umwelt-online: Bundesbesoldungsgesetz (4)

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14. Zulage für Flugsicherungslotsen

B 2

(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.

III. (aufgehoben)

15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

  1. im Bundeskriminalamt,
  2. in der Bundespolizei oder
  3. in der Zollverwaltung
    1. im Zollkriminalamt oder
    2. in einer örtlichen Behörde der Zollverwaltung in Bereichen, in denen typischerweise Außendienst oder gefährdungsrelevante Tätigkeiten wahrgenommen werden.

Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.

(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.

(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden

  1. für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung,
  2. für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 1 oder
  3. für die Aus- und Fortbildung für Aufgaben nach Nummer 1.

(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund

(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden

  1. bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben oder
  2. beim Informationstechnikzentrum Bund.

(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr

(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.

19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter

Besoldungsgruppe A 1
(aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 2
(aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilge

Oberaufseher 1

Oberschaffner 1

Oberwachtmeister 1, 2

Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose

Gefreiter 3

_____
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeister

Hauptaufseher 1

Hauptschaffner 1

Hauptwachtmeister 1, 2

Oberwart 1, 3

Obergefreiter

Hauptgefreiter 4

________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3) Als Eingangsamt.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.


Besoldungsgruppe A 5

Betriebsassistent 1, 2

Erster Hauptwachtmeister 1, 2, 3

Hauptwart 1, 2

Oberamtsmeister 2

Stabsgefreiter

Oberstabsgefreiter 1

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker Seekadett

________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3) Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
4) (aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 6

Betriebsassistent 1

Erster Hauptwachtmeister 1, 2

Hauptwart 1

Oberamtsmeister 1

Sekretär 3

Korporal

Stabskorporal 5

Stabsunteroffizier 4

Obermaat 4

________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
2) Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Als Eingangsamt.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister 1

Oberlokomotivführer 2

Obersekretär 3

Oberwerkmeister 2

Polizeimeister 1

Stabsunteroffizier 4

Obermaat 4

Feldwebel

Bootsmann

Fähnrich

Fähnrich zur See Oberfeldwebel 5

Oberbootsmann 5

________
1) Als Eingangsamt.
2) Auch als Eingangsamt.
3) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 8

Hauptlokomotivführer

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Hauptfeldwebel 1

Hauptbootsmann 1

Oberfähnrich 1

Oberfähnrich zur See 1

________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektor 1

Betriebsinspektor 1

Hauptbrandmeister 1

Inspektor

Kapitän

Konsulatssekretär

Kriminalkommissar

Polizeihauptmeister 1

Polizeikommissar

Stabsfeldwebel

Stabsbootsmann

Oberstabsfeldwebel 1

Oberstabsbootsmann 1

Leutnant

Leutnant zur See

________
1) Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.

Besoldungsgruppe A 10 1

Konsulatssekretär

Erster Klasse Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

________
1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).

Besoldungsgruppe A 11 1

Amtmann

Kanzler 2

Kriminalhauptkommissar 3

Polizeihauptkommissar 3

Seeoberkapitän

Hauptmann 3

Kapitänleutnant 3

________
1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse 1, 2

Kriminalhauptkommissar 3

Polizeihauptkommissar 3

Rechnungsrat

Hauptmann 3

Kapitänleutnant 3

________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 13 1 17

Akademischer Rat

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Kanzler Erster Klasse 3, 4

Konsul

Kustos

Militärrabbiner 5

Oberamtsrat

Oberrechnungsrat

Pfarrer 5

Rat

Seehauptkapitän 3

Fachschuloberlehrer 6, 7, 8

Studienrat

Stabshauptmann

Stabskapitänleutnant

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

________
1) Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
2) (aufgehoben)
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4) Im Auswärtigen Dienst.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Als Eingangsamt.
9) Mit der Befähigung für ein Lehramt
10) (aufgehoben)
11) (aufgehoben)

Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat

  • als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule

Konsul Erster Klasse

Legationsrat Erster Klasse 2

Militärrabbiner 4

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 4

Fachschuldirektor

  • als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen, der dem der Realschule entspricht 5

Fachschuloberlehrer

  • als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern 6, 7
  • als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule 6

Oberstudienrat

  • im höheren Dienst 8

Regierungsschulrat

  • im Schulaufsichtsdienst

Oberstleutnant 3

Fregattenkapitän 3

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

________
1) (aufgehoben)
2) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14, A 15,.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8) Mit der Befähigung für ein Lehramt.

Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor

  • als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule

Botschafter 1

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor 2

Dekan

Direktor 3

Generalkonsul 4

Gesandter 4

Hauptkustos

Koordinierender Militärrabbiner

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

  • als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern -8, 9

Regierungsschuldirektor

  • als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst

Studiendirektor

  • im höheren Dienst
  • als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 8, 9
  • zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 1

Oberstleutnant 7, 10

Fregattenkapitän 7, 10

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5) (aufgehoben)
6) (aufgehoben)
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10) Auf herausgehobenen Dienstposten.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter 1

Botschaftsrat Erster Klasse 7

Bundesbankdirektor 2

Direktor 3

Generalkonsul 4

Gesandter 4

Leitender Akademischer Direktor

  • als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule 5

Leitender Dekan

Leitender Direktor 6

Leitender Militärrabbiner

Ministerialrat

  • bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen 7

Museumsdirektor und Professor

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7

Leitender Regierungsschuldirektor

  • als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst

Oberstudiendirektor

  • im höheren Dienst als Leiter einer Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern 8

Oberst 9

Kapitän zur See 9

Oberstapotheker 9

Flottenapotheker 9

Oberstarzt 9

Flottenarzt 9

Oberstveterinär 9

_________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6) Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3

Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter

Besoldungsgruppe B 1

Direktor und Professor 1

Direktor 2

_______
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen n B 2, B 3, B 5, B 6

2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

  • als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
    bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
    bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist

Direktor 1

Direktor und Professor 2

Vizepräsident

  • bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist 3

Oberst 4

Kapitän zur See 4

Oberstapotheker 4

Flottenapotheker 4

Oberstarzt 4

Flottenarzt 4

Oberstveterinär 4

_________
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
2) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6.
3) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

Besoldungsgruppe B 3

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

  • als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion
  • als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung
  • beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst
  • beim Informationstechnikzentrum Bund -
  • beim Bundeszentralamt für Steuern -
  • als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

  • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung

Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung

Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung

  • als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung

Botschafter 1

Botschaftsrat Erster Klasse 6

Bundesbankdirektor 2

Direktor 3

Direktor und Professor 4

Generalkonsul 5

Gesandter 5

Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation

Leitender Postdirektor

  • bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost
  • bei der Deutschen Post AG
  • bei der Deutschen Bank AG
  • bei der Deutschen Telekom AG

Ministerialrat

  • bei einer obersten Bundesbehörde oder beim Bundeseisenbahnvermögen 6, 7
  • Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes

Vizepräsident

  • bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist 8

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 6

Oberst 9

Kapitän zur See 9

Oberstapotheker 9

Flottenapotheker 9

Oberstarzt 9

Flottenarzt 9

Oberstveterinär 9

_______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9
3) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

Besoldungsgruppe B 4

Direktor 1

Direktor und Professor 5

Erster Direktor 2

Leitender Direktor des Marinearsenals

Präsident 3

Vizepräsident

  • bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist 4

_______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.

Besoldungsgruppe B 5

Bundesbankdirektor 1

Direktor 2

Direktor und Professor 3

Erster Direktor 4

Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder

Oberdirektor 5

Präsident 6

Präsident und Professor 6

Präsident und Professor 7

Vizepräsident, Vizedirektor

  • bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist  8

______
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

Besoldungsgruppe B 6

Botschafter 1

Bundesbankdirektor 2

Bundeswehrdisziplinaranwalt

Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion

Direktor 3

Direktor und Professor 4

Erster Direktor 5

Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek

Generalkonsul 6

Gesandter 6

Leiter des Militärrabbinats

Militärgeneraldekan

Militärgeneralvikar

Ministerialdirigent

  • bei einer obersten Bundesbehörde
    als Leiter einer Abteilung, 7
    als Leiter einer Unterabteilung, 8
    als der ständige Vertreter eines in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist 8
  • beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe

Oberdirektor 9

Präsident 10

Präsident und Professor 11

Vizepräsident

  • bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist 12
  • beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst

Brigadegeneral

Flottillenadmiral

Generalapotheker

Generalarzt

Admiralarzt

______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9
3) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4 )Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe B 7

Direktor 1

Ministerialdirigent

  • im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision

Oberdirektor 2

Präsident 3

Präsident und Professor 4

Vizepräsident

  • der Generalzolldirektion
  • eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist

Generalmajor

Konteradmiral

Generalstabsarzt

Admiralstabsarzt
_______
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2) Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.

Besoldungsgruppe B 8

Direktor 1

Direktor des Informationstechnikzentrums Bund

Erster Direktor 2

Präsident 3

Präsident und Professor 4

_______
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.

Besoldungsgruppe B 9

Botschafter 1

Bundesbankdirektor 2

Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor

  • bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung 3

Präsident 4

Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant

Vizeadmiral

Generaloberstabsarzt

Admiraloberstabsarzt

_______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.

Besoldungsgruppe B 10

Ministerialdirektor

  • als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
  • als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung
  • als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund

General 1

Admiral 1

_____
1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.

Besoldungsgruppe B 1l

Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär