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Regelwerk

Änderungstext

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Vom 25. Juni 2020
(BGBl. I Nr. 30 vom 29.06.2020 1495)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Es verordnen

Artikel 1
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8c Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Gartenbaubetriebe und reine Forstbetriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen."Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr bestimmen."

2. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:

" § 52 Mitteilungspflichten bei Beihilfen aus öffentlichen Mitteln

(1) Behörden und andere öffentliche Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 bis 1e der Abgabenordnung sind als mitteilungspflichtige Stellen verpflichtet, der für die Besteuerung des Zahlungsempfängers nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde eine Mitteilung zu übermitteln, wenn von dieser einer als Land- und Forstwirt tätigen natürlichen Person, Personenvereinigung oder juristischen Person Beihilfen aus öffentlichen Mitteln der Europäischen Union, des Bundes oder eines Landes gewährt werden. Von der Mitteilungspflicht ausgenommen sind Förderkredite, Gewährleistungen, Bürgschaften, Garantien und Beteiligungen.

(2) Zur Sicherstellung der gesetzmäßigen und gleichmäßigen Besteuerung der Beihilfen sind neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben folgende Angaben mitzuteilen:

  1. der Tag der Antragstellung,
  2. die Art und die Höhe der jeweils gewährten Beihilfe,
  3. der Zeitraum oder der Zeitpunkt, für den die Beihilfe gewährt wird,
  4. der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung.

Die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d der Abgabenordnung genannten Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass der Zahlungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. Als Zahlungsempfänger ist stets der ursprüngliche Gläubiger der Forderung mitzuteilen, auch wenn die Forderung abgetreten, verpfändet oder gepfändet ist.

(3) Die Mitteilungen sind bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf die Gewährung der Beihilfe folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle (§ 87b Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung) zu übermitteln. Für den Tag der Gewährung der Beihilfe ist der Tag der Zahlung oder der Zahlungsanordnung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 maßgeblich. Der Zahlungsempfänger im Sinne des Absatzes 2 hat der mitteilungspflichtigen Stelle zu diesem Zweck sein Identifikationsmerkmal (§§ 139a bis 139c der Abgabenordnung) mitzuteilen. Die Mitteilung kann im Rahmen der Antragsverfahren der gewährten Beihilfen erfolgen."

3. Die Zwischenüberschrift "Zu § 13a des Gesetzes" wird gestrichen.

4. In § 73a Absatz 2 werden die Wörter "vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

5. § 84 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2017" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2020" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 8c Abs. 1 und 2 Satz 3 in der Fassung dieser Verordnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. August 1993 beginnen. § 8c Abs. 2 Satz 1 und 2 ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1990 beginnen. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Mal 1984 begonnen haben, ist § 8c Abs. 1 und 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1982 (BGBl. I S. 700) weiter anzuwenden."(2) § 8c Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen."

c) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

"(3b) § 52 ist erstmals für den übernächsten Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung für eine Umsetzung der Regelung vorliegen. Das Bundesministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 52 erstmals anzuwenden ist. Bisher schon bestehende Mitteilungspflichten sind für die Veranlagungszeiträume vor erstmaliger Anwendung des § 52 weiter zu erfüllen."

d) Die bisherigen Absätze 3b bis 3i werden die Absätze 3c bis 3j.

Artikel 2
Änderung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung

In § 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1848), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) geändert worden ist, werden die Wörter " § 3 Nr. 45 des Einkommensteuergesetzes und der Trinkgelder" durch die Wörter " § 3 Nummer 37, 45, 46 und 51 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter "Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.

2. § 25 Absatz 2 Satz 2

Für die Erklärung sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

wird aufgehoben.

3. § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.

(2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.

(2a) § 12a in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2016 anzuwenden

(3) § 19 Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden.

" § 36 Zeitlicher Anwendungsbereich

Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden."

Artikel 4
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

In Muster 2 (§ 3 ErbStDV) Nummer 3 Buchstabe a der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist, werden die Wörter "Auszuzahlender Versicherungsbetrag" durch die Wörter "Auszuzahlender Versicherungsbetrag vor Abzug von einzubehaltender Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter "einen Beleg" durch die Wörter "einen Beleg in Papierform oder einen elektronisch zur Verfügung gestellten Beleg" ersetzt.

2. § 17a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden jeweils die Wörter "der Versand" durch die Wörter "die Versendung" ersetzt.

b) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;"a) eine Versicherungspolice für die Beförderung oder die Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder der Versendung des Gegenstands der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegen;"

Artikel 6
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 127 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Auftragnehmer der übermittelnden Stelle an die zentrale Stelle übertragen werden. Geeignet ist ein Auftragnehmer, der die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllt.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung beauftragte Auftragnehmer gilt" durch die Wörter "Hat die mitteilungspflichtige Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des § 87d der Abgabenordnung mit der Datenübermittlung beauftragt, gilt der Auftragnehmer" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird der Klammerzusatz " (§ 4 Abs. 3)" durch den Klammerzusatz " (§ 87d der Abgabenordnung)" ersetzt.

3. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt. Liegt dem Anbieter eine Erklärung nach Satz 1 vor, hat er ab dem 1. Januar 2022 ein gesondertes Merkmal in der Meldung nach § 10a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes aufzunehmen. Die Erklärung gilt ab dem Veranlagungsjahr, das dem Jahr folgt, in welchem die Erklärung gegenüber dem Anbieter abgegeben wird. Die Erklärung kann widerrufen werden; Satz 3 gilt entsprechend."

4. In § 16 werden die Wörter "nach § 94 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter "nach § 94 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes" und wird die Angabe "10 Euro" durch die Angabe "25 Euro" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung

Die Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungsphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1 ergibt (Effektivrendite),"4. eine Erläuterung der Effektivkosten nach Nummer 3,"

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "die Angaben nach § 7 Absatz 2, § 8 Nummer 3 und 4 sowie § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b" durch die Wörter "die Angaben nach den §§ 7, 8 Nummer 3 sowie § 11 Absatz 1" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. für CRK 1: 1 Prozent,"1. für CRK 1: 2 Prozent".

b) Absatz 2 Nummer 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:

  1. " für CRK 1: 1 Prozent, 1,5 Prozent, 2 Prozent und 3 Prozent,
  2. für CRK 2: 0,5 Prozent, 2 Prozent, 3 Prozent und 4 Prozent,
  3. für CRK 3: 0 Prozent, 2 Prozent, 4 Prozent und 5 Prozent,
  4. für CRK 4: -1 Prozent, 2 Prozent, 5 Prozent und 6 Prozent,
  5. für CRK 5: -2 Prozent, 2 Prozent, 6 Prozent und 8 Prozent."

c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ", der Betrag nach § 8 Nummer 4 in Prozent" gestrichen.

Artikel 8
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Die Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Berechnung ist von dem Steuerberater zu unterzeichnen oder vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers in Textform zu erstellen. Die Zustimmung muss nicht für jede Berechnung einzeln erteilt werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig."

2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E" durch die Wörter "dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D" ersetzt.

3. In § 13 Satz 2 wird die Angabe "70 Euro" durch die Angabe "75 Euro" ersetzt.

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "0,30 Euro" durch die Angabe "0,42 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "25 Euro", die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "40 Euro" und die Angabe "60 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

5. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befasst gewesen ist, mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden. Die Gebühren bestimmen sich nach Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz."

6. § 25 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "5 bis 20 Zehntel" durch die Wörter "5 bis 30 Zehntel" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "12.500 Euro" durch die Angabe "17.500 Euro" ersetzt.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen".

b) In Nummer 1 werden die Wörter "Außen- oder Zollprüfung (§ 193 der Abgabenordnung, Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90), die durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" durch die Wörter "Außenprüfung, einer Zollprüfung oder einer Nachschau" ersetzt.

8. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "16 Euro" durch die Angabe "18 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe "25 Euro" durch die Angabe "28 Euro" ersetzt.

9. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Buchführungsarbeiten" die Wörter "oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.

bb) In den Nummern 2, 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort "Buchführung" die Wörter "oder für das Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.

b) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "Buchführung" die Wörter "oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen" eingefügt.

10. § 40 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 40 Verfahren vor den Verwaltungsbehörden

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden."

11. In § 44 werden die Wörter "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426), in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

12. Die Anlagen 1 bis 4 (Tabellen A bis D) werden wie folgt gefasst:

altneu
"Anlage 1
Tabelle A
(Beratungstabelle)
Gegenstandswert bis ... EuroVolle Gebühr (10/10) Euro
30029
60053
90076
1.200100
1.500123
2.000157
2.500189
3.000222
3.500255
4.000288
4.500321
5.000354
6.000398
7.000441
8.000485
9.000528
10.000571
13.000618
16.000665
19.000712
22.000759
25.000806
30.000892
35.000977
40.0001.061
45.0001.146
50.0001.230
65.0001.320
80.0001.411
95.0001.502
110.0001.593
125.0001.683
140.0001.773
155.0001.864
170.0001.954
185.0002.045
200.0002.136
230.0002.275
260.0002.414
290.0002.552
320.0002.697
350.0002.760
380.0002.821
410.0002.882
440.0002.939
470.0002.995
500.0003.051
550.0003.132
600.0003.211
vom Mehrbetrag
bis 5.000 000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
141
vom Mehrbetrag
über 5.000 000 Euro
bis 25.000 000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
106
vom Mehrbetrag
über 25.000 000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
83

.

Tabelle B
(Abschlusstabelle)
Anlage 2



Gegenstandswert bis ... EuroVolle Gebühr (10/10) Euro
3.00046
3.50054
4.00064
4.50072
5.00081
6.00091
7.00099
8.000109
9.000114
10.000120
12.500126
15.000142
17.500157
20.000168
22.500180
25.000190
37.500203
50.000248
62.500286
75.000319
87.500333
100.000348
125.000399
150.000444
175.000483
200.000517
225.000549
250.000578
300.000605
350.000657
400.000704
450.000746
500.000785
625.000822
750.000913
875.000991
1.000 0001.062
1.250 0001.126
1.500 0001.249
1.750 0001.357
2.000 0001.455
2.250 0001.542
2.500 0001.621
3.000 0001.695
3.500 0001.841
4.000 0001.971
4.500 0002.089
5.000 0002.196
7.500 0002.566
10.000 0002.983
12.500 0003.321
15.000 0003.603
17.500 0003.843
20.000 0004.050
22.500 0004.314
25.000 0004.558
30.000 0005.014
35.000 0005.433
40.000 0005.823
45.000 0006.187
50.000 0006.532
vom Mehrbetrag
bis 125.000 000 Euro
je angefangene 5.000 000 Euro
258
vom Mehrbetrag
über 125.000 000 Euro
bis 250.000 000 Euro
je angefangene 12.500 000 Euro
450
vom Mehrbetrag
über 250.000 000 Euro
je angefangene 25.000 000 Euro
642

.

Tabelle C
(Buchführungstabelle)
Anlage 3


Gegenstandswert bis ... EuroVolle Gebühr (10/10) Euro
15.00068
17.50075
20.00083
22.50088
25.00095
30.000102
35.000110
40.000115
45.000122
50.000130
62.500137
75.000149
87.500164
100.000177
125.000197
150.000217
200.000259
250.000299
300.000339
350.000381
400.000416
450.000448
500.000483
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
34

.

Tabelle D
Teil a
(Landwirtschaftliche Tabelle - Betriebsfläche)
Anlage 4



Betriebsfläche bis ... HektarVolle Gebühr (10/10) Euro
40348
45373
50396
55419
60441
65461
70479
75497
80514
85530
90543
95556
100567
110595
120622
130648
140674
150700
160725
170748
180772
190794
200816
210838
220859
230879
240898
250917
260936
270954
280970
290987
3001.002
3201.035
3401.067
3601.100
3801.130
4001.160
4201.191
4401.220
4601.248
4801.275
5001.301
5201.329
5401.355
5601.380
5801.404
6001.429
6201.453
6401.475
6601.497
6801.519
7001.538
7501.586
8001.628
8501.664
9001.695
9501.719
1.0001.738
2.000 je ha1,59 mehr
3.000 je ha1,44 mehr
4.000 je ha1,30 mehr
5.000 je ha1,15 mehr
6.000 je ha1,01 mehr
7.000 je ha0,87 mehr
8.000 je ha0,72 mehr
9.000 je ha0,57 mehr
10.000 je ha0,43 mehr
11.000 je ha0,28 mehr
12.000 je ha0,15 mehr
ab 12.000 je ha0,15 mehr

Teil b
(Landwirtschaftliche Tabelle - Jahresumsatz)

Jahresumsatz im Sinne von § 39 Absatz 5 bis ... EuroVolle Gebühr (10/10) Euro
40.000362
42.500380
45.000398
47.500417
50.000433
55.000469
60.000503
65.000539
70.000571
75.000606
80.000640
85.000673
90.000706
95.000738
100.000771
105.000802
110.000833
115.000866
120.000897
125.000927
130.000959
135.000989
140.0001.020
145.0001.051
150.0001.081
155.0001.111
160.0001.141
165.0001.172
170.0001.201
175.0001.230
180.0001.260
185.0001.289
190.0001.318
195.0001.347
200.0001.376
205.0001.406
210.0001.434
215.0001.462
220.0001.491
225.0001.520
230.0001.547
235.0001.575
240.0001.603
245.0001.630
250.0001.656
255.0001.684
260.0001.712
265.0001.738
270.0001.765
275.0001.791
280.0001.817
285.0001.842
290.0001.868
295.0001.894
300.0001.919
305.0001.943
310.0001.968
315.0001.991
320.0002.015
325.0002.038
330.0002.062
335.0002.084
340.0002.107
345.0002.129
350.0002.149
355.0002.172
360.0002.193
365.0002.213
370.0002.234
375.0002.255
380.0002.268
385.0002.295
390.0002.313
395.0002.332
400.0002.351
410.0002.388
420.0002.424
430.0002.461
440.0002.495
450.0002.530
460.0002.564
470.0002.596
480.0002.629
490.0002.658
500.0002.687
vom Mehrbetrag
über 500.000 Euro
je angefangene 50.000 Euro
156".

13. Die Anlage 5 (Tabelle E) wird aufgehoben.

Artikel 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2684), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 3

Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes sind Genossenschaften, die nach dem in ihrer Satzung festgesetzten Gegenstand und nach der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnungen bezwecken. Die tatsächliche Geschäftstätigkeit bezweckt dann die Versorgung der Mitglieder mit Wohnungen, wenn mehr als 50 Prozent des Betrags der Geschäftsguthaben der Mitglieder verwendet wird für

  1. den Bau oder den Erwerb von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden sollen, oder
  2. die Verwaltung, Bestandserhaltung oder Modernisierung von Wohnungen, die von den Mitgliedern genutzt werden.

Bei neu gegründeten Genossenschaften reicht es in den ersten drei Jahren ihres Bestehens für die tatsächliche Geschäftstätigkeit aus, wenn die Genossenschaft unverzüglich mit dem Bau oder dem Erwerb von Wohnungen, die von ihren Mitgliedern genutzt werden sollen, beginnt, wobei die üblichen Vorbereitungen wie Bauland- oder Gebäudebeschaffung, Planungs- und Bauantragsverfahren mit einzubeziehen sind. Bau- und Wohnungsgenossenschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes haben gegenüber der Bausparkasse sowie gegenüber ihren Mitgliedern in Textform zu erklären, dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, und sind verpflichtet, einen Wegfall dieser Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Die Bausparkasse hat diese Unterlagen zu den Aufzeichnungen zu nehmen."

2. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

" § 3 in der Fassung der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) ist anzuwenden, soweit der Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt."

Artikel 10
Änderung der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

Die Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2187), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1 und 3 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

2. In § 13 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Arbeitgeber" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

3. In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort "Ansässigkeitsbescheinigung" das Wort "weitere" eingefügt.

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

(4) Artikel 6 Nummer 4 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

ID 201102

ENDE