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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Vom 27. März 2024
(BGBl. I Nr. 107 vom 27.03.2024)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2024)
1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "13,03 Euro" durch die Angabe "15,53 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "33,01 Euro" durch die Angabe "39,34 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "59,43 Euro" durch die Angabe "70,83 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu 1,75 Milliarden Euro. Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet."(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet."

2. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens zu beurteilen."(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens oder die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftrechts der Europäischen Union zu beurteilen."

Artikel 2
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente" § 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente".

2. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:

  1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,
  2. eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend,
  3. eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und
  4. eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend.

Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend."

3. Dem § 57 wird folgender Satz angefügt:

"Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet."

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente" § 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente".

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für Ausschreibungen im Jahr 2023 leistet der bezuschlagte Bieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt."

5. In § 59 Absatz 1 werden die Wörter " § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 15 des Energiefinanzierungsgesetzes" und die Wörter " § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" durch die Wörter " § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes," ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die §§ 3, 3a, 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die §§ 47a, 53a, 54, 55, 56 und 57."(3) Staatliche Beihilfen im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Kommission anzuzeigen oder von ihr zu genehmigen sind, sind in diesem Gesetz die Begünstigungen nach den §§ 3, 3a sowie nach den §§ 47a, 53a, 54, 56 und 57."

2. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
b) deren Inhaber eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 51 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder"b) deren Inhaber eine Personenvereinigung, eine juristische Person des privaten Rechts oder eine Hauberg-, Wald-, Forst- oder Laubgenossenschaft oder eine ähnliche Realgemeinde im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes ist und bei denen im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung die Grenzen des § 241 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nicht überschreitet oder".

bb) In Nummer 2 wird das Wort "nichtrechtsfähige" gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Die Steuerentlastung beträgt 
1.für 1000 l Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4214,80 EUR,
2.für 1000 l Biokraftstoffe
a)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist
bis 31. Dezember 200790,00 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008150,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009182,92 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012185,96 EUR,
ab 1. Januar 2013450,33 EUR,
b)nach § 50 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist bis 31. Dezember 200723,52 EUR,
vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008100,00 EUR,
vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009180,00 EUR,
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012184,55 EUR,
ab 1. Januar 2013.450,00 EUR,

jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur.

"(5) Die Steuerentlastung beträgt für 1.000 Liter Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4
  1. bis zum 29. Februar 2024.214,80 EUR,
  2. vom 1. März 2024 bis zum 31. Dezember 2024.128,88 EUR,
  3. vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 64,44 EUR,

jeweils unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen, ausgenommen Biokraftstoffen oder Additiven der Position 3811 der Kombinierten Nomenklatur."

c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Entlastungsberechtigt ist
  1. im Falle des Absatzes 5 Nr. 1 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nr. 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden,
  2. im Falle des Absatzes 5 Nr. 2 der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2, der die Biokraftstoffe verwendet hat.
"(8) Entlastungsberechtigt ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, der die Gasöle verwendet hat. Dabei gelten Gasöle, die durch Betriebe nach Absatz 2 Nummer 5 bei der Ausführung von Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 verwendet wurden, als durch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwendet, für den die Arbeiten ausgeführt wurden."

d) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die festgelegte Steuerentlastung nach Absatz 5 Nummer 1 wird angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014."Die Steuerentlastung wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014."

Artikel 4
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

§ 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahrs (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Energieerzeugnisse (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Die elektronische Übermittlung der Antragsdaten ist zugelassen, soweit für die Datenübermittlung und den Ausdruck des Entlastungsantrags (komprimierter Vordruck) die von der Finanzverwaltung hierfür zur Verfügung gestellten elektronischen Komponenten genutzt werden. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Bei einer elektronischen Übermittlung der Antragsdaten gilt der Antrag erst als gestellt, wenn dem zuständigen Hauptzollamt zusätzlich zu den elektronisch übermittelten Daten der unterschriebene komprimierte Vordruck zugeht. Für die Fristwahrung ist allein der Eingang des unterschriebenen komprimierten Vordrucks maßgeblich. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
  1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogene Gasöle und Biokraftstoffe,
  2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,
  3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und
  4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über das im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes verbrauchte Gasöl.

Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 7 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen.

"(2) Die Steuerentlastung ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz für die innerhalb eines Kalenderjahres (Entlastungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 57 Absatz 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Gasöle verwendet worden sind, beim zuständigen Hauptzollamt gestellt wird. Bei erstmaliger Antragstellung sind dem Antrag beizufügen:
  1. Quittungen oder Lieferbescheinigungen nach Absatz 4 über im Entlastungsabschnitt insgesamt bezogenen Gasöle,
  2. die Aufzeichnungen nach Absatz 5, soweit der Antragsteller zu deren Führung verpflichtet ist,
  3. von Betrieben der Imkerei ein Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker (Völkermeldung) und
  4. Bescheinigungen nach Absatz 6 über die im Entlastungsabschnitt von Betrieben im Sinne des § 57 Absatz 2 Nummer 5 des Gesetzes verbrauchten Gasöle.

Bei Folgeanträgen hat der Antragsteller die in Satz 4 genannten Unterlagen lediglich auf Verlangen des Hauptzollamts vorzulegen."

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 57 Abs. 2 des Gesetzes" durch die Wörter " § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes" ersetzt.

3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "und Biokraftstoffe" gestrichen.

4. Absatz 8

(8) Absatz 2 Satz 2, 5 und 6 ist ab dem Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Datenübermittlung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verbrauch- und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung für diese Steuerentlastung nicht mehr anwendbar.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 16j wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16j Bürgergeldbonus" § 16j (weggefallen)".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024".

2. In § 5 Absatz 5 wird die Angabe "16f bis 16k" durch die Wörter "16f bis 16i und 16k" ersetzt.

3. § 16j

§ 16j Bürgergeldbonus

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen:

  1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird,
  2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
  3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1.

wird aufgehoben.

4. Dem § 31a wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 Nummer 4 innerhalb des letzten Jahres gemindert war, eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar bestehen und willentlich verweigert werden. Absatz 1 Satz 6, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung."

5. § 31b wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6. In § 32 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 und 3" durch die Wörter "Absatz 1 und 4" ersetzt.

7. Folgender § 86 wird angefügt:

" § 86 Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben."

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

In § 287g Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) geändert worden ist, wird die Angabe "600 Millionen" durch die Angabe "1,2 Milliarden" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "150 000" durch die Angabe "175 000" ersetzt.

2. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen."(6) Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld beider Elternteile ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. § 4b bleibt unberührt. Abweichend von Satz 1 können bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im Sinne des Absatzes 5 sowie bei Kindern, bei denen eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird und bei Kindern, die einen Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 auslösen, beide Elternteile gleichzeitig Basiselterngeld beziehen."

3. In § 28 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "150 000" durch die Angabe "200 000" ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(4) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. März 2024 in Kraft.

(5) Artikel 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

(6) Artikel 7 tritt am 1. April 2024 in Kraft.

(7) Mit Ablauf des 30. April 2024 tritt die Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2024 vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 333) außer Kraft.

ID 240662


ENDE