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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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ThürAltGG - Thüringer Altersgeldgesetz
- Thüringen -

Vom 4. Oktober 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 28.10.2021 S. 508; 15.11.2022 S. 437 22; 02.07.2024 S. 340 24)



§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamten auf Lebenszeit des Landes, der Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für die Richter auf Lebenszeit des Landes, die nach dem 31. Oktober 2021 auf Antrag aus dem Beamten- oder Richterverhältnis entlassen werden, sowie für deren Hinterbliebene.

§ 2 Allgemeines

(1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld werden durch Gesetz geregelt.

(2) § 3 Abs. 2 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) gilt entsprechend.

(3) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes.

(4) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet.

(5) Werden die Versorgungsbezüge nach § 4 ThürBeamtVG allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgeldes zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

§ 3 Anspruch auf Altersgeld

(1) Ein Anspruch auf Altersgeld besteht, wenn vom Beamten oder Richter mindestens fünf Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten nach § 6 Abs. 1 im Dienst des entlassenden Dienstherrn zurückgelegt worden sind (Wartezeit). Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben bei der Erfüllung der Wartezeit unberücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Erfüllung der Wartezeit im vollen Umfang berücksichtigt.

(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Richters endet. Sind Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegeben, so entsteht der Anspruch auf Altersgeld erst mit Wegfall der Aufschubgründe.

(3) Altersgeldberechtigte können auf den Anspruch auf Altersgeld innerhalb eines Monats nach Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis durch schriftliche Erklärung gegenüber der für die Entlassung zuständigen Stelle verzichten. Der Verzicht nach Satz 1 ist unwiderruflich.

(4) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht. Abweichend von Satz 1 endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Altersgeldberechtigte

  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist,
  3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI ist oder
  4. berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI ist, sofern er vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.

Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 2 Nr. 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt; § 33 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 4 gelten § 102 Abs. 2 sowie die §§ 103 und 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI entsprechend.

(5) Werden Beamte oder Richter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, oder Beamte im einstweiligen Ruhestand erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld erst, wenn ab der erneuten Berufung mindestens fünf Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten im Sinne des Absatzes 1 zurückgelegt worden sind.

(6) Werden mit Anspruch auf Altersgeld im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassene Beamte oder Richter bei demselben Dienstherrn wiederernannt, gegen den der Anspruch auf Altersgeld besteht, erlischt mit der erneuten Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis der vor der Wiederernennung begründete Anspruch auf Altersgeld.

§ 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld

(1) Unter den Voraussetzungen des § 43 ThürBeamtVG erlischt der Anspruch auf Altersgeld.

(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgeldes erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Monat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgeldes.

§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge

Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 12 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 4 und 5 ThürBeamtVG aufgeführten Dienstbezüge. § 12 Abs. 2, 4, 6 und 7 ThürBeamtVG gilt entsprechend.

§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit 22 24

(1) Altersgeldfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte oder Richter von der ersten Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. § 13 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 13a, 15 und 19 ThürBeamtVG gelten entsprechend. Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit steht die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit gleich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Beamtenversorgung bestehen oder Ansprüche auf Altersgeld oder altersgeldähnliche Ansprüche erworben wurden oder für die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, sofern auch die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist, oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchgeführt worden ist.

§ 7 Höhe des Altersgeldes

(1) Die Höhe des Altersgeldes beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ThürBeamtVG gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 4 wird der sich nach Absatz 1 ergebende Betrag um 3,6 Prozent für jedes Jahr vermindert, für das Altersgeld vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht; die Minderung darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. § 21 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ThürBeamtVG gilt entsprechend.

(3) Endet das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 oder 4, wird der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende Betrag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI mit 0,5 multipliziert.

§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege

Die §§ 65, 66 und 68 ThürBeamtVG gelten entsprechend; an die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge und an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit.

§ 9 Hinterbliebenenaltersgeld 22 24

(1) Die Hinterbliebenen eines Altersgeldberechtigten im Sinne des § 3 haben Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld. Das Hinterbliebenenaltersgeld umfasst

  1. das Altersgeld für den Sterbemonat nach Absatz 2,
  2. das Witwenaltersgeld nach Absatz 3,
  3. die Witwenabfindung nach Absatz 4 und
  4. das Waisenaltersgeld nach Absatz 5.

(2) Verstirbt der Altersgeldberechtigte, verbleibt das im Sterbemonat zu zahlende Altersgeld in voller Höhe seinen Erben. § 46 Abs. 2 ThürBeamtVG gilt entsprechend.

(3) Die Witwe eines Altersgeldberechtigten erhält Witwenaltersgeld. Das Witwenaltersgeld beträgt 55 Prozent des Altersgeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag voll erwerbsgemindert gewesen wäre. Witwenaltersgeld wird nicht gewährt, wenn die Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI bereits erreicht hatte. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und § 49 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 ThürBeamtVG gelten entsprechend.

(4) Eine Witwe mit Anspruch auf Witwenaltersgeld, die wieder heiratet, erhält eine Witwenabfindung in Höhe des Vierundzwanzigfachen des ihr im Monat der Wiederverheiratung nach Anwendung der §§ 13 und 14 zu zahlenden Witwenaltersgeldes. Die Witwenabfindung ist in einer Summe zu zahlen.

(5) Die Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten erhalten Waisenaltersgeld. Das Waisenaltersgeld beträgt für Halbwaisen zwölf Prozent und für Vollwaisen 20 Prozent des Altersgeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag voll erwerbsgemindert gewesen wäre. Kein Waisenaltersgeld erhalten Kinder eines verstorbenen Altersgeldberechtigten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Altersgeldberechtigte in diesem Zeitpunkt die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI bereits erreicht hatte. § 53 Abs. 2 und 3 ThürBeamtVG gilt entsprechend; die entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 3 ThürBeamtVG umfasst auch die Konkurrenz zwischen Waisengeldern und Waisenaltersgeldern.

(6) Der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld entsteht frühestens mit Ablauf des Sterbemonats des Altersgeldberechtigten.

(7) Die §§ 58 und 60 bis 62 ThürBeamtVG gelten entsprechend.

§ 10 Festsetzung und Zahlung des Altersgeldes und des Hinterbliebenenaltersgeldes, Rückforderung, Durchführung 22 24

(1) Die altersgeldfähigen Dienstbezüge und die altersgeldfähige Dienstzeit sind innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung festzusetzen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entlassung der Zeitpunkt des Wegfalls der Aufschubgründe. Die Festsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen durch die zuständige Behörde.

(2) Die Leistungsgewährung, mit Ausnahme der Leistung nach § 9 Abs. 2, erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der zuständigen Behörde; der Antrag kann frühestens ein Jahr vor dem Ende des Ruhens des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Abs. 4 gestellt werden. Auf das Erfordernis der Antragsstellung nach Satz 1 ist der Altersgeldberechtigte schriftlich oder elektronisch im Rahmen der Festsetzung nach Absatz 1 hinzuweisen.

(3) Altersgeld oder Witwen- und Waisenaltersgeld wird durch die zuständige Behörde für die Zeit ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, in dem das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld nach § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 endet oder der Anspruch auf Witwen- und Waisenaltersgeld nach § 9 Abs. 6 entsteht. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder § 9 Abs. 6 gestellt werden, gelten als am Ersten des Monats gestellt, in dem diese Voraussetzungen vorlagen. Ein Antrag in entsprechender Anwendung des § 13a Abs. 4 Satz 2 ThürBeamtVG ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Leistungsgewährung nach Satz 1 zu stellen. In Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ist die Zahlung des Altersgeldes auf den gleichen Zeitraum wie die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu befristen; wird die Zahlung der Rente verlängert, ist die Zahlung des Altersgeldes erneut zu beantragen.

(4) Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld ist für die gleichen Zeiträume zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten des Landes. Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld sind am Ende des Monats fällig, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats gezahlt. Altersgeld sowie Witwen- und Waisenaltersgeld werden längstens bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem der Berechtigte verstirbt.

(5) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde; § 95 Abs. 2 ThürBeamtVG gilt entsprechend. Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten § 5 Abs. 3 und 5 bis 7 sowie die §§ 7 bis 9 ThürBeamtVG entsprechend.

§ 11 Zusammentreffen von Altersgeld oder Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen

(1) Bezieht ein Altersgeld- oder Witwenaltersgeldberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 70 Abs. 5 ThürBeamtVG, erhält er daneben Altersgeld oder Witwenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Berechtigte nach Satz 1 die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht.

(2) Die Höchstgrenze beträgt

  1. für Altersgeldberechtigte nach § 3 Abs. 4 Satz 2 71,75
    Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrags von monatlich 525 Euro,
  2. für Witwenaltersgeldberechtigte die der Berechnung des Witwenaltersgeldes zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge.

§ 12 (aufgehoben) 24

§ 13 Zusammentreffen von Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld mit Versorgung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung 24

(1) Erhält ein Altersgeld-, Witwenaltersgeld- oder Waisenaltersgeldberechtigter aus einer Verwendung des Altersgeldberechtigten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Versorgung und ist die Zeit der Verwendung altersgeldfähig, ruht das Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 ThürBeamtVG mit der Maßgabe, dass die aus der Verwendung erworbene Versorgung in dem Umfang unberücksichtigt bleibt, in dem sie nach Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld nach diesem Gesetz erworben wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Altersgeldberechtigte erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wurde und einen Anspruch auf Versorgung aus diesem Beamten- oder Richterverhältnis hat.

(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhensbetrag ist von dem nach Anwendung des § 11 verbleibenden Altersgeld abzuziehen.

§ 14 Kürzung des Altersgeldes nach Ehescheidung 24

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

  1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
  2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung

aus der altersgeldfähigen Dienstzeit übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung das Altersgeld der ausgleichspflichtigen Person und die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen nach § 9 nach Anwendung der weiteren Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsbestimmungen um den nach Absatz 2 berechneten Betrag gekürzt, soweit die Kürzung nicht nach Absatz 3 abgewendet wird. § 75 Abs. 1 Satz 2 ThürBeamtVG gilt entsprechend.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Altersgeld und für das Hinterbliebenenaltersgeld berechnet sich in sinngemäßer Anwendung des § 75 Abs. 2 und 3 ThürBeamtVG; an die Stelle des Eintritts in den Ruhestand tritt dabei der Zeitpunkt nach § 3 Abs. 4 Satz 1 oder 2.

(3) Die Kürzung des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes kann von den Altersgeldberechtigten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn, gegen den der Anspruch auf Altersgeld besteht, abgewendet werden. § 76 Abs. 2 bis 4 ThürBeamtVG gilt entsprechend.

§ 15 Verteilung der Altersgeldkosten

Ist dem Entstehen des Anspruchs auf Altersgeld ein Dienstherrenwechsel vorausgegangen, der unter § 83 ThürBeamtVG fällt, gilt dieser entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 83 Abs. 2 Satz 1 ThürBeamtVG gilt,
  2. an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Gewährung von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld tritt,
  3. an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten die als altersgeldfähig zu berücksichtigenden Dienstzeiten treten.

§ 16 Weiterer Geltungsbereich 22

Dieses Gesetz gilt auch für ehemalige Beamte auf Lebenszeit des Landes, der Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie für ehemalige Richter auf Lebenszeit des Landes, die ab dem 13. Juli 2016 und vor dem 1. November 2021 auf Antrag aus dem Beamten- oder Richterverhältnis entlassen wurden, um eine berufliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Land aufzunehmen, in dem nach einem Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anwendung gelangt, sowie für deren Hinterbliebene. Ein Anspruch auf Altersgeld entsteht nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Berechtigten nach Satz 1, der auch für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 den Nachweis zu erbringen hat. Für die von Satz 1 erfassten ehemaligen Beamten oder Richter sowie ihre Hinterbliebenen findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung. Die sich aus der Nachversicherung der altersgeldfähigen Dienstzeit ergebende Rente wird in vollem Umfang auf das Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld angerechnet.

§ 17 Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für alle Geschlechter.

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