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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Thüringen sowie zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften *

Vom 10. Mai 2018
(GVBl. Nr. 5 vom 23.05.2018 S. 212; ber. 294)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
ThürEGovG - Thüringer E-Government-Gesetz
Thüringer Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes

Das Thüringer ES-Errichtungsgesetz vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-), geändert durch Gesetz vom 8. April 2014 (GVBl. S. 133), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Einheitliche Stellen und Begriffsbestimmungen"Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind einheitliche Stellen im Sinne der §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung, die Rechtsanwaltskammer Thüringen im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 21. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen."(1) Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen ist einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen."

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Rechtsanwaltskammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind Unterstützungseinrichtungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung der Auskunftserteilung der einheitlichen Stelle nach § 71c Abs. 1 ThürVwVfG, der Rechtsanwaltskammer Thüringen nach § 71c Abs. 1 VwVfG."

d) In Absatz 2 wird die Angabe "Verwaltungsaufgaben als einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e ThürVwVfG" durch die Angabe "Aufgaben im Sinne des Absatzes 1a" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "einheitlichen Stellen" durch das Wort "Unterstützungseinrichtungen" und die Verweisung " § 1 " durch die Verweisung " § 1 Abs. 1a" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die einheitlichen Stellen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie ein Verfahren oder eine Anfrage abwickeln, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Anfrage oder diesem Verfahren beteiligten einheitlichen Stellen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage beteiligten einheitlichen Stellen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist."(2) Die Unterstützungseinrichtungen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie eine Auskunft erteilen, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Erteilung der Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Verfahren und Anfragen" durch das Wort "Auskünften" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Worte "einheitlichen Stellen" durch das Wort "Unterstützungseinrichtungen" ersetzt.

3. § 3 erhält folgende Fassung:

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§ 3 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot

(1) Sind von einem Verfahren oder einer Anfrage mehrere einheitliche Stellen betroffen, so ist diejenige einheitliche Stelle zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Anfrage oder des Verfahrens fällt. Im Streitfall entscheiden die Aufsichtsbehörden im Einvernehmen. Bis zur Entscheidung ist die einheitliche Stelle zuständig, bei der das Verfahren oder die Anfrage zeitlich zuerst anhängig wurde oder eingegangen ist.

(2) Die einheitlichen Stellen nehmen von ihnen zu veranlassende Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor.

" § 3 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot

(1) Sind von einer Auskunft mehrere Unterstützungseinrichtungen betroffen, so ist diejenige Unterstützungseinrichtung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Auskunft fällt. Im Streitfall entscheiden die Aufsichtsbehörden im Einvernehmen. Bis zur Entscheidung ist die Unterstützungseinrichtung zuständig, bei der das Ersuchen um Auskunft zeitlich zuerst anhängig wurde oder eingegangen ist.

(2) Die Unterstützungseinrichtungen nehmen von ihnen zu veranlassende Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "einheitlichen Stellen" durch das Wort "Unterstützungseinrichtungen" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Für die Tätigkeit der einheitlichen Stelle werden Gebühren nach der Maßgabe des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG erhoben. Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentliche Leistung entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand nicht übersteigt. Die Landesregierung wird ermächtigt nach Anhörung der einheitlichen Stellen, durch Rechtsverordnung die Verwaltungskostentatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Höhe der zu erstattenden Auslagen zu bestimmen."(2) Die Nutzung des Thüringer Antragsystems für Verwaltungsleistungen ist kostenfrei."

c) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Für die Leistungen der Unterstützungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die Gebührenbemessung gilt das Kostendeckungsprinzip. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Auskünfte verwaltungskostenfrei."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und es werden die Worte "einheitlichen Stellen" durch das Wort "Unterstützungseinrichtungen" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Die einheitlichen Stellen verwenden für die elektronische Verfahrensabwicklung" durch die Angabe "Die Unterstützungseinrichtungen verwenden für die Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1a" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden jeweils die Worte "den einheitlichen Stellen" durch die Worte "der einheitlichen Stelle" ersetzt.

6. Die §§ 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

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§ 6 Besondere Mitteilungspflichten

Hat ein Dienstleister eine einheitliche Stelle in ein Genehmigungsverfahren einbezogen, so ist er vorbehaltlich anderer Bestimmungen verpflichtet, ihr die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit ist dieser Genehmigungsregelung unterworfen, und Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind, mitzuteilen. Hat die einheitliche Stelle ihrerseits Kenntnis von in Satz 1 genannten Umständen erlangt, so teilt sie diese der jeweils zuständigen Behörde mit.

§ 7 Aufsicht

Die einheitlichen Stellen unterstehen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht üben die für die in § 1 Abs. 1 genannten Kammern aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden aus. Soweit eine juristische Person des Privatrechts mit den Aufgaben einer einheitlichen Stelle beliehen wird, wird die Rechtsaufsicht über sie durch das für Wirtschaft zuständige Ressort ausgeübt; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.

" § 6 Besondere Mitteilungspflichten

Hat ein Dienstleister das Genehmigungsverfahren unter Verwendung der einheitlichen Stelle durchgeführt, so ist er vorbehaltlich anderer Bestimmungen verpflichtet,

  1. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit dieser Genehmigungsregelung unterworfen ist, oder
  2. Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind,

über die einheitliche Stelle mitzuteilen.

§ 7 Aufsicht

Die Unterstützungseinrichtungen unterstehen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht üben die für die in § 1 Abs. 1 a genannten Kammern aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden aus. Soweit einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis nach § 1 Abs. 2 verliehen wurde, wird die Rechtsaufsicht über sie durch das für das Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium ausgeübt; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen."

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "den einheitlichen Stellen" durch die Worte "der einheitlichen Stelle und den Unterstützungseinrichtungen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Worte "einheitlichen Stellen" durch das Wort "Unterstützungseinrichtungen" ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Worte "einer einheitlichen Stelle" durch die Worte "der einheitlichen Stelle oder den Unterstützungseinrichtungen" ersetzt.

8. § 9 erhält folgende Fassung:

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§ 9 Evaluierung

(1) Die einheitlichen Stellen erfassen statistisch ihre Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme der einheitlichen Stellen und die Auswirkungen auf die Verfahren.

" § 9 Evaluierung

Die einheitliche Stelle und die Unterstützungseinrichtungen erfassen statistisch ihre Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand."

9. In § 10 werden die Worte "einheitlichen Stellen" durch das Wort "Unterstützungseinrichtungen" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes

Nach § 41 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten kann ein elektronischer Verwaltungsakt dadurch bekannt gegeben werden, dass er vom Beteiligten oder von seinem Bevollmächtigten über öffentlich zugängliche Netze abgerufen wird. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Der Verwaltungsakt gilt am Tag nach dem Abruf als bekannt gegeben. Wird der Verwaltungsakt nicht innerhalb von zehn Tagen nach Absendung einer Benachrichtigung über die Bereitstellung abgerufen, wird diese beendet. In diesem Fall ist die Bekanntgabe nicht bewirkt; die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt."

Artikel 4
Änderung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes

§ 21 Abs. 4 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes vom 23. September 2005 (GVBl. S. 325), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 8 werden nach der Verweisung " §§ 8 und 9" die Worte "sowie zu den in Satz 9 genannten Pflichten der gebührenerhebenden Behörden" eingefügt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Die gebührenerhebenden Behörden haben die aus der Sicht der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden zur Bemessung der Gebührensätze erforderlichen Angaben nach deren zeitlichen Vorgaben zu erheben und diesen mitzuteilen."

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten:

  1. Artikel 1 § 31 Abs. 2 am 25. Mai 2018 und
  2. Artikel 1 § 14 Abs. 1 am 27. November 2019 in Kraft.

_______________________________
* Artikel 1 § 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2016/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.

Artikel 1 § 6 und § 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.

Artikel 1 § 13 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften.

Artikel 1 § 12 Abs. 2 und § 13 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl. Nr. L 133 vom 6. Mai 2014, S. 1).

Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

ENDE