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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen

Vom 30. März 2021
(BGBl. I Nr. 14 vom 06.04.2021 S. 607; 24.10.2022 S. 1838 22)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 22
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten".

b) Die Angaben zu den §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

" § 19 (weggefallen)

§ 20 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

d) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken".

e) Nach der Angabe zu § 23 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 23a Zertifizierte Empfänger

§ 23b Zertifizierte Versender

§ 23c Beförderungen

§ 23d Versandhandel

§ 23e Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs

§ 23f Steuerentstehung, Steuerschuldner

§ 23g Steuererklärung, Fälligkeit".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und d" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c" ersetzt.

b) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist," gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 92/79/EWG des Rates zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl. L 316 vom 31.10.1992 S. 8, L 19 vom 27.01.1995 S. 52), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.02.2010 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen, wenn die in Artikel 2 der Richtlinie 92/79/EWG festgelegte globale Verbrauchsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten unterschritten wird. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie, bezogen auf diesen gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis für Zigaretten, der globalen Verbrauchsteuer entspricht und der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 05.07.2011 S. 24) in der jeweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten sowie auf Feinschnitt durch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 zu erhöhen, wenn die in den Artikeln 10 und 14 dieser Richtlinie genannten Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nicht mehr eingehalten werden. Dabei ist die erhöhte Tabaksteuer auf Zigaretten so festzusetzen, dass der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Betrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und der Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile werden anschließend auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."

b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer

zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unterbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuerbelastung ergibt, die unterhalb der globalen Verbrauchsteuer liegt, die in der Richtlinie 92/79/EWG sowie in der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom 31.10.1992 S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/12/EU (ABl. L 50 vom 27.02.2010 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgeschrieben ist.

"(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen für die globale Verbrauchsteuer nach Absatz 5 Satz 1 wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatzsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall der Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen Tabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch Multiplikation mit dem Quotienten

100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer
100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer

zu ändern. Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen den Quotienten auf fünf Dezimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil auf zwei Dezimalstellen aufrunden."

4. In § 3 Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe "wwwec.destatis.de" durch die Angabe "www.destatis.de" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwaren unversteuert erfolgen;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);

"1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwaren unter Aussetzung der Tabaksteuer anzuwenden ist;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Tabakwaren erfasst, die

  1. sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
    aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
    bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
    cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
    dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
    ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
  2. nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;".

b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

"6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;"

d) In Nummer 8 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und werden die Wörter "Artikel 3 des Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 4 des Unionszollkodex" ersetzt.

e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. Einfuhr: die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Tabakwaren, die nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;".

f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12 und werden wie folgt gefasst:

altneu
9. Ort der Einfuhr:
  1. beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Tabakwaren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,
  2. beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;

10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, L 79 vom 01.04.1993 S. 84, L 97 vom 18.04.1996 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist;

"11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Tabakwaren nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;

12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90; L 267 vom 30.09.2016 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;"

g) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die Nummern 13 und 14.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union".

cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung wird die Angabe "Artikel 13" durch die Angabe "Artikel 12" ersetzt.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Artikel 21" durch die Wörter "nach Artikel 20" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter "des Artikels 11 Absatz 1" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Tabakwaren nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

  1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;
  2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Tabakwaren versandt werden;
  3. im Fall von Beförderungen von Tabakwaren in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Tabakwaren aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "den Artikeln 21 bis 31" werden durch die Wörter "den Artikeln 20 bis 31" ersetzt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "übergeführt" durch das Wort "überführt" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe " (§ 31)" durch die Angabe " (§ 31 Absatz 1)" ersetzt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "des Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter "des Artikels 11 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "übergeführt" durch das Wort "überführt" ersetzt.

c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort "Empfänger" ein Komma und werden die Wörter "ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2," eingefügt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen."(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren
  1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen;
  2. in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wer den, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 192 vom 30.07.2018 S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Satz 1 gilt auch, wenn die Tabakwaren über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen."(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Tabakwaren in das externe Versandverfahren überführt werden."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für den Ausgang von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden."

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "in § 15 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter "in § 15 Absatz 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "während einer Beförderung" das Wort "der" durch das Wort "von" ersetzt und werden nach den Wörtern "im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein," die Wörter "die eine Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben," eingefügt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Beförderung" die Wörter "von Tabakwaren" eingefügt und werden nach den Wörtern "eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist" ein Komma und die Wörter "die eine Überführung dieser Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 1 werden vor den Wörtern "so gilt" die Wörter "die eine Überführung dieser Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn
  1. Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen;
  2. versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen waren und in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
"(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
  1. vollständig zerstört sind oder
  2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.

Tabakwaren gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Tabakwaren genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Tabakwaren sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind."

b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:

"(4) Die Steuer entsteht nicht, wenn versteuerte Tabakwaren

  1. in ein Steuerlager aufgenommen waren und
  2. in noch geschlossenen Kleinverkaufspackungen mit unbeschädigten und vorschriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder zum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 10 nachweist, dass die Tabakwaren

  1. zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
  2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Tabakwaren das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Tabakwaren zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 6 bis 9 und in Absatz 9 werden die Wörter "zu Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter "zu den Absätzen 3 und 5" ersetzt.

13. § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter " § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3" durch die Wörter " § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter " § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 15 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

14. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Einfuhr von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten
"Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten".

15. Die §§ 19 und 20

§ 19 Einfuhr

(1) Einfuhr ist

  1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
    1. die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
    5. das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
  2. und die dazu ergangenen Vorschriften;
  3. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.


§ 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

werden aufgehoben.

16. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Tabakwaren werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden."(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
  1. die Tabakwaren unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden,
  2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
  3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden,"1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,"

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "einer unrechtmäßigen Einfuhr" durch die Wörter "einem unrechtmäßigen Eingang" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 15 Absatz 5" durch die Angabe " § 15 Absatz 7" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung" durch die Wörter "in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3" ersetzt und werden die Wörter "nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex" durch die Wörter "nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter " (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)" gestrichen.

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Für den Eingang von Tabakwaren aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß."

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

17. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
"Abschnitt 4
Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Bis zum 31. Dezember 2017 sind Zigaretten, die Privatpersonen in den Republiken Bulgarien, Kroatien, Lettland, Litauen, Ungarn oder Rumänien im steuerrechtlich freien Verkehr für ihren Eigenbedarf erwerben und selbst in das Steuergebiet befördern, vorbehaltlich des vorzeitigen Erreichens der globalen Verbrauchsteuer im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2011/64/EU durch einen der genannten Mitgliedstaaten, nur bis zu einer Menge von 300 Stück steuerfrei. Werden die Mengenbegrenzungen des Satzes 1 überschritten, gelten die darüber hinaus verbrachten Mengen als zu gewerblichen Zwecken verbracht. Das vorzeitige Erreichen der globalen Verbrauchsteuer nach Satz 1 durch einen der in Satz 1 genannten Mitgliedstaaten macht das Bundesministerium der Finanzen durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

19. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel" § 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Werden Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder werden diese dorthin versandt (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer, wenn die Tabakwaren erstmals zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren sind nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen."(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie
  1. aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und
  2. an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist.

Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Verpackungszwang nach § 16 befreit sind. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen."

c) Die Absätze 2 und 3

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Tabakwaren
  1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden,
  2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

(3) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Tabakwaren zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

werden aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 2, die Wörter "und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung" werden gestrichen und die Wörter "zu den Absätzen 1 bis 3" werden durch die Wörter "zu Absatz 1" ersetzt.

20. 22 Nach § 23 werden die folgenden §§ 23a bis 23g eingefügt:

" § 23a Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für

  1. den Empfang von Tabakwaren aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
  2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Tabakwaren als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis in diesen Fällen zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Versender und
  3. einen bestimmten Zeitraum.

(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder
  2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

§ 23b Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für

  1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
  2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Tabakwaren nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
  3. einen bestimmten Zeitraum.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

§ 23c Beförderungen

(1) Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Tabakwaren dürfen in den Fällen des § 23 Absatz 1 befördert werden

  1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;
  2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;
  3. durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich

  1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
  2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, wenn die Tabakwaren den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  1. das Verfahren der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und entsprechend den dazu ergangenen Verordnungen sowie
  2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch.

Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen

  1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend bestimmen;
  2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
  3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden.

§ 23d Versandhandel

(1) Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus dem Steuergebiet an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als solche Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Tabakwaren zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.

§ 23e Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 23f Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,

  1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 23c nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
  2. in dem bei einer Beförderung nach § 23 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 23a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 23b Absatz 2 fehlt oder
  3. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 23c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen.

§ 23f Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

  1. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3: mit Beendigung der Beförderung;
  2. in den Fällen der Lieferung von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 Absatz 1 Satz 4: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet;
  3. bei Unregelmäßigkeiten nach § 23e während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
  4. wenn Tabakwaren in anderen als den in § 22 Absatz 1 und § 23 Absatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder dorthin versandt werden: mit dem erstmaligen Besitz im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn

  1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
  2. die Tabakwaren vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind;
  3. die in Besitz gehaltenen Tabakwaren für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder
  4. sich Tabakwaren an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 15 Absatz 3 entsprechend.

(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;
  2. des Absatzes 1 Nummer 3: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
  3. des Absatzes 1 Nummer 4: derjenige, der die Lieferung vornimmt oder die Tabakwaren in Besitz hält, sowie der Empfänger, sobald er Besitz an den Tabakwaren erlangt hat.

§ 15 Absatz 7 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.

§ 23g Steuererklärung, Fälligkeit

(1) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Tabakwaren, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) Die Steuerschuldner nach § 23f Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren sind im Fall des § 23f Absatz 1 Nummer 4 nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steuererklärung zu bestimmen."

21. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des § 15 Absatz 3 Nummer 1" durch die Wörter "des § 15 Absatz 3" ersetzt.

22. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 15 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass

  1. die Tabakwaren in der Annahme befördert wurden, dass für diese Tabakwaren ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 bis 13 wirksam eröffnet worden ist, und
  2. diese Tabakwaren
    1. zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
    2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 11 bis 13 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "nach Absatz 5" werden durch die Wörter "nach Absatz 6" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 2 werden die Wörter "nach Absatz 4" durch die Wörter "nach Absatz 5" ersetzt.

23. In § 33 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Waren" durch das Wort "Tabakwaren" ersetzt.

24. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiung für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) des Artikels 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,"a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,"

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Artikel 14 und 41" durch die Wörter "Artikel 13 und 49" ersetzt.

c) 22 Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9 und in Nummer 8 wird das Wort "Zollkodex" durch das Wort "Unionszollkodex" ersetzt."

25. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter " § 12 Absatz 4 oder § 13 Absatz 2" durch die Wörter " § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 2 oder § 23c Absatz 4" ersetzt, wird nach dem Wort "ausführt" ein Komma eingefügt und wird das Wort "oder" gestrichen.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. entgegen § 23d Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder".

cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

b) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach der Angabe " § 25" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.

26. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie eröffnet worden."(1) Für Beförderungen von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort."(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen."

c) Absatz 5

(5) Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zigaretten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als 30 Gramm Feinschnitt können entgegen § 25 Absatz 2 noch bis zum 31. Dezember 2009 im Steuergebiet zum Verbrauch abgegeben werden.

wird aufgehoben.

Artikel 2 22
Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

Das Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1896), das zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten".

b) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:

" § 16 (weggefallen)

§ 17 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken".

e) Die folgenden Angaben werden eingefügt:

" § 20a Zertifizierte Empfänger

§ 20b Zertifizierte Versender

§ 20c Beförderungen".

f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs".

g) Die folgenden Angaben werden eingefügt:

" § 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit".

h) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 und Position 2205" durch die Wörter "Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 und Position 2205" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Unterposition 2206 00 91 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205" durch die Wörter "Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039 und nicht von Nummer 1 erfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10, 2204 2106, 2204 2107, 2204 2108, 2204 2109, 2204 2210, 2204 2910 sowie Position 2205" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "Unterposition 2206 00 91" durch die Wörter "Unterpositionen 2206 0031 und 2206 0039" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "nach Artikel 1" durch die Wörter "nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I" ersetzt und werden die Wörter "(ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, L 341 vom 03.12.1987 S. 38, L 378 vom 31.12.1987 S. 120, L 130 vom 26.05.1988 S. 42) in der am 19. Oktober 1992" durch die Wörter "(ABl. L 273 vom 31.10.2018 S. 1) in der am 1. Januar 2019" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einem unabhängigen Hersteller von Schaumwein eine amtliche Bescheinigung aus, aus der dessen Gesamtjahreserzeugung hervorgeht und die seine Unabhängigkeit bestätigt. Ein Hersteller von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen, wenn er

  1. rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist,
  2. Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und
  3. Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5 und in Absatz 5 werden nach den Wörtern "des Bundesrates" die Wörter "das Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und" eingefügt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Systemrichtlinie:
Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung:
steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unversteuert erfolgen;

3. steuerrechtlich freier Verkehr:
weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);

"1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unter Aussetzung der Schaumweinsteuer anzuwenden ist;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Schaumwein erfasst, der

  1. sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:
    aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
    bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
    cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
    dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
    ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
  2. nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;".

b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. Drittgebiete:
die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft

7. Drittländer:
die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

"6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;"

d) In Nummer 8 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und werden die Wörter "Artikel 3 des Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 4 des Unionszollkodex" ersetzt.

e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. Einfuhr: die Überlassung von Schaumwein zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Schaumwein, der nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern er zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;".

f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12 und werden wie folgt gefasst:

altneu
9. Ort der Einfuhr:
  1. beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Schaumwein bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet;
  2. beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist

10. Zollkodex:
die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, L 79 vom 01.04.1993 S. 84, L 97 vom 18.04.1996 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist;

"11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Schaumwein nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;

12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90; L 267 vom 30.09.2016 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;"

g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

h) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Einrichtungen" ein Semikolon eingefügt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union".

cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung wird die Angabe "Artikel 13" durch die Angabe "Artikel 12" ersetzt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 21" durch die Angabe "Artikel 20" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Artikels 12" durch die Wörter "des Artikels 11" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Schaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen wird, kann Schaumwein nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

  1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;
  2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den der Schaumwein versandt wird;
  3. im Fall von Beförderungen von Schaumwein in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass der eingeführte Schaumwein aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "den Artikeln 21 bis 31" werden durch die Wörter "den Artikeln 20 bis 31" ersetzt.

7. In § 10 Absatz 4 wird das Wort "übergeführt" durch das Wort "überführt" ersetzt und wird nach den Wörtern "worden ist" ein Komma eingefügt.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "des Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter "des Artikels 11 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "übergeführt" durch das Wort "überführt" ersetzt.

c) In Absatz 6 Nummer 1 wird nach dem Wort "Empfänger" ein Komma und werden die Wörter "ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt."(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem der Schaumwein
  1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;
  2. in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 192 vom 30.07.2018 S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.

Satz 1 gilt auch, wenn der Schaumwein über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt."(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn der Schaumwein in das externe Versandverfahren überführt wird."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für den Ausgang von Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird der Schaumwein insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen."(2) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, wird der Schaumwein insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Beförderung" die Wörter "von Schaumwein" und nach den Wörtern "dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist" ein Komma und die Wörter "die eine Überführung dieses Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern "so gilt" die Wörter "die eine Überführung dieses Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern " (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4)" ein Komma eingefügt.

11. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen"(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Schaumwein in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
  1. vollständig zerstört oder
  2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er nicht mehr als Schaumwein genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamtoder Teilverlust des Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Schaumwein auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Schaumwein

  1. zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
  2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Schaumwein das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder der Schaumwein zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter "zu Absatz 3" durch die Wörter "zu den Absätzen 3 und 4" ersetzt.

12. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach § 14 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter "nach § 14 Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3" durch die Wörter "nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3" ersetzt.

13. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Einfuhr von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten
"Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder Drittgebieten".

14. Die §§ 16 und 17

§ 16 Einfuhr

(1) Einfuhr ist

  1. der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder in das Steuergebiet, es sei denn, der Schaumwein befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
    1. die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
    5. das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
  2. und die dazu ergangenen Vorschriften;
  3. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

§ 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich der Schaumwein befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

werden aufgehoben.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Schaumwein wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wird."(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
  1. der Schaumwein unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird,
  2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
  3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Namen der Schaumwein angemeldet wird,"1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,"

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "einer unrechtmäßigen Einfuhr" durch die Wörter "einem unrechtmäßigen Eingang" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 14 Absatz 5" durch die Angabe " § 14 Absatz 6" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Erlöschen" das Komma gestrichen und werden die Wörter "ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung," durch die Wörter "in anderen Fällen als nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3" und die Wörter "nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex" durch die Wörter "nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter " (§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)" gestrichen.

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Für den Eingang von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß."

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

16. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
"Abschnitt 4
Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

17. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken" § 20 Lieferung zu gewerblichen Zwecken".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wird Schaumwein in anderen als den in § 19 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
  1. den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
  2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

Steuerschuldner ist der Bezieher.

"(1) Im Sinn dieses Abschnitts wird Schaumwein zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn er aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und
  1. an eine Person geliefert wird, die keine Privatperson ist oder
  2. an eine Privatperson geliefert wird, sofern die Beförderung nicht unter § 19 oder § 21 fällt.

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken darf Schaumwein nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumwein in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen."

c) Die Absätze 2 bis 5

(2) Gelangt Schaumwein aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass der Schaumwein erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn der in Besitz gehaltene Schaumwein
  1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird oder
  2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein versendet, in Besitz hält oder verwendet.

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Wer Schaumwein nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 2, die Wörter "zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5" werden durch die Wörter "zu Absatz 1" ersetzt und nach den Wörtern "zu erlassen" wird das Komma und werden die Wörter "insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit" gestrichen.

18. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a bis 20c eingefügt:

" § 20a Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Schaumwein, der aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurde, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für

  1. den Empfang von Schaumwein aus dem Steuergebiet, der über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurde, oder
  2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Schaumwein als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Versender und
  3. einen bestimmten Zeitraum.

(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder
  2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

§ 20b Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für

  1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
  2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
  3. einen bestimmten Zeitraum.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

§ 20c Beförderungen

(1) Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs gilt, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Schaumwein darf in den Fällen des § 20 Absatz 1 befördert werden

  1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;
  2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;
  3. durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Schaumwein, der für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) Der Schaumwein ist unverzüglich

  1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Schaumwein erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
  2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald der Schaumwein den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlässt. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  1. das Verfahren der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie
  2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch.

Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen

  1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend bestimmen;
  2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
  3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen; dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden."

19. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Versandhandel betreibt, wer" die Wörter "in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter "der Ware" durch die Wörter "des Schaumweins" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet."(2) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend."

c) Die Absätze 3 bis 5

(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Wer als Versandhändler Schaumwein in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.

(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird Schaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

werden aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 4 und 5 nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."

e) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 4 und 5.

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7" werden durch die Wörter "zu den Absätzen 1, 2 und 4" ersetzt.

bb) 22 Folgender Satz wird angefügt:

"Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren  zulassen."

20. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten" § 22 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Treten während der Beförderung von Schaumwein nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt."(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 22a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,
  1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beförderung nach § 20c oder nach § 21 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
  2. in dem bei einer Beförderung nach § 20 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 20a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 20b Absatz 2 fehlt,
  3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 21 Absatz 2 fehlt oder
  4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 20c nicht eingehalten wurde."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend."(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten."

d) Absatz 3

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5 geleistet hat, und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die Person, die den Schaumwein in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über den Schaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

wird aufgehoben.

e) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter "zu den Absätzen 1 und 3" werden durch die Wörter "zu den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

21. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a und 22b eingefügt:

" § 22a Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

  1. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
  2. in den Fällen der Lieferung von Schaumwein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen des außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Schaumweins in das Steuergebiet;
  3. in den Fällen des Versandhandels nach § 21: zum Zeitpunkt der Lieferung des Schaumweins im Steuergebiet;
  4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 22 während der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
  5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und in § 19 genannten Fällen, in denen Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht wird: mit dem erstmaligen Besitz des Schaumweins im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten des Schaumweins des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

(2) Die Steuer entsteht nicht, wenn

  1. sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
  2. der Schaumwein vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist;
  3. der in Besitz gehaltene Schaumwein für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert wird;
  4. sich Schaumwein an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 14 Absatz 3 entsprechend.

(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;
  2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;
  3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
  4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger des Schaumweins;
  5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der den Schaumwein in Besitz hält.

§ 14 Absatz 6 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.

§ 22b Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 5 für Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) Die Steuerschuldner nach § 22a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen."

22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "oder" ersetzt.

bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers."

b) In Absatz 3 in dem Wortlaut vor der Nummerierung werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.

23. In § 23a Absatz 4 in dem Wortlaut vor der Nummerierung werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter "ohne Zustimmung des Bundesrates" eingefügt.

24. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass

  1. der Schaumwein in der Annahme befördert wurde, dass für diesen ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 wirksam eröffnet worden ist, und
  2. dieser Schaumwein
    1. zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Schaumwein unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
    2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 10 bis 12 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "zu Absatz 1" werden durch die Wörter "zu den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

25. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" § 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)" durch die Wörter "nach § 20c oder § 21" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Beförderer" gestrichen und wird das Wort "als" durch das Wort "ein" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Entlastungsberechtigt ist, wer den Schaumwein in den anderen Mitgliedstaat befördert hat."Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 21 der Versandhändler."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
  1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
    1. den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt und den Schaumwein auf Verlangen vorführt,
    2. den Schaumwein mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
    3. eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass der Schaumwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
"(2) Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
  1. durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat
    1. der Schaumwein von der Steuer befreit ist,
    2. der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenommen wurde oder
    3. die fällige Steuer entrichtet worden ist,
  2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 21 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
  3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den Schaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "des § 22 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Wörter "des § 22 Absatz 2", die Wörter "nach Beginn der Beförderung" durch die Wörter "ab dem Zeitpunkt des Erwerbs" und die Wörter "nach § 22 Absatz 3" durch die Wörter "auf Grund des § 22a Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der Schaumwein im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurde und verblieben ist."

26. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter "eines Steuervertreters nach § 21 Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird das Wort "er" gestrichen.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,"1. der Schaumwein sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet;"

cc) In Nummer 2 werden vor den Wörtern "im Steuergebiet" die Wörter "der Schaumwein" eingefügt.

dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird."3. es sich um eine Durchfuhr von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Schaumwein handelt, der sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf steht."

27. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiung für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,"a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,"

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Artikel 14 und 41" durch die Wörter "Artikel 13 und 49" ersetzt.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das Wort "Zollkodex" durch das Wort "Unionszollkodex" ersetzt.

d) 22 Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.

28. Dem § 30 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) § 2 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend."

29. 22 § 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. § 2 Absatz 3 bis 5 sowie".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

d) In Nummer 3 werden die Wörter "die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 16 und 17 und 21 Absatz 7" durch die Wörter "die §§ 3 bis 9, 11 bis 13, 20 bis 20c und 21 Absatz 4" ersetzt

30. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter " § 11 Absatz 4 oder § 12 Absatz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 2 oder § 20c Absatz 4" und wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter " § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 5, jeweils auch" durch die Wörter " § 21 Absatz 2 Satz 4, auch" ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter " § 21 Absatz 7 Satz 1" durch die Wörter " § 21 Absatz 4 Satz 1" und wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Nummer 3" ersetzt.

31. § 37 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Übergangsvorschriften

(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn die Beförderungen sind mit elektronischem Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie eröffnet worden.

(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.

" § 37 Übergangsvorschriften

(1) Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen."

Artikel 3
Änderung des Kaffeesteuergesetzes

Das Kaffeesteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870, 1919), das zuletzt durch Artikel 203 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten".

b) Die Angaben zu den §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

" § 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 4
Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

d) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 (weggefallen)".

2. In § 3 werden die Wörter "die §§ 13 bis 19" durch die Wörter "die §§ 15 bis 19" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee unversteuert erfolgt;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 13 Absatz 2);

"1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee unter Aussetzung der Kaffeesteuer anzuwenden ist;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Kaffee erfasst, der

  1. sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:
    aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
    bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
    cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
    dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
    ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
  2. nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; ".

b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

"6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;"

d) In Nummer 8 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und werden die Wörter "Artikel 3 des Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 4 des Unionszollkodex" ersetzt.

e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. Einfuhr: die Überlassung von Kaffee zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Kaffee, der nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet jedoch eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern er zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;".

f) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12 und werden wie folgt gefasst:

altneu
9. Ort der Einfuhr:
  1. beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich der Kaffee bei seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befindet, oder wenn sich der Kaffee in einem zollrechtlichen Versandverfahren befindet, das kein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 ist, die Eingangszollstelle nach Artikel 4 Nummer 4a des Zollkodex, zu der der Kaffee nach Berührung eines Drittlands unverzüglich befördert werden muss,
  2. beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen oder an dem der Kaffee vorzuführen ist;

10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, L 79 vom 01.04.1993 S. 84, L 97 vom 18.04.1996 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist;

"11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem der Kaffee nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem der Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;

12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90; L 267 vom 30.09.2016 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;"

g) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13 und der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

h) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

"14. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union".

bb) In dem Wortlaut nach der Nummerierung wird die Angabe "Artikel 13" durch die Angabe "Artikel 12" ersetzt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und werden nach dem Wort "verlässt" die Wörter "oder in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 192 vom 30.07.2018 S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "übergeführt" durch das Wort "überführt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt und werden nach dem Wort "verlässt" die Wörter "oder in das externe Versandverfahren überführt wird" eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "Aufnahme" die Wörter "in das Steuerlager im Steuergebiet" eingefügt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Für den Ausgang von Kaffee in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. die elektronische Abwicklung des Verfahrens der Beförderung unter Steueraussetzung und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei Verfahrensvereinfachungen zu bestimmen."

6. In § 10 Absatz 2 werden nach den Wörtern "Unregelmäßigkeiten ein," die Wörter "die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben," eingefügt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen."(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Kaffee in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
  1. vollständig zerstört ist oder
  2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Kaffee gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn er als Kaffee nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Kaffees sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn der Kaffee auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass der Kaffee

  1. zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Kaffee unter Steueraussetzung berechtigt sind oder
  2. ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn der Kaffee

  1. das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder
  2. zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen.

Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist."

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7 und in Absatz 7 werden die Wörter "zu Absatz 3" durch die Wörter "zu den Absätzen 3 bis 5" ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 erste Alternative" durch die Wörter "nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 erste Alternative" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach § 11 Absatz 4 Nummer 1 zweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3" durch die Wörter "nach § 11 Absatz 5 Nummer 1 zweite Alternative sowie Nummer 2 und 3" ersetzt.

9. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Einfuhr von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten
"Abschnitt 3 Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten".


10. Die §§ 13 und 14

§ 13 Einfuhr

(1) Einfuhr ist

  1. der Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Kaffee befindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. die Entnahme von Kaffee aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
    1. die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
    5. das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung
  2. und die dazu ergangenen Vorschriften;
  3. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.


§ 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Kaffee befindet, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

werden aufgehoben.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Kaffee wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführtoder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird."(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
  1. der Kaffee unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt wird,
  2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
  3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, den Kaffee anzumelden oder in deren Namen der Kaffee angemeldet wird,"1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,"

bbb) In Nummer 2 werden die Wörter "einer unrechtmäßigen Einfuhr" durch die Wörter "einem unrechtmäßigen Eingang" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 11 Absatz 5" durch die Angabe " § 11 Absatz 6" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Erlöschen" das Komma gestrichen, werden die Wörter "ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung," durch die Wörter "in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Nummer 3" und die Wörter "nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex" durch die Wörter "nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter " (§ 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)" gestrichen.

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Für den Eingang von Kaffee aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß."

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

12. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
"Abschnitt 4
Beförderung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

13. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "in § 16 Absatz 1" die Wörter "und § 18 Absatz 1" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Steuer entsteht nicht, sofern sich an die Beförderung eine Steuerbefreiung anschließt."

cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Bezieher" die Wörter "des Kaffees" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird vor Nummer 1 folgende Nummer 1 eingefügt:

"1. im Anschluss an die Beförderung von der Steuer befreit ist,".

bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.

c) In Absatz 3 wird die Angabe " § 11 Absatz 3" durch die Wörter " § 11 Absatz 3 und 6" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "und für die" das Wort "entstehende" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter "nach Absatz 2 Nummer 2" ersetzt.

e) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "nach Absatz 6 Satz 1" eingefügt.

f) In Absatz 8 werden nach dem Wort "erlassen" das Komma sowie die Wörter "insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4 Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen" gestrichen.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Versandhandel betreibt, wer" die Wörter "in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter "der Ware" durch die Wörter "des Kaffees" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und Benennung hat gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung im Versandhandel unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten."(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. Wird Kaffee nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf der Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Beauftragte" durch die Wörter "der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Der Steuerschuldner" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "des Beauftragten" durch die Wörter "des Steuerschuldners" ersetzt und werden die Wörter "Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter "ist der Versandhändler Steuerschuldner" durch die Wörter "hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben" ersetzt.

ee) Satz 6

Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.

wird aufgehoben.

ff) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem Wort "Empfänger" die Wörter "des Kaffees" eingefügt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."(6) Die Erlaubnis nach Absatz 4 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 4 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."


15. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend."(2) § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 4 gelten entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 5" durch die Wörter " § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 18 Absatz 4 Satz 3" ersetzt, werden nach den Wörtern "geleistet hat" ein Komma sowie die Wörter "jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war, und bei Unregelmäßigkeiten" eingefügt und werden die Wörter "im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "in den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

" § 11 Absatz 6 gilt entsprechend."

cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3

Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

werden aufgehoben.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Der Steuerschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "zu den Absätzen 1 und 3" werden durch die Wörter "zu den Absätzen 1 und 4" ersetzt.

16. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet wird."

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass

  1. der Kaffee oder die kaffeehaltige Ware in der Annahme befördert wurde, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 9 wirksam eröffnet worden ist, und
  2. diese Waren
    1. zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Kaffee oder kaffeehaltiger Waren unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
    2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder durch eine Außenprüfung festgestellt wurde, dass das Steueraussetzungsverfahren nach § 9 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt."

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

18. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Beauftragten" durch das Wort "Steuervertreters" ersetzt und werden die Wörter " § 18 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter " § 18 Absatz 4 Satz 6" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren" durch die Wörter "in § 4 Nummer 3 genannten Verfahren" ersetzt.

19. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 3 bis 7.

20. In § 24 Nummer 2 werden die Wörter " § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 4 Satz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit § 3," durch die Wörter " § 17 Absatz 4, auch in Verbindung mit § 3," ersetzt.

21. § 25

§ 25 Übergangsvorschriften

Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember 2010 fort.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 204 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte".

b) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2
Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

c) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

" § 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken".

d) Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 15a Zertifizierte Empfänger

§ 15b Zertifizierte Versender

§ 15c Beförderungen".

e) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner

§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit".

f) Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 2a
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten".

g) Die Angaben zu den §§ 19 bis 19b werden wie folgt gefasst:

" § 19 (weggefallen)

§ 19a (weggefallen)

§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr".

h) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 (weggefallen)" § 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)".

i) Nach § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)".

j) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 67 (weggefallen)" § 67 Übergangsvorschriften".

2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1; L 341 vom 03.12.1987 S. 38; L 378 vom 31.12.1987 S. 120; L 130 vom 26.05.1988 S. 42) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;

3. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, L 79 vom 01.04.1993 S. 84, L 97 vom 18.04.1996 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006 S. 1) geändert worden ist;

"1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1; L 341 vom 03.12.1987 S. 38; L 378 vom 31.12.1987 S. 120; L 130 vom 26.05.1988 S. 42; L 151 vom 08.06.2016 S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung;

3. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90; L 267 vom 30.09.2016 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;"

b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" ersetzt.

c) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören;

"6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;"

d) In Nummer 8 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort "Union" und werden die Wörter "Artikel 3 des Zollkodex" durch die Wörter "Artikel 4 des Unionszollkodex" ersetzt.

e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 8a und 8b eingefügt:

"8a. Einfuhr: die Überlassung von Energieerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet nach Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

8b. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Energieerzeugnisse, die nicht nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;".

f) Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

altneu
9. Ort der Einfuhr:
  1. beim Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern der Ort, an dem sich die Energieerzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,
  2. beim Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittgebieten der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;

10. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);

"9. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Energieerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Energieerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;

10. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Energieerzeugnisse erfasst, die

  1. sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
    aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung (§ 5),
    bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
    cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
    dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
    ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
  2. nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;"

3. In § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "gelagert" ein Komma und werden die Wörter "empfangen oder versandt" eingefügt.

4. § 8 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen."(1a) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Energieerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
  1. vollständig zerstört sind oder
  2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine vorherige Genehmigung zur Zerstörung erteilt wurde. Energieerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als Energieerzeugnisse nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Energieerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen. Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Energieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind."

5. § 9c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "von Artikel" durch die Wörter "des Artikels" ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen, wenn diese Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 die Energieerzeugnisse nicht für zivile Missionen im Zusammengang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bezogen werden. Energieerzeugnisse, die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivilpersonal bezogen werden, müssen durch das zivile Begleitpersonal von Streitkräften verwendet werden, die Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Verteidigungsanstrengung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außerhalb ihres Mitgliedstaats zusammenhängen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrachten."

6. § 9d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Artikel 21" durch die Wörter "nach Artikel 20" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "nach Artikel 13 Absatz 1" durch die Wörter "nach Artikel 12 Absatz 1" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Energieerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

  1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders,
  2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Energieerzeugnisse versandt werden,
  3. im Falle von Beförderungen von Energieerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Energieerzeugnisse vom Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen."

7. In § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "des Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter "des Artikels 11 Absatz 1" ersetzt.

8. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

" § 12 Weitergabe von Energieerzeugnissen durch Begünstigte

Die Steuer entsteht nach dem im Zeitpunkt der Steuerentstehung zutreffenden Steuersatz des § 2, wenn von einem Begünstigten übernommene Energieerzeugnisse an Dritte abgegeben werden oder der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse an andere Begünstigte nach § 9c oder an Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 abgegeben worden sind; eine solche Abgabe ist dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Steuerschuldner ist der Begünstigte. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig."

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen."(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Energieerzeugnisse
  1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen oder
  2. in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 192 vom 30.07.2018 S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt auch, wenn die Energieerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Sie endet, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen."(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind. Sie endet
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen, oder
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Energieerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für den Ausgang von Energieerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden."

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "eine Unregelmäßigkeit ein," die Wörter "die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hat," eingefügt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "an eine andere berechtigte Person" durch die Wörter "zu einer anderen berechtigten Person" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"In Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen gilt § 8 Absatz 1a entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Beförderung" werden die Wörter "von Energieerzeugnissen" eingefügt.

bb) Nach den Wörtern "dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist" wird ein Komma und werden die Wörter "die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "festgestellt worden ist," die Wörter "die eine Überführung dieser Energieerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

11. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 2
Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
"Abschnitt 2
Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

12. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Verbringen zu gewerblichen Zwecken

(1) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

  1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
  2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.

Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden. Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren der Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die Energieerzeugnisse in einem solchen Verfahren verwendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.

(3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht

  1. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
  2. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden,
  3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs.

(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. Das Hauptzollamt kann zur Steuervereinfachung zulassen, dass der Steuerschuldner abweichend von Satz 1 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats abgibt.

" § 15 Lieferung zu gewerblichen Zwecken

Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und

  1. an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
  2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen."

13. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c eingefügt:

" § 15a Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für

  1. den Empfang von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
  2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Versender und
  3. einen bestimmten Zeitraum.

(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder
  2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Empfänger nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

§ 15b Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 im steuerrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet zu einem zertifizierten Empfänger in einen anderen Mitgliedstaat

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für

  1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
  2. Lieferung durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
  3. einen bestimmten Zeitraum.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erteilung der Erlaubnis an eine Einrichtung des öffentlichen Rechts. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 2 und registrierte Versender nach § 9b werden nach erforderlicher Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

§ 15c Beförderungen

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen in den Fällen des § 15 befördert werden

  1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten,
  2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet,
  3. durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich

  1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Energieerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
  2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Energieerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet."

14. In § 17 Absatz 1 Satz 1 in dem Wortlaut vor der Nummerierung werden die Wörter "des § 15 Abs. 4 Nr. 1 oder Abs. 4 Nr. 3" durch die Wörter "des § 18b Absatz 2 Nummer 2 und 5" und die Wörter "nach § 15 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter "nach § 18b Absatz 1" ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Versandhandel betreibt, wer" die Wörter "in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt.

b) Die Absätze 2 und 2a

(2) Werden Energieerzeugnisse nach Absatz 1 durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung der Energieerzeugnisse an die Privatperson im Steuergebiet.

(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten sowie Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen."(3) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf der Erlaubnis. Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale vorher anzuzeigen. Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend."

d) Absatz 4

(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats fällig. Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zulassen, dass der Beauftragte abweichend von Satz 2 die Steueranmeldung für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats abgibt, und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 Satz 5 gleichsteht. Voraussetzung dafür ist, dass der Beauftragte Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer leistet. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

wird aufgehoben.

e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."(5) Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."

16. § 18a wird wie folgt gefasst:

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§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

(1) Tritt während der Beförderung von Energieerzeugnissen nach § 15 Absatz 1 und 2 oder § 18 Absatz 2 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die Steuer, es sei denn, die Energieerzeugnisse sind nachweislich an Personen im Steuergebiet abgegeben worden, die zum Bezug von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.

(2) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz la geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 15 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 5 geleistet hat und im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Energieerzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(4) Wird im Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Absatz 3 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.

" § 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr

(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall,

  1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
  2. in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt,
  3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder
  4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde.

(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten."

17. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt:

" § 18b Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

  1. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung,
  2. in den Fällen der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Energieerzeugnisse in das Steuergebiet,
  3. in den Fällen des Versandhandels nach § 18: zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieerzeugnisse im Steuergebiet,
  4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit oder
  5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 16 genannten Fällen, in denen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz oder der Verwendung der Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde. Dies gilt nicht für das Verbringen zu privaten Zwecken nach § 16.

(2) Die Steuer entsteht nicht

  1. in Fällen vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Energieerzeugnissen, § 8 Absatz 1a gilt entsprechend,
  2. wenn sich Energieerzeugnisse an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen,
  3. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen,
  4. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden,
  5. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs,
  6. wenn sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) anschließt oder
  7. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5, wenn die in Besitz gehaltenen Energieerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden.

(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger,
  2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde,
  3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war,
  4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Energieerzeugnisse oder
  5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die Energieerzeugnisse in Besitz hält oder verwendet.

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 18c Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben für die Energieerzeugnisse unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs von Energieerzeugnissen, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in den Fällen des § 18 Absatz 3 Satz 5 für Energieerzeugnisse, für die die Steuer in einem Monat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf die Entstehung der Steuer folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am 25. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) Die Steuerschuldner nach § 18b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig."

18. Die Angabe zu Abschnitt 2a wird wie folgt gefasst:

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Abschnitt 2a
Einfuhr von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
"Abschnitt 2a
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten".

19. Die §§ 19 und 19a

§ 19 Einfuhr

(1) Einfuhr ist

  1. der Eingang von Energieerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Energieerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. die Entnahme von Energieerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zoll-rechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern und Drittgebieten:
    1. die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft,
    2. die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannten Verfahren,
    5. das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. und die dazu ergangenen Vorschriften;
  3. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zoll-rechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.

§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Tritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

werden aufgehoben.

20. § 19b wird wie folgt gefasst:

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§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Energieerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert wurden.

(2) Steuerschuldner ist

  1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Energieerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Energieerzeugnisse angemeldet werden,
  2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt war.

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, das Steuerverfahren sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e) zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

" § 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner bei der Einfuhr

(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in den steuerrechtlich freien Verkehr vorbehaltlich des Satzes 2 durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn

  1. Energieerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung (§ 5) überführt werden,
  2. Energieerzeugnisse in ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) überführt werden oder
  3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt.

(2) Steuerschuldner ist

  1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex,
  2. jede andere Person, die an einem unrechtmäßigen Eingang beteiligt war.

Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(3) Die Zollvorschriften gelten sinngemäß für

  1. die Fälligkeit,
  2. den Zahlungsaufschub,
  3. das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3,
  4. die Nacherhebung,
  5. den Erlass,
  6. die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und
  7. das Steuerverfahren.

Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.

(4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppenverwendung zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend von den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.

(5) Für den Eingang von Energieerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß."

21. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Eine Abgabe im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn der Verbleib der Energieerzeugnisse nicht festgestellt werden kann. Kann im Falle einer Abgabe nicht festgestellt werden, ob die Energieerzeugnisse als Kraftstoff oder als Heizstoff verwendet werden sollen, gelten sie als Kraftstoff abgegeben."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Steuerschuldner innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Abgabe nachweist, dass die Energieerzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt worden sind. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Grund der Fiktion des Absatzes 1 Satz 2 entstanden ist."

c) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.

d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des Absatzes 4 Satz 2 nicht nur gelegentlich abgibt, kann den Nachweis nach Absatz 1a abweichend von dem dort genannten Zeitraum zusammen mit der Steuererklärung nach Absatz 6 Satz 1 und 2 erbringen. Absatz 5 gilt sinngemäß."

22. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "Unterpositionen 2710 11 21, 2710 11 25 oder 2710 19 29" durch die Wörter "Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90" ersetzt.

23. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die §§ 15, 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 18" durch die Wörter " §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "von § 15 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

24. In § 35 werden die Wörter "eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b" durch die Wörter "eingeführt, gilt § 19b" ersetzt.

25. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter "oder die Voraussetzungen für eine der in § 9c Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5 genannten Steuerbefreiungen liegen vor" eingefügt.

26. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 18" durch die Wörter "die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c" und die Wörter "des § 15 keine Steuer" durch die Wörter "des § 18b keine Steuer" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "von § 15 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.

27. In § 41 Absatz 1 werden die Wörter "eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a und 19b" durch die Wörter "eingeführt, gilt § 19b" ersetzt.

28. § 46 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel" durch die Wörter "nach § 15c oder nach § 18" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
  1. im Fall des Versandhandels den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
  2. in allen anderen Fällen
    1. die Energieerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert hat und
    2. eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
"(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
  1. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 18 eingehalten hat und die Steuer für die Energieerzeugnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder
  2. in allen anderen Fällen
    1. eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument vorlegt oder
    2. im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass in einem anderen Mitgliedstaat
      aa) die Energieerzeugnisse von der Steuer befreit sind,
      bb) die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder
      cc) die Steuer entrichtet worden ist."

c) In Absatz 2a werden die Wörter "nachweislich erhoben worden ist" durch die Wörter "entrichtet worden ist" ersetzt.

d) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

"(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach § 18b Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Energieerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind."

29. In § 56 Absatz 3 wird das Wort "Ein" durch das Wort "Eine" ersetzt.

30. Nach § 57 werden die folgenden §§ 58 und 58a eingefügt:

" § 58 Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.

(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.

(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.

§ 58a Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die

  1. an die ausländischen Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geliefert werden und
  2. die für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen verwendet werden,

wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.

(2) Den in Absatz 1 genannten Streitkräften und Personen wird auf Antrag die Steuer für Energieerzeugnisse vergütet, die sie als Kraftstoff für den Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge aus öffentlichen Tankstellen erworben haben."

31. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "im Sinne von" werden durch die Wörter "im Sinn des" ersetzt.

b) Das Wort "Beauftragter" wird durch die Wörter "Versandhändler oder Steuervertreter" ersetzt.

32. In § 64 Nummer 2 werden die Wörter " § 9 Absatz 1a, § 15 Abs. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 34 oder § 40 Abs. 1, oder § 23 Abs. 4 Satz 1" durch die Wörter " § 9 Absatz 1a, § 18 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34 Satz 1 oder § 40 Absatz 1 Satz 1, oder § 23 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

33. § 65 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass sie
  1. sich im Steueraussetzungsverfahren befinden oder
  2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet sind,

können sichergestellt werden.

"(2) Sichergestellt werden können Energieerzeugnisse, die ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen und für die der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass
  1. die Energieerzeugnisse sich in einem in § 1a Satz 1 Nummer 10 genannten Verfahren befinden,
  2. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet worden sind oder
  3. es sich um eine Durchfuhr von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Energieerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen."

34. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1a wird das Wort "Zollkodex" durch das Wort "Unionszollkodex" ersetzt.

b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c werden die Wörter "Artikel 21 bis 31 der Systemrichtlinie" durch die Wörter "Artikel 20 bis 31 der Systemrichtlinie" ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird die Angabe "Artikel 13" durch die Angabe "Artikel 12" ersetzt.

cc) In Buchstabe e werden nach dem Wort "Empfängern" ein Komma und die Wörter "ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2," eingefügt.

c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere
a. das Verfahren des Verbringens von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln,
b. die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
c. das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln,
d. die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
e. zur Durchführung von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren der Beförderung von Erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und nach den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zuregeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,
"6. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere
  1. Vorschriften zu § 15a zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Empfänger sowie von Regelungen zu den Empfangsorten und zur Sicherheitsleistung zu erlassen,
  2. Vorschriften zu § 15b zu dem Erlaubnisverfahren, einschließlich der Zulassung von Vereinfachungen in Form eines Anzeigeverfahrens für Steuerlagerinhaber und registrierte Versender sowie von Regelungen zu den Versandorten zu erlassen,
  3. die Begriffe Haupt- und Reservebehälter näher zu bestimmen,
  4. das Verfahren des Versandhandels näher zu regeln und dabei auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zuzulassen,
  5. Vorschriften zu § 18b zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis,
  6. die Einzelheiten zur Steueranmeldung (§ 18c) zu bestimmen,
  7. die Anwendung der Zollvorschriften (§ 19b Absatz 3) näher zu regeln,
  8. das Verfahren der Beförderung von Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln; dabei kann es das Verfahren abweichend von § 15c bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften hierzu erlassen sowie für Beförderungen von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 nach § 15c Absatz 3 bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten für ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen und Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorsehen,".

d) Nummer 18

18. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach
  1. Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung.

Dabei kann es anordnen, dass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht und dass bei der Lieferung von versteuerten Energieerzeugnissen dem Lieferer die entrichtete Steuer erstattet oder vergütet wird,

wird aufgehoben.

35. Nach § 66c wird folgender § 67 eingefügt:

" § 67 Übergangsvorschriften

(1) Für Beförderungen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen."

Artikel 5 22
Änderung des Alkoholsteuergesetzes

Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 206 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "nach Artikel 1" durch die Wörter "nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Änderung des Anhangs I" ersetzt und werden die Wörter "(ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, L 341 vom 03.12.1987 S. 38, L 378 vom 31.12.1987 S. 120, L 130 vom 26.05.1988 S. 42) in der am 19. Oktober 1992" durch die Wörter "(ABl. L 273 vom 31.10.2018 S. 1) in der am 1. Januar 2019" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 3

Der ermäßigte Steuersatz nach Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt

wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

"(3) Der ermäßigte Steuersatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt auch für Alkohol, der von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen kleinen unabhängigen Brennerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von bis zu 5 hl A stammt. Für die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 ist die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung des anderen Mitgliedstaats erforderlich, aus der die Gesamtjahreserzeugung der Kleinbrennerei hervorgeht und die die Unabhängigkeit der Kleinbrennerei im Sinn des Absatzes 2 Satz 2 bestätigt.

(4) Auf Antrag stellt das Hauptzollamt einer unabhängigen Brennerei mit Sitz im Steuergebiet eine Bescheinigung entsprechend Absatz 3 Satz 2 aus."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in Nummer 1 werden die Wörter "zu den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "zu den Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12), die zuletzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. Nr. L 112 vom 24.04.2012 S. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich überwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unversteuert erfolgen;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 20 Absatz 2);

"1. Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;

2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Alkoholerzeugnissen unter Aussetzung der Alkoholsteuer anzuwenden ist;

3. steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Alkoholerzeugnisse erfasst, die

  1. sich in keinem der folgenden Verfahren befinden:
    aa) in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
    bb) in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
    cc) in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
    dd) in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
    ee) in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
  2. nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen;".

b) Die Nummern 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:

altneu
6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Union liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören;

7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Verbrauchsteuergebiets der Europäischen Union liegen und nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören;

8. Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet entsprechend Artikel 3 des Zollkodex;

"6. Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;

7. Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;

8. Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;"

c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:

"9. Einfuhr: die Überlassung von Alkoholerzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;

10. unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Alkoholerzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern sie zollpflichtig gewesen wären; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;".

d) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12 und werden wie folgt gefasst:

altneu
9. Ort der Einfuhr:
  1. beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem sich die Alkoholerzeugnisse bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des Zollkodex befinden,
  2. beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;

10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, L 79 vom 01.04.1993 S. 84, L 97 vom 18.04.1996 S. 38), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23) geändert worden ist;

"11. Ort der Einfuhr: der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem die Alkoholerzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen sind;

12. Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; L 287 vom 29.10.2013 S. 90; L 267 vom 30.09.2016 S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;"

e) Die bisherigen Nummern 11 bis 13 werden die Nummern 13 bis 15.

f) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

g) Folgende Nummer 16 wird angefügt:

"16. Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 5 wird ein Semikolon angefügt.

bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union".

cc) In dem Wortlaut nach der Nummerierung werden die Wörter "(Artikel 13 der Systemrichtlinie)" durch die Wörter "(Artikel 12 der Systemrichtlinie)" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "Artikel 21" durch die Angabe "Artikel 20" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter "Artikels 11 Absatz 1" ersetzt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen werden, können Alkoholerzeugnisse nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

  1. die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;
  2. die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den die Alkoholerzeugnisse versandt werden;
  3. im Fall von Beförderungen von Alkoholerzeugnissen in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass die eingeführten Alkoholerzeugnisse aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden sollen."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "den Artikeln 21 bis 31" werden durch die Wörter "den Artikeln 20 bis 31" ersetzt.

6. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird das Wort "übergeführt" durch das Wort "überführt" ersetzt.

b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach dem Wort "Verwender" die Angabe " (§ 28 Absatz 1)" eingefügt.

7. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter "des Artikels 12 Absatz 1" durch die Wörter "des Artikels 11 Absatz 1" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort "Erzeugnissen" durch das Wort "Alkoholerzeugnissen" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "übergeführt" durch das Wort "überführt" ersetzt.

d) In Absatz 6 Nummer 1 werden nach den Wörtern "registrierte Empfänger" ein Komma und die Wörter "ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 6 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen."(1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse
  1. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen;
  2. in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt werden, sofern dies vorgesehen ist nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 1; L 264 vom 30.09.2016 S. 44; L 192 vom 30.07.2018 S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 (ABl. L 203 vom 26.06.2020 S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Satz 1 gilt auch, wenn Alkoholerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen."(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
  1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen;
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren überführt werden."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden."

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen."(2) Treten während einer Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach den §§ 14 bis 16 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, werden die Alkoholerzeugnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen."

b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "während der Beförderung" die Wörter "von Alkoholerzeugnissen" eingefügt und werden nach den Wörtern "dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist" ein Komma und die Wörter "die eine Überführung dieser Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist," die Wörter "die eine Überführung dieser Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte," eingefügt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Verlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen."(3) Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt
  1. vollständig zerstört sind oder
  2. vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind.

Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. Alkoholerzeugnisse gelten dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie nicht mehr als Alkoholerzeugnisse genutzt werden können. Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust der Alkoholerzeugnisse sind hinreichend nachzuweisen.

Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn die Alkoholerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen sind."

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 5 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 13 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse

  1. zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
  2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben und im Anschluss daran wieder zu Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden sind oder die Alkoholerzeugnisse zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden sind als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist."

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach den Wörtern "Die Steuer entsteht auch, wenn" das Wort "Alkohol" durch das Wort "Alkoholerzeugnisse" ersetzt, werden die Wörter "des Steuerlagers" durch die Wörter "eines Verfahrens der Steueraussetzung" ersetzt und wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7 und Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor Nummer 1 wird nach den Wörtern "Steuerschuldner ist oder" das Wort "Steuerschuldner" gestrichen.

bb) In Nummer 6 werden die Wörter "des Absatzes 4" durch die Wörter "des Absatzes 5" ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter "des Absatzes 5" durch die Wörter "des Absatzes 6" ersetzt.

e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 8 und 9 und Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz werden die Wörter "den Absätzen 3 bis 5" durch die Wörter "den Absätzen 3 bis 6" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Wörter "den Absätzen 3 und 4" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Steueranmeldung, Steuerbescheid, Fälligkeit" § 19 Steueranmeldung, Fälligkeit".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4" durch die Wörter " § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 18 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3" durch die Wörter " § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie Satz 3" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 18 Absatz 6 Nummer 7" durch die Wörter " § 18 Absatz 7 Satz 1 Nummer 7" ersetzt und werden nach der Angabe " § 10 Absatz 4" die Wörter "oder § 11 Absatz 5" eingefügt.

12. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 3
Einfuhr von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten
"Abschnitt 3
Einfuhr oder unrechtmäßiger Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten".

13. Die §§ 20 und 21

§ 20 Einfuhr

(1) Einfuhr ist

  1. der Eingang von Alkoholerzeugnissen aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;
  2. die Entnahme von Alkoholerzeugnissen aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.

(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind

  1. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
    1. die besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex,
    2. die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Kapitel 5 des Zollkodex,
    3. die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,
    4. alle Verfahren nach Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex,
    5. das nationale Zollverfahren der Truppenverwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
  2. und die dazu ergangenen Vorschriften;
  3. beim Eingang von Alkoholerzeugnissen im zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in sinngemäßer Anwendung die besonderen Verfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet der Europäischen Union nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex.

§ 21 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren

Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Alkoholerzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.

werden aufgehoben.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Alkoholerzeugnisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt oder es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Die Steuer entsteht nicht, wenn die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet befördert werden."(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Satzes 2 zum Zeitpunkt der Überführung der Alkoholerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr oder durch den unrechtmäßigen Eingang. Die Steuer entsteht nicht, wenn
  1. die Alkoholerzeugnisse unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung überführt werden,
  2. sich eine Steuerbefreiung anschließt oder
  3. die Einfuhrzollschuld nach Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe e, f, g oder Buchstabe k des Unionszollkodex erlischt."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Alkoholerzeugnisse anzumelden oder in deren Namen die Alkoholerzeugnisse angemeldet werden,"1. jede Person nach Artikel 77 Absatz 3 des Unionszollkodex;"

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "einer unrechtmäßigen Einfuhr" durch die Wörter "einem unrechtmäßigen Eingang" ersetzt.

cc) In Satz 2 wird die Angabe " § 18 Absatz 7" durch die Angabe " § 18 Absatz 8" ersetzt.

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß."Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen in anderen Fällen als denen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 3 sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstattung in anderen Fällen als nach den Artikeln 119 und 120 des Unionszollkodex und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß."

d) In Absatz 4 werden die Wörter " (§ 20 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)" gestrichen.

e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 eingefügt:

"(5) Für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

(6) Für den unrechtmäßigen Eingang gilt Artikel 87 des Unionszollkodex sinngemäß."

f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

15. Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 4
Beförderung und Besteuerung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
"Abschnitt 4
Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten".

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken" § 24 Lieferung zu gewerblichen Zwecken".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Werden Alkoholerzeugnisse in anderen als den in § 23 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher
  1. die Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder
  2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt,

es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an. Steuerschuldner ist der Bezieher.

"(1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Alkoholerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und
  1. an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder
  2. an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 23 oder § 25 fällt.

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Alkoholerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen."

c) Die Absätze 2 bis 4

(2) Gelangen Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Alkoholerzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse
  1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder
  2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

Steuerschuldner ist, wer die Alkoholerzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Der Steuerschuldner hat für Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 19 Absatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen angewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 2 und die Wörter "zu den Absätzen 1 bis 4" werden durch die Wörter "zu Absatz 1" ersetzt und wird nach den Wörtern "zu erlassen" das Komma und werden die Wörter "insbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit" gestrichen.

17. 22 Nach § 24 werden die folgenden §§ 24a bis 24c eingefügt:

" § 24a Zertifizierte Empfänger

(1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Alkoholerzeugnisse, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für

  1. den Empfang von Alkoholerzeugnissen aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
  2. den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Alkoholerzeugnisse als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis in diesen Fällen zu beschränken

  1. auf eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Versender und
  3. einen bestimmten Zeitraum.

(5) Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Diese kann auf Antrag auch durch den Beförderer, den Eigentümer oder den zertifizierten Versender geleistet werden. Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2, der Absätze 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird. Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn

  1. eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder
  2. eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(7) Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Empfänger zugelassen. Hinsichtlich der Sicherheit gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 bis 5 und 7, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren, der Sicherheitsleistung sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

§ 24b Zertifizierte Versender

(1) Zertifizierte Versender sind Personen, die Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus ihrem Betrieb im Steuergebiet oder von einem anderen Ort im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat

  1. nicht nur gelegentlich oder
  2. im Einzelfall

liefern dürfen. Satz 1 gilt auch für

  1. Lieferungen über einen anderen Mitgliedstaat zu einem zertifizierten Empfänger im Steuergebiet oder
  2. Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

(2) Wer Alkoholerzeugnisse nach Absatz 1 Satz 1 liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,

  1. gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
  2. die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.

In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis zu beschränken auf

  1. eine bestimmte Menge,
  2. einen einzigen zertifizierten Empfänger und
  3. einen bestimmten Zeitraum.

Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch Privatpersonen erteilt werden.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.

(4) Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender werden nach entsprechender Anzeige als zertifizierte Versender zugelassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 4, insbesondere zu dem Erlaubnisverfahren sowie zu Erleichterungen zu erlassen.

§ 24c Beförderungen

(1) Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als ordnungsgemäß zu gewerblichen Zwecken nach diesem Abschnitt geliefert, wenn die Beförderung mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 36 der Systemrichtlinie erfolgt.

(2) Alkoholerzeugnisse dürfen in den Fällen des § 24 Absatz 1 befördert werden

  1. aus dem Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten;
  2. aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet;
  3. durch das Steuergebiet.

(3) Das Verfahren der Beförderung von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger nach diesem Abschnitt ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für einen anderen Bestimmungsort im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich

  1. vom zertifizierten Versender oder vom zertifizierten Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
  2. vom zertifizierten Empfänger in seinen Betrieb aufzunehmen oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 beginnt die Beförderung, sobald die Alkoholerzeugnisse den Betrieb des zertifizierten Versenders oder einen anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet verlassen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 endet die Beförderung mit der Aufnahme durch den zertifizierten Empfänger in seinem Betrieb oder an einem anderen zugelassenen Ort im Steuergebiet.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

  1. das Verfahren der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs entsprechend den Artikeln 35 bis 42 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie
  2. das Verfahren der Übermittlung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch.

Dabei kann das Bundesministerium der Finanzen

  1. das Verfahren nach Absatz 1 abweichend bestimmen;
  2. zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 5 erlassen;
  3. durch Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen. Dabei können auch Ausnahmen von der verpflichtenden Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen werden."

18. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Versandhandel betreibt, wer" die Wörter "in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" eingefügt und werden die Wörter "der Ware" durch die Wörter "der Alkoholerzeugnisse" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Werden Alkoholerzeugnisse durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet. § 18 Absatz 3 gilt entsprechend."(2) Wer als Versandhändler Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Besteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen. Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend."

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Wer als Versandhändler Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu benennen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.

(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Werden Alkoholerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird und dass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

werden aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 oder Satz 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."(3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 2 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht."

e) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5 und Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "zu den Absätzen 1 bis 6" werden durch die Wörter "zu den Absätzen 1, 2 und 4" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dabei kann es auf Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten ein abweichendes vereinfachtes Verfahren zulassen."

19. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten" § 26 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Treten während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen nach § 24 Absatz 1 und 2 oder nach § 25 Absatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 17 Absatz 1 gilt entsprechend."(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in § 26a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs eintretender Fall,
  1. auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 24c oder nach § 25 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
  2. in dem bei einer Beförderung nach § 24 Absatz 1 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 24a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 24b Absatz 2 fehlt,
  3. in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 25 Absatz 2 fehlt, oder
  4. in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 24c nicht eingehalten wurde."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 24 Absatz 3 oder nach § 25 Absatz 3 Satz 4 geleistet hat, und im Fall des § 24 Absatz 2 Satz 2 die Person, die die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält. Der Steuerschuldner hat über die Alkoholerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig."(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten."

20. Nach § 26 werden die folgenden §§ 26a und 26b eingefügt:

" § 26a Steuerentstehung, Steuerschuldner

(1) Die Steuer entsteht vorbehaltlich des Absatzes 2

  1. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 1 und 2: mit Beendigung der Beförderung;
  2. in den Fällen der Lieferung von Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 24 Absatz 1 Satz 3: mit dem Verbringen oder Verbringenlassen der außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Alkoholerzeugnisse in das Steuergebiet;
  3. in den Fällen des Versandhandels nach § 25: zum Zeitpunkt der Lieferung der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet;
  4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 26 während der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten im Steuergebiet: zum Zeitpunkt des Eintretens der Unregelmäßigkeit;
  5. in anderen als den in den Nummern 1 bis 4 und § 23 genannten Fällen, in denen Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet verbracht werden: mit dem erstmaligen Besitz der Alkoholerzeugnisse im Steuergebiet; in allen anderen Fällen: mit dem Inbesitzhalten von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde.

(2) Die Steuer entsteht nicht,

  1. sofern sich an die Lieferung zu gewerblichen Zwecken eine Steuerbefreiung anschließt;
  2. wenn die Alkoholerzeugnisse vollständig zerstört oder ganz oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen sind;
  3. wenn die in Besitz gehaltenen Alkoholerzeugnisse für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 36 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden;
  4. wenn sich Alkoholerzeugnisse an Bord eines Wasser- oder Luftfahrzeugs, das zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrt, befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

Für Satz 1 Nummer 2 gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.

(3) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

  1. des Absatzes 1 Nummer 1 und 2: der zertifizierte Empfänger;
  2. des Absatzes 1 Nummer 3: der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde;
  3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4: derjenige, der Sicherheit geleistet hat sowie jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war;
  4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Nummer 3: der Empfänger der Alkoholerzeugnisse;
  5. des Absatzes 1 Nummer 5: derjenige, der die Alkoholerzeugnisse in Besitz hält.

§ 18 Absatz 8 gilt entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlassen.

§ 26b Steueranmeldung, Fälligkeit

(1) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 haben bei Empfang im Einzelfall unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 im Fall des nicht nur gelegentlichen Empfangs für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in Fällen des § 25 Absatz 2 Satz 5 für Alkoholerzeugnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden ist, eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steueranmeldung ist spätestens am zehnten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(4) Die Steuerschuldner nach § 26a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu bestimmen."

21. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort "oder" gestrichen.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers."

22. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Steuer kann bei Entnahme aus einem Steuerlager ohne anschließendes Verfahren der Steueraussetzung auf Antrag des Steuerschuldners unter der Voraussetzung erlassen oder erstattet werden, dass der Steuerschuldner innerhalb von vier Monaten ab der Entstehung der Steuer nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, dass die Alkoholerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 wirksam eröffnet worden sei und diese Alkoholerzeugnisse

  1. zu Personen befördert worden sind, die zum Empfang von Alkoholerzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder
  2. ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.

Die Unwirksamkeit des Steueraussetzungsverfahrens darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wird, dass das Steueraussetzungsverfahren nach den §§ 14 bis 16 unwirksam war. Die Steuer wird nur erlassen oder erstattet, sofern der Betrag 500 Euro je Beförderung übersteigt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Wörter "zu Absatz 1" werden durch die Wörter "zu den Absätzen 1 und 2" ersetzt.

23. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 30 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" § 30 Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "zu gewerblichen Zwecken, einschließlich Versandhandel," durch die Wörter "nach § 24c oder § 25" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Beförderer" gestrichen und wird das Wort "als" durch das Wort "ein" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Entlastungsberechtigt ist, wer die Alkoholerzeugnisse in den anderen Mitgliedstaat befördert hat."Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des § 25 der Versandhändler."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn
  1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
  2. der Entlastungsberechtigte
    1. den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Befördern der Alkoholerzeugnisse beim Hauptzollamt stellt und die Alkoholerzeugnisse auf Verlangen vorführt,
    2. die Alkoholerzeugnisse mit den Begleitpapieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie befördert und
    3. eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung sowie eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Alkoholerzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden sind.
"(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
  1. durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass im anderen Mitgliedstaat
    1. die Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit sind,
    2. die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder
    3. die fällige Steuer entrichtet worden ist,
  2. im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
  3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 26 Absatz 1 Satz 2" werden durch die Angabe " § 26 Absatz 2", die Wörter "nach Beginn der Beförderung" durch die Wörter "ab dem Zeitpunkt des Erwerbs" und die Wörter "nach § 26 Absatz 2" durch die Wörter "auf Grund von § 26a Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Alkoholerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind."

24. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Beauftragten" durch das Wort "Steuervertreters" ersetzt und werden die Wörter " § 25 Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter " § 25 Absatz 2 Satz 6" ersetzt.

25. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Es ist verboten
  1. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, oder
  2. andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden,

anzubieten, abzugeben oder zu besitzen.

"(2) Es ist verboten,
  1. Alkohol zu privaten Zwecken außerhalb einer Verschlussbrennerei ohne die erforderliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 oder § 11 Absatz 5 herzustellen oder zu reinigen,
  2. Brenn- oder Reinigungsgeräte, die zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol bestimmt sind, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen oder
  3. andere Gegenstände und Vorrichtungen, sofern sie zur nicht gewerblichen Gewinnung oder Reinigung von Alkohol verwendet werden, anzubieten, abzugeben oder zu besitzen."

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "in denen Brenn- oder Reinigungsgeräte mit einem Raumvolumen von bis zu 5 Litern" durch das Wort "die" ersetzt und die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "nach Absatz 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

26. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "die Alkoholerzeugnisse" werden gestrichen.

bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befinden,"a) die Alkoholerzeugnisse sich in einem in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befinden,"

cc) In Buchstabe b werden vor den Wörtern "im Steuergebiet" die Wörter "die Alkoholerzeugnisse" eingefügt.

dd) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

altneu
c. nach § 24 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten werden."c) es sich um eine Durchfuhr von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs oder um Alkoholerzeugnisse handelt, die sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Sichergestellte Sachen werden durch das Hauptzollamt in das Eigentum des Bundes übergeführt. § 216 der Abgabenordnung gilt entsprechend."(2) § 216 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung."

27. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 15 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2" durch die Wörter " § 15 Absatz 4, § 16 Absatz 2 oder § 24c Absatz 4" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 6 Satz 1" durch die Wörter " § 25 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter " § 32 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter " § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3" und die Wörter "oder entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2" durch ein Komma ersetzt.

28. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. in Durchführung des Artikels 11 der Systemrichtlinie die Steuerbefreiungen, die für Tätigkeiten der Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vorgesehen sind, näher zu regeln sowie das Steuerverfahren zu bestimmen und zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch der gewährten Steuerbefreiung für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;".

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4 und Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

altneu
a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen in den jeweils geltenden Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,"a) der Artikel 33 bis 46 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4) das Verfahren bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs und des Versandhandels näher zu regeln und dabei auch zuzulassen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen werden kann,"

bb) In Buchstabe b werden die Wörter "Artikel 14 und 41" durch die Wörter "Artikel 13 und 49" ersetzt.

c) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 5 bis 7 und in Nummer 7 wird das Wort "Zollkodex" durch das Wort "Unionszollkodex" ersetzt.

d) 22 Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9

29. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 2

Das Hauptzollamt informiert die betroffenen Personen hierüber schriftlich bis zum 31. Dezember 2020.

wird aufgehoben.

c) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

"(5) Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt dieses Gesetz in der am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.

(6) Für Beförderungen unter Steueraussetzung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Artikel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum 13. Februar 2024 auf anderem Wege als über das EDV-gestützte System erfolgen."

Artikel 6
Änderung des Stromsteuergesetzes

Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 207 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. EG Nr. L 256 S. 1, Nr. L 341 S. 38, Nr. L 378 S. 120, 1988 Nr. L 130 S. 42) in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung."(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1; L 341 vom 03.12.1987 S. 38; L 378 vom 31.12.1987 S. 120; L 130 vom 26.05.1988 S. 42; L 151 vom 08.06.2016 S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017 S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung."

2. § 5 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

altneu
(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn
  1. Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist oder
  2. die Voraussetzungen für eine der in § 11 Nummer 12 oder 14 genannten Steuerbefreiungen vorliegen.
"(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist."


3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach

  1. Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

8. Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird."

4. Nach § 9c werden die folgenden §§ 9d und 9e eingefügt:

" § 9d Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der durch die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere entnommen worden ist und der nicht von der Steuer befreit ist. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat.

(3) Der Leistung von Strom steht die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der den Strom zur Erzeugung von Wärme unmittelbar entnommen hat.

(4) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 9e Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 versteuerten Strom, der

  1. durch ausländische Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder ihr ziviles Begleitpersonal entnommen worden ist oder
  2. für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen entnommen worden ist,

wenn diese Streitkräfte im Steuergebiet an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der den Strom unmittelbar zu dem begünstigten Zweck geleistet hat."

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 12

12. Bestimmungen zu erlassen zur Umsetzung der Steuerbefreiungen nach

  1. Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
  3. den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung,

wird aufgehoben.

b) In Nummer 14 vor Buchstabe a werden die Wörter "internationaler Einrichtungen und derer Mitglieder" durch die Wörter "der in § 9 Absatz 1 Nummer 8 genannten internationalen Einrichtungen und von deren Mitgliedern" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Alkopopsteuergesetzes

§ 5 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist,

§ 5 Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag zum 1. Juli 2005 über die Auswirkungen des Gesetzes auf den Alkoholkonsum von Jugendlichen unter 18 Jahren sowie die Marktentwicklung von Alkopops und vergleichbaren Getränken.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

§ 5a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet."Es wird neben der für den Zollfahndungsdienst zuständigen Direktion (Zollkriminalamt) eine für die Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) zuständige Direktion (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) eingerichtet."

b) Satz 3

Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet.

wird aufgehoben.

2. In Absatz 3 Satz 2 wird der Wortlaut "; ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt" gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

In Anlage 1 (zu § 20 Absatz 2 Satz 1) der Bundesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird der Wortlaut "- als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion -" gestrichen.

Artikel 10
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

In § 31a Absatz 1 Satz 1 und in § 31b Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "720" durch die Angabe "840" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 4 Satz 2

Für Verspätungszuschläge gilt § 152 der Abgabenordnung mit der Maßgabe, dass unabhängig vom konkreten Anmeldungszeitraum bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und die Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen sind.

wird aufgehoben.

2. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter " § 5 Absatz 4" durch die Wörter " § 5 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 12 22
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am 13. Februar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 21, Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b und c, Nummer 21, 22 und 29, Artikel 5 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 6 Nummer 1 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb, Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb, Artikel 3 Nummer 4, Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, h und i, Nummer 5, 8, 30 und 34 Buchstabe f, Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe aa, bb sowie Artikel 6 Nummer 2 bis 5 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 2, 3, 28 und 29 Buchstabe a, b und c sowie Artikel 5 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(5) Die Artikel 10 und 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(6) Die Artikel 8 und 9 treten am 1. April 2021 in Kraft.

ID: 210669

ENDE