspruch stehen, zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen.

(2) Kommen die verordnungsgebenden Behörden binnen einer von der Rechtsaufsichtsbehörde gesetzten angemessenen Frist dem Verlangen nicht nach, so hebt die Rechtsaufsichtsbehörde die beanstandete ordnungsbehördliche Verordnung auf. Die Aufhebung ist wie die aufgehobene Verordnung zu verkünden (§ 35).

§ 38 Wirkung von Gebietsveränderungen

(1) Wird das Gebiet des Landkreises oder einer Gemeinde durch Eingliederung neuer Gebietsteile erweitert, so werden die in dem ursprünglichen Gebiet geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen mit der Erweiterung in den neu eingegliederten Gebietsteilen wirksam. Die in den eingegliederten Gebietsteilen geltenden ordnungsbehördlichen Verordnungen treten außer Kraft.

(2) Werden aus den Gebieten von Landkreisen oder Gemeinden oder Teilen von ihnen ein neuer Landkreis oder eine neue Gemeinde gebildet, so treten die in den einzelnen Gebietsteilen geltenden ursprünglichen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Gemeinden und der Landkreise spätestens zwei Jahre nach der Neubildung außer Kraft.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 getroffenen grundsätzlichen Regelungen sind bei der Erweiterung und Neubildung von Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden. Für Vereinbarungen über erfüllende Gemeinden gilt Absatz 1 sinngemäß.

(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen gelten nur, soweit andere Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

Vierter Abschnitt
Einzelne Befugnisse und Ermächtigungen

§ 39 Fliegende Verkaufsanlagen

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals sowie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Ordnungsbehörden durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Anordnung für den Einzelfall das Aufstellen fliegender Verkaufsanlagen an bestimmten Orten außerhalb der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze verbieten oder davon abhängig machen, dass Störungen durch geeignete Vorkehrungen verhütet werden. Fliegende Verkaufsanlagen sind vorübergehend aufgestellte, dem Vertrieb von Waren dienende Stände oder ähnliche Verkaufsstellen. Baurechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 40 Skifahren und Rodeln

(1) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können durch Anordnung für den Einzelfall den Sportbetrieb auf einer Skiabfahrt, Rodelbahn oder einem Skiwanderweg vorübergehend untersagen oder beschränken, wenn es zur Verhütung von Gefahren oder sonst aus wichtigen Gründen erforderlich ist. Sie können für den Einzelfall zulassen, dass Skiwanderwege zurzeit des Sportbetriebs zur Versorgung von Einrichtungen oder für land- und forstwirtschaftliche Zwecke benutzt werden, soweit dadurch keine Gefahren für die Sicherheit der Sport Treibenden entstehen.

(2) Das Landesverwaltungsamt kann durch ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen

  1. das Verhalten beim Skifahren, Skibobfahren und Rodeln regeln,
  2. bestimmen, wie
    1. Skiabfahrten, Rodelbahnen und Skiwanderwege,
    2. Untersagungen oder Beschränkungen des Sportbetriebs auf solchem Gelände und
    3. Fahrzeuge, die sich auf Skiabfahrten, Rodelbahnen und Skiwanderwegen befinden, gekennzeichnet sein müssen.

(3) Die Kennzeichnungen nach Absatz 2 Nr. 2 obliegt den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden, soweit es sich um Fahrzeuge handelt, dem Halter des Fahrzeugs. Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können ihre Kosten der Kennzeichnung von demjenigen erstattet verlangen, der die Kosten für die Instandhaltung des Sportgeländes trägt.

§ 41 Betreten und Befahren von Grundstücken

Zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden und die Landkreise durch ordnungsbehördliche Verordnung oder durch Anordnung für den Einzelfall das Betreten oder Befahren bewohnter oder unbewohnter Grundstücke oder bestimmter Gebiete für die voraussichtliche Dauer der Gefahr verbieten. Für öffentliche Wege, Straßen und Plätze gelten die Vorschriften des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts.

§ 42 Veranstaltung von Vergnügungen

(1) Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Veranstaltungen, die vorwiegend religiösen, künstlerischen, kulturellen, wissenschaftlichen, belehrenden oder erzieherischen Zwecken oder der Wirtschaftswerbung dienen, sofern sie in Räumen stattfinden, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind.

(3) Die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen bedarf der Erlaubnis, wenn

  1. die nach Absatz 1 erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird,
  2. es sich um eine motorsportliche Veranstaltung handelt oder
  3. zu einer Veranstaltung, die in nicht dafür bestimmten Anlagen stattfinden soll, mehr als eintausend Besucher zugleich zugelassen werden sollen.

Zuständig nach Satz 1 Nr. 2 sind die kreisfreien Städte sowie die Landkreise.

(4) Die Erlaubnis nach Absatz 3 ist zu versagen, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, sofern andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden, für motorsportliche Veranstaltungen die kreisfreien Städte oder die Landkreise, können im Einzelfall zur Gefahrenabwehr Anordnungen zur Veranstaltung öffentlicher und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen nach Satz 1 nicht aus oder stehen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, so kann die Veranstaltung untersagt werden.

(6) Die vorstehenden Absätze sind nicht anzuwenden, soweit bundesrechtliche oder besondere landesrechtliche Vorschriften bestehen.

§ 43 Menschenansammlungen

Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, ungestörte Religionsausübung, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllende Gemeinden und die Landkreise für Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen, insbesondere bei religiösen Feiern, Volksfesten und Sportveranstaltungen, ordnungsbehördliche Verordnungen oder Anordnungen für den Einzelfall erlassen, soweit nicht § 42 einschlägig ist. Dies gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes ; die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

§ 44 Bekämpfung verwilderter Tauben

(1) Zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden ordnungsbehördliche Verordnungen über die Bekämpfung verwilderter Tauben erlassen.

(2) In den ordnungsbehördlichen Verordnungen kann insbesondere bestimmt werden, dass

  1. die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen und ihre Vertreter Maßnahmen der Gemeinde, der Verwaltungsgemeinschaft oder der erfüllenden Gemeinde oder ihrer Beauftragten zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu dulden haben,
  2. das Füttern verwilderter Tauben auf öffentlichen Straßen oder Plätzen verboten wird.

(3) Die Vorschriften des Naturschutz- und des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

§ 45 Wildes Plakatieren

Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden und die Landkreise durch ordnungsbehördliche Verordnungen Anschläge, insbesondere Plakate, und Darstellungen durch Bildwerfer in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken. Dies gilt auch für Anlagen, die dem Bauordnungsrecht unterliegen.

§ 46 Baden; Betreten und Befahren von Eisflächen

(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden durch ordnungsbehördliche Verordnung das Baden an bestimmten Orten sowie das Betreten und Befahren von Eisflächen verbieten.

(2) Zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und zur Verhütung von Gefahren für Leben oder Gesundheit können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden und das Landesverwaltungsamt durch ordnungsbehördliche Verordnung Vorschriften über das Verhalten beim öffentlichen Baden und über Sicherheitsvorkehrungen in Badeanstalten erlassen.

(3) Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 47 Campingplätze

Zum Schutze der Natur und Landschaft, zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe können die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie die Landkreise und das Landesverwaltungsamt durch ordnungbehördliche Verordnung den Betrieb und die Benutzung von Plätzen, die zum Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Zelten oder Wohnwagen bestimmt sind (Campingplätze), regeln.

Fünfter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Entschädigungs- und Ersatzansprüche

§ 48 Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen, Anzeige- oder Erlaubnispflichten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer auf Grund des § 17,
  2. einer auf Grund des § 39 Satz 1,
  3. einer auf Grund des § 41 Satz 1,
  4. einer auf Grund des § 42 Abs. 5,
  5. einer auf Grund des § 43 Satz 1 erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder
  6. eine öffentliche Vergnügung im Sinne des § 42 ohne die erforderliche Anzeige oder Erlaubnis veranstaltet oder
  7. als Veranstalter einer Vergnügung im Sinne des § 42 die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt.

§ 49 Verhalten beim Skifahren und Rodeln

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodler

  1. gegen eine auf Grund des § 40 Abs. 1 Satz 1 erlassene vollziehbare Anordnung verstößt,
  2. grob rücksichtslos Leib oder Leben eines anderen gefährdet oder
  3. sich als Beteiligter an einem Unfall auf einer Skiabfahrt oder auf einer Rodelbahn vom Unfallort entfernt, bevor er
    1. zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Festlegung seiner Person und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
    2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.

§ 50 Zuwiderhandeln gegen ordnungsbehördliche Verordnungen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

§ 51 Bußgeldverfahren

(1) Ordnungswidrigkeiten nach den § § 48 bis 50 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. in den Fällen des § 48 diejenige Behörde, die die Anordnung oder Auflage erlassen hat oder bei der die Anzeige zu erstatten ist oder bei der die Erlaubnis einzuholen ist,
  2. in den Fällen des § 49 die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde,
  3. in den Fällen des § 50 diejenige Behörde, die die Verordnung erlassen hat, sofern es sich um die Verordnung einer Gemeinde, einer Verwaltungsgemeinschaft, einer erfüllenden Gemeinde oder eines Landkreises handelt; in ordnungsbehördlichen Verordnungen des Landesverwaltungsamts oder des für öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministeriums kann die Zuständigkeit auf andere Behörden übertragen werden.

§ 52 Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche

Die § § 68 bis 74 des Thüringer Polizeiaufgabengesetzes vom 4. Juni 1992 (GVBl. S. 199) in der jeweils geltenden Fassung finden entsprechende Anwendung.

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 53 Kostenersatz

(1) Für die Kosten ordnungsbehördlicher Maßnahmen kann Ersatz verlangt werden, wenn das durch Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) zu bestimmen und die pauschale Abgeltung der Auslagen zu regeln. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung zu bemessen.

(3) Die Kosten können im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben werden.

§ 54 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. öffentliche Sicherheit: die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt;
  2. öffentliche Ordnung: die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens gilt;
  3. Gefahr:
    1. konkrete Gefahr: eine Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Fortgang in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;
    2. gegenwärtige Gefahr: eine Gefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht;
    3. erhebliche Gefahr: eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder den Bestand des Staates
    4. Gefahr für Leib und Leben: eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;
    5. abstrakte Gefahr: eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß den Buchstaben a bis d darstellt;
  4. Gefahrenabwehr: die Aufgabe der Ordnungsbehörden und der Polizei, Gefahren gemäß der Nummer 3 durch Maßnahmen (ordnungsbehördliche Verordnungen, Verwaltungsakte und andere Eingriffe) sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren;
  5. Gefahr im Verzuge: eine Sachlage, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird;
  6. Vollzugs-Dienstkraft: ein Bediensteter einer Ordnungsbehörde, der allgemein oder im Einzelfall zum Vollzug von Aufgaben der Gefahrenabwehr im Sinne der Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bestellt ist.

§ 55 Gleichstellungsbestimmung 24

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 56 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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