Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

ThürHGEG - Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz
- Thüringen -

Vom 21. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 18 vom 29.12.2006 S. 601; 16.12.2008 S. 535; 08.02.2010 S. 26 10; 16.04.2014 S. 134 14; 10.05.2018 S. 149 18)



Erster Abschnitt
Allgemeine Regelungen

§ 1 Anwendungsbereich 10

(1) Die Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) erheben Gebühren, Auslagen und Entgelte nach diesem Gesetz.

(2) Für die Erhebung der Gebühren und Auslagen der Hochschulen finden die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält.

§ 2 Festsetzung von Gebühren, Auslagen und Entgelten 18

(1) Die Hochschulen setzen für die öffentlichen Leistungen, die sie erbringen, Gebühren, Auslagen und Entgelte nach Maßgabe dieses Gesetzes fest.

(2) Die Hochschulen erlassen auf der Grundlage dieses Gesetzes Ordnungen zur näheren Ausgestaltung der Erhebung von Gebühren, Auslagen und Entgelten, die der Genehmigung des für das Hochschulwesen zuständigen Ministeriums bedürfen.

(3) In den Ordnungen nach Absatz 2 sind insbesondere die Höhe der Gebühren, Auslagen und Entgelte zu regeln; in begründeten Ausnahmefällen ist eine Regelung der Grundsätze der Bemessung ausreichend.

§ 3 Haushaltsrechtliche Behandlung der Gebühren 10 10 18

(1) Die aus den Gebühren nach den §§ 4, 6 und 10 den Hochschulen zufließenden Einnahmen stehen diesen in voller Höhe zusätzlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(2) Die Einnahmen aus den Gebühren nach den §§ 4 und 10 sind insbesondere dafür zu verwenden, das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen nach Satz 1 trifft das Präsidium im Einvernehmen mit einem Gremium, in dem die Studierenden über die Mehrheit der Stimmen verfügen; Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.

Zweiter Abschnitt 10
Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung

§ 4 Gebühren bei Regelstudienzeitüberschreitung 10 10 18

(1) Die Hochschulen erheben von den Studierenden Gebühren in Höhe von 500 Euro für jedes Semester, mit dem die Regelstudienzeit eines Studiengangs, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, oder eines Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs um mehr als vier Semester überschritten wird.

(2) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der jeweiligen Prüfungs- oder Approbationsordnung des gegenwärtig gewählten Studiengangs. Bei konsekutiven Studiengängen im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürHG wird die Gesamtregelstudienzeit des ersten absolvierten Studiengangs sowie des konsekutiven Masterstudiengangs zugrunde gelegt. Bei Zweitstudien werden abweichend von Satz 1 die Regelstudienzeiten des gegenwärtig gewählten Studiums und des mit Erfolg abgeschlossenen Erststudiums zusammengezählt, sofern

  1. für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweiter Studiengänge berufsrechtlich erforderlich ist oder
  2. ein weit über dem Durchschnitt des Prüfungsjahrgangs liegender Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.

Als Zweitstudium im Sinne des Satzes 3 gilt ein zweites oder weiteres grundständiges Studium nach einem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossenen Hochschulstudium.

(3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt.

(4) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 wird auf Antrag des Studierenden hinausgeschoben um Zeiten

  1. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit,
  2. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und
  3. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 52 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach den maßgeblichen Bestimmungen in den Hochschulsatzungen nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester.

(5) Die Gebührenpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Zeiten einer Beurlaubung sowie für Zeiten, in denen der Studierende Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhält. Bei gleichzeitiger Immatrikulation in zwei oder mehreren Studiengängen ist die Gebühr nur einmal zu entrichten; zugrunde gelegt werden die Zeiten des Studiengangs mit der längsten Regelstudienzeit.

(6) Die Gebühr soll auf Antrag im Einzelfall teilweise oder ganz erlassen werden, wenn ihre Einziehung zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei

  1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen oder schweren Erkrankung,
  2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat oder
  3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer

Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für den Studierenden eine unzumutbare Härte darstellen würde.

§ 5 Auskunftspflicht 10

Bewerber um einen Studienplatz sowie Studierende sind verpflichtet, Erklärungen über die von ihnen abgeleisteten Hochschulsemester und Studienhalbjahre sowie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 abzugeben. Auf Verlangen der Hochschule sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten in einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 4 Abs. 1 zu entrichten.

Dritter Abschnitt 10
Sonstige Gebühren und Entgelte

§ 6 Gebühren oder Entgelte in der Weiterbildung und am Studienkolleg  10 14 18

(1) Die Hochschulen erheben für Weiterbildungsangebote nach § 57 Abs. 1 ThürHG Gebühren oder Entgelte. Wird das Weiterbildungsangebot in Kooperation gemeinsam mit einer Einrichtung der Weiterbildung außerhalb des Hochschulbereichs durchgeführt, hat die Hochschule durch eine Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierende Einrichtung sich verpflichtet, der Hochschule für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Gebühr oder das Entgelt muss die durch das Weiterbildungsangebot entstehenden Gesamtkosten decken; Ausnahmen können in der Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Ministerium nach § 13 Abs. 1 ThürHG geregelt werden.

(2) Sofern das Studienkolleg nach § 128 Abs. 3 ThürHG mit einer Bildungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs gemeinsam mit Hochschulen nach § 1 Abs. 2 ThürHG oder nach § 122 ThürHG staatlich anerkannten Hochschulen in privatrechtlicher Form zusammenarbeitet, ist in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierenden Einrichtungen sich verpflichten, dem Studienkolleg für seine Leistungen ein angemessenes, mindestens die dem Studienkolleg zusätzlich entstehenden Kosten deckendes Entgelt zu entrichten.

§ 7 Prüfungs-, Bewerbungs- und Säumnisgebühren 10 18

(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Einstufungsprüfungen nach § 54 Abs. 10 Satz 3 ThürHG, Prüfungen nach den §§ 61 und 62 ThürHG sowie § 67 Abs. 5 ThürHG, Feststellungsprüfungen für Externe am Staatlichen Studienkolleg nach § 13 der Thüringer Verordnung zu Lehrinhalten, Anforderungen und Verfahren der Feststellungsprüfung am Studienkolleg nach § 92 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 3. Januar 1996 (GVBI. S. 5) in der jeweils gelten Fassung sowie von Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben.

(2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 68 Abs. 1 ThürHG, von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 69 ThürHG, soweit ein Auswahlgespräch oder eine Leistungserhebung in schriftlicher oder künstlerischer Form durchgeführt wird, von Eingangsprüfungen nach § 70 Abs. 2 ThürHG, von Eignungsprüfungen nach § 70 Abs. 3 ThürHG sowie von Studierfähigkeitstests Gebühren von bis zu 100 Euro erheben.

(3) Die Hochschulen können für Lehr- und andere Angebote, insbesondere in Sprachen- und EDV-Bereichen, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, Gebühren oder Entgelte erheben.

(4) Die Hochschulen können für eine verspätete Rückmeldung eine Säumnisgebühr in Höhe von bis zu 25 Euro erheben.

§ 8 Gasthörergebühr 10 18

(1) Von Gasthörern erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 25 Euro und höchstens 150 Euro pro Semester. Gasthörern, die Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem Dritten Kapitel des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, wird auf Antrag die Gebühr nach Satz 1 erlassen.

(2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe nach Art, Anzahl und Stundenumfang der belegten Lehrveranstaltung staffeln. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

§ 9 Frühstudierende 10

Für Frühstudierende (§ 71 ThürHG) besteht die Gebührenpflicht nach den §§ 7 und 8 nicht.

§ 10 Gebühren für ein Seniorenstudium 10 18

(1) Von Studierenden, die in einen grundständigen oder konsekutiven Studiengang immatrikuliert sind und nicht der Gebührenpflicht nach § 5 unterliegen und die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erheben die Hochschulen eine Gebühr von mindestens 125 Euro und höchstens 500 Euro pro Semester. Studierenden, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, wird auf Antrag die Gebühr nach Satz 1 erlassen.

(2) Die Hochschulen können die Gebührenhöhe in Abhängigkeit von den Studienplatzkosten des jeweils gewählten Studiengangs staffeln. Die Gebühr ist mit Beginn des Semesters fällig.

§ 11 Studienmaterialien 10

(1) Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, alle nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen erforderlichen sachlichen Ausbildungsmittel (Lernhilfen) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; für Exkursionen gilt dies entsprechend. Etwaige Entgelte werden privatrechtlich erhoben.

(2) Die Hochschulen können für den Bezug von Fernstudienmaterialien und multimedial aufbereiteten und telematisch bereitgestellten Studienmaterialien Gebühren erheben.

§ 12 Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen 10 18

(1) Die Gebühren und Auslagen, die für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sind in der jeweiligen Benutzungsordnung festzulegen; § 2 ist zu beachten.

(2) Das Ministerium kann zur Vereinheitlichung Rahmenvorgaben für die Festlegung von Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 erlassen.

§ 13 Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen 10 18

Für sonstige öffentliche Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Studienbetrieb erbracht werden und die nicht durch die Gebührentatbestände der §§ 4 und 6 bis 8 sowie 10 bis 12 erfasst sind, sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen erheben. Hierzu zählen insbesondere Verwaltungsdienstleistungen wie die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen mit Ausnahme der Leistungsbescheinigung nach § 51 Abs. 4 ThürHG.

Vierter Abschnitt 10
Schlussbestimmungen

§ 14 Gleichstellungsbestimmung 10

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 15 Ausführungsbestimmung 10

Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 16 Anpassungspflicht 10

(1) Die Hochschulen sind verpflichtet, die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erlassenden Satzungen unverzüglich zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen.

(2) Die Gebühren, Auslagen und Entgelte sind entsprechend anzupassen, wenn das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist.

§ 17 (aufgehoben) 10 14 18

§ 18 (aufgehoben)

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen