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6. Hinweise zur Darstellung der UVS in Text und Karte
Die Ergebnisse der UVS werden in Text und Karte dargestellt. Die Qualität dieser Unterlagen ist entscheidend für die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit der Ergebnisse der UVS.
Zu einer umfangreichen UVS sollte eine Kurzfassung erstellt werden. In dieser werden die wesentlichen Ergebnisse der UVS möglichst in tabellarischer Form sowie gegebenenfalls in aussagekräftigen Karten zusammengefasst. Die Kurzfassung sollte bezogen auf Gliederung, Inhalt und Verständlichkeit so abgefasst werden, dass sie für die Erarbeitung der "allgemein verständlichen Zusammenfassung" nach § 6 UVPG verwendet werden kann (siehe u. a. Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen).
6.1 Abfassung des Textes der UVS
Der Textteil der UVS sollte ablauforientiert gegliedert werden (siehe Mustergliederung Anhang 5). Eine Straffung des Textes soll gegebenenfalls durch das Zusammenfassen einzelner Gliederungspunkte erfolgen. Für ein Projekt offensichtlich nicht relevante Gliederungspunkte können entfallen.
Der Erläuterungsbericht soll projektspezifisch und problemorientiert abgefasst werden. Insofern soll auf allgemeine wissenschaftliche Abhandlungen und umfangreiche Literaturzitate weitestgehend verzichtet werden. Der Text soll allgemein verständlich und möglichst kurz und aussagekräftig sein. Dies kann durch die Verwendung von Tabellen, Diagrammen, Grafiken, Abbildungen etc, unterstützt werden. Umfangreiche Erläuterungen und Begründungen zu projektspezifischen Sachverhalten (z.B. Fachgutachten über Lufthygiene, faunistische und floristische Kartierungen, Schallimmissionspläne) sollen in den Anhang der UVS aufgenommen werden.
6.2 Kartographische Darstellung der UVS
Die kartographische Darstellung orientiert sich an den "Musterkarten für Umweltverträglichkeitsstudien im Straßenbau",.
Die Musterkarten stellen eine Rahmenvorgabe dar, die projektbezogen den jeweiligen Erfordernissen angepasst werden kann. Sie ermöglichen eine übersichtliche und nachvollziehbare Darstellung der Auswirkungen eines Straßenbauvorhabens auf die Umwelt.
Es ist möglich, Karten inhaltlich zusammenzufassen, insbesondere, wenn einzelne Schutzgüter eine geringe Differenzierung aufweisen. Gegebenenfalls kann begründet auf Karten verzichtet werden, wenn einzelne Schutzgüter nicht betroffen sind.
Bei den im Abschnitt 4.1 genannten Vorhaben können eine vereinfachte Darstellung und ein projektangepasster Maßstab sinnvoll sein. Hinsichtlich der Inhalte der Karten sind die Planzeichen und Legenden den projekt- und landschaftsraumspezifischen Sachverhalten anzupassen.
Im Übrigen sollen Text und Karte eine Einheit bilden, so dass beide Unterlagenteile aufeinander abgestimmt sind und sich auch in ihren Aussagen ergänzen.
6.3 EDV-gestützte Bearbeitung
Für die digitale Bearbeitung der UVS gelten die Anforderungen und Inhalte des Merkblattes in gleicher Weise. Die Untersuchungsinhalte und das methodische Vorgehen bei der Erarbeitung der UVS dürfen nicht durch die Möglichkeiten und Grenzen des digitalen Systems bestimmt werden. Es dürfen daher nur Datenverarbeitungsprogramme eingesetzt werden, die in der Lage sind, die fachlich begründeten Inhalte und Methoden ohne Qualitätsverluste umzusetzen.
Schrifttum
Gesetze werden in der jeweiligen Fassung der Bekanntmachung aufgelistet, etwaige fortlaufende Änderungen sind nicht vermerkt.
1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch Viertes ÄndG vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452)
2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S.205), zuletzt geändert durch Art. 7 Bau- und RaumordnungsG 1998 vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081)
3 Viertes Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1877)
4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPVwV) vom 18. September 1995 (GMBl. S.671)
5 Bundesministerium für Verkehr (BMV): Umweltverträglichkeitsprüfung von Bauvorhaben an Bundesfernstraßen; Hinweise zu den Unterlagen gemäß § 6 UVPG für Bundesfernstraßen, 1997, Bonn ARS Nr. 21/1997 vom 31. Mai 1997 (StB 11/14.80.15/ 29 VA 97), VkBl. 1997 S.491
6 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.): Arbeitshilfe zur praxisorientierten Einbeziehung von Wechselwirkungen in Umweltverträglichkeitsstudien für Straßenbauvorhaben, 1997. Köln: FGSV Verlag, FGSV 006/9
7 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 18. August 1997 (BGBl. I S.208 1), geändert durch Art. 3 des Gesetzes über die Einrichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902)
8 Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hrsg.): Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege, Abschnitt 1: Landschaftspflegerische Begleitplanung (RAS-LP 1), 1996. Köln: FGSV Verlag, FGSV 293/1 ARS Nr. 26/1996 vom 10. Dezember 1996 (StB 11/ 14.87.02-05/50 VA 96), VkBl. 1997 S. 23
9 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW): Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS), 2000. Köln: FGSV Verlag, FGSV 231 ARS Nr. 2/2000 vom 31. Januar 2000 (S 13/14.87.02- 02/1 VA 00), VkBl. 2000 S. 171
10 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW): Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB), 1999. Köln: FGSV Verlag, FGSV 941 ARS Nr. 26/1999 vom 30. Dezember 1999 (5 12/70.24/7 F 99), VkBl. 2000 S.32
11 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW): Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege beim Bundesfernstraßenbau (HNL-S 99), 1999. Köln: FGSV Verlag, FGSV 246 ARS Nr. 9/1999 vom 3. Februar 1999 (5 13/14.87.01/5 VA 99), VkB1. 1999 S.237
12 Bundesministerium für Verkehr (BMV): Musterkarten für Umweltverträglichkeitsstudien im Straßenbau, 1995, Bonn ARS Nr. 7/1995 vom 15. März 1995 (StB 11/14.87.02-17), VkBl. 1995 S.264
13 Bundesministerium für Verkehr (BMV): Planung und Entwurf; Leitfaden für die Planungsentscheidung "Einschnitt oder Tunnel", 1998, Bonn ARS Nr. 25/1998 vom 28. Juni 1998 (StB 25/38.50.00/ 44 VA 98), VkBl. 1998 S.848
14 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2994)
15 Planungsgruppe Ökologie + Umwelt: Die Prüfung nach § 19c BNatSchG, Konsequenzen und Umsetzungsvorschläge für die Straßenplanung, 1999, Hannover
16 Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), Amtsblatt Nr. L 103/1 vom 25. April 1979 und die Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Amtsblatt Nr. L 223/9 vom 13. August 1997
17 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), Amtsblatt Nr. L 206/7 vom 22. Juli 1992 und die Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, Amtsblatt Nr. L 305/42 vom 8. November 1997
18 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. I S.2141)
19 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des BImSchG vom 19. Oktober 1998 1(BGBl. I S.3178)
20 Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037)
21 Gesetz zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz) vom 24. März 1998 (BGBl. I S.502)
22 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), geändert durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 823)
23 1. Fortschreibung des Handbuches für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten im Straßen- und Brückenbau (HVA F-StB), Teil 2 Richtlinien für die Honorarermittlung, Abschnitt 2.3.9.7 Faunistische Untersuchungen; Teil 6 Mustertexte für Leistungsbeschreibungen, Abschnitt 6.44 Leistungen bei faunistischen Untersuchungen (Veröffentlichung mit ARS voraussichtlich Oktober 2001). Köln: FGSV Verlag, FGSV 94 1/1
.Unterlagen zur Festlegung des Untersuchungsrahmens
Anhang 1 |
Unterlagen der Straßenbauverwaltung | Abstimmungsbedarf |
Kurzbeschreibung des Vorhabens und der Wirkfaktoren hierzu zählen gegebenenfalls:
- Zustandsdarstellung, Mängelanalyse und Zielsetzung - Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten in Übersichtsplänen 1:25000 - Darstellung von Zwangspunkten - Begründung des Vorhabens - Einstufung des Vorhabens in Bedarfspläne und Bauprogramme etc. - Einschätzung der wesentlichen Wirkfaktoren des Vorhabens, z.B. Flächenbedarf, Verkehrsmengen, Lärm, Schadstoffe | - Vollständigkeit der Angaben
- Ergänzen von Informationen durch die Beteiligten - Festlegen weiter zu verfolgender Lösungsmöglichkeiten und Ausschluss von Lösungen |
Kurze Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile
- Erste Einschätzung und Darstellung (zweckmäßig in einer Karte) der Schutzgüter, der Nutzungen und offen sichtlicher Konflikte auf der Grundlage der Auswertung vorhandener Daten und gegebenenfalls einer Ortsbegegung - Übersicht über zu beachtende Planungen und vorhandene Daten (z.B. Landschaftsprogramme, Landschaftspläne, Raumordnungspläne, Schutzgebiete, Bauleitpläne etc.) | - Ergänzen der Ersteinschätzung der Schutzgüter und Benennen von weiteren Konflikten
- Eignung und Vollständigkeit der Daten - Erstellen einer Übersicht über fehlende und noch zu beschaffende Daten - Ergänzung vorhandener Informationen durch die Beteiligten |
Vorschlag zum Untersuchungsrahmen
- Einschätzung zu Inhalt, Art, Umfang, Detaillierungsgrad und Zeitrahmen der für erforderlich gehaltenen Untersuchungen - Angaben zu Untersuchungsschwerpunkten - Angaben zum methodischen Vorgehen und zur Bewertung - Vorläufige Abgrenzung des Untersuchungsraumes | - Klären des erforderlichen Untersuchungsbedarfes zu den einzelnen Schutzgütern sowie der Notwendigkeit von speziellen Untersuchungen
- Festlegen von Untersuchungsschwerpunkten - Notwendige Zeiträume der Bestandserfassung - Festlegen von Untersuchungs- und Bewertungsmethoden sowie Bewertungskriterien - Festlegen des vorläufigen Untersuchungsraumes |
Angaben zum Planungsablauf/zu den Beteiligten
- Übersicht über den Zeitrahmen und den Ablauf der Planung (gegebenenfalls graphisch, Zeitdiagramm) - Vorschlag über die in der weiteren Planung zu beteiligenden Behörden, Sachverständigen, Verbände - Vorgesehene Verwaltungsverfahren | - Gegebenenfalls Konstituierung eines projektbegleiten den Arbeitskreises und Bestimmung der im weiteren Planungsprozess zu beteiligenden Teilnehmer
- Notwendige Stellungnahmen und Genehmigungen • formelle Anforderungen |
Schutzziele zur Umweltvorsorge (Die Schutzziele sind landschaftsraumspezifisch zu konkretisieren.) | Anhang 2 |
Schutzgut Menschen
Im Vordergrund steht die Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen. Die Schutzziele "Wohnen" und "Erholen" dienen direkt der Zielsetzung und werden daher in der UVS dem Schutzgut Menschen zugrunde gelegt. Auch alle im Weiteren genannten Schutzziele der Schutzgüter dienen indirekt der Gesundheit und dem Wohlbefinden der Menschen.
Wohnen
Erhaltung gesunder Lebensverhältnisse durch Schutz des Wohn- und Wohnumfeldes sowie der dazugehörigen Funktionsbeziehungen 13. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Erholen
Erhaltung von Flächen für Naherholung, Ferienerholung und sonstige Freizeitgestaltung 14. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Tierarten und Lebensräume
Schutz der wildlebenden Tiere und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt sowie Schutz ihrer Lebensstätten und Lebensräume und ihrer sonstigen Lebensbedingungen 15. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Pflanzen und Biotope
Schutz der wildwachsenden Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt sowie Schutz ihrer Lebensräume (Biotope) und ihrer sonstigen Lebensbedingungen 15 . Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Schutzgut Boden
Sicherung der natürlichen Funktionen des Bodens 16 als Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, Bestandteil des Naturhaushaltes, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen, Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen aufgrund der Filter-, Puffer und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers sowie Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Schutzgut Wasser
Grundwasser
Sicherung der Qualität und Quantität von Grundwasservorkommen 17. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Oberflächengewässer
Erhaltung und Reinhaltung der Gewässer 17. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Wasserhaushalt
Erhaltung des Landschaftswasserhaushaltes 18. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Schutzgut Luft und Klima
Reinhaltung der Luft
Vermeidung von Luftverunreinigungen und Erhaltung von Reinluftgebieten 19. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Geländeklima
Erhaltung des Bestandsklimas sowie der lokalklimatischen Regenerations- und Austauschfunktionen 19. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Schutzgut Landschaft
Landschaftsbild
Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft in ihrer natürlichen oder kulturhistorisch geprägten Form, Erhaltung der natürlichen Erholungseignung 20. Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Landschaftsraum
Erhaltung der Landschaft in für ihre Funktionsfähigkeit genügender Größe im unbesiedelten Raum 21 Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Erhaltung historischer Kulturlandschaften und Kulturlandschaftsbestandteile von besonders charakteristischer Eigenart, von Stadt-/Ortsbildem, Ensembles sowie geschützten und schätzenswerten Bau- und Bodendenkmälern einschließlich deren Umgebung, sofern es für den Erhalt der Eigenart und Schönheit des Denkmals erforderlich ist 22.
Im Hinblick auf dieses Schutzziel sind zu ermitteln und zu beschreiben:
Unter sonstigen Sachgütern werden in der UVS nur die nicht normativ geschützten kulturell bedeutsamen Objekte (hierzu zählen auch sozial bedeutsame und identitätsrelevante Strukturen, wie z.B. Friedhöfe oder ähnliche Objekte), Nutzungen von kulturhistorischer Bedeutung sowie naturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile und Objekte behandelt. Sie werden zusammen mit den Kulturgütern bearbeitet. Andere Schutzgüter mit primär wirtschaftlicher Bedeutung (z.B. Rohstofflagerstätten, Bauanlagen) sind nicht Gegenstand der Schutzgutbetrachtung innerhalb der UVS.
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