Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (2)


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Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1. des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz" wird die Angabe " § 56e Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte" eingefügt.

b) Nach der Angabe " § 74 Inkrafttreten"' wird die Angabe "Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:


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§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

 " § 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch

  • der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
  • dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren,
  • erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden."

3. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:


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Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer etwas anderes ergibt. "Sie gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder zum Schutz der Gewässer oder aus Vorschriften des Düngemittel- und Pflanzenschutzrechts etwas anderes ergibt."

4. § 3 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:


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(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg im Betrieb erprobt worden sind. "(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die im Anhang aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen."

5. § 5 wird Wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Nummer 1 werden folgende Wörter eingefügt:
"zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt"

bb) Die Nummern 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:


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1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können,

2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung,

3. Abfälle vermieden werden, es sei denn, sie werden ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich oder unzumutbar sind, ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt, und

3. entstehende Wärme für Anlagen des Betreiben genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit erklärt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art und Standort der Anlagen technisch möglich und zumutbar sowie mit den Pflichten nach den Nummern 1 bis 3 vereinbar ist.

"1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;

2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;

3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;

4. Energie sparsam und effizient verwendet wird."

b) Absatz 2

(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, bei denen nutzbare Wärme in nicht unerheblichem Umfang entstehen kann und die entsprechend den in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 4 errichtet und betrieben werden müssen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" am Ende von Nummer 1 durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 2 durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet ist."

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a angefügt:
"2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,".

bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten."

b) In Absatz 2 Satz 3 sind nach der Angabe " § 67 Abs. 2" die Wörter "oder § 67a Abs. 1" einzufügen.

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

Für genehmigungsbedürftige Anlagendie vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Abs. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen"'

b) In Absatz 10 Satz 2 wird die Angabe "Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes, über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung" ersetzt.

8. In § 12 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 2" gestrichen.

9. § 13 wird wie folgt gefasst:


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§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen

Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, Zustimmungen, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes die Genehmigung kann mit einem Vorbehalt einer nachträglichen wasserrechtlichen Auflage erlassen werden. § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBl. I S. 481), bleibt unberührt.

 " § 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen aufgrund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach den §§ 7 und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes."

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 werden nach der Angabe " § 67 Abs. 2" die Wörter "oder § 67a Abs. 1" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz a wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

11. In § 17 Abs. 4a Satz 1 wird die Angabe "Nr. 2" gestrichen.

12. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 letzter Teilsatz werden die Wörter "alle vier Jahre" durch die Wörter "nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 4" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:,

aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
"Der Inhalt der Emissionserklärung ist Dritten auf Antrag, bekannt zu geben."

bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem Wort "veröffentlicht" die Wörter "oder Dritten bekannt gegeben" eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Verfahren" werden die Wörter "und den Zeitraum, innerhalb dessen die Emissionserklärung zu ergänzen ist" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Darüber hinaus kann zur Erfüllung der Pflichten aus bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, dass die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu einem festgelegten Zeitpunkt Emissionsdaten zur Verfügung stellen, die den Emissionserklärungen zu entnehmen sind."

13. Dem § 31 wird folgender Satz angefügt

"Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes vom 8. Juli- 1994 (BGBl. I S. 1490), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950), mit Ausnahme des § 10 zugänglich."

14. Dem § 48 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten."

15. Dem § 52 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Sie haben Genehmigungen im Sinne des § 4 regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 auf den neuesten Stand zu bringen. Eine Überprüfung im Sinne von Satz 2 wird in jedem Fall vorgenommen, wenn

  1. Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit nicht ausreichend ist ,.und deshalb die in der Genehmigung festgelegten Begrenzungen der Emissionen überprüft oder neu festgesetzt werden müssen,
  2. wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen,
  3. eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, insbesondere durch die Anwendung anderer Techniken, oder
  4. neue umweltrechtliche Vorschriften dies fordern."

16. Nach § 58d wird folgender § 58e eingefügt:

16a. § 61

§ 61 Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundestag jeweils ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt Bericht über

  1. den Stand und die Entwicklung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche im Bundesgebiet während des Berichtszeitraums sowie über die voraussichtliche weitere Entwicklung,
  2. die in Durchführung dieses Gesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,
  3. die laufenden und die in Aussicht genommenen Forschungsvorhaben über die Wirkung von Luftverunreinigungen und Geräuschen,
  4. die Entwicklung technischer Verfahren und Einrichtungen zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche und
  5. die für die Forschung und Entwicklung nach den Nummern 3 und 4 aufgewendeten, insbesondere die von Bund und Ländern zu diesen Zwecken bereitgestellten Mittel.

wird aufgehoben.

17. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe " § 17 Abs. 1," durch die Angabe " § 17 Abs. 1 Satz 1 oder 2 jeweils" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:


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entgegen § 27 Abs. 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder ergänzt, "2. entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1 eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ergänzt,".

bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe " § 31" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

18. § 67 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:


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(5) Bis zum 4. September 1978 ist
  1. bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage (§§ 6 und 8) sowie zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage (§ 16),
  2. bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9),
  3. bei nachträglichen Anordnungen (§ 17) und
  4. bei der Anordnung über Ermittlungen von Art und Ausmaß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage (§ 26) die Nummer 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 28. August 1974 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 426, S. 25) anzuwenden; § 6 bleibt unberührt. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch, wenn die Anlage erst nach dem 4. September 1978 in Betrieb genommen wird.
 "(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) In § 5 neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese von Anlagen, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden oder mit deren Errichtung zu diesem Zeitpunkt begonnen wurde, bis zum 30 Oktober 2007 zu erfüllen. Für Anlagen, für die bei Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes ein vollständiger Genehmigungsantrag nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften vorlag, gelten Satz 1 sowie die bis zum Inkrafttreten des in Satz 1 genannten Gesetzes geltenden Vorschriften für Antragsunterlagen."

19. Es wird folgender Anhang angefügt:

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen

Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3, Mai 2000 (BGBl. I S. 632), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird in der Klammer das Wort "Kleinfeuerungsanlagen" durch die Wörter "kleine und mittlere Feuerungsanlagen" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort "zuzubereiten," die Wörter "soweit sie nicht dem Anwendungsbereich des § 11a unterliegen," eingefügt.

3. § 3 Abs. 1 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:


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9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März 1995, sowie Methanol oder Äthanol, "9. Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe März 1998, sowie Methanol, Äthanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,".

4. Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt:

5. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt

(2) Die Abgase von Feuerungsanlagen nach § 11a sind über einen oder mehrere Schornsteine abzuleiten, deren Höhe nach den Vorschriften der TA Luft zu berechnen ist."

7. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Anzeige

Der Betreiber einer Feuerungsanlage nach § 11a hat diese der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Inbetriebnahme anzuzeigen."

8. In § 20 wird die Angabe "der §§ 3 bis 11 und des § 18" durch die Angabe "der §§ 3 bis 11a und. des § 18" ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4a wird folgende neue Nummer 4b eingefügt:

"4b. entgegen § 11a Abs. 1 oder 2 eine Einzelfeuerungsanlage errichtet oder betreibt,".

b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

c) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

d) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 13 angefügt:
"7. entgegen § 17a Abs. 1 eine Einzelfeuerungsanlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,

8. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 1 eine Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,

9. entgegen § 1 7a Abs. 2 Satz 2 die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

10. entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

11. entgegen § 17a Abs. 4 die Einhaltung der Anforderungen nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder eine Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen lässt,

12. entgegen § ha Abs. 5 Satz 1 oder 3 einen Messbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder

13. entgegen § 18a eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet."

10. Nach § 23 wird folgender neuer § 23a eingefügt:

Artikel 4
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1550), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:


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Für die in den Nummern 2.9, 2.10, 7.4, 7.5, 7.13, 7.14, 9.1, 9.3 bis 9.9, 9.11 bis 9.35 und 10.1 des Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden."Für die In den Nummern 2.9, 2.10 Spalte 2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1, 9.3 bis 9.8 und 9.11 bis 9.35 des Anhangs genannten Anlagen gilt Satz 1 nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet werden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

"c) Anlagen, die in Spalte 2 des Anhangs genannt sind und für die
aa) aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
bb) als Teil kumulierender Vorhaben nach § 3b Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
cc) als Erweiterung eines Vorhabens nach § 3b Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,"

b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:


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Satz 1 findet keine Anwendung auf
  1. Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer,
  2. Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 Megawatt,
  3. integrierte Hüttenwerke zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl,
  4. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen; im Falle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20.000 Tonnen Fertigerzeugnissen, von Reibungsbelägen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen sowie - bei anderen Verwendungszwecken - von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr,
  5. integrierte chemische Anlagen und
  6. Abfallbeseitigungsanlagen zur thermischen oder chemischen Behandlung von überwachungsbedürftigem oder besonders überwachungsbedürftigem Abfall.
 "Satz 1 findet auf Anlagen der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Anwendung, soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist."

3. § 5

§ 5 Übergangsvorschrift

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377) am 1. Januar 1999 gelten die in der dortigen Anlage genannten Abfälle zur Verwertung ebenfalls als überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne des Anhangs.

wird aufgehoben.

4. Der Anhang erhält folgende Fassung:

- wie eingefügt -

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