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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Vom 9. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 43 vom 16.07.2021 S. 2570)


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5c Mittelverwendungskontrolle".

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

" § 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt".

c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Auskunftspflicht gegenüber der Bundesanstalt".

2. In § 2a Absatz 1 werden die Wörter "die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" durch die Wörter "die §§ 15a, 17 Absatz 1 und 2, § 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

3. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts oder in Fällen des § 2a zum Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, sind zum öffentlichen Angebot im Inland nicht zugelassen.

(3) Zum öffentlichen Angebot im Inland sind nur solche Vermögensanlagen zugelassen, die im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder einen Finanzanlagenvermittler vertrieben werden.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH sind oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH & Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist."

4. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

" § 5c Mittelverwendungskontrolle

(1) Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 7 und 8, die den Erwerb eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut, die Pacht eines Sachgutes oder bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 bis 8 die Weitergabe der Anlegergelder zum Zwecke des Erwerbs eines Sachgutes oder eines Rechts an einem Sachgut oder der Pacht eines Sachgutes zum Gegenstand haben, hat der Emittent bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur zu bestellen. Als Mittelverwendungskontrolleure können ausschließlich Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer oder von diesen Berufsträgern gebildete Gesellschaften bestellt werden. Die Bestellung sowie der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle müssen zum Zeitpunkt der Prospekteinreichung oder in den Fällen des § 2a oder § 2b zum Zeitpunkt der Einreichung des Vermögensanlagen-Informationsblatts abgeschlossen sein. Der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle ist durch den Emittenten als Bestandteil des Verkaufsprospekts bis zu dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt vorzulegen. Sind seit der erstmaligen Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs durch einen Emittenten zehn Jahre vergangen, so ist für neue Emissionen ein anderer Mittelverwendungskontrolleur im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zu bestellen.

(2) Der Emittent hat ein Mittelverwendungskonto einzurichten, über das er nur zusammen mit dem bestellten Mittelverwendungskontrolleur verfügen darf. Der Mittelverwendungskontrolleur darf einer Verwendung der eingeworbenen Anlegergelder durch den Emittenten erst zustimmen, wenn die im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen sind in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben im Verkaufsprospekt festzulegen. Nach der Freigabe hat der Mittelverwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend dem im Vertrag festgelegten Verwendungszweck und den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. Die in Satz 4 bezeichnete Pflicht besteht fortlaufend mindestens alle sechs Monate bis zur Verwendung aller Anlegergelder und setzt spätestens sechs Monate nach Beginn des öffentlichen Angebots ein. Handelt es sich um die Weitergabe von Anlegergeldern im Sinne von Absatz 1, so umfasst die Kontrolle die Verwendung auf allen Ebenen. Das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle ist durch den Mittelverwendungskontrolleur unverzüglich in einem Bericht zusammenzufassen, der dem Emittenten und elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format der Bundesanstalt über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem unverzüglich zu übermitteln ist. In dem Bericht ist anzugeben:

  1. die Höhe der eingesammelten Anlegergelder,
  2. die Höhe der davon in Anlageobjekte investierten Anlegergelder,
  3. die Höhe der Anlegergelder, welche für sonstige Ausgaben verwendet wurden,
  4. eine Aufzählung der sonstigen Ausgaben und Beschreibung der Verwendung der Anlegergelder für die sonstigen Ausgaben,
  5. eine Aufzählung und Beschreibung der bereits erworbenen Anlageobjekte oder der Rechte daran oder der bereits gepachteten Anlageobjekte und
  6. die Summe der nicht investierten Anlegergelder.

In dem Bericht hat der Mittelverwendungskontrolleuer auch darzulegen, ob die Verwendung der Anlegergelder planmäßig erfolgte.

(3) Den jeweiligen Bericht der laufenden und abschließenden Mittelverwendungskontrolle hat der Mittelverwendungskontrolleur bis zur vollständigen Tilgung der Vermögensanlage unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn sich das Angebot ausschließlich an eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG richtet, deren Kommanditisten gleichzeitig Gesellschafter der GmbH oder an der Entscheidungsfindung der GmbH beteiligt sind, sofern die GmbH &Co. KG kein Investmentvermögen und keine Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch ist."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern "zur Bezeichnung" die Wörter "des Anbieters" und ein Komma eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Verkaufsprospekt darf sich jeweils nur auf eine bestimmte Vermögensanlage beziehen. Verkaufsprospekte für verschiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktechnisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich nach der Anzahl der Vermögensanlagen."

b) Nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. die erforderlichen Angaben zum Mittelverwendungskontrolleur, seiner Unabhängigkeit und zur Mittelverwendungskontrolle,".

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Billigung" die Wörter "vorbehaltlich Absatz 4 Satz 4" eingefügt.

b) In Absatz 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Werktagen" durch das Wort "Arbeitstagen" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Hat die Bundesanstalt aufgrund der Beschreibung der Vermögensanlage im Verkaufsprospekt oder sonstiger der Bundesanstalt bekannten Tatsachen Anhaltspunkte dafür, dass Anlegerschutzbedenken im Hinblick auf § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes bestehen, setzt sie das Prospektprüfungsverfahren solange aus, bis das Verfahren nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen ist. Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter die Aussetzung und den Zeitpunkt der Aussetzung mit. Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt ab dem Zeitpunkt erneut, zu dem die Bundesanstalt die Prüfung nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz beendet und dies dem Anbieter mitgeteilt hat. Endet das Verfahren nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz mit einem Verbot, versagt die Bundesanstalt die Billigung. Ergeht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Antrags auf Billigung des Verkaufsprospekts keine Entscheidung nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, gilt das Prospektprüfungsverfahren als beendet."

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Werktag" durch das Wort "Arbeitstag" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

"(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite die nach § 8 gebilligten Verkaufsprospekte. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch Nachträge zu Verkaufsprospekten nach § 14 Absatz 3 Satz 1; Satz 2 gilt entsprechend."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

"2a. jeder neue Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs, der eine abweichende Verwendung der freigegebenen Mittel feststellt, sowie".

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Der Anbieter hat den Nachtrag vor seiner Veröffentlichung bei der Bundesanstalt zur Billigung einzureichen."Der Anbieter hat den Nachtrag unverzüglich nach dem Auftreten eines nach Satz 1 zu veröffentlichenden Umstands oder der Feststellung einer nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unrichtigkeit zu erstellen und der Bundesanstalt zur Billigung einzureichen."

cc) In Satz 4 wird das Wort "Werktagen" durch das Wort "Arbeitstagen" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Werktagen" durch das Wort "Arbeitstagen" ersetzt.

9. § 11a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Tatsache im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere

  1. die drohende Zahlungsunfähigkeit des Emittenten,
  2. ein Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber Anlegern von Vermögensanlagen,
  3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Gesellschaften, gegenüber denen der Emittent erhebliche Zahlungsforderungen hat oder deren Insolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,
  4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Konzernmitglieds des Emittenten, sofern dies zu einem Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber den Anlegern oder einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,
  5. der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern des Emittenten."

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "Die Verpflichtung" die Wörter "nach Satz 1" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Werktag" durch das Wort "Arbeitstag" ersetzt.

10. In § 12 Absatz 5 werden nach den Wörtern "zur Bezeichnung" die Wörter "des Anbieters" und ein Komma eingefügt.

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort "Werktagen" durch das Wort "Arbeitstagen" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Anlageobjekte" die Wörter "insbesondere die Angabe des Realisierungsgrads der konkreten Projekte sowie abgeschlossener Verträge sowie die Angabe, ob die Nettoeinnahmen aus den Anlegergeldern hierfür allein ausreichend sind und die Höhe der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts" eingefügt.

bb) In Nummer 12 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 13 werden folgende Nummern 14 bis 16 eingefügt:

"14. das Nichtvorliegen von Nachschusspflichten im Sinne von § 5b Absatz 1,

15. Angaben zur Identität des Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c einschließlich seiner Geschäftstätigkeit, seiner Vergütung sowie den Umständen oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen könnten, sowie

16. das Nichtvorliegen eines Blindpool-Modells im Sinne von § 5b Absatz 2,".

c) In Absatz 6 Satz 5 werden nach den Wörtern "zur Bezeichnung" die Wörter "des Anbieters" und ein Komma eingefügt.

12. § 13a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert

aa) In Satz 1 wird das Wort "Werktag" durch das Wort "Arbeitstag" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "sein" durch das Wort "gemacht" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "sein" durch die Wörter "gemacht werden" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

"(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite für den Fall, dass die Erstellung eines Verkaufsprospekts nach §§ 2a oder 2b entbehrlich ist, die nach § 13 gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Internetseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite auch die nach § 13 Absatz 7 Satz 2 übermittelten aktualisierten Fassungen der Vermögensanlagen-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend."

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts" § 14 Hinterlegung des Verkaufsprospekts und des Vermögensanlagen-Informationsblatts und Form der Einreichung bei der Bundesanstalt".

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

"(4) Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter sind der Bundesanstalt zur Prüfung und Hinterlegung elektronisch und in elektronisch durchsuchbarem Format über ihr Melde- und Veröffentlichungssystem zu übermitteln. Dies gilt für Nachträge nach § 11 und Aktualisierungen nach § 13 Absatz 7 entsprechend."

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern "den letzten veröffentlichten Jahresabschluss und Lagebericht" die Wörter "sowie den Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c jeweils" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den Wörtern "des Eigenvertriebs" die Wörter "nach § 5b Absatz 4" eingefügt.

15. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Bundesanstalt untersagt entsprechend § 8 Absatz 4 Satz 4 die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts und des zugehörigen Vermögensanlagen-Informationsblatts, wenn sie gemäß § 15 Wertpapierhandelsgesetz ein Verbot der dem Verkaufsprospekt zugrundeliegenden Vermögensanlage erlassen hat."

16. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 1a werden wie folgt gefasst:

altneu
1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate oder entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen,

1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, der auf das Unternehmen, das die vermittelnde Internet-Dienstleistungsplattform betreibt, unmittelbar oder mittelbar maßgeblichen Einfluss ausüben kann,

"1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1 eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate vorsehen, die Vermögensanlagen entgegen § 5b Absatz 1 bis 3 oder ohne gemäß § 5c erforderlichen Mittelverwendungskontrolleur angeboten werden oder sich aus dem Bericht über das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle gemäß § 5c Absatz 2 Satz 7 ergibt, dass die Verwendung der Anlegergelder nicht planmäßig erfolgte,

1a. die Vermögensanlagen entgegen § 2a Absatz 5 von einem Emittenten ausgegeben werden, wenn maßgebliche Interessenverflechtungen zwischen dem jeweiligen Emittenten und dem Unternehmen, das die Internetdienstleistungsplattform betreibt, bestehen,"

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat."7. der Anbieter entgegen § 13 oder § 13a kein Vermögensanlagen-Informationsblatt hinterlegt und veröffentlicht hat, oder der Anbieter eine nach § 13 Absatz 7 erforderliche Aktualisierung nicht veröffentlicht hat."

17. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 19 Auskünfte des Anbieters" § 19 Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "einem Emittenten oder Anbieter" durch das Wort "jedermann" ersetzt.

bbb) In Nummer 1 wird nach der Angabe " §§ 2a, 2b, 5a, 5b" ein Komma und die Angabe "5c" eingefügt.

ccc) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

ddd) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

eee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 24 Absatz 5 Satz 1 vorliegen."

bb) Satz 2

Die Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegenüber einem mit dem Emittenten oder dem Anbieter verbundenen Unternehmen sowie im Fall des § 2a gegenüber der Internet-Dienstleistungsplattform.

wird aufgehoben.

c) Absatz 2

(2) Der Bundesanstalt stehen die in § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.

wird aufgehoben.

d) Absatz 3 wird Absatz 2.

18. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden."(2) Die §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden."

19. § 26a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 26a Sofortiger Vollzug

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung.

" § 26a Sofortiger Vollzug

Keine aufschiebende Wirkung haben

  1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 und § 24 Absatz 5 bis 7 sowie
  2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung oder Festsetzung von Zwangsmitteln."

20. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter "drei Jahren" werden durch die Wörter "fünf Jahren" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe."

21. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1a werden die folgenden Nummern 1b bis 1d eingefügt:

"1b. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 1 einen unabhängigen Mittelverwendungskontrolleur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestellt,

1c. entgegen § 5c Absatz 1 Satz 4 einen dort genannten Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

1d. entgegen § 5c Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,".

bb) Die bisherige Nummer 1b wird Nummer 1e.

cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 einen Nachtrag nicht oder nicht rechtzeitig einreicht,".

dd) Die bisherige Nummer 4a wird Nummer 4b.

ee) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7c eingefügt:

"7a. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 ein Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,

7b. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 die aktuelle Fassung des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer zugänglich macht oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer bereithält,

7c. entgegen § 13a Absatz 2 das Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zugänglich macht,".

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, 1b, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a bis 1e, 2, 6 und 10 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3, 4a, 4b, 5, 7a, 7b und 7c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

22. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1 gilt mit dem Ablauf des 17. August 2022 als beendet."

b) Die folgenden Absätze 17 und 18 werden angefügt:

"(17) Auf Vermögensanlagen, die vor dem 17. August 2021 auf Grundlage eines von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekts oder eines von der Bundesanstalt gestatteten Vermögensanlageninformationsblatts öffentlich angeboten wurden und nach dem 17. August 2021 weiter angeboten werden, ist das Vermögensanlagengesetz in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung bis zwölf Monate nach der Billigung des Verkaufsprospekts oder der Gestattung des Vermögensanlagen-Informationsblatts weiterhin anzuwenden.

(18) § 26 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

(Gültig ab 16.08.2021 siehe =>)

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

" § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften".

b) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

" § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden".

d) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

" § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden; Verordnungsermächtigung".

e) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:

" § 48 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 48a wird wie folgt gefasst:

" § 48a (weggefallen)".

g) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:

" § 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts".

h) Die Angabe zu § 344a wird wie folgt gefasst:

" § 344a (weggefallen)".

i) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. § 44 Absatz 1, 2, 4 bis 9,"3. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a,"

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "und § 30 Absatz 1 bis 4" durch ein Komma und die Wörter " § 30 Absatz 1 bis 4 und § 286" ersetzt.

b) Die Absätze 4a und 5

(4a) Auf eine interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur die §§ 1 bis 17, § 20 Absatz 9 entsprechend, die §§ 42, 44 Absatz 1, 4 bis 9 und § 261 Absatz 1 Nummer 8 anzuwenden, wenn
  1. die Vermögensgegenstände des von ihr verwalteten inländischen geschlossenen Publikums-AIF einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 5 Millionen Euro überschreiten,
  2. die Anteile des von ihr verwalteten inländischen Publikums-AIF von nicht mehr als fünf natürlichen Personen gehalten werden und
  3. die interne AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht hat, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu unterwerfen.

Für die Berechnung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Schwellenwerts und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 1, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, gelten die Artikel 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 entsprechend.

(5) Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur

  1. die §§ 1 bis 17, 42,
  2. § 20 Absatz 10 entsprechend,
  3. die §§ 26 bis 28
  4. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 bis 48,
  5. die §§ 80 bis 90,
  6. § 169 entsprechend, die §§ 261 bis 270, 271 Absatz 1 und 4, § 272 sowie
  7. die §§ 293, 295 bis 297, 300 bis 306, 314 und 316 mit der Maßgabe, dass in dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen die Anleger drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen sind, dass die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht über eine Erlaubnis nach diesem Gesetz verfügt und daher bestimmte Anforderungen dieses Gesetzes nicht eingehalten werden müssen und
  8. im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, § 261 Absatz 1 Nummer 8, § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 die § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a und § 30 Absatz 1 bis 4

anzuwenden, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt. Die Voraussetzungen sind:

  1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ausschließlich inländische geschlossene AIF, bei denen es sich nicht ausschließlich um Spezial-AIF handelt,
  2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten inländischen geschlossenen AIF einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände überschreiten insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro, und
  3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nicht beschlossen, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu unterwerfen.

Die Berechnung des in Satz 2 Nummer 2 genannten Schwellenwertes und die Behandlung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des Satzes 2, deren verwaltete Vermögensgegenstände innerhalb eines Kalenderjahres gelegentlich den betreffenden Schwellenwert über- oder unterschreiten, bestimmen sich nach den Artikeln 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013.

werden aufgehoben.

3. § 12 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch einen Punkt ersetzt.

c) Nummer 6

6. registrierter Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 2 Absatz 5 einschließlich der von ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publikums-AIF.

wird aufgehoben.

4. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 4, 4a oder 5 erfüllen,
  1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,
  2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus,
  3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor,
  4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
    1. die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und
    2. die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF,
  5. um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen,
  6. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4, 4a oder 5 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
  7. müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und
  8. dürfen nur AIF in der Rechtsform
    1. einer juristischen Person oder
    2. einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und

bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4 als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161. Wird der AIF im Fall von § 2 Absatz 4a oder Absatz 5 in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161.

"(1) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen,
  1. sind zur Registrierung bei der Bundesanstalt verpflichtet,
  2. weisen sich und die von ihnen zum Zeitpunkt der Registrierung verwalteten AIF gegenüber der Bundesanstalt aus,
  3. legen der Bundesanstalt zum Zeitpunkt ihrer Registrierung Informationen zu den Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF vor,
  4. unterrichten die Bundesanstalt regelmäßig über
    1. die wichtigsten Instrumente, mit denen sie handeln und
    2. die größten Risiken und die Konzentrationen der von ihnen verwalteten AIF,

    um der Bundesanstalt eine effektive Überwachung der Systemrisiken zu ermöglichen,

  5. teilen der Bundesanstalt unverzüglich mit, wenn die in § 2 Absatz 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,
  6. müssen juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften sein und
  7. dürfen nur AIF in der Rechtsform
    1. einer juristischen Person oder
    2. einer Personenhandelsgesellschaft, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft ist, bei der persönlich haftender Gesellschafter ausschließlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, und

    bei der die Nachschusspflicht der Anleger ausgeschlossen ist, verwalten.

Wird der AIF als offener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder der offenen Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 108 bis 123 oder die §§ 124 bis 138. Wird der AIF als geschlossener AIF in der Rechtsform der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital oder als geschlossene Investmentkommanditgesellschaft aufgelegt, gelten die §§ 140 bis 148 oder die §§ 149 bis 161."

b) Absatz 3

(3) AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen, legen der Bundesanstalt mit dem Antrag auf Registrierung zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben folgende Informationen vor:
  1. die Angabe der Geschäftsleiter,
  2. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter,
  3. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter.

wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Bei Registrierungsanträ- gen von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen, kann die Bundesanstalt diesen Zeitraum um bis zu zwei Wochen verlängern, wenn sie dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls für notwendig erachtet.

wird aufgehoben.

bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter "und die Bundesanstalt die Frist nicht gemäß Satz 2 verlängert hat" gestrichen.

cc) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe "4a oder 5" gestrichen.

bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" das Komma und die Angabe "3" gestrichen.

ccc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach der Angabe " § 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe "4a oder 5" gestrichen.

ddd) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

eee) Nummer 6

6. bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen, Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleiter der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur Leitung erforderliche fachliche Eignung nicht haben.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe " § 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe "4a oder 5" gestrichen.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 2 Absatz 4" die Angabe "oder 5" gestrichen.

bb) Satz 2

Sind die in § 2 Absatz 4a genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb von 30 Kalendertagen
  1. eine Registrierung nach Absatz 1 Nummer 1 und den Absätzen 3 und 4 zu beantragen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 erfüllt, oder
  2. die Erlaubnis nach den §§ 20 und 22 zu beantragen, wenn sie nicht die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

wird aufgehoben.

5. § 45 wird wie folgt gefasst:

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§ 45 Erstellung und Bekanntmachung von Jahresberichten

(1) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, hat für jeden von ihr verwalteten geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der nicht verpflichtet ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs einen Jahresabschluss offenzulegen, für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen sowie den Anlegern auf Anforderung auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 besteht mindestens aus

  1. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss,
  2. dem nach Maßgabe des § 46 aufgestellten und von einem Abschlussprüfer geprüften Lagebericht,
  3. einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 beziehungsweise des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des geschlossenen inländischen Publikums-AIF sowie
  4. den Bestätigungen des Abschlussprüfers nach § 47.

(3) Der Jahresbericht im Sinne des Absatzes 1 ist unverzüglich nach der elektronischen Einreichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 325 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6 sowie die §§ 328 und 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2.

(4) Die Bekanntmachung ist über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich zu machen; die Unterlagen sind in entsprechender Anwendung des § 8b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs vom Betreiber des Bundesanzeigers zu übermitteln.

" § 45 Jahresabschluss und Lagebericht von registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften

Bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 Satz 2 vorliegen und auf die § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt

  1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben, und in der Rechtsform einer juristischen Person betrieben werden;
  2. aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei internen Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben und in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft betrieben werden. § 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden."

6. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

" § 45a Abschlussprüfung bei registrierungspflichtigen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 45 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Die Prüfung ist spätestens vor Ablauf des neunten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs vorzunehmen.

(2) Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers ist § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(3) Der Abschlussprüfer hat auch zu prüfen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist und die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.

(4) Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 1 oder 2 hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 45 Satz 1 Nummer 2 hat der Abschlussprüfer darüber hinaus die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.

(5) Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung der Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Absatz 1 nach Beendigung der Prüfung unverzüglich der Bundesanstalt zu übermitteln.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts sowie zur Art und Weise seiner Einreichung bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaften zu erhalten, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

7. § 46 wird wie folgt gefasst:

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§ 46 Inhalt von Jahresabschlüssen und Lageberichten

Bei einem geschlossenen inländischen Publikums-AIF, der von einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 erfüllt, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich aus dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 nichts anderes ergibt. § 264 Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 1, Absatz 3, 4 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden.

" § 46 Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben werden

Bei einem extern verwalteten geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergibt, und auf den § 44 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 nicht anzuwenden ist, sind für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs und für den Lagebericht die Bestimmungen des § 289 des Handelsgesetzbuchs einzuhalten, soweit sich nichts anderes ergibt

  1. aus dem entsprechend anwendbaren § 120 Absatz 2 bis 8 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer juristischen Person oder
  2. dem entsprechend anwendbaren § 135 Absatz 3 bis 11 bei geschlossenen Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft.

§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, Absatz 3 und 4 sowie § 264b des Handelsgesetzbuchs sind nicht anzuwenden."

8. § 47 wird wie folgt gefasst:

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§ 47 Prüfung und Bestätigung des Abschlussprüfers; Verordnungsermächtigung 

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen Publikums-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein.

(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen von § 2 Absatz 5 erfüllt, die Bestimmungen eines dem AIF zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags, eines Treuhandverhältnisses oder einer Satzung sowie der Anlagebedingungen beachtet hat.

(3) Die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einnahmen, Ausgaben, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten ist vom Abschlussprüfer zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil oder die Aktie am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

" § 47 Abschlussprüfung bei extern verwalteten Spezial-AIF, für deren Rechnung Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2vergeben werden; Verordnungsermächtigung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF im Sinne des § 46 sind durch einen Abschlussprüfer nach Maßgabe der Bestimmungen des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.

(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne des § 46 sowohl die Bestimmungen dieses Gesetzes als auch jene eines dem AIF zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF zugrundeliegenden Satzung beachtet hat.

(3) Bei einem geschlossenen inländischen Spezial-AIF in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft hat der Abschlussprüfer auch die Zuweisung von Gewinnen, Verlusten, Einlagen und Entnahmen zu den einzelnen Kapitalkonten zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Anteil am AIF für den Anleger durch einen Treuhänder gehalten wird.

(4) Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von geschlossenen inländischen Spezial-AIF zu erhalten, für deren Rechnung AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 Satz 2 erfüllen, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 oder § 292a Absatz 2 vergeben. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."

9. Die §§ 48 und 48a

§ 48 Verkürzung der handelsrechtlichen Offenlegungsfrist

(1) Ist der geschlossene inländische Publikums-AIF im Sinne des § 46 nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet, tritt an die Stelle des Ablaufs des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres im Sinne des § 325 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs der Ablauf des sechsten Monats.

(2) § 326 des Handelsgesetzbuchs über die größenabhängigen Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften ist nicht anzuwenden.

§ 48a Jahresbericht, Lagebericht und Prüfung von Spezial-AIF, die Darlehen nach § 285 Absatz 2 vergeben; Verordnungsermächtigung

(1) Für die Erstellung, den Inhalt und die Prüfung und Bestätigung des Jahresberichts eines geschlossenen inländischen Spezial-AIF, für dessen Rechnung eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 vergibt, und des Lageberichts gelten § 45 Absatz 2 sowie die §§ 46, 47 und 48 Absatz 2 entsprechend. Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet hat. Der Prüfungsbericht ist der Bundesanstalt auf Verlangen vom Abschlussprüfer einzureichen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers sowie zur Art und Weise der Einreichung des Prüfungsberichts bei der Bundesanstalt zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die Gelddarlehen gemäß § 285 Absatz 2 für Rechnung von inländischen geschlossenen Spezial-AIF vergeben, zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

werden aufgehoben.

10. § 120 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "die Vorschriften" die Wörter "des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 264 Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 und 4 des Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden."

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Absätzen 3, 6 und 7" durch die Wörter "Absätzen 3, 5 und 6" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 4 und 6" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Absätzen 1 bis 5" durch die Wörter "Absätzen 1 bis 4 und 6" ersetzt.

e) Folgender Absatz 6 wird eingefügt:

"(6) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalverwaltungsgesellschaft, die diese als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft ausübt, sind gesondert aufzuführen."

f) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "Absätze 3 bis 7" durch die Wörter "Absätzen 3 bis 6" ersetzt.

11. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 123 Offenlegung und Vorlage von Berichten" § 123 Offenlegung und Vorlage des Jahresabschlusses und Lageberichts sowie des Halbjahresberichts".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts hat unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch bei
  1. einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
  2. einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres

nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen.

"Auf die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sind die Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, dass
  1. die Frist zur Offenlegung nach § 325 Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs bei einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft vier Monate und bei einer AIF-Publikumsinvestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital sechs Monate beträgt und
  2. die größenabhängigen Erleichterungen bei der Offenlegung nach den §§ 326 und 327 des Handelsgesetzbuchs bei einer Investmentaktiengesellschaft, die in Nummer 1 genannt ist, nicht in Anspruch genommen werden dürfen."

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "von Pflichten" die Wörter "der Mitglieder" eingefügt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter "Der Jahresabschluss und der Lagebericht nach Absatz 1 sowie der Halbjahresbericht nach Absatz 2" ersetzt.

12. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Der Anhang hat zusätzlich die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

c) Der bisherige Absatz 7

(7) Der Lagebericht hat zusätzlich die Angaben nach § 101 Absatz 3 zu enthalten. § 101 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden.

wird aufgehoben.

13. In § 136 Absatz 2 werden die Wörter "Einnahmen, Ausgaben," gestrichen.

14. § 340 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

"13a. entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes, entgegen § 102 Satz 6, § 107 Absatz 3 Satz 1 oder § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 148 Absatz 1, oder entgegen § 136 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 159 Satz 2, einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,".

bb) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

"15a. entgegen § 45a Absatz 5 oder § 123 Absatz 5 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

cc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:

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32. entgegen § 107 Absatz 3 oder § 123 Absatz 5 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Bundesanstalt zur Verfügung stellt,"32. entgegen § 107 Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,"

b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 2 Nummer 24," durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 13a, 15a, 24," ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "32" gestrichen.

15. In § 343 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils nach der Angabe " § 2 Absatz 4" das Komma und die Wörter "4a oder Absatz 5" gestrichen.

16. § 344a

§ 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz

§ 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.

wird aufgehoben.

17. § 353 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe " § 2 Absatz 4" das Komma und die Angabe "4a oder Absatz 5" gestrichen und die Angabe "135 Absatz 7" durch die Angabe "135 Absatz 6" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 5 erfüllen und die geschlossene inländische AIF verwalten, deren Zeichnungsfrist vor dem 22. Juli 2013 abgelaufen ist und die nach dem 21. Juli 2013 Anlagen tätigen, sind ab Eingang des Registrierungsantrags gemäß § 44 bei der Bundesanstalt für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF abweichend von § 2 Absatz 5 Satz 1 nur die §§ 1 bis 17, 26 bis 28, 42, 44 bis 48, 80 bis 90, 261 Absatz 7, § 263 Absatz 2, die §§ 271, 272, 339 bis 344, 352 bis 354 entsprechend anzuwenden; dabei richtet sich die Ausgestaltung der in den §§ 26 bis 28 geforderten Verhaltens- und Organisationspflichten nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit, indem die Art, der Umfang und die Komplexität der Geschäfte der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten AIF berücksichtigt werden. Treffen Vorschriften, die nach Satz 1 entsprechend anzuwenden sind, Regelungen für geschlossene AIF, sind geschlossene AIF nach Satz 1 auch geschlossene AIF im Sinne dieser Vorschriften. Abweichend von Satz 2 sind sie jedoch nur dann geschlossene AIF im Sinne von § 272, wenn sie die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 erfüllen. Erfüllen geschlossene AIF im Sinne von Satz 1 nicht zugleich die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014, gilt für die Häufigkeit der Bewertung der Vermögensgegenstände und die Berechnung des Nettoinventarwertes je Anteil oder Aktie § 217 Absatz 1 und 2 entsprechend"(5) Für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene inländische Publikums-AIF verwalten und am 16. August 2021 nach § 44 Absatz 1 und 4 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung registriert waren, weil sie die Bedingungen nach § 2 Absatz 4a oder 5 in der bis zum 16. August 2021 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfüllt haben, sind für die von ihnen bis zum 16. August 2021 aufgelegten Publikums-AIF die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 16. August 2021 gültigen Fassung anzuwenden. Für am 17. August 2021 bestehende AIF dürfen keine neuen Anteile ausgegeben werden."

c) Absatz 10 Satz 2

Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die beabsichtigt, einen AIF im Sinne des Satzes 1 zu verwalten.

wird aufgehoben.

d) Absatz 11 Satz 4

Entsprechendes gilt für die Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 2 Absatz 4a in Verbindung mit § 44, die einen AIF im Sinne des Satzes 1 verwaltet.

wird aufgehoben.

18. In § 353b Satz 1 werden nach der Angabe " § 2 Absatz 4" das Komma und die Wörter "4a oder Absatz 5" gestrichen.

19. Folgender § 363 wird angefügt:

" § 363 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Die §§ 45 bis 47, 123 und 135 in der ab 17. August 2021 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse, Lageberichte und Jahresberichte für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 46 bis 48a und die §§ 123 und 135 in der bis einschließlich 16. August 2021 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahresberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr; § 353 Absatz 5 Satz 1 bleibt unberührt."

Artikel 3
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

(Gültig ab 16.08.2021 siehe =>)

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt".

b) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

" § 32 (weggefallen)".

2. § 5 wird wie folgt geändert:
(Gültig ab 01.01.2022 siehe =>)

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung" § 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung; Veröffentlichung durch die Bundesanstalt".

b) In Absatz 1 werden die Wörter "in elektronischer Form" durch das Wort "elektronisch" ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite die nach § 4 gestatteten Wertpapier-Informationsblätter. Diese bleiben zehn Jahre lang auf der Webseite öffentlich zugänglich. Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Webseite auch die nach § 4 Absatz 8 Satz 1 übermittelten aktualisierten Fassungen der Wertpapier-Informationsblätter; Satz 2 gilt entsprechend."

3. § 32

§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen

Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden nach § 67 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilen.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderungen weiterer Gesetze

(Gültig ab 16.08.2021 siehe =>)

(1) Dem § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Bei der Durchführung von Prüfungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und nach Absatz 1 hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Produktinterventionsmaßnahme, kann sich die Bundesanstalt externer Wirtschaftsprüfer und anderer sachverständiger Personen und Einrichtungen bedienen."

(2) Artikel 4 Absatz 52 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 16 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:"Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:".

2. In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 23" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 12 Buchstabe c und Nummer 13 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211567

ENDE