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Änderungstext
Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 25. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 30 vom 29.06.2020 1495)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8c Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen. | "Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen." |
2. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:
" § 52 Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
(1) Behörden und andere öffentliche Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 bis 1e der Abgabenordnung sind als mitteilungspflichtige Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes gewährt werden. Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen.
(2) Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen:
Die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung genannten Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass der Zahlungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung mitzuteilen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.
(3) Die Mitteilungen sind bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) zu übermitteln. Für den Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich. Der Zahlungsempfänger im Sinne des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (§§ 139a bis 139c der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten Beihilfen erfolgen."
3. Die Zwischenüberschrift "Zu § 13a des Gesetzes" wird gestrichen.
4. In § 73a Absatz 2 werden die Wörter "vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
5. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2017" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2020" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) § 8c Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. August 1993 beginnen. § 8c Abs. 2 Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mal 1984 begonnen haben, ist § 8c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 700) weiter anzuwenden. | "(2) § 8c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen." |
c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:
"(3b) § 52 ist erstmals für den übernächsten Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung für eine Umsetzung der Regelung vorliegen. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 52 erstmals anzuwenden ist. Bisher schon bestehende Mitteilungspflichten sind für die Veranlagungszeiträume vor erstmaliger Anwendung des § 52 weiter zu erfüllen."
d) Die bisherigen Absätze 3b bis 3i werden die Absätze 3c bis 3j.
Artikel 2
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
In § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes und der Trinkgelder" durch die Wörter " § 3 Nummer 37, 45, 46 und 51 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
Für die Erklärung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.
wird aufgehoben.
3. § 36 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. (2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden. (2a) § 12a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden (3) § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden. | " § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden." |
Artikel 4
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
In Muster 2 (§ 3 ErbStDV) Nummer 3 Buchstabe a der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wörter "Auszuzahlender Versicherungsbetrag" durch die Wörter "Auszuzahlender Versicherungsbetrag vor Abzug von einzubehaltender Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "einen Beleg" durch die Wörter "einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg" ersetzt.
2. § 17a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils die Wörter "der Versand" durch die Wörter "die Versendung" ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen; | "a) eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;" |
Artikel 6
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3
(3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Auftragnehmer der übermittelnden Stelle an die zentrale Stelle übertragen werden. Geeignet ist ein Auftragnehmer, der die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllt.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt" durch die Wörter "Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer" ersetzt.
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 87d der Abgabenordnung)" ersetzt.
3. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt. Liegt dem Anbieter eine Erklärung nach Satz 1 vor, hat er ab dem 1. Januar 2022 ein gesondertes Merkmal in der Meldung nach § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes aufzunehmen. Die Erklärung gilt ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung gegenüber dem Anbieter abgegeben wird. Die Erklärung kann widerrufen werden; Satz 3 gilt entsprechend."
4. In § 16 werden die Wörter "nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes" und wird die Angabe "10 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite), | "4. eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer 3," |
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter "die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1" ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. für CRK 1: 1 Prozent, | "1. für CRK 1: 2 Prozent". |
b) Absatz 2 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ", der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent" gestrichen.
Artikel 8
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig." |
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E" durch die Wörter "dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D" ersetzt.
3. In § 13 Satz 2 wird die Angabe "70 Euro" durch die Angabe "75 Euro" ersetzt.
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "25 Euro", die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "40 Euro" und die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.
5. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Gebühren bestimmen sich nach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz." |
6. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "5 bis 20 Zehntel" durch die Wörter "5 bis 30 Zehntel" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "12.500 Euro" durch die Angabe "17.500 Euro" ersetzt.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen". |
b) In Nummer 1 werden die Wörter "Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" durch die Wörter "Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau" ersetzt.
8. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "16 Euro" durch die Angabe "18 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "25 Euro" durch die Angabe "28 Euro" ersetzt.
9. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Buchführungsarbeiten" die Wörter "oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.
bb) In den Nummern 2, 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Buchführung" die Wörter "oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Buchführung" die Wörter "oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.
10. § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden
Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden." |
11. In § 44 werden die Wörter "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
12. Die Anlagen 1 bis 4 (Tabellen A bis D) werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
"Anlage 1 Tabelle A (Beratungstabelle)
Teil b
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13. Die Anlage 5 (Tabelle E) wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 3
Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, die nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand und nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen bezwecken. Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezweckt dann die Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen, wenn mehr als 50 Prozent des Betrags der Geschäftsguthaben der Mitglieder verwendet wird für
Bei neu gegründeten Genossenschaften reicht es in den ersten drei Jahren ihres Bestehens für die tatsächliche Geschäftstätigkeit aus, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit dem Bau oder dem Erwerb von Wohnungen, die von ihren Mitgliedern genutzt werden sollen, beginnt, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes haben gegenüber der Bausparkasse sowie gegenüber ihren Mitgliedern in Textform zu erklären, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, und sind verpflichtet, einen Wegfall dieser Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Die Bausparkasse hat diese Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen." |
2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:
" § 3 in der Fassung der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) ist anzuwenden, soweit der Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt."
Artikel 10
Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Absatz 1 und 3 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Arbeitgeber" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.
3. In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Ansässigkeitsbescheinigung" das Wort "weitere" eingefügt.
Artikel 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
(4) Artikel 6 Nummer 4 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID 201102
ENDE |