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Regelwerk
Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Stärkung der Mitbestimmung an Hochschulen sowie zur Änderung weiterer hochschulrechtlicher Vorschriften
- Thüringen -

Vom 10. Mai 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 23.05.2018 S. 149)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürHG - Thüringer Hochschulgesetz

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes

Das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 134), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Gebührenfestsetzung"Festsetzung von Gebühren, Auslagen und Entgelten"

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" ein Komma eingefügt und die Worte "und Auslagen" durch die Worte "Auslagen und Entgelte" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "Gebührenerhebung" durch die Worte "Erhebung von Gebühren, Auslagen und Entgelten" ersetzt.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) In den Ordnungen nach Absatz 2 sind insbesondere die Höhe der Gebühren, Auslagen und Entgelte zu regeln; in begründeten Ausnahmefällen ist eine Regelung der Grundsätze der Bemessung ausreichend."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und nach dem Wort "Verfügung" werden das Komma und die Worte "insbesondere um das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutoren anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern" gestrichen.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Einnahmen aus den Gebühren nach den §§ 4 und 10 sind insbesondere dafür zu verwenden, das Betreuungsverhältnis zwischen Studierenden und Lehrenden zu verbessern, zusätzliche Tutorien anzubieten und die Ausstattung der Bibliotheken sowie der Lehr- und Laborräume zu verbessern. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen nach Satz 1 trifft das Präsidium im Einvernehmen mit einem Gremium, in dem die Studierenden über die Mehrheit der Stimmen verfügen; Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "konsekutiven Studiengangs" durch die Worte "Bachelor- und konsekutiven Masterstudiengangs" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 44 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG)" durch die Verweisung " § 50 Abs. 3 Satz 1 ThürHG" ersetzt.

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bleibt bei der Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 unberücksichtigt. Im Übrigen werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt. Beurlaubungssemester werden nicht angerechnet."(3) Für die Erhebung von Gebühren nach Absatz 1 werden alle Studienzeiten an Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet; ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters sowie Beurlaubungssemester bleiben unberücksichtigt. Studienzeiten im Teilzeitstudium werden entsprechend angerechnet und auf volle Semester abgerundet. Im Rahmen der Regelstudienzeit gilt dies nur, soweit ihre Bemessung nicht bereits das Teilzeitstudium berücksichtigt."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

altneu
1. der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680) in der jeweils geltenden Fassung, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und

2. der aktiven Mitarbeit in Hochschulgremien, soweit diese entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden, höchstens jedoch um zwei Semester.

"1. der tatsächlichen Betreuung eines Kindes im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit,

2. der Pflege eines nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dessen Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen wird, höchstens jedoch bis zum Erreichen der doppelten Regelstudienzeit und"

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe " § 46 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach der maßgeblichen Prüfungsordnung" wird durch die Angabe " § 52 Abs. 5 Satz 1 ThürHG nach den maßgeblichen Bestimmungen in den Hochschulsatzungen" ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Worte "und am Studienkolleg" angefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "ein weiterbildendes Studium (§ 51 ThürHG) und für entsprechend den Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 oder 6 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ThürHG eingerichtete Weiterbildungsstudiengänge" durch die Worte "Weiterbildungsangebote nach § 57 Abs. 1 ThürHG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "weiterbildende Studium oder der Weiterbildungsstudiengang" durch das Wort "Weiterbildungsangebot" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Worte "weiterbildende Studium, den Weiterbildungsstudiengang oder die sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen zusätzlich entstehenden Kosten decken" durch die Worte "Weiterbildungsangebot entstehenden Gesamtkosten decken; Ausnahmen können in der Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Ministerium nach § 13 Abs. 1 ThürHG geregelt werden" ersetzt.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Sofern das Studienkolleg nach § 128 Abs. 3 ThürHG mit einer Bildungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs gemeinsam mit Hochschulen nach § 1 Abs. 2 ThürHG oder nach § 122 ThürHG staatlich anerkannten Hochschulen in privatrechtlicher Form zusammenarbeitet, ist in der Kooperationsvereinbarung sicherzustellen, dass die kooperierenden Einrichtungen sich verpflichten, dem Studienkolleg für seine Leistungen ein angemessenes, mindestens die dem Studienkolleg zusätzlich entstehenden Kosten deckendes Entgelt zu entrichten."

5. § 7 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Einstufungsprüfungen nach § 48 Abs. 10 Satz 4 ThürHG, Externenprüfungen nach § 48 Abs. 11 ThürHG, Prüfungen nach den §§ 54 und 55 ThürHG sowie von Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben.

(2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 61 ThürHG sowie von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 62 ThürHG, soweit ein Auswahlgespräch oder eine Leistungserhebung in schriftlicher oder künsiferischer Form durchgeführt wird, Gebühren von bis zu 50 Euro erheben.

"(1) Die Hochschulen können für die Abnahme von Einstufungsprüfungen nach § 54 Abs. 10 Satz 3 ThürHG, Prüfungen nach den §§ 61 und 62 ThürHG sowie § 67 Abs. 5 ThürHG, Feststellungsprüfungen für Externe am Staatlichen Studienkolleg nach § 13 der Thüringer Verordnung zu Lehrinhalten, Anforderungen und Verfahren der Feststellungsprüfung am Studienkolleg nach § 92 Abs. 2 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 3. Januar 1996 (GVBI. S. 5) in der jeweils gelten Fassung sowie von Spracheingangsprüfungen Gebühren erheben.

(2) Die Hochschulen können für die Durchführung von Eignungsprüfungen nach § 68 Abs. 1 ThürHG, von Eignungsfeststellungsverfahren nach § 69 ThürHG, soweit ein Auswahlgespräch oder eine Leistungserhebung in schriftlicher oder künstlerischer Form durchgeführt wird, von Eingangsprüfungen nach § 70 Abs. 2 ThürHG, von Eignungsprüfungen nach § 70 Abs. 3 ThürHG sowie von Studierfähigkeitstests Gebühren von bis zu 100 Euro erheben."

6. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Gasthörern, die Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem Dritten Kapitel des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, wird auf Antrag die Gebühr nach Satz 1 erlassen."

7. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Studierenden, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, wird auf Antrag die Gebühr nach Satz 1 erlassen."

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Gebühren für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen"Gebühren und Auslagen für die Benutzung von Hochschuleinrichtungen"

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Gebühren" die Worte "und Auslagen" sowie nach dem Wort "festzulegen" ein Semikolon und die Angabe " § 2 ist zu beachten" eingefügt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Abweichend von Absatz 1 legt das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium zur Vereinheitlichung der Gebührensätze durch Rechtsverordnung die Gebühren für die Benutzung der Hochschulbibliotheken fest."(2) Das Ministerium kann zur Vereinheitlichung Rahmenvorgaben für die Festlegung von Gebühren und Auslagen nach Absatz 1 erlassen."

9. In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort "Bescheinigungen" die Worte "mit Ausnahme der Leistungsbescheinigung nach § 51 Abs. 4 ThürHG" eingefügt.

10. § 17

§ 17 Zeitraum der Beitragserhebung und Übergangsbestimmung 10 14

Der Verwaltungskostenbeitrag nach § 4 in der vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes geltenden Fassung wird erstmals für das Wintersemester 2007/2008 und letztmalig für das Wintersemester 2009/2010 erhoben. Für die Beitragserhebung nach Satz 1 und die diesbezüglichen Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren gilt das Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz in der vor dem Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes geltenden Fassung. Für die Gebührenerhebung für postgraduale Studiengänge findet § 6 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zur Verbesserung der Perspektiven des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften geltenden Fassung zwei Jahre ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes weiter Anwendung

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Dualen Hochschule Gera-Eisenach

In § 10 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die Errichtung der Dualen Hochschule Gera-Eisenach vom 2. Juli 2016 (GVBl. S. 205) wird die Angabe "'Duale Hochschule (DH)'" durch die Angabe "'Duale Hochschule' oder der abgekürzten Zusatzbezeichnung ('DH')" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Thüringer Bibliotheksgesetzes

In § 4 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Bibliotheksgesetzes vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 243) werden die Worte "als Teil der Universitäts- und Forschungsbibliothek Erfurt/Gotha" gestrichen.

Artikel 5
Änderung der Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung

Die Thüringer Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. März 2005 (GVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2014 (GVBl. S. 725), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"An der Dualen Hochschule umfasst eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Studienjahrs."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 finden auf die Duale Hochschule keine Anwendung."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürHG)" durch den Klammerzusatz " (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürHG)" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 51 Abs. 6 ThürHG)" durch den Klammerzusatz " (§ 57 Abs. 2 ThürHG)" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Musikhochschule" werden ein Komma eingefügt und die Worte "oder einer Fachhochschule" durch die Worte "einer Fachhochschule oder der Dualen Hochschule" ersetzt.

bb) Die Verweisung " § 51 ThürHG" wird durch die Verweisung " § 57 ThürHG" ersetzt.

cc) Die Verweisung " § 51 Abs. 6 ThürHG" wird durch die Verweisung " § 57 Abs. 2 ThürHG" ersetzt.

d) In Absatz 4 wird die Verweisung " § 54 Abs. 3 und 4 ThürHG" durch die Verweisung " § 61 Abs. 3 und 4 ThürHG" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 3 wird die Verweisung " § 84 Abs. 3 Satz 2 ThürHG" durch die Verweisung " § 91 Abs. 3 Satz 2 ThürHG" ersetzt.

bbb) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 84 Abs. 5" durch die Verweisung " § 91 Abs. 7" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Verweisung " § 50 ThürHG" durch die Verweisung " § 56 ThürHG" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

"2. Juniorprofessoren

a) in der ersten Anstellungsphase 9 LVS,

b) in der zweiten Anstellungsphase 12 LVS,"

bbb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

bb) In Satz 3 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 50 ThürHG" durch die Verweisung " § 56 ThürHG" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:

"(3) An der Dualen Hochschule beträgt die durchschnittliche Lehrverpflichtung je Woche der Vorlesungszeit des Studienjahrs

  1. für Professoren 13 LVS,
  2. für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben 17 LVS.

Die Professoren und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sollen unter Berücksichtigung der Anrechnungsvorschriften so eingesetzt werden, dass ihre Belastung

  1. pro Woche 24 LVS und
  2. pro Tag 8 LVS

nicht übersteigt; mehr als 8 LVS pro Tag werden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt. Unabhängig von dem in Satz 1 festgelegten Umfang der Lehrverpflichtung sind die Professoren verpflichtet, sich im Umfang von durchschnittlich einer Stunde je Woche an den Aufgaben nach § 56 ThürHG zu beteiligen; § 11 gilt entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 1 bis 4 finden auf die Duale Hochschule keine Anwendung."

f) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 2 Satz 1 Nr. 3", die Verweisung "Absatz 4 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 5 Satz 2" sowie die Verweisung "Absatz 5 Satz 2" durch die Verweisung "Absatz 6 Satz 2" ersetzt.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird nach der Angabe "bis zu 25 v.H." ein Komma angefügt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Leiter von Studienrichtungen nach § 121 ThürHG bei Betreuung von

  1. bis zu drei Kursen bis zu 50 v. H.,
  2. mehr als drei Kursen bis zu 70 v. H." "Die Sätze 1 bis 4 gelten für die Duale Hochschule entsprechend."

5. In § 9 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 34 Abs. 1 ThürHG" durch die Verweisung " § 38 Abs. 1 ThürHG" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Friedrich-Schiller-Universität Jena

In § 3 der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Friedrich-Schiller-Universität Jena vom 21. Juni 2007 (GVBl. S. 77), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2016 (GVBl. S. 652) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "30. September 2019" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Technischen Universität Ilmenau

In § 2 der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Technischen Universität Ilmenau vom 19. März 2008 (GVBl. S. 78), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. November 2016 (GVBl. S. 652) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "30. September 2019" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Schmalkalden

In § 3 der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Schmalkalden vom 4. März 2008 (GVBl. S. 65), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2016 (GVBl. S. 652) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "30. September 2019" ersetzt.

Artikel 9
Änderung der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Nordhausen

In § 5 der Thüringer Verordnung zur Erprobung eines reformorientierten Hochschulmodells an der Fachhochschule Nordhausen vom 6. November 2007 (GVBl. S. 195), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (GVBl. S. 652) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "30. September 2019" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

Artikel 10
Änderung der Thüringer Graduiertenförderungsverordnung

Die Thüringer Graduiertenförderungsverordnung vom 14. März 2011 (GVBl. S. 56), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2016 (GVBl. S. 648), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 56 ThürHG" durch die Verweisung " § 63 ThürHG" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 13 Abs. 5 ThürHG" durch die Verweisung " § 14 Abs. 5 ThürHG" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " § 54 Abs. 1 ThürHG" durch die Verweisung " § 61 Abs. 1 ThürHG" ersetzt.

3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Förderungsdauer beträgt in der Regel zwei Jahre und kann um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Zusätzlich zur Verlängerungsmöglichkeit nach Satz 1 kann die Förderung auf Antrag um bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn der Stipendiat
  1. ein Kind im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33) in der jeweils geltenden Fassung tatsächlich betreut, das zum Zeitpunkt des Antrags das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  2. einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874 -896-) in der jeweils geltenden Fassung pflegt und die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 PflegeZG nachgewiesen hat oder
  3. eine Behinderung oder schwerwiegende chronische Erkrankung hat."

4. In § 6 Nr. 1 werden die Angabe "36 Monaten" durch die Angabe "60 Monaten" und die Angabe "72 Monaten" durch die Angabe " 120 Monaten" ersetzt.

5. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden das Wort "und" gestrichen und nach dem Wort "Mitarbeiter" ein Komma eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden der Punkt gestrichen und nach dem Wort "Meisterschüler" das Wort "und" eingefügt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. der Diversitätsbeauftragte."

b) In Satz 2 wird die Verweisung "Nummern 2, 4 und 5" durch die Verweisung "Nummern 2, 4, 5 und 6" ersetzt.

6. In § 11 Abs. 4 wird die Verweisung " § 9 ThürHG" durch die Verweisung " § 10 ThürHG" ersetzt.

Artikel 11
Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Hochschulbibliotheken

Dem § 3 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Hochschulbibliotheken vom 16. April 2002 (GVBl. S. 204) werden folgende Sätze angefügt:

"Die Thüringer Verwaltungskostenordnung für die Hochschulbibliotheken ist für diejenige Hochschule, die eine vom für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium genehmigte eigene Benutzungsordnung für die Hochschulbibliothek erlässt, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2019 außer Kraft."

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 1 Satz 1 treten

  1. das Thüringer Hochschulgesetz in der Fassung vom 13. September 2016 (GVBl. S. 437) und
  2. die Thüringer Immatrikulationsordnung vom 9. Mai 1993 (GVBl. S. 316)

außer Kraft.

ID 180848

ENDE