Regelwerk |
Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -
Vom 16. April 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 30.04.2014 S.134)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
Das Thüringer Hochschulgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 die Bezeichnung "Hochschule für angewandte Wissenschaften" hinzugefügt wird. | "Die Hochschulen können in der Grundordnung vorsehen, dass dem Namen nach Satz 1 ein Namenszusatz hinzugefügt wird; die Fachhochschulen können zusätzlich in der Grundordnung vorsehen, dass
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2. § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Für die Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne der Hochschulen gelten die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung. | "(3) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach den kaufmännischen Regeln; im Übrigen finden die Bestimmungen der Thüringer Landeshaushaltsordnung Anwendung. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium das Nähere, insbesondere zur haushaltsrechtlichen Behandlung der staatlichen Zuschüsse, zur Aufstellung der Wirtschaftspläne, zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zum Jahresabschluss, durch Rechtsverordnung (Hochschulfinanzverordnung) zu regeln." |
3. In § 20 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte "im Ruhestand befindlichen und mit der Vertretung ihrer bisherigen Stelle beauftragten Professoren" durch das Wort "Seniorprofessoren" ersetzt.
4. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgender neue Satz 5 wird eingefügt:
"Beschließt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf das Auswahlverfahren nach Satz 3 sowie auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 4 verzichtet werden."
bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 regelt die Grundordnung. | "Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 und 5 regelt die Grundordnung." |
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Beschließt der Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 2 verzichtet werden."
5. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Die Hochschulen können insbesondere
- zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher Qualifikationen,
- zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen und
- zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses
postgraduale Studiengänge anbieten, wenn das Lehrangebot für die grundständigen und konsekutiven Studiengänge sichergestellt ist. Postgraduale Studiengänge sollen höchstens zwei Jahre dauern und in der Regel mit einem Mastergrad nach § 52 abgeschlossen werden, wenn sie mindestens zwei Semester dauern. Die Zulassung zur Promotion setzt eine Teilnahme an einem postgradualen Studiengang nicht voraus.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
6. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Qualifikationen" die Worte "entsprechend dem Profil der Hochschule und des Studiengangs" eingefügt und es wird folgender Satz angefügt:
"Masterstudiengänge dienen der fachlichen und wissenschaftlichen Spezialisierung und können nach den Profiltypen "anwendungsorientiert" und "forschungsorientiert" differenziert werden; an Kunst- und Musikhochschulen sollen Masterstudiengänge ein besonderes künstlerisches Profil haben."
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(3) Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern (konsekutive Studiengänge). Der Zugang zu einem Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 sowie weiteren in den Studien- oder Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere überdurchschnittlich guten Prüfungsergebnissen im ersten Hochschulstudium oder bestimmten Berufserfahrungen. Als weiterbildender Studiengang setzt ein Masterstudiengang eine Phase der Berufspraxis und ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Hochschule fest, ob es sich um einen Studiengang innerhalb der konsekutiven Studiengangsstruktur, einen postgradualen Studiengang oder um einen Weiterbildungsstudiengang handelt. Postgraduale, konsekutive sowie weiterbildende Masterstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen. | "(3) Konsekutive Masterstudiengänge sollen einen vorausgegangenen Bachelorstudiengang fachlich fortführen und vertiefen oder fachübergreifend erweitern; konsekutive Masterstudiengänge können auch als fachlich andere Studiengänge ausgestaltet werden. Der Zugang zu einem konsekutiven Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr sowie ein Lehrangebot voraus, das berufliche Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft; in weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die während des Studiums abgeleistet wurden, berücksichtigt werden. Der Zugang zu einem weiterbildenden Masterstudiengang richtet sich nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 63 Abs. 3 sowie weiteren in den Studien- und Prüfungsordnungen geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen. Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Anforderungen den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs legt die Hochschule fest, ob es sich um einen konsekutiven oder einen weiterbildenden Studiengang handelt." |
7. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Darüber hinausgehende" durch die Worte "Davon abweichende" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "postgradualen" durch das Wort "konsekutiven" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Studiengänge sind so zu gestalten, dass sie Zeiträume für Aufenthalte an anderen Hochschulen oder in der Praxis ohne Zeitverlust bieten."
8. In § 47 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort "postgraduale" durch das Wort "konsekutive" ersetzt.
9. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Module werden in der Regel nur mit einer Prüfung abgeschlossen."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(5) Im In- oder Ausland erbrachte Studien- oder Prüfungsleistungen werden auf Antrag anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle. | "(5) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Praxissemester, die an einer anderen in- oder ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder in anderen Studiengängen der selben Hochschule erbracht wurden, sind anzurechnen, soweit keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die in der Prüfungsordnung vorgesehene Stelle." |
10. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(4) Entspricht das weiterbildende Studium einem Studiengang, der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt und mit einem Hochschulgrad abgeschlossen wird, gelten § 42 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 3 sowie die §§ 52, 60 und 61 entsprechend. | "(4) In Einzelfällen kann auch die Einrichtung von berufsbegleitenden grundständigen der Weiterbildung dienenden Studiengängen, die mit einem Bachelorgrad abschließen, in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen vereinbart werden. Studiengänge nach Satz 1 sollen nur dann eingerichtet werden, wenn die Hochschule einen fachlich gleichen oder einen fachlich weitgehend entsprechenden Studiengang als grundständigen gebührenfreien Präsenzstudiengang anbietet; weitere Voraussetzungen für die Einrichtung von Weiterbildungsstudiengängen nach Satz 1, insbesondere zu den Anforderungen und Inhalten dieser Studiengänge, sind in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen zu regeln." |
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Mitgliedern der Hochschule, die zusätzlich zu ihren dienstlichen Verpflichtungen insbesondere Lehraufgaben in von der Hochschule angebotenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Weiterbildungsangeboten übernehmen, kann dies vergütet werden, wenn die Vergütung ausschließlich aus den in den jeweiligen Weiterbildungsangeboten erzielten Einnahmen finanziert wird.
(6) Für weiterbildende Masterstudiengänge (§ 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5) gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend."
Grade nach Satz 1 können, mit Ausnahme des Bachelorgrades, auch nach dem Abschluss eines postgradualen Studienganges im Sinne des § 42 Abs. 3 verliehen werden.
wird aufgehoben.
12. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "nach Maßgabe des Haushalts" gestrichen und es wird folgender Satz angefügt:
"Die Höhe der für die Graduiertenförderung zur Verfügung stehenden Landesmittel, die
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Förderung" die Worte "nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Förderung" die Worte "nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Förderung" die Worte "nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1" eingefügt sowie der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "das Nähere zur Förderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, insbesondere die Höhe der Stipendien, die Dauer der Förderung sowie das Vergabeverfahren regelt die Hochschule durch Satzung."
13. § 60 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 Buchst. a erhält folgende Fassung:
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a) das Bestehen einer Eingangsprüfung nach § 63, | "a) die positive Entscheidung einer Hochschule nach dem erfolgreichen Absolvieren eines Probestudiums nach § 63 Abs. 1 oder das Bestehen einer Eingangsprüfung nach § 63 Abs. 2," |
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
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4. in postgradualen Studiengängen, in konsekutiven Masterstudiengängen oder in Weiterbildungsstudiengängen ein erster Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie. | "4. in konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen ein erster Hochschulabschluss, ein Abschluss einer Verwaltungsfachhochschule oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie." |
14. § 63 erhält folgende Fassung:
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§ 63 Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
Qualifizierte Berufstätige ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere
regelt jede Hochschule für ihre Studiengänge im Rahmen ihrer Satzungen. | " § 63 Besonderer Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte
(1) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, können für die Dauer von mindestens einem bis höchstens zwei Semestern auf Probe ein Studium aufnehmen. Nach Ablauf des Probezeitraums entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen über die endgültige Einschreibung; die Hochschule entscheidet auch über die weitere Anrechnung der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere über das Studium nach Satz 1, die Zugangsvoraussetzungen und die während dieses Studiums zu erbringenden Leistungen regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen. (2) Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und mindestens drei Jahre hauptberuflich tätig waren, berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch das Bestehen einer Eingangsprüfung. Das Nähere über die Eingangsprüfung, insbesondere
regelt jede Hochschule für ihre Studiengänge im Rahmen ihrer Satzungen. (3) Abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können zu einem weiterbildenden Masterstudiengang in von der Hochschule zu definierenden Ausnahmefällen auch Bewerber zugelassen werden, die nur eine Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügen; Berufsausbildung und -erfahrung müssen einen fachlichen Bezug zum angestrebten Studium aufweisen. Die Bewerber müssen im Rahmen einer Eignungsprüfung einen Kenntnisstand nachweisen, der dem eines für den angestrebten Studiengang einschlägigen ersten Hochschulabschlusses entspricht. Näheres regelt die Hochschule im Rahmen ihrer Satzungen." |
15. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 erhält folgende Fassung:
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Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule auf eine Professur in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeh oder in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis berufen werden soll; von einer Ausschreibung kann mit vorheriger Zustimmung des Ministeriums im Einzelfall auch abgesehen werden, wenn für die Besetzung der Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Person zur Verfügung steht, deren Gewinnung im Hinblick auf die Stärkung der Qualität und Profilbildung im besonderen Interesse der Hochschule liegt, und der Zweck der Ausschreibung durch ein gleichwertiges Verfahren gewährleistet wird (außerordentliches Berufungsverfahren). | "Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden, wenn
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bb) Folgender Satz 5 wird angefügt:
"Erfolgt eine Berufung nach Satz 4 Nr. 4 gilt § 82 Abs. 5 Satz 2 entsprechend."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 120" durch die Verweisung " § 121" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "dürfen" die Worte "außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1, 2 und 4" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Halbsatz 2
in diesem Fall ist in Abweichung von Satz 2 ein Berufungsvorschlag mit einem Namen ausreichend.
aufgehoben.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4
16. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird nach den Worten "des Beamtenstatusgesetzes" der Klammerzusatz "(Beamt StG)" eingefügt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Dem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 43 Abs. 6 ThürBG stehen insbesondere dann dienstliche Interessen entgegen, wenn die Stelle des Professors nach Erreichen der Altersgrenze des Stelleninhabers aufgrund eines veränderten fachlichen Anforderungsprofils anderweitig oder aufgrund von Strukturveränderungen nicht erneut besetzt werden oder einer anderen Fachrichtung dienen soll."
17. Dem § 82 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
" § 78 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5 und 6 sowie § 78 Abs. 4 Satz 4 gelten entsprechend."
18. Dem § 84 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Den wissenschaftlichen Mitarbeitern können auch Aufgaben der Hochschulaufsicht im Ministerium übertragen werden."
19. Dem § 90 werden folgende Absätze 9 und 10 angefügt:
"(9) Nach dem Eintritt von Professoren in den Ruhestand ist die übergangsweise Wahrnehmung von Aufgaben aus ihrem bisherigen Fachgebiet durch Beauftragung durch den Leiter einer Hochschule, am Universitätsklinikum durch den Klinikumsvorstand oder im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses möglich (Seniorprofessur). § 78 Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt im Fall der Beauftragung entsprechend.
(10) Wird ein Beamter von einem anderen Dienstherrn zum Vertretungsprofessor, zum Gastwissenschaftler oder Lehrbeauftragten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Zeit berufen, findet § 22 Abs. 2 Satz 1 Beamt StG keine Anwendung."
20. § 96 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Dekan wird vom Fachbereichsrat in der Regel für sechs Jahre gewählt. | "Der Dekan wird vom Fachbereichsrat auf Vorschlag einer vom Fachbereichsrat eingesetzten Findungskommission, welcher der Vorsitzende des Verwaltungsrates sowie der Präsident der Friedrich-Schiller-Universität Jena angehören, in der Regel für sechs Jahre gewählt." |
21. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. der Dekan des Fachbereichsrats als Wissenschaftlicher Vorstand. | "3. der Wissenschaftliche Vorstand." |
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Mitglieder des Klinikumsvorstands werden vom Verwaltungsrat bestellt, Wiederbestellung ist möglich. | "Der Verwaltungsrat bestellt
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22. § 98 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
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1. die Bestellung und Abbestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstands sowie deren Dienstverträge, | "1. die Bestellung und Abbestellung der Mitglieder des Klinikumsvorstandes nach § 97 Abs. 3 sowie die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder," |
23. Nach § 119 wird folgender neue § 120 eingefügt:
" § 120 Überleitungsbestimmungen zum Thüringer Gesetz zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften
(1) Bis zum Inkrafttreten der in § 13 Abs. 3 Satz 2 genannten Hochschulfinanzverordnung finden die Rahmendienstanweisung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 8. März 2009 sowie das Rahmenhandbuch der kaufmännischen Buchführung an den Thüringer Hochschulen vom 19. Juni 2009 weiter Anwendung.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften eingerichtete postgraduale, nicht konsekutive Studiengänge sind innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes an dessen Regelungen anzupassen.
(3) Auf der Grundlage von § 51 Abs. 4 in der ab dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung eingerichtete Studiengänge werden bis zum 31. Dezember 2015 durch das Ministerium unter Mitwirkung der Hochschulen überprüft. Das Ministerium unterrichtet den für das Hochschulwesen zuständigen Ausschuss des Thüringer Landtags über das Ergebnis der Überprüfung, insbesondere über die eingerichteten Studiengänge und deren Finanzierung, die Ausbildungskapazitäten und die Nachfrage von Studieninteressierten in diesen Studiengängen sowie über sich aufgrund der Überprüfung ergebenden Änderungsbedarf."
24. Die bisherigen §§ 120 und 121 werden die § § 121 und 122.
25. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes
Das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Februar 2010 (GVBl. S. 26), wird wie folgt geändert:
1. § 6 erhält folgende Fassung:
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§ 6 Gebühren für postgraduale Studiengänge und in der Weiterbildung
(1) Die Hochschulen können für das Studium in postgradualen Studiengängen, die keine konsekutiven Studiengänge im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 1 ThürHG sind, Studiengebühren in Höhe von 500 Euro pro Semester erheben. Die Gebühr ist mit der Erstimmatrikulation in den Studiengang und mit jeder folgenden Rückmeldung fällig. (2) Die Hochschulen erheben für weiterbildende Studien (§ 51 ThürHG) Gebühren oder Entgelte. Wird das weiterbildende Studium in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch die Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Gebühr muss die durch das weiterbildende Studium oder die sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen zusätzlich entstehenden Kosten decken. | " § 6 Gebühren oder Entgelte in der Weiterbildung
Die Hochschulen erheben für ein weiterbildendes Studium (§ 51 ThürHG) und für entsprechend den Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 oder 6 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ThürHG eingerichtete Weiterbildungsstudiengänge Gebühren oder Entgelte. Wird das weiterbildende Studium oder der Weiterbildungsstudiengang in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch eine Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Gebühr oder das Entgelt muss die durch das weiterbildende Studium, den Weiterbildungsstudiengang oder die sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen zusätzlich entstehenden Kosten decken." |
2. Dem § 17 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Gebührenerhebung für postgraduale Studiengänge findet § 6 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes weiter Anwendung."
3. Die Inhaltsübersicht wird der vorstehenden Änderung angepasst.
Artikel 3
Änderung des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes
§ 7a des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 535), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 87) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"Zulassung in konsekutiven und weiterbildenden Masterstudiengängen"
2. Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Ist in einem konsekutiven oder weiterbildenden Masterstudiengang nach § 44 Abs. 3 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung eine Zulassungszahl nach § 4 Abs. 1 festgesetzt worden, werden die verfügbaren Studienplätze abweichend von § 6 an die Bewerber aufgrund der Maßstäbe, die Voraussetzung für den Zugang zum Studiengang sind, vergeben."
Artikel 4
Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung
§ 3 der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. S. 161), die zuletzt durch Verordnung vom 10. August 2010 (GVBl. S. 276) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden nach dem Wort "grundständigen" das Komma sowie das Wort "postgradualen" gestrichen und der Klammerzusatz " (§ 51 Abs. 4 ThürHG)" durch den Klammerzusatz " (§ 51 Abs. 6 ThürHG)" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe " § 51 Abs. 4 ThürHG" durch die Angabe " § 51 Abs. 6 ThürHG" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Änderung
hochschulrechtlicher Vorschriften
Artikel 8 Satz 3 des Thüringer Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE