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WindSeeG - Windenergie-auf-See-Gesetz
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.2016 S. 2258; 22.12.2016 S. 3106 16; 17.07.2017 S. 2532 17; 20.07.2017 S. 2808 17a; 17.12.2018 S. 2549 18; 13.05.2019 S. 706 19; 25.05.2020 S. 1070 20; 03.12.2020 S. 2682 20a; 21.12.2020 S. 3138 20b; 16.07.2021 S. 3026 21; 20.07.2022 S. 1325 22 i.K.; 08.10.2022 S. 1726 22a; 20.12.2022 S. 2512 22b; 23.03.2023 Nr. 88 23 °; 27.03.2024 Nr. 107 24; 08.05.2024 Nr. 151 24a; 23.10.2024 Nr. 323 24b)
Gl.-Nr.: 754-29
(Entscheidung BVerfG vom 30.08.2020 siehe => )
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes 18 20a 22 24a
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen auszubauen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern. Diese Steigerung soll kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen.
(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient Gesundheit und Sicherheit.
§ 2 Anwendungsbereich 20a 22 22a
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies ausdrücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen See anzuwenden.
§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine 22
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2.000 Megawatt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.
§ 3 Begriffsbestimmungen 18 19 20a 22 24b
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
Teil 2 22
Fachplanung und zentrale Voruntersuchung
Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan
§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans 18 19 20a 22
(1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone. Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land werden die einzelnen Festlegungen für das Küstenmeer näher bestimmt. Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung.
(2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegungen mit dem Ziel,
(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen. Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegungen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel treffen, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen.
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans 17a 18 19 20a 22
(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küstenmeer Festlegungen über
Darüber hinaus kann der Flächenentwicklungsplan wesentliche Zwischenschritte für den gemeinsamen Realisierungsfahrplan nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgeben.
(2) Der Flächenentwicklungsplan kann
Der Flächenentwicklungsplan kann
(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten festlegen und räumliche sowie technische Vorgaben für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, und für deren jeweilige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Trassen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbindungsleitungen ist nicht zulässig. Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat. Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbereich tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen.
(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 6 bis 11 und Festlegungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2a sind unzulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Diese Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn
Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen. Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu bestimmen, auf welcher Stufe des mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen sind. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Flächenentwicklungsplans zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.
(4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergreifend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt, dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden sowie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen effizient genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihenfolge ihrer Ausschreibung sind insbesondere
(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben des § 2a eingehalten werden, wobei Abweichungen zulässig sind, solange die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden. Die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan stellen sicher, dass in den Gebotsterminen ab dem Jahr 2026 Flächen ausgeschrieben werden, die einen stetigen Zubau gewährleisten. Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung für eine Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen nach § 81 eingehalten werden können.
(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flächen in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen nicht erreicht werden können.
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans 17a 18 20a 22
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einleitung und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans nach § 98 Nummer 1 bekannt.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt unverzüglich nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens einen Vorentwurf des Flächenentwicklungsplans. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungsnetzbetreiber auf, eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Bei ihrer Stellungnahme berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber insbesondere
Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt einen Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in § 5 Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Absatz 2 von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte Stellungnahme erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinn des § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die Träger öffentlicher Belange, die Übertragungsnetzbetreiber und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elektronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 98 Nummer 1.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt aufgrund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für den Flächenentwicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Es erstellt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin einen Entwurf des Flächenentwicklungsplans und einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und von Windenergieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des Flächenentwicklungsplans und zu dem Umweltbericht nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Gegenstand der Beteiligung sind die Umweltauswirkungen und die Festlegungen des Plans. Ein Erörterungstermin soll durchgeführt werden.
(6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durchzuführen, beteiligt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3 bis 5 und in den §§ 41 bis 44 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfahren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei nicht erforderlich.
(7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt den Flächenentwicklungsplan im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den Küstenländern.
(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 98 Nummer 1 bekannt.
(9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar. Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) verbindlich.
(10) Sind Informationen im Sinn von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinn des Absatzes 5 Satz 1 oder des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
Für Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans 19 20a 22
(1) Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortgeschrieben werden. Die Entscheidung über Zeitpunkt und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Bundesnetzagentur.
(2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung der zeitlichen Reihenfolge der zentralen Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre.
(3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungsplans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festlegungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschreibung von Flächen getroffen werden, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung und deren voraussichtlichen Umfang nach § 98 Nummer 1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrensschritte verzichten, wenn von deren Durchführung keine wesentlichen Erkenntnisse für die Änderung oder Fortschreibung zu erwarten sind, oder bei einer nur geringfügigen Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans. Die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit kann in diesen Fällen schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.
§ 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen 24a
Die im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nordsee und Ostsee vom 20. Januar 2023 * festgelegten Gebiete und Flächen in der Nordsee, für die bereits das Jahr der Ausschreibung festgelegt ist, sind, mit Ausnahme des Gebietes N-3, Beschleunigungsflächen im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist. § 72a bleibt unberührt.
Abschnitt 2 22
Zentrale Voruntersuchung von Flächen
§ 9 Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen 20a 22
(1) Die zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5
(2) Eine Fläche ist zentral voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.
(3) Die zentrale Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die zentrale Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die zentrale Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grundlage eines Entwurfs des Flächenentwicklungsplans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 begonnen werden.
§ 10 Gegenstand und Umfang der zentralen Voruntersuchung von Flächen 22
(1) Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5 zur Verfügung zu stellen, werden
Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies wird vermutet
(2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht entgegenstehen
Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berücksichtigt.
(3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 2a Absatz 3 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.
§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von zentral voruntersuchten Flächen 20a 22
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstattet dem Inhaber eines Projekts, dessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 67 Absatz 3 Satz 1 beendet wurde oder dessen nach der Seeanlagenverordnung erteilte Genehmigung durch das Windenergie-auf-See-Gesetz seine Wirkung verloren hat, auf Antrag die notwendigen Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben, soweit
(2) Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1 kann bis zum 30. Juni 2021 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Erstattung der notwendigen Kosten stellen. Der Inhaber des Projekts übermittelt mit dem Antrag die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für die er eine Erstattung beantragt. Für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie fordert den Inhaber eines Projekts, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, auf, die notwendigen Kosten für die Erstellung der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen im Einzelnen nachzuweisen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Aufforderung, die notwendigen Kosten nachzuweisen, auf einen Teil der überlassenen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen beschränken, sofern Untersuchungsergebnisse und Unterlagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen. Der Inhaber eines Projekts muss der Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb von vier Monaten nachkommen.
(4) Weist der Inhaber des Projekts die Kosten nach Absatz 3 nach, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zwei Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 50 durch feststellenden Verwaltungsakt fest, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen bezüglich der Fläche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und in welcher Höhe Kosten für die Untersuchungen dieser Fläche bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 5 erstattet werden können.
(5) Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Absatz 4 gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den übermittelten Untersuchungsergebnissen und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erklären. Er hat zu versichern, dass die übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Erklärung Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung nach Absatz 5 über den Antrag auf Kostenerstattung. Bei Wirksamkeit der Rechtseinräumung erstattet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Inhaber des Projekts die notwendigen Kosten in der nach Absatz 4 festgestellten Höhe.
(7) Sobald feststeht, dass für übermittelte Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen keine Kosten erstattet werden, sind diese vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu löschen.
§ 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen 22 22b
(1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zentral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen unterstellt wird, dass eine zentrale Voruntersuchung auch auf den Flächen nach Satz 1 stattfindet.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlässt den feststellenden Verwaltungsakt nach § 10a Absatz 4 vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Fläche nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Ausschreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1 wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen veröffentlicht.
(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen unverzüglich die durch den Verwaltungsakt festgestellten notwendigen Kosten an den Inhaber des Projekts zu erstatten.
§ 11 Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen 20a 22
Zuständige Stelle für die zentrale Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. Sie kann die zentrale Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen. In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die zentrale Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 98 Nummer 2 bekannt.
§ 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen 17a 20 20a 22
(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle macht die Einleitung des Verfahrens zur zentralen Voruntersuchung einer Fläche nach § 98 bekannt.
(2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der Maßnahmen zur zentralen Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn des § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elektronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 98. Der Anhörungstermin kann gemeinsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.
(2a) Sind Informationen im Sinn von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
(3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für die zentrale Voruntersuchung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3. Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinn des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
(5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 geeignet ist, werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung festgestellt. Zugleich wird in der Rechtsverordnung entsprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vorhaben beinhalten, wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. Die Vorgaben für das spätere Vorhaben nach Satz 3 können insbesondere die Bauausführung, die Art und den Umfang der Bebauung der Fläche, die Lage der Bebauung auf der Fläche sowie den Betrieb der Windenergieanlagen auf See betreffen. Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ermächtigt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 5 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 98 bekannt.
(6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 nicht geeignet ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige Stelle dieses Ergebnis nach § 98 bekannt. Sie übermittelt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8.
(7) Lässt die Bundesnetzagentur die zentrale Voruntersuchung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Abschluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen aus der zentralen Voruntersuchung und die festgestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 unverzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung der Fläche festgestellt wurde. Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen 22
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der ausgeschriebenen Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17d des Energiewirtschaftsgesetzes.
Teil 3
Ausschreibungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsberechtigten 22
(1) Betreiber, die Windenergieanlagen auf See nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb nehmen, haben für den Strom, der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21 oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020.
(2) Für Windenergieanlagen auf See ermittelt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf
Die Zuordnung der Flächen für die Verteilung auf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorgaben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot abgegeben hat, wird die entsprechende Fläche nach den Vorgaben des jeweils anderen Abschnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächsten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im Falle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens nach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4 im Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wahrnehmen lassen. In diesen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die Ausschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98 Nummer 2 bekannt.
(4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach § 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen, oder die auflösende Bedingung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 eingetreten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach gegenseitiger Abstimmung das Ausschreibungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen die zentrale Voruntersuchung der Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig abgeschlossen ist. Bei der Auswahl der Flächen, die nach diesem Absatz ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zur Ausschreibung kommen, sind zu beachten
Wird das Ausschreibungsvolumen nach diesem Absatz angepasst, so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte.
(5) Pilotwindenergieanlagen auf See können abweichend von den Absätzen 1 und 2 einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe von Teil 5 haben.
§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung 22
Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen 22
(1) Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Abschnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur.
(2) Die für die Ausschreibung zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine Bezuschlagung oder der Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden.
Abschnitt 2 22
Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen
§ 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen 22 22
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens vier Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
§ 17 Anforderungen an Gebote 22 22
(1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundesnetzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben.
(3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.
§ 18 Sicherheit 22 22
(vorherige Änderungen § 18 bis 20.07.2022 20a)
(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.
§ 19 Höchstwert22 22
(vorherige Änderungen § 19 bis 20.07.2022 20a )
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
§ 20 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert 22 22
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.
(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch.
§ 21 Dynamisches Gebotsverfahren 22 22
(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsverfahren durch (dynamisches Gebotsverfahren).
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmeberechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teilnahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten Bieter.
(3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit ansteigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmenden Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente abgeben. Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro Megawatt des Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter über die Bestimmung.
(4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen, müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsabgabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebotsstufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagentur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.
(5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der Gebotsstufe den Zuschlag.
(6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, dessen zweite Gebotskomponente niedriger als die Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrunden-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundesnetzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der höchsten zweiten Gebotskomponente den Zuschlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-Gebote mit gleich hohen zweiten Gebotskomponenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot ab, so entscheidet das Los darüber, welches Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot innerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten, die diese Bieter abgegeben haben.
(7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Absatz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde. § 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 22 Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens 22 22
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die näheren Regeln für die Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann das dynamische Gebotsverfahren elektronisch durchführen.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeitspanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebotsabgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekanntgabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebotsrunde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwischenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1 abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundesnetzagentur beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die bevorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation.
§ 23 Zweite Gebotskomponente 22 22 24
(vorherige Änderungen § 23 bis 20.07.2022 20a)
(1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.
(1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.
(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird.
§ 23a (aufgehoben) 22
(vorherige Änderungen § 23a bis 20.07.2022 20a)
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags 16 20b 22
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag 22
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.
Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte 16
(1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen 1. April 2017 und 1. April 2018 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen nur bestehende Projekte teilnehmen können.
(2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See,
(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1.550 Megawatt pro Gebotstermin.
(2) Zum Gebotstermin 1. März 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1.550 Megawatt erteilt wurden.
(3) Von den insgesamt 3.100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.
(4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von
Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den § § 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen 16 17 22
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben:
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte 16
(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind.
(2) Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26
Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das bestehende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung besteht.
(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 kein Zuschlag erteilt wurde.
§ 31 Anforderungen an Gebote 17
(1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben enthalten:
§ 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten anzugeben ist. § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.
(2) Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgenden Angaben machen:
Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich die Mindestgebotsmenge.
§ 32 Sicherheit
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde.
§ 34 Zuschlagsverfahren 16 22
(siehe StromBGebV)
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie
Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2 einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen.
(2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für bestehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee beträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zuschläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetzagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.
(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 treffen.
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags 16 20b 22
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der bezuschlagte Bieter
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.
Abschnitt 4 22 22
(weggefallen)
Unterabschnitt 1 22
(weggefallen)
Unterabschnitt 2 22
(weggefallen)
Abschnitt 5 22
Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen
Unterabschnitt 1 22
Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50 Bekanntmachung der Ausschreibung 22 22
Die zuständige Stelle macht die Ausschreibungen spätestens fünf Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
§ 51 Anforderungen an Gebote 22
(1) Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zuständigen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1 Nummer 5 muss mindestens folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt den Anforderungen des Abschnitts 5 für Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.
§ 53 Bewertung der Gebote, Kriterien 22 22
(1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach § 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien:
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend beurteilt werden kann.
(2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebotswert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgegebenen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert, multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60 Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 1
(3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Nummer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombedarf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungsprozesses für die Windenergieanlagen auf See bewertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstellungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden für den Anteil des Grünen Wasserstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatzquote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 2 Bei der Berechnung der jeweiligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstellung der Bestandteile der Windenergieanlagen abzustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Nummer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgesetzes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Wasserstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.
(4) Der Umfang der Lieferung von auf der ausgeschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstromerzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamtstromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der voraussichtlich zu installierenden Leistung von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von 3.500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung wird der Quotient aus der gesamten voraussichtlich zu liefernden Energiemenge und der Gesamtstromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 3
(5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten Gründungstechnologien verbundenen Schallbelastung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtanzahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen enthält, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der Anlagen, die weder durch den Einsatz von Impulsrammung noch von Schwergewichtsgründungen gegründet werden, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 4
(6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses der Auszubildenden zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubildendenquote des Gebots mit der höchsten Auszubildendenquote, multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 5 Bei der Berechnung der Auszubildenden und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unternehmen und die Unternehmen, die für den Bieter die Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende werden auf Anforderung über die Vorlage eines anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf Anforderung über die Vorlage von anonymisierten Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen.
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1) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
2) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
3) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
4) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
5) Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert.
(1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Ausschreibung das folgende Verfahren durch:
Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
(2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten haben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige Stelle erneut nach Satz 2 vor.
(3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit der höchsten Bewertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.
§ 55 Rechtsfolgen des Zuschlags 22 22
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54 hat der bezuschlagte Bieter
(2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezuschlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot, die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten, beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit zu zahlen.
(3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:
Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt gegeben anzusehen.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter, denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
(6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Ausschreibungsvolumens erteilt.
§ 56 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag 22 22
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten hat.
Unterabschnitt 2 22
Bestimmungen zur Zahlung
§ 57 Zweckbindung der Zahlungen 22 22 24
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.
§ 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente 22 22 24
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewirtschaftet.
(3) Für Ausschreibungen im Jahr 2023 leistet der bezuschlagte Bieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.
§ 59 Stromkostensenkungskomponente 22 24
(vorherige Änderungen § 59 bis 20.07.2022 20a)
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 15 des Energiefinanzierungsgesetzes und den Aufschlag nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes, jeweils bezogen auf die Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes, einfließen.
(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4.
Abschnitt 6 22
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 60 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts 22 22
(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den Ausschreibungen nach Abschnitt 5 das Recht, in einen nach § 54 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).
(2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von Absatz 1 ist
(3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bisherigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 50 für die zentral voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.
§ 61 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts 22 22
(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein Eintrittsrecht, wenn
(2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des bestehenden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Fläche. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht, dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwiegenden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.
§ 62 Datenüberlassung und Verzichtserklärung 22 22
(1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen Wirtschaftszone
(2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zugehen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 folgt (materielle Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inhabern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollständig sind. In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen Daten beziehen.
(5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
§ 63 Ausübung des Eintrittsrechts 22 22
(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche
(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.
§ 64 Rechtsfolgen des Eintritts 22 22
(1) Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach § 63 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 54 erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht betroffene zentral voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts vollständig über.
(2) Der Übergang des Zuschlags auf den Inhaber des bestehenden Projekts nach Absatz 1 erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Nummer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Projekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot gebunden.
Teil 4 18 20a 22
Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See, sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
§ 65 Geltungsbereich von Teil 4 18 20a 22 22 22a
(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen sowie Offshore-Anbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit
(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91 auch auf Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen
§ 66 Planfeststellung und Plangenehmigung 22 22
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, der Plangenehmigung.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.
(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
§ 67 Verhältnis der Planfeststellung und der Plangenehmigung zu den Ausschreibungen 16 20a 22 22 22a
(1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. Für den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 92 erforderlich.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss unverzüglich nach dem 1. Januar 2017
(3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Beendigung des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.
(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.
(5) Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlängern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See vorgegeben hat. Satz 1 ist auf Fristverlängerungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag nach §§ 20, 21, 34 oder 54 oder über eine Antragsberechtigung nach § 92 verfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.
§ 68 Planfeststellungsverfahren 17a 20a 22 22
(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein Verlangen nach Satz 1 nur einmalig und innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären.
(3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 98 Nummer 1 hinzuweisen. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu setzende Frist nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Wochen nicht überschreiten darf.
(4) Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(5) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geforderte Übermittlung des UVP-Berichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen wird der Bericht durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
§ 69 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung 22 22 22a
(1) Der Träger des Vorhabens hat die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils geltenden "Standard Konstruktion - Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)" sicherzustellen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der darin referenzierten Unterlagen spätestens zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu erbringen und beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisierung einzureichen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann, unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Betriebs der Windenergieanlagen auf See, der eine effektive Nutzung und Auslastung der zugewiesenen Netzanbindungskapazität gewährleistet, Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen. Der Plan darf zudem nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vorhabenträger
Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 54, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ganz oder teilweise aufheben, wenn
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung in Abweichung von § 70 auch erteilt werden, wenn
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Monate nach dem Eingang des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zugehörigen Netzanbindung dies technisch und betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Befristung sind Aufwendungen des Vorhabenträgers zum Repowering nach § 89 zu berücksichtigen.
(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten Anlagen und Bauwerke. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung sowie die zu übermittelnden und bei Änderungen an den Einrichtungen die zu aktualisierenden Daten vorgeben. Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Informationen veröffentlichen. Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Übersendung der Einspeisedaten der errichteten und in Betrieb befindlichen Anlagen verpflichtet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung vorgeben. Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Daten veröffentlichen. Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(10) Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
(11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die durch Planfeststellung zugelassen werden.
(12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 70 Plangenehmigung 22 22
(vorherige Änderungen § 70 bis 20.07.2022 19 20a)
(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen.
(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten kann.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll eine Plangenehmigung in den Fällen von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachverständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkannten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.
§ 71 Vorläufige Anordnung 22 22 22a
(vorherige Änderungen § 71 bis 20.07.2022 20a 21)
Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.
§ 72 Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope 18 20a 22 22
(1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
(2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes so weit wie möglich vermieden werden soll.
§ 72a Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 23 24a
(1) Bei der Zulassung oder der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs von Windenergieanlagen auf See in im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen und in den Jahren 2022, 2023 und 2024 ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen auf See ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Satz 1 ist nicht auf Flächen anzuwenden, die in der Ostsee liegen. Bei der Zulassung von Offshore-Anbindungsleitungen für im Flächenentwicklungsplan ausgewiesene Offshore-Anbindungsleitungen ist von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt mit Beteiligung des Bundesamtes für Naturschutz sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannt sind, ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Einsatz von Blasenschleiern zur Einhaltung der etablierten Schallschutzgrenzwerte zum Schutz von Meeressäugern ist immer anzuordnen. Satz 1 ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen Daten erst später erhoben werden und auf dieser Basis die Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz sinnvoll erscheint, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für Windenergieanlagen auf See auf Grundlage des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst während des Betriebs erhoben werden, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als einmaliger Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung für Windenergieanlagen auf See bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und hat zwischen 300 Euro und 1.250 Euro der bezuschlagten Leistung in Megawatt zu betragen. Die Höhe der Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen beträgt 25.000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe können für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird.
§ 73 Veränderungssperre 18 22 22
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von:
Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.
§ 74 Sicherheitszonen 20a 22 22
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtungen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.
§ 75 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen 22 22
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
§ 76 Rechtsbehelfe 20a 22 22
(vorherige Änderungen § 76 bis 20.07.2022 19)
(1) Auf Offshore-Anbindungsleitungen ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 77 Pflichten der verantwortlichen Personen 22 22
(vorherige Änderungen § 77 bis 20.07.2022 16)
(1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, während des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(2) Die verantwortlichen Personen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maßnahmen geplant sind, die für die vorausschauende Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen erwogen wird.
(3) Die verantwortlichen Personen haben
§ 78 Verantwortliche Personen 20a 22 22
(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.
§ 79 Überwachung der Einrichtungen 22 22
(vorherige Änderungen § 79 bis 20.07.2022 20a)
(1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4 erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 genannten Pflichten machen.
(3) Führt eine Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder einer erheblichen Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung aufheben und die Beseitigung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden können.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung dartun. Dem Betreiber der Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung bietet.
(6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
§ 80 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung 22
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über den Umfang der Beseitigung entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange, des Stands der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseitigung und der allgemein anerkannten internationalen Normen sowie der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.
(2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Beseitigungsverpflichtung abschließen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicherzustellen.
(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicherheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Geeignetheit festgestellt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die nach § 69 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2 keiner Planfeststellung bedürfen.
Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
§ 81 Realisierungsfristen 20a 22
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(2a) Der Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt werden. Die Bundesnetzagentur verlängert die Realisierungsfristen einmalig, wenn
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 82 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
§ 82 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen 20a 20b 22 22
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 81 Absatz 2 verstoßen.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht
Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.
(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt.
§ 83 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen 22 22
(1) Pönalen nach § 82 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 82 Absatz 3 widerrufen, soweit
(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 81 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezuschlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des Bieters
§ 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen 22 22 22a
(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht zurückgeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über eine bestehende Finanzierung nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schriftlich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn sich im Planfeststellungsverfahren oder im Plangenehmigungsverfahren, bei einer vom Bieter durchgeführten Voruntersuchung zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf See herausstellt, dass
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des Bieters fest
§ 85 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen 22 22
(1) Zuschläge nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlagten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach den §§ 24, 37 oder 55 gemeinsam über. Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wurden, gehen diese mit dem Zuschlag über.
(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 78 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.
(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich angezeigt werden.
§ 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen 20a 22
Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
§ 87 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen 22 22
(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entsprechendem Umfang ein.
(2) Werden ganz oder teilweise
wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in dem gleichen Umfang unwirksam.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 98 Nummer 1 bekannt machen. Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.
§ 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen 22 22
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
§ 89 Austausch von Windenergieanlagen auf See 22
(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Befristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See (Repowering) stellen. Das Repowering umfasst insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 entschieden werden. Dabei sind nur solche Anforderungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können.
(2) Soweit der Austausch von Windenergieanlagen auf See die Errichtung weiterer Gründungsstrukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur der bestehenden Windenergieanlage auf See vorsieht, liegt kein Repowering vor.
(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt.
§ 90 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung 16 20a 22 22
(1) Abweichend von § 80 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, oder von sonstigen Energiegewinnungsbereichen vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten
(2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Einrichtungen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. § 62 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 91 Nutzung von Unterlagen 22 22
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Fall der Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 69 Absatz 5 sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur Verfügung stellen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss die nach Absatz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bundesnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung auf der betreffenden Fläche nach Teil 3 Abschnitt 2 oder 5 übermitteln.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.
Abschnitt 3 20a
Sonstige Energiegewinnung
§ 92 Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung 20a 22
Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 96 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.
Teil 5 22
Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
§ 93 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See 22 22
Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass
§ 94 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See 17 20b 22 22
(1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer besteht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergieanlagen auf See nach Absatz 1 entspricht
(3) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen wurden und dies an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungsnetzen, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind.
(4) Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See, für deren Strom der Anspruch nach Absatz 3 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch geltend machen darf.
(5) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 6 ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung der Bundesnetzagentur zu führen. Die Bundesnetzagentur kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage handelt.
§ 95 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung 19 20a 22 22
(1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er
Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See, die sich in einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann der Betreiber des Testfelds die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm nach Absatz 5 zugewiesen wird.
(2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 93 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, zu. Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen. Die Zuweisung erfolgt im Fall des Satzes 1 höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. Die Bundesnetzagentur kann
(3) § 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.
(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungsbericht über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse einzureichen.
(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach § 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.
(6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingungen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer werden vom zuständigen Land im Rahmen der gesetzlichen Regelungen festgelegt.
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
§ 96 Verordnungsermächtigung 20a 21 22 22 22a
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu regeln
§ 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen 22
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln:
(2) Die Zustimmung des Bundestages kann davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
§ 97 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte 22 22
Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen 22 22
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:
§ 99 Verwaltungsvollstreckung 22 22
(1) Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 69 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500.000 Euro angeordnet werden kann.
(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang wird von den Vollzugsbeamten der Bundespolizei und der Zollverwaltung angewandt.
§ 100 Bußgeldvorschriften 22 22
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation 19 22 22
(1) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
§ 102 Übergangsbestimmungen 16 22 22
(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 65 Absatz 1, die
sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 67 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 99 bis 101 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde.
§ 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur 22 22
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der § § 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen.
§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie 20a 22 22
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
§ 105 Durchführung von Terminen 22
(1) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins oder sonstigen Beteiligungstermins angeordnet, genügt die Durchführung einer Online-Konsultation. Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern.
(2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.
(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 genannten Termin Berechtigten sind von der Art der Durchführung des Termins zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
_____
1, 2, 3) Amtlicher Hinweis:
Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
*, 4, 5) Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20395 Hamburg und unter www.bsh.de.
Anforderungen an Sicherheitsleistungen | Anlage 22 (zu § 80 Absatz 3) |
ENDE |