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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Vorschriften des öffentlichen Rechts
- Thüringen -

Vom 13. März 2014
(GVBl. Nr. 3 vom 28.03.2014 S. 92)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. September 2010 (GVBl. S. 291), wird wie folgt geändert:

1. § 3a Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes - SigG - vom 16. Mai 2001 - BGBl. I S. 876 - in der jeweils geltenden Fassung) zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüssel-Inhabers (§ 2 Nr. 9 SigG) nicht ermöglicht, ist nicht zulässig."(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
  1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird,
  2. (gültig ab 01.07.2014 bei Anträgen und Anzeigen durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt, oder)
  4. durch sonstige sichere Verfahren, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, welche den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes sowie die Barrierefreiheit gewährleisten; der IT-Planungsrat gibt Empfehlungen zu geeigneten Verfahren ab.

In den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein sicherer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) in der jeweils geltenden Fassung oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erfolgen."

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "frühe Öffentlichkeitsbeteiligung" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachung angeordnet, soll die Behörde deren Inhalt zusätzlich im Internet veröffentlichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass der Inhalt der Bekanntmachung auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Bezieht sich die Bekanntmachung auf zur Einsicht auszulegende Unterlagen, sollen auch diese über das Internet zugänglich gemacht werden. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist, ist der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen maßgeblich.

(2) In der öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung ist die Internetseite anzugeben."

4. Dem § 33 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Jede Behörde soll von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wurde und durch das Verlangen kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht, ein elektronisches Dokument nach Absatz 4 Nr. 4 Buchstabe a oder eine elektronische Abschrift fertigen und beglaubigen."

5. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort "Rechtsbehelfsbelehrung" angefügt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Falle des § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 muss die Bestätigung nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen."

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 beizufügen."

6. In § 71e Satz 2 wird die Verweisung " § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Verweisung " § 3a Abs. 2 Satz 2 bis 5" ersetzt.

7. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "auswirkt" durch die Worte "voraussichtlich auswirken wird" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Betroffenen" die Worte "und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5" eingefügt und das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

c) Absatz 3a Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Nach dem Erörterungstermin eingehende Stellungnahmen werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Planfeststellungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung."Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden."

d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend."

e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Einwendungen" die Worte "oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5" eingefügt.

bb) In Nummer 4 Buchst. a werden die Worte "haben, von" durch die Worte "haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von" ersetzt.

f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern."Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "erhoben" die Worte "oder Stellungnahmen abgegeben" eingefügt.

cc) Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Erörterung soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abgeschlossen werden."Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab."

g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Behörde" die Worte "oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5" eingefügt, das Wort "erstmalig" durch das Wort "erstmals" ersetzt und dem Wort "geben" ein Semikolon und die Worte "Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend" angefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Wirkt sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus" durch die Worte "Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken" ersetzt.

h) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

altneu
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörde und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu."(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu."

8. § 74 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen."Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen."

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "nicht" die Worte "oder nur unwesentlich" eingefügt und das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss."

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung; auf ihre Erteilung finden die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren keine Anwendung."Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind."

c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 bis 7 entsprechen muss."

9. § 75 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort "Abwägung" die Worte "oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften" und nach dem Wort "können" ein Semikolon und die Worte "die §§ 45 und 46 bleiben unberührt" eingefügt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht."

10. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

Artikel 2
Änderung des Thüringer Stiftungsgesetzes

In § 5 Abs. 7 Satz 1 des Thüringer Stiftungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 561), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) geändert worden ist, werden die Worte "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Thüringer Verordnung zur Führung eines elektronischen Stiftungsverzeichnisses

In § 1 Abs. 1 und in § 6 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Führung eines elektronischen Stiftungsverzeichnisses vom 8. Dezember 2010 (GVBl. S. 586) werden die Worte "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes

In § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 1 Satz 3 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 464) werden die Worte "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Thüringer Umweltinformationsgesetzes

In § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 des Thüringer Umweltinformationsgesetzes vom 10. Oktober 2006 (GVBl. S. 513) werden die Worte "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Landesschuldbuch

In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über das Landesschuldbuch vom 10. Februar 2011 (GVBl. S. 1) werden die Worte "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Thüringer Landeshaushaltsordnung

In § 70 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, wird das Wort "elektronischem" durch das Wort "digitalem" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

In § 22 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 12. Oktober 1993 (GVBl. S. 612), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 288) geändert worden ist, werden nach dem Wort "gemeinsames" das Wort "elektronisches" eingefügt und die Worte "in elektronischer Form" gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes

Das Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (GVBl. S. 457), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 3 Satz 7 wird nach den Worten "Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes" der Klammerzusatz "(ThürVwVfG)" eingefügt.

2. § 23 Abs. 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Beauftragung in elektronischer Form ist nicht zulässig." § 3a Abs. 2 ThürVwVfG findet keine Anwendung."

Artikel 10
Neubekanntmachung

Die Präsidentin des Landtags wird ermächtigt, den Wortlaut des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der vom 1. Juli 2014 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt zu machen.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt in Artikel 1 Nr. 1 § 3a Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 und 3 am 1. Juli 2014 in Kraft.

ENDE