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Thüringer ES-Errichtungsgesetz - Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG
Vom 8. Juli 2009
(GVBl. Nr. 10 vom 30.07.2009 S. 592; 08.04.2014 S. 133; 10.05.2018 S. 212 18; 02.07.2024 S. 277 24 i.K.)
§ 1 Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen 18 24
(1) Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen ist einheitliche Stelle im Sinne (gültig bis 31.12.2024 der §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung) (gültig ab 01.01.2025 des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(1a) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Rechtsanwaltskammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind Unterstützungseinrichtungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung der Auskunftserteilung der einheitlichen Stelle nach ( § 71c Abs. 1 ThürVwVfG gültig ab 01.01.2025 § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG), der Rechtsanwaltskammer Thüringen nach § 71c Abs. 1 VwVfG.
(2) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1a wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegt dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium.
(3) Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anbieten oder erbringen. Dienstleistungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen oder nehmen möchten.
(4) Dienstleister und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können Anfragen und Verfahren über die einheitlichen Stellen abwickeln, soweit eine Rechtsvorschrift anordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann.
(1) Die Unterstützungseinrichtungen betreiben für die Ausübung der Funktion nach § 1 Abs, 1a eine oder mehrere gemeinsame Geschäftsstellen (Geschäftsstellen). Sie richten die Geschäftsstellen mit Zustimmung der Landesregierung ein. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anzahl und Sitz der Geschäftsstellen festzulegen.
(2) Die Unterstützungseinrichtungen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie eine Auskunft erteilen, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Erteilung der Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist.
(3) Die Geschäftsstellen koordinieren die Bearbeitung von Auskünften gegenüber den zuständigen Behörden. Die Unterstützungseinrichtungen regeln die Abläufe zwischen den und innerhalb der Geschäftsstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenso wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung der Landesregierung bedarf, um Wirksamkeit zu erlangen. Kommt ein wirksamer Vertrag nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Abläufe innerhalb der Geschäftsstellen nach Anhörung der Unterstützungseinrichtungen verbindlich vorgeben.
§ 3 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot 18
(1) Sind von einer Auskunft mehrere Unterstützungseinrichtungen betroffen, so ist diejenige Unterstützungseinrichtung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Auskunft fällt. Im Streitfall entscheiden die Aufsichtsbehörden im Einvernehmen. Bis zur Entscheidung ist die Unterstützungseinrichtung zuständig, bei der das Ersuchen um Auskunft zeitlich zuerst anhängig wurde oder eingegangen ist.
(2) Die Unterstützungseinrichtungen nehmen von ihnen zu veranlassende Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor.
§ 4 Gebühren und Erstattung 18
(1) Die Unterstützungseinrichtungen haben wirtschaftlich und sparsam zu arbeiten.
(2) Die Nutzung des Thüringer Antragsystems für Verwaltungsleistungen ist kostenfrei.
(3) Für die Leistungen der Unterstützungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die Gebührenbemessung gilt das Kostendeckungsprinzip. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Auskünfte verwaltungskostenfrei.
(4) Das Land erstattet den Unterstützungseinrichtungen den durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstandenen erforderlichen, nicht anderweitig gedeckten, Aufwand jährlich.
§ 5 Elektronische Verfahrensabwicklung 18 24
(1) Die Unterstützungseinrichtungen verwenden für die Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1a ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.
(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der einheitlichen Stelle und den zuständigen Behörden regeln, insbesondere
§ 6 Besondere Mitteilungspflichten 18
Hat ein Dienstleister das Genehmigungsverfahren unter Verwendung der einheitlichen Stelle durchgeführt, so ist er vorbehaltlich anderer Bestimmungen verpflichtet,
über die einheitliche Stelle mitzuteilen.
Die Unterstützungseinrichtungen unterstehen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht üben die für die in § 1 Abs. 1a genannten Kammern aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden aus. Soweit einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis nach § 1 Abs. 2 verliehen wurde, wird die Rechtsaufsicht über sie durch das für das Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium ausgeübt; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(1) Bei den der einheitlichen Stelle und den Unterstützungseinrichtungen anfallende personenbezogene Daten dürfen nur für die Abwicklung von Anfragen und Verfahren der jeweiligen Dienstleister und Dienstleistungsempfänger sowie für statistische Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu belehren. Aus der Verschwiegenheitspflicht ergibt sich kein Zeugnisverweigerungsrecht in gerichtlichen, standesrechtlichen, behördlichen oder strafrechtlichen Verfahren. Zeugnisverweigerungsrechte aus anderen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt weiterhin nicht gegenüber in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht handelnden Landesbehörden.
(3) Öffentlichen Stellen, die nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung unterliegende Daten nach Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit sie die Daten beim Dienstleistungsempfänger oder Dienstleister nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnten und die Kenntnis der Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Von einer Datenübermittlung ist abzusehen, sobald Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Dienstleisters oder des Dienstleistungsempfängers überwiegen. Für die Weitergabe von Daten zwischen den Unterstützungseinrichtungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers überwiegen.
(5) Daten, die nach Absatz 1 bei der einheitlichen Stelle oder den Unterstützungseinrichtungen angefallen sind, sind zu löschen, wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass sie für Verfahren oder Anfragen des jeweiligen Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers erforderlich sind.
Die einheitliche Stelle und die Unterstützungseinrichtungen erfassen statistisch ihre Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.
§ 10 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 18
Das für das Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Unterstützungseinrichtungen zu regeln.
§ 11 Verfahren über eine einheitliche Stelle 24
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ENDE