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MiStra - Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen

Vom 27. März 2019
(BAnz T 08.04.2019 B1; 29.07.2022 V2, aufgehoben)



zur aktuellen Fassung =>

Archiv 2008, 2015

Eingführt im MV AmtsBl. MV 2019 S. 626

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesjustizverwaltungen haben die nachfolgende Neufassung der Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in der ab dem 1. Mai 2019 geltenden Fassung vom 1. Februar 2019 beschlossen:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

1 Grundsatz

(1) In Strafsachen sind Gerichte und Staatsanwaltschaften nach der gesetzlichen Regelung im Zweiten Abschnitt des EGGVG (§§ 12 ff.) zur Mitteilung personenbezogener Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen für andere Zwecke als die des Strafverfahrens, für die die Daten erhoben worden sind, befugt. Verpflichtet sind sie zu Mitteilungen nur, wenn dies im Folgenden angeordnet oder in besonderen Vorschriften bestimmt ist.

(2) Wichtige in besonderen Vorschriften enthaltene Mitteilungspflichten werden in dieser Verwaltungsvorschrift neben den erst durch diese Verwaltungsvorschrift angeordneten Mitteilungspflichten wiedergegeben. Auf weitere besondere Vorschriften (Mitteilungspflichten und -befugnisse) wird im Anhang hingewiesen.

(3) Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Mitteilung auch dann zu machen, wenn sie weder in einer besonderen Vorschrift noch im Folgenden vorgeschrieben, jedoch rechtlich zulässig und wegen eines besonderen öffentlichen Interesses unerlässlich ist, etwa in Fällen des § 17 EGGVG. Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(4) Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für Mitteilungen für Zwecke des Verfahrens, in dem die Daten erhoben worden sind, für Mitteilungen an Privatpersonen sowie für Auskünfte und Akteneinsicht auf Ersuchen. Die Nummern 11, 32 und 34 bleiben unberührt.

2 Einschränkung vorgeschriebener Mitteilungspflichten

(1) Eine an sich vorgeschriebene Mitteilung unterbleibt im Einzelfall, wenn ihr eine besondere bundesrechtliche Verwendungsregelung, insbesondere § 30 AO, § 78 SGB X, oder eine entsprechende landesrechtliche Verwendungsregelung entgegensteht. In anderen als den in § 13 Absatz 1 EGGVG genannten Fällen unterbleibt eine Mitteilung ferner, wenn im Einzelfall für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen Betroffener an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen (§ 13 Absatz 2 EGGVG). Gesetzlich besonders geregelte Mitteilungspflichten und deren Einschränkungen bleiben von § 13 Absatz 2 EGGVG unberührt. Schließlich unterbleibt eine Mitteilung, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.

(2) Die Entscheidung treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

3 Auskunft an die und Unterrichtung der Betroffenen

(1) Die Voraussetzungen von Auskunft (auf Antrag) und Unterrichtung (von Amts wegen) der Betroffenen sind in § 21 EGGVG geregelt. Diesen ist grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag Auskunft über Mitteilungen zu erteilen. Die Unterrichtung von Amts wegen ist dann veranlasst, wenn von einer Mitteilung Betroffene nicht zugleich Beschuldigte im Verfahren sind oder es sich um eine Mitteilung nach Nummer 1 Absatz 3 handelt.

(2) Auf die Beschränkungen in § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG wird hingewiesen. Die Entscheidung, dass Auskunft oder Unterrichtung unterbleiben, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(3) Die Form der Auskunftserteilung und Unterrichtung unterliegt pflichtgemäßem Ermessen. Grundsätzlich empfiehlt es sich, Betroffenen einen Abdruck der Mitteilung zu übersenden. Von der Beifügung der Schriftstücke (etwa Urteile), die Betroffenen schon übermittelt worden sind, kann abgesehen werden.

(4) Eine nach § 21 Absatz 4 EGGVG unterbliebene Unterrichtung ist nachzuholen, sobald die Beschränkungen entfallen sind.

4 Mitteilungspflichtige Stellen und dort funktional zuständige Personen

(1) Mitteilungspflichtige Stelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

  1. die Staatsanwaltschaft für Mitteilungen bis zur Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. das Gericht für Mitteilungen nach der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Privatklage bis zur Rechtskraft der Entscheidung,
  3. die Vollstreckungsbehörde für Mitteilungen nach der Rechtskraft der Entscheidung.

Die oberste Justizbehörde kann, insbesondere aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung, eine andere Bestimmung treffen.

(2) Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte ordnen die Mitteilung in den Fällen an, in denen dies ausdrücklich bestimmt ist oder in denen sie sich die Anordnung ausdrücklich vorbehalten haben. Auch in anderen Fällen können sie Mitteilungen anordnen. Amtsanwältinnen und Amtsanwälte stehen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gleich.

(3) Im Übrigen ordnen Mitteilungen an

  1. bei der Staatsanwaltschaft von der Behördenleitung bestimmte Bedienstete,
  2. bei dem Gericht Urkundsbeamtinnen oder Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
  3. bei der Vollstreckungsbehörde Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Justizdienstes,

soweit vorgesetzte Stellen nichts anderes bestimmen. Die Durchführung einer angeordneten Mitteilung kann einer anderen Justizbehörde überlassen werden; die Verantwortung der anordnenden Stelle für die Zulässigkeit der Mitteilung bleibt unberührt.

5 Kenntlichmachung der Mitteilungspflicht auf den Akten, Dokumentation der Mitteilung

(1) Die Mitteilungspflichten sind auf der Vorderseite der Akten in geeigneter Form kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die Mitteilungspflicht nach Nummer 11.

(2) Sind Mitteilungen gemacht, ist dies in geeigneter Form zu dokumentieren. In Betracht kommt z.B. ein Vermerk. Ein Abdruck der Mitteilungen - ohne etwaige Anlagen - soll zur Dokumentation benutzt werden, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist.

(3) Liegen die Beschränkungen des § 21 Absatz 3 und 4 EGGVG vor, sind die Kenntlichmachung der Mitteilungspflichten und die Dokumentation der Mitteilung in den Handakten oder in sonst geeigneter Weise vorzunehmen.

6 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen

(1) Der Inhalt und der Zeitpunkt der Mitteilungen richten sich nach den besonderen Vorschriften. Neben den mitzuteilenden Daten dürfen weitere Daten unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 EGGVG übermittelt werden. Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Ist die Einleitung eines Verfahrens mitzuteilen, richtet sich der Inhalt der Mitteilung nach deren Zweck und den Umständen des Einzelfalles. Die Mitteilung unterbleibt, solange kein begründeter Verdacht vorliegt.

(3) Ist der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls mitzuteilen, sind auch die Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Aussetzung des Vollzugs mitzuteilen. Der Haft- oder der Unterbringungsbefehl selbst werden grundsätzlich nicht übermittelt. Soll der Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls vor dessen Vollzug mitgeteilt werden, ist besonders zu prüfen, ob Zwecke des Strafverfahrens dem entgegenstehen (Nummer 2 Absatz 1 Satz 4).

(4) Ist die Erhebung der öffentlichen Klage mitzuteilen, sind die Anklageschrift, eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift nach § 414 Absatz 2 Satz 2 StPO, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, der Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) bzw. der Antrag im vereinfachten Jugendverfahren (§ 76 JGG) zu übermitteln. Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen unterbleibt.

(5) Ist das Urteil mitzuteilen, sind die Urteilsformel und die Urteilsgründe zu übermitteln. Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Urteilsgründe unterbleibt. Mitzuteilen ist auch, ob und von wem ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt worden ist.

(6) Ist die rechtskräftige Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Gesamtstrafenbeschluss) mitzuteilen, ist auch anzugeben, wann sie rechtskräftig geworden ist. Ist mit der rechtskräftigen Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf eine angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch die angefochtene Entscheidung mitzuteilen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Ist der Ausgang des Verfahrens mitzuteilen, ist jede das Verfahren endgültig oder - außer in den Fällen des § 153a StPO - vorläufig abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, insbesondere die Einstellungsverfügung (Ablehnung der Strafverfolgung) der Staatsanwaltschaft, der nicht mehr anfechtbare Beschluss, der die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt, die Einstellung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss und die rechtskräftige Entscheidung. Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte können im Einzelfall anordnen, dass die Übermittlung der Begründung unterbleibt.

7 Folgemitteilungen, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

(1) Unter den Voraussetzungen des § 20 EGGVG sind Folgemitteilungen notwendig. Absatz 1 ordnet - eingeschränkt durch Absatz 3 - Folgemitteilungen für den Fall an, dass eine Mitteilung vor Beendigung des Verfahrens ergangen, insbesondere eine übermittelte Entscheidung abgeändert oder aufgehoben worden ist. Absatz 2 Satz 1 regelt - wiederum eingeschränkt durch Absatz 3 - die unverzügliche Berichtigung unrichtiger Daten. Die Entscheidung darüber, dass eine Folgemitteilung nach § 20 Absatz 3 EGGVG unterbleibt, treffen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte.

(2) Senden Empfänger Unterlagen zurück, weil sie für ihre Zwecke nicht erforderlich sind, ist sicherzustellen, dass sie keine Folgemitteilungen erhalten. Leiten Empfänger Unterlagen gemäß § 19 Absatz 2 Satz 3 EGGVG weiter, sind Folgemitteilungen an die nach ihren Angaben tatsächlich zuständige Stelle zu machen.

(3) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten (§ 22 Absatz 2 Satz 1 EGGVG). Auf § 22 Absatz 2 Satz 2 EGGVG soll er hingewiesen werden.

8 Mitteilungen bei Tateinheit

Ist eine Mitteilung wegen der Art des verletzten Strafgesetzes vorgeschrieben, ist sie auch dann zu machen, wenn die Straftat zugleich ein anderes Strafgesetz verletzt und die Strafe diesem entnommen werden muss oder entnommen worden ist.

9 Form der Mitteilungen

(1) Soweit dies möglich und nichts anderes vorgeschrieben ist, werden Mitteilungen durch Übersendung einer Mehrfertigung des mitzuteilenden Schriftstücks bewirkt. Im Übrigen wird die Form der Mitteilungen von der übermittelnden Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

(2) Ein automatisiertes Verfahren zur Durchführung von Mitteilungen kann eingerichtet werden, wenn diese Form der Datenübermittlung - unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen - wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder aus anderen Gründen angemessen ist. Der automatisierte Abruf durch die empfangenden Stellen ist unzulässig. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die für die übermittelnde Stelle gelten, sind zu beachten.

(3) Mehrfertigungen sind nur zu beglaubigen, wenn dies besonders bestimmt ist.

(4) Soweit es nicht der Übersendung einer Mehrfertigung bedarf, sollen Vordrucke oder Muster verwendet werden.

(5) Auf der Mitteilung wird vermerkt:

"(Absendende Stelle) ......................., den ...........20....

An

..................

- vertraulich behandeln -

...............

Zum dortigen Aktenzeichen (falls bekannt): .......................

Mitteilung nach Nummer. ...

der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen.

Die Mitteilung darf nur im Rahmen von §§ 19 Absatz 1, 18 Absatz 1 Satz 2 EGGVG verwertet werden, es sei denn, dass eine zweckändernde Nutzung ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist. Der Zweck ergibt sich aus der angegebenen Bestimmung der MiStra. Sind die übermittelten Daten im Sinne von § 19 Absatz 2 Satz 1 EGGVG nicht erforderlich, ist nach § 19 Absatz 2 Satz 2 EGGVG zu verfahren."

Die § § 18, 19 EGGVG sowie die einschlägige Bestimmung des zweiten Teils dieser Verwaltungsvorschrift sind der Mitteilung im Wortlaut beizufügen, wenn die Kenntnis der empfangenden Stelle nicht vorausgesetzt werden kann.

(6) Die Mitteilung wird - sofern kein automatisiertes Verfahren Anwendung findet - verschlossen übersandt.

10 Mitteilungsweg

(1) Die Mitteilungen werden vorbehaltlich besonderer Vorschriften der empfangenden Stelle unmittelbar übersandt. Berichtspflichten bleiben unberührt.

(2) Soweit dies nach der Art der zu übermittelnden Daten und der Organisation der empfangenden Stelle veranlasst oder im Folgenden ausdrücklich angeordnet ist, trifft die übermittelnde Stelle angemessene Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass Mitteilungen unmittelbar die bei der empfangenden Stelle funktionell zuständigen Bediensteten erreichen.

Zweiter Teil
Die einzelnen Mitteilungspflichten

1. Abschnitt
Allgemeine Mitteilungspflichten

11 Mitteilungen an die Polizei
§ 482 StPO

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

(2) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit dem Verfahren befasst war, den Ausgang des Verfahrens mit.

(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 erfolgt

  1. in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 1 BZRG durch Übersendung einer Mehrfertigung der Mitteilung an das Bundeszentralregister,
  2. im Übrigen grundsätzlich nur durch Übermittlung der Entscheidungsformel (Tenor), der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung (Urteil, Beschluss, Entschließung der Staatsanwaltschaft).

Eine Mehrfertigung des Urteils (gegebenenfalls auch der nach § 267 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 StPO in Bezug genommenen Abbildungen und Schriftstücke) oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung kann auf Ersuchen der befassten Polizeibehörde übersandt werden.

(4) Die Mitteilung des Verfahrensausgangs von Amts wegen unterbleibt in Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die § § 142, 315 bis 315c StGB fallen. Die Befugnis zur Erteilung von Auskünften oder der Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen bleibt hiervon unberührt.

12 Mitteilungen zum Wählerverzeichnis
§ 13 Absatz 1 Nummer 5 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen deutsche Staatsangehörige sowie gegen Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung (ohne Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften) mitzuteilen, wenn

  1. wegen eines Verbrechens auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erkannt worden ist,
  2. die Fähigkeit aberkannt worden ist, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder
  3. das Recht aberkannt worden ist, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 ist auch die Zeit mitzuteilen, für die die Aberkennung wirksam ist.

(2) Der zuständigen Verwaltungsbehörde ist eine Mitteilung zu machen, wenn jemand nach § 63 in Verbindung mit § 20 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht wird. In diesen Fällen ist auch die Entlassung mitzuteilen.

(3) Die Mitteilungen sind der Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehat. Haben Verurteilte keine Wohnung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder lässt sich eine solche Wohnung nicht feststellen, so sind die Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde zu machen, in deren Bezirk die Verurteilte oder der Verurteilte die letzte Wohnung, bei mehreren Wohnungen die letzte Hauptwohnung gehabt hat.

(4) In den Fällen des Absatz 1 sind auch der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts sowie die Wiederverleihung dieser Fähigkeiten und Rechte mitzuteilen. Die Mitteilung ist an den Empfänger der Erstmitteilung und in den Fällen, in denen eine neue Wohnung aktenkundig ist, an die nunmehr zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.

13 Bewährungs- und Führungsaufsichtsfälle
§ 479 Absatz 2 Nummer 3 StPO

(1) Ist durch eine Entscheidung des Gerichts oder durch eine Gnadenentscheidung

  1. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder des Restes einer Freiheitsstrafe,
  2. die Vollstreckung oder weitere Vollstreckung einer Unterbringung,
  3. ein Berufsverbot,
  4. die Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe,
  5. die Vollstreckung eines Strafarrestes oder des Restes eines Strafarrestes zur Bewährung ausgesetzt oder
  6. die Strafe oder der Strafarrest nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen

worden, ist dem Gericht oder der Gnadenbehörde Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu einem Widerruf der Aussetzung oder des Straferlasses oder des Erlasses des Strafarrestes führen können.

(2) Ist durch die Entscheidung eines Gerichts oder kraft Gesetzes Führungsaufsicht eingetreten, so ist dem Gericht sowie der Führungsaufsichtsstelle Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zu nachträglichen Entscheidungen führen können.

(2a) Ist eine unter Bewährung stehende Verurteilte bzw. ein unter Bewährung stehender Verurteilter in anderer Sache in Strafhaft genommen worden, so ist der die Bewährungsstrafe vollstreckenden Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das bis zu diesem Zeitpunkt die Bewährungsaufsicht führende Gericht Mitteilung zu machen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Maßregeln der Besserung und Sicherung vollstreckt werden.

(3) Ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe vorbehalten oder die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt worden, ist dem Gericht Mitteilung zu machen, sobald Umstände bekannt werden, die zur Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe oder zur Verhängung einer Jugendstrafe führen können.

(4) Ist Bewährungs- oder Führungsaufsicht angeordnet, ist die Mitteilung in zwei Stücken zu machen.

14 Ermittlungen über einen Todesfall
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 EGGVG

(1) Werden in einem Strafverfahren amtliche Ermittlungen über den Tod einer Person durchgeführt, ist dem Standesamt (§ 28 in Verbindung mit § 30 Absatz 3 PStG), in dessen Bezirk die Person gestorben ist, Mitteilung zu machen, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft hierfür zuständig ist. 1

(2) In der Mitteilung sollen nach Möglichkeit angegeben werden

  1. die Vornamen und der Familienname der verstorbenen Person, ihr Geschlecht und Wohnort sowie Ort und Tag der Geburt,
  2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder des eingetragenen Lebenspartners bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin oder die Tatsache, dass die verstorbene Person nicht verheiratet oder verpartnert war,
  3. Ort, Tag und Stunde des Todes.

(3) Ist der Sterbeort nicht festzustellen, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, in dessen Bezirk die Leiche gefunden worden ist.

2. Abschnitt
Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen

15 Strafsachen gegen Personen in einem Beamten- oder Richterverhältnis
§ 115 BBG, § 49 BeamtStG, § § 46, 71 DRiG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis stehen, sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn

  1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
  2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten auf Grund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Absatz 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(5) Die Mitteilungen sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(6) Bei Personen im Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sind die Mitteilungen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle zu richten an das:

Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Referat V 2.Z
Niederberg-Kaserne
Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin

Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Dabei sind nur die Personendaten der Beamtinnen und Beamten bzw. Richterinnen und Richter, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung, Dienststelle sowie Standort), dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Beamten- bzw. Richterverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Beamtinnen oder Beamten bzw. Richterinnen oder Richter mitgeteilt werden.

16 Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, sind, soweit es um den Vorwurf eines Verbrechens geht, mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. die Urteile,
  4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) Entsprechend ist in Strafsachen wegen eines Vergehens zu verfahren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Dienstes bzw. des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.

(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(4) In Strafsachen gegen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht unter Nummer 15 fällt, ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn für das Rechtsverhältnis im Gesetz auf die Regelungen des Beamtenrechts verwiesen wird. Ist dies nicht der Fall, ist nach den Absätzen 1 bis 3 zu verfahren.

(5) Die Mitteilungen sind an die Leitung der Behörde oder Beschäftigungsstelle oder die Vertretung im Amt zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

(6) Bei Personen, die in einem privatrechtlichen Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zu einer Dienststelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung stehen, sind die Mitteilungen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle zu richten an das:

Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Referat V 2.Z
Niederberg-Kaserne
Alte Heerstraße 81
53757 Sankt Augustin

Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Dabei sind nur die Personendaten der Beschäftigten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Amtsbezeichnung, Dienststelle sowie Standort), dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Arbeitnehmer- oder Ausbildungsverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der ausgeschiedenen Arbeitnehmerin oder des ausgeschiedenen Arbeitnehmers oder des oder der ausgeschiedenen Auszubildenden mitgeteilt werden.

17 Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen ehrenamtliche Richterinnen und Richter aller Zweige der Gerichtsbarkeit sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, die den Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, zur Folge haben oder in denen wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten festgesetzt worden ist.

(2) Darüber hinaus sind in Strafsachen wegen einer Tat, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, mitzuteilen:

  1. bei Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in Handels- und Landwirtschaftssachen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens und der Ausgang des Verfahrens,
  2. bei den übrigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Erhebung der öffentlichen Klage und der Ausgang des Verfahrens.

(3) Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern der Finanzgerichtsbarkeit sind ferner alle rechtskräftigen Verurteilungen wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat mitzuteilen.

(4) Die Mitteilungen sind an die Präsidentin oder den Präsidenten oder an die Direktorin oder den Direktor des Gerichts, bei dem die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter tätig ist oder tätig werden soll, zu richten. Bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern an einem Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht sind die Mitteilungen an die oberste Arbeitsbehörde des Landes 2, bei ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern am Bundesarbeitsgericht an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu richten. Sie sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

18 Strafsachen gegen Versorgungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenengeldberechtigte
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 6, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund früherer Dienstverhältnisse als Richterinnen oder Richter, Beamtinnen oder Beamte, Soldatinnen oder Soldaten Ansprüche auf Versorgungsbezüge zustehen oder Versorgungsleistungen gewährt werden, sind mitzuteilen

  1. der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Behörde das rechtskräftige Urteil, wenn
    1. wegen einer vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
      aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt,
      bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten - bei Soldatinnen und Soldaten eine Freiheitsstrafe in beliebiger Höhe - nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder - soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht - Bestechlichkeit verhängt,
      cc) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt oder
      dd) nur bei Soldatinnen und Soldaten - eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach den § § 64, 66 StGB angeordnet
      worden ist oder
    2. wegen einer nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat
      aa) eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
      bb) eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit

    verhängt worden ist,

  2. der nach den §§ 17, 84 BDG oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften 3 oder der nach der WDO zuständigen Einleitungsbehörde, wenn die Tat vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde oder wenn bei einer nach diesem Zeitpunkt begangenen Tat die besonderen Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b BDG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 BBG oder gemäß den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit § 47 Absatz 2 BeamtStG oder gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 WDO in Verbindung mit § 23 Absatz 2 SG vorliegen:
    1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
    2. die Urteile,
    3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a oder b zu machen war.

Nummer 15 Absatz 2 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(2) In Strafsachen gegen Personen, denen aufgrund einer früheren Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitnehmerverhältnis im öffentlichen Dienst oder als Hinterbliebene einer solchen Person gegen eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes Ansprüche auf Betriebsrenten aufgrund einer Pflichtversicherung oder Besitzstandsrenten zustehen, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:

  1. wegen einer vorsätzlichen Tat eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verhängt worden ist.

(3) In Strafsachen gegen sonstige Personen, denen gegen eine öffentliche Kasse Ansprüche auf Leistungen mit Versorgungscharakter zustehen oder denen solche Leistungen gewährt werden, sind der für die Festsetzung der Leistungen zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, in denen wegen einer vorsätzlichen Tat, die

  1. vor Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt worden ist,
  2. nach Beendigung des Amts- oder Dienstverhältnisses begangen wurde, eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verhängt worden ist oder
  3. die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verhängt worden ist.

(4) In Strafsachen gegen Hinterbliebene von Personen im Sinne der Absätze 1 und 3, die Anspruch auf Versorgungsbezüge oder Hinterbliebenengeld haben oder Versorgungsleistungen erhalten, sind der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle rechtskräftige Urteile mitzuteilen, wenn:

  1. wegen eines Verbrechens eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten

verhängt worden ist.

19 Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten
§ 89 Absatz 1 und 3 SG, § 115 BBG

(1) In Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Endet das Wehrdienstverhältnis nach der Übermittlung einer Mitteilung, so ist der Empfänger vom Ausgang des Verfahrens nach § 20 Absatz 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn

  1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
  2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Absatz 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(5) Mitteilungen sind zu richten

  1. bei Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls schriftlich an die nächsten Disziplinarvorgesetzten oder deren Vertretung im Amt,
  2. in allen übrigen Fällen zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin).

Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Im Falle der Ziffer 2 sind nur die Personendaten der Soldatinnen oder Soldaten, die zur Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Dienstgrad, Truppenteil oder Dienststelle sowie Standort), dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr mitzuteilen. Die übrigen Daten sind zur Weiterleitung in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln. Ist das Wehrdienstverhältnis zwischenzeitlich beendet, soll neben den bekannten, zuletzt gültigen Personendaten auch die bekannte Anschrift der entlassenen Soldatinnen oder Soldaten mitgeteilt werden.

20 Strafsachen gegen Soldatinnen und Soldaten im Ruhestand, frühere Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und frühere Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
§ 89 Absatz 2 SG

(1) In Strafsachen gegen Berufsoffiziere und -unteroffiziere im Ruhestand, frühere Berufsoffiziere und -unteroffiziere und frühere Offiziere und Unteroffiziere auf Zeit sind mitzuteilen

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. die Urteile,
  3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 oder 2 zu machen war, wenn der Tatvorwurf
    1. die § § 80 bis 100a, 105, 106, 129, 129a StGB oder § 20 VereinsG betrifft und die Tat eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zum Ziel hatte oder
    2. auf unwürdiges Verhalten im Sinne des § 23 Absatz 2 Nummer 2 SG schließen lässt

und nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach dieser Bestimmung nicht zu machen.

(2) Die Mitteilungen sind zum Zwecke der Weiterleitung an die zuständige Stelle an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr (Kurt-Schumacher-Damm 41, 13405 Berlin) zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen. Es sind nur die Personendaten der Beschuldigten mitzuteilen, die für die Ermittlung der zuständigen Stelle erforderlich sind. Hierzu sollen Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, der frühere Dienstgrad und die Anschrift der Beschuldigten angegeben werden. Die übrigen Daten sind dem Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

21 Strafsachen gegen Zivildienstleistende
§ 45a ZDG, § 115 BBG

(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  4. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung sowie gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.

Endet das Zivildienstverhältnis nach Übermittlung einer Mitteilung, ist der Empfänger über den Ausgang des Verfahrens nach § 20 Absatz 1 EGGVG zu unterrichten, soweit er hierauf nicht verzichtet hat.

(2) Absatz 1 gilt in Verfahren wegen Privatklagedelikten nur, wenn die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht hat; Nummer 29 bleibt unberührt. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten sind Mitteilungen nach Absatz 1 Ziffer 2 bis 4 nur zu machen, wenn

  1. es sich um schwere Verstöße, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, handelt oder
  2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen gemäß § 170 Absatz 2 StPO, die Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 AO) unterliegen.

(5) Die Mitteilungen sind an das

Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln
Telefon: 0221/36 73-0

zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

22 Strafsachen gegen Geistliche und Beamtinnen und Beamte öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften
§ 12 Absatz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6, Absatz 2 EGGVG

(1) Mitteilungen an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften sind nur zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.

(2) In Strafsachen gegen Geistliche einer Kirche oder gegen Personen, die ein entsprechendes Amt bei einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bekleiden, sowie gegen Beamtinnen und Beamte einer Kirche oder einer Religionsgesellschaft sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. die Urteile,
  4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(3) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(4) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach den Absätzen 2 und 3 zu übermitteln sind, sollen nur übermittelt werden, wenn die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um zu prüfen, ob disziplinarrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Übermittelt werden sollen insbesondere Einstellungsentscheidungen nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthalten. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(5) Für die in Absatz 2 genannten Personen gelten, wenn sie sich im Ruhestand befinden, die Absätze 2 bis 4 entsprechend.

(6) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Oberbehörde der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

23 Strafsachen gegen Notarinnen, Notare und Angehörige der rechtsberatenden Berufe
§ 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2 BRAO auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1,
§ 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO, § 4 Absatz 1, § 34a EuRAG,
§ 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO,
§ 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG

(1) In Strafsachen gegen

sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. Entscheidungen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
  3. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  4. die Urteile,
  5. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 4 zu machen war.

(1a) In Strafsachen gegen Notarinnen außer Dienst (a. D.) und Notare a. D. sind rechtskräftige Entscheidungen eines Gerichts mitzuteilen, wenn

  1. eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat verhängt,
  2. eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit verhängt oder
  3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt

worden ist.

(2) In besonderen Fällen, namentlich in Verfahren, die die pflichtwidrige Verwendung von Mandantengeldern, einen Parteiverrat, einen Betrug, eine Urkundenfälschung, die unterlassene Herausgabe von Behördenakten oder einen sonstigen Vorwurf, der zu einem Berufs- oder Vertretungsverbot oder einer Amtsenthebung führen kann, zum Gegenstand haben, oder wenn im Verfahren Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB getroffen werden, sind auch die Einleitung sowie der Ausgang des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen.

(3) In Privatklageverfahren und in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. bei Notarinnen, Notaren, Notarassessorinnen, Notarassessoren, Notarinnen a. D. und Notaren a. D.:
    an die Landesjustizverwaltung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und der Notarkammer;
  2. bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof:
    an das Bundesministerium der Justiz, die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Rechtsanwaltskammer beim Bundesgerichtshof;
  3. bei den übrigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemäß Absatz 1 sowie bei Rechtsbeiständen, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind:
    an die Generalstaatsanwaltschaft und die Rechtsanwaltskammer;
  4. bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die gemäß den §§ 120, 119 Absatz 2, § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c und 120 BRAO);
    bei nichtanwaltlichen und nichtpatentanwaltlichen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung an die Generalstaatsanwaltschaft München (§§ 86, 104, 105 PAO) und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 95, 97a PAO);
  5. bei Patentanwältinnen und Patentanwälten gemäß Absatz 1 - auch als Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung - an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes, die Generalstaatsanwaltschaft München und die Patentanwaltskammer (§§ 53, 58, 70, 86, 95, 97a, 104, 105 PAO);
    bei Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung zusätzlich an die gemäß den §§ 120, 119 Absatz 2, § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 BRAO zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 74, 113, 115c, 120 BRAO);
  6. bei den in den Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die für die Rechtsanwaltsgesellschaft zuständige Rechtsanwaltskammer, wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; ist der Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 3 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
  7. bei den in den Ziffern 3 und 5 genannten Angehörigen rechtsberatender Berufe, die Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, Prokuristinnen oder Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung sind, zusätzlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes (§ 52g Absatz 1, § 52h Absatz 3 PAO) und die Patentanwaltskammer (§ 53 Absatz 1, § 97a PAO), wenn die Mitteilung ein Berufsverbot betrifft; sind die Mitteilungsempfänger mit den nach Ziffer 5 zu unterrichtenden Stellen identisch, ist eine zusätzliche Mitteilung nicht erforderlich;
  8. bei registrierten Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern, qualifizierten Personen im Sinne von § 12 Absatz 4 RDG, Rechtsbeiständen sowie sonstigen Rechtsdienstleisterinnen und Rechtsdienstleistern:
    an die auf der Grundlage von § 19 RDG nach Landesrecht zuständige Stelle.

Die Mitteilungen sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

24 Strafsachen gegen Angehörige bestimmter Berufe des Wirtschaftslebens und Sachverständige
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4,5 und 7, Absatz 2 EGGVG,
§§ 36a Absatz 3 Nummer 2, § 65 Absatz 2, § 130 Absatz 1 WiPrO, § 10 Absatz 2 StBerG, § 15 BewachV

(1) In Strafsachen gegen

sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufs zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
  3. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) In Strafsachen gegen amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO oder die Sicherstellung, Inverwahrnahme oder Beschlagnahme des Führerscheins gemäß § 94 StPO erstreckt. Gleiches gilt für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure von amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, die mit der Durchführung von Untersuchungen betraut sind (Anlage VIII b StVZO).

(4) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. die zuständige Landesbehörde in Fällen, in denen eine rechtskräftige Entscheidung ein Berufsverbot anordnet oder den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge hat,
  2. die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht,
  3. die für die Bestellung zuständige Behörde oder Stelle (Kammer) in Strafsachen gegen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, öffentlich bestellte und vereidigte sowie allgemein beeidigte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, öffentlich bestellte und vereidigte sowie ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer,
  4. die für die Aufsicht über Dispacheurinnen und Dispacheure, Markscheiderinnen und Markscheider, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die für die amtliche Anerkennung der Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sowie die für die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren jeweils zuständige Stelle,
  5. die Geschäftsführung der Börse in Strafsachen gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmens und Personen, die für ein solches Unternehmen an der Börse handeln (Börsenhändler),
  6. die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, die oder der für die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens zuständig ist (§§ 84, 130 Absatz 1 WiPrO, § 113 StBerG), in Strafsachen gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder Partnerinnen und Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft,
  7. die Behörde, die die Berechtigung erteilt hat oder für die Untersagung der Berufs- oder Gewerbeausübung zuständig ist, in Strafsachen gegen Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, geschäftsführende und gleichzeitig vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhaber eines Bewachungsunternehmens (Bewacherinnen und Bewacher, §§ 31, 34a GewO) und Personen, die für ein solches Unternehmen Bewachungsaufgaben durchführen (Wachpersonen),
  8. in Strafsachen gegen Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Uhlandstraße 88 - 90, 10717 Berlin.

25 Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten
§ 60a Absatz 1, Absatz 1a KWG, § 34 ZAG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten sowie gegen Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an solchen Instituten oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder in den Fällen des § 60a Absatz 1 KWG auch deren persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, sind der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Bankenaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

mitzuteilen

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, in Strafsachen, die eine Straftat nach § 54 KWG oder § 31 ZAG zum Gegenstand haben, bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 oder 2 zu machen war.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

25a Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen
§ 122 Absatz 1, 2 und 4 WpHG

(1) In Strafsachen wegen Straftaten nach § 119 WpHG teilt die Staatsanwaltschaft die Einleitung des Ermittlungsverfahrens, die Anklageschrift bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Marie-Curie-Straße 24 - 28
60439 Frankfurt

mit. Das Gericht teilt in diesen Verfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Termin zur Hauptverhandlung und die Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, mit.

(2) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber oder Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kundinnen und Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafsachen, die Straftaten nach § 119 WpHG zum Gegenstand haben, sind im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(3) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

25b Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds und sonstige daran beteiligte Personen
§ 334 Absatz 1, 2, 2a und 3 VAG

(1) In Strafsachen gegen Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds sowie Inhaberinnen und Inhaber bedeutender Beteiligungen an Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds oder deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach den § 331 VAG zum Gegenstand haben, sind - und zwar auch, wenn eine Landesbehörde die Aufsicht ausübt - der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn

mitzuteilen

  1. in Strafsachen, die eine Straftat nach § 331 Absatz 1 und 2 Nummer 1 VAG zum Gegenstand haben, die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
  2. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wenn diesem nicht umgehend entsprochen wird,
  4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 und 3 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

25c Strafsachen gegen bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen
§ 341 Absatz 1, Absatz 2 KAGB

(1) In Strafsachen gegen bedeutend beteiligte Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter oder Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften oder Verwahrstellen oder deren jeweilige gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung sind der

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Wertpapieraufsicht
Marie-Curie-Straße 24 - 28
60439 Frankfurt am Main

mitzuteilen

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, in Strafsachen, die eine Straftat nach § 339 KAGB zum Gegenstand haben, bereits die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,
  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 oder 2 zu machen war.

Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geboten sind.

26 Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Entscheidung, durch die ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet oder ein solches aufgehoben worden ist,
  3. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  4. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach den Ziffern 1 bis 3 zu machen war.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten an

  1. die zuständige Behörde und
  2. die zuständige Berufskammer, wenn eine solche als Körperschaft des öffentlichen Rechts besteht.

Sie sind als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

27 Strafsachen gegen sonstige Angehörige von Lehrberufen und erzieherischen Berufen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

  1. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastdozentinnen und Gastdozenten, Lehrbeauftragte an Hochschulen und Berufsakademien,
  2. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer und andere Personen, die an Schulen tätig sind,
  3. Leiterinnen und Leiter, Erzieherinnen und Erzieher und andere Personen, die in Kinderheimen, Kindertagesstätten, Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen tätig sind,

gilt Nummer 16 Absatz 1 bis 3 entsprechend, wenn sie entweder an Hochschulen, Berufsakademien Schulen in freier Trägerschaft oder einer privaten Einrichtung der in Ziffer 3 genannten Art oder - ohne in einem Arbeitnehmer- oder Beamtenverhältnis zu stehen - an öffentlichen Hochschulen oder öffentlichen Schulen oder an einer der in Ziffer 3 genannten öffentlichen Einrichtungen tätig sind.

(2) Die Mitteilungen sind unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

28 Strafsachen gegen Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, sowie Tagesförderstätten
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Betreiberinnen oder Betreiber, Vertretungsberechtigte juristischer Personen als Betreiber, Leiterinnen oder Leiter von sowie Pflegedienstleiterinnen oder Pflegedienstleiter und andere pflegerisch oder betreuerisch tätige Beschäftigte

sind, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung der Tätigkeit zu beachten sind, oder er in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 oder 2 zu machen war.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte berufliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Die Mitteilungen sind unter Nennung der Beschäftigungsstelle an die für die jeweilige Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde und an die zuständige oberste Landesbehörde zu richten und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

29 Sonstige Mitteilungen über Personen, die einer Dienst-, Staats-, Standesaufsicht oder berufsrechtlichen Aufsicht unterliegen
§ 17 Nummer 3 und 4 EGGVG, § 115 Absatz 4 BBG, § 49 Absatz 4 BeamtStG,
§ § 46, 71 DRiG, § 89 Absatz 1 SG, § 45a Absatz 1 ZDG, § 64a Absatz 2 BNotO, § 36 Absatz 2
auch in Verbindung mit § 59m Absatz 2, § 207 Absatz 2 Satz 1, § 209 Absatz 1 Satz 3 BRAO,
§ 4 Absatz 1, § 34a EuRAG, § 34 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 52m Absatz 2 PAO,
§ 19 Absatz 4, § 21 Absatz 2 Satz 1 EuPAG, § 154b Absatz 2, § 18 Absatz 1 Satz 3 und 4 RDG,
§ 122 Absatz 5 WpHG, §§ 36a Absatz 3 Nummer 2, 84a Absatz 2, 130 Absatz 1 WiPrO,
§ 10 Absatz 2 StBerG, § 15 BewachV, § 60a Absatz 2 KWG, § 34 Satz 2 ZAG, § 341 Absatz 3 KAGB, § 334 VAG

(1) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für dienst-, disziplinar-, standes- oder berufsrechtliche Maßnahmen gegen eine der nachfolgend genannten Personen oder für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen deren Geschäftsbetrieb erforderlich ist:

  1. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter (Nummer 15)
  2. Versorgungsberechtigte, Alters- und Hinterbliebenengeldberechtigte (Nummer 18)
  3. Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Nummer 19)
  4. Zivildienstleistende (Nummer 21)
  5. Notarinnen und Notare sowie Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Nummer 23)
  6. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüferinnen und vereidigte Buchprüfer, Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie Steuerbevollmächtigte, Bewacherinnen und Bewacher sowie Wachpersonen (Nummer 24)
  7. Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungs- und E-Geld-Instituten (Nummer 25)
  8. Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen und sonstige an Wertpapierdienstleistungsgeschäften beteiligte Personen (Nummer 25a)
  9. Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Versicherungsunternehmen oder Pensionsfonds und sonstige daran beteiligte Personen (Nummer 25b)
  10. Inhaberinnen und Inhaber, Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter von Verwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften und Verwahrstellen (Nummer 25c)
  11. Angehörige der Heil- und Gesundheitsfachberufe (Nummer 26)
  12. Betreiberinnen und Betreiber von sowie Beschäftigte in Alten-, Behinderten- und Pflegeeinrichtungen, betreuten Wohnformen, ambulanten Pflegediensten und Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Einrichtungen oder Gruppen, die den Werkstätten angegliedert sind, sowie Tagesförderstätten (Nummer 28).

Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch, wenn diese Anlass zur Prüfung bietet, ob Maßnahmen der genannten Art zu ergreifen sind.

(2) Mitteilungen unterbleiben, soweit für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Übermittlung das öffentliche Interesse überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Die Mitteilungen sind an die Stellen zu richten, die in den in Absatz 1 genannten Bestimmungen aufgeführt sind und als "Vertrauliche Personalsache" zu kennzeichnen.

3. Abschnitt
Sonstige Mitteilungen wegen der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen

30 Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Titeln, Orden und Ehrenzeichen
§ 4 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen

(1) Ergibt sich aus einem Strafurteil, dass die oder der Verurteilte Inhaberin oder Inhaber von Titeln, Orden oder Ehrenzeichen ist, die nach dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, so sind rechtskräftige Verurteilungen mitzuteilen, in denen erkannt ist

  1. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,
  2. auf eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat oder Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist,
  3. auf Aberkennung der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden.

(2) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einer Stelle innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an die oder den Verleihungsberechtigten,
  2. bei Titeln, Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt, einer ausländischen Regierung oder einer anderen Stelle außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen verliehen worden sind, an das Bundespräsidialamt.

Die Mitteilung umfasst den Urteilstenor sowie den verliehenen Titel oder die verliehene Auszeichnung.

31 Mitteilungen an das Betreuungsgericht und an das Familiengericht
§ 22a FamFG, § 70 Satz 1 JGG

(1) Werden in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - Tatsachen bekannt, die Maßnahmen des Betreuungs- oder des Familiengerichts erfordern können, so sind diesen die Tatsachen mitzuteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis von Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(2) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

32 Mitteilungen an die Jugendgerichtshilfe in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ § 38, 50, 70 Satz 1, §§ 72a, 107, 109 Absatz 1 JGG

In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind der Jugendgerichtshilfe mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. vorläufige Anordnungen über die Erziehung,
  3. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls sowie die Unterbringung zur Beobachtung,
  4. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  5. Ort und Zeit der Hauptverhandlung,
  6. die Urteile,
  7. der Ausgang des Verfahrens,
  8. der Name und die Anschrift der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers,
  9. die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf Weisungen oder Auflagen beziehen oder eine Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe oder des Restes einer Jugendstrafe zur Bewährung, eine Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe oder die Führungsaufsicht betreffen.

33 Mitteilungen an die Schule in Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
§ 70 Satz 1, § 109 Absatz 1 JGG

(1) In Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende sind Mitteilungen an die Schule nur in geeigneten Fällen zu machen. Es wird in der Regel genügen, die Schule von dem Ausgang des Verfahrens zu unterrichten. Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird mitzuteilen sein, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schülerinnen oder Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können.

(2) Die Mitteilungen sind an die Leiterin oder den Leiter der Schule oder die Vertretung im Amt zu richten.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

34 Mitteilungen an andere Prozessbeteiligte in Strafsachen gegen Jugendliche
§ § 67, 43 Absatz 1 JGG, Artikel 104 Absatz 4 GG

(1) Sind in Strafsachen gegen Jugendliche durch verfahrensrechtliche Bestimmungen Mitteilungen an die Beschuldigten vorgeschrieben, so sind diese auch zu richten an

  1. die Erziehungsberechtigten,
  2. die gesetzlichen Vertreterinnen und gesetzlichen Vertreter,
  3. die Verfahrenspflegerin oder den Verfahrenspfleger.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen werden ferner benachrichtigt von

  1. der Einleitung des Verfahrens,
  2. der Verhaftung, Verwahrung oder Unterbringung.

Die Mitteilungen nach Satz 1 Ziffer 1 können bei Geringfügigkeit der Verfehlung unterbleiben.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

35 Mitteilungen zum Schutz von Minderjährigen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, § 17 Nummer 5 EGGVG

(1) Werden in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - Tatsachen bekannt, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich ist, sind diese der zuständigen öffentlichen Stelle mitzuteilen.

(2) Mitteilungen erhalten insbesondere

  1. das Jugendamt und das Familiengericht, wenn gegen Minderjährige eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Dreizehnter Abschnitt des Besonderen Teils des StGB) oder nach den § § 171, 225, 232 bis 233a StGB begangen oder versucht worden ist,
  2. die zuständige Aufsichtsbehörde für betriebserlaubnispflichtige Kinder- oder Jugendeinrichtungen nach § 45 SGB VIII, wenn der Schutz von Minderjährigen deren Unterrichtung erfordert,
  3. das Jugendamt und die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, wenn eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 27, 28 JuSchG ausgesprochen worden ist,
  4. das Familiengericht, wenn familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB oder die Anordnung einer Vormundschaft (Pflegschaft) notwendig erscheinen,
  5. die für die Gewerbeaufsicht zuständige Stelle, das Landesjugendamt sowie die sonst zuständigen Stellen, wenn der Schutz von Minderjährigen die Unterrichtung dieser Stellen erfordert (vgl. § § 28, 29, 32 BBiG, §§ 22, 22a, 23 HwO, §§ 25, 27 JArbSchG),
  6. das Jugendamt in sonstigen Fällen, wenn sein Tätigwerden zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung von Minderjährigen erforderlich erscheint.

(3) In Strafsachen gegen einen Elternteil wegen einer an seinem minderjährigen Kind begangenen rechtswidrigen Tat ist die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit dem Familiengericht und dem Jugendamt mitzuteilen.

(4) In Strafsachen, die eine erhebliche Gefährdung von Minderjährigen erkennen lassen, sowie in Jugendschutzsachen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 GVG) werden dem Jugendamt Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitgeteilt.

(5) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

36 Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung sowie über sonstige nach dem WaffG oder SprengG berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

  1. Inhaberinnen und Inhaber
    1. einer Erlaubnis, Bescheinigung oder Ausnahmebewilligung nach dem Waffengesetz,
    2. einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG oder eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG,
  2. eine mit der Leitung eines Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur Waffenherstellung oder zum Waffenhandel beauftragte Person oder
  3. eine mit der Leitung eines Betriebs, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zum Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragte Person

sind Mitteilungen über Verfahren zu machen, die zum Gegenstand haben

  1. eine vorsätzliche Straftat,
  2. eine gemeingefährliche fahrlässige Straftat,
  3. eine im Zustand der Trunkenheit oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel begangene Straftat, wenn die Täterin oder der Täter bereits mindestens einmal wegen einer solchen Tat verurteilt worden ist,
  4. eine fahrlässige Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
  5. eine Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem SprengG oder dem Bundesjagdgesetz.

(2) In den Fällen des Absatz 1 sind mitzuteilen

  1. der Erlass und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 oder 2 zu machen war,
  4. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) Werden sonst in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - Tatsachen bekannt, sind diese mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles für waffen- oder sprengstoffrechtliche Maßnahmen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere in Strafsachen nach Absatz 1 gegen eine Person, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses eine Schusswaffe nach den Weisungen der Inhaberin oder des Inhabers eines Waffenscheins zu führen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung der Berechtigung zuständige Behörde zu richten:

  1. im Falle des Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Ziffer 2, soweit die Person, die die Erlaubnis innehat, ein Gewerbe oder eine wirtschaftliche Unternehmung nach § 21 WaffG betreibt: an die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet; fehlt eine gewerbliche Niederlassung, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach Ziffer 5,
  2. im Falle einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Absatz 2 WaffG: an die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
  3. im Falle einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 oder § 27 Absatz 1 WaffG: an die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll,
  4. im Falle einer Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 WaffG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
  5. in den übrigen Fällen einer waffenrechtlichen Berechtigung: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen, bei Fehlen eines solchen ihren jeweiligen Aufenthaltsort hat,
  6. im Falle des Absatz 1 Ziffer 3 oder einer Erlaubnis nach § 7 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung befindet; bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung; fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die Zuständigkeit nach § 36 Absatz 2 SprengG,
  7. im Falle eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG: an die sachlich und örtlich zuständige Behörde,
  8. im Falle einer Erlaubnis nach § 27 SprengG: an die Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

36a Sonstige Mitteilungen aus waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Gründen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen wegen

  1. unbefugten Erwerbs von Schusswaffen oder Munition, unbefugten Führens von Schusswaffen oder unbefugter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen oder über in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichnete Gegenstände,
  2. einer mit oder im Zusammenhang mit Schusswaffen, Munition oder in Abschnitt 1 der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste) bezeichneten Gegenständen begangenen Straftat,
  3. unbefugten Umgangs oder Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen oder
  4. einer mit oder im Zusammenhang mit solchen Stoffen begangenen Straftat

sind mitzuteilen

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Buchstabe a zu machen war,
  3. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(2) In den Fällen des Absatz 1 Ziffer 2 und 4 ordnen die Mitteilung Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde zu richten, in deren Bereich die Betroffenen eine Wohnung haben.

37 Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins gestellt haben
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Jagdscheinen und gegen Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins gestellt haben, sind Mitteilungen zu machen über Verfahren wegen

  1. eines Verbrechens,
  2. einer vorsätzlichen Straftat gegen das Leben, die Gesundheit oder die persönliche Freiheit, einer der in § 181b StGB genannten Straftaten, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstands gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen oder einer Wilderei,
  3. einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
  4. einer Straftat nach jagd-, tierschutz- oder naturschutzrechtlichen Vorschriften, dem WaffG, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem SprengG.

(2) Mitzuteilen sind

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war,
  3. die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Absatz 2 StPO, wenn sie Feststellungen zu einer Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB enthält.

(3) In sonstigen Strafsachen gegen eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist die rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, wenn

  1. Führungsaufsicht angeordnet ist oder kraft Gesetzes eintritt,
  2. eine Entziehung des Jagdscheins, eine Sperrfrist zur Erteilung des Jagdscheins oder ein Verbot der Jagdausübung angeordnet worden ist.

(4) Die Mitteilungen sind an die für die Erteilung des Jagdscheins zuständige Behörde zu richten.

(5) Die Pflicht zur Mitteilung nach Nummer 36 bleibt unberührt.

38 Mitteilungen über Inhaberinnen und Inhaber einer luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung sowie über sonstige nach dem Luftverkehrsgesetz berechtigte Personen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

  1. Inhaberinnen und Inhaber
    1. einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal, die Ausbildung von Luftfahrerinnen und Luftfahrern, das Flugsicherungspersonal oder die Ausbildung von Flugsicherungspersonal oder
    2. einer Genehmigung für Luftfahrtunternehmen oder
  2. eine für die Leitung eines Luftfahrtunternehmens oder einer Luftfahrerschule verantwortliche Person

ist die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, die ein Verbrechen zum Gegenstand hat oder in der wegen eines Vergehens nach den §§ 142, 222, 315 bis 316, 323a StGB oder nach den §§ 59, 60, 62 LuftVG auf Strafe erkannt worden ist.

(2) In Strafsachen gegen eine in Absatz 1 bezeichnete Person ist ferner die rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen, in der wegen eines Vergehens auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erkannt worden ist.

(3) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis die Annahme rechtfertigt, dass jemand für eine Tätigkeit als Luftfahrt- oder Flugsicherungspersonal, für die Ausbildung von Luftfahrt- oder Flugsicherungspersonal oder für die Tätigkeit als Luftfahrtunternehmerin oder -unternehmer oder als eine für ein Luftfahrtunternehmen oder eine Luftfahrerschule verantwortliche Person ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Mitteilungen über Inhaberinnen oder Inhaber einer Erlaubnis für das Luftfahrtpersonal sind an das

Luftfahrt-Bundesamt
Postfach 30 54
38020 Braunschweig,

sonstige Mitteilungen sind an die für die Erteilung der luftrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung zuständige Stelle zu richten.

Anmerkungen hierzu =>

39 Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende, Verkehrsleiter im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Schienenbahnen des öffentlichen Personenverkehrs, der Seilbahnen und der Eisenbahnen
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5, 7 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG, § 52 FahrlG

(1) In Strafsachen gegen Inhaberinnen und Inhaber von Berechtigungen und gegen Gewerbetreibende Gewerbetreibende, Verkehrsleiter im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter der Schienenbahnen des öffentlichen Personenverkehrs, der Seilbahnen und der Eisenbahnen sind rechtskräftige Entscheidungen mitzuteilen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Tatsachen, die den Gegenstand des Verfahrens betreffen und auf eine Verletzung von Pflichten schließen lassen, die bei der Ausübung des Berufs oder des Gewerbes zu beachten oder in anderer Weise geeignet sind, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Einschränkung einer behördlichen Erlaubnis, Genehmigung oder Zulassung zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufs, zum Führen einer Berufsbezeichnung, die Untersagung der gewerblichen Tätigkeit oder der Einstellung, Beschäftigung oder Beaufsichtigung von Kindern und Jugendlichen zur Folge haben können.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung für die gerade ausgeübte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit hervorzurufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Eine Mitteilungspflicht besteht ferner, wenn in der Entscheidung

  1. die Ausübung des Gewerbes untersagt oder
  2. eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes ausdrücklich abgelehnt worden ist.

(4) Die Mitteilung - mit Ausnahme der in Absatz 3 Ziffer 1 - ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(5) Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, die die Berechtigung erteilt hat oder für die Untersagung der Berufs- oder Gewerbeausübung zuständig ist.

40 Strafsachen gegen mit Atomanlagen und Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen verantwortlich befasste Personen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen Personen, die bei der Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs von kerntechnischen Anlagen, dem Umgang mit Kernbrennstoffen oder sonstigen radioaktiven Stoffen oder der Beförderung oder sonstigen Verwendung solcher Stoffe verantwortlich tätig sind, sind mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. der Ausgang des Verfahrens,

wenn Grund zu der Annahme besteht, dass eine atomrechtliche Genehmigung oder Zulassung, die ihnen oder demjenigen erteilt ist, der sie mit seiner Tätigkeit beauftragt hat, widerrufen, zurückgenommen oder eingeschränkt wird oder dass Maßnahmen der atomrechtlichen Aufsicht getroffen werden.

(2) In Privatklageverfahren, in Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn die Tat bereits ihrer Art nach geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Eignung für die gerade ausgeübte Tätigkeit hervorzurufen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Straftaten, durch die der Tod eines Menschen verursacht worden ist, und bei gefährlicher Körperverletzung.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(4) Die Mitteilungen sind an die Behörde zu richten, welche die Genehmigung oder Zulassung erteilt hat oder für die Aufsicht zuständig ist. Wird in der Entscheidung die Ausübung einer in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Tätigkeit untersagt, so ist der dort bezeichneten Behörde die rechtskräftige Entscheidung ohne Gründe mitzuteilen.

41 Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate
Artikel 42 des Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585), § 16 EGGVG

(1) In Strafsachen gegen

  1. Konsularbeamtinnen und -beamte ausländischer konsularischer Vertretungen,
  2. Bedienstete des Verwaltungs- oder technischen Personals und Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals ausländischer konsularischer Vertretungen

sind mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. die Festnahme und der Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls.

(2) Wird die Person in Untersuchungshaft genommen oder einstweilig untergebracht, ordnet die Richterin oder der Richter, dem die festgenommene Person erstmals vorgeführt wird, die Mitteilung an.

(3) Die Mitteilungen sind sofort telefonisch oder durch Telefax an

  1. das Bundesamt für Justiz, 53094 Bonn, Telefon: 02 28/9 94 10 40, Telefax: 02 28/9 94 10 50 50,
  2. die Staatskanzlei (Senatskanzlei) des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat,
  3. die Leiterin oder den Leiter der konsularischen Vertretung, es sei denn, dass sie oder er von der Maßnahme selbst betroffen ist, und
  4. as Auswärtige Amt/Referat 703, 11013 Berlin, Telefon: 0 30/50 00 34 11, Telefax: 0 30/18 17 34 02, sofern die Leiterin oder der Leiter der konsularischen Vertretung von der Maßnahme betroffen ist,

zu richten.

42 Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer
§ 87 Absatz 2, 4, § 88 Absatz 2, 3 AufenthG, auch in Verbindung mit
§ 11 Absatz 1 FreizügG/EU, § 74, auch in Verbindung mit § 79 AufenthV

(1) In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Absatz 1 AufenthG) sind unverzüglich mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
  2. der Ausgang des Verfahrens,
  3. der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
  4. der Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Die Mitteilung nach Ziffer 1 kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist.

(2) Wird in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet -

  1. der Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers, wenn weder ein erforderlicher Aufenthaltstitel erteilt noch die Abschiebung ausgesetzt ist,
  2. der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
  3. die unberechtigte Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch eine Ausländerin oder einen Ausländer, für sich selbst, ihre oder seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 4 SGB II oder in den Fällen des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 oder 4, Satz 3, 6 oder 7 SGB XII oder
  4. ein sonstiger Ausweisungsgrund

bekannt, so ist dies unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung durch das Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist. Bei diesen sind sonstige Tatsachen dann mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 oder § 6 Absatz 1 FreizügG/EU vorliegen können. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch andere Stellen erfolgt ist.

(3) Bei den Mitteilungen sind, soweit bekannt, jeweils folgende Daten mit anzugeben:

  1. Familiennamen,
  2. Geburtsnamen,
  3. Vornamen,
  4. Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
  5. Staatsangehörigkeiten,
  6. Anschrift.

(4) Personenbezogene Daten, die von einer Ärztin, einem Arzt oder einer der in § 203 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6 und Absatz 3 StGB bezeichneten Personen in Strafverfahren zugänglich gemacht worden sind, dürfen übermittelt werden,

  1. wenn die Ausländerin oder der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefährdet und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluss der Gefährdung nicht möglich sind oder von der Ausländerin oder dem Ausländer nicht eingehalten werden oder
  2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, ob die in § 55 Absatz 2 Nummer 4 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.

(5) Personenbezogene Daten, die nach § 30 AO dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen übermittelt werden, wenn gegen die Ausländerin oder den Ausländer wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift des Steuer- einschließlich des Zoll- und des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungsverbote oder -beschränkungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

(6) Die Mitteilungen sind an die nach jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu richten.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Ziffer 1 und 2 und sonstiger nach dem Aufenthaltsgesetz strafbarer Handlungen kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine der in § 71 Absatz 5 AufenthG bezeichneten Maßnahmen (Zurückschiebung, Festnahme, Durchsetzung der Verlassenspflicht, Durchführung der Abschiebung) in Betracht kommt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(8) In den Fällen des Absatzes 5 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 46 Absatz 2 AufenthG erlassen werden soll.

(9) Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 3 sowie den Absätzen 4, 5 und 8 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

42a Mitteilungen über Asylsuchende
§ 8 Absatz 1a AsylG

(1) In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer im Sinne des § 1 Absatz 1 AsylG sind unverzüglich mitzuteilen

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu erwarten ist,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist, wenn eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr zu erwarten ist, und
  3. die Erledigung eines Strafverfahrens
    1. durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren,
    2. durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 StGB ist, oder
    3. in sonstiger Weise im Falle einer vorausgegangenen Unterrichtung nach Nummer 1 oder 2.

(2) Die Mitteilungen sind an das

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
90343 Nürnberg

zu richten.

(3) Die Mitteilungen ordnen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an.

43 Strafsachen gegen Gefangene und Untergebrachte
§ 479 Absatz 2 Nummer 1 und 2 StPO

Wird gegen Untersuchungsgefangene, Strafgefangene, Sicherungsverwahrte oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt Untergebrachte ein weiteres Verfahren eingeleitet, sind der Leitung der Justizvollzugsanstalt, des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens.

4. Abschnitt
Mitteilungen wegen der Art des verletzten Strafgesetzes

44 Betriebsunfälle
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 5 und 8 Buchstabe a, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

In Strafsachen, in denen Zuwiderhandlungen gegen Unfallverhütungsvorschriften bekannt werden, sind der für die Aufsicht zuständigen Stelle mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens.

45 Fahrerlaubnissachen
§ 13 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, § 17 Nummer 1, 3 EGGVG

(1) In Strafsachen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a Absatz 1 Satz 1 und 2 StGB) oder nur eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 StGB in Betracht kommt, sind der nach § 73 Absatz 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen

  1. die Beschlüsse nach § 111a StPO,
  2. der Ausgang des Verfahrens, in den Fällen des § 69a Absatz 1 Satz 3, Absatz 5 und 6 StGB unter Angabe des Zeitpunktes, in dem die Sperre abläuft,
  3. die rechtskräftigen Beschlüsse nach § 69a Absatz 7 StGB.

(2) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren - gleichgültig, gegen wen es sich richtet - bekannt werden, sind der nach § 73 Absatz 1 bis 3 FeV zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn ihre Kenntnis für die Beurteilung erforderlich ist, ob die Inhaberin oder der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind. Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(3) Der für die Wohnung der oder des Beschuldigten zuständigen Polizeidienststelle sind die Beschlüsse nach § 111a StPO und, sofern sie die Ermittlungen nicht selbst geführt hat und daher schon nach Nummer 11 unterrichtet wird, die Entscheidungen nach den §§ 44, 69 und 69a StGB mitzuteilen.

(4) Ist die oder der Betroffene Inhaberin oder Inhaber einer Fahrerlaubnis, die von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundes- oder Landespolizei erteilt worden ist, sind auch dieser Stelle die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Mitteilungen zu machen.

(5) In der Mitteilung sind die Fahrerlaubnis, insbesondere durch Nennung der Listennummer bzw. der Nummer des Führerscheins, und die Person der oder des Betroffenen durch Nennung von Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort näher zu bezeichnen.

(6) In Strafsachen, in denen eine ausländische Fahrerlaubnis entzogen wird, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, und deren Inhaberin oder Inhaber ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sind mitzuteilen

  1. die rechtskräftige Entscheidung,
  2. der Zeitpunkt des Beginns und des Ablaufs der Sperrfrist.

Der Mitteilung nach Satz 1 ist der Führerschein beizufügen (§ 56 Absatz 2 Satz 1 StVollstrO). Die Mitteilung ist an das

Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg

zu richten.

46 Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b, Absatz 2 EGGVG

(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind mitzuteilen

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 zu machen war.

(2) Vorschriften zum Schutz der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind namentlich enthalten in

  1. dem Arbeitsschutzgesetz,
  2. dem Arbeitszeitgesetz,
  3. dem Atomgesetz,
  4. dem Bundesberggesetz,
  5. dem Chemikaliengesetz,
  6. dem Fahrpersonalgesetz,
  7. dem Gentechnikgesetz,
  8. dem Produktsicherheitsgesetz,
  9. dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
  10. dem Medizinproduktegesetz,
  11. dem Gesetz über den Ladenschluss oder den Gesetzen über die Ladenöffnungszeiten,
  12. dem Titel VII der Gewerbeordnung,
  13. dem Heimarbeitsgesetz,
  14. dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
  15. dem Mutterschutzgesetz,
  16. dem Seearbeitsgesetz,
  17. dem Sprengstoffgesetz,
  18. dem Heilmittelwerbegesetz.

Arbeitsschutzrechtliche Vorschriften finden sich auch in Rechtsverordnungen, namentlich der Baustellenverordnung, der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung, der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und der Gefahrstoffverordnung.

(3) Die Mitteilungen sind an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde zu richten.

47 Straftaten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
§ 6 SchwarzArbG, § 405 Absatz 6 SGB III, § 18 Absatz 3 AÜG

(1) In Strafsachen, die Straftaten nach den §§ 10 und 11 SchwarzArbG und den §§ 15 und 15a AÜG zum Gegenstand haben, sind zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der Personendaten der oder des Beschuldigten, des Straftatbestands, der Tatzeit und des Tatorts,
  2. die das Verfahren abschließende Entscheidung; ist mit der Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.

(2) Mitzuteilen sind ferner Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 1, 3, 5 bis 9 und 11 bis 13 SGB III erforderlich sind. Eine Mitteilung unterbleibt in diesen Fällen, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(3) Die Mitteilungen sind an die örtlich zuständige Behörde der Zollverwaltung und an die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit zu richten.

48 Mitteilungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
§ 6 Absatz 1 Satz 2, § 13 Absatz 3 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 8 SchwarzArbG

(1) Erkenntnisse, die aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG erforderlich sind, sind mitzuteilen. Eine Mitteilung unterbleibt, wenn erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(2) Die Mitteilungen in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c SchwarzArbG besteht, sind an die örtlich zuständige Behörde der Zollverwaltung und den zuständigen Leistungsträger für seinen Geschäftsbereich, in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG, soweit ein Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e SchwarzArbG besteht, an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem SchwarzArbG zuständigen Behörden zu richten. In den Fällen des § 8 Absatz 2 SchwarzArbG sind sie an die Behörden der Zollverwaltung zu richten.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

49 Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
§ 26 AWG

(1) In Strafsachen wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz oder das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen sind mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  3. der Ausgang des Verfahrens, wenn eine Mitteilung nach Ziffer 1 oder 2 zu machen war.

Dies gilt nicht bei Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz, die unter dem Blickwinkel der Ausfuhrkontrolle und der Außenpolitik offensichtlich unbedeutend sind, und bei Verstößen gegen das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, die sich nicht auf Ausfuhren, Durchfuhren oder Auslandsgeschäfte beziehen.

(2) Die Mitteilungen sind über die Landesjustizverwaltung an das

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
10117 Berlin

zu richten.

(3) Ist die mitteilungspflichtige Stelle der Ansicht, dass wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles der Untersuchungszweck des Strafverfahrens gefährdet werden kann, wenn der Empfänger der Mitteilung die darin enthaltenen personenbezogenen Daten an andere öffentliche Stellen als oberste Bundesbehörden weiterübermittelt, sind diese Umstände bei der Mitteilung aufzuführen.

(4) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

50 Betäubungsmittelsachen
§ 27 Absatz 3 und 4 BtMG

(1) In Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind mitzuteilen:

  1. der für die Überwachung nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn
    1. auf eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der bzw. die Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist und
    2. die Entscheidung Informationen zum Betäubungsmittelverkehr bei Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten oder in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken enthält,
  2. dem

    Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
    Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
    53175 Bonn

in Verfahren gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte,

  1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, ist auch diese zu übermitteln.

(2) In gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker gerichteten sonstigen Strafsachen ist der für die Überwachung nach § 19 Absatz 1 Satz 3 BtMG zuständigen Landesbehörde die abschließende Entscheidung mit Begründung mitzuteilen, wenn

  1. ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr im Sinne von Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b besteht und
  2. die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für dessen Überwachung erforderlich ist.

Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

51 Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt
§ 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1 Nummer 9, Absatz 2, § 17 Nummer 3 EGGVG

(1) In Strafsachen wegen Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt sind mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. der Ausgang des Verfahrens,

wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft erforderlich ist.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten und in sonstigen Verfahren bei Verurteilung zu einer anderen Maßnahme als einer Strafe oder einer Maßnahme im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB unterbleibt die Mitteilung, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalles sie erfordern.

(3) Vorschriften zum Schutz der Umwelt im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Bestimmungen aus folgenden Sachgebieten

  1. Abfall- und Abwasserentsorgung,
  2. Gewässerschutz,
  3. Bodenschutz,
  4. Lärmbekämpfung,
  5. Luftreinhaltung,
  6. Naturschutz und Landschaftspflege,
  7. Pflanzenschutz,
  8. Schutz der Wasserversorgung,
  9. Strahlenschutz,
  10. Tierschutz und Tierseuchenschutz,
  11. Gentechnik,
  12. Chemikaliensicherheit.

(4) Die Mitteilung nach Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

(5) Die Mitteilungen sind an die zuständige Behörde und, bei Verstößen gegen Bestimmungen zur Verhütung von Meeresverschmutzungen auch an das

Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Postfach 301220
20305 Hamburg

zu richten.

52 Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz
§ 42 Absatz 1 GwG

(1) In Strafsachen, in denen die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen das Ergebnis ihrer operativen Analyse nach § 32 Absatz 2 GwG an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt hat, sind mitzuteilen

  1. die Erhebung der öffentlichen Klage,
  2. der Ausgang des Verfahrens einschließlich aller Einstellungsentscheidungen.

(2) Die Mitteilungen sind an die

Generalzolldirektion
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) -
Postfach 850555
51030 Köln

zu richten.

53 Mitteilungen wegen Verstoßes gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
§ 17 Nummer 5 EGGVG

(1) Werden in einem Strafverfahren - gleichgültig gegen wen es sich richtet - Angebote in Telemedien bekannt, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass sie unzulässig im Sinne des § 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags sind, ist den Landesmedienanstalten die Internetadresse mitzuteilen, unter der das Angebot zu finden ist, soweit nicht eine entsprechende Mitteilung durch eine andere Stelle, z.B. die Polizei, erfolgt ist oder das Angebot vom Anbieter nicht nur vorübergehend gelöscht wurde. Eine Unterrichtung unterbleibt, solange Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.

(2) Die Mitteilung ist an die Landesmedienanstalt des Bundeslands zu richten, in dem sich die mitteilende Stelle befindet.

(3) Die Mitteilung ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an.

54 Straftaten nach dem Kulturgutschutzgesetz
§ 78 Absatz 3 und 4 KGSG

(1) In Strafsachen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des KGSG (§ 83 KGSG) sind mitzuteilen

  1. die Einleitung des Verfahrens,
  2. der Ausgang des Verfahrens.

(2) Die Mitteilungen ordnen Richterinnen oder Richter, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte an und sind an die nach dem KGSG zuständigen Behörden des Bundes und des Landes zu richten.

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Wichtige Mitteilungspflichten, die außerhalb der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen geregelt sindAnhang

Die Mitteilungspflichten betreffen:

Abgeordneter § 8 EGStPO, Nummer 191 Absatz 5, Nummer 192 Absatz 5, Nummer 192a Absatz 3 und 5, Nummer 192b Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 RiStBV
Ausland
-Mitteilung der Festnahme an die ausländische BehördeNummer 38 RiVASt
-Benachrichtigung der für Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen zuständigen inländischen BehördenNummer 24 RiVASt
-Benachrichtigung des Bundeszentralregisters über rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im VollstreckungshilfeverkehrNummer 71 RiVASt, § 55 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537)
-StrafnachrichtenaustauschNummer 148 RiVASt
Ausländer
-Benachrichtigung der ausländischen Behörde bei vorläufiger Festnahme in AuslieferungsangelegenheitenNummer 38 RiVASt
-Benachrichtigung der konsularischen Vertretungen bestimmter StaatenNummer 135 RiVASt; Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 7. Oktober 1971 (BGBl. II Satz 1285)
-Benachrichtigung des Bundeszentralregisters und der Ausländerbehörde bei Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung oder Ausweisung § 17 Absatz 1 Satz 2 StVollstrO
-ExterritorialeNummer 195 RiStBV
-Verdacht einer AuslandsstraftatNummer 35 RiVASt
Auslieferungs-/Rechtshilfefragen
-Benachrichtigung der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Ablehnung der Auslieferung eines Deutschen mangels ZustimmungNummer 158 Absatz 4 RiVASt
-EinbürgerungsersuchenNummer 48 Absatz 1 RiVASt
-Mitteilung über die vollzogene AuslieferungNummer 55 RiVASt
-Mitteilung grundsätzlicher EntscheidungenNummer 13 RiVASt
Berufsverbote § 9 EGStPO
Bundeswehr § 47 StVollstrO
Bundeszentralregister § 20 BZRG
Deutscher Bundesrat § 8 EGStPO, Nummer 191 Absatz 5, Nummer 192 Absatz 5 und Nummer 192a Absatz 3 und 5 RiStBV
Deutscher Bundestag § 8 EGStPO, Nummer 191 Absatz 5, Nummer 192 Absatz 5 und Nummer 192a Absatz 3 und 5 RiStBV
Eingezogene Gegenstände
-Abgabe als Forschungs- oder Lehrmittel § 67 StVollstrO
-Arzneimittel und chemische Stoffe § 74 Absatz 1 StVollstrO
-Betäubungsmittel § 75 StVollstrO
-Branntwein und Branntweinerzeugnisse § 85 Absatz 2 StVollstrO
-Brenn- oder Weingeräte § 86 StVollstrO
-Devisenwerte § 77 StVollstrO
-Falschgeld § 76 StVollstrO
-Funkanlagen § 72 Absatz 2 StVollstrO
-Fischereigeräte § 71 Absatz 1 und 2 StVollstrO
-Jagdwaffen, Jagd- und Forstgeräte § 69 Absatz 1 bis 3 StVollstrO
-andere Waffen und verbotene Gegenstände § 70 StVollstrO
-Schriften, Ton- und Bildträger, Abbildungen und Darstellungen § 81 Absatz 3 StVollstrO
-Wein § 82 Absatz 5 StVollstrO
-andere unter das Weingesetz fallende Erzeugnisse und Getränke § 83 StVollstrO
Energiewirtschaft
-Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilung § 58b EnWG
Europäisches Parlament § 8 EGStPO, Nummer 192 Absatz 5, Nummer 192b Absatz 4 und 5 Satz 2 RiStBV
Freiheitsentziehungen
-Unterrichtung des Landeskriminalamts über Beginn, Unterbrechung und Ende richterlich angeordneter Freiheitsentziehungen § 32 Absatz 2 BKAG
Führungsaufsicht § 54a StVollstrO
Gewaltverherrlichende, pornographische und sonstige jugendgefährdende Schriften und andere Abbildungen
-mehrere StrafverfahrenNummer 224 RiStBV
-Unterrichtung des BundeskriminalamtsNummer 227 RiStBV
-Unterrichtung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende MedienNummer 228 RiStBV
Gesetzgebende Körperschaften der Länder § 8 EGStPO, Nummer 192 Absatz 5 RiStBV
Immunitätssachen § 8 EGStPO, Nummer 192 Absatz 5, Nummer 192a Absatz 3 und 5, Nummer 192b Absatz 4 und 5 Satz 2 RiStBV
Jugendstrafsachen
-Benachrichtigung des Jugendamts von der beabsichtigten Erhebung der Anklage § 43 Nummer 6 RiJGG
-Erhebung der Anklage gegen einen Beschuldigten, der eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat § 42 Nummer 2 RiJGG
-Heranwachsende, Benachrichtigung des Schulleiters von dem Vollzug einer Freiheitsstrafe § 110 Nummer 1 RiJGG
-Einstellung eines Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit § 1 Nummer 2 RiJGG
-Vollstreckung bei Erziehungsmaßregeln §§ 82 bis 85 Nummer III 1, 2 RiJGG
-Vollstreckung des Jugendarrestes §§ 82 bis 85 Nummer V 7 RiJGG
-Vollstreckung der Jugendstrafe §§ 82 bis 85 Nummer VI 4 RiJGG
-Vollstreckung von Zuchtmitteln (mit Ausnahme des Jugendarrestes) §§ 82 bis 85 Nummer IV 2 RiJGG
-Vollzugsanstalt oder Unterrichtung über früher angeordnete Erziehungsbeistandschaft §§ 82 bis 85 Nummer VI 3 RiJGG
Korruption
-Mitteilung über die Zuwendung von Vorteilen § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 10 Satz 2 EStG
Lebensmittel und Futtermittel
-Mitteilung an die Verwaltungsbehörde § 42 Absatz 5 LFGB
Luftsicherheit
-Mitteilung über die Verhaftung und Verfolgung wegen bestimmter Straftaten an Bord von LuftfahrzeugenArtikel 13 Absatz 5 des Abkommens vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. 1969 II S. 121), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 16. März 1970 (BGBl. II S. 276); Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505), in Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit 10. November 1974 (BGBl. 1975 II S. 1204)
Meeresverschmutzung § 18 des Flaggenrechtsgesetzes
Ordnungswidrigkeiten
-Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde § 63 Absatz 2, § 76 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 OWiG; Nummer 275 Absatz 5 Satz 2, Nummer 277 Absatz 3, Nummer 288 Absatz 1, Nummer 289 Absatz 2 RiStBV
-Mitteilungen an die Finanzbehörde (vgl. § 386 Absatz 1 Satz 2 AO 1977) in Verfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten § 403 Absatz 3 in Verbindung mit § 410 Absatz 1 Nummer 8, § 407 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 in Verbindung mit § 410 Absatz 1 Nummer 11 AO 1977, auch soweit diese Vorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind (z.B. § 29a Absatz 2 BerlinFG)
Parlament § 8 EGStPO, Nummer 191 Absatz 5, Nummer 192 Absatz 5, Nummer 192a Absatz 3 und 5, Nummer 192b Absatz 4 und 5 Satz 2 RiStBV
Pornographische SchriftenNummer 223 ff. RiStBV
Pressestrafsachen
-Aufhebung der BeschlagnahmeNummer 252 RiStBV
-Einheitliche Bearbeitung verschiedener, dieselbe Druckschrift betreffender VerfahrenNummer 250 RiStBV
Sexualstraftaten an Kindern
-Benachrichtigung des JugendamtesNummer 221 Absatz 2 RiStBV
Sicherstellungsvorschriften, strafbare Verstöße
-Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde § 13 Absatz 2 WiStG 1954, Artikel 320 Absatz 5 EGStGB jeweils in Verbindung mit § 63 Absatz 2, § 76 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 OWiG
-Mitteilungen an die Finanzbehörde § 34 Absatz 2 MOG, § 43 Absatz 2 AWG jeweils in Verbindung mit § 63 Absatz 2, § 76 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 OWiG
SprengstoffsachenNummer 256 Absatz 4 RiStBV
Staatsschutz- und verwandte Strafsachen
-Unterrichtung des GeneralbundesanwaltsNummer 202 ff. RiStBV
-Unterrichtung von Verfassungsschutzbehörden § 18 BVerfSchG (bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften) in Verbindung mit Nummer 205, 206 RiStBV
-Unterrichtung des BundeskriminalamtsNummer 207, 208 RiStBV
-Unterrichtung oberster StaatsorganeNummer 209, 211, 212 RiStBV
-Handlungen gegen ausländische StaatenNummer 210 Absatz 2 RiStBV
Steuerstrafsachen (Zollstrafsachen)
-Mitteilung an das Finanzamt bei Verdacht einer Steuerstraftat § 116 AO 1977
-Mitteilungen an die Finanzbehörde (vgl. § 386 Absatz 1 Satz 2 AO 1977) im staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren § 403 Absatz 3, § 407 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 AO 1977, auch soweit diese Vorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind, Nummer 266 Absatz 1 RiStBV (vgl. dazu die Hinweise unter "Ordnungswidrigkeiten")
Strafunterbrechung
-bei Vollzugsuntauglichkeit § 46 Absatz 2 StVollstrO
-bei Verurteilten, welche die Vollzugsbehörde bereits vor der Strafunterbrechung in eine Krankenanstalt, ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine entsprechende Einrichtung außerhalb des Bereichs der Justizverwaltung verbracht hat § 46 Absatz 3 StVollstrO
Subventionsbetrug
-Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden bei Verdacht eines Subventionsbetrugs § 6 SubvG und - soweit das Verfahren Leistungen nach Landesrecht betrifft, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind - das Subventionsgesetz des jeweiligen Bundeslandes
-Mitteilung an das Finanzamt, soweit der Subventionsbetrug eine Investitionszulage betrifft § 403 Absatz 3, § 407 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 AO 1977 in Verbindung mit § 20 BerlinFG, § 5a lnvZulG 1986, § 9 InvZulG 1991 - 1996, § 8 InvZulG 1999, § 10 InvZulGVO
Untersuchungsgefangene
-Unterrichtung der Vollzugsanstalt über bedeutsame UmständeNummer 7 UVollzO, Nummer 49 RiStBV
Verfahren gegen Abwesende
-Beschlagnahme des Vermögens bei Abwesenheit des Angeschuldigten § 292 Absatz 2 StPO
Verkehrsstrafsachen
-Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt § 28 Absatz 4 StVG
-Mitteilungen an die Vertragsstaaten über gerichtliche Entscheidungen, durch die den Inhabern von im Ausland ausgestellten Führerscheinen das Recht aberkannt worden ist, die genannten Scheine zu gebrauchenArtikel 10 Absatz 2 des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBI. II 1930 S. 1233)
Verteidigerausschluss
-Antrags- oder Vorlagemitteilung an den Vorstand der Rechtsanwaltskammer § 138c Absatz 2 Satz 3 StPO
Visa-Warndatei § 4 Nummer 4 VWDG
Waffen- und SprengstoffsachenNummer 256 Absatz 4 RiStBV
Wehrbeauftragter
-Mitteilungen an den Wehrbeauftragten, wenn der Justizbehörde die Vorgänge vom Wehrbeauftragten zugeleitet worden sind § 12 des Gesetzes über den Wehrbeauftragten (BGBl. 1957 I S. 652), neugefasst durch Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1990 (BGBl. I S. 599)
Wirtschaftsstrafsachensiehe unter "Sicherstellungsvorschriften" und "Subventionsbetrug"
Zollstrafsachensiehe unter "Steuerstrafsachen"

Sachverzeichnis
(Die Zahlen beziehen sich auf die Nummern der MiStra;
"Ahg" verweist auf den Anhang zu MiStra)

A

Abbildungen:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Abfall- und Abwasserentsorgung:Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:
51
Abgabe als Forschungs- oder Lehrmittel:- als eingezogene Gegenstände:Ahg
Abgeordneter:Ahg
Ablehnung:- der Strafverfolgung, der Eröffnung des Hauptverfahrens:6
Abschriften:siehe Mehrfertigung:9
Abwesende:Verfahren gegen -:Ahg
Akteneinsicht:1, 11
Aktenzeichen:9, 11
Alten- und Pflegeheime:Strafsachen gegen Betreiber sowie Beschäftigte von -:28
Altersgeld: Empfänger von -:18
Amtsanwälte:4
Angehörige- ausländischer Konsulate:41
- des öffentlichen Dienstes:15, 16
- der Heilberufe:26, 29
- der rechtsberatenden Berufe:23, 29
- von Lehrberufen und erzieherischen Berufen:26
Angestelltedes öffentlichen Dienstes:16
Anklageschrift:6
Anstalt- des öffentlichen Rechts: Angehörige einer -:16
Apotheker:Strafsachen gegen -:26
Arbeitnehmer- im öffentlichen Dienst:16
Verletzung von Vorschriften zum Schutz der -:46
Arbeitnehmerverhältnis:Strafsachen gegen Personen in einem -
im öffentlichen Dienst:

16
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
Zuwiderhandlungen gegen -:

47
Arbeitsschutz:46
Arbeitszeitgesetz:46
Architekten:24
Arzneimittel und chemische Stoffe:
als eingezogene Gegenstände:

Ahg
Ärzte:Strafsachen gegen -:26
Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen -:50
Asylsuchende:42a
Atomanlagen:Strafsachen gegen für -
verantwortliche Personen:

40
Atomgesetz:46
Aufenthaltstitel:42
Aufhebungder Beschlagnahme bei Pressestrafsachen:Ahg
Aufsichtsbehörde:Mitteilung an -:27, 46
Ausgang- des Verfahrens:6
Auskunft- an die und Unterrichtung der Betroffenen:3
Ausland:Mitteilung der Festnahme an die ausländische Behörde:Ahg
Ausländer:Strafsachen gegen -:42
Benachrichtigung der ausländischen Behörde bei vorläufiger Festnahme in Auslieferungsangelegenheiten:
Ahg
Ausländerbehörde:Mitteilung an -:42
Ausländische Konsulate:Strafsachen gegen Angehörige -:41
Auslandsstraftat:Verdacht einer -:Ahg
Auslieferungsfragen:Ahg
Aussetzungdes Vollzugs eines Haft- oder Unterbringungsbefehls:6
Außenwirtschaftsgesetz:Strafsachen wegen Verstoßes gegen das -:49
Auswärtiges Amt:Mitteilung an -:41
Auszubildende- im öffentlichen Dienst16


B

Bankenaufsicht:Mitteilung an Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: -25
Beamte:15, 29
kirchliche:22
im Ruhestand:18
Beamten- oder Richterverhältnis:Strafsachen gegen Personen in einem -:15
Bearbeitung:einheitliche - verschiedener, dieselbe Druckschrift betr. Pressestrafsachen:Ahg
Bedenkengegen Mitteilung:2
Beglaubigungvon Mehrfertigungen:9
Bekämpfung der Schwarzarbeit:Mitteilungen zur -:47, 48
Berechtigungen:Inhaber von -39
Berufsakademien:Strafsachen gegen Professoren bzw. Lehrbeauftragte an27
Berufsverbot:13
Berufsbezeichnung:Führen einer -:39
Berufssoldaten:Strafsachen gegen frühere -:20
Berufskammer:Mitteilung an -:24, 26
Beschäftigungsstelle:Mitteilung an -:16
Beschäftigungsverhältnis:Strafsachen gegen Personen in einem - im öffentlichen Dienst:16
Beschlagnahme:Aufhebung der - bei Pressestrafsachen:Ahg
- des Vermögens bei Abwesenheit des Angeschuldigten:Ahg
Betäubungsmittelgesetz:50, Ahg
Betäubungsmittelsachen:50
Betreuungsgericht:Mitteilung an -:31
Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter- der Schienenbahnen des öffentlichen Personenverkehrs, der Seilbahnen und der Eisenbahnen:39
Betriebsunfälle:44
Betroffenen:Auskunft an die und Unterrichtung der -:3
Bewachungsgewerbe:Ahg
Bewährungsfälle:13
Bewährungshelfer:Mitteilung des Namens und der Anschrift des -:32
Bezüge:Personen, die versorgungsähnliche - erhalten:18
Bodenschutz:51
Börsenhändler:24
Branntwein und Branntweinerzeugnisse:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Brenn- oder Weingeräte:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Buchprüfer:24, 29
Bundesagentur- für Arbeit: Mitteilung an -:47
Bundesamt- für Seeschifffahrt und Hydrographie:51
- für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben:21
Bundesanstalt- für Finanzdienstleistungsaufsicht:25, 25a, 25b, 25c
Mitteilung an -
Bankenaufsicht:25
Versicherungsaufsicht:25b
Wertpapieraufsicht:25a
Bundesberggesetz:46
Bundesinstitutfür Arzneimittel und Medizinprodukte:
Mitteilung an -:50
Bundesjagdgesetz:36
Bundeskriminalamt:Mitteilung an -:52
Bundesministerium der Justiz:Mitteilung an -:23, 41, 49
Bundespolizei:Strafsachen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis der -:45
Bundespräsidialamt:Mitteilung an -:30
Bundesprüfstelle- für jugendgefährdende Schriften:Ahg
Bundeswehr:Strafsachen gegen Soldaten der -:19
Strafsachen gegen Inhaber einer Fahrerlaubnis der -:45, Ahg
Bundeszentralregister:11, Ahg


C

Chemikaliengesetz:46
Chemikaliensicherheit:51
Chemische Stoffe:als eingezogene Gegenstände:Ahg


D

Datenschutz:9, 22
Datenübermittlung:9, 10
Deutscher Bundesrat:Ahg
Deutscher Bundestag:Ahg
Devisenwerte:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Dienstaufsicht:Personen, die einer - unterliegen:29
Dienstgradvon Soldaten im Ruhestand: frühere Berufssoldaten die - haben:20
Dispacheure:24
Disziplinarvorgesetzte:Mitteilung an - in der Bundeswehr:19
Dolmetscher:24
Dozenten:27


E

Ehrenamtliche Richter:17
Ehrenzeichen:Strafsachen gegen Inhaber von -:30
Eingezogene Gegenstände:Ahg
Einleitungdes Verfahrens:6
Einschränkung- vorgeschriebener Mitteilungspflichten:2
Einstellungdes Verfahrens:6, 11
Einzelfall:Umstände des -:2, 6
Einziehungvon Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen und Darstellungen:Ahg
Empfängervon Versorgungsbezügen:18
EnergiewirtschaftAhg
Entbindungspfleger:Strafsachen gegen -:26
Entscheidungrechtskräftige:6
Entscheidungsformel:11
Entziehungsanstalt:43
Erhebungder Anklage:6
Benachrichtigung des Jugendamts von der beabsichtigten -:Ahg
- gegen einen Beschuldigten, der eine Jugendstrafe noch nicht vollständig verbüßt hat:Ahg
Erlassund Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls:6
Erlaubnis:Inhaber einer behördlichen -:39
Inhaber einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung:36
Ermittlungen- über einen Todesfall:14
Eröffnung- des Hauptverfahrens:
Ablehnung der -:6
Erzieherin Heimen, Kindergärten, Kindertagesstätten und Ahnliche:27
Erziehungsberechtigte:Mitteilung an - in Strafsachen gegen Jugendliche:34
Erziehungsmaßregeln:Vollstreckung bei -:Ahg
Europäische Union:45
Europäisches Parlament:Ahg
Explosionsgefährliche Stoffe:unbefugter Umgang oder Verkehr mit -:36a
Exterritoriale:Ahg


F

Fahrerlaubnis:Entziehung der -:45
Inhaber einer - der Bundeswehr; der Bundespolizei, Polizei:45
Fahrlässigkeitstaten:Mitteilung bei -:15, 16,
19 - 25b, 27, 36, 7, 39, 40, 50
Fahrlehrer:39
Fahrpersonalgesetz:46
Falschgeld:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Familiengericht:Mitteilung an das -:31, 35
Finanzamt:Benachrichtigung des - von Steuerstraftaten:Ahg
Mitteilung an - im staatsanwaltlichen und gerichtlichen Verfahren:Ahg
Finanzdienstleistungsinstitut:Strafsachen gegen Inhaber von -:25, 29
Fischereigeräte:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Flaggenrechtsgesetz:Ahg
Flugsicherungspersonal:Strafsachen gegen -:38
Folgemitteilungen:Notwendigkeit von -:6
Form- der Mitteilung:9
- der Auskunftserteilung und Unterrichtung der Betroffenen:3
- der Kenntlichmachung:5
Freiheitsentziehungen:Ahg
Freizügigkeit:42
Führungsaufsicht:13, 32, 36, 37, Ahg
Führungsaufsichtsstelle:Mitteilung an -:13
Funkanlagen:als eingezogene Gegenstände:Ahg


G

Gastprofessoren:28
Gegenständeeingezogene:Ahg
GefährdungMinderjähriger:35
Gefangene:43
Geistliche Beamte:22
Geldwäsche:52, Ahg
Genehmigung:Inhaber einer behördlichen -:39
Generalbundesanwalt:Unterrichtung des -
- in Staatsschutzsachen:Ahg
- in Rechtsanwaltssachen:23
Gentechnik46, 51
Gericht:4
Gesamtstrafenbeschluss:6
Geschäftsführer:- einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH23
Gesetzgebende Körperschaftender Länder:Ahg
Gesetzlicher Vertreter:Mitteilung an - in Strafsachen gegen Jugendliche:34
Gesundheit der Arbeitnehmer:46
Gewässerschutz:Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:51
GewaltverherrlichendeSchriften usw.:Ahg
Gewerbeaufsichtsamt:Mitteilung an -:39, 46
Gewerbeordnung:46
Gewerbetreibende:Strafsachen gegen -:39
Gnadenbehörde:Mitteilung an -:13
Gnadenentscheidung:13
Gründedes Urteils:6


H

Hebammen:Strafsachen gegen -:26
Heilberuf:Angehörige eines -:26, 29
Heilmittelwerbegesetz:46
Heilpraktiker:Strafsachen gegen -:26
Heimarbeitsgesetz:46
Heime:Personen, die in - mit erzieherischen Aufgaben betreut sind:27
Heranwachsende:Strafsachen gegen -:32, 33
Hinterbliebene:Personen, die als - Versorgungsbezüge erhalten:18
Hinterbliebenengeld:Empfänger von -18
Hochschulen:Strafsachen gegen Professoren bzw. Lehrbeauftragte an -:27
Honorarprofessoren:27
Hydrographie:Bundesamt für Seeschifffahrt und -:
Mitteilung an das -:
51


I

Immunitätssachen:Ahg
Ingenieure:24
Inhaber:- einer behördlichen Berechtigung:39
- einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis:38
- einer behördlichen Erlaubnis:39
- einer behördlichen Genehmigung:39
- einer Fahrerlaubnis:45
- eines im Ausland ausgestellten Führerscheins:Ahg
- von Jagdscheinen:37
- einer Konzession:39
- eines behördlichen Patents:40
- einer Investmentgesellschaft oder Verwahrstelle25c
- von Titeln, Orden und Ehrenzeichen:30
- einer waffenrechtlichen oder sprengstoffrechtlichen Berechtigung oder eines Waffenscheins:36
Inhaltund Zeitpunkt der Mitteilung:6
Internationaler Zulassungs- oder Führerschein:Mitteilung an die Vertragsstaaten des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr über gerichtliche Entscheidungen, durch die den Inhabern von im Ausland ausgestellten - das Recht aberkannt worden ist, die genannten Scheine zu gebrauchen:Ahg
Investmentgesellschaft25c


J

Jagdausübung:Verbot der -:37
Jagd- und Forstgeräte:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Jagdschein:Inhaber eines -, Entziehung des -:37
Jagdwaffen:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Jugendamt:Benachrichtigung des - von der beabsichtigten Erhebung der Klage:Ahg
Mitteilung an - zum Schutz von Minderjährigen:35
Jugendarbeitsschutzgesetz:46
Jugendarrest:Vollstreckung des -:Ahg
Jugendgerichtshilfe:Mitteilung an -:32
Jugendliche:Strafsachen gegen -:32, 33, 34
Jugendschöffen:17
Jugendschutzsachen:35
Jugendstrafe:32
- Aussetzung zur Bewährung, Erlass:13, 32
- Erhebung der Anklage gegen einen Beschuldigten, der eine - noch nicht vollständig verbüßt hat:Ahg
Vollstreckung der -:Ahg
Jugendstrafsachen:32, 33, 34
Jugendstrafverfahren:Ahg
Jugendverfahren:Antrag auf Aburteilung im vereinfachten -:6


K

Kenntlichmachender Mitteilungspflicht:5
Kernbrennstoffe:Strafsachen gegen mit - befasste Personen:40
Kindergarten:Personen, die in - mit erzieherischen Aufgaben betraut sind:27
Kindertagesstätte:Personen, die in - mit erzieherischen Aufgaben betraut sind:27
Kirchliche Beamte:22
KirchlicheOberbehörde Mitteilung an -:22
Klage:Erhebung der öffentlichen -:4, 6
Kommando Territoriale Aufgabender Bundeswehr: Mitteilung an -:19, 20
Konsulate:Strafsachen gegen Angehörige ausländischer -:41
Benachrichtigung der konsularischen Vertretung bestimmter Staaten:Ahg
Konzession:Inhaber einer -:39
Körperschaftdes öffentlichen Rechts:
Personen einer -:16
Korruption:Ahg
Kraftfahrt-Bundesamt:Mitteilung an -:45, Ahg
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut:Inhaber und Geschäftsleiter eines -:25, 25c, 29
Kriegswaffenkontrollgesetz:Strafsachen wegen Verstoßes gegen das -:36, 37, 49
Kulturschutzgesetz:Straftaten nach dem -:54


L

Ladenschluss:46
Lärmbekämpfung:Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:51
Landesjugendamt:Mitteilung an - zum Schutz von Minderjährigen:35
Landesrechtliche Pflege- und GesundheitsberufeAngehörige der -:26
Lehrbeauftragtean Hochschulen:27
Lehrer:nichtbeamtete - aller Art:27
Leiche:14
Leiter:- der Behörde:16
- von Kredit und Finanzdienstleistungsinstituten:25
- von Erziehungseinrichtungen:27
- der Justizvollzugsanstalt:43
- des psychiatrischen Krankenhauses oder der Entziehungsanstalt:43
- der Schule:33
- der konsularischen Vertretung:41
Luftfahrtbundesamt:38
Luftfahrtpersonal:Erlaubnis für das -:38
Luftreinhaltung:Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:51
Luftverkehrsgesetz:sonstige nach dem - berechtigte Personen:38
Luftsicherheit:Ahg


M

Markscheider:24
Maßregeln- der Besserung und Sicherung:12, 18, 50
Maßregelvollzug:Strafsachen gegen Untergebrachte im -:43
Medizinproduktegesetz:46
Meeresverschmutzungen:Mitteilungen bei Verstößen gegen Bestimmungen zur
Verhütung von -:
51
Mehrfertigung:- des mitzuteilenden Schriftstücks:9
Minderjährige:Mitteilung zum Schutz von -:31, 35
Mitteilung:von Amts wegen:1
Anordnung der - (Mitteilungspflichtige Stellen):4
Form der -:6, 9
Inhalt der -:6
- unterbleibt:2, 6
unmittelbare Übersendung -:10
- bei Tateinheit:8
Mitteilungspflicht:Begründung weiterer -:1
Einschränkung der vorgeschriebenen -:2
Kenntlichmachen der -:5
MitteilungspflichtigeStellen und dort funktional zuständige Personen:4
Mitteilungsweg:10
Munition:unbefugter Erwerb von -:36, 36a
Mutterschutzgesetz:46


N

Naturschutz und Landschaftspflege:Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:51
Nichtverfolgung:Einstellung eines Verfahrens wegen Schuldunfähigkeit in Jugendsachen:Ahg
Notarassessoren:23
Notare:23, 29
Notare a. D.:23


O

Oberbehörde:Mitteilung an die - der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft:22
Öffentlicher Dienst:Strafsachen gegen Personen in einem Arbeitnehmer- oder
sonstigen Beschäftigungsverhältnis im -:
16
Orden:Strafsachen gegen Inhaber von -:30
Ordnungswidrigkeiten:Mitteilungen an die Verwaltungsbehörde/Finanzbehörde:Ahg
Mitteilung an die Zollverwaltung/Bundesagentur für Arbeit:47, 48


Q
qualifizierte Personen:Strafsachen gegen Angehörige der Rechtsberatenden Berufe23

P

Parlament:Ahg
Patent:Inhaber eines behördlichen -:39
Patentanwälte:23
Pflanzenschutz:Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:51
Pflege- und Altenheime:Strafsachen gegen Betreiber sowie Beschäftigte von -:28
Polizei:Mitteilung an -:11, 45
Pornographische Schriften:Ahg
Pressestrafsachen:Ahg
Privatdozenten:27
Privatklage:4, 15, 16,
19 - 24, 26,
28, 30, 40
Privatschulen:Schulleiter und Lehrer an -:27
Produktsicherheitsgesetz:46
Professoren:27
Prozessagenten:23
Prozessbeteiligte:Mitteilung an andere -:34
Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr:24
Prüfingenieure:45
Psychiatrisches Krankenhaus:12, 43
Psychotherapeuten:Strafsachen gegen -:26


R

Radioaktive Stoffe:Strafsachen gegen mit - befasste Personen:40
Rauschgiftsachen:50
Rechtsanwälte:23
Rechtsanwaltsgesellschaften:23
Rechtsanwaltskammer:23
Rechtsbeistände:23
Rechtsberater:23
Rechtsdienstleister:23
Rechtskraftder Entscheidung:4, 6
Rechtsmittel:Einlegung oder Verwerfung eines -:6
Rechtspfleger:4
Rektorder Hochschule, Mitteilung an -:27
Regionaldirektion- der Bundesagentur für Arbeit:47
Religionsgesellschaften:öffentlich-rechtliche -:22
Richter:15
- im Ruhestand:18
- ehrenamtliche -:17
- Entscheidung über Mitteilung durch -:2, 4, 6, 15, 16, 20 - 24, 26, 28, 29, 31, 33 - 36a, 38 - 40, 42, 45, 47, 48, 49, 51
Richterverhältnis:Strafsachen gegen Personen in einem -:15
Ruhestand:18, 22
Ruhestandsbeamte:18


S

Sachverständigeöffentlich bestellte und vereidigte -:24
Seearbeitsgesetz:46
Senatskanzlei:Mitteilung an -:41
Sexualstraftaten:- an Kindern:Ahg
Sicherstellungsvorschriften:Ahg
Sicherungsverwahrte:Strafsachen gegen -:43
Soldaten:- der Bundeswehr:19, 29
- im Ruhestand:20
Sozialgesetzbuch:Straftaten gegen das Dritte Buch des -:47
Sprengstoffgesetz:36, 37, 46
Sprengstoffrechtliche Erlaubnis:36
Sprengstoffrechtliche Gründe:36a
Sprengstoffsachen:36, Ahg
Subventionsbetrug:Ahg


Sch

Schöffen:17
Schriften:eingezogene -:Ahg
pornographische -:Ahg
Schule:Mitteilung an -:33
an Schulen tätige Personen27
Schulleiter:27
Schusswaffen oder Munition:unbefugter Erwerb von -:36a
Schutz:- der Arbeitskraft und der Gesundheit von Arbeitnehmern:46
- der Umwelt, Straftaten gegen Vorschriften zum -:51
- von Minderjährigen35
Schutz der Wasserversorgung:Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:51
Schwarzarbeit:Mitteilungen zur Bekämpfung der -:48


St

Staaten:ausländische Handlungen gegen -:Ahg
Staatsangehörige:12
Staatsanwaltschaft:Entscheidung über Mitteilung durch -:2 - 4, 6, 15, 16, 20 - 24, 26, 28, 29, 31, 33 - 36a, 38 - 40, 42, 45, 47, 48, 49, 51
Staatsaufsicht:Personen, die einer - unterliegen:29
StaatsgefährdendeSchriften:Ahg
Staatskanzlei:Mitteilung an -:41
Staatsschutzund verwandte Strafsachen:Ahg
Standesaufsicht:Personen, die einer - unterliegen:29
Standesbeamte:Mitteilung an -:14
Stellenmitteilungspflichtige:4
Steuerberater:24, 29
Steuerbevollmächtigter:24, 29
Steuergeheimnis:2, 15, 19, 21, 42
Steuerstrafsachen:Ahg
Steuerstraftaten:Mitteilung an das Finanzamt bei Verdacht von -:Ahg
Stiftungdes öffentlichen Rechts, Angehöriger einer -:16
Strafarrest:13
Strafaussetzungzur Bewährung: Widerruf einer -:13, 42
Strafbefehl:6, 15, 19, 21, 25 - 25b
Strafgefangene:Strafsachen gegen -:43
Strafunterbrechung:- bei Vollzugsuntauglichkeit:Ahg
- bei Verurteilten, welche die Vollzugsbehörde bereits vor der - in eine Krankenanstalt, ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine entsprechende Einrichtung außerhalb des Bereichs der Justizverwaltung verbracht hat:Ahg
Strahlenschutz:Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:51


T

Tateinheit:Mitteilung bei -:8
Tenordes Urteils:6
Tierärzte:Strafsachen gegen -:26
Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen -:50
Tierschutz und Tierseuchenschutz:Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:51
Titel:Strafsachen gegen Inhaber eines -:30
Todesfall:Ermittlungen über einen -:14
Ton- und Bildträger:als eingezogene Gegenstände:Ahg


U

Übersendungverschlossenen:9
Übersetzer:24
Umständedes Einzelfalls:6
Umweltschutz:Straftaten gegen Vorschriften zum -:51
Unbekannt:Verfahren gegen -:11
Unfallverhütungsvorschriften:Zuwiderhandlung gegen -:44
Unionsbürger:12, 42
Unmittelbare Übersendungder Mitteilung:10
Unterbleiben:- der Datenübermittlung:6
- der Mitteilung:2, 6
Unterbringung:12, 13, 34
Untergebrachte:Strafsachen gegen -:43
Unterlagen:Rücksendung von -:7
Unterrichtungdes Betroffenen:3
Untersuchungsgefangene:Unterrichtung der Vollzugsanstalt über bedeutsame Umstände:Ahg
Strafsachen gegen -:43
Urkundsbeamterder Geschäftsstelle:4
Urteil:6


V

Vereinigungen:kriminelle, terroristische -:20
Verfahren:Antrag auf Entscheidung im beschleunigten -,
Antrag auf Entscheidung im Vereinfachten Jugend -:
6
- gegen Abwesende:Ahg
- automatisiertes -:9
Verfahrenspfleger:Mitteilung an - in Strafsachen gegen Jugendliche:34
Verhaftung:34
Verkehrsleiter:- im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/200939
Verkehrsstrafsachen:Ahg
Vermessungsingenieure:24
Versicherungsaufsicht:25b
Versicherungsaufsichtsgesetz:Mitteilungen über Strafsachen nach dem -:25b
Versicherungsunternehmen:Mitteilungen über Missstände bei -:25b, 29
Versorgungsbezüge:Empfänger von -:18
Versorgungsberechtigte:Strafsachen gegen18
Sonstige Mitteilungen über beaufsichtigte Personen29
Verteidigerausschluss:Ahg
Verurteilter:Bewährungs- und Führungsaufsichtsfälle13
Vertreter:Mitteilung an gesetzlichen -:34
Vertretungen:Angehörige ausländischer konsularischer -:41
Verwahrstelle25c
Verwaltungsbehörde:Benachrichtigung der -:12
bei Wirtschaftsstrafsachen:Ahg
Visa-WarndateiAhg
Vollstreckung:- bei Erziehungsmaßregeln,
- des Jugendarrestes,
- der Jugendstrafe,
- von Zuchtmitteln:Ahg
Vollstreckungsbehörde:4
Vorbehaltder Mitteilung durch Richter oder Staatsanwalt:4


W

Wählerverzeichnis:Mitteilung an -:12
Waffen:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Waffen- und Sprengstoffsachen:36, 36a, 37, Ahg
Waffenhandel:36
Waffenherstellung:36
WaffenrechtlicheErlaubnis, Bescheinigung oder Ausnahmebewilligung:36
Waffenrechtliche Gründe:36a
Waffenschein:Inhaber eines -:36
Wasserversorgung:Schutz der -, Straftaten gegen Vorschriften zum Schutz der Umwelt:51
Wehrbeauftragter:Mitteilung an -:Ahg
Wein:als eingezogene Gegenstände:Ahg
Werkstätten für Menschen mit Behinderung:Strafsachen gegen Betreiber sowie Beschäftigte -:28
Wertpapierdienstleistungsunternehmen:Strafsachen gegen Inhaber von -:25a, 25c, 29
Wertpapieraufsicht:25a
Widerruf:- der Aussetzung einer Freiheitsstrafe, Unterbringung, Berufsverbot, Jugendstrafe und Strafarrest:13
Wiener Übereinkommen:Strafsachen gegen Angehörige ausländischer Konsulate nach Artikel 42 des - über konsularische Beziehungen:41
Wirtschaftsprüfer:Strafsachen gegen -:24, 29
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft:Mitteilung in Strafsachen gegen deren Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter:24
Wirtschaftsstrafsachen:Ahg


Z

Zahnärzte:Strafsachen gegen -:26
Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz gegen -:50
Zeitpunktund Inhalt der Mitteilung:6
ZentralstelleVerdachtsfälle nach dem GwG:52
Zivildienstleistende:Strafsachen gegen -:21, 29
Zollstrafsachen:siehe auch bei SteuerstrafsachenAhg
Zollverwaltung:Mitteilung an -:47
Zuchtmittel:Vollstreckung von -:Ahg
Zusatzversorgungsansprüche:Strafsachen gegen Personen, denen - zustehen:18

Die Neufassung tritt für den Bereich der Bundesjustizverwaltung am 1. Mai 2019 in Kraft.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom 12. November 2015 (BAnz AT 13.11.2015 B1).

Berlin, den 27. März 2019

BMJ - R B 4 - 1431/3 - R2 12/2019

___

1) Amtliche Anmerkung:

BW Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)

BY Polizei (Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 8. Juli 2008; GVBl. S. 344)

BE Polizeibehörde (§ 1 Absatz 4 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Berlin vom 26. März 2013 (GVBl. S. 107)

BB Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 1 Absatz 4 des Brandenburgischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 9. Oktober 2003; GVBl. I/03, S. 270, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2009; GVBl. I/09, S. 66)

HB Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 4 Absatz 3 Bremisches Ausführungsgesetz zum Personenstandsgesetz (BremAGPStG) vom 16. Dezember 2008; Brem.GBl. S. 418)

HH Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörde für Inneres (Ziff. IV der Anordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 2009; Amtl. Anz. S. 2093)

HE Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)

MV Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 1 Absatz 4 des Landespersonenstandsausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (LPStAG M-V) vom 1. Dezember 2008; GVOBl. M-V S. 461)

NI Staatsanwaltschaft (Nummer 1 des gemäß RdErl. d. MJ u. d. MI v. 18.12.2008; Nds. MBl. S. 98)

NW Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStVO NRW) vom 16. Dezember 2008; GV. NRW. 2008 S. 859)

RP Polizeibehörde, die die amtlichen Ermittlungen führt (§ 3 Absatz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 10. Dezember 2008; GVBl. S. 321)

SL Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 6 Absatz 2 der Saarländischen Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 4. Dezember 2008 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2012 (Amtsbl. I S. 127)

SN Polizei (§ 4 Absatz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Sächs-AGPStG) vom 11. Dezember 2008; SächsGVBl. 2008, Bl.-Nummer 20, S. 938)

ST Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (§ 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes im Land Sachsen-Anhalt (PStGAG LSA) vom 5. Dezember 2008; GVBl. LSA S. 406)

SH Behörde, die die amtliche Ermittlung führt (keine besondere Regelung)

TH Polizei (§ 3 Absatz 3 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Personenstandsgesetz vom 18. September 2008; GVBl. S. 313)

2) Anmerkung: In Baden-Württemberg, der Freien und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind die Mitteilungen an die oberste Justizbehörde zu richten.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE