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Verordnung (EU) 2016/2339 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben
(ABl. Nr. L 354 vom 23.12.2016 S. 32)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Erleichterung der Handelsströme schließt Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 die Anwendung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung für Waren aus, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Häfen oder Flughäfen dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt. Diese Bestimmungen betreffen die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung, die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs, die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten und zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen sowie die vorübergehende Verwahrung.
(2) Infolge dieses Ausschlusses von Bestimmungen gibt es keine Rechtsgrundlage, nach der die Waren, die entladen oder umgeladen werden, an dem Ort gestellt werden müssen, an dem sie wieder in das Zollgebiet der Union, das sie vorläufig verlassen haben, verbracht werden. Ohne eine solche Gestellung kann es für die Zollbehörden schwieriger sein, die Überwachung der betreffenden Waren sicherzustellen, und es besteht die Gefahr, dass sowohl Einfuhrzölle und andere Abgaben nicht ordnungsgemäß erhoben als auch nichtsteuerliche Maßnahmen wie Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen nicht richtig angewendet werden.
(3) Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher geändert werden, um den unterschiedlichen Situationen bei Nicht-Unionswaren und Unionswaren Rechnung zu tragen.
(4) Um eine wirksame zollamtliche Überwachung von Nicht-Unionswaren sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über die Verpflichtung zur Beförderung der Waren zu bestimmten Orten, zu ihrer Gestellung bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen sowie die Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung für Nicht-Unionswaren weiterhin gelten. Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sollte daher dahingehend geändert werden, dass er vorsieht, dass nur die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und über die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs für Nicht-Unionswaren nicht gelten.
(5) Um eine wirksame Überwachung von Unionswaren sicherzustellen, sollte in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterschieden werden zwischen der Situation von Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung nachgewiesen werden muss, und Unionswaren, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben.
(6) In Bezug auf Unionswaren, deren zollrechtlicher Status gemäß Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nachgewiesen werden muss, sollte nur die Anwendung der Vorschriften über die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung und die Verpflichtung zur Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs ausgeschlossen werden, damit eine angemessene zollamtliche Überwachung möglich ist.
(7) Die in Artikel 139 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung zur Gestellung der Waren bei den Zollbehörden beim Entladen oder Umladen und die Verpflichtung gemäß Artikel 140 der genannten Verordnung zum Warten auf eine Genehmigung vor dem Entladen oder Umladen der Waren sollten auch nicht für Unionswaren gelten, die ihren zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung behalten haben, da sich der zollrechtliche Status der Waren, auch wenn sie das Zollgebiet der Union vorübergehend verlassen haben, nicht geändert hat und nicht nachgewiesen werden muss.
(8) Die Verweise in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 135 Absatz 1 und Artikel 137 derselben Verordnung sollten gestrichen werden, damit die Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, verpflichtet ist, die Waren zu dem von den Zollbehörden bezeichneten Ort zu befördern, damit die Zollbehörden erforderlichenfalls überprüfen können, ob es sich bei den Waren um Unionswaren oder Nicht-Unionswaren handelt.
(9) Der Verweis in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf Artikel 141 derselben Verordnung sollte gestrichen werden, damit klargestellt ist, dass Artikel 141 Absatz 1 der genannten Verordnung, der die Anwendung bestimmter Vorschriften für im Versandverfahren beförderte Waren ausschließt, auch dann gilt, wenn die Waren wieder in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie es auf dem direkten See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben.
(10) Der Verweis in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 auf die Artikel 144 bis 149 derselben Verordnung über die vorübergehende Verwahrung sollte ebenfalls gestrichen werden. Die Vorschriften in jenen Artikeln gelten zwar nicht für Unionswaren, sie sollten aber für Nicht-Unionswaren gelten. In dieser Hinsicht sollte Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend geändert werden.
(11) Diese Verordnung sollte so bald wie möglich in Kraft treten, um unverzüglich eine wirksame Überwachung der Waren zu gewährleisten
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erhält folgende Fassung:
"Artikel 136 Waren, die das Zollgebiet der Union auf dem See- oder Luftweg vorübergehend verlassen haben
(1) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie jenes Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
(2) Die Artikel 127 bis 130 und Artikel 133 gelten nicht, wenn Unionswaren, deren zollrechtlicher Status als Unionswaren gemäß Artikel 153 Absatz 2 nachgewiesen werden muss, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist.
(3) Die Artikel 127 bis 130 und die Artikel 133, 139 und 140 gelten nicht, wenn Unionswaren, die ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status gemäß Artikel 155 Absatz 2 befördert werden, in das Zollgebiet der Union verbracht werden, nachdem sie das Zollgebiet auf dem Luft- oder Seeweg vorübergehend verlassen haben und die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt ist."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2016.
2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).
ENDE |