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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze
- Thüringen -

Vom 20. März 2014
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2014 S. 81, ber. S. 154)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes

Das Thüringer Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), wird wie folgt geändert:

1 . Nach § 7 Abs. 8 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nicht im Fall der gesonderten Erhebung der Vorauszahlung für Teile einer leitungsgebundenen Einrichtung, wenn für das herangezogene Grundstück eine Anschlussmöglichkeit an die Teileinrichtung besteht, die noch keine Beitragspflicht auslöst."

2. § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b wird wie folgt geändert:

a) Dem Doppelbuchstaben bb Spiegelstrich 2 werden folgende Worte angefügt:

"in Abweichung von der Festsetzungsfrist von vier Jahren beträgt die Festsetzungsfrist für die Fälle der rückwirkenden Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung zwölf Jahre."

b) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt geändert:

aa) In Spiegelstrich 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Spiegelstrich 1 werden folgende neue Spiegelstriche eingefügt:

"- dass bei rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung durch eine gültige Satzung die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Abgabenschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre, und

- dass bei Ersetzung einer ungültigen Satzung für die Erhebung von Beiträgen durch eine gültige Satzung mit Wirkung für die Zukunft die Festsetzungsfrist mit Ablauf des achten Kalenderjahres beginnt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Beitragsschuld nach Maßgabe der ungültigen Satzung entstanden wäre,"

cc) Der bisherige Spiegelstrich 2

- dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung beschlossen worden ist und § 170 Abs. 3,

wird gestrichen.

c) In Doppelbuchstabe dd wird die Verweisung "Absatz 3" durch die Verweisung "Absatz 3 a" ersetzt.

3. Dem § 21a wird folgender Absatz 12 angefügt:

"(12) Soweit eine ungültige Satzung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze beschlossen wurde, durch eine gültige Satzung ersetzt wird, tritt ungeachtet des § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 2 und 3 die Festsetzungsverjährung nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2021 ein. Soweit eine ungültige Satzung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze durch eine gültige Satzung ersetzt wurde, findet § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb und cc in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und anderer Gesetze geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Artikel 2
Änderung der Thüringer Kommunalordnung

§ 63 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 293) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:


altneu
(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 54 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. Kreditaufnahmen für eine wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien sind bereits dann zulässig, wenn die mit der Zweckerreichung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile dauerhaft höher sind als der zusätzlich aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung).

 "(1) Kredite dürfen unter der Voraussetzung des § 54 Abs. 3 nur im Vermögenshaushalt und nur für Investitionen, für Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung oder bis zum Haushaltsjahr 2016 für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. Kreditaufnahmen für eine wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien sind bereits dann zulässig, wenn die mit der Zweckerreichung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile dauerhaft höher sind, als der zusätzlich aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung). Die Genehmigung von Krediten für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, soll dann erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Einsparungen der laufenden Kosten aufgrund der einzelnen Maßnahme höher sind als der für die einzelne Maßnahme aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung) und der Kredit für alle energetischen Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen zusammen ein Zehntel der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen des Haushaltsjahres nicht übersteigt."

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik

§ 14 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik vom 19. November 2008 (GVBl. S. 381), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Kredite"

2. Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (1) Investitionskredite dürfen nur unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 3 und nur für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Investitionskrediten aufgenommen werden.

(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung) der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen.

"(1) Investitionskredite dürfen nur unter der Voraussetzung des § 5 Abs. 3 und nur für Investitionen und für Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung von Investitionskrediten oder bis zum Haushaltsjahr 2016 für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, aufgenommen werden.
(2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung (Gesamtgenehmigung) der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen soll unter dem Gesichtspunkt einer geordneten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht im Einklang stehen. Kreditaufnahmen für eine wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien sind bereits dann zulässig, wenn die mit der Zweckerreichung verbundenen wirtschaftlichen Vorteile dauerhaft höher sind, als der zusätzlich aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung). Die Genehmigung von Krediten für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen, die keine Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind, soll dann erteilt werden, wenn die Gemeinde nachweist, dass die Einsparungen der laufenden Kosten aufgrund der einzelnen Maßnahme höher sind, als der für die einzelne Maßnahme aufzubringende Kapitaldienst (Zins und Tilgung) und der Kredit für alle energetischen Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen zusammen ein Zehntel der im Haushaltsplan veranschlagten Erträge und Einzahlungen nicht übersteigt."

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE