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Änderungstext
Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025 und zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher sowie anderer Vorschriften
- Thüringen -
Vom 2. Juli 2024
(GVBl. Nr. 9 vom 18.07.2024 S. 340)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in den Jahren 2024 und 2025
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Weitere Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Weitere Änderung des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung des Thüringer Altersgeldgesetzes
Das Thüringer Altersgeldgesetz vom 4. Oktober 2021 (GVBl. S. 508), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GVBl. S. 437, 452), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 werden nach dem Wort "bereits" die Worte "Ansprüche auf Beamtenversorgung bestehen oder" eingefügt.
2. In § 9 Abs. 4 Satz 1 wird die Verweisung " §§ 12 bis 14" durch die Verweisung " §§ 13 und 14" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"der Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Abs. 4 gestellt werden."
§ 12 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld mit beamtenrechtlichen VersorgungsbezügenBesteht neben einem Anspruch auf Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgungsbezüge, gilt § 71 ThürBeamtVG entsprechend.
wird aufgehoben.
5. In § 13 Abs. 2 wird die Verweisung "der §§ 11 und 12" durch die Verweisung "des § 11" ersetzt.
6. In § 14 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 76 Abs. 2 und 3 ThürBeamtVG" durch die Verweisung " § 76 Abs. 2 bis 4 ThürBeamtVG" ersetzt.
7. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.
Artikel 8
Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes
§ 85 Abs. 6 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren. Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer können der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort Forschungsvorhaben zu betreiben. Das Nähere regeln der Einweisungserlass und die Vereinbarung zwischen der Hochschule und der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung. Die Vereinbarung nach Satz 3 soll auch vorsehen, dass die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung in der Auswahlkommission zumindest auf der Ebene der Hochschullehrer gleichstark vertreten sind und der Berufungsvorschlag auch der Zustimmung der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung bedarf. | "(6) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen einer Hochschule und einer Forschungseinrichtung oder einer medizinischen Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs können diese die Durchführung gemeinsamer Berufungsverfahren vereinbaren. Die Vereinbarung nach Satz 1 soll auch vorsehen, dass die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung in der Auswahlkommission zumindest auf der Ebene der Hochschullehrer gleichstark vertreten sind und der Berufungsvorschlag auch der Zustimmung der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung bedarf. Die aufgrund eines gemeinsamen Berufungsverfahrens berufenen Hochschullehrer können der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen werden, um dort Forschungsvorhaben zu betreiben; das Nähere regeln der Einweisungserlass und die Vereinbarung nach Satz 1. Anstelle der Zuweisung nach Satz 3 kann die Hochschule den Hochschullehrer für die Dauer der Tätigkeit an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung ohne Bezüge beurlauben; die Beurlaubung kann auch in geringerem Maße als dem vollen Umfang erfolgen. Die Beurlaubung nach Satz 4 erfolgt im dienstlichen Interesse und dient öffentlichen Belangen. Die Wahrnehmung der Aufgaben gemeinsam Berufener an der Forschungseinrichtung oder der medizinischen Einrichtung können die Hochschule und die Forschungseinrichtung oder die medizinische Einrichtung auch abweichend von den Sätzen 3 und 4 sowie Absatz 7 nach Maßgabe der allgemein dienstrechtlich geltenden Vorschriften vereinbaren." |
Artikel 9
Änderung des Thüringer Ausreichungsvereinfachungsgesetzes/Energiekrise
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 11
Weitere Änderung der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 12
Änderung der Thüringer Zuständigkeitsverordnung Bezüge
(nicht dargestellt)
Artikel 13
Änderung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft
(nicht dargestellt)
Artikel 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten
1. Artikel 5 Nr. 15 mit Wirkung vom 1. Dezember 2022,
2. Artikel 5 Nr. 2 bis 5, 7, 8, 13, 14, 17 und 18 sowie die Artikel 7, 8 und 12 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats (01.08.2024),
3. Artikel 13 mit Wirkung vom 1. Mai 2024,
4. die Artikel 3 und 5 Nr. 19 sowie Artikel 10 am 1. November 2024 und
5. die Artikel 4, 6 und 11 am 1. Februar 2025 in Kraft.
(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Absatz 2 Nr. 2 tritt das Thüringer Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger im Freistaat Thüringen vom 24. März 2023 (GVBl. S. 130) außer Kraft.
ID: 241737
ENDE |