umwelt-online: Bundesbesoldungsgesetz (4)
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14. Zulage für Flugsicherungslotsen
B 2
(1) Beamte des gehobenen Dienstes in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 und Soldaten in diesen Besoldungsgruppen erhalten im Flugsicherungskontrolldienst eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den Nummern 6a bis 10 gewährt.
III. (aufgehoben)
15. Zulage für Beamte beim Bundeskriminalamt, bei der Bundespolizei und der Zollverwaltung
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
Die Bereiche nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch allgemeine Verwaltungsvorschrift.
(2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 oder Nummer 13 gewährt.
(3) Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
16. Zulage für Beamte und Soldaten der Cyberverteidigung bei der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte und Soldaten der Bundeswehr in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, wenn sie verwendet werden
(2) Für denselben Zeitraum wird die Zulage nur einmal gewährt.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
17. Zulage für Beamte bei der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben und beim Informationstechnikzentrum Bund
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
(2) Die Stellenzulage wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
18. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in Verwendungen zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten Beamte der Bundeswehr und Soldaten, die bei zentralen Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung unmittelbar für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des IT-Betriebs und der IT-Infrastruktur der Bundeswehr verwendet werden.
(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 8a, 8b oder 16 gewährt.
(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
19. Zulage für Beamte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Beamte, die in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.
Bundesbesoldungsordnung A
Aufsteigende Gehälter
Besoldungsgruppe A 1
(aufgehoben)
Besoldungsgruppe A 2
(aufgehoben)
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilge
Oberaufseher 1
Oberschaffner 1
Oberwachtmeister 1, 2
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
Gefreiter 3
_____
1 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2 Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3 Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister
Hauptaufseher 1
Hauptschaffner 1
Hauptwachtmeister 1, 2
Oberwart 1, 3
Obergefreiter
Hauptgefreiter 4
________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
3) Als Eingangsamt.
4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent 1, 2
Erster Hauptwachtmeister 1, 2, 3
Hauptwart 1, 2
Oberamtsmeister 2
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter 1
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker Seekadett
________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
3) Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.
4) (aufgehoben)
Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent 1
Erster Hauptwachtmeister 1, 2
Hauptwart 1
Oberamtsmeister 1
Sekretär 3
Korporal
Stabskorporal 5
Stabsunteroffizier 4
Obermaat 4
________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.
2) Beamte im Justizdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Als Eingangsamt.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister 1
Oberlokomotivführer 2
Obersekretär 3
Oberwerkmeister 2
Polizeimeister 1
Stabsunteroffizier 4
Obermaat 4
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See Oberfeldwebel 5
Oberbootsmann 5
________
1) Als Eingangsamt.
2) Auch als Eingangsamt.
3) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 8
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel 1
Hauptbootsmann 1
Oberfähnrich 1
Oberfähnrich zur See 1
________
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor 1
Betriebsinspektor 1
Hauptbrandmeister 1
Inspektor
Kapitän
Konsulatssekretär
Kriminalkommissar
Polizeihauptmeister 1
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel
Stabsbootsmann
Oberstabsfeldwebel 1
Oberstabsbootsmann 1
Leutnant
Leutnant zur See
________
1) Beamte und Soldaten in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
Besoldungsgruppe A 10 1
Konsulatssekretär
Erster Klasse Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
________
1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
Besoldungsgruppe A 11 1
Amtmann
Kanzler 2
Kriminalhauptkommissar 3
Polizeihauptkommissar 3
Seeoberkapitän
Hauptmann 3
Kapitänleutnant 3
________
1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Absatz 2).
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse 1, 2
Kriminalhauptkommissar 3
Polizeihauptkommissar 3
Rechnungsrat
Hauptmann 3
Kapitänleutnant 3
________
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
Akademischer Rat
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse 3, 4
Konsul
Kustos
Militärrabbiner 5
Oberamtsrat
Oberrechnungsrat
Pfarrer 5
Rat
Seehauptkapitän 3
Fachschuloberlehrer 6, 7, 8
Studienrat
Stabshauptmann
Stabskapitänleutnant
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
________
1) Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.
2) (aufgehoben)
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
4) Im Auswärtigen Dienst.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Als Eingangsamt.
9) Mit der Befähigung für ein Lehramt
10) (aufgehoben)
11) (aufgehoben)
Besoldungsgruppe A 14
Akademischer Oberrat
Konsul Erster Klasse
Legationsrat Erster Klasse 2
Militärrabbiner 4
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer 4
Fachschuldirektor
Fachschuloberlehrer
Oberstudienrat
Regierungsschulrat
Oberstleutnant 3
Fregattenkapitän 3
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
________
1) (aufgehoben)
2) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14, A 15,.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8) Mit der Befähigung für ein Lehramt.
Besoldungsgruppe A 15
Akademischer Direktor
Botschafter 1
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor 2
Dekan
Direktor 3
Generalkonsul 4
Gesandter 4
Hauptkustos
Koordinierender Militärrabbiner
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
Regierungsschuldirektor
Studiendirektor
Oberstleutnant 7, 10
Fregattenkapitän 7, 10
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8, B 9. Prüfer als Gruppenleiter beim Deutschen Patent- und Markenamt erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
5) (aufgehoben)
6) (aufgehoben)
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
9) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
Besoldungsgruppe A 16
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter 1
Botschaftsrat Erster Klasse 7
Bundesbankdirektor 2
Direktor 3
Generalkonsul 4
Gesandter 4
Leitender Akademischer Direktor
Leitender Dekan
Leitender Direktor 6
Leitender Militärrabbiner
Ministerialrat
Museumsdirektor und Professor
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7
Leitender Regierungsschuldirektor
Oberstudiendirektor
Oberst 9
Kapitän zur See 9
Oberstapotheker 9
Flottenapotheker 9
Oberstarzt 9
Flottenarzt 9
Oberstveterinär 9
_________
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
5) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
6) Für die Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3
Bundesbesoldungsordnung B
Feste Gehälter
Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor 1
Direktor 2
_______
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen n B 2, B 3, B 5, B 6
2 Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Direktor 1
Direktor und Professor 2
Vizepräsident
Oberst 4
Kapitän zur See 4
Oberstapotheker 4
Flottenapotheker 4
Oberstarzt 4
Flottenarzt 4
Oberstveterinär 4
_________
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
2) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 4, B 5, B 6.
3) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung
Botschafter 1
Botschaftsrat Erster Klasse 6
Bundesbankdirektor 2
Direktor 3
Direktor und Professor 4
Generalkonsul 5
Gesandter 5
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Postdirektor
Ministerialrat
Vizepräsident
Vortragender Legationsrat Erster Klasse 6
Oberst 9
Kapitän zur See 9
Oberstapotheker 9
Flottenapotheker 9
Oberstarzt 9
Flottenarzt 9
Oberstveterinär 9
_______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6, B 9
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9
3) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
4) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 4, B 5, B 6.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
7) Der Leiter des Präsidialbüros des Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält eine Stellenzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6.
8) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.
Besoldungsgruppe B 4
Direktor 1
Direktor und Professor 5
Erster Direktor 2
Leitender Direktor des Marinearsenals
Präsident 3
Vizepräsident
_______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 2, B 3, B 6, B 7, B 8, B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.
4) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
5) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 5, B 6.
6) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7, B 8.
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor 1
Direktor 2
Direktor und Professor 3
Erster Direktor 4
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Oberdirektor 5
Präsident 6
Präsident und Professor 6
Präsident und Professor 7
Vizepräsident, Vizedirektor
______
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 5, B 6, B 7, B 8.
2) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 6, B 7, B 8.
3) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 6.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 8.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8, B 9.
7) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 6, B 7, B 8.
8) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter 1
Bundesbankdirektor 2
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion
Direktor 3
Direktor und Professor 4
Erster Direktor 5
Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek
Generalkonsul 6
Gesandter 6
Leiter des Militärrabbinats
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
Oberdirektor 9
Präsident 10
Präsident und Professor 11
Vizepräsident
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 9
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9
3) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 7, B 8.
4 )Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 2, B 3, B 4, B 5.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 8.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
7) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirektors in die Besoldungsgruppe B 9 zugeordnet ist.
8) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialrats in die Besoldungsgruppe B 3 zugeordnet ist.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.
10) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8, B 9.
11) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 7, B 8.
12) Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört.
Besoldungsgruppe B 7
Direktor 1
Ministerialdirigent
Oberdirektor 2
Präsident 3
Präsident und Professor 4
Vizepräsident
Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
_______
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 8.
2) Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich von denen der Geschäftsführer in den Besoldungsgruppen B 5, B 6 abhebt.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8, B 9.
4) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 8.
Besoldungsgruppe B 8
Direktor 1
Direktor des Informationstechnikzentrums Bund
Erster Direktor 2
Präsident 3
Präsident und Professor 4
_______
1) Wenn nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 1, B 2, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 9.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter 1
Bundesbankdirektor 2
Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor
Präsident 4
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
_______
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
3) Soweit die Funktion nicht dem Amt des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B 6 zugeordnet ist. Auch in der Funktion einer übergeordneten Leitung mehrerer Abteilungen.
4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5, B 6, B 7, B 8.
Besoldungsgruppe B 10
Ministerialdirektor
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
General 1
Admiral 1
_____
1) Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe B 1l
Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär